Ausgabe 08 // 20. April 2016 www.deutscher-anwaltspiegel.de Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Kommentar • Europarecht/Kartellrecht • Europarecht/Wettbewerbsrecht Steuerrecht/Gesellschaftsrecht • Steuerrecht Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsmarkt, Rechtsprechung, Deals, Sozietäten, Personal 2 // Inhalt und Editorial Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 __Kommentar . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Panama Papers als Weckruf – Briefkastenfirmen in Steueroasen: OECD-Standards können der Schlüssel für die Problemlösung sein Von H. Eberhard Simon, München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 __Europarecht/ Wettbewerbsrecht . . . . . . . . . . . . . 8 (Nicht nur) alter Wein in neuen Schläuchen – Im Blickpunkt: Die Praxisfolgen der UWG-Reform 2015 – kein großer Wurf, aber eine klarere Systematik Ein Gastbeitrag von Karl Hamacher, Köln . . . . . . . . . . . . . 8 __Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Familienunternehmen können aufatmen – Neues Anwendungsschreiben zu § 50i EStG vereinfacht steuerneutrale Umstrukturierungen – der Gesetzgeber bleibt gefordert Von Peter Fabry und Alexander Momberger, B.A., München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 __Europarecht/Kartellrecht . . . . . . 5 Beurteilungsmaßstab verschärft – EuGH: Strengere Anforderungen an Auskunftsverlangen der EU-Kommission Von Dr. Ulrich Schnelle, LL.M., und Elisabeth S. Wyrembek, LL.M. (London), Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . 5 __Steuerrecht/ Gesellschaftsrecht . . . . . . . . . . . . 11 E ditorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel Liebe Leserin, lieber Leser, mit einem Kommentar von H. Eberhard Simon zu den Panama Papers eröffnen wir diesen Deutschen AnwaltSpiegel. Unser Autor wählt, wie immer, den Klartext. Und er zählt mögliche Lösungswege auf im weltweiten Kampf gegen Steuerhinterziehung. Das Stichwort lautet: OECD-Standards. Der EuGH zieht die Leine straffer, wenn es um Ermittlungsbefugnisse der Kommission in Kartellverfahren geht. Dr. Ulrich Schnelle und Elisabeth S. Wyrembek begrüßen das, und sie führen gute Gründe an. Lesen Sie selbst. Das Risiko unerkannter umsatz steuerlicher Organschaften ist gestiegen – BFH: Vorsteuerabzug einer Holding und umsatzsteuerliche Organschaft unter Einbeziehung von Personengesellschaften/ Der Gesetzgeber ist am Zug Von Jossip Hesse, Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Zwei wichtige Fragen an der Schnittstelle zwischen Steuerrecht und Gesellschaftsrecht zeigen, dass BFH und Finanzverwaltung eben nicht die letzte Instanz sein können (und sollten), wenn es um umsatzsteuerliche Organschaft und (steuerneutrale) Umstrukturierungen geht. Der Ball liegt im Feld des Gesetzgebers. Viel Gewinn schon bei der Lektüre wünscht Ihr News & Services Rechtsmarkt����������������������������������������������17 Rechtsprechung����������������������������������������17 Deals����������������������������������������������������������17 Sozietäten��������������������������������������������������18 Personal������������������������������������������������������19 Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . 24 Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum . . . . . . . . . . . . . 25 Thomas Wegerich 3 // Kommentar Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 Panama Papers als Weckruf Briefkastenfirmen in Steueroasen: OECD-Standards können der Schlüssel für die Problemlösung sein Von H. Eberhard Simon © Sapunkele/iStock/Thinkstock/Getty Images Ist-Situation Wenn die Briefkastenfirmen auffliegen: Mit dem Automatischen Informationsaustausch wird Steuer sündern zunehmend das Leben schwergemacht. Die „Panama Papers“ haben wieder einmal das Augenmerk auf das Phänomen der Briefkastenfirmen in Steueroasen gelenkt. Alle Versuche der Vergangenheit, Steueroasen trockenzulegen und Transparenz in die Geldströme zu bringen, haben diesem Phänomen nicht tatsächlich etwas anhaben können. Für die Errichtung von Briefkastenfirmen gibt es in aller Regel aus der Sicht der Allgemeinheit keine validen Gründe. Sie sind meist Mittel zur Steuerhinterziehung, zur Geldwäsche, zur Umgehung von Handelsbarrieren, zur Verschleierung, wer wohinter steht, vielleicht auch einmal als Schutz gegen die eigene Familie, insbesondere zur Verschleierung von Vermögen vor der Ehefrau. Ob im Einzelfall nachvollziehbare und legale Gründe für die Errichtung einer Briefkastenfirma sprechen können, spielt letztlich keine Rolle. Das Sensible ist auch nicht so sehr der lediglich vorhandene (oder auch nicht vorhandene) Briefkasten anstelle einer offiziellen, „richtigen“ unternehmerischen Einrichtung, sondern die Anonymität derer, die sich dahinter verbergen. Geheimnisse sind immer suspekt und schon gar dem Staat, der in alles hineinschauen möchte. Wer nichts Unrechtes tut, hat gemeinhin nichts zu verbergen, und wie selbstverständlich wird der Umkehrschluss gezogen, dass wer Geheimnisse hat, etwas Unrechtes verbergen will. Wird mit Briefkastenfirmen Schindluder getrieben, dann ist das in Deutschland natürlich illegal. Derartige Auslandsbeteiligungen sind – unterstellt, die Beteiligungsgrenzen nach § 138 Abs. 2 AO sind erreicht – bereits seit langem meldepflichtig. Auch nach § 56a AWV (Außenwirtschaftsverordnung) haben – unter Beachtung der dort genannten Grenzen – in Deutschland ansässige Personen das Vermögen ihnen zuzurechnender Unternehmen mit Sitz im Ausland zu melden. Dazu gehören natürlich auch Briefkastenfirmen. Wer diesen steuerlichen und statistischen Meldepflichten nicht nachkommt, handelt illegal. Und deshalb ist es interessant zu erfahren, wer sich in diesem Sinne illegal verhält. Dagegen ist mit Recht vorzugehen. Ein Anfang: Automatischer Informationsaustausch Inhabern von Konten in Steueroasen droht ab 2017 durch den Automatischen Informationsaustausch (AIA) nach OECD-Standard (auch AEOI – Automatic Exchange of Information) die Offenlegung von Kontendaten (siehe im Kasten die Angabe der Länder, die sich entsprechend verpflichtet haben, und den Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens). Berichtspflichtig sind auch Daten zu Rechtseinheiten als Kontoinhaber und deren „Controlling Persons“. Panama gehört allerdings zu den wenigen Ländern, die sich bisher verweigern. Hier sollte ent- 4 // Kommentar Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 Automatischer Informationsaustausch nach OECD-Standard – Stand der Umsetzung 55 Staaten nehmen ab 2017 teil: Anguilla, Argentina, Barbados, Belgium, Bermuda, British Virgin Islands, Bulgaria, Cayman Islands, Colombia, Croatia, Curaçao, Cyprus, Czech Republic, Denmark, Dominica, Estonia, Faroe Islands, Finland, France, Germany, Gibraltar, Greece, Greenland, Guernsey, Hungary, Iceland, India, Ireland, Isle of Man, Italy, Jersey, Korea, Latvia, Liechtenstein, Lithuania, Luxembourg, Malta, Mexico, Montserrat, Netherlands, Niue, Norway, Poland, Portugal, Romania, San Marino, Seychelles, Slovak Republic, Slovenia, South Africa, Spain, Sweden, Trinidad and Tobago, Turks and Caicos Islands, United Kingdom. 41 Staaten nehmen ab 2018 teil: Albania, Andorra, Antigua and Barbuda, Aruba, Australia, Austria, The Bahamas, Belize, Brazil, Brunei Darussalam, Canada, Chile, China, Cook Islands, Costa Rica, Ghana, Grenada, Hong Kong (China), Indonesia, Israel, Japan, Kuwait, Marshall Islands, Macao (China), Malaysia, Mauritius, Monaco, New Zealand, Qatar, Russia, Saint Kitts and Nevis, Samoa, Saint Lucia, Saint Vincent and the Grenadines, Saudi Arabia, Singapore, Sint Maarten, Switzerland, Turkey, United Arab Emirates, Uruguay. Vier Staaten haben sich an keinen Zeitplan gebunden oder sich bis jetzt nicht zur Teilnahme verpflichtet: Bahrain, Nauru, Panama, Vanuatu. Quelle: OECD. sprechender Druck ausgeübt werden, um die noch zögerlichen Länder zum Beitritt zum AIA zu bewegen. Illegales Verhalten wird man nie ganz vermeiden können. Wer unbedingt Steuern hinterziehen, Geldwäsche betreiben oder andere Straftaten begehen möchte, wird Mittel und Wege finden, dies auch ohne Briefkastenfirmen zu tun. Aber natürlich sollte man versuchen, dies zu erschweren. Deshalb wäre es sinnvoll, den maßgebenden Informationsumfang des Datenaustauschs „Es wäre sinnvoll, den maßgebenden Informationsumfang des Datenaustauschs nach dem AIA konsequenter als bisher auf die Personen auszudehnen, die letztlich der wirtschaftliche Inhaber von Briefkasten firmen oder eines Geflechts aus Briefkastenfirmen sind, und hierfür die Standards verbindlich vorzugeben.