BAUMRECHT Fragen zu Baum und Recht Wer muss in einer Wohnanlage die Kosten für Baumpflegemaßnahmen übernehmen? Wie ist die Rechtslage, wenn ich die Wurzeln des Nachbarbaumes auf meinem Grundstück beschädige? Antworten auf diese und mehr Fragen finden Sie hier. Text Rainer Hilsberg // Kostentragung: Die übliche Gartenpflege ist bei Gemeinschaftseigentum Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft. // Antwort: auch die Instandhaltung der von einem Sondernutzungsrecht erfassten Gartenflächen, weil das Sondernutzungsrecht die sachenrechtliche Zuordnung des Nutzungsgegenstandes zum Gemeinschaftseigentum unverändert lässt. Ein Sondernutzungsrecht verleiht der Gartenfläche also nicht die Qualität von Sondereigentum, für das der Wohnungseigentümer allein verantwortlich wäre. Zur Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums zählt nach gefestigter Rechtsprechung auch die übliche Gartenpflege wie der Baumschnitt. Entscheidend ist, was in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung geregelt ist. Nach der Gesetzeslage (§ 21 Abs. 1, 5 Nr. 2 WEG) obliegt die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft und ist vom Verwalter durchzuführen. Hierzu gehört Zwar ist es bei Sondernutzungsrechten üblich, dem Sondernutzungsberechtigten die Pflicht zur Instandhaltung auf eigene Kosten aufzuerlegen, weil ein Auseinanderfallen von Nutzungsrecht und Instandhaltungslast als unbefriedigend empfunden wird. Das ändert aber nichts daran, dass Wer muss die Kosten für die Baumpflege tragen? Wir wohnen in einem Haus mit fünf Etagenwohnungen und zwei Gärten mit Sondernutzungsrecht. In einem der Gärten steht ein hoher Haselnussbaum, der beschnitten wurde. Meine Frage ist: Wer muss diese Aktion bezahlen? Der Eigentümer, in dessen Garten sich der Baum befindet oder alle fünf Eigentümer? TASPO Baumzeitung 03/2015 eine hiervon abweichende Regelung bereits in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung selbst oder im Wege einer späteren Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen werden muss. Ist dies nicht geschehen, bleibt die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig. Eine nachträgliche Übertragung dieser Pflichten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Sondernutzungsberechtigten möglich (BGH NJW 2015, 549). Die Frage lässt sich also ohne Kenntnis der Regelung in der Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung (einsehbar beim Grundbuchamt) nicht beantworten. Ohne ausdrücklich vereinbarte Auferlegung der Instandhaltungs- und Kostentragungspflicht auf den Sondernutzungsberechtigten muss die Eigentümergemeinschaft den Baumschnitt bezahlen. 43 BAUMRECHT Beschädigung der Wurzeln vom Nachbarbaum Wir haben eine Doppelhaushälfte und wollen den Stellplatz vor dem Haus sanieren, sodass dieser von unserem Mieter uneingeschränkt genutzt werden kann. Das Problem ist nun, dass wir hierzu an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn voraussichtlich so tief graben müssen, dass die Wurzeln der Bäume beziehungsweise Sträucher des Nachbargrundstückes wahrscheinlich beschädigt werden. Wie ist hier die Rechtslage? Darf man die Wurzeln beschädigen, muss man den Nachbar vorher über die Arbeiten informieren? Antwort: Wenn die Wurzeln die Anlegung beziehungsweise Sanierung des Stellplatzes verhindern, dürfen sie – soweit erforderlich – im Rahmen der Selbsthilfe nach § 910 Abs. 1 BGB abgeschnitten werden. Die nach § 910 Abs. 2 BGB