Mustervertrag - Verwaltung Leiber

Die freien Felder sollen den Bedürfnissen der
jew. WEG entsprechend angepaßt werden.
Die in diesem Muster fehlenden individuellen
Preise sind im Anschreiben genannt.
Die besonderen Vertragsbestimmungen geben Raum für weitere spezielle Vereinbarungen.
Verw altervertrag
für Wohnungseigentümergemeinschaften
Die Wohnungseigentümergemeinschaft
____ – _________________________, ___________________ nachfolgend WEG genannt
und die
Dipl.-Ing. Dietmar Leiber Immobilienverwaltungs GmbH
Bramfelder Chaussee 161, 22177 Hamburg
nachfolgend Verwalter genannt
schließen folgenden Vertrag:
§1
Bestellung / Laufzeit
Die WEG überträgt dem Verwalter gem. Beschluß der Eigentümerversammlung ab dem
__.__.____ die Verwaltung des oben genannten Grundstückes.
Der Vertrag wird bis zum Ablauf des im Beschluß der Eigentümerversammlung genannten
Bestellungszeitraumes abgeschlossen und endet dann, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
Für eine erneute Bestellung als Verwalter wird vereinbart, daß dieser Vertrag entsprechend
des neuen Bestellungszeitraumes verlängert wird. Die einzelnen Konditionen des Vertrages
werden ggf. gemäß Bestellungsbeschluß geändert.
Das Verwaltungsverhältnis kann von jeder Vertragspartei vorzeitig und ohne Einhaltung einer
Frist gekündigt werden, wenn die andere Vertragspartei die ihr nach dem Vertrag oder nach
dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erheblich verletzt.
Für die Rechtzeitigkeit und Wirksamkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung,
sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.
H:\Leiber Struktur\Mustervordrucke\Bewerbung\Verwaltervertrag-WEG-Leerform.doc
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Verwaltervertrag Seite - 2 -
§2
Befugnisse des Verwalters
Die Rechte und Pflichten des Verwalters ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen
des Wohnungseigentumsgesetzes, den Regelungen des Geschäftsbesorgungsvertrages im
Sinne des § 675 BGB und den in diesem Zusammenhang anzuwendenden weiteren Vorschriften der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung, den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft und den Regelungen in diesem Vertrag in der vorgenannten
Reihenfolge. Der Verwalter ist bei der Ausführung der vorgenannten Aufgaben von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Hierzu gehören unter anderem:
1. Entgegennahme und Abgabe von Willenserklärungen, soweit sie an die WEG oder an
alle Wohnungseigentümer in dieser Gemeinschaft gerichtet sind bzw. ihre Wirkung
die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage berührt,
2. Abschluß und Kündigung von Verträgen, die der Verwaltung des Grundstücks dienen
(z.B. Einkauf von Betriebsmitteln und Versorgungsgütern, Versicherungen, Dienstleistungs- und Werkverträge). Sofern keine besondere Dringlichkeit vorliegt, hat der
Verwalter vor der Vergaben von Aufträgen, die den Wert von ____,__ € überschreiten, Angebote einzuholen.
3. Annahme und Bewirkung von Zahlungen und Leistungen, die mit der laufenden Verwaltung zusammenhängen, u. a. auch Einziehung der Beträge von einzelnen Wohnungseigentümern, die diese an die Gemeinschaft zu Händen des Verwalters nach
Miteigentumsordnung oder aufgrund besonderer Beschlüsse zu zahlen haben, Der
Verwalter richtet auf den Namen der WEG lautende Konten ein und führt diese für die
Eigentümergemeinschaft. Die Konten werden vom Vermögen des Verwalters getrennt geführt. Gleichermaßen die Konten für die Instandhaltungsrücklage. Das Verwaltungskonto der WEG darf kurzfristig zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit
um bis zu ____,__ € überzogen werden, wenn eine Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage nicht möglich ist.
4. Durchführung von gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten für die
WEG, um Ansprüche gegen die WEG abzuwehren oder für sie geltend zu machen,
auch im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinschaft. Der Verwalter ist er berechtigt, in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat, einen Anwalt mit der Vertretung
der WEG zu beauftragen. Die von ihm vertretenen Wohnungseigentümer sind entsprechend zu informieren.
Verpflichtungen im Rahmen von Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, die weder
von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen. noch im Wirtschaftsplan berücksichtigt, noch zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind, kann der Verwalter für die
WEG nur mit Zustimmung des Verwaltungsbeirates / der Eigentümer eingehen. Die Maßnahmen sind vom Wert auf ____,__ € und von der Dauer auf __ Jahre begrenzt.
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Verwaltervertrag Seite - 3 -
§3
Pflichten des Verwalters
Der Verwalter erledigt die ihm gem. Wohnungseigentumsgesetz, Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung und Beschlüssen der Eigentümerversammlung obliegenden Verwaltungsarbeiten Zu diesen gehören u. a.:
1. Erhalt des laufenden Betriebes und Bestandes der Wohnungseigentumsanlage.
2. Einziehung der Zahlungsforderungen der WEG und Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der WEG.
3. Aufstellung einer Jahresabrechnung und eines Wirtschaftsplanes für jedes Kalenderjahr.
4. Bekanntgabe und Abstimmung wichtiger Verwaltungsangelegenheiten mit dem Beirat, wie etwa die Aufstellung der Tagesordnung für Versammlungen.
