Sachverhaltsdarstellung

An das
Fernmeldebüro Wien, Niederösterreich und Burgenland
Radetzkystraße 2
1030 Wien
Wien, den 13. November 2015
Einschreiterin:
Birgit Rys
Porzellangasse 33a/4/12
1090 Wien
Verdächtige:
NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum
Neustiftgasse 73-75/7
1070 Wien
Mag.a Beate Meinl-Reisinger, MES
uT
wegen:
Verdacht auf Verwaltungsübertretung gemäß
§ 107 Abs 2 TKG iVm § 109 Abs 3 Z 20 TKG
SACHVERHALTSDARSTELLUNG
Die Einschreiterin hat am 11. Oktober 2015 eine SMS von der Absendernummer
0828-2709908388 mit folgendem Inhalt zugestellt bekommen:
"Heute ist Wahltag in Wien! Nütze deine Stimme und entscheide in welche Richtung
Wien in Zukunft gehen soll. Beate Meinl-Reisinger".
Aus dem nachfolgenden Medienbericht kann entnommen werden, dass am selben Tag
gleichlautende Kurznachrichten an 27.000 Personen zugestellt worden seien:
"Österreich" vom 12.10.2015
Ressort: Wahl-Extra
Seite 19
CityNÖ, Niederösterreich, Burgenland
Neos als Wahlsieger
Totale pinke Euphorie: Neos-Büro stand kopf
In der Zentrale in Neubau wurde der Einzug in den Gemeinderat frenetisch gefeiert.
Wien. Pinke Partystimmung in Neubau: Im pink dekorierten neos-Büro feierte die
junge Partei frenetisch den deutlichen Einzug in den gemeinderat und den höchsten
Zugewinn des Wahltages. Wahlkampf leiter Peter Puller ist stolz: "Es ist ein sehr
gutes Ergebnis für uns." Spitzenkandidatin Beate Meinl-Reisinger: "Wir sind die
wahren Gewinner des Abends." Da war die Aufregung über 27.000 SMS
Sonntagfrüh an potenzielle Wähler längst vergessen.
Gemäß § 107 Abs 2 Z 1 TKG ist die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich
SMS –ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu
Zwecken der Direktwerbung erfolgt. Die Verdächtige führt in zahlreichen Medienberichten
ins Treffen, dass es sich inhaltlich nicht um Werbe-, sondern um eine
Informationsnachricht handle. Tatsächlich heißt es in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage zum TKG 2003 dazu, dass der Begriff "Direktwerbung" im Sinne dieser
Bestimmung im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher
weit zu interpretieren sei. Er erfasse jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber
auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen werbe oder
dafür Argumente liefere
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_00128/fname_004832.pdf. Aufgrund
dieser Lesart des Gesetzgebers liegt die Annahme nahe, dass es sich beim Inhalt der
SMS sehr wohl um Direktwerbung im Sinne der zitierten Bestimmung des TKG handelt.
Alternativ dazu ist gemäß § 107 Abs 2 Z 2 TKG die Zusendung einer elektronischen Post
– einschließlich SMS –ohne vorherige Einwilligung des Empfängers jedenfalls dann
unzulässig, wenn diese an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
Da weder die Zustimmung der Einschreiterin eingeholt wurde, noch es sich bei der
Einschreiterin um eine Person handelt, mit der die Verdächtige auch sonst einen
entsprechenden Kontakt pflegt, wird das Fernmeldebüro Wien, Niederösterreich und
Burgenland ersucht, zu überprüfen, inwiefern die Verdächtige damit gegen
§ 107 Abs 2 TKG iVm § 109 Abs 3 Z 20 TKG verstoßen hat.
Da laut zitiertem Medienbericht von insgesamt 27.000 Betroffenen die Rede ist, wird das
Fernmeldebüro Wien, Niederösterreich und Burgenland weiters ersucht, zu erheben, wie
viel Personen vom Sachverhalt tatsächlich betroffen sind, beziehungsweise welche
verwaltungsstrafrechtlichen Folgen daran zu knüpfen sind.
Gleichzeitig wird die Behörde ersucht, die Einschreiterin über den Fortgang des
Verfahrens zu informieren.