Landestagung West 2015 MEA und seine Alternativen – was ist wann der richtige Kostenverteiler? Prof. Dr. Florian Jacoby Köln, 14. November 2015 Teil 1: Grundlagen • • • Kostenpositionen - Kosten von Baumaßnahmen - Heiz- und Warmwasser - Sonstige Betriebskosten und Verwaltungskosten Mögliche Verteilungsschlüssel - MEA - Quadratmeter - Einheiten - Personen - Erfasster Verbrauch / Verursachung - etc. Bestimmung des maßgeblichen Schlüssels - Durch Gesetz (§ 16 Abs. 2 WEG): MEA - Durch Beschluss unter der Voraussetzung von Beschlusskompetenz - Durch Vereinbarung (Teilungserklärung) - Gesetzliche Ausnahmen (§ 16 Abs. 6 u. 8 WEG) Fall 1: MEA-Grundsatz a) Der Verwalter erhält nach Verwaltervertrag für jede Einheit 20 EUR pro Monat. Er überlegt, wie er die anfallenden Kosten für die Vergütung in der Jahresabrechnung verteilen soll. - Nur wenn ein entsprechender Beschluss (Beschlusskompetenz folgt aus § 16 Abs. 3 WEG) vorliegt, kommt Verteilung nach Einheiten in Betracht, sonst nach MEA wegen § 16 Abs. 2 WEG. b) Was ist, wenn ohne erforderlichen Beschluss über Jahre die Verteilung immer nach Einheiten in der Jahresabrechnung erfolgte? - Die nicht angefochtenen Jahresabrechnungen sind bestandskräftig. - Für die Zukunft bedarf es dennoch eines Beschlusses, um nach Einheiten zu verteilen. Fall 2: Verteilungsschlüssel • Die Reparatur der Außenglasscheibe der Wohnung Nr. 34 wird vom Verwalter durchgeführt und vom Gemeinschaftskonto bezahlt. • Wie hat der Verwalter die Kosten in der Abrechnung zu verteilen, - wenn Eigentümer den Schaden schuldhaft verursacht hat - wenn nach der Teilungserklärung der Eigentümer verpflichtet, diese Kosten zur Instandsetzung „seiner“ Fenster zu tragen. Lösung Fall 2 BGH v. 4.3.2011 - V ZR 156/10: • Maßgeblich für die Umlegung der Kosten in den Einzelabrechnungen ist der jeweils einschlägige Verteilungsschlüssel, wie er sich aus - einer Vereinbarung (Teilungserklärung), einem Beschluss nach § 16 Abs. 3, 4 WEG, aus § 16 Abs. 2 WEG oder einer gerichtlichen Entscheidung ergibt. • Steht ein Ersatzanspruch gegen einen Wohnungseigentümer in Rede, rechtfertigt dies grundsätzlich keine vom einschlägigen Umlageschlüssel abweichende Kostenverteilung. Teil 2 Welche Beschlüsse ändern die gesetzliche / vereinbarte Verteilung Fall 3 • In einer Eigentümerversammlung wird der Beschluss gefasst, die Betriebskosten für den Fahrstuhl ab nächstem Wirtschaftsjahr nach einem speziellen Schlüssel zu verteilen. • Dieser Schlüssel begünstigt einige Eigentümer unangemessen, ohne an die Nutzungsmöglichkeit anzuknüpfen. Er entspricht daher nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. • Es verstreicht Zeit, deutlich mehr als ein Monat. • Sind im kommenden Wirtschaftsjahr die Betriebskosten nach dem neuen Schlüssel zu verteilen? § 16 Abs. 3 WEG Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Lösung Fall 3 • Ja, denn der Beschluss ist wirksam. • Zwar ist der Beschluss nicht ordnungsmäßig, • wird er nicht binnen Monatsfrist angefochten, erlangt er aber Bestandskraft (sog. Zitterbeschluss). Fall 4 • In einer Anlage mit drei Einheiten gehören eine dem K und zwei dem B. • Nach der Gemeinschaftsordnung sind die Kosten nach Miteigentumsanteilen umzulegen. • Ferner ist bestimmt, dass jede Wohnungseinheit eine Stimme gewährt. • Auf einer Versammlung wird gegen die Stimme des K beschlossen, den Umlageschlüssel für die Treppenhausreinigung, die Müllabfuhr und „Wasser allgemein“ künftig nach Wohneinheiten umzulegen. • Gegen diese Änderung wendet sich K. Er macht geltend, eine Mehrheit für die Annahme der Beschlüsse sei nicht zustande gekommen, weil B nach § 25 Abs. 2 WEG zwingend angesichts § 16 Abs. 5 WEG nur eine Stimme zugestanden habe. Das Gesetz • § 25 Abs. 2 WEG: Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. … • § 16 Abs. 3 WEG: Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. • § 16 Abs. 5 WEG: Die Befugnisse im Sinne der Absätze 3 und 4 können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Lösung Fall 4 BGH v. 10.7.2015 - V ZR 198/14: • Das Kopfstimmprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG ist auch im Sachbereich des § 16 Abs. 3 WEG abdingbar. • Schon ihrem sprachlichen Sinngehalt nach („durch Stimmenmehrheit") ordnet § 16 Abs. 3 WEG lediglich die Geltung des Mehrheitsprinzips an; nicht aber erstreckt sich der Regelungsgehalt auf die Kriterien, nach denen die Mehrheit zu bestimmen ist (Kopf-, Objekt-, Anteilsprinzip etc.). • Die Frage der Stimmkraft beantwortet das Gesetz an anderer Stelle, nämlich mit der dispositiven Bestimmung des § 