“ nach dem AIA konsequenter als bisher auf die Personen auszudehnen, die letztlich der wirtschaftliche Inhaber von Briefkastenfirmen oder eines Geflechts aus Briefkastenfirmen sind, und hierfür die Standards verbindlich vorzugeben. Der AIA formuliert hier noch zu weich. „Der Ausdruck ,beherrschende Personen‘ ist auf eine Weise auszulegen, die mit der FATF-Empfehlung vereinbar ist“ (Abschnitt VIII B 6 der AIA-Standards). Das öffnet Auslegungen Tür und Tor und wird dazu führen, dass sensible Staaten die strengen FATF-Empfehlungen (Guidance on Transparency and Beneficial Ownership) durch großzügige Auslegung unterlaufen. Fazit und Ausblick Unrechtsregime und Schurkenstaaten wird man – sofern sie am AIA überhaupt teilnehmen – mit solchen Regeln kaum schrecken können. Hier sind andere Lösungen gefragt. Für alle anderen informationsempfangenden Staaten gilt, dass sie mit den erhaltenen Informationen sorgsam umgehen müssen, denn es kann ja tatsächlich valide Gründe für solche Gesellschaften geben. F H. Eberhard Simon, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Partner und Geschäftsführer, BTU Simon GmbH, Member of ETL Global, München [email protected] www.btu-group.de 5 // Europarecht/Kartellrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 Beurteilungsmaßstab verschärft EuGH: Strengere Anforderungen an Auskunftsverlangen der EU-Kommission Einleitung Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinen Urteilen vom 10.03.2016 (Rs. C-247/14 P, C-248/14P, C-267/14 P und C-268/14 P) die von der Europäischen Kommission an mehrere Zementhersteller gerichteten Auskunftsverlangen für nichtig erklärt. Der Gerichtshof hat dabei festgestellt, dass die Beschlüsse der Kommission nicht hinreichend begründet seien. Nachdem der Gerichtshof die Kommission bereits unlängst mit seinem Urteil vom 18.06.2015 (Rs. C-583/13 – „Deutsche Bahn“) zu Durchsuchungsbefugnissen bei „Dawn Raids“ in die Schranken ihrer Ermittlungsbefugnisse verwiesen hatte, bestätigt er mit seinen jüngsten Urteilen in Sachen „Zement“ die Verschärfung der Begründungserfordernisse an Ermittlungsmaßnahmen der Kommission in Kartellverfahren. Sachverhalt Den Urteilen des EuGH voraus ging ein von der Kommission im Dezember 2010 eingeleitetes Kartellverfahren („Sache COMP/39520 – Zement und verwandte Produkte“), das jedoch im Juli 2015 ergebnislos eingestellt wurde. Die Kommission hatte aufgrund ihres ursprünglichen Tatverdachts im November 2008 und September 2009 Nachprüfungen in den Räumlichkeiten mehrerer Unternehmen aus der Zementbranche durchgeführt. Bei den mutmaßlichen Zuwiderhandlungen handelte es sich nach Auffassung der Kommission insbesondere um die Beschränkung des Handelsverkehrs im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einschließlich der Beschränkung von Einfuhren in den EWR aus Ländern außerhalb des EWR, um Marktaufteilung, Preisabsprachen und andere verbundene wettbewerbsrechtliche Praktiken in den Märkten für Zement und verwandte Produkte. Mit Beschlüssen vom 30.03.2011 verlangte die Kommission anschließend in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 von den betreffenden Unternehmen Auskunft zu den Verdachtsmomenten für Zuwiderhandlungen in Form eines Fragebogens. Gegen diese Auskunftsbeschlüsse erhoben mehrere betroffene Unternehmen, darunter unter anderem die deutschen Unternehmen HeidelbergCement und Schwenk Zement sowie die italienischen Unternehmen Buzzi Unicem und Italmobiliare, Nichtigkeitsklage beim Europäischen Gericht (EuG). In ihren Klagebegründungen trugen sie insbesondere vor, dass die Beschlüsse die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen nicht hinreichend erläuterten. Zudem lege die Kommission den betroffenen Unternehmen angesichts der Vielzahl der verlangten Auskünfte und der Vorgabe eines besonders aufwendigen Antwortformats eine unverhältnismäßige Arbeitsbelastung auf. Nachdem das EuG keinen der vorgebrachten Klagegründe für begründet erachtet und die Klagen abgewie- © fuchs-photography/iStock Editorial/Thinkstock/Getty Images Von Dr. Ulrich Schnelle, LL.M., und Elisabeth S. Wyrembek, LL.M. (London) Weist die EU-Kommission hinsichtlich ihrer Ermittlungsbefugnisse in die Schranken – der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. sen hatte, legten die betroffenen Unternehmen Rechtsmittel beim EuGH ein. Der EuGH hat mit seinen Urteilen vom 10.03.2016 (Rs. C-247/14 P, C-248/14P, C-267/14 P und C-268/14 P) die Urteile des EuG aufgehoben und die Auskunftsbeschlüsse der Kommission für nichtig erklärt. Rechtlicher Rahmen In Art. 337 AEUV primärrechtlich verankert und in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 weiter konkretisiert, sieht das Unionsrecht umfangreiche kartellrechtliche Ermittlungsbefugnisse der Kommission vor, die zur Erfül- 6 // Europarecht/Kartellrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 lung ihrer Aufgaben notwendig sind, um verbotene Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen aufzudecken [vgl. 23. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2003]. So erteilt Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 der Kommission die Befugnis, „durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen [zu] verlangen, dass sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen.“ Verpflichtet die Kommission zu einem Auskunftsverlangen durch Beschluss, muss dieser die in Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 aufgestellten Anforderungen erfüllen. Danach hat die Kommission insbesondere die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die geforderten Auskünfte anzugeben sowie eine Frist für deren Erteilung festzusetzen. Die Entscheidung der Kommission hat ferner „einen Hinweis auf die in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vorgesehenen Sanktionen zu enthalten und weist entweder auf die in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vorgesehenen Sanktionen hin oder erlegt diese auf.“ Zudem hat die Entscheidung auf das Recht hinzuweisen, vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben [vgl. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003]. Entscheidung des EuGH • Auskunftsverlangen der Kommission nicht hinreichend begründet Nach Auffassung des Gerichtshofs sind die Beschlüsse, mit denen die Kommission die betroffenen Unternehmen um Auskunft ersucht hatte, entgegen der Ansicht des EuG nicht rechtlich hinreichend begrün- det und deshalb für nichtig zu erklären. Nach gefestigter Rechtsprechung müsse die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung von Rechtsakten der Unionsorgane der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen könnten und das zuständige Gericht seine Kontrolle durchführen könne. Zu beurteilen sei das Begrün- „Mit den jüngsten Entscheidungen des Gerichtshofs in Sachen ,Zement‘ wird der Beurteilungsmaßstab bei der Begründung von Auskunftsverlangen nun noch stärker verschärft, als dies bei Durchsuchungs beschlüssen geschehen ist.“ dungserfordernis dabei anhand aller Umstände des Einzelfalls und nicht nur anhand des Wortlauts des Beschlusses, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere definiere Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 die wesentlichen Bestandteile eines auf ein Auskunftsverlangen gerichteten Beschlusses, wonach neben der Rechtsgrundlage und der Frist für die Auskunftserteilung insbesondere der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben sei. Diese spezielle Begründungspflicht stelle nicht nur deshalb ein grundlegendes Erfordernis dar, weil die Berechtigung des Auskunftsverlangens aufgezeigt werden soll, sondern auch deshalb, weil die betroffenen Unternehmen in die Lage versetzt werden sollten, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren. Die Pflicht der Kommission, den Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben, bedeute, dass die Kommission den Gegenstand ihrer Untersuchung und somit die mutmaßliche Zuwiderhandlung in ihrem Auskunftsverlangen konkret benennen müsse. • Rechtfertigende Verdachtsmomente für Zuwiderhandlungen nicht hinreichend bestimmt Der Gerichtshof kommt zum Ergebnis, dass die Begründungen für die streitigen Auskunftsverlangen hinter den rechtlichen Begründungserfordernissen zurückbleiben. Zum einen kämen die den Erlass des streitigen Beschlusses rechtfertigenden Verdachtsmomente für Zuwiderhandlungen nicht klar und eindeutig zum Ausdruck. Zum anderen ließe sich nicht feststellen, ob die verlangten Auskünfte für die Untersuchung notwendig seien. Gemessen an dem außerordentlichen Umfang des Fragebogens und der damit eingeforderten äußerst breit gestreuten und detaillierten Informationen, seien die Begründungen der Beschlüsse äußerst knapp, vage und allgemein gehalten. Dieses Begründungsdefizit ließe sich auch nicht durch den Kontext der Beschlüsse wettmachen. So seien die von der Untersuchung betroffenen Produkte nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu erkennen, und auch die räumliche Erstreckung der mutmaßlichen Zuwider handlungen sei mehrdeutig. 7 // Europarecht/Kartellrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 nhand der Begründungen sei es weder den betrefA fenden Unternehmen möglich, die Notwendigkeit der angeforderten Auskünfte für die Untersuchung zu prüfen, noch dem Unionsrichter, seine Kontrolle auszuüben. • Auskunftsverlangen grundsätzlich typische Voruntersuchungsmaßnahme Zwar gesteht der Gerichtshof der Kommission zu, dass es sich bei einem Auskunftsverlangen um eine typischerweise im Rahmen der Voruntersuchung eingesetzte Ermittlungsmaßname handele. Auch habe er im Hinblick auf Nachprüfungsbeschlüsse entschieden, dass aus diesen nicht zwingend eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, die exakte rechtliche Qualifizierung der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen oder der Zeitraum, in dem sie begangen worden sein sollen, hervorgehen müssten, da Nachprüfungen zu Beginn der Untersuchungen stattfänden und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kommission noch keine genauen Informationen vorlägen. • Äußerst knappe, vage und allgemein gehaltene Begründung im Einzelfall ungenügend Nach den Ausführungen des Gerichtshofs kann eine äußerst knappe, vage und allgemein gehaltene sowie in mancher Hinsicht mehrdeutige Begründung jedoch nicht den Begründungserfordernissen des Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 genügen, wenn die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die streitigen Auskunftsverlangen erlassen wurden, bereits über Informationen verfügte, die es ihr ermöglicht hätten, die Verdachtsmomente für die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen der betreffenden Unternehmen mit größerer Bestimmtheit zu formulieren. Dass dies der Kommission jedoch möglich gewesen wäre, sah der Gerichtshof vorliegend als erwiesen an, nachdem mehrere Monate nach dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens und mehr als zwei Jahre nach den ersten Nachprüfungen vergangen waren und die Kommission bereits mehrere Auskunftsverlangen an die betroffenen Unternehmen