Die freien Felder sollen den Bedürfnissen der jew. WEG entsprechend angepaßt werden. Die in diesem Muster fehlenden individuellen Preise sind im Anschreiben genannt. Die besonderen Vertragsbestimmungen geben Raum für weitere spezielle Vereinbarungen. Verw altervertrag für Wohnungseigentümergemeinschaften Die Wohnungseigentümergemeinschaft ____ – _________________________, ___________________ nachfolgend WEG genannt und die Dipl.-Ing. Dietmar Leiber Immobilienverwaltungs GmbH Bramfelder Chaussee 161, 22177 Hamburg nachfolgend Verwalter genannt schließen folgenden Vertrag: §1 Bestellung / Laufzeit Die WEG überträgt dem Verwalter gem. Beschluß der Eigentümerversammlung ab dem __.__.____ die Verwaltung des oben genannten Grundstückes. Der Vertrag wird bis zum Ablauf des im Beschluß der Eigentümerversammlung genannten Bestellungszeitraumes abgeschlossen und endet dann, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Für eine erneute Bestellung als Verwalter wird vereinbart, daß dieser Vertrag entsprechend des neuen Bestellungszeitraumes verlängert wird. Die einzelnen Konditionen des Vertrages werden ggf. gemäß Bestellungsbeschluß geändert. Das Verwaltungsverhältnis kann von jeder Vertragspartei vorzeitig und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn die andere Vertragspartei die ihr nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erheblich verletzt. Für die Rechtzeitigkeit und Wirksamkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an. H:\Leiber Struktur\Mustervordrucke\Bewerbung\Verwaltervertrag-WEG-Leerform.doc /...2 Verwaltervertrag Seite - 2 - §2 Befugnisse des Verwalters Die Rechte und Pflichten des Verwalters ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, den Regelungen des Geschäftsbesorgungsvertrages im Sinne des § 675 BGB und den in diesem Zusammenhang anzuwendenden weiteren Vorschriften der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung, den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft und den Regelungen in diesem Vertrag in der vorgenannten Reihenfolge. Der Verwalter ist bei der Ausführung der vorgenannten Aufgaben von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Hierzu gehören unter anderem: 1. Entgegennahme und Abgabe von Willenserklärungen, soweit sie an die WEG oder an alle Wohnungseigentümer in dieser Gemeinschaft gerichtet sind bzw. ihre Wirkung die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage berührt, 2. Abschluß und Kündigung von Verträgen, die der Verwaltung des Grundstücks dienen (z.B. Einkauf von Betriebsmitteln und Versorgungsgütern, Versicherungen, Dienstleistungs- und Werkverträge). Sofern keine besondere Dringlichkeit vorliegt, hat der Verwalter vor der Vergaben von Aufträgen, die den Wert von ____,__ € überschreiten, Angebote einzuholen. 3. Annahme und Bewirkung von Zahlungen und Leistungen, die mit der laufenden Verwaltung zusammenhängen, u. a. auch Einziehung der Beträge von einzelnen Wohnungseigentümern, die diese an die Gemeinschaft zu Händen des Verwalters nach Miteigentumsordnung oder aufgrund besonderer Beschlüsse zu zahlen haben, Der Verwalter richtet auf den Namen der WEG lautende Konten ein und führt diese für die Eigentümergemeinschaft. Die Konten werden vom Vermögen des Verwalters getrennt geführt. Gleichermaßen die Konten für die Instandhaltungsrücklage. Das Verwaltungskonto der WEG darf kurzfristig zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit um bis zu ____,__ € überzogen werden, wenn eine Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage nicht möglich ist. 4. Durchführung von gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten für die WEG, um Ansprüche gegen die WEG abzuwehren oder für sie geltend zu machen, auch im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinschaft. Der Verwalter ist er berechtigt, in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat, einen Anwalt mit der Vertretung der WEG zu beauftragen. Die von ihm vertretenen Wohnungseigentümer sind entsprechend zu informieren. Verpflichtungen im Rahmen von Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, die weder von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen. noch im Wirtschaftsplan berücksichtigt, noch zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind, kann der Verwalter für die WEG nur mit Zustimmung des Verwaltungsbeirates / der Eigentümer eingehen. Die Maßnahmen sind vom Wert auf ____,__ € und von der Dauer auf __ Jahre begrenzt. /...3 Verwaltervertrag Seite - 3 - §3 Pflichten des Verwalters Der Verwalter erledigt die ihm gem. Wohnungseigentumsgesetz, Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung und Beschlüssen der Eigentümerversammlung obliegenden Verwaltungsarbeiten Zu diesen gehören u. a.: 1. Erhalt des laufenden Betriebes und Bestandes der Wohnungseigentumsanlage. 2. Einziehung der Zahlungsforderungen der WEG und Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der WEG. 3. Aufstellung einer Jahresabrechnung und eines Wirtschaftsplanes für jedes Kalenderjahr. 4. Bekanntgabe und Abstimmung wichtiger Verwaltungsangelegenheiten mit dem Beirat, wie etwa die Aufstellung der Tagesordnung für Versammlungen. 