Fragen zu Baum und Recht

BAUMRECHT
Fragen zu Baum und Recht
Wer muss in einer Wohnanlage die Kosten für
Baumpflegemaßnahmen
übernehmen? Wie ist die
Rechtslage, wenn ich die
Wurzeln des Nachbarbaumes auf meinem Grundstück beschädige? Antworten auf diese und mehr
Fragen finden Sie hier.
Text Rainer Hilsberg
// Kostentragung: Die übliche Gartenpflege ist bei Gemeinschaftseigentum Sache der
Wohnungseigentümergemeinschaft. //
Antwort:
auch die Instandhaltung der von einem
Sondernutzungsrecht erfassten Gartenflächen, weil das Sondernutzungsrecht die
sachenrechtliche Zuordnung des Nutzungsgegenstandes zum Gemeinschaftseigentum
unverändert lässt. Ein Sondernutzungsrecht verleiht der Gartenfläche also nicht
die Qualität von Sondereigentum, für das
der Wohnungseigentümer allein verantwortlich wäre. Zur Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums zählt nach gefestigter Rechtsprechung auch die übliche Gartenpflege wie der Baumschnitt.
Entscheidend ist, was in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung geregelt ist.
Nach der Gesetzeslage (§ 21 Abs. 1, 5 Nr. 2
WEG) obliegt die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft und ist vom
Verwalter durchzuführen. Hierzu gehört
Zwar ist es bei Sondernutzungsrechten üblich, dem Sondernutzungsberechtigten die
Pflicht zur Instandhaltung auf eigene Kosten aufzuerlegen, weil ein Auseinanderfallen von Nutzungsrecht und Instandhaltungslast als unbefriedigend empfunden
wird. Das ändert aber nichts daran, dass
Wer muss die Kosten für
die Baumpflege tragen?
Wir wohnen in einem Haus mit fünf Etagenwohnungen und zwei Gärten mit Sondernutzungsrecht. In einem der Gärten
steht ein hoher Haselnussbaum, der beschnitten wurde. Meine Frage ist: Wer
muss diese Aktion bezahlen? Der Eigentümer, in dessen Garten sich der Baum befindet oder alle fünf Eigentümer?
TASPO Baumzeitung 03/2015
eine hiervon abweichende Regelung bereits in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung selbst oder im Wege einer
späteren Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen werden muss. Ist dies
nicht geschehen, bleibt die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig. Eine
nachträgliche Übertragung dieser Pflichten
ist nur mit Zustimmung der betroffenen
Sondernutzungsberechtigten möglich (BGH
NJW 2015, 549).
Die Frage lässt sich also ohne Kenntnis
der Regelung in der Teilungserklärung/
Gemeinschaftsordnung (einsehbar beim
Grundbuchamt) nicht beantworten. Ohne
ausdrücklich vereinbarte Auferlegung der
Instandhaltungs- und Kostentragungspflicht auf den Sondernutzungsberechtigten muss die Eigentümergemeinschaft
den Baumschnitt bezahlen.
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BAUMRECHT
Beschädigung der Wurzeln
vom Nachbarbaum
Wir haben eine Doppelhaushälfte und
wollen den Stellplatz vor dem Haus sanieren, sodass dieser von unserem Mieter uneingeschränkt genutzt werden kann. Das
Problem ist nun, dass wir hierzu an der
Grundstücksgrenze zum Nachbarn voraussichtlich so tief graben müssen, dass
die Wurzeln der Bäume beziehungsweise
Sträucher des Nachbargrundstückes
wahrscheinlich beschädigt werden. Wie
ist hier die Rechtslage? Darf man die Wurzeln beschädigen, muss man den Nachbar
vorher über die Arbeiten informieren?
Antwort:
Wenn die Wurzeln die Anlegung beziehungsweise Sanierung des Stellplatzes verhindern, dürfen sie – soweit erforderlich –
im Rahmen der Selbsthilfe nach § 910 Abs.
1 BGB abgeschnitten werden. Die nach
§ 910 Abs. 2 BGB notwendige Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung liegt vor.