gerichtet hatte. Folgerungen für die Praxis Mit diesen Urteilen nimmt der Gerichtshof die Ermittlungsbefugnisse der Kommission im Kartellverfahren innerhalb kurzer Zeit erneut unter die Lupe und setzt ihnen – diesmal in Bezug auf Auskunftsverlangen – in einer Grundsatzentscheidung unmissverständliche rechtsstaatliche Grenzen, indem er deutliche Anforderungen an die Begründung stellt. Erst unlängst hatte der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 18.06.2015 (Rs. C-583/13 – „Deutsche Bahn“) die Ermittlungsbefugnisse der Kommission in Bezug auf Durchsuchungen bei „Dawn Raids“ als vom Durchsuchungsbeschluss begrenzt festgestellt. Ausforschungsaufträge zu sogenannten „Fishing Expeditions“ hatte er als rechtsstaatswidrig und damit unzulässig erklärt. Danach ist die gezielte Suche nach Zufallsfunden, die nicht vom Durchsuchungsbeschluss erfasst sind, unzulässig. Habe die Kommission hingegen Hinweise, die den Anfangsverdacht einer weiteren Zuwiderhandlung begründeten, sei es ihre Pflicht, den Durchsuchungsbeschluss und dessen Begründung entsprechend zu erweitern. Mit den jüngsten Entscheidungen des Gerichtshofs in Sachen „Zement“ wird der Beurteilungsmaßstab bei der Begründung von Auskunftsverlangen nun noch stärker verschärft, als dies bei Durchsuchungsbeschlüssen geschehen ist. So sieht der Gerichtshof bei Auskunftsverlangen in einem fortgeschrittenen Ermittlungsstadium auch eine erhöhte Pflicht der Kommission, die ihr vorliegenden Informationen zu nutzen, um Verdachtsmomente für Zuwiderhandlungen der betreffenden Unternehmen mit größerer Bestimmtheit zu formulieren. Der frische Wind seitens des Gerichtshofs in Sachen Ermittlungsbefugnisse der Kommission in Kartellverfahren ist zu begrüßen. Vor dem Hintergrund ihrer umfangreichen Ermittlungsbefugnisse wird die Kommission in Zukunft angehalten sein, ihre Maßnahmen in ausreichendem Umfang zu begründen, um sie so rechtsstaatlich zu rechtfertigen und den Rechten der Verteidigung der betroffenen Unternehmen gerecht zu werden, nicht zuletzt, um ausufernden Arbeitsaufwand bei den Unternehmen zu vermeiden. Insofern bringen die umfangreichen Ermittlungsbefugnisse der Kommission auch umfangreiche Ermittlungspflichten mit sich. F Dr. Ulrich Schnelle, LL.M., Rechtsanwalt, Partner, Haver & Mailänder, Stuttgart [email protected] www.haver-mailaender.de Elisabeth S. Wyrembek, LL.M. (London), Rechtsanwältin, Associate, Haver & Mailänder, Stuttgart [email protected] www.haver-mailaender.de 8 // Europarecht/Wettbewerbsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 (Nicht nur) alter Wein in neuen Schläuchen Im Blickpunkt: Die Praxisfolgen der UWG-Reform 2015 – kein großer Wurf, aber eine klarere Systematik Ein Gastbeitrag von Karl Hamacher Die Frage, ob im Rahmen der UWG-Reform 2015 alter Wein lediglich in neue Schläuche umgefüllt wurde, darf und muss man aufwerfen, denn auch das UWG 2008 stand bereits unter dem Primat der Vollharmonisierung durch vorrangiges EU-Richtlinienrecht [Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG (UGP-RL)] und musste von den Gerichten zudem richtlinienkonform ausgelegt werden. Eine wesentliche Änderung der zukünftigen Rechtsanwendung durch das UWG 2015 wird es – so viel vorweg – von daher nicht geben. Hintergrund für die erneute UWG-Reform war vielmehr der Umstand, dass die vom deutschen Gesetzgeber mit Blick auf die UGP-RL im Jahr 2008 durchgeführte und erforderliche Reform des UWG in allzu homöopathischen Dosen erfolgte, und zwar mit dem gesetzgeberischen Ziel, das damals geltende UWG 2004 so wenig wie möglich zu verändern. Letzteres führte allerdings dazu, dass die EU-Kommission die deutsche Umsetzung für in Bezug auf die von der UGP-RL vorgegebene Vollharmonisierung als systematisch und sprachlich nicht ausreichend ansah und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einleitete. Sowohl ein daraufhin vorgelegter Referentenentwurf von 2014 als auch der Regierungsentwurf von 2015 wurden in der rechtswissenschaftlichen Literatur weitestgehend kritisiert. Bei der Beratung des Zweiten Geset- zes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lag dem Rechtsausschuss daher ein umfassender Änderungsantrag vor, der sich im Wesentlichen an einem von Professor Dr. Helmut Köhler (München) verfassten Entwurf orientierte. Diesen Änderungsantrag nahm der Rechtsausschuss am 04.11.2015 an. Tags darauf beschloss der Deutsche Bundestag daraufhin das Gesetz in dieser vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung. Mangels Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat – es handelt sich nicht um ein Zustimmungsgesetz – konnte die UWG-Reform daher überraschend noch Ende 2015 in Kraft treten. hen die ersten Stellungnahmen zum Teil davon aus, dass es womöglich Kurskorrekturen geben könnte. Angesprochen sei hier insbesondere die zunehmende Tendenz in Rechtsprechung und Praxis, auch Bagatellsachverhalte nach dem bisherigen UWG überwiegend für relevant Kleiner Wurf, doch sechs Reform ergebnisse sind bei der UWG-Reform 2015 zu beachten. Darum geht es in der Praxis Die Frage, inwieweit das nunmehr deutlicher auf die UGP-RL abgestimmte Gesetz lediglich „alten Wein in neuen Schläuchen“ bereithält, darf – wie gesagt – insbesondere vor dem Hintergrund gestellt werden, dass auch das UWG 2008 – trotz einiger in Bezug auf die Umsetzung der UGP-RL begangenen Fehler – von der (insbesondere höchstrichterlichen) Rechtsprechung zumeist sehr konsequent anhand der UGP-RL ausgelegt wurde. Dass die weitere Anpassung des UWG an Wortlaut und Systematik der UGP-RL tatsächlich auch mit einer materiellen Änderung des Rechts verbunden ist, darf von daher bezweifelt werden. Immerhin ge- © gorica/iStock/Thinkstock/Getty Images Einleitung 9 // Europarecht/Wettbewerbsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 und spürbar unlauter zu halten, mit der Folge, dass etwa im Bereich des bisherigen Rechtsbruchtatbestands (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) so gut wie alles, was einmal die Hürde einer Marktverhaltensregel genommen hatte, im Fall eines Verstoßes gegen diese Regel als relevant, spürbar unlauter und damit unzulässig eingestuft wurde. Letzteres mit der weiteren Konsequenz, dass für bestimmte Fälle (etwa bei Massenabmahnungen) erste Überlegungen dazu stattfanden, ob in solchen Fällen eine Korrektur über den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs stattfinden müsste. Diese Diskussion könnte sich vor dem Hintergrund des UWG 2015 erübrigen. Die Reformergebnisse im Einzelnen • § 3 UWG: Scharniernorm und Generalklausel. Die wesentlichen Änderungen betreffen zunächst die Zentralnorm des Lauterkeitsrechts in § 3 UWG. § 3 Abs. 1 UWG ordnet nunmehr ähnlich wie Art. 5 Abs. 1 UGP-RL an, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind. Relevanz- und Spürbarkeitskriterien enthält der Wortlaut nicht mehr. Soweit von Bedeutung für die Unlauterkeit, befinden sich diese Kriterien nunmehr ausschließlich in den zum Teil neukonzipierten §§ 3a–7 UWG. § 3 Abs. 1 UWG fungiert als Scharniernorm, welche die Grundlage für die Rechtsfolgen gemäß §§ 8 ff. UWG bildet. Zugleich kommt § 3 Abs. 1 UWG die Funktion einer lauterkeitsrechtlichen Generalklausel zu. Eine neue Verbrauchergeneralklausel enthält § 3 Abs. 2 UWG. Diese gilt für all diejenigen Fälle, die weder unter die im UWG speziell geregelten Tatbestände der „Schwarzen Liste“ noch unter die der irreführenden (Art. 6 u. 7 UGP-RL) oder der aggressiven Geschäftspraktiken (Art. 8 u. 9 der UGP-RL) fallen. Eine wesentliche Neuerung betrifft dabei insbesondere den Wortlaut von § 3 Abs. 2 UWG. Dort heißt es nun: „… die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen“. Der Anwendungsbereich von § 3 Abs. 2 UWG wird sich durch diesen weiten Wortlaut auch auf bislang nicht erfasste Fallgestaltungen mit Verbraucherbezug beziehen. Ausgetauscht ist nunmehr auch der Begriff der „fachlichen Sorgfalt“, der dem Begriff der „unternehmerischen Sorgfalt“ gewichen ist. Eine Definition des Begriffs befindet sich in § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG. Das Verhältnis von § 3 Abs. 1 zu Abs. 2 UWG wird der Ausfüllung durch die Rechtsprechung überlassen bleiben. Zurzeit lässt sich jedenfalls so viel sagen, dass § 3 Abs. 2 UWG das Merkmal der Unlauterkeit in § 3 Abs. 1 UWG präzisiert. Das Verbot, d.h. die „Unzulässigkeit“ eines Verhaltens, ergibt sich bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 2 UWG aus § 3 Abs. 1 UWG. § 3 Abs. 3 UWG stellt eine Verbindung zu den Tatbeständen der „Schwarzen Liste“ her. § 3 Abs. 4 UWG enthält Regelungen zum Beurteilungsmaßstab von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern. • § 3a UWG: der neue Rechtsbruchtatbestand. Die Vorschrift enthält den alten Rechtsbruchtatbestand aus § 4 Nr. 11 UWG, erweitert diesen allerdings um ein Spürbarkeitserfordernis. Letzteres könnte ein möglicher Anknüpfungspunkt für die einleitend beschriebene Hoffnung auf ein Entgegenwirken einer zunehmenden Bagatellisierung im Bereich des UWG sein, denn nunmehr steht wörtlich im Gesetz, dass ein bloßer Gesetzesverstoß allein nicht ausreicht, um die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung festzustellen. • § 4 UWG: Konkurrentenschutz. Die Vorschrift regelt den Mitbewerberschutz (Konkurrentenschutz) und beinhaltet unter neuer Nummerierung (Nr. 1–4) die vormaligen Regelungen in § 4 Nr. 7–10 UWG a.F. • § 4a UWG: Abnehmerschutz. Die Vorschrift betrifft den Abnehmerschutz gegen aggressive Geschäftspraktiken. § 4 Nr. 1 und 2 UWG a.F. gehen in der Vorschrift auf. § 4a UWG gilt sowohl im Bereich B2C als auch im Bereich B2B. Die vormals in § 4 Nr. 3 UWG a.F. geregelten Informationspflichten bei verschleierter Werbung sind aus gesetzessystematischen Gründen nunmehr in § 5a Abs. 6 UWG n.F., also bei der Irreführung, geregelt. • § 5 UWG: Ergänzungstatbestand. Enthält lediglich eine Ergänzung in Abs. 1 Satz 1 a.E. mit folgendem Wortlaut: „die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“ • § 5a UWG: Klarstellung und Harmonisierung mit der UGP-RL. Die Vorschrift wurde weiter an Art. 7 UGP-RL angepasst, zum Beispiel bei der Frage, wann wesentliche Informationen relevant vorenthalten werden (§ 5a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 UWG). Auch hier befindet sich im Vergleich zur alten Fassung daher eine nunmehr abgedruckte – und nicht bloß anhand der UGP-RL hineinzuinterpretierende – Verschärfung 10 // Europarecht/Wettbewerbsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 ANZEIGE der Anforderungen, die dazu geeignet ist, Bagatellfälle demnächst von der Anwendung auszuschließen. Wie oben zu § 4a UWG bereits gesagt, findet sich die bisherige Regelung aus § 4 Nr. 3 UWG a.F. nunmehr in einem neuen § 5 Abs. 6 UWG. Das ist von der Systematik konsequent, gehörte diese Vorschrift doch auch früher schon in den Bereich der Informationspflichten. Praxishinweis Festzuhalten ist: Das UWG 2015 enthält keine bahnbrechenden Neuerungen, sondern wurde im Wesentlichen systematisch und sprachlich der UGP-RL angepasst. Da die Rechtsprechung bislang bereits Wert darauf gelegt hat, das UWG 2008 richtlinienkonform auszulegen, spricht dies zunächst gegen größere Änderungen im Bereich der Rechtsanwendung. Gleichwohl wurden zum Teil durch die sprachliche Erwähnung und Hervorhebung der Tatbestandselemente „Spürbarkeit“ und „Relevanz“ Aspekte in den Vordergrund gerückt, die bei der Prüfung des UWG 2008 zum Teil aus den Augen verloren worden waren. Letzteres eröffnet den Weg für die Praxis, solche Argumente dort, wo diese helfen können, demnächst im Rahmen der Argumentation stärker hervorzuheben. F Karl Hamacher, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Partner, JONAS Rechtsanwalts gesellschaft mbH, Köln [email protected] www.jonas-lawyers.com glasklar. Glasklar sind unsere Antworten auf alle arbeitsrechtlichen Fragen. Es braucht erstklassige juristische Expertise, eindeutige Aussagen und gradlinige Kommunikation, um diesem besonderen Anspruch gerecht zu werden. Dies darf jeder Mandant bei seinen arbeitsrechtlichen Problemstellungen erwarten. Leidenschaftlich und konzentriert gestalten wir maßgeschneiderte Lösungen für komplexe Sachverhalte in allen Bereichen des Arbeitsrechts. fringspartners Arbeitsrecht i Königsallee 76-78 i 40212 Düsseldorf Tel +49 (0) 211 229821- 0 i [email protected] i www.fringspartners.de 11 // Steuerrecht/Gesellschaftsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 Das Risiko unerkannter umsatzsteuerlicher Organschaften ist gestiegen BFH: Vorsteuerabzug einer Holding und umsatzsteuerliche Organschaft unter Einbeziehung von Personengesellschaften/Der Gesetzgeber ist am Zug Von Jossip Hesse Nachdem bereits der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) am 02.12.2015 wichtige Entscheidungen zur Frage der umsatzsteuerlichen Organschaft getroffen hatte, legte nun der XI. Senat nach mit seinen Folgeentscheidung auf das Urteil des EuGH vom 18.07.2015 [C-108/14 und C-109/14, „Larentia + Minerva“ und „Marenave Schiffahrt“ (EU:C:2015:496)]. In seinem Urteil vom 19.01.2016, XIR 38/12, beschäftigt sich der XI. Senat außer mit der Frage nach dem Umfang des Vorsteuerabzugs einer Holding auch mit der Frage nach der Einbeziehung von Personengesellschaften (hier einer GmbH & Co. KG) in eine umsatzsteuerliche Organschaft mit ihrer Gesellschafterin. Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren stritten die Parteien zunächst über die Höhe des Vorsteuerabzugs der Klägerin, einer Holding in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung aus einer Aktienemission. Dabei diente das von der Klägerin eingeworbene Kapital zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften, denen gegenüber die Klägerin als Holding später steuerpflichtige Geschäftsführungsleistungen erbrachte. Neben dem vergleichsweise gering ausgestalteten Entgelt für die Geschäftsführungsleistungen erzielte die Klägerin auch Zins- und Beteiligungserträge. Die Klägerin erklärte im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung steuerpflichtige Leistungen aus der Geschäftsführungstätigkeit und machte unter anderem den Abzug von im Zusammenhang mit der Aktienemission angefallenen Vorsteuerbeträgen geltend. Während das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagte, ließ das Finanzgericht diesen zunächst in voller Höhe zu. Im Rahmen der anschließenden Revision machte das Finanzamt geltend, die Vorsteuerbeträge seien in abzieh- bare und nicht abziehbare aufzuteilen; soweit sie auf die nichtwirtschaftliche Tätigkeit des Erwerbs und Haltens von Beteiligungen entfielen, sei der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Im Anschluss an das EuGH-Urteil entschied der BFH nun, der Klägerin stehe grundsätzlich der volle Abzug für solche Vorsteuerbeträge zu, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an der streitgegenständlichen Tochtergesellschaft stehen. Dem ging die Begründung des EuGH voraus, wonach durch das entgeltliche Eingreifen in die Verwaltung der Beteiligungsgesell- Umsatzsteuerliche Organschaft: Wegen steigender Risiken sollten potentiell betroffene Unter nehmensgruppen bestehende Strukturen einer eingehende Analyse unterwerfen. © adempercem/iStock/Thinkstock/Getty Images Einleitung 12 // Steuerrecht/Gesellschaftsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 schaft eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet werde. Eine geschäftsleitende Holding sei damit grundsätzlich in voller Höhe vorsteuerabzugsberechtigt. Eine Aufteilung der Vorsteuer käme nur in Betracht, wenn auch Beteiligungen gehalten würden, an die von der Holding keine Dienstleistungen erbracht würden. Zudem sei der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen ausgeschlossen, soweit sie der verzinslichen Einlage des eingeworbenen Kapitals bei Kreditinstituten zuzuordnen seien. Bei der verzinslichen Einlage des eingeworbenen Kapitals bei einem Kreditinstitut handele es sich um steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze. Umsatzsteuerrechtliche Organschaft Im Rahmen des Revisionsverfahrens hatte der XI. Senat des BFH darüber hinaus zu entscheiden, ob eine GmbH & Co. KG Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein kann. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG entsteht eine umsatzsteuerliche Organschaft, wenn eine „juristische Person“ nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Der BFH urteilte nunmehr, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG in einer mit Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (heute Art. 11. MwStSystRL) zu vereinbarenden Weise richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden könne, dass der Begriff „juristische Person“ auch eine GmbH & Co. KG umfasst. Nach Auffassung des IX. Senats ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG insoweit unionsrechtswidrig, als die Regelung in Satz 1 vorsehe, dass nur eine juristische Person Organgesellschaft sein kann. Der Ausschluss einer GmbH & Co. KG allein aufgrund ihrer Rechtsform stelle für die Organschaft Voraussetzungen auf, die über das Unionsrecht hinausgingen. Diese Anforderungen seien weder zur Verhinderung von Missbräuchen noch zur Vermeidung von Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung erforderlich und angemessen. Daher sei die nationale Regelung richtlinienkonform so auszulegen, dass der Begriff juristische Person auch eine GmbH & Co. KG umfasse. Offen ließ der BFH jedoch, ob und inwieweit die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, wonach eine Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein muss, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Ursache dafür war, dass das Finanzgericht auf Sachverhaltsebene dazu keine Feststellungen getroffen hatte. Der BFH hob daher das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Diese muss nun die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Wirksamkeit der Option zur Umsatzsteuer sowie zur potentiellen finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung der Klägerin und deren Tochtergesellschaften nachholen. Abweichende Begründung zur Entscheidung des V. Senats und Ausweitung der Rechtsunsicherheit? Während der V. Senat des BFH in seinem Urteil vom 02.12.2015 in Reaktion auf die EuGH-Entscheidung die deutschen Organschaftsregelungen im Wege einer teleologischen Extension so auslegte, dass Personengesellschaften unter bestimmten, in der Entscheidung näher spezifizierten Voraussetzungen ebenfalls als Organgesellschaften in Betracht kämen, hielt er den Ausschluss von Personengesellschaften aus dem Anwendungsbereich der umsatzsteuerlichen Organschaft im Übrigen für unionsrechtlich zulässig. Die Einschränkung der Organschaft auf die Eingliederung juristischer Personen diene nicht dazu, die Umsatzbesteuerung rechtsformabhängig auszugestalten, sondern dazu, den vom EuGH anerkannten Präzisierungsvorbehalt rechtssicher auszufüllen. Davon abweichend hält der XI. Senat den generellen Ausschluss von Personengesellschaften hingegen „Die Einschränkung der Organschaft auf die Eingliederung juristischer Personen dient nicht dazu, die Umsatzbesteuerung rechts formabhängig auszugestalten, sondern dazu, den vom EuGH anerkannten Präzisierungs vorbehalt rechtssicher auszufüllen.“ nicht für erforderlich oder für eine geeignete Maßnahme zur Verhinderung von Missbrauch und Steuerhinterziehung. Anders als noch in seinem Vorlagebeschluss angedeutet, legt er § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nunmehr ohne weitere Präzisierung im Interesse der Richtlinienkonformität so aus, dass der Begriff juristische Person jedenfalls auch eine GmbH & Co. KG umfasse. