Teilzeit, Elternzeit, Pflegezeit

Dr. Katharina Dahm
TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT
vhs.Universität
Montag, 16. März 2015 18:00–19:00 Uhr
BEGRIFF
Wer ist in Teilzeit beschäftigt?
Dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist
als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.
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BEGRIFF
Wie viel durchschnittlich weniger?
Vollzeitbeschäftigte: 41,9 h/Woche
Teilzeitbeschäftigte: 18,2 h/Woche
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ENTWICKLUNG DER TEILZEIT
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ENTWICKLUNG DER TEILZEIT
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ÜBERBLICK
Teilzeit:

Möglichkeit der individuellen Regelung im
Arbeitsvertrag

Unabdingbare Gesetzesregelungen im
TzBfG
BEEG
PflegeZG und im FPflegeZG
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TEILZEIT IM SINNE DES
TZBFG
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TEILZEITANSPRUCH NACH TZBFG
Beantragung Teilzeit nach TzBfG
 § 8 TzBfG
 Arbeitsverhältnis: > 6 Monate bestanden
 Arbeitgeber: > 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
 Geltendmachung der Verringerung: 3 Monate
vorher
 Der
Arbeitnehmer
soll
die
gewünschte
Verteilung der Arbeitszeit angeben.
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TEILZEITANSPRUCH NACH TZBFG
Wann muss der Arbeitgeber Teilzeit
genehmigen?
Prüfungsschema:
1. Ob und welches Arbeitskonzept besteht beim
Arbeitgeber?
2. Steht dieses tatsächlich gelebte Konzept dem
Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers entgegen?
3. Führt die Umsetzung des Teilzeitbegehrens zur
Beeinträchtigung der betrieblichen Belange?
Etwa unverhältnismäßig hohe Kosten, kein
Ersatz für Vollzeitkraft auf dem Arbeitsmarkt.
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TEILZEITANSPRUCH NACH TZBFG
Ablehnung des Teilzeitverlangens:
 § 8 TzBfG
 Arbeitgeber muss Teilzeit einen Monat vor dem
gewünschten Beginn schriftlich ablehnen, sonst
gelten Wünsche des Arbeitnehmers als festgelegt.
 Antrag kann hinsichtlich Umfang und Lage der
Arbeitszeit nur insgesamt angenommen oder
abgelehnt werden.
 Sonst: Klage auf Abgabe der Zustimmungserklärung
 Erneute Verringerung frühestens nach 2 Jahren
verlangen!
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DAS TEILZEITARBEITSVERHÄLTNIS



Geltung aller arbeitsrechtlichen Gesetze
Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot


Außer: sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche
Behandlung
Auch mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts
(AGG)!
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DAS TEILZEITARBEITSVERHÄLTNIS
Fall: A arbeitet in Teilzeit als Tierarzthelferin für 13,-€ die
Stunde. Als sie feststellt, dass die gleich qualifizierte
Vollzeitkraft eine Monatsvergütung erhält, die einem
Stundenlohn von 15,-€ entspricht, verlangt A von der
Tierärztin eine Stundenlohnerhöhung von 2,-€.
Zu Recht?
Lsg.: Die Stundenvergütung von 13,- € ist unwirksam. A
hat einen Anspruch auf die übliche Vergütung!
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DAS TEILZEITARBEITSVERHÄLTNIS
Fall: A bemerkt, dass ihre Vollzeitkollegen mehr Urlaub
haben, nämlich 20 Tage pro Jahr. Wie viele Urlaubstage
stehen A im Jahr zu, wenn sie zwei Tage pro Woche arbeitet?
Lsg.:
20 Arbeitstage bei 5 Arbeitstagen = 4 Wochen Urlaub
4 Wochen Urlaub bei 2 Arbeitstagen = 8 Tage Urlaub nötig
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RÜCKKEHRANSPRUCH





§ 9 TzBfG
Teilzeitbeschäftigter ist bei Besetzung eines entsprechenden
freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung zu bevorzugen.
Außer: Dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche
anderer Teilzeitbeschäftigter stehen entgegen.
Etwa: Azubi ist auf Vollzeitarbeitsplatz zu übernehmen,
Kollegen genießen unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang.
Sanktion: Betriebsrat kann Zustimmung verweigern!
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ELTERNZEIT
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ELTERNZEIT
Generell zum BEEG:







Bestehendes Arbeitsverhältnis
Kind wird im selben Haushalt gepflegt und erzogen
Für beide Elternteile (gleichzeitig!)
Bis zum 3. Lebensjahres des Kindes
Neu seit 1.1.2015: Übertragbarkeit von 24 (!) Monaten bis zum
8. Geburtstag
Neu seit 1.1.2015: Aufteilung in max. drei (!) Abschnitte
Tarifliche Besonderheiten üblich
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ELTERNZEIT
Zwei Möglichkeiten der Elternzeit:
Keine Arbeitsleistung mehr,
Pflichten ruhen
Teilzeit, 15-30 h/Woche pro
Elternteil
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ELTERNZEIT
Beantragung Vollzeit:





§ 16 BEEG
Planung für 2 Jahre
Schriftlich
Für den Zeitraum bis zum 3. Geburtstag des Kindes spätestens
sieben Wochen vorher
Für den Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag
spätestens 13 Wochen vorher
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ELTERNZEIT
Ablehnung der beantragten Vollzeit:


Grundsätzlich keine Zustimmung erforderlich!
Ausnahme:
3. Abschnitt zwischen dem 3. und 8. Geburtstag -> Ablehnung
aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 8
Wochen nach Zugang des Antrags
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TEILELTERNZEIT
Beantragung Teilzeit:







§ 15 BEEG
Vgl. Beantragung von Vollzeit
Angabe von Beginn, Umfang (muss) und Lage (soll) der Teilzeit
Mindestens für zwei Monate
> 15 Beschäftigten
Arbeitsverhältnis > sechs Monate
Während der Elternzeit zweimal Stundenverringerung möglich.
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TEILELTERNZEIT



Ablehnung der beantragten Teilzeit:
Keine entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe
(etwa für die gesamte Elternzeit bereits eingestellte
Ersatzkraft).
Vor der Elternzeit: Mit schriftlicher Begründung innerhalb von 4
Wochen.
In der Elternzeit:




zwischen Geburt und 3. Geburtstag: Spätestens nach 4 Wochen
zwischen dem 3. und 8. Geburtstag: Spätestens nach 8 Wochen
Nicht fristgemäß: Zustimmung gilt als erteilt.
Ablehnung: Klage!
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ELTERNTEILZEIT


Fall: Vater V möchte seinen Erstgeborenen die ersten beiden
Lebensjahre selbst betreuen und nicht arbeiten.
Anschließend möchte er nur vormittags (25 h/Woche)
arbeiten. Was hat V zu tun?
Lsg.:
 Vollzeit-Elternzeit 7 Wochen vor der Geburt schriftlich
beantragen.
 2. Abschnitt der Elternzeit als Teilzeit.
 Erst 7 Wochen vor dem Beginn der Teilzeit beantragen
 Besser: Bereits bei der Anmeldung der Elternzeit
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ELTERNZEIT
Wie gestaltet sich das Arbeitsverhältnis in der
Elternzeit?

Vollzeit-Elternzeit:
 Arbeitsverhältnis ruht
 Elterngeld (§§ 1 ff. BEEG) + Betreuungsgeld (§§4a-d BEEG)

Elternteilzeit und Vollzeit-Elternzeit:
 Kündigungsschutz (§ 18 BEEG)
 Befristete Verträge verlängern sich nicht
 Keine Benachteiligung
 Erleichterte Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer
(§19 BEEG)
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ELTERNGELD PLUS
Berechnung des Elterngeld Plus in drei Schritten
1. Berechnung des monatlichen Elterngeldes ohne Einkommen nach Geburt
Einkommen vor Geburt
davon 65%
1.400 Euro
= Elterngeld
= 910 Euro
2. Berechnung des monatlichen Elterngeldes mit Teilzeittätigkeit
Einkommen
vor der
Geburt
Abzügl.
Teilzeiteinkommen nach der
Geburt
Einkommenswegfall
Davon 65%
Elterngeld in
Teilzeit
Elterngeld
+
Einkommen
1.400 Euro
- 400 Euro
= 1.000 Euro
650 Euro für
einen Monat
= 1.050 Euro
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ELTERNGELD PLUS
3. Berechnung monatliches Elterngeld Plus mit Teilzeittätigkeit (ab 1.7.2015)
Halb so hoch wie das normale
Elterngeld ohne Erwerbstätigkeit
= Elterngeld Plus für doppelte
Anspruchsdauer!
910 Euro (s. eben oben) /2 = 455 Euro = 455 Euro für 2 Monate
(Anspruchsdauer doppelt so lang)
= 910 Euro insgesamt
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ELTERNZEIT
Ende der Elternzeit:





Verlängerung oder Verkürzung der Elternzeit: nur mit
Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 BEEG)
Ende der Elternzeit: Arbeitsverhältnis lebt wieder auf!
Arbeitsvertrag gilt wieder!
Rückkehranspruch!
Keine Umsetzung mit Schlechterstellung.
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(FAMILIEN)PFLEGEZEIT
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DREI INSTRUMENTE
Akut:
Leistungsverweigerungsrecht bis zu
zehn Tage (§ 2 PflegeZG)
Teilweiser Ausstieg:
Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) als Voll- oder
Teilzeit bis zu sechs Monaten
Wenn sechs Monate nicht reichen:
Seit 1.1.2015 Familienpflegezeit
(FPFZG) als Teilzeit (min. 15 Stunden)
für max. 2 Jahre
Kombination : Trotzdem max. 24 Monate.
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(FAMILIEN)PFLEGEZEIT
Voraussetzungen:

Pflege naher Angehöriger





Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
Ehegatten,
Lebenspartner,
Partner
in
einer
lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
Geschwister, Schwager, Schwägerin
Eigene Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder; Kinder, Adoptivund Pflegekinder des Ehegatten oder des Lebenspartners,
Schwiegerkinder und Enkelkinder
Grundsätzlich: Häusliche Pflege
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(FAMILIEN)PFLEGEZEIT

10 Tage:


Inanspruchnahme:
nicht vorher ankündigen
Betriebsgröße irrelevant
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(FAMILIEN)PFLEGEZEIT
Inanspruchnahme:

Pflegezeit:





10 Tage vorher schriftlich ankündigen
Übergang von Familienpflegezeit in Pflegezeit: 8 Wochen
vorher
Arbeitgeber mit mehr als 15 Arbeitnehmer
Schriftliche Vereinbarung
Wünschen des Arbeitnehmers ist zu entsprechen, außer
dringende betriebliche Gründe stehen entgegen
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(FAMILIEN)PFLEGEZEIT
Inanspruchnahme:

Familienpflegezeit:





8 Wochen vorher
Übergang Pflegezeit in Familienpflegezeit: 3 Monate
Arbeitgeber mit mehr als 25 Arbeitnehmer
Schriftliche Vereinbarung
Wünschen des Arbeitnehmers ist zu entsprechen, außer
dringende betriebliche Gründe stehen entgegen
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PFLEGEZEITGESETZ
Arbeitsverhältnis in der Pflegezeit:

Kündigungsschutz
Kein Arbeitsentgelt, evt. Verdienstausfall

10 Tage: Pflegeunterstützungsgeld (~ 70%)

Pflegezeit und Familienpflegezeit: zinsloses Darlehen








Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben
grundsätzlich Hälfte des fehlenden Nettogehalts
Mindesthöhe von 50 Euro monatlich
Vorrang vor anderen Sozialleistungen
Stundung in Härtefällen
Erlass von einem Viertel, wenn Arbeitszeit auch nach 24
Monaten reduziert wird
Auch wenn Freistellung auf freiwilliger Basis
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ANSPRUCH AUF VOLLZEIT
Ende der Pflegezeit:





Verlängerung: nahtlos, mit Zustimmung des Arbeitgebers
bis zur Grenze der Höchstdauer
Anspruch auf Verlängerung, wenn keine betrieblichen
Gründe entgegenstehen oder wenn kein Wechsel der
Pflegeperson möglich.
Sonst: Vier Wochen nach Ende des Pflegebedarfs
Vorzeitige Beendigung: Zustimmung des Arbeitgebers
Rückkehranspruch!
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ERGEBNISSE

Teilzeit nach dem TzBfG:




Teilzeit nach dem BEEG:




§ 8 und § 9 TzBfG
Kein faktischer Rückkehranspruch!
Vorsicht bei „Verlängerung“ von Elternzeit oder Pflegezeit
nach dem TzBfG“
§§ 15, 16 BEEG
Elterngeld
Rückkehranspruch
Teilzeit nach PflegeZG oder FPflegeZG:


Finanzierung
Rückkehranspruch
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LITERATUR

Teilzeit nach dem TzBfG:



Elternzeit:




Homepage BMAS
http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a263-teilzeit-alleswas-rechtist.pdf;jsessionid=3DB9A84832B2B3E4780AC2BC4ACD4B3B?__blob=publicationFile
Homepage BMFSFJ
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Elterngeld-undElternzeit-2013,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung2/Pdf-Anlagen/elterngeldplusleistungen-charts-04062014,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf
Pflegezeit:


Homepage BMFSFJ
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/BessereVereinbarkeit-von-Famiie-Pflege-und-BerufBrosch_C3_BCre,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf
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