Instandhaltungspflicht Gemäß § 16, Abs. 3, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 hat der Wohnungseigentümer das Wohnungseigentumsobjekt (Wohnung, Büro, Geschäft) und die dafür bestimmten Einrichtungen, insbesondere die Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie die Beheizungs- und sanitären Anlagen, auf seine Kosten so zu warten und in Stand zu halten, dass den anderen Wohnungseigentümer kein Nachteil erwächst. Beispiele für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, welche der Wohnungseigentümer auf seine Kosten vorzunehmen hat. • • • • • • Auswechseln von schadhaften Dichtungen bei Wasserarmaturen, Austausch Eckventilen Pflege der Heizkörper, inklusive Reparatur der Heizkörperventile Wartung und Erneuerung von Sonnenschutzanlagen (Jalousien, Markisen) Achtung: bei Sturm unbedingt Jalousien aufziehen und Markisen einfahren! Gängigmachen und Wartung von Fenstern (auch Dachflächenfenster) Balkontüren (ist häufigste Ursache für Wasserschäden!) Kontrolle und Erneuerung von dauerelastischen Verfugungen bei BadeDuschwannen Regelmäßige Kontrolle und Reinigung der Balkon- und Terrassenablaufrinnen -abflüsse, Entfernung von Vermoosungen und Wildbewuchs auf Balkon(Terrassen)flächen (Folge: Schäden an Isolierungen!) von und und und den Sollten im Wohnungseigentumsobjekt größere Schäden entdeckt werden (z. b: Feuchtigkeit an Decken, Wänden, Fußböden) ist der Verwalter gemäß § 30 Abs. 3, WEG 2002, ohne Verzug zu verständigen, da die Eigentümergemeinschaft – vertreten durch den Verwalter – für die Behebungen von so genannten „ernsten Schäden des Hauses“ auch im Wohnungseigentumsobjekt zuständig ist. Hingewiesen wird auch noch darauf, dass in die grundsätzliche Erhaltungspflicht des jeweiligen Wohnungseigentümers die Behebung von Schäden an Fußböden aller Art (Bodenbelegt in Wohnräumen, im Bad/WC (auch Wandbelege), auf Terrassen und Balkonen) fällt. Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe! Kanzlei Silber – Realitäten seit 1862 © www.kanzlei-silber.at Kanzlei Silber INFO - Telegramm Instandhaltungs- und Wartungspflichten für Wohnungseigentümer und Mieter (Bestandsnehmer)
© Copyright 2024 ExpyDoc