Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

Ausgabe 08 // 20. April 2016
www.deutscher-anwaltspiegel.de
Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
Kommentar • Europarecht/Kartellrecht • Europarecht/Wettbewerbsrecht
Steuerrecht/Gesellschaftsrecht • Steuerrecht
Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsmarkt, Rechtsprechung, Deals, Sozietäten, Personal
2 // Inhalt und Editorial
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 08 // 20. April 2016
__Kommentar . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Panama Papers als Weckruf –
Briefkastenfirmen in Steueroasen:
OECD-Standards können der
Schlüssel für die Problemlösung
sein
Von H. Eberhard Simon,
München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
__Europarecht/
Wettbewerbsrecht . . . . . . . . . . . . . 8
(Nicht nur) alter Wein in neuen
Schläuchen – Im Blickpunkt:
Die Praxisfolgen der UWG-Reform
2015 – kein großer Wurf, aber eine
klarere Systematik
Ein Gastbeitrag von
Karl Hamacher, Köln . . . . . . . . . . . . . 8
__Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Familienunternehmen können
­aufatmen – Neues Anwendungsschreiben zu § 50i EStG vereinfacht
steuerneutrale Umstrukturierungen
– der Gesetzgeber bleibt gefordert
Von Peter Fabry und
Alexander Momberger, B.A.,
München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
__Europarecht/Kartellrecht . . . . . . 5
Beurteilungsmaßstab verschärft –
EuGH: Strengere Anforderungen
an Auskunftsverlangen der
EU-Kommission
Von Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.,
und Elisabeth S. Wyrembek, LL.M.
(London), Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . 5
__Steuerrecht/
Gesellschaftsrecht . . . . . . . . . . . . 11
E
ditorial
Prof. Dr.
Thomas Wegerich
Herausgeber
Deutscher AnwaltSpiegel
Liebe Leserin, lieber Leser,
mit einem Kommentar von H. Eberhard Simon zu
den Panama Papers eröffnen wir diesen Deutschen
AnwaltSpiegel. Unser Autor wählt, wie immer, den
Klartext. Und er zählt mögliche Lösungswege auf
im weltweiten Kampf gegen Steuerhinterziehung.
Das Stichwort lautet: OECD-Standards.
Der EuGH zieht die Leine straffer, wenn es um
Ermittlungsbefugnisse der Kommission in Kartellverfahren geht. Dr. Ulrich Schnelle und Elisabeth
S. Wyrembek begrüßen das, und sie führen gute
Gründe an. Lesen Sie selbst.
Das Risiko unerkannter umsatz­
steuerlicher Organschaften ist
­gestiegen – BFH: Vorsteuerabzug
­einer Holding und umsatzsteuerliche Organschaft unter Einbeziehung von Personengesellschaften/
Der Gesetzgeber ist am Zug
Von Jossip Hesse,
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Zwei wichtige Fragen an der Schnittstelle zwischen
Steuerrecht und Gesellschaftsrecht zeigen, dass
BFH und Finanzverwaltung eben nicht die letzte
Instanz sein können (und sollten), wenn es um
umsatzsteuerliche Organschaft und (steuerneutrale)
Umstrukturierungen geht. Der Ball liegt im Feld des
Gesetzgebers. Viel Gewinn schon bei der Lektüre
wünscht
Ihr
News & Services
Rechtsmarkt����������������������������������������������17
Rechtsprechung����������������������������������������17
Deals����������������������������������������������������������17
Sozietäten��������������������������������������������������18
Personal������������������������������������������������������19
Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . 24
Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum . . . . . . . . . . . . . 25
Thomas Wegerich

3 // Kommentar
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 08 // 20. April 2016
Panama Papers als Weckruf
Briefkastenfirmen in Steueroasen: OECD-Standards können der Schlüssel für die Problemlösung sein
Von H. Eberhard Simon
© Sapunkele/iStock/Thinkstock/Getty Images
Ist-Situation
Wenn die Briefkastenfirmen auffliegen:
Mit dem Automatischen Informationsaustausch wird Steuer­
sündern zunehmend das Leben schwergemacht.
Die „Panama Papers“ haben wieder einmal das Augenmerk auf das Phänomen der Briefkastenfirmen in
Steueroasen gelenkt. Alle Versuche der Vergangenheit,
Steueroasen trockenzulegen und Transparenz in die
Geldströme zu bringen, haben diesem Phänomen nicht
tatsächlich etwas anhaben können.
Für die Errichtung von Briefkastenfirmen gibt es in
aller Regel aus der Sicht der Allgemeinheit keine validen
Gründe. Sie sind meist Mittel zur Steuerhinterziehung,
zur Geldwäsche, zur Umgehung von Handelsbarrieren,
zur Verschleierung, wer wohinter steht, vielleicht auch
einmal als Schutz gegen die eigene Familie, insbesondere zur Verschleierung von Vermögen vor der Ehefrau.
Ob im Einzelfall nachvollziehbare und legale Gründe für
die Errichtung einer Briefkastenfirma sprechen können,
spielt letztlich keine Rolle. Das Sensible ist auch nicht so
sehr der lediglich vorhandene (oder auch nicht vorhandene) Briefkasten anstelle einer offiziellen, „richtigen“
unternehmerischen Einrichtung, sondern die Anonymität derer, die sich dahinter verbergen. Geheimnisse sind
immer suspekt und schon gar dem Staat, der in alles hineinschauen möchte. Wer nichts Unrechtes tut, hat gemeinhin nichts zu verbergen, und wie selbstverständlich
wird der Umkehrschluss gezogen, dass wer Geheimnisse
hat, etwas Unrechtes verbergen will.
Wird mit Briefkastenfirmen Schindluder getrieben,
dann ist das in Deutschland natürlich illegal. Derartige
Auslandsbeteiligungen sind – unterstellt, die Beteiligungsgrenzen nach § 138 Abs. 2 AO sind erreicht – bereits
seit langem meldepflichtig. Auch nach § 56a AWV (Außenwirtschaftsverordnung) haben – unter Beachtung
der dort genannten Grenzen – in Deutschland ansässige
Personen das Vermögen ihnen zuzurechnender Unternehmen mit Sitz im Ausland zu melden. Dazu gehören
natürlich auch Briefkastenfirmen. Wer diesen steuerlichen und statistischen Meldepflichten nicht nachkommt, handelt illegal. Und deshalb ist es interessant zu
erfahren, wer sich in diesem Sinne illegal verhält. Dagegen ist mit Recht vorzugehen.
Ein Anfang: Automatischer
Informationsaustausch
Inhabern von Konten in Steueroasen droht ab 2017 durch
den Automatischen Informationsaustausch (AIA) nach
OECD-Standard (auch AEOI – Automatic Exchange of
Information) die Offenlegung von Kontendaten (siehe
im Kasten die Angabe der Länder, die sich entsprechend
verpflichtet haben, und den Zeitpunkt des jeweiligen
Inkrafttretens). Berichtspflichtig sind auch Daten zu
Rechtseinheiten als Kontoinhaber und deren „Controlling Persons“. Panama gehört allerdings zu den wenigen
Ländern, die sich bisher verweigern. Hier sollte ent- 
4 // Kommentar
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 08 // 20. April 2016
Automatischer Informationsaustausch nach
OECD-Standard – Stand der Umsetzung
55 Staaten nehmen ab 2017 teil:
Anguilla, Argentina, Barbados, Belgium, Bermuda, British Virgin Islands, Bulgaria, Cayman Islands,
Colombia, Croatia, Curaçao, Cyprus, Czech Republic, Denmark, Dominica, Estonia, Faroe Islands, Finland, France, Germany, Gibraltar, Greece, Greenland,
Guernsey, Hungary, Iceland, India, Ireland, Isle of
Man, Italy, Jersey, Korea, Latvia, Liechtenstein, Lithuania, Luxembourg, Malta, Mexico, Montserrat, Netherlands, Niue, Norway, Poland, Portugal, Romania, San
Marino, Seychelles, Slovak Republic, Slovenia, South
Africa, Spain, Sweden, Trinidad and Tobago, Turks and
Caicos Islands, United Kingdom.
41 Staaten nehmen ab 2018 teil:
Albania, Andorra, Antigua and Barbuda, Aruba,
Australia, Austria, The Bahamas, Belize, Brazil, Brunei
Darussalam, Canada, Chile, China, Cook Islands, Costa Rica, Ghana, Grenada, Hong Kong (China), Indonesia, Israel, Japan, Kuwait, Marshall Islands, Macao
(China), Malaysia, Mauritius, Monaco, New Zealand,
Qatar, Russia, Saint Kitts and Nevis, Samoa, Saint Lucia, Saint Vincent and the Grenadines, Saudi Arabia,
Singapore, Sint Maarten, Switzerland, Turkey, United
Arab Emirates, Uruguay.
Vier Staaten haben sich an keinen Zeitplan gebunden
oder sich bis jetzt nicht zur Teilnahme verpflichtet:
Bahrain, Nauru, Panama, Vanuatu.
Quelle: OECD.
sprechender Druck ausgeübt werden, um die noch zögerlichen Länder zum Beitritt zum AIA zu bewegen.
Illegales Verhalten wird man nie ganz vermeiden
können. Wer unbedingt Steuern hinterziehen, Geldwäsche betreiben oder andere Straftaten begehen möchte,
wird Mittel und Wege finden, dies auch ohne Briefkastenfirmen zu tun. Aber natürlich sollte man versuchen,
dies zu erschweren. Deshalb wäre es sinnvoll, den maßgebenden Informationsumfang des Datenaustauschs
„Es wäre sinnvoll, den maßgebenden
­Informa­tionsumfang des Datenaustauschs
nach dem AIA konsequenter als bisher
auf die Personen auszudehnen, die letztlich
der wirtschaftliche Inhaber von Briefkasten­
firmen oder eines Geflechts aus
­Briefkastenfirmen sind, und hierfür die
­Standards verbindlich vorzugeben.“
nach dem AIA konsequenter als bisher auf die Personen
auszudehnen, die letztlich der wirtschaftliche Inhaber
von Briefkastenfirmen oder eines Geflechts aus Briefkastenfirmen sind, und hierfür die Standards verbindlich
vorzugeben. Der AIA formuliert hier noch zu weich. „Der
Ausdruck ,beherrschende Personen‘ ist auf eine Weise
auszulegen, die mit der FATF-Empfehlung vereinbar ist“
(Abschnitt VIII B 6 der AIA-Standards). Das öffnet Auslegungen Tür und Tor und wird dazu führen, dass sensible
Staaten die strengen FATF-Empfehlungen (Guidance on
Transparency and Beneficial Ownership) durch großzügige Auslegung unterlaufen.
Fazit und Ausblick
Unrechtsregime und Schurkenstaaten wird man – sofern
sie am AIA überhaupt teilnehmen – mit solchen Regeln
kaum schrecken können. Hier sind andere Lösungen
gefragt. Für alle anderen informationsempfangenden
Staaten gilt, dass sie mit den erhaltenen Informationen
sorgsam umgehen müssen, denn es kann ja tatsächlich
valide Gründe für solche Gesellschaften geben.