Die durch das Wurzelabschneiden eventuell hervorgerufene Schädigung der Nachbarbäume ist nicht rechtswidrig. Damit
entfällt grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch des Nachbarn (Baumeigentümers) wegen Eigentumsverletzung. Maßnahmen, die nach dem Abschneiden der
Wurzeln erforderlich sind, um die Bäume
vor Folgeschäden zu bewahren, obliegen
dem Nachbarn (Baumeigentümer), nicht
dem Selbsthilfeberechtigten. Der Selbsthilfeberechtigte muss aber dem Nachbarn
Gelegenheit geben, die Bäume vor Schäden zu bewahren, die durch das (teilweise)
Abschneiden der Wurzeln entstehen können.
Aus Gründen der nachbarschaftlichen
Rücksichtnahme und der Gebote von Treu
und Glauben wird man den Selbsthilfeberechtigten als verpflichtet ansehen müssen, den Nachbarn rechtzeitig von dem
Abschneiden der Wurzeln zu unterrichten,
damit dieser ihm notwendig erscheinende
Schutzmaßnahmen ergreifen kann (vgl.
OLG Köln VersR 1995, 665). Falls eine
Baumschutzsatzung vorhanden ist, wäre
im Übrigen eine Ausnahmegenehmigung
erforderlich.
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// Wenn Wurzeln von Nachbarbäumen abgeschnitten werden, ist der Nachbar rechtzeitig zu
informieren. //
Störer-Wurzeln
Die Wurzeln zweier Bäume auf unserer
Grundstücksgrenze sind in das Hofwasserablaufrohr unseres Nachbarn eingewachsen und haben dieses verstopft, so dass es
Anfang Januar zu einer Überflutung in seinem Keller kam. Der Nachbar hat das Rohr
für ca. 1500 € freifräsen lassen. Diesen Betrag möchte er von uns erstattet haben.
Als Baumbesitzer sind wir für diesen Schaden verantwortlich. Ein Versicherungsvertreter sagte mir, dass in diesem Fall die private Haftpflichtversicherung zuständig ist,
da wir das Eigenheim selbst bewohnen. Jedoch weigert sich unsere private Haftpflichtversicherung den Schaden zu übernehmen und spricht von höherer Gewalt.
Können Sie mir Gerichtsurteile nennen, die
dies widerlegen? Gibt es Gerichtsurteile, die
die private Haftpflichtversicherung im
selbst genutzten Eigenheim dazu verpflichtet, den Schaden zu übernehmen?
Antwort:
Da auf Seiten des Baumeigentümers bei
Wurzelüberwuchs kein Verschulden (Vorsatz
oder Fahrlässigkeit) vorliegt, hat der Nach-
bar keinen Anspruch auf Schadensersatz
nach § 823 BGB. Der Anspruch des geschädigten Nachbarn auf Kostenerstattung ergibt sich jedoch aus §§ 910, 1004 BGB.
Nach der Rechtsprechung liegt keine höhere
Gewalt vor, sondern der Baumeigentümer
ist „Störer“ im Sinne des § 1004 BGB, weil
er den Baum gepflanzt hat oder unterhält.
Nach dem in § 903 BGB enthaltenen Grundgedanken, der in der Spezialregelung des
§ 910 BGB eine besondere Ausprägung gefunden hat, muss der Baumeigentümer dafür Sorge tragen, dass die Baumwurzeln
nicht über die Grenzen seines Grundstücks
hinauswachsen und die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigen (vgl. Bundesgerichtshof BGH in Neue Juristische Wochenschrift NJW 1991, 2826; BGH NJW
1995, 395; BGH NJW 2004, 603; BGH NJW
2004, 1035; BGH NJW 2004, 1037).
