Nr. 3
3|J
uni
2 01
5
 I n f o r m at i o n e n f ü r G e s c h ä f t s pa r t n e r 
Vertrauliche Mail,
betrügerische Absichten
Inhalt
>> Seite 3
Compliance bei internationalen
Versicherungsprogrammen
Absicherung bei Cyberbetrug:
Warnung vor Fake President Fraud und Co.
>> Seite 4
Adrenalin und Höhenluft
Sandra Dammalacks
>> Seite 6
Quo vadis, Kreditversicherung?
Besonders dreiste Cyber-Betrugsfälle
halten gegenwärtig unser Schadenteam in Atem: Fake President Fraud
(übersetzt in etwa: Falscher-ChefTrick). Die Schäden gehen in die
Millionen und treffen Unternehmen
weltweit. Über das Phänomen Fake
President Fraud haben wir auch in der
jüngsten Ausgabe von deas Aktuell
berichtet (Interessierte erhalten die Info
über ihren Ansprechpartner).
Der größte veröffentlichte Schaden aus
den USA beläuft sich auf 53 Mio. USD.
Aber auch Unternehmen in Europa
melden vermehrt derartige Attacken.
Die in unserem Hause bislang regis­
trierten Schadenfälle liegen zwischen
50.000 Euro und 500.000 Euro.
Nachdem sich die Betrugsversuche im
letzten Jahr verstärkt auf den französischsprachigen Raum konzentriert
haben, steht nun – so die Erfahrung von
Kunden und Vertrauensschadenversicherern – besonders auch der deutschsprachige Raum mit Deutschland,
Österreich und der Schweiz im Fokus.
Fake President Fraud –
was ist das?
Fake President Fraud ist der Sammelbegriff für eine neue Betrugsmasche,
die – in unterschiedlichen Spielarten –
mit gefälschten Identitäten arbeitet
und Unternehmen mitunter herbe
Vermögensverluste beschert. Man
unterscheidet drei Herangehens­weisen:
> Fake President Fraud:
Betrug durch Vorspiegelung einer
falschen Identität
> Fake Identity Fraud:
Betrug durch Nutzung einer
fremden Identität
> Payment Diversion:
Betrug durch Umleitung von
Zahlungsströmen
Fake President Fraud:
Betrug durch Vorspiegelung einer
falschen Identität
Bei dieser Betrugsmasche geben sich
die Täter als ein Organ des Unter­
nehmens, in der Regel als Vorstandsmitglied, aus und kontaktieren per
E-Mail oder Fax einen Mitarbeiter der
Finanzabteilung. Oft geht dieser gefälschten E-Mail oder dem gefälschten
Fax ein vorbereitender Anruf voraus.
Unter Vorspiegelung der – falschen –
Tatsache, dass es sich um eine höchst
geheime und vertrauliche Angelegenheit handele, von der strategische
Weichenstellungen im Unternehmen
abhingen, wird der angeschriebene
Mitarbeiter dazu gebracht, eine
vermeintlich dringende Überweisung
auszuführen.
Oft fühlen sich die Betroffenen wegen
der angeblichen Wichtigkeit der
Trans­aktion unter Druck gesetzt oder
auch angesichts des besonderen
Vertrauens, das ihnen der vermeint­
liche Vorstand, Geschäftsführer oder
>> Seite 8
Gebäudeleerstand:
Haben Sie an alles gedacht?
>> Seite 9
Easy Rider oder Iron Man:
Mit Schutzpanzer auf die Vespa?
>> Seite 10
Folgenschwere Eis-Zeit
>> Seite 11
Gesetzgeber schiebt Missbrauch
Riegel vor
>> Seite 11
Gut vorbereitet:
Notfallplan verhindert Totalausfall
>> Seite 13
Höchste Zeit für Warnweste
und Verbandskasten
>> Seite 14
Betriebliches Vorsorgemanagement:
Weitblick gefragt
>> Seite 15
Niedriges Zinsniveau
>> Seite 16
Sturmtief und Tornado
>> Seite 18
Sturm: Wer zahlt, wenn’s reinregnet?
>> Seite 19
Verschärfung der Terror-Gesetzgebung
in Großbritannien
>> Seite 19
Prämienanstieg in der Allgemeinen
Haftpflichtversicherung
>> Seite 20
Impressum
2
Gesellschafter entgegenbringt, geschmeichelt. Auf diese Weise psychologisch manipuliert, führen sie dann
mitunter ebenso zügig wie unbedacht
die verlangten Überweisungen aus.
