digi-netz-gesetz

D I G I-N ET Z-GE SE TZ
Rechtliche und technische Analyse von
Grundsatzfragen
Freiburg | 21. Juli 2016
RA Bastian Reuße, LL.M.
Dipl.-Wirt.-Ing. Tim Ronkartz, LL.M.
AUSGANGSLAGE UND ZIELSETZUNG
Die wesentlichen Änderungen des DigiNetzG werden voraussichtlich noch im Jahr
2016 in Kraft treten
Erkenntnis: Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen langsamer als gewünscht
Grund: Hohe Investitionskosten für Hoch- und Tiefbauarbeiten (bis zu 80 %)
Ziel: Senkung der Investitionskosten
G r u n d l a g e : E U - Ko s t e n s e nk u n g sr ich tl in ie
DigiNetzG am 07.07.2016 im Bundestag beschlossen
Bundesr atsentscheidung vor aussichtlich am 23.09.2016
Inkrafttreten im 3. oder 4. Quar tal 2016
Ä n d e r u n g e n i m T KG § § 6 8 b i s 7 7 p, 1 3 4 a
Freiburg, 21. Juli 2016
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INHALT DES GESETZES
Das DigiNetzG vereint Regelungen zur Mehrfachnutzung von Infrastruktur mit neuen
Informations- und Transparenzpflichten
„Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze“ – DigiNetzG
1. TRANSPARENZ
2. MITNUTZUNG
3. MITVERLEGUNG UND KOORDINIERUNG
4. ANTRAGSVERFAHREN
Freiburg, 21. Juli 2016
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1. TRANSPARENZ
Das DigiNetzG steht TK-Netz-Betreibern umfassende Informationsrechte in Bezug auf
vorhandene Infrastrukturen und geplante Bauarbeiten zu
Infos zu Infrastrukturen (§ 77b)
Vor-Ort-Untersuchung (§ 77c)
• Informationen über passive Netzinfrastrukturen können beim Eigentümer/Betreiber beantragt werden:
• Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen können beim Eigentümer/Betreiber beantragt werden
• Leerrohre, Einstiegsschächte,
Verteilerkästen, Gebäude etc.
• Antrag muss innerhalb eines Monats
entsprochen werden, wenn die
Untersuchung für eine gemeinsame
Nutzung oder die Koordinierung von
Bauarbeiten erforderlich ist
• Nicht (Glasfaser-)Kabel
• Information enthält geographische
Lage, gegenwärtige Nutzung,
Ansprechpartner (Abs.3)
• Information muss nicht erteilt
werden, wenn schon im Infrastrukturatlas enthalten ist (Abs. 5)
§ 77b Abs. 1 TKG
Eigentümer /
Betreiber öff.
TK-Netze
Eigentümer /
Betreiber öff.
Versorgungsnetze
§ 77b Abs. 2,3 TKG
• Kosten für Begehung (Vorbereitung,
Absicherung, Durchführung) trägt
Antragsteller (Abs. 4)
Infos zu Bauarbeiten (§ 77h)
• Informationen über geplante
(nächste 6 Monate) oder laufende
Bauarbeiten können zwecks
Koordinierung beim Eigentümer/
Betreiber beantragt werden
• Informationserteilung innerhalb von 2
Wochen; gleichzeitig auch Informationsübermittlung an BNetzA (Abs. 6)
• Information enthält geographische
Lage, betroffene Komponenten,
Beginn und Dauer sowie
Ansprechpartner (Abs.3)
• U.a. Ablehnung, wenn geplante
Dauer der Bauarbeiten nicht länger
als 8 Wochen (Abs. 4)
§ 77c Abs. 1 TKG
Eigentümer /
Betreiber öff.
TK-Netze
Eigentümer /
Betreiber öff.
Versorgungsnetze
§ 77c Abs. 2 TKG
§ 77h Abs. 1 TKG
Eigentümer /
Betreiber öff.
TK-Netze
Eigentümer /
Betreiber öff.
Versorgungsnetze
§ 77h Abs. 2,3 TKG
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2. MITNUTZUNG
Das künftige TKG enthält verschiedene Instrumente, die sauber zu unterscheiden sind
Mitnutzung
• bestehender
passiver
Infrastrukturen
• §§ 77d-77g TKG
Koordinierung
• von Bauarbeiten
• § 77i Abs. 1 bis 5
TKG
Mitverlegung
• im Rahmen von
Bauarbeiten
• § 77i Abs. 6 und 7
TKG
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2. MITNUTZUNG
Ein Antrag des TK-Netz-Betreibers auf Mitnutzung muss schnell und vollständig vom
Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze bearbeitet werden
§ 3 Nr. 16b TKG:
TK, Gas, Elektrizität,
Straßenbeleuchtung,
Fernwärme, Wasser,
Straßen, Schienen,
Brücken, etc.
