An das Fernmeldebüro Wien, Niederösterreich und Burgenland Radetzkystraße 2 1030 Wien Wien, den 13. November 2015 Einschreiterin: Birgit Rys Porzellangasse 33a/4/12 1090 Wien Verdächtige: NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum Neustiftgasse 73-75/7 1070 Wien Mag.a Beate Meinl-Reisinger, MES uT wegen: Verdacht auf Verwaltungsübertretung gemäß § 107 Abs 2 TKG iVm § 109 Abs 3 Z 20 TKG SACHVERHALTSDARSTELLUNG Die Einschreiterin hat am 11. Oktober 2015 eine SMS von der Absendernummer 0828-2709908388 mit folgendem Inhalt zugestellt bekommen: "Heute ist Wahltag in Wien! Nütze deine Stimme und entscheide in welche Richtung Wien in Zukunft gehen soll. Beate Meinl-Reisinger". Aus dem nachfolgenden Medienbericht kann entnommen werden, dass am selben Tag gleichlautende Kurznachrichten an 27.000 Personen zugestellt worden seien: "Österreich" vom 12.10.2015 Ressort: Wahl-Extra Seite 19 CityNÖ, Niederösterreich, Burgenland Neos als Wahlsieger Totale pinke Euphorie: Neos-Büro stand kopf In der Zentrale in Neubau wurde der Einzug in den Gemeinderat frenetisch gefeiert. Wien. Pinke Partystimmung in Neubau: Im pink dekorierten neos-Büro feierte die junge Partei frenetisch den deutlichen Einzug in den gemeinderat und den höchsten Zugewinn des Wahltages. Wahlkampf leiter Peter Puller ist stolz: "Es ist ein sehr gutes Ergebnis für uns." Spitzenkandidatin Beate Meinl-Reisinger: "Wir sind die wahren Gewinner des Abends." Da war die Aufregung über 27.000 SMS Sonntagfrüh an potenzielle Wähler längst vergessen. Gemäß § 107 Abs 2 Z 1 TKG ist die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS –ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt. Die Verdächtige führt in zahlreichen Medienberichten ins Treffen, dass es sich inhaltlich nicht um Werbe-, sondern um eine Informationsnachricht handle. Tatsächlich heißt es in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum TKG 2003 dazu, dass der Begriff "Direktwerbung" im Sinne dieser Bestimmung im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren sei. Er erfasse jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen werbe oder dafür Argumente liefere https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_00128/fname_004832.pdf. Aufgrund dieser Lesart des Gesetzgebers liegt die Annahme nahe, dass es sich beim Inhalt der SMS sehr wohl um Direktwerbung im Sinne der zitierten Bestimmung des TKG handelt. Alternativ dazu ist gemäß § 107 Abs 2 Z 2 TKG die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS –ohne vorherige Einwilligung des Empfängers jedenfalls dann unzulässig, wenn diese an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. Da weder die Zustimmung der Einschreiterin eingeholt wurde, noch es sich bei der Einschreiterin um eine Person handelt, mit der die Verdächtige auch sonst einen entsprechenden Kontakt pflegt, wird das Fernmeldebüro Wien, Niederösterreich und Burgenland ersucht, zu überprüfen, inwiefern die Verdächtige damit gegen § 107 Abs 2 TKG iVm § 109 Abs 3 Z 20 TKG verstoßen hat. Da laut zitiertem Medienbericht von insgesamt 27.000 Betroffenen die Rede ist, wird das Fernmeldebüro Wien, Niederösterreich und Burgenland weiters ersucht, zu erheben, wie viel Personen vom Sachverhalt tatsächlich betroffen sind, beziehungsweise welche verwaltungsstrafrechtlichen Folgen daran zu knüpfen sind. Gleichzeitig wird die Behörde ersucht, die Einschreiterin über den Fortgang des Verfahrens zu informieren.
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