Nr. 3 3|J uni 2 01 5 I n f o r m at i o n e n f ü r G e s c h ä f t s pa r t n e r Vertrauliche Mail, betrügerische Absichten Inhalt >> Seite 3 Compliance bei internationalen Versicherungsprogrammen Absicherung bei Cyberbetrug: Warnung vor Fake President Fraud und Co. >> Seite 4 Adrenalin und Höhenluft Sandra Dammalacks >> Seite 6 Quo vadis, Kreditversicherung? Besonders dreiste Cyber-Betrugsfälle halten gegenwärtig unser Schadenteam in Atem: Fake President Fraud (übersetzt in etwa: Falscher-ChefTrick). Die Schäden gehen in die Millionen und treffen Unternehmen weltweit. Über das Phänomen Fake President Fraud haben wir auch in der jüngsten Ausgabe von deas Aktuell berichtet (Interessierte erhalten die Info über ihren Ansprechpartner). Der größte veröffentlichte Schaden aus den USA beläuft sich auf 53 Mio. USD. Aber auch Unternehmen in Europa melden vermehrt derartige Attacken. Die in unserem Hause bislang regis trierten Schadenfälle liegen zwischen 50.000 Euro und 500.000 Euro. Nachdem sich die Betrugsversuche im letzten Jahr verstärkt auf den französischsprachigen Raum konzentriert haben, steht nun – so die Erfahrung von Kunden und Vertrauensschadenversicherern – besonders auch der deutschsprachige Raum mit Deutschland, Österreich und der Schweiz im Fokus. Fake President Fraud – was ist das? Fake President Fraud ist der Sammelbegriff für eine neue Betrugsmasche, die – in unterschiedlichen Spielarten – mit gefälschten Identitäten arbeitet und Unternehmen mitunter herbe Vermögensverluste beschert. Man unterscheidet drei Herangehensweisen: > Fake President Fraud: Betrug durch Vorspiegelung einer falschen Identität > Fake Identity Fraud: Betrug durch Nutzung einer fremden Identität > Payment Diversion: Betrug durch Umleitung von Zahlungsströmen Fake President Fraud: Betrug durch Vorspiegelung einer falschen Identität Bei dieser Betrugsmasche geben sich die Täter als ein Organ des Unter nehmens, in der Regel als Vorstandsmitglied, aus und kontaktieren per E-Mail oder Fax einen Mitarbeiter der Finanzabteilung. Oft geht dieser gefälschten E-Mail oder dem gefälschten Fax ein vorbereitender Anruf voraus. Unter Vorspiegelung der – falschen – Tatsache, dass es sich um eine höchst geheime und vertrauliche Angelegenheit handele, von der strategische Weichenstellungen im Unternehmen abhingen, wird der angeschriebene Mitarbeiter dazu gebracht, eine vermeintlich dringende Überweisung auszuführen. Oft fühlen sich die Betroffenen wegen der angeblichen Wichtigkeit der Transaktion unter Druck gesetzt oder auch angesichts des besonderen Vertrauens, das ihnen der vermeint liche Vorstand, Geschäftsführer oder >> Seite 8 Gebäudeleerstand: Haben Sie an alles gedacht? >> Seite 9 Easy Rider oder Iron Man: Mit Schutzpanzer auf die Vespa? >> Seite 10 Folgenschwere Eis-Zeit >> Seite 11 Gesetzgeber schiebt Missbrauch Riegel vor >> Seite 11 Gut vorbereitet: Notfallplan verhindert Totalausfall >> Seite 13 Höchste Zeit für Warnweste und Verbandskasten >> Seite 14 Betriebliches Vorsorgemanagement: Weitblick gefragt >> Seite 15 Niedriges Zinsniveau >> Seite 16 Sturmtief und Tornado >> Seite 18 Sturm: Wer zahlt, wenn’s reinregnet? >> Seite 19 Verschärfung der Terror-Gesetzgebung in Großbritannien >> Seite 19 Prämienanstieg in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung >> Seite 20 Impressum 2 Gesellschafter entgegenbringt, geschmeichelt. Auf diese Weise psychologisch manipuliert, führen sie dann mitunter ebenso zügig wie unbedacht die verlangten Überweisungen aus. In der Regel soll das Geld auf ein ausländisches Konto überwiesen werden, meist in Asien oder Osteuropa. Fliegt der Betrug dann auf, sind die Konten leergeräumt oder die Rückholung der überwiesenen Summe ist aufgrund des Rechtssystems im betreffenden Land erheblich erschwert. Besonders perfide: Oftmals sprechen die Betrüger gezielt Mitarbeiter in ausländischen Niederlassungen des Unternehmens an, welche die verantwortlichen Organe im Unternehmen nicht persönlich kennen und sich daher leicht von der Identität der Kontaktperson täuschen lassen. Fake Identity Fraud: Betrug durch Nutzung einer fremden Identität Bei diesem Betrugsszenario geben sich die Täter als Kunde oder Neu kunde aus und ordern schriftlich Waren. Mit plausiblen Erklärungen erwirken sie, dass die Lieferung an eine vom Üblichen abweichende Adresse geschickt wird. Da die Identität einer tatsächlich existierenden Firma genutzt wird, schöpfen die Betrugsopfer zunächst keinen Verdacht. Oft fliegt der Betrug erst auf, wenn das betrogene Unternehmen die echte Firma, der die Waren ja vermeintlich geliefert wurden, wegen der Bezahlung anmahnt. Überprüft die Polizei die Lieferadresse, findet sie die angeb lichen Geschäftsräume verlassen vor. Von der Ware keine Spur. Payment Diversion: Betrug durch Umleitung von Zahlungsströmen Bei dieser Fallvariante versenden die Betrüger gefälschte Mitteilungen von vermeintlichen Geschäftspartnern oder Lieferanten. Ziel ist es, die Bezahlung für Waren oder erbrachte Dienstleistungen auf abweichende Konten umzuleiten. Handlungsempfehlungen > Schaffen Sie klar strukturierte Prozesse und geregelte Zuständigkeiten in Ihrem Unternehmen. Sofern noch nicht geschehen, sollte bei allen finanzerheblichen Transaktionen ein Vieraugenprinzip eingeführt werden. > Stellen Sie klare Regeln auf, die festlegen, wie bei Ausnahmefällen vorzugehen ist, etwa wenn eine besonders hohe oder dringliche Zahlung veranlasst werden soll. > Verifizieren Sie die Zahlungsinformation oder die Bestellung per E-Mail. Dringend zu empfehlen ist ein Kontrollanruf bei Ansprechpartnern Ihres Kunden, die Ihnen persönlich bekannt sind. Die Telefonnummer sollte dabei selbstverständlich nicht der E-Mail entnommen werden, sondern den eigenen Unterlagen oder der offiziellen Internetseite der Firma. >B ei geänderten Bankkontodaten oder Zahlungsempfängern empfiehlt es sich dringend, die Angaben durch eine sichere Methode wie Brief, Kontobestätigung oder Rückruf authentifizieren zu lassen. > Kommt Ihnen ein Vorgang „spanisch“ vor, etwa wenn Inhalt, Stil, Wortlaut oder Procedere vom Üblichen abweichen, ist es ratsam, sich an die Person, die den Vorgang initiiert bzw. versandt hat, zu wenden oder den unmittelbaren Vorgesetzten zu informieren. > Im Falle eines Angriffs sollten Sie polizeiliche Anzeige erstatten. > Informieren Sie alle Ihre Angestellten weltweit über mögliche Betrugs szenarien, sensibilisieren Sie sie für diese Gefahr und gestalten Sie entsprechende Verhaltensrichtlinien. > Besonders Mitarbeiter, die in sensiblen Bereichen wie den Finanzabteilungen arbeiten, sollten auf die Bedrohung explizit hingewiesen werden. In der Regel behaupten die Betrüger, dass sich die bisher vereinbarten Bankverbindungen geändert hätten und der Zahlungsverkehr ab sofort über die neue Bankverbindung ab gewickelt werden solle. Cyberversicherung große Unterschiede in den entsprechenden Klausel erweiterungen. Bei der Überprüfung und Anpassung des Versicherungsschutzes bedarf es daher besonderer fachlicher Expertise. Im Infokasten oben finden Sie Handlungsempfehlungen zum Umgang mit dem Thema Fake President Fraud und seinen Spielarten. Unsere Schadenpraxis zeigt: Betrugsfälle wie die genannten ziehen sich durch alle Branchen. D.h. kein Unternehmen ist gegen Fake President Fraud und Co. gefeit. Cyberbetrug – kann man solche Schäden absichern? Versicherbar sind derartige Risiken über die Vertrauensschadenver sicherung (VSV) auf Basis neuester Bedingungswerke oder auch über eine separate Cyberversicherung mit VSV-Baustein. Wesentlich ist dabei, ausreichend hohe Versicherungs summen und Sublimite für diese Erweiterungen zu wählen. Die Bedingungswerke unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer. Daher gibt es in der VSV und der Auch produzierenden Unternehmen, die dem Abschluss einer Vertrauensschaden- oder Cyberversicherung bislang eher wenig Bedeutung bei gemessen haben, empfehlen wir, sich mit diesen neuen Schadenszenarien auseinanderzusetzen – und sich mit entsprechenden Versicherungs lösungen zu beschäftigen. Gern stehen Ihnen unsere Kundenberater für weitere Informationen zur Verfügung und senden Ihnen auf Wunsch auch ein individuelles Angebot zu. • 3 Versicherungsschutz in einer globalen Wirtschaft Internationale Programme stellen die Versicherungswirtschaft vor große Herausforderungen. Holger Wendorff, Geschäftsführer unseres Berliner Gruppenunternehmens deas, kennt sich aus. Für die Magazine der R+V Versicherung AG stand er Rede und Antwort zum