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Lexikon
Betriebskosten
Kosten für Heizung, Wasser- und Warmwasserverbrauch der jeweiligen Wohnung sowie sämtliche
Kosten, die außerdem für den Betrieb des Gesamtobjektes anfallen. Für die Berechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten gelten die besonderen Bestimmungen der Heizkostenverordnung.
Sind in den einzelnen Wohnungen Zähler vorhanden, so erfolgt die Abrechnung der Kosten
für den Warmwasserverbrauch und die Abwassergebühr nach dem abgelesenen Zählerstand, ansonsten nach dem auf den Miteigentumsanteil entfallenen Anteil. Alle sonstigen für das gemeinschaftliche Eigentum anfallenden Betriebskosten werden entsprechend den Miteigentumsanteilen
auf alle Wohnungseigentümer aufgeteilt, sofern in der Teilungserklärung keine davon abweichende Regelung getroffen wurde.
Betriebskostenumlage
Bei vermieteten Eigentumswohnungen können die Heizungs- und Warmwasserverbrauchskosten
sowie - auf der Grundlage der Zweiten Berechnungsverordnung - auch die meisten übrigen Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Danach sind alle wiederkehrenden öffentliche Lasten des Grundstücks, insbesondere die Grundsteuer, die Kosten für den Allgemeinstrom, für
Warmwasserversorgung und Abwasserversorgung, für den Hausmeister, die Straßenreinigung und
Müllabfuhr sowie alle sonstigen wiederkehrenden Kosten für Versicherung, Wartung und Pflege
des Gemeineigentums auf den Mieter umlagefähig. Diese sonstigen Betriebskosten betragen in
der Regel ca. 1,50 EUR/m2 Wohnfläche und werden vom Wohnungseigentümer als Nebenkostenvorauszahlung zusätzlich zur Monatsmiete erhoben.
Gemeinschaftseigentum
Neben dem Grundstück umfaßt das Gemeinschaftseigentum die Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen, wie z. B.:
- alle tragenden Bauteile
- die Grund- und Außenmauern
- das Dach
- das Treppenhaus
- alle Räume, die nicht zu einer bestimmten
- Wohnung gehören (z.B. Waschküche, Fahrradabstellräume)
- etwaige Kinderspielplätze und sonstige Außenanlagen
Instandhaltungsrücklage
Das Wohneigentumsgesetz (WEG) verpflichtet die Eigentümergemeinschaft zur Bildung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage als Vorsorge für notwendig werdende Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Die genaue Höhe dieser Rücklage,
durchschnittlich beträgt sie ca. 0,40 EUR/m2 Wohnfläche, wird von der Eigentümerversammlung
beschlossen und vom Verwalter im Rahmen des monatlichen Wohngeldes mit erhoben. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen am Sondereigentum, d. h. innerhalb der Wohnung,
sind vom jeweiligen Eigentümer auf eigene Kosten durchzuführen. Nach den Vorschriften des § 3
MHG (Gesetz zur Regelung der Miethöhe) können solche Modernisierungsmaßnahmen anteilig
auf den Mieter umgelegt werden, die den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen oder
eine nachhaltige Einsparung von Energie erbringen.
Miteigentumsanteile
Zu jeder Wohnung gehört ein, je nach Wohnungsgröße unterschiedlich bemessener, Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Entsprechend der Höhe dieses Miteigentumsanteils ist der
Wohnungseigentümer an den von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragenden, allgemeinen Kosten beteiligt. Unabhängig von der Höhe des Miteigentumsanteils sind aber alle Wohnungseigentümer in der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums gleichberechtigt.
Sondereigentum
Alle zur Wohnung gehörenden Räume sowie alles, was an und in der Wohnung vorhanden ist,
steht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungsinhabers. Dazu gehören u.a. nichttragende
Zwischenwände Wand- und Bodenbeläge die Wohnungsinnentüren alle eingebauten Anlagen und
Einrichtungen (z. B. Küchen- oder Badezimmereinrichtungen) etwaige Balkone oder (Dach) Terrassen. Sondereigentum kann auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, wie etwa Hobbyräume, Tiefgaragenstellplätzen oder oberirdischen Garagen, bestehen. Daneben kann mit dem
Sondereigentum an einer Wohnung auch das Recht auf alleinige Nutzung von Terrassen- und
Gartenflächen oder von oberirdischen Pkw-Stellplatzen verbunden sein (Sondernutzungsrecht).
Teilungserklärung
In der Teilungserklärung, die jeder Käufer vor Beurkundung des Kaufvertrages erhält, wird genau
abgegrenzt, welche Bereiche einer Wohnanlage zum "Sondereigentum", d.h. einem bestimmten
Wohnungseigentümer allein, bzw. zum "Gemeinschaftseigentum", d. h. allen Eigentümern gemeinsam, gehören. Darüber hinaus werden in der Teilungserklärung die Miteignungsanteile der
einzelnen Wohnungen festgelegt. Jedes Wohnungseigentum erhält in der Teilungserklärung und in
den dazugehörenden Plänen eine eigene Nummer. Die Gemeinschaftsordnung, die Bestandteil
der Teilungserklärung ist regelt die rechtlichen Beziehungen der Wohnungseigentümer zueinander.
Verwalter
Jede Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach dem Wohnungseigentümergesetz (WEG) verpflichtet, einen Verwalter zu bestellen. Der Verwaltervertrag wird zwischen Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter abgeschlossen. Die Laufzeit beträgt 5 Jahre. Die Wiederbestellung des
Verwalters ist jedoch zulässig. Im Verwaltervertrag werden im wesentlichen die Bestellung und
Abberufung des Verwalters, seine Aufgaben und Befugnisse, Vorschriften über Vorbereitung und
Durchführung der Eigentümerversammlung, die Wohngeldberechnung sowie seine Vergütung geregelt.
Wohneigentumsgesetz (WEG)
Dieses Sondergesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch regelt die Rechte und Pflichten von Wohneigentümern.
Wohngeld
Das Wohngeld beinhaltet die folgenden, vom Wohnungseigentümer anteilig zu tragenden, allgemeinen Kosten:
- Betriebs- und Heizkosten
- Instandhaltungsrücklage
- Verwaltungsgebühr
Das Wohngeld ist monatlich an den Verwalter zu bezahlen. Nach Ablauf eines jeden Jahres erhält
der Wohnungseigentümer vom Verwalter eine Wohngeldabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr.
Wohnungseigentümergemeinschaft
Jeder Wohnungseigentümer ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, die zusammen
mit dem gewählten Verwalter Grundstück und Gebäude verwaltet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude, können für die einzelnen Gebäude wirtschaftliche Untergemeinschaften
gebildet werden.
Wohnungseigentümerversammlung
Das oberste Verwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Wohnungseigentümerversammlung, die mindestens einmal jährlich vom Verwalter einberufen wird und in der jeder
Eigentümer Sitz und Stimme hat. Die Eigentümerversammlung entscheidet in der Regel durch
Mehrheitsbeschluß über gemeinschaftliche Belange, wie z. B. die Wahl des Verwalters, die Hausordnung und die Höhe des Wohngeldes.
Wohnungsgrundbuch
Das Wohnungseigentum wird im Grundbuch des Amtsgerichtes eingetragen und erhält, wie jedes
andere Grundeigentum eigenes Grundbuchblatt. Im Wohnungsgrundbuch wird der Käufer nach
Kauf der Wohnung als Eigentümer eingetragen.