Bei Wurzeleinwuchs in Leitungen kann die
Beseitigungspflicht des Baumeigentümers
je nach Sachverhalt im Einzelnen umfassen: die Kosten der Untersuchung der Verstopfungsursache (insbesondere Kanalfernsehen, Gutachten über den Grund der
Verstopfung), die Kosten eines erfolglosen
Reinigungsversuchs (Ausfräsen der Rohre),
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BAUMRECHT
Fotos: Hilsberg
Aktuelles Urteil
// Hier wurden über die Grenze ragende Äste
wegen des Bauvorhabens eingekürzt. //
die Kosten der Reinigung der verstopften
Rohrleitung, die Kosten der Freilegung der
verstopften Rohrleitung, die Kosten der
Verlegung einer neuen Rohrleitung (wenn
bei der Beseitigung der in die Leitung hineingewachsenen Baumwurzeln die Rohre
zerstört werden mussten), die Kosten der
Reparatur der undichten Rohrleitung sowie
die Kosten der Wiederherrichtung der betroffenen Grundstücksfläche (vgl. BGH
NJW 1986, 2640; BGH NJW 1989, 1032;
Nach dem Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 11.12.2014, 4 Ss
569/14, juris, NStZ-RR 2015, 89) erfasst das nach § 69 Abs. 3 Nr. 13
BNatSchG bußgeldbewehrte Verbot des Abschneidens und auf den Stock
Setzens (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG) nicht das vollständige Entfernen
eines Baumes aus dem Erdreich mitsamt den Wurzeln durch „umdrücken“
mittels einer Traktorschaufel, wobei die Bäume mitsamt Wurzeln aus ihrer
Verankerung gerissen werden. Hierbei handele es sich um „roden“, „entfernen“ oder „beseitigen“, nicht aber um „abschneiden“. Nach den weiteren
Ausführungen des Gerichts dürfte das Fällen eines Baumes ebenfalls nicht
vom Abschneideverbot erfasst sein, da es zwischen „fällen“ und „abschneiden“ unterscheidet. Der verunglückten Regelung des § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2
BNatSchG wird damit ein weiteres Kapitel angefügt. Denn der Begriff der
„gärtnerisch genutzten Grundflächen“ wird nach wie vor sowohl in der
Kommentarliteratur als auch in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgelegt.
BGH NJW 1991, 2826). Die in der Frage
angeführten Kosten für das Freifräsen des
Rohres werden unproblematisch von der
Beseitigungspflicht des Baumeigentümers
erfasst.
Wenn der Leitungseigentümer die Wurzeln
selbst beseitigt, hat er einen Anspruch auf
Kostenersatz gegen den Baumeigentümer
nach §§ 812, 818 BGB (vgl. BGH NJW
1986, 2640; BGH NJW 2004, 603).
Zum Deckungsschutz in der Allgemeinen
Haftpflichtversicherung gibt es ein Urteil des
BGH vom. 08.12.1999, NJW 2000, 1194.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Baumwurzeln waren unterirdisch in eine auf einem Nachbargrundstück
verlaufende Abwasserleitung hineingewachsen und hatten diese beschädigt. Auf Klage
der Eigentümerin der Abwasserleitung wurde die Baumeigentümerin zum Ersatz von
Reinigungskosten und dazu verurteilt, die
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durch das Eindringen von Wurzelwerk in
die Abwasserleitung verursachte Eigentumsstörung durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen und ähnliche Beeinträchtigungen in
der Zukunft zu verhindern. In der Entscheidung ist ausgeführt, der Beseitigungs- und
der Unterlassungsanspruch ergäben sich aus
§ 1004 BGB. Die Kosten für die Reparaturund Neuverlegung der Leitung wollte die
Baumeigentümerin von der Haftpflichtversicherung ersetzt haben. Die Haftpflichtversicherung verweigerte die Leistung mit der
Begründung, für einen gegen den Versicherungsnehmer gerichteten, auf § 1004 BGB
gestützten Beseitigungsanspruch bestehe
nach § 1 Nr. 1 seiner Bedingungen kein Versicherungsschutz. Die Baumeigentümerin
klagte daraufhin gegen die Versicherung auf
Zahlung.
Der BGH entschied: Der Versicherungsnehmer wird auch dann im Sinne von AHB
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(Allgemeine Versicherungsbedingungen für
die Haftpflichtversicherung) § 1 Nr. 1 auf
Schadensersatz in Anspruch genommen,
wenn und soweit er einem Beseitigungsanspruch gemäß BGB § 1004 ausgesetzt ist,
der dieselbe wiederherstellende Wirkung
hat wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch. Die Versicherung musste also zahlen.