Thema „internationale Versicherungsprogramme“. Das Interview ist erschienen in den R+V-Magazinen inhousebroker und insurancebroker (Ausgabe 1/15 vom 13. April). Compliance bei internationalen Versicherungsprogrammen Fachjournalist Mathias Spitz im Gespräch mit Holger Wendorff, Mitglied der Geschäftsführung der deas Deutsche Assekuranz-Makler GmbH Mittelstands- und Industriekunden sind immer mehr international aufgestellt. Fast alle Unternehmen betreiben im Ausland Vertriebs-/Servicestellen oder Produktionsanlagen. Als Geschäftsführer bei deas betreuen Sie einige internationale Unternehmen. Was sind die besonderen Herausforderungen bei internationalen Kunden? Wendorff: Der internationale Kunde richtet seinen weltweiten Versicherungsschutz stärker nach Bilanzschutzgesichtspunkten aus. Gleichzeitig muss er akzeptieren, dass seine internatio nale Organisation im systemischen Vergleich häufig heterogen aufgestellt ist. Seine ergebnisverantwortlichen „Country Manager“ verfügen über eigene gute Kontakte in lokale Versicherungsmärkte. Die Gestaltung von internationalen Versicherungsprogrammen, welche alle diese Anforderungen erfüllen, ist die Herausforderung für den Kunden aber auch für seinen betreuenden Makler und den risiko tragenden Versicherungspartner. Lassen Sie uns über internationale Sachprogramme sprechen. Hier spielen das Risk Management und die Besichtigung der Standorte ja eine große Rolle. Wie zufrieden sind Sie mit der risikotechnischen Begleitung durch Ihre Versicherungspartner? Wendorff: Nur durch Risikomanage ment vor Ort können Sie die gebotene Individualisierung von Sachversiche rungsprogrammen sicherstellen. Selbstverständlich ist die deas RiskConsult in der Lage, alle notwen digen Informationen auch international zu ermitteln und zu bewerten. Bei der Bestimmung von Selbstbehalten, Limits oder lokalen Deckungsbesonderheiten hat sich aber die Teamarbeit bei der risikotechnischen Besichtigung durch den Versicherungspartner wiederholt bewährt. Wie kann das Corporate Risk Management weltweit sichergestellt werden, und welche Rolle haben Sie hier als Makler? Wendorff: Corporate Risk Management ist eine zentrale Aufgabe und Verantwortung unserer internationalen Kunden. Diese Aufgabe muss in Zusammenarbeit der Unternehmensteile Einkauf, Recht und Finanzen unter Einbindung der Unternehmensführung bewältigt werden. Der Makler moderiert hier und arbeitet zu. Wir unterstützen bei der Bewertung von Unternehmensrisiken und setzen bei Bedarf den Risikotransfer in die Bilanz eines Versicherers um. Welche Rolle spielt hier das Maklernetzwerk JLT? Wendorff: Die erfolgreiche Umsetzung von internationalen Versicherungs programmen erfordert insbesondere auf der Maklerseite umfangreiches Wissen über länderspezifische Be- sonderheiten. Unsere internationalen Kunden erwarten hier eine Begleitung zu lokalen Themen wie Tarifmärkte, sich verändernde oder verdeckte Versicherungssteuern, Pflichtversicherungen bis hin zur Unterstützung beim Umgang mit kulturellen Riten oder Feiertagen. Gemeinsam mit JLT, SIACI und GrECo hat unsere Unternehmensgruppe das JLT International Network Partnership gegründet. Mit diesen Partnern sind wir in der Lage, diesen Anforderungen unserer Kunden in allen Ländern gerecht zu werden. Compliance bei internationalen Versicherungsprogrammen lautet unsere Artikelüberschrift. Ein sehr schwieriges und umstrittenes Thema. Wie stehen Sie z.B. zur financial interest clause? Compliant ja oder nein? Wendorff: Alle drei Parteien – Kunde, Versicherer und Makler – sitzen in einem Boot, wenn es um die Sicherstellung von Compliance-Anforderungen in internationalen Versicherungsprogrammen geht. Der Makler vertritt ausschließlich die Interessen seines Kunden. Insofern stellen wir stets hochwertigen internationalen Versicherungsschutz sicher. Nur auf dieser Basis können unsere Kunden vertragsgerecht auf die unterschiedlichen ComplianceAnforderungen der zuständigen lokalen Behörden und versicherungsgebenden Wirtschaft reagieren. Dieses gilt übrigens auch für die verschiedenen Versionen zur Sanktionsklausel. 4 Integrierte Versicherungsprogramme bieten einerseits einen hohen Schutz, sind andererseits aber auch nicht ganz günstig. Hier die Frage an Sie als Makler: Empfehlen Sie dem Kunden für seine Standorte in der EU eine FOS-Deckung oder lokale Policen in jedem einzelnen Land? Wendorff: Eine FOS-Police stellt einen kostenoptimierten, weitreichenden und qualifizierten Versicherungsschutz in einer definierten Region (EU) zur Verfügung. Sobald aber ausländische Tochterunternehmen Policen, Zertifi kate oder Schadenregulierung in Landessprache erwarten, wird man diesen Anforderungen des lokalen Kunden nur durch Installation von lokalen Policen gerecht. Deswegen ist die Kombination aus Mastercover und lokalen Fronting Policen bei der Umsetzung von internationalen Haftpflichtprogrammen meistens ziel führend und vorteilhaft. Wie sind Ihre Erfahrungen in der Schadenregulierung? Wendorff: Ein internationales Ver sicherungsprogramm, das dem Bilanzschutz dient, sollte sich eigentlich nicht mit Frequenzschäden beschäftigen. Bei Großschadenereignissen gehört der zentrale Makler bei den entscheidenden Verhandlungen und Besichtigungen an den Tisch. Er ist gemeinsam mit dem führenden Programmversicherer der Garant dafür, dass der hochwertige Versicherungsschutz aus dem Mastercover bei der Schadenregulierung in Gänze umgesetzt wird. Qualität bei der Schadenregulierung und Rating gemäß Kundenanforderung sowie ein wettbewerbsfähiger und stabiler Preis bilden ein tragfähiges Fundament für internationale Versicherungsprogramme. Und was sind die größten Probleme bei internationalen Programmen? Wenn Sie ein internationales Sachprogramm am deutschen Markt platzieren wollen – was sind die wichtigsten Kriterien für Sie? Wendorff: Mangelnde Erfahrung bei der Umsetzung und Begleitung von internationalen Versicherungsprogrammen sowie unbefriedigende Bearbeitungszeiten erschweren eine Zusammenarbeit. Internationale Programme erfordern schnelle Antworten nach Maßgabe der 24-Stunden-Regel. Dieser Anspruch gilt aber für alle drei beteiligten Parteien – Kunde, Versicherer und Makler. Wendorff: Internationalität und gelebte Diversity innerhalb der Belegschaft, Risk Engineering-Kompetenz, hohe Vielen Dank für das Gespräch. • Adrenalin und Höhenluft Risikofreudiger Freizeitkick: Versicherungsschutz für Bungee und Co. Ralf Michaelys Freier Fall mit Rebound-Effekt, VierGänge-Menü im Flugmodus, Weitblick ohne Bodenhaftung – immer mehr Menschen suchen in ihrer Freizeit den ultimativen Nervenkitzel. Die Palette der spektakulären Angebote reicht von Bungee-Jumping über Dinner in the Sky bis zur schwankenden Hänge partie in der Aussichtsgondel. Um die zahlenden Besucher in den Himmel zu heben, nutzen viele Veranstalter einen Autokran. Mit Spezialvorrichtungen wird die Arbeitsmaschine für das windige Freizeitvergnügen aufgerüstet. TÜV-geprüft, gewährleisten die ausgeklügelten Aufhängungen stabilen Halt für das Fun-SportEquipment – etwa für die BungeePlattform – und so die größtmögliche Sicherheit für die Nutzenden. Um die Sicherheit des Kranunter nehmers ist es indessen häufig weniger gut bestellt. Um für FunEvents mittels Autokran tragfähigen Versicherungsschutz sicherzustellen, sind einige Fallgruben zu beachten – und zu umgehen. Ein Blick auf die üblichen Deckungen offenbart das Dilemma. Spezielle Kranversicherungen Keine Deckung für Fun-Risiken Bis vor Kurzem konnten Veranstalter von Freizeit-Events mit Autokran noch auf Krandeckungen im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zurückgreifen – ungeachtet der Tat sache, dass die speziellen Risiken eines Fun-Veranstalters nicht per se zu den branchenüblichen betrieblichen Nebenrisiken zählen. Seit dem 1. Januar ist endgültig Schluss mit dieser Praxis. Als Reaktion auf den tragischen und kostspieligen Unfall einer Aussichtsgondel im Sommer 2013 (Details siehe Kasten), hat die Versicherungswirtschaft die so genannte Bungee-Klausel aus den Kranversicherungsverträgen herausgenommen. Kfz-Versicherung Zweckentfremdung nicht gedeckt Krane zählen zu den zulassungs pflichtigen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. Unabdingbarer Bestandteil des Versicherungspakets für Kran unternehmen ist daher eine KraftfahrtHaftpflichtversicherung. Sie leistet u.a. Ersatz bei gesetzlichen Schadenersatzansprüchen Dritter, wenn der Schaden durch den (bestimmungsgemäßen) Gebrauch des Krans eingetreten ist. © Janet Wall | Fotolia 