D I G I-N ET Z-GE SE TZ Rechtliche und technische Analyse von Grundsatzfragen Freiburg | 21. Juli 2016 RA Bastian Reuße, LL.M. Dipl.-Wirt.-Ing. Tim Ronkartz, LL.M. AUSGANGSLAGE UND ZIELSETZUNG Die wesentlichen Änderungen des DigiNetzG werden voraussichtlich noch im Jahr 2016 in Kraft treten Erkenntnis: Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen langsamer als gewünscht Grund: Hohe Investitionskosten für Hoch- und Tiefbauarbeiten (bis zu 80 %) Ziel: Senkung der Investitionskosten G r u n d l a g e : E U - Ko s t e n s e nk u n g sr ich tl in ie DigiNetzG am 07.07.2016 im Bundestag beschlossen Bundesr atsentscheidung vor aussichtlich am 23.09.2016 Inkrafttreten im 3. oder 4. Quar tal 2016 Ä n d e r u n g e n i m T KG § § 6 8 b i s 7 7 p, 1 3 4 a Freiburg, 21. Juli 2016 2 INHALT DES GESETZES Das DigiNetzG vereint Regelungen zur Mehrfachnutzung von Infrastruktur mit neuen Informations- und Transparenzpflichten „Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze“ – DigiNetzG 1. TRANSPARENZ 2. MITNUTZUNG 3. MITVERLEGUNG UND KOORDINIERUNG 4. ANTRAGSVERFAHREN Freiburg, 21. Juli 2016 3 1. TRANSPARENZ Das DigiNetzG steht TK-Netz-Betreibern umfassende Informationsrechte in Bezug auf vorhandene Infrastrukturen und geplante Bauarbeiten zu Infos zu Infrastrukturen (§ 77b) Vor-Ort-Untersuchung (§ 77c) • Informationen über passive Netzinfrastrukturen können beim Eigentümer/Betreiber beantragt werden: • Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen können beim Eigentümer/Betreiber beantragt werden • Leerrohre, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude etc. • Antrag muss innerhalb eines Monats entsprochen werden, wenn die Untersuchung für eine gemeinsame Nutzung oder die Koordinierung von Bauarbeiten erforderlich ist • Nicht (Glasfaser-)Kabel • Information enthält geographische Lage, gegenwärtige Nutzung, Ansprechpartner (Abs.3) • Information muss nicht erteilt werden, wenn schon im Infrastrukturatlas enthalten ist (Abs. 5) § 77b Abs. 1 TKG Eigentümer / Betreiber öff. TK-Netze Eigentümer / Betreiber öff. Versorgungsnetze § 77b Abs. 2,3 TKG • Kosten für Begehung (Vorbereitung, Absicherung, Durchführung) trägt Antragsteller (Abs. 4) Infos zu Bauarbeiten (§ 77h) • Informationen über geplante (nächste 6 Monate) oder laufende Bauarbeiten können zwecks Koordinierung beim Eigentümer/ Betreiber beantragt werden • Informationserteilung innerhalb von 2 Wochen; gleichzeitig auch Informationsübermittlung an BNetzA (Abs. 6) • Information enthält geographische Lage, betroffene Komponenten, Beginn und Dauer sowie Ansprechpartner (Abs.3) • U.a. Ablehnung, wenn geplante Dauer der Bauarbeiten nicht länger als 8 Wochen (Abs. 4) § 77c Abs. 1 TKG Eigentümer / Betreiber öff. TK-Netze Eigentümer / Betreiber öff. Versorgungsnetze § 77c Abs. 2 TKG § 77h Abs. 1 TKG Eigentümer / Betreiber öff. TK-Netze Eigentümer / Betreiber öff. Versorgungsnetze § 77h Abs. 2,3 TKG Freiburg, 21. Juli 2016 4 2. MITNUTZUNG Das künftige TKG enthält verschiedene Instrumente, die sauber zu unterscheiden sind Mitnutzung • bestehender passiver Infrastrukturen • §§ 77d-77g TKG Koordinierung • von Bauarbeiten • § 77i Abs. 1 bis 5 TKG Mitverlegung • im Rahmen von Bauarbeiten • § 77i Abs. 6 und 7 TKG Freiburg, 21. Juli 2016 5 2. MITNUTZUNG Ein Antrag des TK-Netz-Betreibers auf Mitnutzung muss schnell und vollständig vom Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze bearbeitet werden § 3 Nr. 16b TKG: TK, Gas, Elektrizität, Straßenbeleuchtung, Fernwärme, Wasser, Straßen, Schienen, Brücken, etc. Antrag auf Mitnutzung öff. Versorgungsnetze § 77d Abs. 1 TKG Auch zukünftige Netzbetreiber - gerichtet