notwendige Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung liegt vor. Die durch das Wurzelabschneiden eventuell hervorgerufene Schädigung der Nachbarbäume ist nicht rechtswidrig. Damit entfällt grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch des Nachbarn (Baumeigentümers) wegen Eigentumsverletzung. Maßnahmen, die nach dem Abschneiden der Wurzeln erforderlich sind, um die Bäume vor Folgeschäden zu bewahren, obliegen dem Nachbarn (Baumeigentümer), nicht dem Selbsthilfeberechtigten. Der Selbsthilfeberechtigte muss aber dem Nachbarn Gelegenheit geben, die Bäume vor Schäden zu bewahren, die durch das (teilweise) Abschneiden der Wurzeln entstehen können. Aus Gründen der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme und der Gebote von Treu und Glauben wird man den Selbsthilfeberechtigten als verpflichtet ansehen müssen, den Nachbarn rechtzeitig von dem Abschneiden der Wurzeln zu unterrichten, damit dieser ihm notwendig erscheinende Schutzmaßnahmen ergreifen kann (vgl. OLG Köln VersR 1995, 665). Falls eine Baumschutzsatzung vorhanden ist, wäre im Übrigen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. 44 // Wenn Wurzeln von Nachbarbäumen abgeschnitten werden, ist der Nachbar rechtzeitig zu informieren. // Störer-Wurzeln Die Wurzeln zweier Bäume auf unserer Grundstücksgrenze sind in das Hofwasserablaufrohr unseres Nachbarn eingewachsen und haben dieses verstopft, so dass es Anfang Januar zu einer Überflutung in seinem Keller kam. Der Nachbar hat das Rohr für ca. 1500 € freifräsen lassen. Diesen Betrag möchte er von uns erstattet haben. Als Baumbesitzer sind wir für diesen Schaden verantwortlich. Ein Versicherungsvertreter sagte mir, dass in diesem Fall die private Haftpflichtversicherung zuständig ist, da wir das Eigenheim selbst bewohnen. Jedoch weigert sich unsere private Haftpflichtversicherung den Schaden zu übernehmen und spricht von höherer Gewalt. Können Sie mir Gerichtsurteile nennen, die dies widerlegen? Gibt es Gerichtsurteile, die die private Haftpflichtversicherung im selbst genutzten Eigenheim dazu verpflichtet, den Schaden zu übernehmen? Antwort: Da auf Seiten des Baumeigentümers bei Wurzelüberwuchs kein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vorliegt, hat der Nach- bar keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 BGB. Der Anspruch des geschädigten Nachbarn auf Kostenerstattung ergibt sich jedoch aus §§ 910, 1004 BGB. Nach der Rechtsprechung liegt keine höhere Gewalt vor, sondern der Baumeigentümer ist „Störer“ im Sinne des § 1004 BGB, weil er den Baum gepflanzt hat oder unterhält. Nach dem in § 903 BGB enthaltenen Grundgedanken, der in der Spezialregelung des § 910 BGB eine besondere Ausprägung gefunden hat, muss der Baumeigentümer dafür Sorge tragen, dass die Baumwurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen und die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigen (vgl. Bundesgerichtshof BGH in Neue Juristische Wochenschrift NJW 1991, 2826; BGH NJW 1995, 395; BGH NJW 2004, 603; BGH NJW 2004, 1035; BGH NJW 2004, 1037). Bei Wurzeleinwuchs in Leitungen kann die Beseitigungspflicht des Baumeigentümers je nach Sachverhalt im Einzelnen umfassen: die Kosten der Untersuchung der Verstopfungsursache (insbesondere Kanalfernsehen, Gutachten über den Grund der Verstopfung), die Kosten eines erfolglosen Reinigungsversuchs (Ausfräsen der Rohre), TASPO Baumzeitung 03/2015 BAUMRECHT Fotos: Hilsberg Aktuelles Urteil // Hier