F
H. Eberhard Simon,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,
Partner und Geschäftsführer, BTU Simon GmbH,
Member of ETL Global, München
[email protected]
www.btu-group.de
5 // Europarecht/Kartellrecht
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Beurteilungsmaßstab verschärft
EuGH: Strengere Anforderungen an Auskunftsverlangen der EU-Kommission
Einleitung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinen Urteilen vom 10.03.2016 (Rs. C-247/14 P, C-248/14P, C-267/14 P
und C-268/14 P) die von der Europäischen Kommission
an mehrere Zementhersteller gerichteten Auskunftsverlangen für nichtig erklärt. Der Gerichtshof hat dabei
festgestellt, dass die Beschlüsse der Kommission nicht
hinreichend begründet seien.
Nachdem der Gerichtshof die Kommission bereits
unlängst mit seinem Urteil vom 18.06.2015 (Rs. C-583/13
– „Deutsche Bahn“) zu Durchsuchungsbefugnissen bei
„Dawn Raids“ in die Schranken ihrer Ermittlungsbefugnisse verwiesen hatte, bestätigt er mit seinen jüngsten
Urteilen in Sachen „Zement“ die Verschärfung der Begründungserfordernisse an Ermittlungsmaßnahmen
der Kommission in Kartellverfahren.
Sachverhalt
Den Urteilen des EuGH voraus ging ein von der Kommission im Dezember 2010 eingeleitetes Kartellverfahren („Sache COMP/39520 – Zement und verwandte Produkte“), das jedoch im Juli 2015 ergebnislos eingestellt
wurde. Die Kommission hatte aufgrund ihres ursprünglichen Tatverdachts im November 2008 und September
2009 Nachprüfungen in den Räumlichkeiten mehrerer
Unternehmen aus der Zementbranche durchgeführt.
Bei den mutmaßlichen Zuwiderhandlungen handelte es
sich nach Auffassung der Kommission insbesondere um
die Beschränkung des Handelsverkehrs im Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) einschließlich der Beschränkung
von Einfuhren in den EWR aus Ländern außerhalb des
EWR, um Marktaufteilung, Preisabsprachen und andere verbundene wettbewerbsrechtliche Praktiken in den
Märkten für Zement und verwandte Produkte.
Mit Beschlüssen vom 30.03.2011 verlangte die Kommission anschließend in einem Verfahren nach Art. 18
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 von den betreffenden Unternehmen Auskunft zu den Verdachtsmomenten für Zuwiderhandlungen in Form eines Fragebogens.
Gegen diese Auskunftsbeschlüsse erhoben mehrere
betroffene Unternehmen, darunter unter anderem
die deutschen Unternehmen HeidelbergCement und
Schwenk Zement sowie die italienischen Unternehmen
Buzzi Unicem und Italmobiliare, Nichtigkeitsklage beim
Europäischen Gericht (EuG). In ihren Klagebegründungen trugen sie insbesondere vor, dass die Beschlüsse die
mutmaßlichen Zuwiderhandlungen nicht hinreichend
erläuterten. Zudem lege die Kommission den betroffenen Unternehmen angesichts der Vielzahl der verlangten Auskünfte und der Vorgabe eines besonders aufwendigen Antwortformats eine unverhältnismäßige
Arbeitsbelastung auf.
Nachdem das EuG keinen der vorgebrachten Klagegründe für begründet erachtet und die Klagen abgewie-
© fuchs-photography/iStock Editorial/Thinkstock/Getty Images
Von Dr. Ulrich Schnelle, LL.M., und Elisabeth S. Wyrembek, LL.M. (London)
Weist die EU-Kommission hinsichtlich ihrer Ermittlungsbefugnisse
in die Schranken – der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.
sen hatte, legten die betroffenen Unternehmen Rechtsmittel beim EuGH ein. Der EuGH hat mit seinen Urteilen
vom 10.03.2016 (Rs. C-247/14 P, C-248/14P, C-267/14 P und
C-268/14 P) die Urteile des EuG aufgehoben und die Auskunftsbeschlüsse der Kommission für nichtig erklärt.
Rechtlicher Rahmen
In Art. 337 AEUV primärrechtlich verankert und in der
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 weiter konkretisiert, sieht
das Unionsrecht umfangreiche kartellrechtliche Ermittlungsbefugnisse der Kommission vor, die zur Erfül- 
6 // Europarecht/Kartellrecht
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lung ihrer Aufgaben notwendig sind, um verbotene Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen aufzudecken [vgl. 23. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2003].
So erteilt Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
der Kommission die Befugnis, „durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen [zu] verlangen, dass sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen.“
Verpflichtet die Kommission zu einem Auskunftsverlangen durch Beschluss, muss dieser die in Art. 18 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 aufgestellten Anforderungen erfüllen. Danach hat die Kommission insbesondere
die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die geforderten Auskünfte anzugeben sowie
eine Frist für deren Erteilung festzusetzen. Die Entscheidung der Kommission hat ferner „einen Hinweis auf die
in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vorgesehenen Sanktionen zu enthalten und weist entweder auf
die in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vorgesehenen Sanktionen hin oder erlegt diese auf.“ Zudem hat
die Entscheidung auf das Recht hinzuweisen, vor dem
Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben
[vgl. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003].
Entscheidung des EuGH
• Auskunftsverlangen der Kommission nicht
­hinreichend begründet
Nach Auffassung des Gerichtshofs sind die Beschlüsse, mit denen die Kommission die betroffenen Unternehmen um Auskunft ersucht hatte, entgegen der
Ansicht des EuG nicht rechtlich hinreichend begrün-
det und deshalb für nichtig zu erklären. Nach gefestigter Rechtsprechung müsse die in Art. 296 AEUV
vorgeschriebene Begründung von Rechtsakten der
Unionsorgane der Natur des betreffenden Rechtsakts
angepasst sein und die Überlegungen des Organs,
das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr
die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen
könnten und das zuständige Gericht seine Kontrolle
durchführen könne. Zu beurteilen sei das Begrün-
„Mit den jüngsten Entscheidungen des
Gerichtshofs in Sachen ,Zement‘ wird der
­Beurteilungsmaßstab bei der Begründung
von Auskunftsverlangen nun noch stärker
verschärft, als dies bei Durchsuchungs­
beschlüssen geschehen ist.“
dungserfordernis dabei anhand aller Umstände des
Einzelfalls und nicht nur anhand des Wortlauts des
Beschlusses, sondern auch anhand seines Kontextes
sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere definiere Art. 18 Abs. 3
der Verordnung Nr. 1/2003 die wesentlichen Bestandteile eines auf ein Auskunftsverlangen gerichteten
Beschlusses, wonach neben der Rechtsgrundlage
und der Frist für die Auskunftserteilung insbesondere der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben
sei. Diese spezielle Begründungspflicht stelle nicht
nur deshalb ein grundlegendes Erfordernis dar, weil
die Berechtigung des Auskunftsverlangens aufgezeigt werden soll, sondern auch deshalb, weil die
betroffenen Unternehmen in die Lage versetzt werden sollten, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu
erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu
wahren. Die Pflicht der Kommission, den Zweck des
Auskunftsverlangens anzugeben, bedeute, dass die
Kommission den Gegenstand ihrer Untersuchung
und somit die mutmaßliche Zuwiderhandlung in ihrem Auskunftsverlangen konkret benennen müsse.
• Rechtfertigende Verdachtsmomente für
­Zuwiderhandlungen nicht hinreichend bestimmt
Der Gerichtshof kommt zum Ergebnis, dass die Begründungen für die streitigen Auskunftsverlangen
hinter den rechtlichen Begründungserfordernissen
zurückbleiben. Zum einen kämen die den Erlass des
streitigen Beschlusses rechtfertigenden Verdachtsmomente für Zuwiderhandlungen nicht klar und eindeutig zum Ausdruck. Zum anderen ließe sich nicht
feststellen, ob die verlangten Auskünfte für die Untersuchung notwendig seien.
Gemessen an dem außerordentlichen Umfang des
Fragebogens und der damit eingeforderten äußerst
breit gestreuten und detaillierten Informationen, seien die Begründungen der Beschlüsse äußerst knapp,
vage und allgemein gehalten. Dieses Begründungsdefizit ließe sich auch nicht durch den Kontext der
Beschlüsse wettmachen. So seien die von der Untersuchung betroffenen Produkte nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu erkennen, und auch die
räumliche Erstreckung der mutmaßlichen Zuwider
handlungen sei mehrdeutig.
7 // Europarecht/Kartellrecht
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nhand der Begründungen sei es weder den betrefA
fenden Unternehmen möglich, die Notwendigkeit
der angeforderten Auskünfte für die Untersuchung
zu prüfen, noch dem Unionsrichter, seine Kontrolle
auszuüben.
• Auskunftsverlangen grundsätzlich typische
­Voruntersuchungsmaßnahme
Zwar gesteht der Gerichtshof der Kommission zu,
dass es sich bei einem Auskunftsverlangen um eine typischerweise im Rahmen der Voruntersuchung
eingesetzte Ermittlungsmaßname handele. Auch
habe er im Hinblick auf Nachprüfungsbeschlüsse
entschieden, dass aus diesen nicht zwingend eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, die exakte
rechtliche Qualifizierung der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen oder der Zeitraum, in dem sie begangen
worden sein sollen, hervorgehen müssten, da Nachprüfungen zu Beginn der Untersuchungen stattfänden und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kommission noch keine genauen Informationen vorlägen.
• Äußerst knappe, vage und allgemein gehaltene
Begründung im Einzelfall ungenügend
Nach den Ausführungen des Gerichtshofs kann eine
äußerst knappe, vage und allgemein gehaltene sowie
in mancher Hinsicht mehrdeutige Begründung jedoch nicht den Begründungserfordernissen des Art.
18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 genügen, wenn
die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die streitigen Auskunftsverlangen erlassen wurden, bereits
über Informationen verfügte, die es ihr ermöglicht
hätten, die Verdachtsmomente für die mutmaßlichen
Zuwiderhandlungen der betreffenden Unternehmen
mit größerer Bestimmtheit zu formulieren. Dass dies
der Kommission jedoch möglich gewesen wäre, sah
der Gerichtshof vorliegend als erwiesen an, nachdem
mehrere Monate nach dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens und mehr als zwei Jahre nach
den ersten Nachprüfungen vergangen waren und die
Kommission bereits mehrere Auskunftsverlangen an
die betroffenen Unternehmen gerichtet hatte.
Folgerungen für die Praxis
Mit diesen Urteilen nimmt der Gerichtshof die Ermittlungsbefugnisse der Kommission im Kartellverfahren
innerhalb kurzer Zeit erneut unter die Lupe und setzt
ihnen – diesmal in Bezug auf Auskunftsverlangen – in
einer Grundsatzentscheidung unmissverständliche
rechtsstaatliche Grenzen, indem er deutliche Anforderungen an die Begründung stellt.
Erst unlängst hatte der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 18.06.2015 (Rs. C-583/13 – „Deutsche Bahn“) die
Ermittlungsbefugnisse der Kommission in Bezug auf
Durchsuchungen bei „Dawn Raids“ als vom Durchsuchungsbeschluss begrenzt festgestellt. Ausforschungsaufträge zu sogenannten „Fishing Expeditions“ hatte er
als rechtsstaatswidrig und damit unzulässig erklärt. Danach ist die gezielte Suche nach Zufallsfunden, die nicht
vom Durchsuchungsbeschluss erfasst sind, unzulässig.