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch andere Personengesellschaften Organgesellschaften im Rahmen einer Organschaft sein können, bleibt unklar. Auch wenn die Entscheidung des V. Senats mit der vorgenommenen teleologischen Extension nicht ohne 13 // Steuerrecht/Gesellschaftsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 weiteres überzeugt (vgl. hier), hat sie gegenüber der Entscheidung des XI. Senats für die Praxis den Vorzug einer relativen Bestimmtheit. In seiner Begründung ist der XI. Senat des BFH bei den als Organgesellschaften zu qualifizierenden Personengesellschaften zumindest auf den ersten Blick deutlich großzügiger als der V. Senat. Da der V. Senat die Möglichkeit der erweiternden Auslegung der Organgesellschaft mit Rücksicht auf die besonderen für Personengesellschaften geltenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen nur bei Personenge- „Das Risiko bestehender unentdeckter umsatz steuerlicher Organschaften ist gegenüber der Situation nach der Entscheidung des V. Senats vom 02.12.2015 weiter gestiegen.“ sellschaften zulässt, bei denen neben dem Organträger nur solche Personengesellschafter beteiligt sind, die ebenfalls in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, konnte der Bereich der potentiellen Anwendung der umsatzsteuerlichen Organgesellschaft auf Personengesellschaften mit Rücksicht auf die besonderen Regelungen der Entscheidungsfindung auf Ebene von Personengesellschaften als vergleichsweise eingeschränkt angesehen werden. Die fehlende Präzisierung des XI. Senats hingegen bedeutet unter Umständen einen noch erheblich weiteren Anwendungsspielraum für die umsatzsteuerliche Organschaft. Denn entgegen der Auffassung des V. Senates könnte der Anwendungs- bereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG auch für solche GmbH und Co. KGs eröffnet sein, an denen neben dem Organträger auch natürliche Personen oder nicht finanziell eingegliederte Minderheitsgesellschafter beteiligt sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies unter Anwendung der Auffassung des XI. Senats der Fall sein wird, dürfte dann voraussichtlich auch von den Detailregelungen in den zu betrachtenden Gesellschaftsverträgen abhängen. Damit führt das Urteil vom 12.01.2016 zu einer weiteren, auch vergangenheitsbezogenen, Rechtsunsicherheit für bestehende Strukturen. Umsätze und Vorsteuerbeträge der Organgesellschaft wären auch in solchen Fällen allein dem Organträger zuzuordnen. Auch wenn sich die zusammengefasste Umsatzsteuerzahllast bei periodenübergreifender Betrachtung grundsätzlich nicht verändern sollte, ist mit den Aufhebungen der Steuerfestsetzungen auf Ebene der zunächst unerkannten Organgesellschaften und der Korrektur der Steuerfestsetzungen auf Ebene der Organträgerin regelmäßig ein erheblicher administrativer Aufwand verbunden. Erheblich können insbesondere auch Zinseffekte auf Umsatzsteuerzahllasten zu Buche schlagen. Die Verlagerung von Umsatzsteueraufwand auf die Ebene des Organträgers kann zudem ertragsteuerliche Auswirkungen nach sich ziehen. weil seine Entscheidung zwar in der Begründung, nicht aber im Ergebnis von dem Urteil des V. Senats abweiche. Der ohnehin eingeschränkte Handlungsspielraum der Finanzverwaltung, das für die Praxis bestehende Dilemma der Rechtsunsicherheit nachhaltig zu beseitigen, hat sich nicht vergrößert. Es bedarf daher mehr denn je einer Reform des umsatzsteuerlichen Organschaftsrechts auf Gesetzesebene. Dabei sollte der Gesetzgeber auch ein Antragserfordernis für die Entstehung der umsatzsteuerlichen Organschaft und ein Rechtssicherheit gewährendes Feststellungsverfahren implementieren. Das Interesse der Missbrauchsvermeidung erfordert keine antragslose Entstehung einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Zwar kann die aktuelle, durch ihr erhebliches Überraschungspotential geprägte Situation als deutlich „sportlicher“ angesehen werden als ein Regelungskomplex, der eine bewusste Entscheidung der betroffenen Gesellschaften für oder gegen eine umsatzsteuerliche Organschaft ermöglicht oder fordert. Mit einem berechtigten Fiskalinteresse ist die aktuelle Regelung nicht zu begründen. In der Zwischenzeit sollten potentiell betroffene Unternehmensgruppen, mehr denn je, die bestehenden Strukturen einer eingehenden Analyse unterziehen, um konkrete Risiken zu identifizieren und nach Möglichkeit einzugrenzen oder zu beseitigen. F Fazit Das Risiko bestehender unentdeckter umsatzsteuerlicher Organschaften ist gegenüber der Situation nach der Entscheidung des V. Senats vom 02.12.2015 weiter gestiegen. Über dieses unbefriedigende Ergebnisse hilft auch nicht hinweg, dass der XI. Senat eine Vorlage der Thematik an den Großen Senat im BFH für ausgeschlossen hält, Jossip Hesse, Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner, Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB, Hamburg [email protected] www.buse.de 14 // Steuerrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 Familienunternehmen können aufatmen Neues Anwendungsschreiben zu § 50i EStG vereinfacht steuerneutrale Umstrukturierungen – der Gesetzgeber bleibt gefordert Von Peter Fabry und Alexander Momberger, B.A. © Jörg Röse-oberreich/Hemera/Thinkstock/ Die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung von § 50i EStG im Jahr 2013 war die Vermeidung steuerneu traler Entstrickungen von stillen Reserven in Anteilen an Kapitalgesellschaften in sogenannten Wegzugsfällen. Auslöser war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2010, welches der langjährigen Verwaltungspraxis hinsichtlich des Besteuerungsrechts an gewerblich geprägten Personengesellschaften eine Absage erteilt. Hintergrund Zur Vermeidung der Rechtsfolgen der Wegzugbesteuerung nach dem Außensteuergesetz wurde für Familienunternehmen in der Vergangenheit vielfach eine Strukturierung empfohlen, bei der die im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Inhaber einer wesentlichen Beteiligung an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften ihre Anteile vor einem Wegzug in eine gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte Personengesellschaft einlegten. Die Finanzverwaltung ging davon aus, dass die Beteiligung an einer steuerlich nur fingiert gewerblich tätigen Personengesellschaft eine inländische Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 Abs. 1 OECD-MA vermittelt, aus der der Steuerpflichtige inländische Unternehmensgewinne i.S.d. Art. 7 Abs. 1 OECD-MA erzielt. Folglich unterblieb zum Zeitpunkt des Wegzugs regelmäßig eine Besteuerung. Mehr Rechtssicherheit für Familienunternehmen – dafür sorgt nun das Anwendungsschreiben vom BMF zu § 50i EStG. Die Finanzverwaltung erstellte sogar vielfach verbindliche Auskünfte, die diese Rechtsansicht bestätigten. Entgegen dieser Auffassung entschied der BFH jedoch mit Urteil vom 28.04.2010 (Az. I R 81/09), dass gewerblich geprägte Personengesellschaften keine abkommensrechtlichen Betriebsstätten begründen. Die von Deutschland abgeschlossenen DBA weisen nach dem Wegzug das Besteuerungsrecht in aller Regel dem Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters der gewerblich geprägten Personengesellschaft zu, so dass Deutschland regelmäßig keine Möglichkeit der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns zusteht. Einführung von § 50i EStG Als Reaktion auf die Entscheidung des BFH und die nach Auffassung des Gesetzgebers hieraus resultierenden „Steuerausfälle in Milliardenhöhe“ wurde durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 die Vorschrift des 15 // Steuerrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 § 50i EStG eingeführt. Ziel der Vorschrift ist unter anderem die Sicherung des inländischen Besteuerungsrechts an nach einem Wegzug realisierten Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder anderen Wirtschaftsgütern, welche vor dem 29.06.2013 in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft eingelegt wurden. Zur Verhinderung einer Umgehung von der nach § 50i EStG vorgesehenen Besteuerung durch steuerneutrale Umwandlungen wurde die Vorschrift durch das Kroatien-AnpG vom 25.07.2014 um einen zweiten Absatz erweitert. Erfasst werden sollten hiervon insbesondere Gestaltungen, bei denen Beteiligungen an §-50i-EStGGesellschaften steuerneutral nach 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG auf inländische Kapitalgesellschaften übertragen werden und Deutschland bei einer anschließenden Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile abkommensrechtlich kein Besteuerungsrecht zusteht. Der gesetzliche Anwendungsbereich von § 50i Abs. 2 EStG ist dabei jedoch so umfassend ausgestaltet worden, dass nahezu sämtliche Umstrukturierungen von §-50i-EStG-Gesellschaften gewinnrealisierend vorzunehmen sind. Hierzu zählen – insoweit regelüberschießend – auch reine Inlandsfälle, bei denen ein Wegzug niemals stattgefunden hat. Wird beispielsweise eine wesentliche Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft vor dem 29.06.2013 in eine deutsche, gewerblich geprägte Personengesellschaft eingelegt und geht diese Beteiligung im Rahmen einer unentgeltlichen Unternehmensnachfolge auf den Sohn des Gesellschafters über, verhindert § 50i Abs. 2 EStG den steuerneutralen Vermögensübergang, obwohl keine Realisation, Entstrickung oder Entnahme vorliegt. Gleiches würde für die Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gelten. Sogar die Aufnahme einer originär gewerblichen Tätigkeit durch die bisher lediglich gewerblich geprägte Personengesellschaft wird von § 50i Abs. 2 EStG erfasst und führt zur Aufdeckung der stillen Reserven. Die Einführung von § 50i Abs. 2 EStG stellte insbesondere Familienunternehmen aufgrund offener Auslegungsfragen sowie mangels klarer, praktisch umsetzbarer Vorgaben vor große Schwierigkeiten bei geplanten Umstrukturierungen. Da die Finanzverwaltung in aller