wurden über die Grenze ragende Äste wegen des Bauvorhabens eingekürzt. // die Kosten der Reinigung der verstopften Rohrleitung, die Kosten der Freilegung der verstopften Rohrleitung, die Kosten der Verlegung einer neuen Rohrleitung (wenn bei der Beseitigung der in die Leitung hineingewachsenen Baumwurzeln die Rohre zerstört werden mussten), die Kosten der Reparatur der undichten Rohrleitung sowie die Kosten der Wiederherrichtung der betroffenen Grundstücksfläche (vgl. BGH NJW 1986, 2640; BGH NJW 1989, 1032; Nach dem Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 11.12.2014, 4 Ss 569/14, juris, NStZ-RR 2015, 89) erfasst das nach § 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG bußgeldbewehrte Verbot des Abschneidens und auf den Stock Setzens (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG) nicht das vollständige Entfernen eines Baumes aus dem Erdreich mitsamt den Wurzeln durch „umdrücken“ mittels einer Traktorschaufel, wobei die Bäume mitsamt Wurzeln aus ihrer Verankerung gerissen werden. Hierbei handele es sich um „roden“, „entfernen“ oder „beseitigen“, nicht aber um „abschneiden“. Nach den weiteren Ausführungen des Gerichts dürfte das Fällen eines Baumes ebenfalls nicht vom Abschneideverbot erfasst sein, da es zwischen „fällen“ und „abschneiden“ unterscheidet. Der verunglückten Regelung des § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG wird damit ein weiteres Kapitel angefügt. Denn der Begriff der „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ wird nach wie vor sowohl in der Kommentarliteratur als auch in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgelegt. BGH NJW 1991, 2826). Die in der Frage angeführten Kosten für das Freifräsen des Rohres werden unproblematisch von der Beseitigungspflicht des Baumeigentümers erfasst. Wenn der Leitungseigentümer die Wurzeln selbst beseitigt, hat er einen Anspruch auf Kostenersatz gegen den Baumeigentümer nach §§ 812, 818 BGB (vgl. BGH NJW 1986, 2640; BGH NJW 2004, 603). Zum Deckungsschutz in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung gibt es ein Urteil des BGH vom. 08.12.1999, NJW 2000, 1194. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Baumwurzeln waren unterirdisch in eine auf einem Nachbargrundstück verlaufende Abwasserleitung hineingewachsen und hatten diese beschädigt. Auf Klage der Eigentümerin der Abwasserleitung wurde die Baumeigentümerin zum Ersatz von Reinigungskosten und dazu verurteilt, die Anzeige TASPO Baumzeitung 03/2015 45 BAUMRECHT durch das Eindringen von Wurzelwerk in die Abwasserleitung verursachte Eigentumsstörung durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen und ähnliche Beeinträchtigungen in der Zukunft zu verhindern. In der Entscheidung ist ausgeführt, der Beseitigungs- und der Unterlassungsanspruch ergäben sich aus § 1004 BGB. Die Kosten für die Reparaturund Neuverlegung der Leitung wollte die Baumeigentümerin von der Haftpflichtversicherung ersetzt haben. Die Haftpflichtversicherung verweigerte die Leistung mit der Begründung, für einen gegen den Versicherungsnehmer gerichteten, auf § 1004 BGB gestützten Beseitigungsanspruch bestehe nach § 1 Nr. 1 seiner Bedingungen kein Versicherungsschutz. Die Baumeigentümerin klagte daraufhin gegen die Versicherung auf Zahlung. Der BGH entschied: Der Versicherungsnehmer wird auch dann im Sinne von AHB Anzeige (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) § 1 Nr. 1 auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wenn