5 Tragischer Unfall ruft Versicherungswirtschaft auf den Plan Im Sommer 2013 endet ein Schulfest in Neuenstadt am Kocher (Baden-Württemberg) in der Kata strophe. Eine Aussichtsgondel, die an einem Autokran befestigt ist, stürzt 70 Meter in die Tiefe, als der Kran plötzlich kippt. Von acht Erwachsenen und fünf Kindern, die sich an Bord befinden, werden elf Personen erheblich verletzt, zwei davon lebensgefährlich. Als Glück im Unglück erweist es sich, dass der Ausleger beim Umkippen des Krans auf das Dach eines Mehrfamilienhauses kracht, sodass die Gondel in zwei Metern Höhe hängenbleibt. Ein Aufprall auf der Straße hätte wohl noch sehr viel schwerwiegendere (Personen-) Schäden zur Folge gehabt. In dem betroffenen Wohnhaus kommt niemand zu Schaden. Der Haken: Laut den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) ist der Versicherungsfall nur dann gegeben, wenn das versicherte Fahrzeug – hier: der Kran – bei Schadeneintritt zu dem im Vertrag fest gelegten Zweck verwendet worden ist, mit anderen Worten: wenn sich ein fahrzeugtypisches Risiko verwirklicht. Der Einsatz der Arbeitsmaschine „Kran“ bei Fun-Veranstaltungen wie Bungee-Jumping wird gemäß den Versicherungsbedingungen als Zweckentfremdung gewertet und fällt somit nicht unter den Kfz-Versicherungsschutz. Betriebs-Haftpflichtversicherung: Kein Schutz wegen Benzinklausel Zum Basisversicherungsschutz für Eventfirmen zählt – als Pendant zur üblichen Betriebs-Haftpflichtversicherung – die Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung. Diese wäre, folgt man der Argumentation des BGH, theoretisch zuständig bei Schäden, die sich durch die Nutzung eines Krans bei einer Fun-Veranstaltung ereignen. Für Events wie Bungee-Jumping und Co. ist die Veranstaltungs- bzw. BetriebsHaftpflichtversicherung jedoch nicht geeignet, da sie wegen der so genannten Benzinklausel den Kran nicht berücksichtigt. Das sieht auch der Bundesgerichtshof (BGH) so. Nach höchstrichterlicher Entscheidung sind Schäden, die nicht der Funktionsfähigkeit oder der Be dienung des Fahrzeugs geschuldet sind, explizit nicht als fahrzeugtypische Gefahren einzustufen. In solchen Fällen sei nicht der Kraftfahrt-, sondern der Betriebs-Haftpflichtversicherer in der Pflicht (BGH-Urteil vom 27.07.2010, VI ZB 49/08). Zur Erklärung: Die Benzinklausel ist Bestandteil eines Haftpflichtvertrags und schließt Schäden durch den Gebrauch eines zulassungspflichtigen Kfz grundsätzlich aus dem Versicherungsschutz aus. Damit sollen Doppelversicherungen vermieden werden vor dem Hintergrund, dass der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung für Fahrzeughalter hierzulande Pflicht ist. Neben erheblichen Folgekosten für die Personen- und Sachschäden schlägt für die Versicherer auch die aufwändige Bergungsaktion schwer zu Buche. 146 Sanitäter und Ärzte sowie 56 Feuerwehrleute mit 19 Fahrzeugen und zwei Rettungshubschraubern rücken an, um sich um die Verunfallten zu kümmern. Bungee-Versicherung: Sonderdeckung für Freizeitevents mit Kran Die Versicherungslücke lässt sich nur mit einer Sonderdeckung schließen, die ergänzend zu den bestehenden Haftpflichtversicherungen des Ver anstalters abgeschlossen wird. Kunden der Ecclesia Gruppe steht ab sofort ein exklusives Produkt zur Verfügung, mit dem Bungee-Events und Co. abgesichert werden können. Entwickelt wurde die Sonderdeckung vom Kranteam unseres Gruppen unternehmens Interassekuranz Sitt & Overlack GmbH, Köln. Ein Bungee-Sprung kostet um die 100 Euro. Der spezielle Deckungsschutz für Waghalsige ist daher vergleichsweise preiswert zu haben. Für weitergehende Informationen vermittelt Ihr Berater Sie gerne an die Experten. • 6 Quo vadis, Kreditversicherung? XL-Versicherung – flexible Lösung mit vielen Vorteilen Matthias Bühler Die Warenkreditversicherung ist für den Lieferanten ein bewährtes Instrument zur Absicherung von Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers. Zahlreiche Informationsquellen des Versicherers ermöglichen eine schnelle und qualifizierte Bonitäts prüfung – bei Bestandskunden ebenso wie bei (potenziellen) Neukunden. Eine unabdingbare Rolle spielt die Versicherung daher von Hause aus auch bei der Akquisition solventer Kunden und bei der Erschließung neuer Märkte. Viele Jahre lang tat diese Versicherungsform gute Dienste. Doch schon seit einiger Zeit zeichnet sich ab, dass die Standardpolicen der Kreditver sicherer mit den rasant sich verändernden Marktentwicklungen der jüngeren Zeit nicht mehr mithalten können. Klassische Kreditversicherung: Wenig Spielraum für Besonderheiten Vor dem Hintergrund des grassierenden Verdrängungswettbewerbs versuchen die großen Kreditversicherer aggressiv, Kosten einzusparen, um die Prämien senken zu können. Haus interne Prozesse wurden verschlankt, international gültige Einheitswordings entwickelt und eingeführt. Das Pro blem dabei: In diesem Schrumpfungsprozess bleiben unternehmens- oder länderspezifische Eigenheiten fast völlig auf der Strecke. In die so entstandene Lücke drängen nun verstärkt ausländische Kreditversicherer und fluten den deutschen Markt mit ihren Produkten. Viele – vor allem englische – Versicherer betreiben inzwischen Büros in Deutschland und werben mit Sonderlösungen zur Kreditversicherung. Eines der am Markt erhältlichen Produkte ist die Excess-of-Loss-Versicherung (auch XL-, X/L- oder XoLVersicherung), die sich mittlerweile in Deutschland gut etabliert hat. XL-Versicherung: Flexibles Substitut für die traditionelle Kreditversicherung Die Versicherungsform Excess-of-Loss weicht in ihrer Funktion komplett vom traditionellen Absicherungsmodell ab. Die XL-Deckung nimmt nicht wie die Kreditversicherung jede einzelne Forderung in den Blick. Sie zielt vielmehr auf den Bilanzschutz des Kunden bei Forderungsausfällen ab, die über das übliche Maß hinausgehen. Daher ist die XL-Versicherung als so genannte First-Loss-Deckung konzipiert. Heißt: Den First Loss (z.B. 75.000 Euro) – auch Entschädi gungsvorrisiko genannt – hat das Unternehmen selbst zu tragen, unabhängig davon, ob die Summe für einen Großschaden oder für mehrere Kleinschäden ausgegeben wird. Der Deckungsschutz Versicherer Entschädigungsvorrisiko Versicherer deckt den Part, der über den First Loss hinausgeht, bis zur maximalen Höchstentschädigungssumme (z.B. 2 Mio. Euro), auf die sich Versicherungsnehmer und Versicherer für das laufende Versicherungsjahr bzw. für die vereinbarte Laufzeit vertraglich geeinigt haben. Ein wesentlicher Unterschied zur traditionellen Kreditversicherung besteht darin, dass es bei einer XL-Deckung nicht der Versicherer ist, der über die Höhe der Kreditversicherungslimite entscheidet, sondern der Versicherungsnehmer selbst. Die Limite richten sich nach vorab definierten internen Kreditvergaberichtlinien, die z.B. auf Erfahrungswerten zur „Zahlungsmoral“ von Kunden des Versicherungs nehmers basieren. Nachdem der Ver sicherer die ausgewählten Richtlinien geprüft hat, gehen sie als wesentlicher Bestandteil in den XL-Versicherungsvertrag ein. 7 > keine von extern vorgegebenen Obliegenheiten > Effizienzgewinn dank Wegfall der Obliegenheiten und dank Nutzung des eigenen Debitorenmanagement-Systems > selbstständige Festlegung der Kreditversicherungslimite (z.B. nach Kriterien vorangegangener Zahlungserfahrungen) > Kalkulation mit einer fest vereinbarten Prämie (keine Umsatz- oder Saldenprämie) > sehr flexible Vertragsgestaltung > volle Autonomie beim eigenen Kreditmanagement Durch die flexible und individuelle Vertragsgestaltung lässt sich die Versicherung gezielt auf das hausinterne Debitorenmanagement im Unternehmen des Versicherungsnehmers zuschneiden. Während der Vertrags laufzeit profitiert der Versicherungsnehmer zudem vom weitgehenden Wegfall der bei traditionellen Kreditversicherungen üblichen Obliegenheiten. Das verringert den administrativen Aufwand enorm und erhöht so die Effizienz. Trotz aller Vorteile ist die Versicherungsform Excess-of-Loss nicht für jedes Unternehmen die erste Wahl. Wer eine solche Deckung in Erwä- gedeckte Risiken Insolvenz sowie ggf. Nichtzahlung und politisches Risiko Insolvenz sowie ggf. Nichtzahlung des Debitors und optional politisches Risiko Zeichnungsmethode vom Versicherer vom Versicherungsnehmer vorgegebenefestgesetzte KreditversicherungslimiteKreditversicherungslimite (Rückversicherungsmethode) Aufhebung/Reduzierung jederzeit durch den Versicherer des Kreditlimits wird bestimmt durch die Kreditmanagementrichtlinien des Versicherungsnehmers Selbstbehalt 10 bis 25 % 0 bis 10 %; zusätzlich jährliche Mindestselbstbeteiligung Schadenmanagement durch den Versicherer; u.U. selbst in Abstimmung mit dem Versicherer; Absprachen mit dem Debitor nach Zustimmung des Versicherers durch den Versicherungsnehmer gemäß den eigenen Kreditmanagementrichtlinien Prämie i.d.R. Gebühr auf Umsatz oder Saldo fixe Prämie Kreditprüfungsgebühren pro Risiko und keine gegenüber dem VersicherungsjahrVersicherer Abwicklungskosten zusätzlich zum üblichen für die Police Debitorenmanagement noch Versichererobliegenheiten gung zieht, sollte wissen, dass das im Versicherungsvertrag verankerte Debitorenmanagement-Konzept des Versicherungsnehmers eine qualitativ hochwertige und stringente Steuerung der internen Prozesse notwendig macht. Interessierte sollten sich zudem darauf einstellen, dass besonders in der Angebotsphase eine deutliche Mehrarbeit als beim Abschluss einer klassischen Warenkreditversicherung auf sie zukommt. Der Grund ist, dass der Versicherer den in den Vertrag eingehenden internen Debitoren management-Prozess im Vorfeld akribisch prüft. eigene Kreditmanagementrichtlinien Neue Versicherer: Innovative Produkte für einen dynamischen Markt Mit der in der allgemeinen Ver schlankungsphase zu erwartenden zunehmenden Standardisierung der traditionellen Kreditversicherung wird nach unserer Einschätzung in den nächsten Jahren die Nachfrage nach alternativen – individueller gestaltbaren – Forderungsabsicherungsprodukten steigen. Eine XL-Kreditversicherung mag nicht zu jedem passen, doch in ihrer Flexibilität liegt viel Potenzial für individuelle Vertragskonstruktionen, die beispielsweise auch für mittel ständische Unternehmen geeignet sind. Zudem bringt die Vielzahl der „neuen Versicherer“, die derzeit wie Pilze aus dem Boden des deutschen Marktes sprießen, eine Belebung des Wettbewerbs mit sich. Und eine dynamische Wettbewerbssituation nutzt dem Endverbraucher, wie man weiß. © alphaspirit | Fotolia Die Vorteile der XL-Versicherung auf einen Blick Traditionelle KreditversicherungXL-Absicherung Gerne beraten unsere Spezialisten Sie zur XL-Versicherung oder auch zu anderen Kreditversicherungs instrumenten. • 8 Gebäudeleerstand: Haben Sie an alles gedacht? Niemand da, Versicherungsschutz in Gefahr Steht ein Gebäude leer, ist das im Hinblick auf den Versicherungsschutz eine problematische Situation. Naturgemäß erhöht sich in einem nicht bewohnten bzw. nicht genutzten Gebäude das Risiko, dass Schäden, etwa durch eine geplatzte Wasserleitung oder einen kurzschlussbedingten Brand, zu spät oder gar nicht bemerkt werden. Zudem lockt die Abwesenheit möglicher Zeugen immer wieder Vandalen, Brandstifter oder Einbrecher an – wobei Letztere es häufig auf metallene Gebäudebestandteile wie Kupferrohre abgesehen haben. Führt man sich diese besondere Situation vor Augen, wird klar, dass ein Gebäudeleerstand – und sei er auch nur vorübergehend – eine Gefahrerhöhung bedeutet und der Versicherer als Risikoträger daher unverzüglich darüber zu informieren ist. Der Versicherungsnehmer ist dafür verantwortlich, dass dem Versicherer diese Gefahrerhöhung angezeigt wird. Erfolgt diese Anzeige nicht oder verspätet, kann der Versicherer im Schadenfall die Leistung kürzen oder ganz verweigern. Als Interessenvertreter unserer Mandanten kümmern wir uns um die Korrespondenz mit den Versicherern und leiten die bei einem Gebäudeleerstand notwendigen Schritte ein. Unseren Kunden sei daher dringend angeraten, uns über einen neu eingetretenen Leerstand unverzüglich zu unterrichten. Erlangt ein Versicherer Kenntnis vom Gebäudeleerstand, wird in der Regel verlangt, den bestehenden Gebäude- © fotogestöber | Fotolia Regina Schneider Versicherungsschutz in eine Zeitwertversicherung* umzuwandeln – mitunter einhergehend mit der Forderung nach einem Prämienzuschlag für das er höhte Risiko. Was müssen Sie während des Gebäudeleerstands beachten? > Zeigen Sie uns jeden Leerstand von Gebäuden an und setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrem Ansprechpartner bei uns im Hause in Verbindung. > Die versicherten Sachen, besonders wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und Sachen, die außen am versicherten Gebäude angebracht sind, müssen stets in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Mängel oder Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. > Nicht benutzte Räume sind genügend häufig von zuverlässigen Personen zu begehen und zu kontrollieren. > Alle Türen und Fenster sind auf ordnungsgemäßen Verschluss zu kontrollieren; beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen. > Der Leerstand eines Gebäudes sollte von außen nicht ersichtlich sein. > Vorhandene Löscheinrichtungen sind stets in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. > Während der kalten Jahreszeit sind alle Räume ausreichend zu beheizen und dies ist hinlänglich, den Witterungsbedingungen entsprechend, zu kontrollieren. Alternativ können die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen – unabhängig von der Jahreszeit – komplett abgesperrt und entleert werden. Diese Aufgabe sollte von einem Fachmann durch geführt werden, damit kein Rest wasser zurückbleibt, welches zu Frostschäden führen kann. • Begriffserläuterung *Zeitwertversicherung Der Versicherungswert von Gebäuden ist üblicherweise der Neuwert. Das ist der Betrag, der notwendig ist, um ein Gebäude in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen bzw. wiederherzustellen, einschließlich Architektengebühren, Konstruktions-, Planungsund Baunebenkosten. Der Zeitwert eines Gebäudes ergibt sich aus dem Neuwert, von dem eine bestimmte Summe abgezogen wird. Die Höhe dieses Abzugs wird in erster Linie vom Abnutzungsgrad des Gebäudes bestimmt. Dabei wird auch die Restlebensdauer des betreffenden Gebäudes der Restlebensdauer eines entsprechenden Gebäudes in neuwertigem Zustand gegenübergestellt. Liegt der Zeitwert unterhalb einer bestimmten Entwertungsgrenze (in der Regel 40 % des Neuwerts), wird nur noch der Zeitwert entschädigt. Auf diesen Zeitwert kann der Versicherungsschutz auch bei einem Leerstand zurückfallen. © goodluz | Fotolia 9 Easy Rider oder Iron Man: Mit Schutzpanzer auf die Vespa? Schönwettergefahren – Achtung, „unsichtbare“ Kradfahrer! Uwe Klöpping Wenn’s draußen sonnig und warm ist, erwachen bei vielen Menschen die Lebensgeister. Vor allem Motorradfreunde nutzen das schöne Wetter gerne für eine Spritztour. Die Bikerkluft hängt noch ungelüftet im Keller. Jeans und Outdoorjacke tun es doch auch, oder? Bei einem Verkehrsunfall innerhalb einer Ortschaft, in den ein Pkw und ein Motorroller verwickelt sind, wird der Rollerfahrer am Bein verletzt. Der KfzHaftpflichtversicherer des Unfallverursachers (Pkw-Lenker) weigert sich, die Behandlungskosten voll zu übernehmen und kürzt kurzerhand die Leistung. Das kommt ganz darauf an, mit was für einem Gefährt der Freiluftfahrer unterwegs ist. Die Frage, ob das Fehlen der Schutzkleidung nach einem Unfall mit einem motorisierten Zweirad den Schadenersatz schmälert, hatte das Landgericht (LG) Heidelberg zu klären (Urteil vom 13.03.2014, 2 O 203/13). Die Begründung: Die Verletzungen des Motorrollerfahrers wären nach Ansicht des Unfallgegners zu vermeiden gewesen, wenn dieser zum Zeitpunkt des Unfalls mit Protektoren ausgestattete Motorradschutzkleidung getragen hätte. Weil dies versäumt wurde, sieht der Versicherer ein Mitverschulden des Verletzten. Die Richter widersprechen dieser Auffassung. Der Verursacher bzw. seine Kfz-Haftpflichtversicherung müssen letztlich für die Behandlungskosten in voller Höhe aufkommen. Für Fahrer von Leichtkrafträdern, deren Höchstgeschwindigkeit bauart bedingt maximal 45 km/h beträgt, besteht keine generelle Obliegenheit, mit spezieller Motorradschutzkleidung unterwegs zu sein. Der Gesetzgeber erlegt den Nutzern lediglich die Pflicht auf, während der Fahrt einen Schutzhelm zu tragen. Das LG Heidelberg führt aus, dass die Situation ähnlich zu bewerten sei 10 wie eine rasante Fahrt mit dem Fahrrad. Wer sportlich Rad fahre, könne auch ohne Motor Geschwindigkeiten um die 45 km/h erreichen. Und da Fahrradfahrer – auch Rennradfahrer – per se nicht gesetzlich verpflichtet sind, Protektionskleidung zu tragen (für sie besteht hierzulande nicht einmal eine gesetzliche Helmpflicht), könne eine solche Pflicht auch Kradfahrern nicht auferlegt werden. Soweit nachvollziehbar. Ein weiteres Argument, das von den Richtern gegen eine generelle Schutzkleidungspflicht angebracht wird, erstaunt dann aber doch ein wenig: Was für