Habe die Kommission hingegen Hinweise, die den Anfangsverdacht einer weiteren Zuwiderhandlung begründeten, sei es ihre Pflicht, den Durchsuchungsbeschluss
und dessen Begründung entsprechend zu erweitern.
Mit den jüngsten Entscheidungen des Gerichtshofs
in Sachen „Zement“ wird der Beurteilungsmaßstab bei
der Begründung von Auskunftsverlangen nun noch stärker verschärft, als dies bei Durchsuchungsbeschlüssen
geschehen ist. So sieht der Gerichtshof bei Auskunftsverlangen in einem fortgeschrittenen Ermittlungsstadium
auch eine erhöhte Pflicht der Kommission, die ihr vorliegenden Informationen zu nutzen, um Verdachtsmomente für Zuwiderhandlungen der betreffenden Unternehmen mit größerer Bestimmtheit zu formulieren.
Der frische Wind seitens des Gerichtshofs in Sachen
Ermittlungsbefugnisse der Kommission in Kartellverfahren ist zu begrüßen. Vor dem Hintergrund ihrer umfangreichen Ermittlungsbefugnisse wird die Kommission in
Zukunft angehalten sein, ihre Maßnahmen in ausreichendem Umfang zu begründen, um sie so rechtsstaatlich zu rechtfertigen und den Rechten der Verteidigung
der betroffenen Unternehmen gerecht zu werden, nicht
zuletzt, um ausufernden Arbeitsaufwand bei den Unternehmen zu vermeiden. Insofern bringen die umfangreichen Ermittlungsbefugnisse der Kommission auch umfangreiche Ermittlungspflichten mit sich. F
Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.,
Rechtsanwalt, Partner, Haver & Mailänder,
­Stuttgart
[email protected]
www.haver-mailaender.de
Elisabeth S. Wyrembek, LL.M. (London),
Rechtsanwältin, Associate, Haver & Mailänder,
Stuttgart
[email protected]
www.haver-mailaender.de
8 // Europarecht/Wettbewerbsrecht
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(Nicht nur) alter Wein in neuen Schläuchen
Im Blickpunkt: Die Praxisfolgen der UWG-Reform 2015 – kein großer Wurf, aber eine klarere Systematik
Ein Gastbeitrag von Karl Hamacher
Die Frage, ob im Rahmen der UWG-Reform 2015 alter
Wein lediglich in neue Schläuche umgefüllt wurde, darf
und muss man aufwerfen, denn auch das UWG 2008
stand bereits unter dem Primat der Vollharmonisierung
durch vorrangiges EU-Richtlinienrecht [Richtlinie über
unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG (UGP-RL)]
und musste von den Gerichten zudem richtlinienkonform ausgelegt werden. Eine wesentliche Änderung der
zukünftigen Rechtsanwendung durch das UWG 2015
wird es – so viel vorweg – von daher nicht geben.
Hintergrund für die erneute UWG-Reform war vielmehr der Umstand, dass die vom deutschen Gesetzgeber mit Blick auf die UGP-RL im Jahr 2008 durchgeführte
und erforderliche Reform des UWG in allzu homöopathischen Dosen erfolgte, und zwar mit dem gesetzgeberischen Ziel, das damals geltende UWG 2004 so wenig wie
möglich zu verändern. Letzteres führte allerdings dazu,
dass die EU-Kommission die deutsche Umsetzung für in
Bezug auf die von der UGP-RL vorgegebene Vollharmonisierung als systematisch und sprachlich nicht ausreichend ansah und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einleitete.
Sowohl ein daraufhin vorgelegter Referentenentwurf
von 2014 als auch der Regierungsentwurf von 2015 wurden in der rechtswissenschaftlichen Literatur weitestgehend kritisiert. Bei der Beratung des Zweiten Geset-
zes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb lag dem Rechtsausschuss daher ein umfassender Änderungsantrag vor, der sich im Wesentlichen
an einem von Professor Dr. Helmut Köhler (München)
verfassten Entwurf orientierte. Diesen Änderungsantrag
nahm der Rechtsausschuss am 04.11.2015 an. Tags darauf beschloss der Deutsche Bundestag daraufhin das
Gesetz in dieser vom Rechtsausschuss empfohlenen
Fassung. Mangels Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat – es handelt sich nicht um ein
Zustimmungsgesetz – konnte die UWG-Reform daher
überraschend noch Ende 2015 in Kraft treten.
hen die ersten Stellungnahmen zum Teil davon aus, dass
es womöglich Kurskorrekturen geben könnte. Angesprochen sei hier insbesondere die zunehmende Tendenz in
Rechtsprechung und Praxis, auch Bagatellsachverhalte
nach dem bisherigen UWG überwiegend für relevant 
Kleiner Wurf,
doch sechs Reform­
ergebnisse sind bei
der UWG-Reform
2015 zu beachten.
Darum geht es in der Praxis
Die Frage, inwieweit das nunmehr deutlicher auf die UGP-RL
abgestimmte Gesetz lediglich „alten Wein in neuen
Schläuchen“ bereithält, darf – wie gesagt – insbesondere vor dem Hintergrund gestellt werden, dass auch das
UWG 2008 – trotz einiger in Bezug auf die Umsetzung
der UGP-RL begangenen Fehler – von der (insbesondere
höchstrichterlichen) Rechtsprechung zumeist
sehr konsequent anhand der UGP-RL ausgelegt wurde. Dass die weitere Anpassung
des UWG an Wortlaut und Systematik der
UGP-RL tatsächlich auch mit einer materiellen Änderung des Rechts verbunden ist, darf
von daher bezweifelt werden. Immerhin ge-
© gorica/iStock/Thinkstock/Getty Images
Einleitung
9 // Europarecht/Wettbewerbsrecht
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Ausgabe 08 // 20. April 2016
und spürbar unlauter zu halten, mit der Folge, dass etwa im Bereich des bisherigen Rechtsbruchtatbestands
(§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) so gut wie alles, was einmal die Hürde einer Marktverhaltensregel genommen hatte, im Fall
eines Verstoßes gegen diese Regel als relevant, spürbar
unlauter und damit unzulässig eingestuft wurde. Letzteres mit der weiteren Konsequenz, dass für bestimmte
Fälle (etwa bei Massenabmahnungen) erste Überlegungen dazu stattfanden, ob in solchen Fällen eine Korrektur
über den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs stattfinden
müsste. Diese Diskussion könnte sich vor dem Hintergrund des UWG 2015 erübrigen.
Die Reformergebnisse im Einzelnen
• § 3 UWG: Scharniernorm und Generalklausel. Die
wesentlichen Änderungen betreffen zunächst die
Zentralnorm des Lauterkeitsrechts in § 3 UWG.
§ 3 Abs. 1 UWG ordnet nunmehr ähnlich wie
Art. 5 Abs. 1 UGP-RL an, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind. Relevanz- und
Spürbarkeitskriterien enthält der Wortlaut nicht
mehr. Soweit von Bedeutung für die Unlauterkeit,
befinden sich diese Kriterien nunmehr ausschließlich in den zum Teil neukonzipierten §§ 3a–7 UWG.
§ 3 Abs. 1 UWG fungiert als Scharniernorm, welche die
Grundlage für die Rechtsfolgen gemäß §§ 8 ff. UWG
bildet. Zugleich kommt § 3 Abs. 1 UWG die Funktion
einer lauterkeitsrechtlichen Generalklausel zu.
Eine neue Verbrauchergeneralklausel enthält § 3 Abs. 2
UWG. Diese gilt für all diejenigen Fälle, die weder unter die im UWG speziell geregelten Tatbestände der
„Schwarzen Liste“ noch unter die der irreführenden
(Art. 6 u. 7 UGP-RL) oder der aggressiven Geschäftspraktiken (Art. 8 u. 9 der UGP-RL) fallen. Eine wesentliche Neuerung betrifft dabei insbesondere den
Wortlaut von § 3 Abs. 2 UWG. Dort heißt es nun: „…
die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen“.
Der Anwendungsbereich von § 3 Abs. 2 UWG wird sich
durch diesen weiten Wortlaut auch auf bislang nicht
erfasste Fallgestaltungen mit Verbraucherbezug beziehen. Ausgetauscht ist nunmehr auch der Begriff
der „fachlichen Sorgfalt“, der dem Begriff der „unternehmerischen Sorgfalt“ gewichen ist. Eine Definition
des Begriffs befindet sich in § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG.
Das Verhältnis von § 3 Abs. 1 zu Abs. 2 UWG wird der
Ausfüllung durch die Rechtsprechung überlassen
bleiben. Zurzeit lässt sich jedenfalls so viel sagen,
dass § 3 Abs. 2 UWG das Merkmal der Unlauterkeit
in § 3 Abs. 1 UWG präzisiert. Das Verbot, d.h. die „Unzulässigkeit“ eines Verhaltens, ergibt sich bei einem
Verstoß gegen § 3 Abs. 2 UWG aus § 3 Abs. 1 UWG.
§ 3 Abs. 3 UWG stellt eine Verbindung zu den Tatbeständen der „Schwarzen Liste“ her. § 3 Abs. 4 UWG
enthält Regelungen zum Beurteilungsmaßstab von
geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern.
• § 3a UWG: der neue Rechtsbruchtatbestand. Die
Vorschrift enthält den alten Rechtsbruchtatbestand
aus § 4 Nr. 11 UWG, erweitert diesen allerdings um
ein Spürbarkeitserfordernis. Letzteres könnte ein
möglicher Anknüpfungspunkt für die einleitend beschriebene Hoffnung auf ein Entgegenwirken einer
zunehmenden Bagatellisierung im Bereich des UWG
sein, denn nunmehr steht wörtlich im Gesetz, dass
ein bloßer Gesetzesverstoß allein nicht ausreicht, um
die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung festzustellen.
• § 4 UWG: Konkurrentenschutz. Die Vorschrift regelt
den Mitbewerberschutz (Konkurrentenschutz) und
beinhaltet unter neuer Nummerierung (Nr. 1–4) die
vormaligen Regelungen in § 4 Nr. 7–10 UWG a.F.
• § 4a UWG: Abnehmerschutz. Die Vorschrift betrifft
den Abnehmerschutz gegen aggressive Geschäftspraktiken. § 4 Nr. 1 und 2 UWG a.F. gehen in der Vorschrift auf. § 4a UWG gilt sowohl im Bereich B2C als
auch im Bereich B2B. Die vormals in § 4 Nr. 3 UWG a.F.
geregelten Informationspflichten bei verschleierter
Werbung sind aus gesetzessystematischen Gründen
nunmehr in § 5a Abs. 6 UWG n.F., also bei der Irreführung, geregelt.
• § 5 UWG: Ergänzungstatbestand. Enthält lediglich
eine Ergänzung in Abs. 1 Satz 1 a.E. mit folgendem
Wortlaut: „die geeignet ist, den Verbraucher oder
sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht
getroffen hätte.“
• § 5a UWG: Klarstellung und Harmonisierung mit der
UGP-RL. Die Vorschrift wurde weiter an Art. 7 UGP-RL
angepasst, zum Beispiel bei der Frage, wann wesentliche Informationen relevant vorenthalten werden
(§ 5a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 UWG). Auch hier befindet sich im Vergleich zur alten Fassung daher eine
nunmehr abgedruckte – und nicht bloß anhand der
UGP-RL hineinzuinterpretierende – Verschärfung 
10 // Europarecht/Wettbewerbsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 08 // 20. April 2016
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der Anforderungen, die dazu geeignet ist, Bagatellfälle demnächst von der Anwendung auszuschließen.