In der Regel soll das Geld auf ein ausländisches Konto überwiesen werden,
meist in Asien oder Osteuropa. Fliegt
der Betrug dann auf, sind die Konten
leergeräumt oder die Rückholung der
überwiesenen Summe ist aufgrund
des Rechtssystems im betreffenden
Land erheblich erschwert.
Besonders perfide: Oftmals sprechen
die Betrüger gezielt Mitarbeiter in
ausländischen Niederlassungen des
Unternehmens an, welche die verantwortlichen Organe im Unternehmen
nicht persönlich kennen und sich
daher leicht von der Identität der
Kontaktperson täuschen lassen.
Fake Identity Fraud:
Betrug durch Nutzung einer
fremden Identität
Bei diesem Betrugsszenario geben
sich die Täter als Kunde oder Neu­
kunde aus und ordern schriftlich
Waren. Mit plausiblen Erklärungen erwirken sie, dass die Lieferung an eine
vom Üblichen abweichende Adresse
geschickt wird. Da die Identität einer
tatsächlich existierenden Firma genutzt wird, schöpfen die Betrugsopfer
zunächst keinen Verdacht.
Oft fliegt der Betrug erst auf, wenn
das betrogene Unternehmen die echte
Firma, der die Waren ja vermeintlich
geliefert wurden, wegen der Bezahlung
anmahnt. Überprüft die Polizei die
Lieferadresse, findet sie die angeb­
lichen Geschäftsräume verlassen vor.
Von der Ware keine Spur.
Payment Diversion:
Betrug durch Umleitung von
Zahlungsströmen
Bei dieser Fallvariante versenden die
Betrüger gefälschte Mitteilungen von
vermeintlichen Geschäftspartnern oder
Lieferanten. Ziel ist es, die Bezahlung
für Waren oder erbrachte Dienstleistungen auf abweichende Konten
umzuleiten.
Handlungsempfehlungen
> Schaffen Sie klar strukturierte Prozesse und geregelte Zuständigkeiten
in Ihrem Unternehmen. Sofern noch nicht geschehen, sollte bei allen
finanzerheblichen Transaktionen ein Vieraugenprinzip eingeführt werden.
> Stellen Sie klare Regeln auf, die festlegen, wie bei Ausnahmefällen
vorzugehen ist, etwa wenn eine besonders hohe oder dringliche Zahlung
veranlasst werden soll.
> Verifizieren Sie die Zahlungsinformation oder die Bestellung per E-Mail.
Dringend zu empfehlen ist ein Kontrollanruf bei Ansprechpartnern Ihres
Kunden, die Ihnen persönlich bekannt sind. Die Telefonnummer sollte
dabei selbstverständlich nicht der E-Mail entnommen werden, sondern
den eigenen Unterlagen oder der offiziellen Internetseite der Firma.
>B
ei geänderten Bankkontodaten oder Zahlungsempfängern empfiehlt es
sich dringend, die Angaben durch eine sichere Methode wie Brief,
Kontobestätigung oder Rückruf authentifizieren zu lassen.
> Kommt Ihnen ein Vorgang „spanisch“ vor, etwa wenn Inhalt, Stil,
Wortlaut oder Procedere vom Üblichen abweichen, ist es ratsam, sich an
die Person, die den Vorgang initiiert bzw. versandt hat, zu wenden oder
den unmittel­baren Vorgesetzten zu informieren.
> Im Falle eines Angriffs sollten Sie polizeiliche Anzeige erstatten.
> Informieren Sie alle Ihre Angestellten weltweit über mögliche Betrugs­
szenarien, sensibilisieren Sie sie für diese Gefahr und gestalten Sie
entsprechende Verhaltensrichtlinien.
> Besonders Mitarbeiter, die in sensiblen Bereichen wie den Finanzabteilungen
arbeiten, sollten auf die Bedrohung explizit hingewiesen werden.
In der Regel behaupten die Betrüger,
dass sich die bisher vereinbarten
Bankverbindungen geändert hätten
und der Zahlungsverkehr ab sofort
über die neue Bankverbindung ab­
gewickelt werden solle.
Cyberversicherung große Unterschiede in den entsprechenden Klausel­
erweiterungen. Bei der Überprüfung
und Anpassung des Versicherungsschutzes bedarf es daher besonderer
fachlicher Expertise.
Im Infokasten oben finden Sie Handlungsempfehlungen zum Umgang mit
dem Thema Fake President Fraud und
seinen Spielarten.
Unsere Schadenpraxis zeigt:
Betrugsfälle wie die genannten ziehen
sich durch alle Branchen. D.h. kein
Unternehmen ist gegen Fake President
Fraud und Co. gefeit.