Regel keine verbindlichen Auskünfte im Zusammenhang mit § 50i EStG erteilte, mussten Umstrukturierungen in Anbetracht fehlender Rechtssicherheit meist verschoben werden. Neues Anwendungsschreiben führt zur teilweisen Steuerneutralität aufgrund Billigkeitserlass Mit Schreiben vom 21.12.2015 (BStBl 2016 I S. 7) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) erstmals Stellung zu Übertragungen von §-50i-EStG-Gesellschaften in Inlandsfällen bezogen. Kern des Schreibens ist die Einschränkung der überschießenden Wirkung des § 50i Abs. 2 EStG. Klarstellend äußert sich die Finanzverwaltung jedoch zunächst dahingehend, dass nach ihrer Auffassung § 50i EStG unabhängig von der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen Anwendung findet, wodurch grundsätzlich auch der Anwendungsbereich für reine Inlandsfälle eröffnet ist. Gleichwohl wird jedoch auch von Seiten der Finanzverwaltung eine überschießende Tendenz durch § 50i Abs. 2 EStG anerkannt. Insofern können nach dem BMF-Schreiben Inlandsfälle aus sachlichen Billig- keitsgründen abweichend von § 50i Abs. 2 EStG steuerneutral vorgenommen werden, soweit ein gleichlautender Billigkeitsantrag sowohl von dem übertragenden als auch von dem übernehmenden Rechtsträger vorliegt und das deutsche Besteuerungsrecht an den gemäß § 50i EStG steuerverstrickten Wirtschaftsgütern weder ausgeschlossen noch beschränkt wird. „Die Finanzverwaltung schafft mit dem BMF-Schreiben Klarheit. Insbesondere Familienunternehmen können mit einiger Rechtssicherheit wieder auf zentrale steuerrechtliche Vorschriften zurückgreifen und aufgeschobene Umstrukturierungen durchführen.“ Die vom BMF-Schreiben genannten Ausnahmen betreffen bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen Einbringungen nach §§ 20, 24 und 25 UmwStG sowie Umwandlungen nach §§ 3, 9, 11, 15 und 16 UmwStG. Ebenfalls genannt sind Überführungen und Übertragungen nach § 6 Abs. 5 EStG sowie Fälle des Strukturwandels. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG ist vom Anwendungsbereich der Billigkeitsregelung jedoch nur erfasst, sofern die Übertragung auf eine natürliche Person erfolgt. Unklarheit herrscht somit bei Übertragungen auf juristische Personen. Während Übertragungen auf Personengesellschaften aufgrund ihrer trans- 16 // Steuerrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 ANZEIGE parenten Besteuerung wohl begünstigt sind, wäre eine steuerneutrale Übertragung auf Stiftungen wohl nicht länger möglich. www.businesslaw-magazine.com Next Issue: June 9, 2016 Made in Germany Fazit Die Finanzverwaltung schafft mit dem BMF-Schreiben vom 21.12.2015 zumindest in Teilbereichen erfreulicherweise Klarheit. Insbesondere Familienunternehmen können mit einiger Rechtssicherheit wieder auf zentrale steuerrechtliche Vorschriften zurückgreifen und aufgeschobene Umstrukturierungen nunmehr durchführen. Allerdings werden einige wichtige Anwendungsfragen durch das BMF-Schreiben nicht geklärt, wodurch die Vor aussetzungen der Billigkeitsregelungen wohl in vielen Fällen im Wege einer verbindlichen Auskunft mit der Finanzverwaltung abzustimmen sind. Eine praxisnahe Lösung kann letztlich nur durch eine gesetzliche Änderung erlangt werden. F Subscribe for free: www.businesslaw-magazine.com T he Business Law Magazine reports quarterly on all important questions related to German corporate, commercial, tax, labor, compliance and IP/IT law. Featuring articles written with real-world legal practice in mind, the online English-language magazine primarily targets company lawyers, managing directors, judges, prosecutors and attorneys in Germany’s leading trade partners. www.businesslaw-magazine.com No. 1 – March 3, 2016 Made in Germany In this issue Tax law – Management equity programs – BEPS – Bitcoins – VAT – European law – Digital single market – Compliance – UK Bribery Act – Gender diversity – Legal market Published by Peter Fabry, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Partner, Luther Rechtsanwalts gesellschaft mbH, München Strategic Partners [email protected] www.luther-lawfirm.com Alexander Momberger, B.A., Steuerberater, Chartered Tax Advisor, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München [email protected] www.luther-lawfirm.com Contact: FRANKFURT BUSINESS MEDIA, Karin Gangl, Telephone: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] BLM_130x163_Anzeige_DAS.indd 1 20.04.2016 08:41:51 17 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 Rechtsmarkt Zweiter Anlauf – Stichtag 29.09.2016: Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) geht an den Start Am 14.04.2016 hat die Bundesrechtsanwaltskammer bekanntgegeben, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ab dem 29.09.2016 für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereitstehen wird. Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden dann auf ihr elektronisches Postfach zugreifen können. Die BRAK hatte den ursprünglich zum 01.01.2016 geplanten Starttermin aus technischen Gründen verschieben müssen. Damit werden ab dem 29.09.2016 die 165.000 Berufsträgerinnen und Berufsträger und ihre etwa 300.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit haben, über ein höchsten Sicherheitsanforderungen genügendes System am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen und ihn langfristig gemeinsam mit Bund und Ländern fortzuentwickeln. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bislang noch nicht die für die Nutzung des Postfachs erforderliche spezielle Sicherheitskarte – die beA-Karte Basis – bestellt haben, sollten dies jetzt tun. Alle bis drei Monate vor dem beA-Start bestellten beA-Karten werden spätestens bis zum 29.09.2016 ausgeliefert. Auch danach bleiben Bestellungen dauerhaft möglich. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer ist bestrebt, spätere Bestellungen so schnell wie möglich zu bearbeiten. (tw) Hinweis der Redaktion: Seit Februar 2016 erscheint in der Produktfamilie Deutscher AnwaltSpiegel das Online-Magazin E-Justice, das die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Deutschland in den nächsten Jahren eng begleiten wird. Anmelden können Sie sich unter www.e-justice-magazin.de. (tw) Rechtsprechung BFH: Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten Ist eine deutsche Personengesellschaft (Oberpersonengesellschaft) an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt, mindert ein Währungsverlust aus der Liquidation der ausländischen Unterpersonengesellschaft nicht den im Inland steuerpflichtigen Gewerbeertrag, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 02.12.2015 (Az. I R 13/14) entschieden hat. Im Streitfall hielt eine inländische KG rund 25% der Anteile an einer US-amerikanischen Personengesellschaft (Limited Partnership). Die US-Gesellschaft wurde liquidiert. Da sich bei der KG aufgrund von Wechselkursänderungen aus der Rückzahlung ihrer Einlage ein Währungsverlust in Höhe von rund 1 Million Euro ergab, machte sie diesen Verlust gewerbesteuermindernd geltend. Dem ist der BFH – ebenso wie zuvor das Finanzamt und das Finanzgericht – entgegengetreten. Entscheidend ist, dass der Gewerbesteuer nur die Erträge inländischer Betriebsstätten unterliegen. Zudem ist gewerbesteuerrechtlich jede Personengesellschaft eigenständig Steuerschuldnerin. Für doppelstöckige Personengesellschaften sehen deshalb § 8 Nr. 8 und § 9 Nr. 8 des Gewerbesteuergesetzes vor, dass aus dem Gewerbeertrag einer inländischen Gesellschaft sowohl Gewinne als auch Verluste aus ihren Beteiligungen (an inländischen und ausländischen) Personengesellschaften herauszurechnen sind. Diese Regelungen gelten nicht nur für laufende Beteiligungserträge, sondern auch für den Fall, dass eine ausländische Unterpersonengesellschaft liquidiert wird und hierbei ein Währungsverlust entsteht. Der BFH sieht dies auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil X, C-686/13) als mit dem Unionsrecht vereinbar an. Es bestehe keine Verpflichtung, Währungsverluste zur Gewährleistung der auch gegenüber Drittstaaten (hier: USA) geltenden Kapitalverkehrsfreiheit bei der Ermittlung des inländischen Gewerbeertrags der KG abzuziehen. Der BFH äußert sich im Übrigen zu wichtigen Verfahrensfragen bei doppelstöckigen Personengesellschaften. (tw) Hinweis der Redaktion: Das Urteil wird in der kommenden Ausgabe kommentiert. (tw) Deals Ashurst und Waldeck Rechts anwälte begleiten Finanzierung des Erwerbs der IHSE-Gruppe durch Brockhaus PE Ashurst hat die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG (Berenberg) im Zusammenhang mit dem Erwerb der IHSE-Gruppe durch von der Beteiligungsgesellschaft Brockhaus Private Equity beratene Fonds beraten. Verkäufer des Entwicklers und Herstellers von hochentwickelter 18 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 IT-KVM-Hardware (die Abkürzung steht für Keyboard, Video und Maus) für den abgesicherten Zugriff auf entfernte Computer- und Videoquellen waren verschiedene Privatpersonen. Über das Finanzierungsvolumen und den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Das Ashurst-Team stand unter der Federführung des Münchener FinancePartners Dr. Bernd Egbers. Er wurde unterstützt von Counsel Carsten Endres, Associate Isabell Pöller und Transaction Manager Susanne Kasnitz (alle Finance, München). Zum Steuerrecht beriet Partner Heiko Penndorf, gesellschaftsrecht liche Aspekte deckte Senior Associate Dr. Carolin Fenck ab (beide Frankfurt am Main). Brockhaus hatte die Kanzlei Waldeck Rechtsanwälte in Frankfurt am Main mandatiert. (tw) Hengeler Mueller berät Capvis bei Erwerb von Hennecke Capvis Equity IV LP, ein von Capvis Equity Partners AG, Baar/Schweiz, beratener Private Equity Fund, übernimmt 100% der deutschen Hennecke-Gruppe („Hennecke“) von der Münchner Industriegruppe Adcuram. Hennecke ist ein weltweit führender Hersteller hochwer- tiger