Wie oben zu § 4a UWG bereits gesagt, findet sich die
bisherige Regelung aus § 4 Nr. 3 UWG a.F. nunmehr
in einem neuen § 5 Abs. 6 UWG. Das ist von der Systematik konsequent, gehörte diese Vorschrift doch
auch früher schon in den Bereich der Informationspflichten.
Praxishinweis
Festzuhalten ist: Das UWG 2015 enthält keine bahnbrechenden Neuerungen, sondern wurde im Wesentlichen
systematisch und sprachlich der UGP-RL angepasst. Da
die Rechtsprechung bislang bereits Wert darauf gelegt
hat, das UWG 2008 richtlinienkonform auszulegen,
spricht dies zunächst gegen größere Änderungen im
Bereich der Rechtsanwendung. Gleichwohl wurden zum
Teil durch die sprachliche Erwähnung und Hervorhebung
der Tatbestandselemente „Spürbarkeit“ und „Relevanz“
Aspekte in den Vordergrund gerückt, die bei der Prüfung
des UWG 2008 zum Teil aus den Augen verloren worden
waren. Letzteres eröffnet den Weg für die Praxis, solche
Argumente dort, wo diese helfen können, demnächst im
Rahmen der Argumentation stärker hervorzuheben. F
Karl Hamacher,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen
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11 // Steuerrecht/Gesellschaftsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 08 // 20. April 2016
Das Risiko unerkannter umsatzsteuerlicher Organschaften ist gestiegen
BFH: Vorsteuerabzug einer Holding und umsatzsteuerliche Organschaft unter Einbeziehung
von Personengesellschaften/Der Gesetzgeber ist am Zug
Von Jossip Hesse
Nachdem bereits der V. Senat des Bundesfinanzhofs
(BFH) am 02.12.2015 wichtige Entscheidungen zur Frage
der umsatzsteuerlichen Organschaft getroffen hatte,
legte nun der XI. Senat nach mit seinen Folgeentscheidung auf das Urteil des EuGH vom 18.07.2015 [C-108/14
und C-109/14, „Larentia + Minerva“ und „Marenave Schiffahrt“ (EU:C:2015:496)].
In seinem Urteil vom 19.01.2016, XIR 38/12, beschäftigt
sich der XI. Senat außer mit der Frage nach dem Umfang
des Vorsteuerabzugs einer Holding auch mit der Frage
nach der Einbeziehung von Personengesellschaften (hier
einer GmbH & Co. KG) in eine umsatzsteuerliche Organschaft mit ihrer Gesellschafterin.
Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren
stritten die Parteien zunächst über die Höhe des Vorsteuerabzugs der Klägerin, einer Holding in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, aus Eingangsleistungen
im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung aus
einer Aktienemission. Dabei diente das von der Klägerin eingeworbene Kapital zum Erwerb von Anteilen an
Tochtergesellschaften, denen gegenüber die Klägerin als
Holding später steuerpflichtige Geschäftsführungsleistungen erbrachte. Neben dem vergleichsweise gering
ausgestalteten Entgelt für die Geschäftsführungsleistungen erzielte die Klägerin auch Zins- und Beteiligungserträge. Die Klägerin erklärte im Rahmen ihrer
Umsatzsteuererklärung steuerpflichtige Leistungen aus
der Geschäftsführungstätigkeit und machte unter anderem den Abzug von im Zusammenhang mit der Aktienemission angefallenen Vorsteuerbeträgen geltend.
Während das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagte,
ließ das Finanzgericht diesen zunächst in voller Höhe zu.
Im Rahmen der anschließenden Revision machte das Finanzamt geltend, die Vorsteuerbeträge seien in abzieh-
bare und nicht abziehbare aufzuteilen; soweit sie auf die
nichtwirtschaftliche Tätigkeit des Erwerbs und Haltens
von Beteiligungen entfielen, sei der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Im Anschluss an das EuGH-Urteil entschied der BFH
nun, der Klägerin stehe grundsätzlich der volle Abzug für
solche Vorsteuerbeträge zu, die im Zusammenhang mit
dem Erwerb von Beteiligungen an der streitgegenständlichen Tochtergesellschaft stehen. Dem ging die Begründung des EuGH voraus, wonach durch das entgeltliche
Eingreifen in die Verwaltung der Beteiligungsgesell- 
Umsatzsteuerliche Organschaft:
Wegen steigender Risiken sollten
potentiell betroffene Unter­
nehmensgruppen bestehende
Strukturen einer eingehende
­Analyse unterwerfen.
© adempercem/iStock/Thinkstock/Getty Images
Einleitung
12 // Steuerrecht/Gesellschaftsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 08 // 20. April 2016
schaft eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet werde.
Eine geschäftsleitende Holding sei damit grundsätzlich
in voller Höhe vorsteuerabzugsberechtigt. Eine Aufteilung der Vorsteuer käme nur in Betracht, wenn auch
Beteiligungen gehalten würden, an die von der Holding
keine Dienstleistungen erbracht würden. Zudem sei der
Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen ausgeschlossen,
soweit sie der verzinslichen Einlage des eingeworbenen
Kapitals bei Kreditinstituten zuzuordnen seien. Bei der
verzinslichen Einlage des eingeworbenen Kapitals bei einem Kreditinstitut handele es sich um steuerfreie, den
Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze.
Umsatzsteuerrechtliche Organschaft
Im Rahmen des Revisionsverfahrens hatte der XI. Senat des BFH darüber hinaus zu entscheiden, ob eine
GmbH & Co. KG Organgesellschaft im Rahmen einer
umsatzsteuerlichen Organschaft sein kann. Nach § 2
Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG entsteht eine umsatzsteuerliche
Organschaft, wenn eine „juristische Person“ nach dem
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell,
wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen
des Organträgers eingegliedert ist. Der BFH urteilte
nunmehr, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG in einer mit
Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (heute Art. 11. MwStSystRL) zu vereinbarenden Weise richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden könne,
dass der Begriff „juristische Person“ auch eine GmbH &
Co. KG umfasst. Nach Auffassung des IX. Senats ist § 2
Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG insoweit unionsrechtswidrig, als
die Regelung in Satz 1 vorsehe, dass nur eine juristische
Person Organgesellschaft sein kann. Der Ausschluss einer GmbH & Co. KG allein aufgrund ihrer Rechtsform
stelle für die Organschaft Voraussetzungen auf, die über
das Unionsrecht hinausgingen. Diese Anforderungen
seien weder zur Verhinderung von Missbräuchen noch
zur Vermeidung von Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung erforderlich und angemessen. Daher sei die
nationale Regelung richtlinienkonform so auszulegen,
dass der Begriff juristische Person auch eine GmbH & Co.
KG umfasse. Offen ließ der BFH jedoch, ob und inwieweit
die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG,
wonach eine Organgesellschaft nach dem Gesamtbild
der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich
und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein muss, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Ursache dafür war, dass das Finanzgericht auf
Sachverhaltsebene dazu keine Feststellungen getroffen
hatte. Der BFH hob daher das finanzgerichtliche Urteil
auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Diese muss nun die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Wirksamkeit der Option zur Umsatzsteuer
sowie zur potentiellen finanziellen, wirtschaftlichen und
organisatorischen Eingliederung der Klägerin und deren
Tochtergesellschaften nachholen.
Abweichende Begründung zur
Entscheidung des V. Senats und Ausweitung
der Rechtsunsicherheit?
Während der V. Senat des BFH in seinem Urteil vom
02.12.2015 in Reaktion auf die EuGH-Entscheidung die
deutschen Organschaftsregelungen im Wege einer teleologischen Extension so auslegte, dass Personengesellschaften unter bestimmten, in der Entscheidung näher
spezifizierten Voraussetzungen ebenfalls als Organgesellschaften in Betracht kämen, hielt er den Ausschluss
von Personengesellschaften aus dem Anwendungsbereich der umsatzsteuerlichen Organschaft im Übrigen
für unionsrechtlich zulässig. Die Einschränkung der Organschaft auf die Eingliederung juristischer Personen
diene nicht dazu, die Umsatzbesteuerung rechtsformabhängig auszugestalten, sondern dazu, den vom EuGH
anerkannten Präzisierungsvorbehalt rechtssicher auszufüllen. Davon abweichend hält der XI. Senat den generellen Ausschluss von Personengesellschaften hingegen
„Die Einschränkung der Organschaft auf die
Eingliederung juristischer Personen dient
nicht dazu, die Umsatzbesteuerung rechts­
formabhängig auszugestalten, sondern dazu,
den vom EuGH anerkannten Präzisierungs­
vorbehalt rechtssicher auszufüllen.“
nicht für erforderlich oder für eine geeignete Maßnahme zur Verhinderung von Missbrauch und Steuerhinterziehung. Anders als noch in seinem Vorlagebeschluss
angedeutet, legt er § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nunmehr
ohne weitere Präzisierung im Interesse der Richtlinienkonformität so aus, dass der Begriff juristische Person
jedenfalls auch eine GmbH & Co. KG umfasse. Ob und
gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch
andere Personengesellschaften Organgesellschaften im
Rahmen einer Organschaft sein können, bleibt unklar.
Auch wenn die Entscheidung des V. Senats mit der vorgenommenen teleologischen Extension nicht ohne 
13 // Steuerrecht/Gesellschaftsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 08 // 20. April 2016
weiteres überzeugt (vgl. hier), hat sie gegenüber der Entscheidung des XI. Senats für die Praxis den Vorzug einer
relativen Bestimmtheit. In seiner Begründung ist der XI.
Senat des BFH bei den als Organgesellschaften zu qualifizierenden Personengesellschaften zumindest auf den
ersten Blick deutlich großzügiger als der V. Senat.
Da der V. Senat die Möglichkeit der erweiternden
Auslegung der Organgesellschaft mit Rücksicht auf die
besonderen für Personengesellschaften geltenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen nur bei Personenge-
„Das Risiko bestehender unentdeckter umsatz­
steuerlicher Organschaften ist gegenüber der
Situation nach der Entscheidung des V. Senats
vom 02.12.2015 weiter gestiegen.“
sellschaften zulässt, bei denen neben dem Organträger
nur solche Personengesellschafter beteiligt sind, die
ebenfalls in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, konnte der Bereich der potentiellen Anwendung der umsatzsteuerlichen Organgesellschaft auf Personengesellschaften mit Rücksicht auf die
besonderen Regelungen der Entscheidungsfindung auf
Ebene von Personengesellschaften als vergleichsweise
eingeschränkt angesehen werden. Die fehlende Präzisierung des XI. Senats hingegen bedeutet unter Umständen
einen noch erheblich weiteren Anwendungsspielraum
für die umsatzsteuerliche Organschaft. Denn entgegen
der Auffassung des V. Senates könnte der Anwendungs-
bereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG auch für solche
GmbH und Co. KGs eröffnet sein, an denen neben dem
Organträger auch natürliche Personen oder nicht finanziell eingegliederte Minderheitsgesellschafter beteiligt
sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies unter
Anwendung der Auffassung des XI. Senats der Fall sein
wird, dürfte dann voraussichtlich auch von den Detailregelungen in den zu betrachtenden Gesellschaftsverträgen abhängen. Damit führt das Urteil vom 12.01.2016 zu
einer weiteren, auch vergangenheitsbezogenen, Rechtsunsicherheit für bestehende Strukturen. Umsätze und
Vorsteuerbeträge der Organgesellschaft wären auch in
solchen Fällen allein dem Organträger zuzuordnen. Auch
wenn sich die zusammengefasste Umsatzsteuerzahllast
bei periodenübergreifender Betrachtung grundsätzlich
nicht verändern sollte, ist mit den Aufhebungen der
Steuerfestsetzungen auf Ebene der zunächst unerkannten Organgesellschaften und der Korrektur der Steuerfestsetzungen auf Ebene der Organträgerin regelmäßig
ein erheblicher administrativer Aufwand verbunden.
