Das Pflegezeitgesetz im Überblick Ziel: Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, nach SGB XI pflegebedürftige¹, nahe Angehörige* in häuslicher Umgebung zu pflegen und den Arbeitsplatz dabei nicht zu gefährden. ¹Definition „Pflegebedürftige“: Alle Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Hierbei muss mindestens Pflegestufe I festgestellt sein. *Definition „nahe Angehörige“: Großeltern, Schwiegereltern, Eltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv-/Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Als „nahe Angehörige“ gelten nicht: Urgroßeltern, Urenkel, Onkel/Tante, Neffe/Nichte, Schwager/Schwägerin, Stiefmutter/-vater Es sind hierbei zwei Formen zu unterscheiden: I. II. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Pflegezeit I. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Beschäftigte können bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben, um einem pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflegeversorgung zu organisieren und sicherzustellen. Es kann sowohl eine vollständige als auch eine teilweise Befreiung beansprucht werden. Voraussetzung: • • • bei einem nahen Angehörigen tritt unerwartet eine besondere und akute Pflegesituation ein, die die Freistellung notwendig macht die Betreuung findet in häuslicher Umgebung statt Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die akute oder voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Notwendigkeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung im Hinblick auf die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder Sicherstellung, eine pflegerische Versorgung zu erlangen Pflichten der/des Beschäftigten: Dem Arbeitgeber ist unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen II. Pflegezeit: • • Beschäftigte sind teilweise oder sogar ganz von der Arbeit freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen. Bei einer teilweisen Befreiung besteht die Möglichkeit, an einzelnen Wochentagen auszusetzen oder aber die tägliche Arbeitszeit zu verkürzen. ! Die Höchstdauer der Freistellung beträgt 6 Monate für jeden nahen Angehörigen ! Seite 1 von 3 Voraussetzung Pflegezeit: • • • Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen die Betreuung findet häuslicher Umgebung statt es liegt eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse oder des MDK vor Pflichten der/des Beschäftigten: • • • der Antrag auf Freistellung ist unter Angabe der voraussichtlichen Dauer und des Umfangs spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der häuslichen Pflege schriftlich unter Benennung des betreffenden Angehörigen zu stellen: wird die Frist nicht eingehalten, findet die Pflegezeit entsprechend später statt es muss eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse oder des MDK eingereicht werden; vor oder nach Inanspruchnahme der Pflegezeit der MDK muss innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse eine Begutachtung durchführen und den jeweiligen Antragsteller unverzüglich und schriftlich darüber informieren, welche Empfehlung der MDK an die Pflegekasse gegeben hat Vergütung: • • Es besteht keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers Die/Der Beschäftigte hat allenfalls Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung Verkürzung der Pflegezeit: • • im Grundsatz ist eine Verkürzung nicht vorgesehen, eine Ablehnung des Arbeitgebers bedarf keiner Begründung eine einvernehmliche Verkürzung ist jedoch jederzeit möglich Anspruch auf Verkürzung besteht nur, wenn der nahe Angehörige1. nicht mehr pflegebedürftig ist 2. stationär weiter behandelt wird 3. verstorben ist 4. oder wenn die Pflege für die/den Beschäftigten unzumutbar geworden ist Bei diesen Ausnahmen tritt die Beendigung der Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände ein. Pflichten der/des Beschäftigten bei Verkürzung der Pflegezeit: • unverzügliche Unterrichtung über die veränderten Umstände: Bei Verletzung dieser Pflicht kann er/sie schadensersatzpflichtig gemacht werden (z.B.: Kündigung der Ersatzkraft verzögert sich und es entstehen zusätzliche Vergütungskosten) Verlängerung der Pflegezeit: • • • bei teilweiser in Anspruch genommener Pflegezeit bedarf die Verlängerung über die sechs Monate hinaus der Einwilligung des Arbeitgebers; eine Ablehnung bedarf keiner Begründung Erweiterung der teilweisen Pflegezeit auf sechs Monate möglich, wenn die zweite Pflegekraft aus wichtigem Grund wegfällt Mitteilung über die Verlängerung kann formlos und ohne erneute vertragliche Regelung erfolgen Seite 2 von 3 Pflegezeit bei Auszubildenden: Nimmt ein Auszubildender Pflegezeit in Anspruch, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um die Dauer der in Anspruch genommenen Pflegezeit. Öffentlicher Dienst Ein bestehender Anspruch auf Pflegezeit im öffentlichen Dienst bietet verschiedene Möglichkeiten: 1. zunächst kann die vollständige Pflegezeit von 6 Monaten beantragt werden 2. im Anschluss daran ist unbezahlter Sonderurlaub nach den entsprechenden Bedingungen des § 28 TV-L möglich, sofern die Notwendigkeit der häuslichen Pflege nach Ablauf der Pflegezeit weiterhin besteht. Voraussetzung/Pflichten des Angestellten im öffentlichen Dienst: Die/Der Beschäftigte muss ausdrücklich erklären, ob er die Pflegezeit nach dem PflegeZG in Anspruch nehmen will oder Sonderurlaub nach § 28 TV-L. Auswirkungen der Pflegezeit¹/kurzfristigen Arbeitsverhinderung²: • • • • Die Dauer der Pflegezeit wird nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet¹. Dies gilt auch für den Sonderurlaub nach § 28 TV-L. Für die Monate, in denen kein Anspruch auf Tabellenentgelt besteht, verringert sich die Jahressonderzahlung um 1/12 pro Monat¹ Ein eventuell möglicher Aufstieg verschiebt sich um die entsprechende Ausfallzeit¹. Dies gilt auch für den Sonderurlaub nach § 28 TV-L. Wenn die kurzfristige Arbeitsverhinderung in den berechnungsrelevanten Zeiträumen für die Jahressonderzahlung stattfindet, verringert sich diese entsprechend² Kontakt bzw. weitere Informationen Beschäftigte der Hochschule Bochum wenden sich bitte an das Personaldezernat. Seite 3 von 3
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