Zwar gibt § 1004 BGB nach seinem Wortlaut keinen Anspruch auf Schadensersatz
wie von § 1 Nr. 1 AHB gefordert, er gewährt vielmehr nur einen Anspruch auf
(Unterlassung und) Beseitigung der Störung. Der BGH stellt allerdings bei der
Auslegung der Versicherungsklausel auf
den verständigen Versicherungsnehmer
ab, der der Grenzziehung zwischen einem
deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch
(§ 823 BGB) und einem negatorischen Beseitigungsanspruch (§ 1004 BGB) keine
Bedeutung beimisst. Für den Versicherungsnehmer kommt es darauf an, welche
wirtschaftlichen Folgen sich aus den beiden Ansprüchen ergeben und wie sich diese in den Wirkungen unterscheiden. Sowohl der Beseitigungsanspruch als auch
der Schadensersatzanspruch haben aber
ein Stück weit dieselbe wiederherstellende
Wirkung (vgl. BGH NJW 1996, 845). Folglich muss auch der Beseitigungsanspruch
von der Versicherungsklausel erfasst sein
– die Versicherung muss also zahlen.
Nachfrage zum Artikel
„Dauerbrenner Überwuchs“
Zum Artikel „Dauerbrenner Überwuchs“
in der BaumZeitung 6/2014 habe ich
noch eine ergänzende Frage: Gilt der Beseitigungsanspruch von Wurzeln oder
Zweigen auch für Bäume oder andere
Anpflanzungen, die den Grenzabstand
einhalten, deren Äste oder Wurzeln aber
dennoch über das Nachbargrundstück
ragen? Zum Beispiel: Die Äste eines Baumes, der den Grenzabstand einhält, ragen in Griffhöhe über das Nachbargrundstück. Ist der Baumeigentümer
zum Rückschnitt verpflichtet (wegen Eigentumsstörung), oder kann er sich auf
den korrekten Grenzabstand berufen?
Antwort:
Der Beseitigungsanspruch gilt auch bei
eingehaltenem Grenzabstand. Es ist allein
entscheidend, dass ein Überwuchs gegeben ist, der die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigt. //
AUTOR
Rainer Hilsberg ist
Jurist in der öffentlichen Verwaltung in
Bayern. Er ist mit
Seminaren zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume erfolgreich als nebenamtlicher Dozent
an der Bayerischen Verwaltungsschule tätig. Mittlerweile leitet er die
Rechtsreferendarausbildung im
Regierungsbezirk Schwaben.
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BAUMTECHNIK
Die Firma terra fit GmbH
(96126 Pfaffendorf) stellt sich
der Aufgabe, das Erdreich im
Wurzelbereich von Stadtbäumen durch Bodenbelüftung zu
lockern, sowie wachstums- und
gesundheitsfördernde Bodenhilfsstoffe zu injizieren. Passende Mischungen werden speziell nach dem Bedarf des Baumes zusammengestellt. Hier
kommen Produkte von verschiedenen Partnern zum Einsatz, so etwa Luftkapazitätsbildner, Mykorrhiza, Bakterien,
Huminsäuren, Wasserspeicher,
Algen, sowie organisch-mineralische Langzeitdünger.
Terra fit arbeitet mit lokalen
Baumpflegebetrieben in einer
Partnerschaft zusammen. Diese
qualifizierten terra fit-Partner
werden umfassend durch ein
Grundseminar geschult. Erfahrungsaustausch und Wissensvertiefung finden bei wiederkehrenden Aufbauseminaren
statt. Dadurch erreiche man einen stetig wachsenden Wissenstransfer und Erfahrungsaustausch. Unterstützung erhalten die Partnerbetriebe von
terra fit bei der Standort- und
Bodenanalyse bis hin zum Erstellen des Angebotes. Terra fit
Werkfoto
Bäume stärken durch Vitalisierung und Bodenbelüftung
// Die Bodenlockerung erfolgt mittels regulierbarer Druckluft. //
ist Ansprechpartner für Kommunen, Sachverständige und
Ingenieurbüros. Die Anfrage
wird an den nächstgelegenen
terra fit-Partner weitergeleitet,
der daraufhin den Baum besichtigt und die Standortanalyse erstellt.
