Konferenz gewerblicher Treuhandfirmen

Konferenz gewerblicher Treuhandfirmen
REGLEMENT
Der Einfachheit halber wird im folgenden Text ausschliesslich die maskuline Form verwendet. Selbstverständlich ist die feminine Form ebenfalls angesprochen.
1. Zweck
Unter dem Namen «Konferenz gewerblicher Treuhandfirmen» hat der Schweiz. Gewerbeverband (SGV) im Jahre 1949 begonnen, auf die Betreuung gewerblicher Kunden ausgerichtete Treuhänder und Treuhandfirmen zu einer Interessengemeinschaft zusammenzuführen.
In erster Linie sollen damit die Voraussetzungen für eine Verbesserung von treuhänderischen Mandaten in den gewerblichen Betrieben ausgebaut werden. Zu diesem Zweck dient
die Konferenz:
1)
der jährlichen Herausgabe der Statistik gewerblicher Buchhaltungsergebnisse
2)
der Pflege der Kontakte und des Erfahrungsaustausches unter den angeschlossenen
Treuhändern
3)
als konsultatives Verbindungsorgan des Schweiz. Gewerbeverbandes für Fragen, die
mit dem Treuhandwesen in Zusammenhang stehen.
2. Aufnahme
Bezüglich der Aufnahme von Treuhandfirmen gilt das Prinzip der offenen Türe, sofern die
nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Fachliche Qualifikation:
(vom Aufnahmekandidaten selbst oder im Falle einer Firma von einem leitenden Mitarbeiter
zu erfüllen)
−
−
−
−
−
−
dipl. Treuhandexperte oder
dipl. Wirtschaftsprüfer oder
dipl. Bücherexperte (ehem. Titel) oder
dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling oder
dipl. Steuerexperte oder
höhere kaufmännische (HKG) bzw. wirtschaftliche Ausbildung (FH, Uni usw.) mit mindestens dreijähriger Praxis als Treuhänder oder
− andere branchenkonforme Ausbildung (z. B. Treuhänder mit eidg. FA) mit mindestens
fünfjähriger Praxis als Treuhänder
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Umfang der Tätigkeit:
− der Beruf des Treuhänders muss vollamtlich ausgeübt werden
− es müssen pro Jahr mindestens 30 gültige Erhebungsbogen von Kundenbetrieben aus
den in der Statistik figurierenden Branchen abgeliefert werden können. Für Treuhandfirmen mit Filialbetrieben gilt als Minimum 30 Erhebungsbogen pro Filiale.
Leumund:
− der Leumund des Bewerbers muss einwandfrei sein.
3. Organe
a) Präsident
Die Konferenz wird durch einen Präsidenten geleitet, der vom SGV ernannt wird. Das Sekretariat wird vom SIU besorgt.
b) Jahresversammlung
Die einmal stattfindende Jahresversammlung ist die Vollversammlung aller, der Konferenz
angeschlossenen Treuhandfirmen. Sie fasst ihre Beschlüsse zu Handen des SGV. Die
Stimmkraft bemisst sich nach der Anzahl eingereichter und gültiger Erhebungsbogen des
Vorjahres aufgrund der folgenden Skala:
30
49
50
- 149
150
- 249
250
- 349
350 und mehr
Erhebungsbogen
Erhebungsbogen
Erhebungsbogen
Erhebungsbogen
Erhebungsbogen
1 Stimme
2 Stimmen
3 Stimmen
4 Stimmen
5 Stimmen
c) Ausschuss
Der Ausschuss der Konferenz besteht aus deren Präsident und maximal neun von der Jahresversammlung vorgeschlagenen Treuhändern. Seine Zusammensetzung hat die Struktur
der Konferenz angemessen zu repräsentieren. Der Ausschuss berät und beschliesst über
Fragen der Konferenz zu Handen der Jahresversammlung. Er ist für die endgültige Formulierung der Wegleitung betr. Ausfüllen der Erhebungsbogen verantwortlich.