Erheblich können insbesondere auch Zinseffekte auf
Umsatzsteuerzahllasten zu Buche schlagen. Die Verlagerung von Umsatzsteueraufwand auf die Ebene des
Or­ganträgers kann zudem ertragsteuerliche Auswirkungen nach sich ziehen.
weil seine Entscheidung zwar in der Begründung, nicht
aber im Ergebnis von dem Urteil des V. Senats abweiche.
Der ohnehin eingeschränkte Handlungsspielraum der
Finanzverwaltung, das für die Praxis bestehende Dilemma der Rechtsunsicherheit nachhaltig zu beseitigen, hat
sich nicht vergrößert. Es bedarf daher mehr denn je einer Reform des umsatzsteuerlichen Organschaftsrechts
auf Gesetzesebene. Dabei sollte der Gesetzgeber auch
ein Antragserfordernis für die Entstehung der umsatzsteuerlichen Organschaft und ein Rechtssicherheit gewährendes Feststellungsverfahren implementieren. Das
Interesse der Missbrauchsvermeidung erfordert keine
antragslose Entstehung einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Zwar kann die aktuelle, durch ihr erhebliches
Überraschungspotential geprägte Situation als deutlich
„sportlicher“ angesehen werden als ein Regelungskomplex, der eine bewusste Entscheidung der betroffenen
Gesellschaften für oder gegen eine umsatzsteuerliche
Organschaft ermöglicht oder fordert. Mit einem berechtigten Fiskalinteresse ist die aktuelle Regelung nicht zu
begründen. In der Zwischenzeit sollten potentiell betroffene Unternehmensgruppen, mehr denn je, die bestehenden Strukturen einer eingehenden Analyse unterziehen, um konkrete Risiken zu identifizieren und nach
Möglichkeit einzugrenzen oder zu beseitigen.
F
Fazit
Das Risiko bestehender unentdeckter umsatzsteuerlicher Organschaften ist gegenüber der Situation nach der
Entscheidung des V. Senats vom 02.12.2015 weiter gestiegen. Über dieses unbefriedigende Ergebnisse hilft auch
nicht hinweg, dass der XI. Senat eine Vorlage der Thematik an den Großen Senat im BFH für ausgeschlossen hält,
Jossip Hesse,
Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner, Buse Heberer
Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB,
Hamburg
[email protected]
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14 // Steuerrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 08 // 20. April 2016
Familienunternehmen können aufatmen
Neues Anwendungsschreiben zu § 50i EStG vereinfacht steuerneutrale Umstrukturierungen –
der Gesetzgeber bleibt gefordert
Von Peter Fabry und Alexander Momberger, B.A.
© Jörg Röse-oberreich/Hemera/Thinkstock/
Die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung von
§ 50i EStG im Jahr 2013 war die Vermeidung steuerneu­
traler Entstrickungen von stillen Reserven in Anteilen an
Kapitalgesellschaften in sogenannten Wegzugsfällen.
Auslöser war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus
dem Jahr 2010, welches der langjährigen Verwaltungspraxis hinsichtlich des Besteuerungsrechts an gewerblich geprägten Personengesellschaften eine Absage erteilt.
Hintergrund
Zur Vermeidung der Rechtsfolgen der Wegzugbesteuerung nach dem Außensteuergesetz wurde für Familienunternehmen in der Vergangenheit vielfach eine Strukturierung empfohlen, bei der die im Inland unbeschränkt
steuerpflichtigen Inhaber einer wesentlichen Beteiligung
an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften ihre Anteile vor einem Wegzug in eine gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
gewerblich geprägte Personengesellschaft einlegten. Die
Finanzverwaltung ging davon aus, dass die Beteiligung
an einer steuerlich nur fingiert gewerblich tätigen Personengesellschaft eine inländische Betriebsstätte i.S.d.
Art. 5 Abs. 1 OECD-MA vermittelt, aus der der Steuerpflichtige inländische Unternehmensgewinne i.S.d.
Art. 7 Abs. 1 OECD-MA erzielt. Folglich unterblieb zum
Zeitpunkt des Wegzugs regelmäßig eine Besteuerung.
Mehr Rechtssicherheit für Familienunternehmen – dafür sorgt nun das Anwendungsschreiben vom BMF zu § 50i EStG.
Die Finanzverwaltung erstellte sogar vielfach verbindliche Auskünfte, die diese Rechtsansicht bestätigten.
Entgegen dieser Auffassung entschied der BFH jedoch mit Urteil vom 28.04.2010 (Az. I R 81/09), dass
gewerblich geprägte Personengesellschaften keine abkommensrechtlichen Betriebsstätten begründen. Die
von Deutschland abgeschlossenen DBA weisen nach
dem Wegzug das Besteuerungsrecht in aller Regel dem
Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters der gewerblich
geprägten Personengesellschaft zu, so dass Deutschland
regelmäßig keine Möglichkeit der Besteuerung eines
Veräußerungsgewinns zusteht.
Einführung von § 50i EStG
Als Reaktion auf die Entscheidung des BFH und die nach
Auffassung des Gesetzgebers hieraus resultierenden
„Steuerausfälle in Milliardenhöhe“ wurde durch das
AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 die Vorschrift des 
15 // Steuerrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 08 // 20. April 2016
§ 50i EStG eingeführt. Ziel der Vorschrift ist unter anderem die Sicherung des inländischen Besteuerungsrechts
an nach einem Wegzug realisierten Gewinnen aus der
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder
anderen Wirtschaftsgütern, welche vor dem 29.06.2013
in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten
Personengesellschaft eingelegt wurden.
Zur Verhinderung einer Umgehung von der nach
§ 50i EStG vorgesehenen Besteuerung durch steuerneutrale Umwandlungen wurde die Vorschrift durch das
Kroatien-AnpG vom 25.07.2014 um einen zweiten Absatz
erweitert. Erfasst werden sollten hiervon insbesondere
Gestaltungen, bei denen Beteiligungen an §-50i-EStGGesellschaften steuerneutral nach 20 Abs. 2 Satz 2
UmwStG auf inländische Kapitalgesellschaften übertragen werden und Deutschland bei einer anschließenden
Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile abkommensrechtlich kein Besteuerungsrecht zusteht.
Der gesetzliche Anwendungsbereich von § 50i Abs. 2
EStG ist dabei jedoch so umfassend ausgestaltet worden, dass nahezu sämtliche Umstrukturierungen von
§-50i-EStG-Gesellschaften gewinnrealisierend vorzunehmen sind. Hierzu zählen – insoweit regelüberschießend – auch reine Inlandsfälle, bei denen ein Wegzug
niemals stattgefunden hat. Wird beispielsweise eine
wesentliche Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft vor dem 29.06.2013 in eine deutsche, gewerblich geprägte Personengesellschaft eingelegt und
geht diese Beteiligung im Rahmen einer unentgeltlichen
Unternehmensnachfolge auf den Sohn des Gesellschafters über, verhindert § 50i Abs. 2 EStG den steuerneutralen Vermögensübergang, obwohl keine Realisation,
Entstrickung oder Entnahme vorliegt. Gleiches würde
für die Umwandlung der Personengesellschaft in eine
Kapitalgesellschaft gelten. Sogar die Aufnahme einer
originär gewerblichen Tätigkeit durch die bisher lediglich gewerblich geprägte Personengesellschaft wird von
§ 50i Abs. 2 EStG erfasst und führt zur Aufdeckung der
stillen Reserven.
Die Einführung von § 50i Abs. 2 EStG stellte insbesondere Familienunternehmen aufgrund offener Auslegungsfragen sowie mangels klarer, praktisch umsetzbarer Vorgaben vor große Schwierigkeiten bei geplanten
Umstrukturierungen. Da die Finanzverwaltung in aller
Regel keine verbindlichen Auskünfte im Zusammenhang
mit § 50i EStG erteilte, mussten Umstrukturierungen in
Anbetracht fehlender Rechtssicherheit meist verschoben werden.
Neues Anwendungsschreiben führt zur
teilweisen Steuerneutralität aufgrund
Billigkeitserlass
Mit Schreiben vom 21.12.2015 (BStBl 2016 I S. 7) hat das
Bundesfinanzministerium (BMF) erstmals Stellung zu
Übertragungen von §-50i-EStG-Gesellschaften in Inlandsfällen bezogen. Kern des Schreibens ist die Einschränkung der überschießenden Wirkung des § 50i
Abs. 2 EStG. Klarstellend äußert sich die Finanzverwaltung jedoch zunächst dahingehend, dass nach ihrer Auffassung § 50i EStG unabhängig von der Ansässigkeit des
Steuerpflichtigen Anwendung findet, wodurch grundsätzlich auch der Anwendungsbereich für reine Inlandsfälle eröffnet ist. Gleichwohl wird jedoch auch von Seiten der Finanzverwaltung eine überschießende Tendenz
durch § 50i Abs. 2 EStG anerkannt. Insofern können nach
dem BMF-Schreiben Inlandsfälle aus sachlichen Billig-
keitsgründen abweichend von § 50i Abs. 2 EStG steuerneutral vorgenommen werden, soweit ein gleichlautender Billigkeitsantrag sowohl von dem übertragenden als
auch von dem übernehmenden Rechtsträger vorliegt
und das deutsche Besteuerungsrecht an den gemäß
§ 50i EStG steuerverstrickten Wirtschaftsgütern weder
ausgeschlossen noch beschränkt wird.
„Die Finanzverwaltung schafft mit
dem BMF-Schreiben Klarheit. ­Insbesondere
­Familienunternehmen können mit ­einiger
Rechtssicherheit wieder auf zentrale
­steuerrechtliche Vorschriften zurückgreifen
und aufgeschobene Umstrukturierungen
durchführen.“
Die vom BMF-Schreiben genannten Ausnahmen betreffen bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen Einbringungen nach §§ 20, 24 und 25 UmwStG sowie
Umwandlungen nach §§ 3, 9, 11, 15 und 16 UmwStG. Ebenfalls genannt sind Überführungen und Übertragungen
nach § 6 Abs. 5 EStG sowie Fälle des Strukturwandels. Die
unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs
oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG ist vom
Anwendungsbereich der Billigkeitsregelung jedoch nur
erfasst, sofern die Übertragung auf eine natürliche Person erfolgt. Unklarheit herrscht somit bei Übertragungen auf juristische Personen. Während Übertragungen
auf Personengesellschaften aufgrund ihrer trans- 
16 // Steuerrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 08 // 20. April 2016
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parenten Besteuerung wohl begünstigt sind, wäre eine
steuerneutrale Übertragung auf Stiftungen wohl nicht
länger möglich.