Wirkungsvoll belüften
Die Durchführung der Bodenbelüftung findet mit Gerätetechnik aus dem Hause Vogt
statt. Vogt ist Hersteller von
Druckluft-Injektionstechnik und
ein Allianzpartner von terra fit.
Zwei Gerätetypen kommen
hauptsächlich bei der Baumbelüftung zum Einsatz. Einerseits
der Vogt Geo Injector carry, ein
bewährtes
Einstiegs-System,
dass entweder mit einem Tragerucksack einfach und mobil
getragen werden kann oder
durch das Schnellwechsel-System an einem Transportfahrgestell aufgesteckt wird. Eine Bodeninjektion ist mit trockenen
Materialien bis vier Millimeter
Korndurchmesser sowie flüssig
und gelförmig möglich. Die Injektionsmenge erfolgt manuell
über die Auslösedauer.
Das zweite Injektionsgerät ist
der Vogt Geo Injector trolly.
Diese Technik kommt hauptsächlich bei größerem Auftragsvolumen zum Einsatz. Granulate bis vier Millimeter
Durchmesser lassen sich injizieren, mit optionaler Zusatztechnik können auch flüssige
oder gelförmige Suspensionen
eingebracht werden.
Die
Injektionsmenge
kann
exakt vorgegeben werden, Bodenlockerung und Injektion erfolgen vollautomatisch durch
Auslösen der pneumatischen
Einhebelsteuerung am Tragegürtel. Pufferspeicher sorgen
für genügend Lockerungsleistung, die zum Beispiel bei
lehmhaltigen Böden benötigt
wird.
Der Injektionsschlauch ist sieben Meter lang und erlaubt dadurch ein flexibles Arbeiten.
Die Bodenlockerung erfolgt
mittels Druckluft mit einem regulierbaren Druck von maximal
sieben bar, dadurch kann das
verdichtete Erdreich gelockert
werden und Freiräume für das
Injektionsmaterial werden geschaffen.
Kontakt: www.terrafit.de, www.
vogt-tec.de. //
— bmz—
Verbesserter Häcksler: der neue Super Prof
1994 brachte Eliet (8553 Otegem, Belgien) mit dem Super
Prof den ersten selbstfahrenden Häcksler auf den Markt.
Nun war es nicht mehr notwendig, das Häckselgut zum Häcksler zu bringen, sondern die Maschine wurde einfach zum
Grünschnitt gebracht. Dies ermöglichte eine hohe Zeitersparnis.
Gut 20 Jahre nach der Einführung stellt Eliet nun den neuen
Super Prof vor. Die Maschine
TASPO Baumzeitung 03/2015
soll noch anwenderfreundlicher, effizienter, umweltfreundlicher, robuster, intelligenter, sicherer und wartungsfreundlicher sein. Dies zeige sich in den
folgenden Eigenschaften:
● Mehr Kapazität: 13 Zentimeter verarbeitbarer Astdurchmesser.
● Mehr Leistung und Komfort:
Die Einfüllöffnung ist 30
Prozent größer und erhöht
so die Einzugsgeschwindigkeit, sowohl für voluminö-
ses Schnittgut als auch für
lose Äste.
● Auswurf des Hächselguts
über ein Blasrohr.
● Wartungsfreundlichkeit: Die
Maschine liefert dem Benutzer Daten über Häckselzeiten, Fehlerdiagnosen, Wartungsalarm oder die Anzahl
der Betriebsstunden.
● Umweltfreundlichkeit: Die
Eco Eye-Technologie verringert automatisch die Motorleistung in den Leerlauf,
wenn nicht gehäckselt wird.
Dies führt zu einer Energieersparnis, einem geringeren
Schadstoffausstoß
und
niedrigeren Lärmpegel.
Der neue Super Prof ist in drei
Modellen verfügbar: Der selbstfahrende Super Prof auf Rädern, der auf einem Raupenfahrwerk selbstfahrende „Super Prof Cross Country“ und der
„Super Prof on Road“ als Anhängerlösung. Kontakt: www.
eliet.eu. //
— bmz—
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