und soweit er einem Beseitigungsanspruch gemäß BGB § 1004 ausgesetzt ist, der dieselbe wiederherstellende Wirkung hat wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch. Die Versicherung musste also zahlen. Zwar gibt § 1004 BGB nach seinem Wortlaut keinen Anspruch auf Schadensersatz wie von § 1 Nr. 1 AHB gefordert, er gewährt vielmehr nur einen Anspruch auf (Unterlassung und) Beseitigung der Störung. Der BGH stellt allerdings bei der Auslegung der Versicherungsklausel auf den verständigen Versicherungsnehmer ab, der der Grenzziehung zwischen einem deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch (§ 823 BGB) und einem negatorischen Beseitigungsanspruch (§ 1004 BGB) keine Bedeutung beimisst. Für den Versicherungsnehmer kommt es darauf an, welche wirtschaftlichen Folgen sich aus den beiden Ansprüchen ergeben und wie sich diese in den Wirkungen unterscheiden. Sowohl der Beseitigungsanspruch als auch der Schadensersatzanspruch haben aber ein Stück weit dieselbe wiederherstellende Wirkung (vgl. BGH NJW 1996, 845). Folglich muss auch der Beseitigungsanspruch von der Versicherungsklausel erfasst sein – die Versicherung muss also zahlen. Nachfrage zum Artikel „Dauerbrenner Überwuchs“ Zum Artikel „Dauerbrenner Überwuchs“ in der BaumZeitung 6/2014 habe ich noch eine ergänzende Frage: Gilt der Beseitigungsanspruch von Wurzeln oder Zweigen auch für Bäume oder andere Anpflanzungen, die den Grenzabstand einhalten, deren Äste oder Wurzeln aber dennoch über das Nachbargrundstück ragen? Zum Beispiel: Die Äste eines Baumes, der den Grenzabstand einhält, ragen in Griffhöhe über das Nachbargrundstück. Ist der Baumeigentümer zum Rückschnitt verpflichtet (wegen Eigentumsstörung), oder kann er sich auf den korrekten Grenzabstand berufen? Antwort: Der Beseitigungsanspruch gilt auch bei eingehaltenem Grenzabstand. Es ist allein entscheidend, dass ein Überwuchs gegeben ist, der die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigt. // AUTOR Rainer Hilsberg ist Jurist in der öffentlichen Verwaltung in Bayern. Er ist mit Seminaren zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume erfolgreich als nebenamtlicher Dozent an der Bayerischen Verwaltungsschule tätig. Mittlerweile leitet er die Rechtsreferendarausbildung im Regierungsbezirk Schwaben. 46 TASPO Baumzeitung 03/2015 BAUMTECHNIK Die Firma terra fit GmbH (96126 Pfaffendorf) stellt sich der Aufgabe, das Erdreich im Wurzelbereich von Stadtbäumen durch Bodenbelüftung zu lockern, sowie wachstums- und gesundheitsfördernde Bodenhilfsstoffe zu injizieren. Passende Mischungen werden speziell nach dem Bedarf des Baumes zusammengestellt. Hier kommen Produkte von verschiedenen Partnern zum Einsatz, so etwa Luftkapazitätsbildner, Mykorrhiza, Bakterien, Huminsäuren, Wasserspeicher, Algen, sowie organisch-mineralische Langzeitdünger. Terra fit arbeitet mit lokalen Baumpflegebetrieben in einer Partnerschaft zusammen. Diese qualifizierten terra fit-Partner werden umfassend durch ein Grundseminar geschult. Erfahrungsaustausch und Wissensvertiefung finden bei wiederkehrenden Aufbauseminaren statt. Dadurch erreiche man einen stetig wachsenden Wissenstransfer und Erfahrungsaustausch. Unterstützung erhalten die Partnerbetriebe von terra fit bei der Standort- und Bodenanalyse bis hin zum Erstellen des Angebotes. Terra fit Werkfoto Bäume stärken durch Vitalisierung und Bodenbelüftung // Die Bodenlockerung erfolgt mittels regulierbarer