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Next Issue:
June 9, 2016
Made in Germany
Fazit
Die Finanzverwaltung schafft mit dem BMF-Schreiben
vom 21.12.2015 zumindest in Teilbereichen erfreulicherweise Klarheit. Insbesondere Familienunternehmen
können mit einiger Rechtssicherheit wieder auf zentrale
steuerrechtliche Vorschriften zurückgreifen und aufgeschobene Umstrukturierungen nunmehr durchführen.
Allerdings werden einige wichtige Anwendungsfragen
durch das BMF-Schreiben nicht geklärt, wodurch die Vor­
aussetzungen der Billigkeitsregelungen wohl in vielen
Fällen im Wege einer verbindlichen Auskunft mit der Finanzverwaltung abzustimmen sind. Eine praxisnahe Lösung kann letztlich nur durch eine gesetzliche Änderung
erlangt werden. F
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No. 1 – March 3, 2016
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Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 08 // 20. April 2016
Rechtsmarkt
Zweiter Anlauf – Stichtag
29.09.2016: Das besondere
­elektronische Anwaltspostfach
(beA) geht an den Start
Am 14.04.2016 hat die Bundesrechtsanwaltskammer bekanntgegeben, dass das
besondere elektronische Anwaltspostfach
(beA) ab dem 29.09.2016 für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereitstehen wird. Alle Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte werden dann auf ihr
elektronisches Postfach zugreifen können.
Die BRAK hatte den ursprünglich zum
01.01.2016 geplanten Starttermin aus
technischen Gründen verschieben müssen. Damit werden ab dem 29.09.2016 die
165.000 Berufsträgerinnen und Berufsträger und ihre etwa 300.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit
haben, über ein höchsten Sicherheitsanforderungen genügendes System am
elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen und ihn langfristig gemeinsam mit
Bund und Ländern fortzuentwickeln.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
die bislang noch nicht die für die Nutzung des Postfachs erforderliche spezielle
­Sicherheitskarte – die beA-Karte Basis
– bestellt haben, sollten dies jetzt tun.
Alle bis drei Monate vor dem beA-Start
bestellten beA-Karten werden spätestens
bis zum 29.09.2016 ausgeliefert. Auch
danach bleiben Bestellungen dauerhaft
möglich. Die Zertifizierungsstelle der
Bundesnotarkammer ist bestrebt, spätere
Bestellungen so schnell wie möglich zu
bearbeiten. (tw)
Hinweis der Redaktion:
Seit Februar 2016 erscheint in der Produktfamilie Deutscher AnwaltSpiegel
das Online-Magazin E-Justice, das die
­Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Deutschland in den nächsten Jahren eng begleiten wird. Anmelden können
Sie sich unter www.e-justice-magazin.de.
(tw)
Rechtsprechung
BFH: Keine Berücksichtigung von
Währungsverlusten bei Investition
in Auslandsbetriebsstätten
Ist eine deutsche Personengesellschaft
(Oberpersonengesellschaft) an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt,
mindert ein Währungsverlust aus der
Liquidation der ausländischen Unterpersonengesellschaft nicht den im Inland
steuerpflichtigen Gewerbeertrag, wie der
Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom
02.12.2015 (Az. I R 13/14) entschieden hat.
Im Streitfall hielt eine inländische KG
rund 25% der Anteile an einer US-amerikanischen Personengesellschaft (Limited
Partnership). Die US-Gesellschaft wurde
liquidiert. Da sich bei der KG aufgrund von
Wechselkursänderungen aus der Rückzahlung ihrer Einlage ein Währungsverlust
in Höhe von rund 1 Million Euro ergab,
machte sie diesen Verlust gewerbesteuermindernd geltend.
Dem ist der BFH – ebenso wie zuvor
das Finanzamt und das Finanzgericht
– entgegengetreten. Entscheidend ist,
dass der Gewerbesteuer nur die Erträge
inländischer Betriebsstätten unterliegen.
Zudem ist gewerbesteuerrechtlich jede
Personengesellschaft eigenständig Steuerschuldnerin. Für doppelstöckige Personengesellschaften sehen deshalb § 8 Nr. 8
und § 9 Nr. 8 des Gewerbesteuergesetzes
vor, dass aus dem Gewerbeertrag einer inländischen Gesellschaft sowohl Gewinne
als auch Verluste aus ihren Beteiligungen
(an inländischen und ausländischen)
Personengesellschaften herauszurechnen
sind. Diese Regelungen gelten nicht nur
für laufende Beteiligungserträge, sondern
auch für den Fall, dass eine ausländische
Unterpersonengesellschaft liquidiert
wird und hierbei ein Währungsverlust
entsteht.
Der BFH sieht dies auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
EuGH (Urteil X, C-686/13) als mit dem
Unionsrecht vereinbar an. Es bestehe
keine Verpflichtung, Währungsverluste
zur Gewährleistung der auch gegenüber Drittstaaten (hier: USA) geltenden
Kapitalverkehrsfreiheit bei der Ermittlung
des inländischen Gewerbeertrags der KG
abzuziehen.
Der BFH äußert sich im Übrigen zu
wichtigen Verfahrensfragen bei doppelstöckigen Personengesellschaften. (tw)
Hinweis der Redaktion:
Das Urteil wird in der kommenden
­Ausgabe kommentiert. (tw)
Deals
Ashurst und Waldeck Rechts­
anwälte begleiten Finanzierung
des Erwerbs der IHSE-Gruppe
durch Brockhaus PE
Ashurst hat die Joh. Berenberg, Gossler
& Co. KG (Berenberg) im Zusammenhang mit dem Erwerb der IHSE-Gruppe
durch von der Beteiligungsgesellschaft
Brockhaus Private Equity beratene Fonds
beraten. Verkäufer des Entwicklers und

Herstellers von hochentwickelter
18 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 08 // 20. April 2016
IT-KVM-Hardware (die Abkürzung steht
für Keyboard, Video und Maus) für den abgesicherten Zugriff auf entfernte Computer- und Videoquellen waren verschiedene
Privatpersonen.
Über das Finanzierungsvolumen und
den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.
Das Ashurst-Team stand unter der
Federführung des Münchener FinancePartners Dr. Bernd Egbers. Er wurde
unterstützt von Counsel Carsten Endres,
Associate Isabell Pöller und Transaction
Manager Susanne Kasnitz (alle Finance,
München). Zum Steuerrecht beriet Partner Heiko Penndorf, gesellschaftsrecht­
liche Aspekte deckte Senior Associate
Dr. Carolin Fenck ab (beide Frankfurt am
Main).
Brockhaus hatte die Kanzlei Waldeck
Rechtsanwälte in Frankfurt am Main
mandatiert. (tw)
Hengeler Mueller berät Capvis bei
Erwerb von Hennecke
Capvis Equity IV LP, ein von Capvis Equity
Partners AG, Baar/Schweiz, beratener
Private Equity Fund, übernimmt 100%
der deutschen Hennecke-Gruppe
(„Hennecke“) von der Münchner Industriegruppe Adcuram. Hennecke ist ein
weltweit führender Hersteller hochwer-
tiger Maschinen- und Anlagentechnik
­sowie Prozesstechnologie zur Verarbeitung von Polyurethan (PUR). Der Vollzug
der Transaktion unterliegt der Zustimmung der zuständigen Wettbewerbsbehörden und wird für 2016 erwartet.
Hennecke entwickelt, produziert,
­vertreibt und wartet modulare Anlagen
und Systeme zur Herstellung von Bauteilen auf Basis von Polyurethan und
weiteren reaktiven Systemen. Das Unternehmen beschäftigt rund 500 Mitarbeiter
und hat seinen Hauptsitz im deutschen
Sankt Augustin sowie weitere Produktionsstandorte in Deutschland, den USA
und China. Hennecke erzielt im Anlagen-,
Engineering- und Servicegeschäft einen
Jahresumsatz von über 120 Millionen Euro.
Hengeler Mueller berät Capvis bei
der Transaktion. Tätig sind die Partner Dr.
Daniel Wiegand (Federführung, M&A,
München) und Dr. Christian Schwandtner,
(Managementbeteiligung, Düsseldorf), Dr.
Matthias Scheifele (Steuern, Frankfurt am
Main), Dr. Christian Hoefs (Arbeitsrecht,
Frankfurt am Main), Dr. Thorsten Mäger
(Kartellrecht, Düsseldorf), die Counsels
Patrick H. Wilkening und Dr. Andrea
Schlaffge (beide IP/IT, Düsseldorf) sowie
die Associates Dr. Jakub Lorys, Dr. Benedikt
C. Läufer (beide M&A, München), Peter
Wehner (Arbeitsrecht, Frankfurt am Main),
Dr. Anja Balitzki (Kartellrecht Düsseldorf)
und Marius Marx (Steuern, Frankfurt am
Main). (tw)
320-Millionen-Euro-Portfolio aus
­Einzelhandelsimmobilien:
CMS an der Seite von Savills bei
Verkauf an Patrizia
Ein Team um die Lead-Partner Dr. Volker
Zerr und Dr. Kai-Guido Schick hat Savills
Investment Management bei der Veräußerung des gesamten Bestands des
German Retail Funds umfassend beraten.
Die Transaktion hatte ein Volumen in Höhe von 320 Millionen Euro und wurde im
Wege eines Sharedeals abgewickelt.
Der German Retail Fund besteht aus
25 Einkaufs- und Fachmarktzentren in
23 Städten. Die vermietbare Fläche der
Immobilien beträgt insgesamt 183.000
Quadratmeter. Die durchschnittliche
Mietvertragslaufzeit liegt bei rund sechs
Jahren. Die Immobilien wurden mehrheitlich nach 2005 erbaut oder umfassend
modernisiert.
CMS hat Savills bereits beim Ankauf
der Mehrzahl der betroffenen Objekte
beraten.
CMS Hasche Sigle: Dr. Volker Zerr
(Lead- und Client Relationship Partner),
Dr. Kai-Guido Schick (Lead-Partner), Dr.
Franziska Rösch, Jacqueline Terhöven (alle
Immobilienrecht), Dr. Marc Seibold, Anne
Waßmuth (beide Banking & Finance),
­Tobias Schneider, Luise Uhl-Ludäscher
(beide Tax). (tw)
Sozietäten
Start-up-Beratung:
Finanzcheck setzt bei weiterer
Finanzierungsrunde auf Osborne
Clarke
Osborne Clarke hat die FFG FINANZCHECK
Finanzportale GmbH bei einer erfolgreichen Finanzierungsrunde beraten. Das
Hamburger Start-up erhält über 33 Millionen US-Dollar von HarbourVest, Acton
Capital Partners und Highland Europe. Mit
dem frischen Kapital will Finanzcheck sein
Wachstum fortsetzen und die Diversifizierung des Geschäftsmodells vorantreiben.