Motorradfahrer, die mit immensen Pferdestärken unterm Tank unterwegs sind, durchaus (selbst-) verständlich sei, könne für Kradfahrer eine Zumutung sein. Wer sich, so das LG, „in voller Montur“ auf eine Vespa setze, laufe schließlich Gefahr, zum Gespött der Passanten zu werden. Ob die Richter den Sachverhalt anders bewertet hätten, wenn der Unfall sich nicht innerorts, sondern außerhalb einer Ortschaft ereignet hätte, bleibt offen. • Folgenschwere Eis-Zeit Erst köstlich, dann Krankenhaus Uwe Klöpping Der Mann, der auf dem Heimweg von einem Geschäftstermin ist und auf die U-Bahn wartet, verschluckt sich an einem harten Brocken in seinem Eis, als der Zug gerade einfährt. Der miserable Gesundheitszustand des Mannes macht eine sofortige Einlieferung ins Krankenhaus notwendig, wo die Ärzte einen Herzinfarkt bei ihm diagnostizieren. Ein Arbeitswegeunfall? Dieser Ansicht ist zumindest der Erkrankte. Schließlich habe sich der Vorfall auf dem Nachhauseweg von einem Geschäftstermin ereignet. Die Berufsgenossen- schaft sieht das anders und lehnt das Ansinnen des Mannes ab. Zu Recht, sagt das Sozialgericht Berlin, das den Fall schließlich verhandelt (S 98/U 178/10, Urteil vom 21.10.2011). Der Erkrankte unterliegt vor Gericht und die Berufsgenossenschaft gewinnt den Prozess. Das Aufnehmen von Nahrung sei keine versicherte Tätigkeit, sondern eine private Verrichtung, argumentieren die Richter und erklären: Als Arbeitsunfall könne eine Nahrungsaufnahme nur dann gelten, wenn sie „zur Wiedererlangung der Arbeitskraft in besonderem Maße erforderlich“ sei bzw. wenn „aus betrieblichen Gründen besonders schnell gegessen werden“ müsse und ein Versicherter auf diese Weise beim Essen einen körperlichen Schaden davontrage. Im vorliegenden Fall habe der Mann das Speiseeis nicht gegessen, um sich Arbeitsunfall – ja oder nein? Per Definition liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn der oder die Versicherte infolge der versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet. Mit anderen Worten: Nur wenn der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist Versicherungsschutz gegeben. Besteht lediglich ein rein zeitlicher oder räumlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit, akzeptieren die Berufsgenossenschaften – und die Gerichte – das Ereignis nicht als Arbeitsunfall. für die Arbeit zu stärken, sondern aus reinen Genussgründen, zumal sich der Vorfall nicht während der Arbeit, sondern auf dem Heimweg ereignet habe. • © designsstock | Fotolia Eiskalt, süß, auf der Zunge zergehend: Leckeres Speiseeis ist eine beliebte Erfrischung, vor allem, wenn’s draußen sommerlich warm ist. Einem Mann indes wurde der Genuss von Eis am Stiel an einem lauen Frühsommertag zum Verhängnis – und brachte ihn ins Krankenhaus. 11 Gesetzgeber schiebt Missbrauch Riegel vor Kurzzeitkennzeichen: Neuregelung in der FZV Im April ist die Neufassung des § 16a FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) in Kraft getreten. Die vom Bundes ministerium veranlasste Gesetzesänderung betrifft die Vergabe von Kurzzeitkennzeichen für Überführungen und Probefahrten. Folgen hat die Neuregelung u.a. für Besitzer/Käufer von Old- und Young timern, die es bisher gewohnt waren, für Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen – etwa zur Kfz-Werkstatt oder zu Oldtimer-Ausstellungen – Kurzzeitkennzeichen zu nutzen. Mit der „wahllosen“ Nutzung von Kurzzeitkennzeichen ist jetzt Schluss: Voraussetzung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist seit April der Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung. Lediglich Fahrten, die zur Hauptuntersuchungsstelle oder zur nächstgelegenen Werkstatt führen, dürfen – sofern das Fahrzeug nicht als verkehrsunsicher eingestuft wird – getätigt werden. Unter „nächstgelegen“ versteht man eine Werkstatt innerhalb des Zulassungsgebiets oder des angrenzenden Bezirks. Für alle anderen Fahrten hat die Neuregelung zur Folge, dass Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung nicht mehr auf die Straße dürfen und stattdessen mit einem Trailer zum Bestimmungsort transportiert werden müssen. So soll verhindert werden, dass verkehrsgefährdende Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen. Anträge auf Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens können sowohl bei der Zulassungsstelle des Wohnorts als auch bei der Zulassungsstelle des Fahrzeugstandorts gestellt werden. Um dem zunehmenden Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen der vergangenen Jahre entgegenzuwirken, werden solche Kennzeichen seit April nur noch für ein bestimmtes Fahrzeug © B.Wylezich | Fotolia Sandra Bendzioch, Ingo Schmitz herausgegeben. Die Fahrzeugdaten (Fahrzeugklasse, Fahrzeugidentifikationsnummer und Aufbauart) werden direkt bei der Zulassungsbehörde eingetragen und nicht mehr wie bisher vom Fahrzeughalter selbst. Um das Fahrzeug eindeutig identifi zieren zu können, wird zudem bei allen Fahrten zwingend das Mitführen des Fahrzeugscheins (Zulassungsbescheinigung Teil I) notwendig. Kann das Dokument bei einer Polizeikontrolle nicht vorgezeigt werden, wird ein Verwarnungsgeld von 20 Euro fällig. • Gut vorbereitet: Notfallplan verhindert Totalausfall Großbrand in einer Wäscherei – Millionenschäden Oliver Hirschle Ein Januarmorgen vor Sonnenaufgang, ein helles Flackern in der Dunkelheit: In einer Großwäscherei ist ein Feuer ausgebrochen. Bereits bei der Erstbesichtigung der Brandstelle steht für unser Schadenteam fest, dass der Schadenumfang erheblich ist. Das Feuer hat dem Gebäude, der Betriebseinrichtung und vor allem den Maschinen stark zugesetzt. Hinzu kommen Aufwendungen für Maßnahmen zur Vermeidung einer längeren Betriebsunterbrechung. In der Wäscherei sind 65 Festangestellte beschäftigt sowie rund 100 Aushilfen. Etwa 15 Tonnen Wäsche werden dort täglich bearbeitet (u.a. die Auftragswäsche eines Hotels und einer Hochschule). Alternativen vorhanden Glück im Unglück: Für gravierende Schadenszenarien liegt in der Wäscherei ein Notfallplan bereit. So gelingt es, 12 kurzfristig auf eine Kooperationswäscherei auszuweichen. Nach intensiven Recherchen wird eine weitere Wäscherei zur Unterstützung gefunden. Auf diese Weise kann ein kompletter Stillstand des Betriebs vermieden werden. Bei Großschäden wie dem vorliegenden kommt es oft vor, dass Provisorien über einen vergleichsweise langen Zeitraum – mitunter mehrere Monate lang – aufrechterhalten werden müssen. Mögliche Gründe sind aufwändige Reparatur- und Sanierungsarbeiten oder erschwerte Wiederherstellungsbedingungen, etwa wenn der Maschinenpark sich vornehmlich aus schwer zu beschaffenden Spezialanfertigungen zusammensetzt. Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen für ein Ausweichen zwar gegeben, diese sind jedoch aus den genannten Gründen mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Die durch die Auslagerung anfallenden Wäschetransporte wollen ebenso bezahlt sein wie die zusätzlichen Arbeitskräfte bei den externen Anbietern. © Kadmy | Fotolia Technik am teuersten Um den Betriebsablauf aufrechtzuerhalten und den Unterbrechungsschaden zu vermeiden, fallen letztlich Kosten von rund 1 Mio. Euro an. Der reine Gebäudeschaden ist vergleichsweise eindeutig festzustellen und abzugrenzen. Er wird mit rund 720.000 Euro final reguliert. Mit fast 4 Mio. Euro am stärksten schlagen die Schäden an der tech nischen Betriebseinrichtung und am Maschinenpark zu Buche, denn bei den abgebrannten Geräten handelt es sich um Spezialmaschinen für gewerbliche/industrielle Wäschereien und Großmaschinen, die nicht in hohen Stückzahlen produziert werden und daher bei den Herstellern nicht auf Lager sind. Da die Maschinen erst neu produziert werden müssen, sind die Lieferzeiten lang – und dementsprechend auch die Unterbrechung des Inhouse-Betriebs. Auch bei den beschädigten Geräten, die saniert werden können, ist der Aufwand enorm, weil detaillierte Abstimmungen zwischen der Sanierungsfirma und der Errichterfirma notwendig sind, um auftretende technische Probleme zu meistern. Brandursache schwer zu klären Aufgrund des relativ hohen thermischen Zerstörungsgrades kann der hinzugezogene Sachverständige die Schadenursache nicht eindeutig feststellen, sondern lediglich das Ausschlussverfahren heranziehen. Es scheint wahrscheinlich, dass der Schaden durch die Selbstentzündung von frisch gebügelter Wäsche ent standen ist. Diese Einschätzung veranlasst den Versicherer dazu, sämtliche Vorschriften, Arbeitsrichtlinien, Gefährdungsbeurteilungen und sonstige in