5. Einberufung einer Versammlung der WEG mindestens einmal im Jahr, wenn der Verwalter es für notwendig hält, oder mindestens ¼ der Wohnungseigentümer den Verwalter hierzu schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe auffordern. 6. Versand eines Protokolls nach jeder Versammlung an jeden Wohnungseigentümer. 7. Zustimmung zum Verkauf oder der Vermietung einer Eigentumswohnung nach sorgfältiger Prüfung, sofern diese Zustimmung erforderlich ist. 8. Auskunft über die Verwaltung und Gewährung von Einblick in die Verwaltungsunterlagen, wenn ein Wohnungseigentümer, nach vorheriger Terminvereinbarung, den Verwalter zu diesem Zweck in den üblichen Geschäftszeiten aufsucht. Der Verwalter führt die Verwaltung und macht von den ihm übertragenen Befugnissen nur Gebrauch: 1. im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft, 2. unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, der jeweiligen Miteigentumsordnung sowie der Beschlüsse der Gemeinschaft und 3. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. §4 Pflichten der Wohnungseigentümer Die WEG übergibt dem Verwalter zu Beginn der Verwaltung eine Miteigentumsordnung oder eine Abschrift davon, die bisher gefaßten Beschlüsse, vereinbarte Verträge und alle anderen notwendigen Verwaltungsunterlagen. Die WEG stellt dem Verwalter eine Vollmachtsurkunde zum Nachweis seiner Befugnisse aus. Die Wohnungseigentümer weisen den Verwalter während der Verwaltung auf auftretende Mängel hin. Die WEG erstattet dem Verwalter die Miete der Räume und sonstige Auslagen zur Durchführung der Versammlungen. /...4 Verwaltervertrag Seite - 4 - §5 Honorar Die WEG zahlt dem Verwalter: ___,__ € ___,__ € ___,__ € ___,__ €; je Eigentumswohnung oder je Teileigentum je Tiefgaragenstellplatz je Außenstellplatz monatlich für die allgemeine Verwaltung, In dem Honorar sind 1 Eigentümerversammlung und 3 Beiratssitzungen pro Jahr enthalten ___,__ € monatliche Ermäßigung je Eigentümer, sofern dessen Hausgeld und andere ihn betreffende Forderungen der WEG per Lastschrift eingezogen werden können. ___,__ € für jede Mahnung. ___,__ € für die Durchführung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung, ___,__ € Einen Anteil gem. den Regelungen der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (§ 8) von den Gesamtkosten, jedoch mindestens für die kaufmännische Betreuung von Baumaßnahmen für Instandsetzungen oder Modernisierungen, die über einen Betrag von __.___.- € hinausgehen. Einen Anteil in Höhe der Hälfte der Gebührensätze lt. BRAGO für die Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden. ___,__ € für die Zustimmung zur Veräußerung eines Wohn- / Teileigentm. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Rechtsverfahren der WEG werden gem. dem im Folgenden aufgeführten Zeithonorar vergütet. Die Kosten der allgemeinen Korrespondenz mit den Eigentümern allgemein und im Zusammenhang mit Eigentümerversammlungen sind im Honorar enthalten. Für weitere Rundschreiben an alle Eigentümer im Zusammenhang mit Rechtsverfahren o. ä. werden dem Verwalter die Portoauslagen erstattet. Die Vergütung für die allgemeine Verwaltung ist monatlich im Voraus und spätestens am 3. Werktag fällig. Für Leistungen, die nicht im vorstehenden Verzeichnis enthalten sind und mit denen der Verwalter durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wird, erhält er ein pauschales Honorar, das vor Ausführung der Leistung vereinbart wird oder ein Zeithonorar, das während der Laufzeit dieses Vertrages wie folgt vereinbart wird: Geschäftsführer/Prokurist Sachbearbeiter Schreib-/ Hilfskraft 67,00 € / Stunde 44,00 € / Stunde 18,00 € / Stunde Alle in diesem § genannten Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. /...5 Verwaltervertrag Seite - 5 - §6 Beendigung des Verwaltervertrages Bei Beendigung des Verwaltervertrages gibt der Verwalter die notwendigen Verwaltungsunterlagen sowie die Vollmachtsurkunde an die WEG oder eine von ihr bestimmte Person heraus. Außerdem legt er eine abschließende Rechnungslegung auf den Tag des durch die Kündigung bestimmten Vertragsendes sowie einen Vermögensstatus vor. Die zur Durchführung dieser Arbeiten erforderlichen Unterlagen verbleiben so lange beim Verwalter. §7 Sonstige Vereinbarungen Ansprüche gegenüber dem Verwalter verjähren spätestens 3 Jahre nach erfolgter Abberufung bzw. Beendigung des Vertrages. Die Haftung für ein Verhalten des Verwalters, das weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ist, wird der Höhe nach auf dessen Versicherungssumme von 100.00,00 € je Schadensfall begrenzt. Sonstige Vertragsbestimmungen: Hier besteht die Möglichkeit, den Verwaltervertrag detailliert an die Gegebenheiten der Wohnanlage anzupassen. Weitere Vereinbarungen oder Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt dann anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. __________________, den ______________ Hamburg, den ________ .......................................... Unterschrift der Wohnungseigentümer / Beirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. Unterschrift des Verwalters
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