auf Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze - muss Projektbeschreibung, -zeitraum, -gebiet enthalten Eigentümer / Betreiber öff. TKNetze Sicherheitsanforderungen und Regeln der Technik sind einzuhalten! Eigentümer / Betreiber öff. Versorgungsnetze Verpflichtung zum Angebot § 77d Abs. 2 TKG - Mitnutzung muss binnen 2 Monaten nach Antragseingang angeboten werden - muss faire und angemessene Nutzungsbedingungen enthalten, insb. Mitnutzungsentgelt - ansonsten: Streitbeilegung durch BNetzA § 77n Abs. 1 TKG Freiburg, 21. Juli 2016 6 3. KOORDINIERUNG UND MITVERLEGUNG Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze müssen zumutbare Anträge auf Koordinierung von Bauarbeiten grundsätzlich berücksichtigen Koordinierung von Bauarbeiten (§ 77i TKG) Antrag auf Koordinierung von Bauarbeiten § 77i Abs. 2 TKG - Zur Vermeidung separater Tiefbauarbeiten - Weniger Beeinträchtigungen für Anlieger und Verkehrsteilnehmer Eigentümer / Betreiber öff. TKNetze Eigentümer / Betreiber öff. Versorgungsnetze Pflicht zur Stattgabe des Antrags § 77i Abs. 3 TKG - wenn öff. Versorgungsnetz ganz oder teilweise aus öff. Mitteln finanziert - wenn Antrag zumutbar • nur geringfügige zusätzliche Kosten und Verzögerung • Kontrolle über Koordinierung nicht spürbar erschwert • Antrag spätestens 1 Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags gestellt und Bauzeit von mehr als 8 Wochen Freiburg, 21. Juli 2016 7 3. KOORDINIERUNG UND MITVERLEGUNG Öffentlich finanzierte Verkehrsinfrastrukturen müssen dem bedarfsgerechten Breitbandausbau Vorschub leisten Mitverlegung (§ 77i Abs. 6, Abs. 7 TKG) Eigentümer / Betreiber öff. Versorgungsnetze • Befugnis, passive Netzinfrastrukturen und Glasfaserkabel mitzuverlegen, um Mitnutzung oder Betrieb eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes zu ermöglichen § 77i Abs. 6 TKG • Bei Verkehrsinfrastrukturprojekten, die ganz oder teilweise aus öff. Mitteln finanziert werden und geplant länger als 8 Wochen dauern § 77i Abs. 7 TKG Pflicht zur bedarfsgerechten Mitverlegung geeigneter passiver Netzinfrastrukturen mit Glasfaserkabeln Bedarfsgerecht: Nachfrage nach Breitbandanschlüssen im Umfeld der Baustelle (auch zukünftig); daher nicht erforderlich wenn bereits versorgt Nur geeignete Zugangspunkte müssen bereitgestellt werden • Bei der Erschließung von Neubaugebieten (Wohn und Gewerbe) müssen stets geeignete passive Netzinfrastrukturen mit Glasfaserkabeln mitverlegt werden; keine Bedarfsprüfung Freiburg, 21. Juli 2016 8 4. ANTRAGSVERFAHREN Für alle Anträge der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze gelten einige übergeordnete Verfahrensregeln Antrag auf… § 77b § 77c § 77d …Informationen über passive Netzinfrastrukturen 1. Anträge schriftlich oder elektronisch (§ 77l Abs. 1 TKG) …Vor-Ort-Untersuchung …Mitnutzung passiver Infrastrukturen § 77h …Information über Bauarbeiten § 77i …Koordinierung von Bauarbeiten 2. Entscheidung über Anträge nach Reihenfolge des Eingangs (§ 77l Abs. 2 TKG) 3. Keine Weitergabe der gewonnenen Informationen, keine Nutzung für andere Zwecke (§ 77m TKG) Freiburg, 21. Juli 2016 9 E N E R G I E . B E T Büro für Energiewirtschaft und technische Planung GmbH Aachen, Leipzig, Hamm (D) | Zofingen (CH) Alfonsstraße 44, D-52070 Aachen, Telefon +49 241 47062-0 Telefax +49 241 47062-600 www.bet-aachen.de W E I T E R D E N K E N KONTAKTPERSON W2K KONTAKTPERSON BET RA Bastian Reuße, LL.M. Dipl.-Wirt.-Ing. Tim Ronkartz, LL.M. Telefon Fax +49 711 248546-11 +49 711 248546-19 Telefon Fax +49 241 47062-463 +49 241 47062-600 E-Mail [email protected] E-Mail [email protected]
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