Antrag auf Mitnutzung öff.
Versorgungsnetze § 77d Abs. 1 TKG
Auch
zukünftige
Netzbetreiber
- gerichtet auf Einbau von Komponenten digitaler
Hochgeschwindigkeitsnetze
- muss Projektbeschreibung, -zeitraum, -gebiet enthalten
Eigentümer /
Betreiber öff. TKNetze
Sicherheitsanforderungen und Regeln
der Technik sind einzuhalten!
Eigentümer /
Betreiber öff.
Versorgungsnetze
Verpflichtung zum Angebot
§ 77d Abs. 2 TKG
- Mitnutzung muss binnen 2 Monaten nach Antragseingang
angeboten werden
- muss faire und angemessene Nutzungsbedingungen
enthalten, insb. Mitnutzungsentgelt
- ansonsten: Streitbeilegung durch BNetzA § 77n Abs. 1 TKG
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3. KOORDINIERUNG UND MITVERLEGUNG
Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze müssen zumutbare Anträge auf Koordinierung
von Bauarbeiten grundsätzlich berücksichtigen
Koordinierung von Bauarbeiten (§ 77i TKG)
Antrag auf Koordinierung von
Bauarbeiten § 77i Abs. 2 TKG
- Zur Vermeidung separater Tiefbauarbeiten
- Weniger Beeinträchtigungen für Anlieger und
Verkehrsteilnehmer
Eigentümer /
Betreiber öff. TKNetze
Eigentümer /
Betreiber öff.
Versorgungsnetze
Pflicht zur Stattgabe des
Antrags § 77i Abs. 3 TKG
- wenn öff. Versorgungsnetz ganz oder teilweise aus öff.
Mitteln finanziert
- wenn Antrag zumutbar
• nur geringfügige zusätzliche Kosten und Verzögerung
• Kontrolle über Koordinierung nicht spürbar erschwert
• Antrag spätestens 1 Monat vor Einreichung des
endgültigen Projektantrags gestellt und Bauzeit von mehr
als 8 Wochen
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3. KOORDINIERUNG UND MITVERLEGUNG
Öffentlich finanzierte Verkehrsinfrastrukturen müssen dem bedarfsgerechten
Breitbandausbau Vorschub leisten
Mitverlegung (§ 77i Abs. 6, Abs. 7 TKG)
Eigentümer /
Betreiber öff.
Versorgungsnetze
• Befugnis, passive Netzinfrastrukturen und Glasfaserkabel mitzuverlegen, um
Mitnutzung oder Betrieb eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes zu
ermöglichen § 77i Abs. 6 TKG
• Bei Verkehrsinfrastrukturprojekten, die ganz oder teilweise aus öff. Mitteln
finanziert werden und geplant länger als 8 Wochen dauern § 77i Abs. 7 TKG
Pflicht zur bedarfsgerechten Mitverlegung geeigneter passiver
Netzinfrastrukturen mit Glasfaserkabeln
Bedarfsgerecht: Nachfrage nach
Breitbandanschlüssen im Umfeld
der Baustelle (auch zukünftig);
daher nicht erforderlich wenn
bereits versorgt
Nur geeignete
Zugangspunkte
müssen bereitgestellt
werden
• Bei der Erschließung von Neubaugebieten (Wohn und Gewerbe) müssen stets
geeignete passive Netzinfrastrukturen mit Glasfaserkabeln mitverlegt werden;
keine Bedarfsprüfung
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4. ANTRAGSVERFAHREN
Für alle Anträge der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
gelten einige übergeordnete Verfahrensregeln
Antrag auf…
§ 77b
§ 77c
§ 77d
…Informationen über
passive
Netzinfrastrukturen
1. Anträge schriftlich oder elektronisch
(§ 77l Abs. 1 TKG)
…Vor-Ort-Untersuchung
…Mitnutzung passiver
Infrastrukturen
§ 77h
…Information über
Bauarbeiten
§ 77i
…Koordinierung von
Bauarbeiten
2. Entscheidung über Anträge nach
Reihenfolge des Eingangs
(§ 77l Abs. 2 TKG)
3. Keine Weitergabe der gewonnenen
Informationen, keine Nutzung für andere
Zwecke
(§ 77m TKG)
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und technische Planung GmbH
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