Die Kreditvergleichsplattform wurde 2010 gegründet und konnte bereits
Anfang des vergangenen Jahres einen
zweistelligen Millionenbetrag und zuvor
einen mittleren einstelligen Millionenbetrag einsammeln. Neben seinem
B2C-Kreditmarktplatz bietet das Fintechunternehmen White-Label- und Technologielösungen rund um Finanzdienstleistungen für Makler und Banken an.
Ein Team von Osborne Clarke um

Nicolas Gabrysch hat Finanzcheck
19 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 08 // 20. April 2016
umfassend bei der Finanzierung beraten.
Das Team umfasste außerdem Christian
Musfeldt (beide M&A/Gesellschaftsrecht),
Dr. Moritz Naue (Kartellrecht) und Dr.
Viktoria Winstel (Arbeitsrecht). (tw)
Alles im grünen Bereich:
Royal FrieslandCampina baut bei
„grünen“ Schuldscheindarlehen
über 300 Millionen Euro auf
Allen & Overy
Allen & Overy LLP hat Royal Friesland
Campina in Zusammenhang mit „grünen“
Schuldscheindarlehen in einem Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro beraten.
Die Erlöse aus den Schuldscheindarlehen
werden im Einklang mit der Nachhaltigkeits- und Corporate-Social-ResponsibilityPolicy von Royal FrieslandCampina, die
Teil von deren route2020-Strategie ist,
zur Finanzierung der Verringerung des
„Environmental Footprint“ der globalen
Aktivitäten des Unternehmens verwandt.
Mit einem Jahresumsatz von 11,3 Milliarden Euro ist Royal FrieslandCampina
eines der größten Molkereiunternehmen
der Welt.
„Wir freuen uns sehr, dass wir das
Unternehmen im Zusammenhang mit der
Debütaufnahme von „grünen“ Schuldscheindarlehen beraten durften. Die
Transaktion unterstreicht, dass der deut-
sche Schuldscheinmarkt, ein zentraler
Baustein des in Entwicklung begriffenen
Europäischen Private-Placement-Marktes,
auch für ausländische Darlehensnehmer
weiterhin eine attraktive Finanzierungsquelle darstellt“, so Allen-&-Overy-Partner
Dr. Neil George Weiand.
Neben Weiand als Partner beriet der
Counsel Dr. Mark Hallett (beide Bank- und
Finanzrecht, Frankfurt am Main). (tw)
Personal
Weiterer Coup für Herbert Smith
Freehills: Dr. Helmut Görling
und Dr. Dirk Seiler wechseln mit
ihrem Team von AGS Legal
Dr. Helmut Görling (Bild) und
Dr. Dirk Seiler werden zum
01.05.2016 mit einem Team
von sieben weiteren Berufsträgern zu Herbert Smith
Freehills (HSF) in das Frankfurter Büro
wechseln und dort die Litigation-Praxis
weiter verstärken. Das Team um Görling
gewann 2015 den JUVE-Award als Kanzlei
des Jahres für Complianceuntersuchungen. Helmut Görling gehört zu den
bekanntesten Anwälten in diesem
Bereich. Gemeinsam mit Dirk Seiler wird
er bei Herbert Smith Freehills für den
Auf- und Ausbau dieses Gebiets verantwortlich sein. Mit dem Zugang verstärkt
Herbert Smith Freehills die Disputes-­
Praxis auf fünf Partner und insgesamt
16 Berufsträger.
Erst vor kurzem wurde der Zugang der
führenden Schiedsrechtlerin Dr. Patricia
Nacimiento von Norton Rose Fulbright
gemeldet. In Düsseldorf, dem dritten
Standort in Deutschland, eröffnete die
Kanzlei kürzlich unter anderem mit dem
bekannten Prozessanwalt Thomas Weimann (früher Clifford Chance).
Ralf Thaeter, Managing Partner von
Herbert Smith Freehills: „Wir freuen uns,
dass wir uns mit einem marktführenden
Team von Compliance- und InvestigationSpezialisten um Dr. Helmut Görling und
Dr. Dirk Seiler verstärken können. Wir kommen mit diesen Zugängen unserem Ziel,
auch in Deutschland eine der führenden
Disputes-Praxen aufzubauen, einen großen Schritt näher.“
Dr. Helmut Görling: „Die global führende Compliance- und Investigation-Praxis
von Herbert Smith Freehills bietet uns
eine phantastische Plattform, von der aus
wir unsere Mandanten in Zukunft noch
besser und auf höchstem Qualitätsniveau
auch in den immer wichtiger werdenden
grenzüberschreitenden Mandaten aus
einer Hand beraten können.“ (tw)
Hinweis der Redaktion:
In der kommenden Ausgabe lesen Sie ein
„Marktplatz“-Interview mit Dr. Ralf ­Thaeter,
dem deutschen Managing Partner von
Herbert Smith Freehills. (tw)
Freshfields unterstützt
Banken bei Refinanzierung
der Unter­nehmenskredite für
DMG Mori
Freshfields Bruckhaus Deringer hat die
Kreditgeber bei der Refinanzierung der
Unternehmenskredite der DMG Mori Aktiengesellschaft, eines weltweit führenden
Herstellers und Anbieters von Werkzeugmaschinen, beraten.
Die Kreditgeber – beteiligt waren:
Deutsche Bank, Commerzbank, UniCredit
und Sumitomo Mitsui Banking Corpora­
tion – haben der DMG Mori AG insgesamt
Bar- und Avalkreditlinien in Höhe von 500
Millionen Euro zugesagt.
Das Freshfields-Team umfasste Dr.
Frank Laudenklos, Dr. Simon Reitz und
Jennifer Maiworm (alle Bank- und Finanzrecht, Frankfurt am Main). (tw)

20 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 08 // 20. April 2016
DLA Piper: Dr. Carsten Loll
steigt auf zum Head of
­International Real Estate
DLA Piper wird dem Münchener Partner Dr. Carsten
Loll zum 01.05.2016 die
internationale Leitung der
Praxisgruppe Real Estate
übertragen. Als Head of International Real
Estate wird er künftig für die Regionen
Europa, Afrika, Asien, Australien und den
Nahen Osten verantwortlich sein,
in denen aktuell mehr als 300 auf
Real-Estate spezialisierte Anwälte tätig
sind.
In den vergangenen Jahren hat
Dr. Carsten Loll bereits die deutsche
Real-Estate-Praxis überzeugend und sehr
erfolgreich geführt und dabei häufig
gemeinsam mit den internationalen
Kollegen große grenzüberschreitende
Transaktionen begleitet. Unter seiner
Federführung berät DLA Piper beispielsweise regelmäßig den US-amerikanischen
Investor Blackstone, zuletzt etwa beim
Erwerb eines Logistikportfolios mit europaweit 40 Standorten.
„Es ist ein großer Erfolg und eine hohe
Anerkennung für DLA Piper in Deutschland, dass Dr. Carsten Loll künftig diese
internationale Führungsposition übernehmen wird. Wir freuen uns mit ihm
über diese großartige Bestätigung seiner
Arbeit, gratulieren ihm zu diesem Erfolg
ganz herzlich und wünschen ihm in der
neuen Funktion viel Erfolg“, so Dr. Bernd
Borgmann und Dr. Benjamin Parameswaran, Managing Partner von DLA Piper in
Deutschland.
Dr. Carsten Loll ergänzt: „Ich freue
mich sehr auf die neue Herausforderung
und darauf, die internationale Real-EstatePraxis, die bereits jetzt eine der weltweit
größten und führenden ist, auf ihrem Weg
weiter voranzubringen.“ (tw)
Heussen verstärkt sich in
Frankfurt am Main und Stuttgart:
Heinz-Peter Zirbes und Volker
Mattausch sind neu an Bord
Mit Heinz-Peter Zirbes baut
Heussen die Vergaberechts­
praxis am Frankfurter
Standort weiter aus. Zirbes,
der seit über 16 Jahren in
allen Bereichen des Vergaberechts berät,
hat dort als Partner seine Tätigkeit zum
01.04.2016 aufgenommen. Zuvor war er
Rechtsanwalt und Partner bei Buse
HebererFromm in Frankfurt am Main.
Besondere Erfahrung hat der 53-jährige Vergabespezialist in der Beratung
öffentlicher Auftraggeber bei der Gestaltung und Steuerung von Vergabeverfahren im Bau-, Liefer- und Dienstleistungs-
bereich ebenso wie in der strategischen
Beratung auf Bieterseite in allen Phasen
des Ausschreibungswettbewerbs. Ein
Schwerpunkt ist zudem die Vertretung
von Auftraggebern und Bietern in Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und Vergabesenaten.
Mit dem Zugang von Volker
Mattausch setzt der Stuttgarter Heussen-Standort
seine strategische Expansion
fort. Mattausch ist Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Fachanwalt
für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
und seit dem 01.04.2016 als Partner bei
Heussen tätig. Er berät schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht und ist zudem im
Immobilienrecht, insbesondere im
Grundstücks- und Mietrecht, aktiv.
Mattausch, der zuletzt in einer mittelständischen Kanzlei in Stuttgart tätig war,
hat einen besonderen Schwerpunkt in der
Beratung zum kirchlichen Arbeitsrecht.
Besondere Kompetenz hat er zudem bei
Umstrukturierungen und (Teil-)Betriebsschließungen einschließlich Massenentlassungsanzeigen, auch unter Beachtung
der kollektivrechtlichen Vorschriften des
kirchlichen Arbeitsrechts. Als Fachanwalt
für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
ist er regelmäßig tätig bei der Gestaltung
von Überlassungs- und Grundstückskaufverträgen sowie in der allgemeinen miet-
rechtlichen Beratung, und zwar insbesondere bei der Vertragsgestaltung. (tw)
Die nächste Ausgabe des
Deutschen ­AnwaltSpiegels
erscheint am 4. Mai 2016.

21 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 08 // 20. April 2016
Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 ­namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an.
Sie begleiten den Deutschen ­AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.
Christoph Abel
Dr. Conrad Albert
Carsten Beisheim
Peter Bokelmann
IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel,
Düsseldorf
ProSiebenSat.1 Media AG,
Vorstand, München
Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus
und Leiter Konzern Recht
und Compliance, Stuttgart
TRUMPF GmbH + Co.
KG, Leiter Zentralbereich
Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Heiko Carrie
Dr. Martin Dannhoff, LL.M.
Hans-Ulrich Dietz
Dr. Jan Eckert
Robert Bosch France
S.A.S., Kaufmännischer
Leiter, Saint-Ouen
Bertelsmann SE & Co.
KGaA, BMG Music
Publishing, Executive Vice
President Business & Legal
Affairs, Gütersloh
Lehrbeauftragter,
Frankfurt School of
Finance & Management,
Frankfurt am Main/
Aschaffenburg
ZF Friedrichshafen AG,
Vice President Corporate
Governance, Rechtswesen/
Legal Department,
Friedrichshafen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Michael Fischer
Dr. Jörg Flatten
Susanne Gellert, LL.M.