25 Abs. 2 WEG. • Aus § 16 Abs. 5 WEG ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil § 16 Abs. 3 WEG keine Regelung zur Stimmkraft enthält. • Die Anfechtungsklage des K wird abgewiesen. Fall 5 • Die Teilungserklärung bestimmt, abweichend von § 16 Abs. 2 WEG die Müllkosten nach Einheiten umzulegen. • Der Eigentümer des noch nicht ausgebauten Dachbodens ist komplett von der Kostenbeteiligung befreit. • Inwieweit kann die Kostenverteilung auf Grundlage von § 16 Abs. 3 WEG durch Beschluss in der Eigentümerversammlung geändert werden. Leitsätze des BGH 1. BGH v. 9.7.2010 – V ZR 202/09: Auch ein durch Vereinbarung festgelegter Umlageschlüssel kann durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG geändert werden. 2. BGH v. 1.6.2012 - V ZR 225/11: § 16 Abs. 3 WEG begründet nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer, der nach einer bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit ist, durch Beschluss erstmals an den Kosten zu beteiligen. Lösung Fall 5 • Eine Änderung des Schlüssels, etwa die Einführung einer Abrechnung nach Wohnfläche, ist von der Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 3 WEG gedeckt. • Die Einführung einer Kostenbeteiligung des Dachgeschosseigentümers ist mangels Beschlusskompetenz ausgeschlossen. Fall 6 • In einer Eigentümerversammlung wird beschlossen: „Die Kosten für Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung an Fenstern werden abweichend von § 16 Abs. 2 WEG künftig so verteilt, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, zu dessen Sondereigentumseinheit die Fenster gehören.“ • Der Beschluss wird nicht angefochten. • Wie sind die Kosten der kommenden Fensterinstandsetzung zu verteilen, falls die Teilungserklärung keine Regelung vorsieht. § 16 Abs. 4 WEG Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile. Lösung Fall 6 • Die Kosten sind ungeachtet des Beschlusses nach dem gesetzlichen Verteilungsmaßstab „MEA“ zu verteilen. • Denn der gefasste Beschluss ist nichtig. • Es fehlt dem Beschluss an Beschlusskompetenz. § 16 Abs. 4 WEG legitimiert nur die Kostenverteilung im Einzelfall. vgl. BGH v. 1.4.2011 - V ZR 162/10 Fall 7 • In einer Teilungserklärung heißt es: Die Eigentümer können mit 2/3-Mehrheit die Gemeinschaftsordnung, insbesondere die Verteilung der Kosten, ändern. • In einer Eigentümerversammlung erscheinen 21 der 30 Eigentümer. Für die Änderung der Kostenverteilung stimmen 15 Eigentümer, 6 dagegen. • Was hat der Verwalter zu verkünden? Lösung Fall 7 • BGH v. 1.4.2011 - V ZR 162/10: Verlangt eine Öffnungsklausel eine 2/3-Mehrheit und klärt sie nicht, was der Bezugspunkt sein soll, sind - 2/3 aller Wohnungseigentümer und - nicht nur der in der Versammlung anwesenden erforderlich. • Die Kostenverteilung wird nicht geändert (Beschluss ist abgelehnt). Fall 8 zum Vorrang der HeizkostenV • Die Eigentümer haben vereinbart, auch die Heiz- und Warmwasserkosten nicht nach der HeizkostenV, sondern nach einem verbrauchsunabhängigen Schlüssel (MEA, Fläche, Personen) zu verteilen. • Die Wohnungseigentümer genehmigen die auf diesem Schlüssel beruhende Heizkostenabrechnung. Fall 8 Frage 1 Frage: Welche Wirkungen äußert die Vereinbarung über den Schlüssel? § 3 Satz 1 HeizkostenV: Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. BGH v. 17.2.2012 - V ZR 251/10: Die Regelungen der Heizkostenverordnung gelten für die Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar; einer Vereinbarung oder eines Beschlusses über ihre Geltung bedarf es nicht. Antwort: Abweichende Vereinbarungen oder Beschlüsse sind unwirksam. Fall 8 Frage 2 und 3 2. Ist der Beschluss über die Jahresabrechnung auf Anfechtung für unwirksam zu erklären? • Eine den Anforderungen der Heizkostenverordnung nicht genügende Abrechnung ist auch dann anfechtbar, wenn die Wohnungseigentümer (noch) keine der Heizkostenverordnung entsprechende Regelung eingeführt haben. Dann müssten sie eine solche Regelung nachholen, damit auf ihrer Grundlage die Heizkosten verteilt werden können. 3. Wie kommt eine ordnungsmäßige Abrechnung zustande? • Fehlt es für die Vergangenheit an der Verbrauchserfassung, ist über § 9a HeizkostenV nach Wohnfläche abzurechnen. Teil 3 Kostenverteilung (von Baumaßnahmen) aufgrund von Vereinbarungen Fall 9 • In der Teilungserklärung heißt es u. a.: „Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkone, Terrassen, Veranden, Einstellplätze), sind von ihm auf seine Kosten instandzusetzen und instandzuhalten.