Maschinen- und Anlagentechnik sowie Prozesstechnologie zur Verarbeitung von Polyurethan (PUR). Der Vollzug der Transaktion unterliegt der Zustimmung der zuständigen Wettbewerbsbehörden und wird für 2016 erwartet. Hennecke entwickelt, produziert, vertreibt und wartet modulare Anlagen und Systeme zur Herstellung von Bauteilen auf Basis von Polyurethan und weiteren reaktiven Systemen. Das Unternehmen beschäftigt rund 500 Mitarbeiter und hat seinen Hauptsitz im deutschen Sankt Augustin sowie weitere Produktionsstandorte in Deutschland, den USA und China. Hennecke erzielt im Anlagen-, Engineering- und Servicegeschäft einen Jahresumsatz von über 120 Millionen Euro. Hengeler Mueller berät Capvis bei der Transaktion. Tätig sind die Partner Dr. Daniel Wiegand (Federführung, M&A, München) und Dr. Christian Schwandtner, (Managementbeteiligung, Düsseldorf), Dr. Matthias Scheifele (Steuern, Frankfurt am Main), Dr. Christian Hoefs (Arbeitsrecht, Frankfurt am Main), Dr. Thorsten Mäger (Kartellrecht, Düsseldorf), die Counsels Patrick H. Wilkening und Dr. Andrea Schlaffge (beide IP/IT, Düsseldorf) sowie die Associates Dr. Jakub Lorys, Dr. Benedikt C. Läufer (beide M&A, München), Peter Wehner (Arbeitsrecht, Frankfurt am Main), Dr. Anja Balitzki (Kartellrecht Düsseldorf) und Marius Marx (Steuern, Frankfurt am Main). (tw) 320-Millionen-Euro-Portfolio aus Einzelhandelsimmobilien: CMS an der Seite von Savills bei Verkauf an Patrizia Ein Team um die Lead-Partner Dr. Volker Zerr und Dr. Kai-Guido Schick hat Savills Investment Management bei der Veräußerung des gesamten Bestands des German Retail Funds umfassend beraten. Die Transaktion hatte ein Volumen in Höhe von 320 Millionen Euro und wurde im Wege eines Sharedeals abgewickelt. Der German Retail Fund besteht aus 25 Einkaufs- und Fachmarktzentren in 23 Städten. Die vermietbare Fläche der Immobilien beträgt insgesamt 183.000 Quadratmeter. Die durchschnittliche Mietvertragslaufzeit liegt bei rund sechs Jahren. Die Immobilien wurden mehrheitlich nach 2005 erbaut oder umfassend modernisiert. CMS hat Savills bereits beim Ankauf der Mehrzahl der betroffenen Objekte beraten. CMS Hasche Sigle: Dr. Volker Zerr (Lead- und Client Relationship Partner), Dr. Kai-Guido Schick (Lead-Partner), Dr. Franziska Rösch, Jacqueline Terhöven (alle Immobilienrecht), Dr. Marc Seibold, Anne Waßmuth (beide Banking & Finance), Tobias Schneider, Luise Uhl-Ludäscher (beide Tax). (tw) Sozietäten Start-up-Beratung: Finanzcheck setzt bei weiterer Finanzierungsrunde auf Osborne Clarke Osborne Clarke hat die FFG FINANZCHECK Finanzportale GmbH bei einer erfolgreichen Finanzierungsrunde beraten. Das Hamburger Start-up erhält über 33 Millionen US-Dollar von HarbourVest, Acton Capital Partners und Highland Europe. Mit dem frischen Kapital will Finanzcheck sein Wachstum fortsetzen und die Diversifizierung des Geschäftsmodells vorantreiben. Die Kreditvergleichsplattform wurde 2010 gegründet und konnte bereits Anfang des vergangenen Jahres einen zweistelligen Millionenbetrag und zuvor einen mittleren einstelligen Millionenbetrag einsammeln. Neben seinem B2C-Kreditmarktplatz bietet das Fintechunternehmen White-Label- und Technologielösungen rund um Finanzdienstleistungen für Makler und Banken an. Ein Team von Osborne Clarke um Nicolas Gabrysch hat Finanzcheck 19 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 umfassend bei der Finanzierung beraten. Das Team umfasste außerdem Christian Musfeldt (beide M&A/Gesellschaftsrecht), Dr. Moritz Naue (Kartellrecht) und Dr. Viktoria Winstel (Arbeitsrecht). (tw) Alles im grünen Bereich: Royal FrieslandCampina baut bei „grünen“ Schuldscheindarlehen über 300 Millionen Euro auf Allen & Overy Allen & Overy LLP hat Royal Friesland Campina in Zusammenhang mit „grünen“ Schuldscheindarlehen in einem Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro beraten. Die Erlöse aus den Schuldscheindarlehen werden im Einklang mit der Nachhaltigkeits- und Corporate-Social-ResponsibilityPolicy von Royal FrieslandCampina, die Teil von deren route2020-Strategie ist, zur Finanzierung der Verringerung des „Environmental Footprint“ der globalen Aktivitäten des Unternehmens verwandt. Mit einem Jahresumsatz von 11,3 Milliarden Euro ist Royal FrieslandCampina eines der größten Molkereiunternehmen der Welt. „Wir freuen uns sehr, dass wir das Unternehmen im Zusammenhang mit der Debütaufnahme von „grünen“ Schuldscheindarlehen beraten durften. Die Transaktion unterstreicht, dass der deut- sche Schuldscheinmarkt, ein zentraler Baustein des in Entwicklung begriffenen Europäischen Private-Placement-Marktes, auch für ausländische Darlehensnehmer weiterhin eine attraktive Finanzierungsquelle darstellt“, so Allen-&-Overy-Partner Dr. Neil George Weiand. Neben Weiand als Partner beriet der Counsel Dr. Mark Hallett (beide Bank- und Finanzrecht, Frankfurt am Main). (tw) Personal Weiterer Coup für Herbert Smith Freehills: Dr. Helmut Görling und Dr. Dirk Seiler wechseln mit ihrem Team von AGS Legal Dr. Helmut Görling (Bild) und Dr. Dirk Seiler werden zum 01.05.2016 mit einem Team von sieben weiteren Berufsträgern zu Herbert Smith Freehills (HSF) in das Frankfurter Büro wechseln und dort die Litigation-Praxis weiter verstärken. Das Team um Görling gewann 2015 den JUVE-Award als Kanzlei des Jahres für Complianceuntersuchungen. Helmut Görling gehört zu den bekanntesten Anwälten in diesem Bereich. Gemeinsam mit Dirk Seiler wird er bei Herbert Smith Freehills für den Auf- und Ausbau dieses Gebiets verantwortlich sein. Mit dem Zugang verstärkt Herbert Smith Freehills die Disputes- Praxis auf fünf Partner und insgesamt 16 Berufsträger. Erst vor kurzem wurde der Zugang der führenden Schiedsrechtlerin Dr. Patricia Nacimiento von Norton Rose Fulbright gemeldet. In Düsseldorf, dem dritten Standort in Deutschland, eröffnete die Kanzlei kürzlich unter anderem mit dem bekannten Prozessanwalt Thomas Weimann (früher Clifford Chance). Ralf Thaeter, Managing Partner von Herbert Smith Freehills: „Wir freuen uns, dass wir uns mit einem marktführenden Team von Compliance- und InvestigationSpezialisten um Dr. Helmut Görling und Dr. Dirk Seiler verstärken können. Wir kommen mit diesen Zugängen unserem Ziel, auch in Deutschland eine der führenden Disputes-Praxen aufzubauen, einen großen Schritt näher.“ Dr. Helmut Görling: „Die global führende Compliance- und Investigation-Praxis von Herbert Smith Freehills bietet uns eine phantastische Plattform, von der aus wir unsere Mandanten in Zukunft noch besser und auf höchstem Qualitätsniveau auch in den immer wichtiger werdenden grenzüberschreitenden Mandaten aus einer Hand beraten können.“ (tw) Hinweis der Redaktion: In der kommenden Ausgabe lesen Sie ein „Marktplatz“-Interview mit Dr. Ralf Thaeter, dem deutschen Managing Partner von Herbert Smith Freehills. (tw) Freshfields unterstützt Banken bei Refinanzierung der Unternehmenskredite für DMG Mori Freshfields Bruckhaus Deringer hat die Kreditgeber bei der Refinanzierung der Unternehmenskredite der DMG Mori Aktiengesellschaft, eines weltweit führenden Herstellers und Anbieters von Werkzeugmaschinen, beraten. Die Kreditgeber – beteiligt waren: Deutsche Bank, Commerzbank, UniCredit und Sumitomo Mitsui Banking Corpora tion – haben der DMG Mori AG insgesamt Bar- und Avalkreditlinien in Höhe von 500 Millionen Euro zugesagt. Das Freshfields-Team umfasste Dr. Frank Laudenklos, Dr. Simon Reitz und Jennifer Maiworm (alle Bank- und Finanzrecht, Frankfurt am Main). (tw) 20 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 DLA Piper: Dr. Carsten Loll steigt auf zum Head of International Real Estate DLA Piper wird dem Münchener Partner Dr. Carsten Loll zum 01.05.2016 die internationale Leitung der Praxisgruppe Real Estate übertragen. Als Head of International Real Estate wird er künftig für die Regionen Europa, Afrika, Asien, Australien und den Nahen Osten verantwortlich sein, in denen aktuell mehr als 300 auf Real-Estate spezialisierte Anwälte tätig sind. In den vergangenen Jahren hat Dr. Carsten Loll bereits die deutsche Real-Estate-Praxis überzeugend und sehr erfolgreich geführt und dabei häufig gemeinsam mit den internationalen Kollegen große grenzüberschreitende Transaktionen begleitet. Unter seiner Federführung berät DLA Piper beispielsweise regelmäßig den US-amerikanischen Investor Blackstone, zuletzt etwa beim Erwerb eines Logistikportfolios mit europaweit 40 Standorten. „Es ist ein großer Erfolg und eine hohe Anerkennung für DLA Piper in Deutschland, dass Dr. Carsten Loll künftig diese internationale Führungsposition übernehmen wird. Wir freuen uns mit ihm über diese großartige Bestätigung seiner Arbeit, gratulieren ihm zu diesem Erfolg ganz herzlich und wünschen ihm in der neuen Funktion viel Erfolg“, so Dr. Bernd Borgmann und Dr. Benjamin Parameswaran, Managing Partner von DLA Piper in Deutschland. Dr. Carsten Loll ergänzt: „Ich freue mich sehr auf die neue Herausforderung und darauf, die internationale Real-EstatePraxis, die bereits jetzt eine der weltweit größten und führenden ist, auf ihrem Weg weiter voranzubringen.