Das Pflegezeitgesetz im Überblick

Das Pflegezeitgesetz im Überblick
Ziel: Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, nach SGB XI pflegebedürftige¹, nahe Angehörige* in
häuslicher Umgebung zu pflegen und den Arbeitsplatz dabei nicht zu gefährden.
¹Definition „Pflegebedürftige“:
Alle Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,
voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Hierbei
muss mindestens Pflegestufe I festgestellt sein.
*Definition „nahe Angehörige“:
Großeltern, Schwiegereltern, Eltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,
Geschwister, Kinder, Adoptiv-/Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und
Enkelkinder.
Als „nahe Angehörige“ gelten nicht: Urgroßeltern, Urenkel, Onkel/Tante, Neffe/Nichte, Schwager/Schwägerin,
Stiefmutter/-vater
Es sind hierbei zwei Formen zu unterscheiden:
I.
II.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Pflegezeit
I. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:
Beschäftigte können bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben, um einem pflegebedürftigen
nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflegeversorgung zu
organisieren und sicherzustellen. Es kann sowohl eine vollständige als auch eine teilweise Befreiung
beansprucht werden.
Voraussetzung:
•
•
•
bei einem nahen Angehörigen tritt unerwartet eine besondere und akute Pflegesituation ein,
die die Freistellung notwendig macht
die Betreuung findet in häuslicher Umgebung statt
Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die akute oder voraussichtliche
Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Notwendigkeit der kurzzeitigen
Arbeitsverhinderung im Hinblick auf die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder
Sicherstellung, eine pflegerische Versorgung zu erlangen
Pflichten der/des Beschäftigten:
Dem Arbeitgeber ist unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern die Verhinderung und deren
voraussichtliche Dauer mitzuteilen
II. Pflegezeit:
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•
Beschäftigte sind teilweise oder sogar ganz von der Arbeit freizustellen, wenn sie einen
pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen.
Bei einer teilweisen Befreiung besteht die Möglichkeit, an einzelnen Wochentagen
auszusetzen oder aber die tägliche Arbeitszeit zu verkürzen.
! Die Höchstdauer der Freistellung beträgt 6 Monate für jeden nahen Angehörigen !
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Voraussetzung Pflegezeit:
•
•
•
Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen
die Betreuung findet häuslicher Umgebung statt
es liegt eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse oder des MDK
vor
Pflichten der/des Beschäftigten:
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•
•
der Antrag auf Freistellung ist unter Angabe der voraussichtlichen Dauer und des Umfangs
spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der häuslichen Pflege schriftlich unter Benennung
des betreffenden Angehörigen zu stellen: wird die Frist nicht eingehalten, findet die
Pflegezeit entsprechend später statt
es muss eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse oder des MDK
eingereicht werden; vor oder nach Inanspruchnahme der Pflegezeit
der MDK muss innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen
Pflegekasse eine Begutachtung durchführen und den jeweiligen Antragsteller unverzüglich
und schriftlich darüber informieren, welche Empfehlung der MDK an die Pflegekasse
gegeben hat
Vergütung:
•
•
Es besteht keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
Die/Der Beschäftigte hat allenfalls Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung
Verkürzung der Pflegezeit:
•
•
im Grundsatz ist eine Verkürzung nicht vorgesehen, eine Ablehnung des Arbeitgebers bedarf
keiner Begründung
eine einvernehmliche Verkürzung ist jedoch jederzeit möglich
Anspruch auf Verkürzung besteht nur, wenn der nahe Angehörige1. nicht mehr pflegebedürftig ist
2. stationär weiter behandelt wird
3. verstorben ist
4. oder wenn die Pflege für die/den Beschäftigten unzumutbar geworden ist
Bei diesen Ausnahmen tritt die Beendigung der Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten
Umstände ein.
Pflichten der/des Beschäftigten bei Verkürzung der Pflegezeit:
•
unverzügliche Unterrichtung über die veränderten Umstände: Bei Verletzung dieser Pflicht
kann er/sie schadensersatzpflichtig gemacht werden (z.B.: Kündigung der Ersatzkraft
verzögert sich und es entstehen zusätzliche Vergütungskosten)
Verlängerung der Pflegezeit:
•
•
•
bei teilweiser in Anspruch genommener Pflegezeit bedarf die Verlängerung über die sechs
Monate hinaus der Einwilligung des Arbeitgebers; eine Ablehnung bedarf keiner Begründung
Erweiterung der teilweisen Pflegezeit auf sechs Monate möglich, wenn die zweite Pflegekraft
aus wichtigem Grund wegfällt
Mitteilung über die Verlängerung kann formlos und ohne erneute vertragliche Regelung
erfolgen
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Pflegezeit bei Auszubildenden:
Nimmt ein Auszubildender Pflegezeit in Anspruch, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um die
Dauer der in Anspruch genommenen Pflegezeit.
Öffentlicher Dienst
Ein bestehender Anspruch auf Pflegezeit im öffentlichen Dienst bietet verschiedene Möglichkeiten:
1. zunächst kann die vollständige Pflegezeit von 6 Monaten beantragt werden
2. im Anschluss daran ist unbezahlter Sonderurlaub nach den entsprechenden Bedingungen des
§ 28 TV-L möglich, sofern die Notwendigkeit der häuslichen Pflege nach Ablauf der
Pflegezeit weiterhin besteht.
Voraussetzung/Pflichten des Angestellten im öffentlichen Dienst:
Die/Der Beschäftigte muss ausdrücklich erklären, ob er die Pflegezeit nach dem PflegeZG in
Anspruch nehmen will oder Sonderurlaub nach § 28 TV-L.
Auswirkungen der Pflegezeit¹/kurzfristigen Arbeitsverhinderung²:
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Die Dauer der Pflegezeit wird nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet¹.
Dies gilt auch für den Sonderurlaub nach § 28 TV-L.
Für die Monate, in denen kein Anspruch auf Tabellenentgelt besteht, verringert sich die
Jahressonderzahlung um 1/12 pro Monat¹
Ein eventuell möglicher Aufstieg verschiebt sich um die entsprechende Ausfallzeit¹. Dies
gilt auch für den Sonderurlaub nach § 28 TV-L.
Wenn die kurzfristige Arbeitsverhinderung in den berechnungsrelevanten Zeiträumen für
die Jahressonderzahlung stattfindet, verringert sich diese entsprechend²
Kontakt bzw. weitere Informationen
Beschäftigte der Hochschule Bochum wenden sich bitte an das Personaldezernat.
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