“ • Die Eigentümer streiten darüber, in welchem Umfange die Balkoneigentümer die Kosten der anstehenden Balkonsanierung werden tragen müssen. Fall 9 Frage 1 • Können die Eigentümer durch Beschluss die Reichweite der Klausel bestimmen? • LG München v. 13.02.2012 - 1 S 8790/11: Ein Eigentümerbeschluss, der darauf gerichtet ist, eine verbindliche Auslegung der Teilungserklärung - hier: Klausel zur Verteilung von Kosten für die Instandsetzung der Balkone - herbeizuführen, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. Fall 9 Frage 2 • Wie ist diese Klausel auszulegen? • BGH v. 16.11.2012 - V ZR 9/12: Eine in der Teilungserklärung getroffene Regelung, wonach Balkone, die zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, auf dessen Kosten instandzusetzen und instandzuhalten sind, ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass hiervon Kosten ausgenommen sind, die die im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkonteile betreffen. Teil 4 Gesetzliche Kostenverteilung (Ausnahmen von § 16 Abs. 2 WEG) Fall 10 • Die extravaganten Balkoneigentümer der Südseite wollen die Brüstungen ihrer Balkone aufwendig und äußerst kostenintensiv umgestalten, indem eine GlasStahl-Konstruktion errichtet wird. • In der Eigentümerversammlung wird über die Baumaßnahme abgestimmt. Die Balkoneigentümer sind dafür, die anderen Eigentümer erscheinen nicht oder enthalten sich der Stimme. • Der Beschluss wird nicht angefochten und ausgeführt. • Der Verwalter fragt sich, wie er die Kosten der Maßnahme verteilen soll. Besondere Kostenregelung • § 16 Abs. 6 WEG: Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen; er ist nicht verpflichtet, Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen. Satz 1 ist bei einer Kostenverteilung gemäß Absatz 4 nicht anzuwenden. • § 22 WEG: Bauliche Maßnahmen - Abs. 1: Klassische „bauliche Veränderung“ - Abs. 2: Modernisierung - Abs. 3: Modernisierende Instandsetzung BGH v. 11.11.2011 – V ZR 65/11 1. Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Maßnahme gemäß § 22 I WEG nicht zu, ist er gemäß § 16 VI 1 Halbs. 2 WEG von den damit verbundenen Kosten befreit; es kommt nicht darauf an, ob seine Zustimmung gemäß § 22 I i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich war oder nicht. 2. Er kann die Kostenfreistellung auch nach Bestandskraft des Beschlusses über die Durchführung der baulichen Maßnahme verlangen, sofern der Beschluss die Kostenverteilung nicht abschließend regelt. Lösung Fall 10 • Soweit es sich bei der Umgestaltung der Balkonbrüstung bloß um eine „klassische bauliche Veränderung“ handelt, tragen die Kosten nur die Eigentümer, die für die Maßnahme gestimmt haben. • Abweichend kann es sich um eine Modernisierung (§ 22 II WEG) nur handeln, wenn die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig zu erhöhen; an einer solchen sinnvollen Neuerung wird es unter anderem dann fehlen, wenn die entstehenden Kosten bzw. Mehrkosten außer Verhältnis zu dem erzielbaren Vorteil stehen (BGH v. 14.12.2012 – V ZR 224/11). § 16 Abs. 8 WEG Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 gehören nur dann zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinbarung über die Vergütung (§ 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6) handelt. Fall 11 • • • • • • • In einer Anlage wird eine Sonderumlage für Brandschutzmaßnahmen beschlossen. Die Maßnahme wird durchgeführt. Alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme von W zahlen ihren Anteil an den Sonderumlage. Eine von der Gemeinschaft gegen W gerichtete Klage auf Zahlung des auf ihn entfallenden Anteils weist das Landgericht ab, weil es den Beschluss wegen mangelnder Bestimmtheit für nichtig hält. Die Verfahrenskosten erlegt das Gericht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf. In der Versammlung wird die Jahresabrechnung beschlossen, in der die Kosten des gegen W gerichteten Rechtsstreits auf alle Wohnungseigentümer einschließlich verteilt werden. W erhebt insoweit Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbeschluss. Lösung Fall 11 BGH v. 4.4.2014 - V ZR 168/13: • Macht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Beitrags- oder Schadenersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen; eine Freistellung des obsiegenden Wohnungseigentümers gemäß § 16 Abs. 8 WEG kommt nicht in Betracht. • Daher hatte die Anfechtungsklage keinen Erfolg. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Florian Jacoby Direktor der Forschungsstelle für Immobilienrecht, Universität Bielefeld Universitätsstr. 25, 33615 Bielefeld [email protected] www.jura.uni-bielefeld.de/fir/
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