5. Einberufung einer Versammlung der WEG mindestens einmal im Jahr, wenn der
Verwalter es für notwendig hält, oder mindestens ¼ der Wohnungseigentümer den
Verwalter hierzu schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe auffordern.
6. Versand eines Protokolls nach jeder Versammlung an jeden Wohnungseigentümer.
7. Zustimmung zum Verkauf oder der Vermietung einer Eigentumswohnung nach sorgfältiger Prüfung, sofern diese Zustimmung erforderlich ist.
8. Auskunft über die Verwaltung und Gewährung von Einblick in die Verwaltungsunterlagen, wenn ein Wohnungseigentümer, nach vorheriger Terminvereinbarung, den
Verwalter zu diesem Zweck in den üblichen Geschäftszeiten aufsucht.
Der Verwalter führt die Verwaltung und macht von den ihm übertragenen Befugnissen nur
Gebrauch:
1. im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft,
2. unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, der jeweiligen Miteigentumsordnung
sowie der Beschlüsse der Gemeinschaft und
3. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
§4
Pflichten der Wohnungseigentümer
Die WEG übergibt dem Verwalter zu Beginn der Verwaltung eine Miteigentumsordnung oder
eine Abschrift davon, die bisher gefaßten Beschlüsse, vereinbarte Verträge und alle anderen
notwendigen Verwaltungsunterlagen.
Die WEG stellt dem Verwalter eine Vollmachtsurkunde zum Nachweis seiner Befugnisse
aus.
Die Wohnungseigentümer weisen den Verwalter während der Verwaltung auf auftretende
Mängel hin.
Die WEG erstattet dem Verwalter die Miete der Räume und sonstige Auslagen zur Durchführung der Versammlungen.
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Verwaltervertrag Seite - 4 -
§5
Honorar
Die WEG zahlt dem Verwalter:
___,__ €
___,__ €
___,__ €
___,__ €;
je Eigentumswohnung oder
je Teileigentum
je Tiefgaragenstellplatz
je Außenstellplatz
monatlich für die allgemeine Verwaltung,
In dem Honorar sind 1 Eigentümerversammlung und 3 Beiratssitzungen pro Jahr
enthalten
___,__ €
monatliche Ermäßigung je Eigentümer,
sofern dessen Hausgeld und andere ihn betreffende Forderungen der WEG per Lastschrift eingezogen werden können.
___,__ €
für jede Mahnung.
___,__ €
für die Durchführung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung,
___,__ €
Einen Anteil gem. den Regelungen der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (§ 8) von den Gesamtkosten,
jedoch mindestens
für die kaufmännische Betreuung von Baumaßnahmen für Instandsetzungen oder Modernisierungen, die über einen Betrag
von __.___.- € hinausgehen.
Einen Anteil in Höhe der Hälfte der Gebührensätze lt. BRAGO für
die Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden.
___,__ €
für die Zustimmung zur Veräußerung eines Wohn- / Teileigentm.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Rechtsverfahren der WEG werden
gem. dem im Folgenden aufgeführten Zeithonorar vergütet.
Die Kosten der allgemeinen Korrespondenz mit den Eigentümern allgemein und im Zusammenhang mit Eigentümerversammlungen sind im Honorar enthalten. Für weitere Rundschreiben an alle Eigentümer im Zusammenhang mit Rechtsverfahren o. ä. werden dem
Verwalter die Portoauslagen erstattet.
Die Vergütung für die allgemeine Verwaltung ist monatlich im Voraus und spätestens am
3. Werktag fällig.
Für Leistungen, die nicht im vorstehenden Verzeichnis enthalten sind und mit denen der
Verwalter durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wird, erhält er ein pauschales Honorar, das vor Ausführung der Leistung vereinbart wird oder ein Zeithonorar, das
während der Laufzeit dieses Vertrages wie folgt vereinbart wird:
Geschäftsführer/Prokurist
Sachbearbeiter
Schreib-/ Hilfskraft
67,00 € / Stunde
44,00 € / Stunde
18,00 € / Stunde
Alle in diesem § genannten Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
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Verwaltervertrag Seite - 5 -
§6
Beendigung des Verwaltervertrages
Bei Beendigung des Verwaltervertrages gibt der Verwalter die notwendigen Verwaltungsunterlagen sowie die Vollmachtsurkunde an die WEG oder eine von ihr bestimmte Person heraus.
Außerdem legt er eine abschließende Rechnungslegung auf den Tag des durch die Kündigung bestimmten Vertragsendes sowie einen Vermögensstatus vor. Die zur Durchführung
dieser Arbeiten erforderlichen Unterlagen verbleiben so lange beim Verwalter.
§7
Sonstige Vereinbarungen
Ansprüche gegenüber dem Verwalter verjähren spätestens 3 Jahre nach erfolgter Abberufung bzw. Beendigung des Vertrages. Die Haftung für ein Verhalten des Verwalters, das weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ist, wird der Höhe nach auf dessen Versicherungssumme von 100.00,00 € je Schadensfall begrenzt.
Sonstige Vertragsbestimmungen:
Hier besteht die Möglichkeit, den Verwaltervertrag detailliert an die Gegebenheiten der
Wohnanlage anzupassen.
Weitere Vereinbarungen oder Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrages
bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die
Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt dann anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
__________________, den ______________
Hamburg, den ________
..........................................
Unterschrift der Wohnungseigentümer / Beirat
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
Unterschrift des Verwalters