Frage kommenden Auflagen sehr genau zu hinterfragen. Untersucht wird, ob die Wäschereibetreiber möglicher weise ein Mitverschulden trifft, das bei der Regulierung mit einem quotenmäßigen Abzug sanktioniert werden könnte. In enger Kooperation mit den Geschädigten können unsere Mitarbeitenden den Versicherer und seinen Ursachensachverständigen schließlich überzeugen, dass hier keine maßgebliche Obliegenheitsverletzung aufseiten des versicherten Hauses vorliegt. Zur Erleichterung der Geschädigten gelingt es, den vom Versicherer angedachten, nicht unerheblichen prozentualen Abschlag zu verhindern. Hinweis: Schäden wie diese – und die Regulierungspraxis der Versicherer – zeigen, wie wichtig es ist, die Vorschriften von Berufsgenossenschaften, Unfallkassen oder sonstigen Behörden 13 einzuhalten und sie im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen im eigenen Betrieb auch anzuwenden. Die Nichteinhaltung von behördlichen und sonstigen Sicherheitsvorschriften kann im Schadenfall zu schmerzhaften Einbußen bei der Höhe der Regulierung führen, wenn das Versäumnis im kausalen Zusammenhang mit dem Schadenereignis steht. Versicherer sind in solchen Fällen berechtigt, ihre Leistung aufgrund von Obliegenheitsverletzungen zu kürzen. Schlimmstenfalls droht Versicherungskunden die vollständige Leistungsfreiheit der Versicherung. • Unsere Empfehlung Machen Sie sich präventiv Gedanken darüber, was im Schadenfall zu tun ist. Gut beraten ist, wer bei schadenbedingten Ausfällen eine Alternative in der Hinterhand hat, damit der Betriebsablauf soweit wie möglich aufrechterhalten werden kann. Beachten Sie (behördliche) Sicherheitsvorschriften und kontrollieren Sie, ob diese umgesetzt werden. Das ist einfacher und „schmerzfreier“ zu bewerkstelligen als sich im Schadenfall mit der Versicherung über die Höhe der Entschädigung zu streiten. Unabhängig davon, trägt das Einhalten von Vorschriften im Zuge des Risikomanagements dazu bei, Schäden gar nicht erst entstehen zu lassen. Höchste Zeit für Warnweste und Verbandskasten Autofahrer aufgepasst: Änderungen aus 2014 beachten Für Verbandskästen gilt seit Anfang 2014 die veränderte DIN-Norm 13164. Neben Feuchttüchern für die Hautreinigung muss der Verbandskasten jetzt ein Verbandpäckchen K (klein) und ein 14-teiliges Pflaster-Set enthalten. Noch gültige alte Verbandskästen können entsprechend nachgerüstet werden. Auch die allgemeine Warnwestenpflicht hat Deutschland im vergangenen Jahr eingeführt. Seit dem 1. Juli 2014 ist in jedem privaten Pkw, Lkw oder Bus eine gelbe, orangefarbene © made_by_nana | Fotolia Dass gesetzliche Änderungen nicht immer beachtet werden, zeigt sich – auch in unserer Praxis – immer wieder. Aus gegebenem Anlass möchten wir daher alle Autofahrer einmal mehr darauf hinweisen, dass wir seit 2014 sowohl eine neue DIN-Norm für Verbandskästen als auch eine Warnwestenpflicht in Deutschland haben. © Zerbor | Fotolia Sandra Bendzioch, Ingo Schmitz oder rote Warnweste mitzuführen, die der DIN EN 471 bzw. der EN ISO 20471:2013 entspricht. In diesem Zusammenhang weisen wir erneut darauf hin, dass im Ausland abweichende Regelungen gelten. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich vor Reiseantritt umfassend zu informieren. Sollten Sie sich bisher weder um die Nachrüstung des Verbandskastens noch um Warnwesten gekümmert haben, ist es allerhöchste Zeit. Bei Nichtbeachtung der geänderten Vorschriften droht ein Bußgeld von 15 Euro. • 14 Betriebliches Vorsorgemanagement – der Begriff umfasst ein weites Feld. Wir möchten Ihnen die komplexen Anfor derungen, besonders aber auch die Chancen eines betrieblichen Vorsorgemanagements näherbringen. Mit diesem Beitrag starten wir unsere neue Serie zum Thema. Erfahren Sie in dieser und in den nächsten Dialoge-Ausgaben, was betriebliche Altersversorgung heute bedeutet. Informieren Sie sich über die betrieblich organisierte Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitsvorsorge, über flexible Arbeitszeitgestaltung, betriebliches Gesundheitsmanagement, strategische Lohngestaltung u.v.m. Betriebliches Vorsorgemanagement: Weitblick gefragt Risiken minimieren, um Chancen zu nutzen (Teil I) Dirk Faupel Betriebliches Vorsorgemanagement ist heute weit mehr als das, was man klassischerweise als betriebliche Altersversorgung bezeichnet. Historisch „die Mutter“ aller Vorsorge maßnahmen, ist die betriebliche Altersversorgung inzwischen nur noch eine von vielen Möglichkeiten, mit denen Arbeitgeber ihre Belegschaft bei der Altersvorsorge unterstützen können. Die Palette reicht von Berufsunfähigkeitsversicherungen über Zeitkonten bis hin zum betrieblichen Gesundheitsmanagement, um nur einige zu nennen. © Coloures-pic | Fotolia Um dauerhaft wettbewerbsfähig zu bleiben, gehören Mitarbeiterbindung und -motivation heute zu den elementaren Aufgaben eines Arbeitgebers. Als Bestandteil eines zeitgerechten Vergütungskonzepts ist ein betriebliches Vorsorgemanagement daher wichtiger denn je, trägt es doch entscheidend dazu bei, Mitarbeitende im Unter nehmen zu halten und qualifizierte neue Arbeitskräfte für das Unternehmen zu begeistern. Wenn die Maßnahmen die gewünschte Wirkung entfalten und gleichzeitig die Risiken für das Unternehmen auf ein Minimum beschränkt werden sollen, stellt ein betriebliches Vorsorgemanagement die Firmen vor große Herausforderungen. Das komplexe Umfeld, in dem sich der Arbeitgeber hier bewegt, ist geprägt von gesetzlichen Vorgaben und Gerichtsurteilen, von den Auswirkungen zahlreicher Verwaltungsschreiben und, nicht zuletzt, von aktuellen Trends im Personalmanagement. Die Rahmenbedingungen sind einer Dynamik unterworfen, die einen steten Anpassungsbedarf des betrieblichen Vorsorgemanagements erforderlich macht. Haftungspotenziale erkennen und minimieren: Auch eine Aufgabe für Risikomanager Ein betriebliches Vorsorgemanagement stellt nicht nur das Personal management im Unternehmen vor hohe Anforderungen, sondern auch das Risikomanagement, denn Gefahren, die eine Haftung nach sich ziehen können, sollte man niemals außer Acht lassen. Vor- und Umsicht sind nicht nur im Zeitraum der Planung und Implementierung des betrieblichen Vorsorgemanagements geboten. Vielmehr ist angesichts der dynamischen Entwicklungen und der sich verändernden rechtlichen Rahmenbedingungen dauerhaftes Beobachten der Situation gefragt, um die Vorsorgesysteme bei Bedarf rechtskonform anpassen zu können. Nur wenn ein Versorgungskonzept mit Expertise und Vorausschau betrieben wird, bleibt es aktuell, attraktiv und haftungsminimal. Betriebliche Altersversorgung: Beliebt bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern Wie eine Studie des FAZ-Instituts ergab, wird betriebliche Altersversorgung (in unterschiedlichen Formen) von immer mehr Unternehmen als Mitarbeiterbindungsinstrument eingesetzt – und von den Beschäftigten auch gut angenommen. 15 Fünf Durchführungswege stehen in der betrieblichen Altersversorgung zur Wahl: > Direktversicherung > Pensionskasse > Pensionsfonds > Unterstützungskasse > Pensionszusage Nicht nur über den Durchführungsweg hat der Arbeitgeber die Entscheidungshoheit, sondern u.a. auch über den Risikoträger und den Tarif. Aus diesen nicht abdingbaren Rechten entstehen Pflichten. Sowohl während der Planung der be trieblichen Altersversorgung, als auch bei der Umsetzung und der stetigen Anpassung an die dynamischen Umfeldanforderungen gilt es, Haftungs- potenziale kleinzuhalten. Erfahrene Risikomanager unterstützen Unternehmen dabei, denn sie kennen den Markt, seine Möglichkeiten und Chancen, aber auch die Fallstricke, die dort lauern. Zu den Kernaufgaben eines Risiko managers zählen > die Analyse bestehender Ver sorgungseinrichtungen vor dem Hintergrund des dynamischen rechtlichen Umfelds, > die Entwicklung neuer Produkte, > das Erstellen von Matchingmodellen sowie > die Gestaltung zeitgerechter Betriebsrentenkonzepte. Wer eine zeitgerechte und leistungsstarke betriebliche Altersversorgung sucht, die sich flexibel und rechts- konform dem dynamischen Umfeld anpasst, ist bei uns in den besten Händen. Als Ihr Makler machen wir für Sie den Markt transparent und sprechen Empfehlungen aus. Zudem schauen wir den Versicherern, die wir für die Umsetzung Ihrer betrieblichen Altersversorgung ausgewählt haben, langfristig kritisch auf die Finger. Sprechen Sie mit uns, damit auch Sie das betriebliche Vorsorgemanagement als zielgerichtetes, wirkungsvolles Instrument einsetzen und gleichzeitig Ihr Haftungsrisiko auf ein Minimum begrenzen können. In der