4. Finanzen
Zur Abdeckung der durch die Tätigkeit der Konferenz entstehenden Kosten bezahlt jede
angeschlossene Treuhandfirma einen jährlichen Kostenbeitrag, der auch die kostenlose
Teilnahme an der Jahresversammlung einschliesst. Dieser wird nach Massgabe der Anzahl
eingereichter und gültiger Erhebungsbogen wie folgt abgestuft:
30
49
50
79
80
- 129
130
- 199
200
- 269
270
- 339
340 und mehr
Erhebungsbogen
Erhebungsbogen
Erhebungsbogen
Erhebungsbogen
Erhebungsbogen
Erhebungsbogen
Erhebungsbogen
Fr. 600.-Fr. 550.-Fr. 500.-Fr. 450.-Fr. 400.-Fr. 350.-Fr. 300.--
3
Die Treuhandfirma hat dadurch Anrecht auf ein Gratisexemplar der Statistik gewerblicher
Buchhaltungsergebnisse. Zusätzliche Exemplare können direkt bei der Verarbeitungsstelle
zum Selbstkostenpreis bezogen werden.
5. Statistik
a) Ablieferung der Erhebungsbogen
Die vollständig, aufgrund der gültigen Wegleitung ausgefüllten Erhebungsbogen (1 Exemplar pro Kundenbetrieb) sind ohne Namensnennung, nur mit einer Kontrollnummer versehen,
direkt der vom SGV beauftragten Verarbeitungsstelle einzusenden. Der Einsendezeitraum
dauert jeweils vom 1. September bis 31. Oktober, wobei der Schlusstag als letzer Einsendetermin gilt. Die von der Treuhandfirma gelieferten Erhebungsbogen werden dieser nach der
Auswertung wieder zur Verfügung gestellt.
b) Verarbeitungsstelle
Als Verarbeitungsstelle amtiert im Auftrag des SGV die OBT, Rorschacher Strasse 63, 9004
St. Gallen. Sie verpflichtet sich, das zur Verarbeitung erhaltene Zahlenmaterial streng vertraulich zu behandeln, insbesondere dürfen die Erhebungsbogen nur zur Verarbeitung im
Rahmen der Statistik gewerblicher Buchhaltungsergebnisse verwendet werden.
c) Vertraulichkeit der Statistik
Die angeschlossene Treuhandfirma verpflichtet sich, die Ergebnisse der Statistik ausschliesslich im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung ihrer Kundschaft zu verwenden. Die Weitergabe der Statistik oder einzelner Daten daraus an aussenstehende Dritte sowie die Publikation von Branchenergebnissen sind untersagt.
Der SGV ist ermächtigt, dem Eidgenössischen Statistischen Amt den Gesamtbericht auszuhändigen. Er kann auch Einzelpersonen ausschliesslich für wissenschaftliche Arbeiten den
Gesamtbericht aushändigen, sofern diese nicht so publiziert werden, dass Ergebnisse einzelner Branchen ersichtlich sind und sofern die Einzelperson sich ausdrücklich verpflichtet,
die Angaben gegenüber Dritten streng vertraulich zu behandeln. Über die Aushändigung
des Gesamtberichtes an anfällig weitere Interessenten entscheidet der SGV auf Antrag der
Konferenz gewerblicher Buchhaltungsstellen.
6. Austritt
Der Austritt einer Treuhandfirma aus der Konferenz kann durch schriftliche Kündigung auf
das Ende des Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten erfolgen.
Erfüllt eine Treuhandfirma die im vorliegenden Reglement stipulierten Bedingungen (siehe
Ziffer 2) nicht mehr, erlischt ihre Zugehörigkeit zur Konferenz auf Ende des Kalenderjahres.
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Verletzungen der Ablieferungspflicht werden mit Sistierung für ein Jahr geahndet, d. h. die
Bezugsberechtigung für die Statistik entfällt. Setzt die Ablieferung im nächsten Jahr nicht
wieder ein, so erfolgt der Ausschluss aus der Konferenz.
Verstösse gegen Ziffer 5. c) (Vertraulichkeit) werden mit dem sofortigen Ausschluss geahndet.
7. Inkraftsetzung
Dieses Reglement wurde am 3. März 1980 vom Vorstand des Schweizerischen Gewerbeverbandes genehmigt. Seitherige Anpassungen aufgrund von Beschlüssen der ordentlichen
Jahresversammlungen: 5. Februar 1993 (Namensgebung), 30. Januar 1998 (Ausschuss
und Kostenbeitrag), 30. Januar 2006 (Art. 2 fachliche Qualifikationen, Art. 4 Selbstkostenpreis gestrichen, Art. 5 Verarbeitungsstelle PLZ).
SCHWEIZERISCHER GEWERBEVERBAND
Der Direktor
Der Präsident
der Konferenz
Dr. P. Triponez
H.-J. Gerber
lic. rer. pol.