“ (tw) Heussen verstärkt sich in Frankfurt am Main und Stuttgart: Heinz-Peter Zirbes und Volker Mattausch sind neu an Bord Mit Heinz-Peter Zirbes baut Heussen die Vergaberechts praxis am Frankfurter Standort weiter aus. Zirbes, der seit über 16 Jahren in allen Bereichen des Vergaberechts berät, hat dort als Partner seine Tätigkeit zum 01.04.2016 aufgenommen. Zuvor war er Rechtsanwalt und Partner bei Buse HebererFromm in Frankfurt am Main. Besondere Erfahrung hat der 53-jährige Vergabespezialist in der Beratung öffentlicher Auftraggeber bei der Gestaltung und Steuerung von Vergabeverfahren im Bau-, Liefer- und Dienstleistungs- bereich ebenso wie in der strategischen Beratung auf Bieterseite in allen Phasen des Ausschreibungswettbewerbs. Ein Schwerpunkt ist zudem die Vertretung von Auftraggebern und Bietern in Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und Vergabesenaten. Mit dem Zugang von Volker Mattausch setzt der Stuttgarter Heussen-Standort seine strategische Expansion fort. Mattausch ist Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und seit dem 01.04.2016 als Partner bei Heussen tätig. Er berät schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht und ist zudem im Immobilienrecht, insbesondere im Grundstücks- und Mietrecht, aktiv. Mattausch, der zuletzt in einer mittelständischen Kanzlei in Stuttgart tätig war, hat einen besonderen Schwerpunkt in der Beratung zum kirchlichen Arbeitsrecht. Besondere Kompetenz hat er zudem bei Umstrukturierungen und (Teil-)Betriebsschließungen einschließlich Massenentlassungsanzeigen, auch unter Beachtung der kollektivrechtlichen Vorschriften des kirchlichen Arbeitsrechts. Als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist er regelmäßig tätig bei der Gestaltung von Überlassungs- und Grundstückskaufverträgen sowie in der allgemeinen miet- rechtlichen Beratung, und zwar insbesondere bei der Vertragsgestaltung. (tw) Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 4. Mai 2016. 21 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel Dr. Conrad Albert Carsten Beisheim Peter Bokelmann IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel, Düsseldorf ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus und Leiter Konzern Recht und Compliance, Stuttgart TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Heiko Carrie Dr. Martin Dannhoff, LL.M. Hans-Ulrich Dietz Dr. Jan Eckert Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/ Aschaffenburg ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/ Legal Department, Friedrichshafen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Michael Fischer Dr. Jörg Flatten Susanne Gellert, LL.M. Dr. Rolf Giebeler UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel [email protected] [email protected] [email protected] Hergen Haas Dr. Ulrich Hagel Michael Junge Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 22 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 Dr. Christian Kaeser Dr. Donatus Kaufmann Dr. Uta Klawitter Dr. Jürgen Klowait Siemens AG, Leiter Konzernsteuerabteilung, München ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg Rechtsanwalt [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Helge Köhlbrandt Georg Kordges, LL.M. Dr. Andreas Krumpholz Carsten Lüers Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] Matthias J. Meckert Martin Mildner Dr. Klaus Oppermann Pramerica Real Estate International AG, Head of Legal Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg Volkswagen AG, Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg [email protected] [email protected] [email protected] Melanie Poepping, MBA Dr. Ute Rajathurai Dr. Lars Rehfeld Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen Adolf Würth GmbH & Co. KG, Leiter Konzernsteuerabteilung, Künzelsau [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M. IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 23 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 Christopher Rother Dr. Georg Rützel Frederick Schönig Christian Steinberger Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Regina Thums Dr. Martin Wagener Daniela Wartenberg Dr. Klaus-Peter Weber Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel, Head of Insurances and Financial Services Germany Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Heiko Wendel Dr. Matthias Wiedenfels Arne Wittig Alexander Zumkeller Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 24 // Kontakte und Ansprechpartner Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 anchor Rechtsanwälte Partnergesellschaft Dr. Christoph Herbst Prinzregentenstraße 78 81675 München Telefon: 089 28 78 81-0 Fax: 089 28 78 81-29 [email protected] www.anchor.eu Arnecke Sibeth Michael Siebold, LL.M., und Thomas Richter Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 98 85-0 Fax: 069 97 98 85-85 [email protected] [email protected] www.arneckesibeth.com AUSTMANN & PARTNER Thomas Austmann Rheinisches Palais Breite Straße 27 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 30 04 35 16 Fax: 02 11 30 04 35 99 thomas.austmann@ austmannpartner.com www.austmannpartner.com BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Heinrich Meyer Westhafen Tower Westhafenplatz 1 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 75 60 95-414 Fax: 069 75 60 95-441 [email protected] www.beitenburkhardt.com BTU Simon GmbH Eberhard Simon Sonnenstr. 9 80331 München Telefon: 089 29 08 17-0 Fax: 089 29 08 17-11 [email protected] www.btu-group.de ACC Europe Association of Corporate Counsel Carsten Lüers Board Member & Country Representatives Coordinator [email protected] Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V. Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheer c/o Architektenkammer Berlin Alte Jakobstraße 149 10969 Berlin [email protected] www.anwaltverein.de Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG Beate Dünschede Königsallee 100 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 388 00-88 Fax: 02 11 37 36 78 [email protected] www.buse.de Frings Partners Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Dr. Arno Frings Königsallee 76–78 40212 Düsseldorf Telefon: 02 11 22 98 21-20 Fax: 02 11 22 98 21-10 [email protected] www.fringspartners.de HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. Lenzhalde 83–85 70192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27 Fax: 07 11 227 44-58 [email protected] www.haver-mailaender.de Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Jan Dittmann Brienner Straße 9 80333 München Telefon: 089 290 97-0 Fax: 089 290 97-200 [email protected] www.heussen-law.de KAYE SCHOLER LLP Ingrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 25 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 254 94-0 Fax: 069 254 94-544 [email protected] [email protected] www.kayescholer.com Bucerius Center on the Legal Profession Markus Hartung Jungiusstraße 6 20355 Hamburg Telefon: 040 307 06-267 Fax: 040 307 06-269 [email protected] www.bucerius-clp.de German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. 75 Broad Street, Floor 21 New York, NY 10004 USA Telefon: +1 212 974 88-46 Fax: +1 212 974 88-67 [email protected] www.gaccny.com lindenpartners Dr. Matthias Birkholz Friedrichstraße 95 10117 Berlin Telefon: 030 20 96-18 00 Fax: 030 20 96-18 99 [email protected] www.lindenpartners.eu Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Elisabeth Lepique Dr. Markus Sengpiel Anna-Schneider-Steig 22 50678 Köln Telefon: 02 21 99 37-0 Fax: 02 21 99 37-110 elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.com markus.sengpiel@ luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian Bloth Bockenheimer Landstraße 51–53 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 40 12-0 Fax: 069 97 40 12-10 [email protected] www.mannheimerswartling.de Ogletree Deakins International LLP Hendrik Muschal Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: 030 86 20 30-161 Fax: 030 30 86 20 30-100 hendrik.muschal@ ogletreedeakins.com www.ogletreedeakins.com Orrick, Herrington & Sutcliffe Dr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 367 87-142 Fax: 02 11 367 87-155 [email protected] www.orrick.com Recommind GmbH Peter Gottschalk Von-Liebig-Straße 1 53359 Rheinbach Telefon: 0 22 26 159 66-25 Fax: 0 22 26 159 66-99 peter.gottschalk@ recommind.com www.recommind.de r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist – Kathrin Schütze Mainzer Landstraße 250–254 60326 Frankfurt am Main Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 www.rowcon.de Osborne Clarke Dr. Carsten Schneider Innere Kanalstraße 15 50823 Köln Telefon: 02 21 51 08-41 12 Fax: 02 21 51 08-40 05 carsten.schneider@ osborneclarke.com www.osborneclarke.com PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de Reed Smith LLP Dr. Stephan Rippert Von-der-Tann-Straße 2 80539 München Telefon: 089 20 30-410 Fax: 089 20 30-41 99 [email protected] www.reedsmith.com Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos Nave Taunus Tower Mergenthalerallee 73–75 65760 Eschborn Telefon: 0 61 96 7 61 14-702 Fax: 0 61 96 7 61 14-704 [email protected] www.roedl.com WESSING & PARTNER Dr. med. Helga Wessing Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 168-440 Fax: 02 11 168-4 44 44 [email protected] www.strafrecht.de Signium International Hellmuth Wolf Königsallee 63–65 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 93 37 91-60 Fax: 02 11 93 37 91-19 [email protected] www.signium.de STP Informationstechnologie AG André Scheffknecht Lorenzstraße 29 76135 Karlsruhe Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 [email protected] www.stp-online.de Universität St. Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) Prof. Dr. Leo Staub Holzstraße 15 9010 St. Gallen Schweiz Telefon: +41 71 224-21 11 Fax: +41 71 224-28 61 [email protected] www.lam.unisg.ch 25 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 08 // 20. April 2016 Strategische Partner Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich Redaktion: Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig Verlag: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag Geschäftsführung: Torsten Bardohn, Dr. André Hülsbömer Vorsitzender der Geschäftsleitung: Bastian Frien Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main Sitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main German Law Publishers GmbH Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 64 95 59 E-Mail: [email protected] Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag. 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