Sachverhalt des ersten Ãœbungsfalls

Wiss. Mit. Lisa Erzinger
3. Juli 2015
1. Übungsfall zum Staatsorganisationsrecht
DER FALL DES HERRN E
Im Februar 2014 wird die Wohnung des Bundestagsabgeordneten E im Rahmen von
Ermittlungen wegen des Erwerbs und/oder Besitzes von Kinder- und Jugendpornographie
durchsucht.
Nachdem Indizien bekannt werden, die dafür sprechen, dass E aus Regierungskreisen vor
möglichen Ermittlungen gegen ihn gewarnt wurde und daher möglicherweise belastendes
Material vernichten konnte, stellen 124 Abgeordnete des Bundestages aus der L- und aus der
B-Fraktion den Antrag, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Dieser soll das
Informationshandeln und die Datenweitergaben an die Bundesregierung, innerhalb der
Bundesregierung und an Dritte sowie die Weitergabe der Daten durch Dritte an weitere
Personen bezüglich der aus dem Ausland stammenden Daten aus Ermittlungen im
Zusammenhang mit dem Erwerb und/oder Besitz von Kinder- und Jugendpornographie gegen
E aufklären.
Nachdem der Bundestag die Einsetzung des Ausschusses beschlossen hat, verlangt der
Ausschuss in einer seiner ersten Sitzungen von der Bundesregierung, die bei ihr vorhandenen
Unterlagen betreffend der Ermittlungen gegen E an den Ausschuss herauszugeben. Die
Bundesregierung kommt dem Verlangen nicht nach und verweist auf ihre Verpflichtung, die
im Rahmen der Ermittlungen gewonnenen Daten des E zu schützen.
Aufgabe 1:
Beurteilen Sie in einem Rechtsgutachten, ob die Bundesregierung dem Herausgabeverlangen
nachkommen muss.
Aufgabe 2:
Kann der Ausschuss die Bundesregierung durch gerichtliche Schritte zur Herausgabe der
fraglichen Unterlagen zwingen? Beurteilen Sie die Erfolgsaussichten etwaiger gerichtlicher
Schritte in einem Rechtsgutachten.