Druckluft. // ist Ansprechpartner für Kommunen, Sachverständige und Ingenieurbüros. Die Anfrage wird an den nächstgelegenen terra fit-Partner weitergeleitet, der daraufhin den Baum besichtigt und die Standortanalyse erstellt. Wirkungsvoll belüften Die Durchführung der Bodenbelüftung findet mit Gerätetechnik aus dem Hause Vogt statt. Vogt ist Hersteller von Druckluft-Injektionstechnik und ein Allianzpartner von terra fit. Zwei Gerätetypen kommen hauptsächlich bei der Baumbelüftung zum Einsatz. Einerseits der Vogt Geo Injector carry, ein bewährtes Einstiegs-System, dass entweder mit einem Tragerucksack einfach und mobil getragen werden kann oder durch das Schnellwechsel-System an einem Transportfahrgestell aufgesteckt wird. Eine Bodeninjektion ist mit trockenen Materialien bis vier Millimeter Korndurchmesser sowie flüssig und gelförmig möglich. Die Injektionsmenge erfolgt manuell über die Auslösedauer. Das zweite Injektionsgerät ist der Vogt Geo Injector trolly. Diese Technik kommt hauptsächlich bei größerem Auftragsvolumen zum Einsatz. Granulate bis vier Millimeter Durchmesser lassen sich injizieren, mit optionaler Zusatztechnik können auch flüssige oder gelförmige Suspensionen eingebracht werden. Die Injektionsmenge kann exakt vorgegeben werden, Bodenlockerung und Injektion erfolgen vollautomatisch durch Auslösen der pneumatischen Einhebelsteuerung am Tragegürtel. Pufferspeicher sorgen für genügend Lockerungsleistung, die zum Beispiel bei lehmhaltigen Böden benötigt wird. Der Injektionsschlauch ist sieben Meter lang und erlaubt dadurch ein flexibles Arbeiten. Die Bodenlockerung erfolgt mittels Druckluft mit einem regulierbaren Druck von maximal sieben bar, dadurch kann das verdichtete Erdreich gelockert werden und Freiräume für das Injektionsmaterial werden geschaffen. Kontakt: www.terrafit.de, www. vogt-tec.de. // — bmz— Verbesserter Häcksler: der neue Super Prof 1994 brachte Eliet (8553 Otegem, Belgien) mit dem Super Prof den ersten selbstfahrenden Häcksler auf den Markt. Nun war es nicht mehr notwendig, das Häckselgut zum Häcksler zu bringen, sondern die Maschine wurde einfach zum Grünschnitt gebracht. Dies ermöglichte eine hohe Zeitersparnis. Gut 20 Jahre nach der Einführung stellt Eliet nun den neuen Super Prof vor. Die Maschine TASPO Baumzeitung 03/2015 soll noch anwenderfreundlicher, effizienter, umweltfreundlicher, robuster, intelligenter, sicherer und wartungsfreundlicher sein. Dies zeige sich in den folgenden Eigenschaften: ● Mehr Kapazität: 13 Zentimeter verarbeitbarer Astdurchmesser. ● Mehr Leistung und Komfort: Die Einfüllöffnung ist 30 Prozent größer und erhöht so die Einzugsgeschwindigkeit, sowohl für voluminö- ses Schnittgut als auch für lose Äste. ● Auswurf des Hächselguts über ein Blasrohr. ● Wartungsfreundlichkeit: Die Maschine liefert dem Benutzer Daten über Häckselzeiten, Fehlerdiagnosen, Wartungsalarm oder die Anzahl der Betriebsstunden. ● Umweltfreundlichkeit: Die Eco Eye-Technologie verringert automatisch die Motorleistung in den Leerlauf, wenn nicht gehäckselt wird. Dies führt zu einer Energieersparnis, einem geringeren Schadstoffausstoß und niedrigeren Lärmpegel. Der neue Super Prof ist in drei Modellen verfügbar: Der selbstfahrende Super Prof auf Rädern, der auf einem Raupenfahrwerk selbstfahrende „Super Prof Cross Country“ und der „Super Prof on Road“ als Anhängerlösung. Kontakt: www. eliet.eu. // — bmz— 47
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