Cyberbetrug – kann man
solche Schäden absichern?
Versicherbar sind derartige Risiken
über die Vertrauensschadenver­
sicherung (VSV) auf Basis neuester
Bedingungswerke oder auch über eine
separate Cyberversicherung mit
VSV-Baustein. Wesentlich ist dabei,
ausreichend hohe Versicherungs­
summen und Sublimite für diese
Erweiterungen zu wählen.
Die Bedingungswerke unterscheiden
sich von Versicherer zu Versicherer.
Daher gibt es in der VSV und der
Auch produzierenden Unternehmen,
die dem Abschluss einer Vertrauensschaden- oder Cyberversicherung
bislang eher wenig Bedeutung bei­
gemessen haben, empfehlen wir, sich
mit diesen neuen Schadenszenarien
auseinanderzusetzen – und sich
mit entsprechenden Versicherungs­
lösungen zu beschäftigen.
Gern stehen Ihnen unsere Kundenberater für weitere Informationen zur Verfügung und senden Ihnen auf Wunsch
auch ein individuelles Angebot zu. •
3
Versicherungsschutz in einer globalen Wirtschaft
Internationale Programme stellen die Versicherungswirtschaft vor große Herausforderungen. Holger Wendorff,
Geschäftsführer unseres Berliner Gruppenunternehmens deas, kennt sich aus. Für die Magazine der
R+V Versicherung AG stand er Rede und Antwort zum Thema „internationale Versicherungsprogramme“.
Das Interview ist erschienen in den R+V-Magazinen inhousebroker und insurancebroker (Ausgabe 1/15 vom 13. April).
Compliance bei internationalen
Versicherungsprogrammen
Fachjournalist Mathias Spitz im Gespräch mit Holger Wendorff, Mitglied der
Geschäftsführung der deas Deutsche Assekuranz-Makler GmbH
Mittelstands- und Industriekunden sind
immer mehr international aufgestellt.
Fast alle Unternehmen betreiben im
Ausland Vertriebs-/Servicestellen oder
Produktionsanlagen. Als Geschäftsführer bei deas betreuen Sie einige
internationale Unternehmen. Was sind
die besonderen Herausforderungen
bei internationalen Kunden?
Wendorff: Der internationale Kunde
richtet seinen weltweiten Versicherungsschutz stärker nach Bilanzschutzgesichtspunkten aus. Gleich­zeitig muss
er akzeptieren, dass seine internatio­
nale Organisation im systemischen
Vergleich häufig heterogen aufgestellt ist. Seine ergebnisverantwortlichen „Country Manager“ verfügen
über eigene gute Kontakte in lokale
Versicherungs­märkte. Die Gestaltung
von internationalen Versicherungsprogrammen, welche alle diese Anforderungen erfüllen, ist die Herausforderung
für den Kunden aber auch für seinen
betreuenden Makler und den risiko­
tragenden Versicherungspartner.
Lassen Sie uns über internationale
Sachprogramme sprechen. Hier
spielen das Risk Management und die
Besichtigung der Standorte ja eine
große Rolle. Wie zufrieden sind Sie mit
der risikotechnischen Begleitung durch
Ihre Versicherungspartner?
Wendorff: Nur durch Risikomanage­
ment vor Ort können Sie die gebotene
Individualisierung von Sachversiche­
rungsprogrammen sicherstellen.
Selbstverständlich ist die deas
RiskConsult in der Lage, alle notwen­
digen Informationen auch international
zu ermitteln und zu bewerten. Bei
der Bestimmung von Selbstbehalten,
Limits oder lokalen Deckungsbesonderheiten hat sich aber die Teamarbeit
bei der risikotechnischen Besichtigung
durch den Versicherungspartner wiederholt bewährt.
Wie kann das Corporate Risk Management weltweit sichergestellt werden,
und welche Rolle haben Sie hier als
Makler?
Wendorff: Corporate Risk Management ist eine zentrale Aufgabe und
Verantwortung unserer internationalen
Kunden. Diese Aufgabe muss in Zusammenarbeit der Unternehmensteile
Einkauf, Recht und Finanzen unter
Einbindung der Unternehmensführung
bewältigt werden. Der Makler moderiert hier und arbeitet zu. Wir unterstützen bei der Bewertung von Unternehmensrisiken und setzen bei Bedarf
den Risikotransfer in die Bilanz eines
Versicherers um.
Welche Rolle spielt hier das Maklernetzwerk JLT?
