Info-Telegramm Instandhaltungspflichten für Bewohner

Instandhaltungspflicht
Gemäß § 16, Abs. 3, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 hat der
Wohnungseigentümer das Wohnungseigentumsobjekt (Wohnung, Büro, Geschäft) und
die dafür bestimmten Einrichtungen, insbesondere die Strom-, Gas- und Wasserleitungen
sowie die Beheizungs- und sanitären Anlagen, auf seine Kosten so zu warten und in
Stand zu halten, dass den anderen Wohnungseigentümer kein Nachteil erwächst.
Beispiele für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, welche der Wohnungseigentümer
auf seine Kosten vorzunehmen hat.
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Auswechseln von schadhaften Dichtungen bei Wasserarmaturen, Austausch
Eckventilen
Pflege der Heizkörper, inklusive Reparatur der Heizkörperventile
Wartung und Erneuerung von Sonnenschutzanlagen (Jalousien, Markisen)
Achtung: bei Sturm unbedingt Jalousien aufziehen und Markisen einfahren!
Gängigmachen und Wartung von Fenstern (auch Dachflächenfenster)
Balkontüren (ist häufigste Ursache für Wasserschäden!)
Kontrolle und Erneuerung von dauerelastischen Verfugungen bei BadeDuschwannen
Regelmäßige Kontrolle und Reinigung der Balkon- und Terrassenablaufrinnen
-abflüsse, Entfernung von Vermoosungen und Wildbewuchs auf
Balkon(Terrassen)flächen (Folge: Schäden an Isolierungen!)
von
und
und
und
den
Sollten im Wohnungseigentumsobjekt größere Schäden entdeckt werden (z. b:
Feuchtigkeit an Decken, Wänden, Fußböden) ist der Verwalter gemäß § 30 Abs. 3, WEG
2002, ohne Verzug zu verständigen, da die Eigentümergemeinschaft – vertreten durch
den Verwalter – für die Behebungen von so genannten „ernsten Schäden des Hauses“
auch im Wohnungseigentumsobjekt zuständig ist.
Hingewiesen wird auch noch darauf, dass in die grundsätzliche Erhaltungspflicht des
jeweiligen Wohnungseigentümers die Behebung von Schäden an Fußböden aller Art
(Bodenbelegt in Wohnräumen, im Bad/WC (auch Wandbelege), auf Terrassen und
Balkonen) fällt.
Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe!
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Kanzlei Silber INFO - Telegramm
Instandhaltungs- und
Wartungspflichten
für Wohnungseigentümer und Mieter
(Bestandsnehmer)