Lexikon Betriebskosten Kosten für Heizung, Wasser- und Warmwasserverbrauch der jeweiligen Wohnung sowie sämtliche Kosten, die außerdem für den Betrieb des Gesamtobjektes anfallen. Für die Berechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten gelten die besonderen Bestimmungen der Heizkostenverordnung. Sind in den einzelnen Wohnungen Zähler vorhanden, so erfolgt die Abrechnung der Kosten für den Warmwasserverbrauch und die Abwassergebühr nach dem abgelesenen Zählerstand, ansonsten nach dem auf den Miteigentumsanteil entfallenen Anteil. Alle sonstigen für das gemeinschaftliche Eigentum anfallenden Betriebskosten werden entsprechend den Miteigentumsanteilen auf alle Wohnungseigentümer aufgeteilt, sofern in der Teilungserklärung keine davon abweichende Regelung getroffen wurde. Betriebskostenumlage Bei vermieteten Eigentumswohnungen können die Heizungs- und Warmwasserverbrauchskosten sowie - auf der Grundlage der Zweiten Berechnungsverordnung - auch die meisten übrigen Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Danach sind alle wiederkehrenden öffentliche Lasten des Grundstücks, insbesondere die Grundsteuer, die Kosten für den Allgemeinstrom, für Warmwasserversorgung und Abwasserversorgung, für den Hausmeister, die Straßenreinigung und Müllabfuhr sowie alle sonstigen wiederkehrenden Kosten für Versicherung, Wartung und Pflege des Gemeineigentums auf den Mieter umlagefähig. Diese sonstigen Betriebskosten betragen in der Regel ca. 1,50 EUR/m2 Wohnfläche und werden vom Wohnungseigentümer als Nebenkostenvorauszahlung zusätzlich zur Monatsmiete erhoben. Gemeinschaftseigentum Neben dem Grundstück umfaßt das Gemeinschaftseigentum die Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen, wie z. B.: - alle tragenden Bauteile - die Grund- und Außenmauern - das Dach - das Treppenhaus - alle Räume, die nicht zu einer bestimmten - Wohnung gehören (z.B. Waschküche, Fahrradabstellräume) - etwaige Kinderspielplätze und sonstige Außenanlagen Instandhaltungsrücklage Das Wohneigentumsgesetz (WEG) verpflichtet die Eigentümergemeinschaft zur Bildung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage als Vorsorge für notwendig werdende Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Die genaue Höhe dieser Rücklage, durchschnittlich beträgt sie ca. 0,40 EUR/m2 Wohnfläche, wird von der Eigentümerversammlung beschlossen und vom Verwalter im Rahmen des monatlichen Wohngeldes mit erhoben. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen am Sondereigentum, d. h. innerhalb der Wohnung, sind vom jeweiligen Eigentümer auf eigene Kosten durchzuführen. Nach den Vorschriften des § 3 MHG (Gesetz zur Regelung der Miethöhe) können solche Modernisierungsmaßnahmen anteilig auf den Mieter umgelegt werden, die den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen oder eine nachhaltige Einsparung von Energie erbringen. Miteigentumsanteile Zu jeder Wohnung gehört ein, je nach Wohnungsgröße unterschiedlich bemessener, Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Entsprechend der Höhe dieses Miteigentumsanteils ist der Wohnungseigentümer an den von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragenden, allgemeinen Kosten beteiligt. Unabhängig von der Höhe des Miteigentumsanteils sind aber alle Wohnungseigentümer in der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums gleichberechtigt. Sondereigentum Alle zur Wohnung gehörenden Räume sowie alles, was an und in der Wohnung vorhanden ist, steht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungsinhabers. Dazu gehören u.a. nichttragende Zwischenwände Wand- und Bodenbeläge die Wohnungsinnentüren alle eingebauten Anlagen und Einrichtungen (z. B. Küchen- oder Badezimmereinrichtungen) etwaige Balkone oder (Dach) Terrassen. Sondereigentum kann auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, wie etwa Hobbyräume, Tiefgaragenstellplätzen oder oberirdischen Garagen, bestehen. Daneben kann mit dem Sondereigentum an einer Wohnung auch das Recht auf alleinige Nutzung von Terrassen- und Gartenflächen oder von oberirdischen Pkw-Stellplatzen verbunden sein (Sondernutzungsrecht). Teilungserklärung In der Teilungserklärung, die jeder Käufer vor Beurkundung des Kaufvertrages erhält, wird genau abgegrenzt, welche Bereiche einer Wohnanlage zum "Sondereigentum", d.h. einem bestimmten Wohnungseigentümer allein, bzw. zum "Gemeinschaftseigentum", d. h. allen Eigentümern gemeinsam, gehören. Darüber hinaus werden in der Teilungserklärung die Miteignungsanteile der einzelnen Wohnungen festgelegt. Jedes Wohnungseigentum erhält in der Teilungserklärung und in den dazugehörenden Plänen eine eigene Nummer. Die Gemeinschaftsordnung, die Bestandteil der Teilungserklärung ist regelt die rechtlichen Beziehungen der Wohnungseigentümer zueinander. Verwalter Jede Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach dem Wohnungseigentümergesetz (WEG) verpflichtet, einen Verwalter zu bestellen. Der Verwaltervertrag wird zwischen Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter abgeschlossen. Die Laufzeit beträgt 5 Jahre. Die Wiederbestellung des Verwalters ist jedoch zulässig. Im Verwaltervertrag werden im wesentlichen die Bestellung und Abberufung des Verwalters, seine Aufgaben und Befugnisse, Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Eigentümerversammlung, die Wohngeldberechnung sowie seine Vergütung geregelt. Wohneigentumsgesetz (WEG) Dieses Sondergesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch regelt die Rechte und Pflichten von Wohneigentümern. Wohngeld Das Wohngeld beinhaltet die folgenden, vom Wohnungseigentümer anteilig zu tragenden, allgemeinen Kosten: - Betriebs- und Heizkosten - Instandhaltungsrücklage - Verwaltungsgebühr Das Wohngeld ist monatlich an den Verwalter zu bezahlen. Nach Ablauf eines jeden Jahres erhält der Wohnungseigentümer vom Verwalter eine Wohngeldabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr. Wohnungseigentümergemeinschaft Jeder Wohnungseigentümer ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, die zusammen mit dem gewählten Verwalter Grundstück und Gebäude verwaltet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude, können für die einzelnen Gebäude wirtschaftliche Untergemeinschaften gebildet werden. Wohnungseigentümerversammlung Das oberste Verwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Wohnungseigentümerversammlung, die mindestens einmal jährlich vom Verwalter einberufen wird und in der jeder Eigentümer Sitz und Stimme hat. Die Eigentümerversammlung entscheidet in der Regel durch Mehrheitsbeschluß über gemeinschaftliche Belange, wie z. B. die Wahl des Verwalters, die Hausordnung und die Höhe des Wohngeldes. Wohnungsgrundbuch Das Wohnungseigentum wird im Grundbuch des Amtsgerichtes eingetragen und erhält, wie jedes andere Grundeigentum eigenes Grundbuchblatt. Im Wohnungsgrundbuch wird der Käufer nach Kauf der Wohnung als Eigentümer eingetragen.
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