nächsten Ausgabe geben wir Ihnen einen detaillierteren Überblick über die Auswirkungen und die Risiken einer betrieblichen Altersversorgung. • Niedriges Zinsniveau Stark steigende Rückstellungen in der mittelfristigen Ergebnisplanung Dirk Dettbarn Eine Änderung von Rückstellungen wirkt sich auf das handelsrechtliche Ergebnis einer Organisation aus. Eine erhebliche Werterhöhung wird durch das anhaltend niedrige Zins niveau ausgelöst. Der Ergebniseffekt ist umso stärker, je länger die Rest laufzeit der Verpflichtungen ist und je größer die Rückstellungen gemessen an der Bilanzsumme sind. Alle Finanzverantwortlichen sollten sich darauf in der Ergebnisplanung einstellen. Am Beispiel der Pensionsrück stellung erläutern wir die Zusammenhänge. Die Bewertung von Rückstellungen erfolgt in einem zweistufigen Ver fahren: Zuerst wird der Erfüllungs betrag der ungewissen Verbindlichkeit einzeln für jedes Jahr der erwarteten Restlaufzeit bestimmt. Dabei ist der erwartete Kostentrend ebenso zu berücksichtigen wie die Wahrscheinlichkeit des Leistungseintritts. Danach werden die jährlichen Teilleistungen auf den Bilanzstichtag abgezinst und aufsummiert. gere ausgeglichen. Dies gilt auch für Pensionsverpflichtungen von steuerpflichtigen Unternehmen, weil dieser Zinseffekt bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht auftritt; der Zinssatz ist dort mit 6 % konstant. Ohnehin anfallender Aufwand vorgezogen Die Abzinsung bewirkt, dass der buchhalterische Aufwand für den Erfüllungsbetrag zu einem Teil auf die Restlaufzeit vorgetragen wird. Je niedriger der Abzinsungssatz bei der Rückstellungsbewertung ist, desto weniger Aufwand wird in die Zukunft vorgetragen und umgekehrt. Der für HGB-Rückstellungen maß gebliche Zinssatz wird in den nächsten Jahren weiter erheblich sinken. Das ist vorhersehbar, weil dieser Zinssatz als Durchschnittswert aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren festgelegt ist. Er wird regelmäßig von der Deutschen Bundesbank für alle relevanten Restlaufzeiten ermittelt. Die Kosten für die Pensionszusagen werden nicht teurer, wenn die Rückstellung wegen eines niedrigen Abzinsungssatzes steigt. Denn in der Gesamtbetrachtung – bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtung – werden aktuell höhere Zinsaufwen dungen durch in der Zukunft niedri Der Zinssatz für HGB-Rückstellungen berücksichtigt den auf die Restlaufzeit bezogenen Marktzinssatz. Man beachte: Als Restlaufzeit ist der mit den Zahlungen gewichtete zeitliche Schwerpunkt aller künftigen Zahlungen zu verstehen, nicht die Zeitspanne bis zur letzten Zahlung. 16 Bei Altersversorgungs- und ähnlichen Verpflichtungen darf eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren unterstellt werden. Am 31.12.2014 betrug der Abzinsungssatz für eine Restlaufzeit von 15 Jahren 4,53 %. Stark sinkender Abzinsungssatz erwartet Aus den Siebenjahreszeiträumen fallen sukzessive höhere Renditen der Anfangsmonate heraus. Unterstellt man, dass die Renditen von Unternehmensanleihen künftig auf dem niedrigen Niveau von Ende 2014 bleiben, könnte der Abzinsungssatz für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren bis zum 31.12.2019 auf etwa 2,06 % fallen (Quelle: Heubeck AG). Innerhalb von fünf Geschäftsjahren könnte der Abzin- sungssatz somit um fast 250 Basispunkte sinken. Bei einem als Rentenplan ausgestalteten langjährigen Versorgungswerk stiege die Pensionsrückstellung wegen des Zinsrückgangs über diese fünf Jahre um insgesamt etwa 33 % bis 45 %. Bei einem Versorgungswerk mit einem Überhang an Personen, die bereits Versorgungsleistungen beziehen, läge der Anstieg etwas darunter. Setzt an den Zinsmärkten eine Trendwende ein, wird der Rückgang der Abzinssungssätze für die Rückstellungen abgeflacht. Aufgrund der Durchschnittsbildung über sieben Jahre werden die Abzinsungssätze erst mittelfristig wieder steigen. Die Höhe der Pensionsrückstellungen ist auch von weiteren Bewertungs parametern abhängig. Zusammen mit dem Aktuar sollte geprüft werden, welche Parameteränderungen zu einem sachgerechten Minderanstieg der Rückstellung führen. Prüfen Sie, ob ggf. das Betriebsergeb nis entlastet werden soll, indem der Effekt der Zinssatzänderung im Finanzergebnis erfasst wird. Als weitere Handlungsoptionen können Sie eine Anpassung des Leistungsplans oder eine bilanzielle Auslagerung der Pensionsverpflichtungen vornehmen. Informieren Sie sich über Ihre mittelfristige Rückstellungsentwicklung und Ihre Handlungsspielräume bei unseren Fachleuten. • Sturmtief und Tornado Alle Jahre wieder: Großschäden durch Naturgewalten Detlev Hrycej Naturkatastrophen kennen keinen Stillstand: In diesem Jahr hatten wir es bereits mit zwei nennenswerten Unwettern zu tun. Sturmtief Niklas, dessen Winde sich schließlich zum Orkan steigerten, beschäftigte uns Ende März. Und Anfang Mai fegte ein zerstörerischer Tornado durch Bützow, eine Kleinstadt in Mecklenburg-Vorpommern. Die Stürme überraschen Meteoro- logen nicht, führen sie doch fort, was sich bereits in den vergangenen Jahren abzeichnete. Besonders von Unwettern gebeutelt war das Jahr 2013: Wir berichteten über die Jahrhundertflut und ihre Auswirkungen, aber auch über zahlreiche Schäden durch Starkregen, Sturm und Hagel sowie Gewitter und Blitz. Sturmtief Niklas Kaum ein Sturm der vergangenen Jahre hat so heftig gewütet wie im März Niklas. Mit Böen von bis zu 190 km/h zählt er zu den fünf schwersten Stürmen der letzten 15 Jahre. Das Sturmtief zog vom 30. März bis zum 1. April dieses Jahres von West nach Ost über Deutschland. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer (GDV) verursachte der Sturm Schäden von mehr als 750 Mio. Euro an Gebäuden, Hausrat und Fahrzeugen. In unserem Kundenkreis haben wir zwar „nur“ zwei Großschäden im sechsstelligen Bereich zu beklagen. Dafür hat Niklas in unserem Bestand eine große Zahl von Kleinschäden hinterlassen. Wir verzeichnen aktuell rund 3.300 Schäden mit einem Volumen von fast 7 Mio. Euro. Auch hierzulande sind Tornados mit verheerenden Auswirkungen keine Seltenheit mehr. Nach Schätzungen von Experten entwickeln sich in Deutschland zwischen 30 und 60 Tornados pro Jahr. Allein in diesem Jahr soll es bereits mehr als 20 Verdachtsfälle gegeben haben. Tornado in Norddeutschland Infolge des Sturms am 5. Mai 2015 in Norddeutschland und besonders des Tornados der Kategorie F3, der sich mit Windgeschwindigkeiten von 256 bis 334 km/h durch die norddeutsche Kleinstadt Bützow quirlte, hat unser Haus bislang 49 Schäden mit einem Gesamtaufwand von 4,8 Mio. Euro erfasst. Schadenschwerpunkte in Bützow sind die Stiftskirche und das Warnow Klinikum. Tornados und Versicherungsschutz Damit ein Tornado sich aufbauen kann, müssen Wetterexperten zufolge einige Parameter zusammenkommen: hohe Luftfeuchtigkeit, Gewitter und Schauer sowie eine starke Windzunahme in höheren Luftschichten. Eingeteilt werden Tornados nach ihrem Schadenausmaß. Die Fujita-Skala unterscheidet die Stärken F0 bis F5. Unter den Sturm-Versicherungsschutz fallen in der Regel bereits Tornados ab Stufe F0 sowie Stürme ab Windstärke 8 bzw. Schäden, die bei Wind geschwindigkeiten ab 63 km/h entstehen. Stiftskirche Bützow Die Stiftskirche Bützow, im 13. Jahrhundert im Stil der Backsteingotik als Bischofssitz erbaut und heute ein Kulturdenkmal, ist stark betroffen. Der Tornado hat das Kirchendach fast zur Hälfte abgedeckt. Im über 70 Meter hohen Kirchturm, der aus dem 15. Jahrhundert stammt, sind massive Risse zu verzeichnen – entstanden offenbar u.a. dadurch, dass im Sog des Sturms Teile des Turms gedreht wurden. Der Gesamtschaden liegt im siebenstelligen Bereich. Erste Schaden vorauszahlungen sind bereits auf den Weg gebracht worden, damit die notwendigen Erstmaßnahmen finanziert sind. Warnow Klinikum Bützow Ebenfalls immense Schäden hat das Warnow Klinikum erlitten. Der Tornado hat das Dach nahezu komplett weggefegt. Zudem ist die Lüftungsanlage im Neubau verschoben worden. Die wärmegedämmte Fassade sowie diverse Fenster sind stark beschädigt. Ebenfalls betroffen ist das angeschlossene Altenheim. Der 18 Gesamtschaden könnte sich nach vorläufigen Schätzungen auf eine siebenstellige Summe belaufen. Ein kleiner Trost: Immerhin ist es gelungen, den Normalbetrieb recht schnell wiederherzustellen. Weitere Schäden Neben den genannten Großschäden richtete der Tornado noch zahlreiche kleinere Schäden an, die bis in den fünfstelligen Bereich gehen. So setzten etwa herumfliegende Teile dem Pfarrhaus der Kirchengemeinde Bützow zu. Das villenartige Gebäude wurde am Dach, an den Fenstern und an der Fassade beschädigt. Ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen sind der Carport und einige Einfriedungen. Darüber hinaus sind dem Tornado zahlreiche Bäume zum Opfer gefallen, u.a. auf zwei Friedhöfen der Stadt. • Sturm- und Hagelversicherungsschutz Die Gebäude-Sturm- und Hagelversicherung gehört heute zum obliga torischen betrieblichen Versicherungsschutz. Im Versicherungsfall deckt sie die wesentlichen Schäden an den Immobilien ab. Bei Stürmen und Co. ist allerdings auch an Inventarien und mögliche Betriebsunterbrechungen zu denken. Auch hier fallen nach verheerenden Unwettern immer wieder immens hohe Kosten an. Sprechen Sie uns an. Unsere Mitarbeitenden prüfen gerne Ihre bestehenden Versicherungsverträge und schlagen bei Anpassungsbedarf Ergänzungen vor. Sturm: Wer zahlt, wenn’s reinregnet? Marode Fenster, Türen, Dächer Ina Stapperfenne Das Wetter schlägt Kapriolen. Kein Wunder, dass Schäden an Gebäuden infolge von Sturmereignissen in letzter Zeit stetig zugenommen haben. Gebäudeschäden sind über die Gebäude-Sturmversicherung gedeckt. Was aber, wenn auch der Regen Schaden angerichtet hat? offenstehen und Regenwasser so ins Innere des Gebäudes dringen kann. Drückt indes Regen durch ein Fenster, das in schlechtem Zustand ist, etwa weil die Dichtungen nicht mehr einwandfrei schließen, ist dies – auch bei Sturm! – kein versicherter Sturmschaden. Das gleiche gilt, wenn Dächer marode sind, und natürlich auch, wenn Fenster oder Türen Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht, wenn sich vor einem Kellerfenster Regenwasser staut und das Fenster infolge des Wasserdrucks eingedrückt wird. Ist das ganze Gelände überschwemmt, kann aber eine Elementarschadenversicherung helfen. © rayman7 | Fotolia In solchen Fällen kann man Pech haben: Versichert sind Schäden durch eindringendes Regenwasser, Hagel oder Schnee nämlich nur, wenn die Öffnungen, durch die das Wasser ins Gebäude gelangt, vorher vom Sturm geschaffen wurden. Klassische Fälle sind abgedeckte Dächer oder eingedrückte Fenster – etwa durch herumfliegende Gegenstände wie Äste –, durch die es anschließend hineinregnet. Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Sturmversicherung grundsätzlich nur dann greift, wenn bei Schaden eintritt mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeiten ab 63 km/h) geherrscht hat. Im Fall der Fälle muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass der Sturm am fraglichen Tag am Schadenort diese Windstärke erreicht hat. Hier können lokale Presseartikel hilfreich sein, da Unwetter oftmals regional begrenzt sind. • 19 Verschärfung der Terror-Gesetzgebung in Großbritannien Auswirkungen auf UK-Versicherer und Sonderdeckungen Sandra Dammalacks Hintergrund ist, dass sich der Staat nicht von Terror-Organisationen erpressen lassen will – und diese Prämisse nun per Gesetz an seine Bürger und Unternehmen weitergibt. Ein Verstoß gegen den Counter Terrorism and Security Act hat entsprechende Sanktionen und Strafen zur Folge. In der Konsequenz bedeutet dies: UKVersicherer, die auf dem deutschen Markt Sonderlösungen wie Kidnap & Ransom-Deckungen (K&R) anbieten, können zwar unverändert Krisenbera- © luzitanija | Fotolia Ähnlich wie die USA hat nunmehr auch Großbritannien die TerrorGesetzgebung verschärft. Der Counter Terrorism and Security Act, seit Februar dieses Jahres in Kraft, ver bietet es englischen Unternehmen und Personen, Erpressungs- oder Lösegelder an terroristische Organi sationen auszuzahlen. tung und Krisenmanagement leisten. Fordert eine terroristische Organisation jedoch als Gegenleistung für die Befreiung eines entführten Opfers ein Lösegeld vom Versicherungsnehmer, dürfen UK-Versicherer dieses nicht mehr als Entschädigungsleistung ersetzen. Der Statistik zufolge sind lediglich 5 % aller Entführungen/Lösegeldfor- derungen weltweit auf Terror-Organisationen zurückzuführen. Eine Prüfung bestehender Versicherungsverträge empfiehlt sich aber dennoch für alle, die eine K&R-Lösung über einen in UK ansässigen Versicherer abgeschlossen haben und deren Mitarbeitende vermehrt in terrorgefährdete Zonen reisen (z.B. den arabischen oder afrikanischen Raum). Sehr gern beraten wir Sie im Detail. • Prämienanstieg in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung Höhere Ausgaben für Schadenzahlungen: Angleichung um 5 % Filip Preetz Versicherungsverträge aller Sparten unterliegen Inflationseffekten, so auch Allgemeine Haftpflichtversicherungsverträge wie Betriebs-, Berufs- oder Privat-Haftpflichtversicherungen. Um Schwankungen zu begegnen, eröffnen die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) den Versicherern die Option von Prämienangleichungen. Von dieser Regelung ausgenommen sind ausschließlich Verträge, deren Prämie sich nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsummen berechnet. Hier finden Prämienanglei chungen nur auf den Mindestbeitrag Anwendung. Hintergrund ist, dass sich in den genannten Summen bereits Inflationseffekte widerspiegeln. Ansonsten ist eine bedingungsgemäße Prämienangleichung dann möglich, wenn sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen im vergangenen Jahr gegenüber dem Vorjahr um mindestens 5 % erhöht haben. Ob und um wie viel Prozent sich Änderungen ergeben haben, errechnet jedes Jahr ein unabhängiger Treu Impressum ©W iski | Foto lia >> Herausgeber Die Industriemakler der Ecclesia Gruppe Manfred Klocke (V.i.S.d.P.) händer. Der ermittelte Wert wird auf eine durch fünf teilbare Zahl abgerundet und ergibt so die jeweilige Anpassung in Prozent. Auch Schwankungen aus den Vorjahren, die einen Wert von weniger als 5 % ergaben und daher nicht berücksichtigt wurden, fließen in den aktuellen Prozentsatz mit ein. Da es 2014 keine Prämienangleichung gegeben hat, war für den unabhängigen Treuhänder die Entwicklung zwischen 2012 und 2014 relevant. Er hat festgestellt, dass sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen in diesem Zeitraum um 6,9 % erhöht haben. Bei allen Verträgen mit Hauptfälligkeit ab dem 01.07.2015 kann der Versicherer die Prämien daher ab dem Hauptfälligkeitsdatum um 5 % angleichen. Wenn wir keine Aussetzung der Prämienangleichung für Sie verhandeln können, informieren wir Sie mit der nächsten Prämienrechnung über die neue Höhe. • >> Redaktion Bernd Hansmann Jens-Uwe Hellweg Stefan Köster Andreas Nöring Joerg Schröder Heidi Wentsch-Trinko Georg Westphal >> Design, Satz und Druck topp+möller Am Gelskamp 14-16 32758 Detmold Tel.: +49 (0) 5231 9199-0 Fax: +49 (0) 5231 9199-10 E-Mail: [email protected] Bei Fragen zu einzelnen Themen sprechen Sie bitte Ihre Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater an. deas Deutsche assekuranz-makler Gmbh Gutenbergstraße 15 10587 Berlin Tel.: +49 (0) 30 25412-0 E-Mail: [email protected] eos rIsQ Deutschland Ecclesiastraße 6 32758 Detmold Tel.: +49 (0) 5231 603-0 E-Mail: [email protected] deas Deutsche risk consult Gmbh Gutenbergstraße 15 10587 Berlin Tel.: +49 (0) 30 25412-0 E-Mail: [email protected] Interassekuranz sitt & overlack Gmbh Ottostraße 1 50859 Köln-Lövenich Tel.: +49 (0) 2234 9955-0 E-Mail: [email protected] Lutz assekuranz-makler Gmbh Werner-Eckert-Straße 11 81829 München Tel.: +49 (0) 89 741154-600 E-Mail: [email protected] GMBH fine art Business partner Wiener Platz 3 51065 Köln Tel.: +49 (0) 221 97355-730 E-Mail: [email protected] Iha Industrie- und handels-assekuranz Versicherungsmakler Gmbh Viktoriastr. 4, 56068 Koblenz Tel.: +49 (0) 261 1007-0 E-Mail: [email protected] Versicherungsmakler für beratende Berufe und Management J. L. orth Gmbh assekuranzmakler Königstorgraben 9 90402 Nürnberg Tel.: +49 (0) 911 5885-0 E-Mail: [email protected] Industrie-assekuranz augsburg Versicherungsmakler Gmbh Königstorgraben 9, 90402 Nürnberg Tel.: +49 (0) 911 5885-0 E-Mail: [email protected] pp Business protection Gmbh Tesdorpfstraße 22 20148 Hamburg Tel.: +49 (0) 40 4134532-0 E-Mail: [email protected] staun Gmbh Versicherungsmakler Werner-Eckert-Straße 11 81829 München Tel.: +49 (0) 89 741154-0 E-Mail: [email protected] Deutsche Vorsorge asset management Gmbh Klingenbergstraße 4 32758 Detmold Tel.: +49 (0) 5231 603-0 E-Mail: [email protected] Deutsche Vorsorge pensionsmanagement Gmbh Klingenbergstraße 4 32758 Detmold Tel.: +49 (0) 5231 603-0 E-Mail: [email protected] VmD-prInas Gmbh Versicherungsmakler Bismarckstraße 45 45128 Essen Tel.: +49 (0) 201 36036-0 E-Mail: [email protected]
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