Dr. Rolf Giebeler
UBS Deutschland,
Leiter der Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
Schott AG,
General Counsel/
Chief Compliance Officer,
Mainz
German American
Chamber of Commerce,
Inc., Rechtsanwältin,
Head of Legal Department,
New York
Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt,
Leiter Zentralbereich
Recht/General Counsel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Hergen Haas
Dr. Ulrich Hagel
Michael Junge
Heraeus Holding GmbH,
General Counsel,
Heraeus Group, Hanau
Bombardier Transportation
GmbH, Senior Expert
Dispute Resolution, Berlin
SAP AG,
Group General Counsel,
Chefsyndikus,
Global Legal Department,
Walldorf
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
22 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 08 // 20. April 2016
Dr. Christian Kaeser
Dr. Donatus Kaufmann
Dr. Uta Klawitter
Dr. Jürgen Klowait
Siemens AG, Leiter
Konzern­steuerabteilung,
München
ThyssenKrupp AG,
Vorstand Recht und
Compliance
Fresenius SE,
General Counsel,
Bad Homburg
Rechtsanwalt
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Helge Köhlbrandt
Georg Kordges, LL.M.
Dr. Andreas Krumpholz
Carsten Lüers
Nestlé Deutschland AG,
General Counsel,
Leiter Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
ARAG SE, Leiter der
Hauptabteilung Recht,
Düsseldorf
PwC Strategy&
(Germany) GmbH,
EMEA Consulting
R&Q Senior Director
Contracting, München
Verizon Enterprise
Solutions,
Managing Counsel EMEA,
Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Matthias J. Meckert
Martin Mildner
Dr. Klaus Oppermann
Pramerica Real Estate
International AG,
Head of Legal
Otto Group, General
Counsel, Head of M&A,
Hamburg
Volkswagen AG,
Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Melanie Poepping, MBA
Dr. Ute Rajathurai
Dr. Lars Rehfeld
Deutsche Bank AG,
Frankfurt am Main
Bayer Business Services
GmbH, Attorney at Law,
Leverkusen
Adolf Würth GmbH & Co. KG,
Leiter Konzernsteuerabteilung,
Künzelsau
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Kurt L. Frhr. von Poelnitz,
LL.M.
IBM Global Business
Services, Europe, Senior
Counsel, London
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
23 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 08 // 20. April 2016
Christopher Rother
Dr. Georg Rützel
Frederick Schönig
Christian Steinberger
Hausfeld
Rechtsanwälte LLP,
Rechtsanwalt/Partner,
Berlin
General Electric
Deutschland Holding
GmbH, General Counsel
Germany,
Frankfurt am Main
Aareal Bank AG, Head of
Transaction Advisory,
Legal Counsel,
Wiesbaden
VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Regina Thums
Dr. Martin Wagener
Daniela Wartenberg
Dr. Klaus-Peter Weber
Otto Bock Holding
GmbH & Co. KG, Head
of Legal Department,
Duderstadt
AUDI AG, Leiter Zentraler
Rechtsservice/General
Counsel, Ingolstadt
BENTELER Deutschland
GmbH, General Counsel, Head of Insurances
and Financial Services
Germany
Goodyear Dunlop,
Leiter Recht &
Compliance D-A-CH,
Hanau/Brüssel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Heiko Wendel
Dr. Matthias Wiedenfels
Arne Wittig
Alexander Zumkeller
Rolls-Royce Power
Systems AG, Chief
Integrity & Compliance
Officer, Friedrichshafen
STADA Arzneimittel AG,
Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale
Dienste, Bad Vilbel
ThyssenKrupp AG,
Group General Counsel,
Head of Corporate
Center Legal,
Essen
Bundesverband
Arbeitsrechtler in
Unternehmen,
Präsident,
München
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
24 // Kontakte und Ansprechpartner
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 08 // 20. April 2016
anchor Rechtsanwälte
Partnergesellschaft
Dr. Christoph Herbst
Prinzregentenstraße 78
81675 München
Telefon: 089 28 78 81-0
Fax: 089 28 78 81-29
[email protected]
www.anchor.eu
Arnecke Sibeth
Michael Siebold, LL.M.,
und Thomas Richter
Hamburger Allee 4
60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 98 85-0
Fax: 069 97 98 85-85
[email protected]
[email protected]
www.arneckesibeth.com
AUSTMANN & PARTNER
Thomas Austmann
Rheinisches Palais
Breite Straße 27
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 30 04 35 16
Fax: 02 11 30 04 35 99
thomas.austmann@
austmannpartner.com
www.austmannpartner.com
BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Heinrich Meyer
Westhafen Tower
Westhafenplatz 1
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 75 60 95-414
Fax: 069 75 60 95-441
[email protected]
www.beitenburkhardt.com
BTU Simon GmbH
Eberhard Simon
Sonnenstr. 9
80331 München
Telefon: 089 29 08 17-0
Fax: 089 29 08 17-11
[email protected]
www.btu-group.de
ACC Europe
Association of Corporate
Counsel
Carsten Lüers
Board Member & Country
­Representatives Coordinator
[email protected]
Arbeitsgemeinschaft
Syndikusanwälte im
Deutschen Anwaltverein e.V.
Stellvertretender Vorsitzender
RA Michael Scheer
c/o Architektenkammer Berlin
Alte Jakobstraße 149
10969 Berlin
[email protected]
www.anwaltverein.de
Buse Heberer Fromm
Rechtsanwälte Steuerberater
PartG
Beate Dünschede
Königsallee 100
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 388 00-88
Fax: 02 11 37 36 78
[email protected]
www.buse.de
Frings Partners Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Dr. Arno Frings
Königsallee 76–78
40212 Düsseldorf
Telefon: 02 11 22 98 21-20
Fax: 02 11 22 98 21-10
[email protected]
www.fringspartners.de
HAVER & MAILÄNDER
Rechtsanwälte
Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.
Lenzhalde 83–85
70192 Stuttgart
Telefon: 07 11 227 44-27
Fax: 07 11 227 44-58
[email protected]
www.haver-mailaender.de
Heussen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Jan Dittmann
Brienner Straße 9
80333 München
Telefon: 089 290 97-0
Fax: 089 290 97-200
[email protected]
www.heussen-law.de
KAYE SCHOLER LLP
Ingrid M. Kalisch und
Dr. Martin Weger
Bockenheimer Landstraße 25
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 254 94-0
Fax: 069 254 94-544
[email protected]
[email protected]
www.kayescholer.com
Bucerius Center
on the Legal Profession
Markus Hartung
Jungiusstraße 6
20355 Hamburg
Telefon: 040 307 06-267
Fax: 040 307 06-269
[email protected]
www.bucerius-clp.de
German American Chamber
of Commerce, Inc.
Susanne Gellert, LL.M.
75 Broad Street, Floor 21
New York, NY 10004
USA
Telefon: +1 212 974 88-46
Fax: +1 212 974 88-67
[email protected]
www.gaccny.com
lindenpartners
Dr. Matthias Birkholz
Friedrichstraße 95
10117 Berlin
Telefon: 030 20 96-18 00
Fax: 030 20 96-18 99
[email protected]
www.lindenpartners.eu
Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Elisabeth Lepique
Dr. Markus Sengpiel
Anna-Schneider-Steig 22
50678 Köln
Telefon: 02 21 99 37-0
Fax: 02 21 99 37-110
elisabeth.lepique@
luther-lawfirm.com
markus.sengpiel@
luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com
MANNHEIMER SWARTLING
Dr. Christian Bloth
Bockenheimer Landstraße 51–53
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 40 12-0
Fax: 069 97 40 12-10
[email protected]
www.mannheimerswartling.de
Ogletree Deakins International
LLP
Hendrik Muschal
Fasanenstraße 77
10623 Berlin
Telefon: 030 86 20 30-161
Fax: 030 30 86 20 30-100
hendrik.muschal@
ogletreedeakins.com
www.ogletreedeakins.com
Orrick, Herrington & Sutcliffe
Dr. Wilhelm Nolting-Hauff
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 367 87-142
Fax: 02 11 367 87-155
[email protected]
www.orrick.com
Recommind GmbH
Peter Gottschalk
Von-Liebig-Straße 1
53359 Rheinbach
Telefon: 0 22 26 159 66-25
Fax: 0 22 26 159 66-99
peter.gottschalk@
recommind.com
www.recommind.de
r.o.w. consulting GmbH
– legal IT specialist –
Kathrin Schütze
Mainzer Landstraße 250–254
60326 Frankfurt am Main
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
www.rowcon.de
Osborne Clarke
Dr. Carsten Schneider
Innere Kanalstraße 15
50823 Köln
Telefon: 02 21 51 08-41 12
Fax: 02 21 51 08-40 05
carsten.schneider@
osborneclarke.com
www.osborneclarke.com
PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Andreas Grün
Friedrich-Ebert-Anlage 35–37
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 85-55 15
Fax: 069 95 85-59 61
[email protected]
www.pwc.de
Reed Smith LLP
Dr. Stephan Rippert
Von-der-Tann-Straße 2
80539 München
Telefon: 089 20 30-410
Fax: 089 20 30-41 99
[email protected]
www.reedsmith.com
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Dr. José A. Campos Nave
Taunus Tower
Mergenthalerallee 73–75
65760 Eschborn
Telefon: 0 61 96 7 61 14-702
Fax: 0 61 96 7 61 14-704
[email protected]
www.roedl.com
WESSING & PARTNER
Dr. med. Helga Wessing
Rathausufer 16–17
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 168-440
Fax: 02 11 168-4 44 44
[email protected]
www.strafrecht.de
Signium International
Hellmuth Wolf
Königsallee 63–65
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 93 37 91-60
Fax: 02 11 93 37 91-19
[email protected]
www.signium.de
STP Informationstechnologie
AG
André Scheffknecht
Lorenzstraße 29
76135 Karlsruhe
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
[email protected]
www.stp-online.de
Universität St. Gallen
Executive School
of Management, Technology
and Law (ES-HSG)
Prof. Dr. Leo Staub
Holzstraße 15
9010 St. Gallen
Schweiz
Telefon: +41 71 224-21 11
Fax: +41 71 224-28 61
[email protected]
www.lam.unisg.ch
25 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 08 // 20. April 2016
Strategische Partner
Impressum
Herausgeber:
Prof. Dr. Thomas Wegerich
Redaktion:
Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig
Verlag:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag
Geschäftsführung: Torsten Bardohn, Dr. André Hülsbömer
Vorsitzender der Geschäftsleitung: Bastian Frien
Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main
Sitz: Frankfurt am Main,
HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main
German Law Publishers GmbH
Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich
Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 64 95 59
E-Mail: [email protected]
Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de
Verantwortlich für das Internetangebot
www.deutscheranwaltspiegel.de ist die
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag.
Jahresabonnement:
Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich
Projektmanagement:
Karin Gangl
Telefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17
Kooperationspartner
Layout:
Christine Lambert
Strategische Partner:
anchor Rechtsanwälte; Arnecke Sibeth; AUSTMANN &
­PARTNER; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer
Fromm; Frings Partners; Haver & Mailänder Rechtsanwälte;
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kaye Scholer; lindenpartners;
Luther; Mannheimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick,
­Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers;
Reed Smith; Rödl & Partner; Wessing & Partner
Kooperationspartner:
ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen
Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession;
German American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind
GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist; Signium
International; STP Informationstechno­lo­gie AG; Universität
St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law
(ES-HSG)
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