Wendorff: Die erfolgreiche Umsetzung
von internationalen Versicherungs­
programmen erfordert insbesondere
auf der Maklerseite umfangreiches
Wissen über länderspezifische Be-
sonderheiten. Unsere internationalen
Kunden erwarten hier eine Begleitung
zu lokalen Themen wie Tarifmärkte,
sich verändernde oder verdeckte
Versicherungssteuern, Pflichtversicherungen bis hin zur Unterstützung beim
Umgang mit kulturellen Riten oder
Feiertagen. Gemeinsam mit JLT, SIACI
und GrECo hat unsere Unternehmensgruppe das JLT International Network
Partnership gegründet. Mit diesen
Partnern sind wir in der Lage, diesen
Anforderungen unserer Kunden in allen
Ländern gerecht zu werden.
Compliance bei internationalen Versicherungsprogrammen lautet unsere
Artikelüberschrift. Ein sehr schwieriges
und umstrittenes Thema. Wie stehen
Sie z.B. zur financial interest clause?
Compliant ja oder nein?
Wendorff: Alle drei Parteien – Kunde,
Versicherer und Makler – sitzen in
einem Boot, wenn es um die Sicherstellung von Compliance-Anforderungen
in internationalen Versicherungsprogrammen geht. Der Makler vertritt
ausschließlich die Interessen seines
Kunden. Insofern stellen wir stets hochwertigen internationalen Versicherungsschutz sicher. Nur auf dieser Basis
können unsere Kunden vertragsgerecht
auf die unterschied­lichen ComplianceAnforderungen der zuständigen lokalen
Behörden und versicherungsgebenden Wirtschaft reagieren. Dieses gilt
übrigens auch für die verschiedenen
Versionen zur Sanktionsklausel.
4
Integrierte Versicherungsprogramme
bieten einerseits einen hohen Schutz,
sind andererseits aber auch nicht
ganz günstig. Hier die Frage an Sie als
Makler: Empfehlen Sie dem Kunden
für seine Standorte in der EU eine
FOS-Deckung oder lokale Policen in
jedem einzelnen Land?
Wendorff: Eine FOS-Police stellt einen
kostenoptimierten, weitreichenden
und qualifizierten Versicherungsschutz
in einer definierten Region (EU) zur
Verfügung. Sobald aber ausländische
Tochterunternehmen Policen, Zertifi­
kate oder Schadenregulierung in
Landessprache erwarten, wird man
diesen Anforderungen des lokalen
Kunden nur durch Installation von
lokalen Policen gerecht. Deswegen
ist die Kombination aus Master­cover
und lokalen Fronting Policen bei
der Umsetzung von internationalen
Haftpflichtprogrammen meistens ziel­
führend und vorteilhaft.
Wie sind Ihre Erfahrungen in der
Schadenregulierung?
Wendorff: Ein internationales Ver­
sicherungsprogramm, das dem Bilanzschutz dient, sollte sich eigent­lich nicht
mit Frequenzschäden beschäftigen.
Bei Großschaden­ereignissen gehört
der zentrale Makler bei den entscheidenden Verhand­lungen und Besichtigungen an den Tisch. Er ist gemeinsam
mit dem führenden Programmversicherer der Garant dafür, dass der hochwertige Versicherungsschutz aus dem
Mastercover bei der Schadenregulierung in Gänze umgesetzt wird.
Qualität bei der Schadenregulierung
und Rating gemäß Kundenanforderung
sowie ein wettbewerbsfähiger und
stabiler Preis bilden ein tragfähiges
Fundament für internationale Versicherungsprogramme.
Und was sind die größten Probleme
bei internationalen Programmen?
Wenn Sie ein internationales Sachprogramm am deutschen Markt platzieren wollen – was sind die wichtigsten
Kriterien für Sie?
Wendorff: Mangelnde Erfahrung bei
der Umsetzung und Begleitung von
internationalen Versicherungsprogrammen sowie unbefriedigende
Bearbeitungszeiten erschweren eine
Zusammenarbeit. Internationale Programme erfordern schnelle Antworten
nach Maßgabe der 24-Stunden-Regel.
Dieser Anspruch gilt aber für alle drei
beteiligten Parteien – Kunde, Versicherer und Makler.
Wendorff: Internationalität und gelebte
Diversity innerhalb der Belegschaft,
Risk Engineering-Kompetenz, hohe
Vielen Dank für das Gespräch. •
Adrenalin und Höhenluft
Risikofreudiger Freizeitkick: Versicherungsschutz für Bungee und Co.
Ralf Michaelys
Freier Fall mit Rebound-Effekt, VierGänge-Menü im Flugmodus, Weitblick
ohne Bodenhaftung – immer mehr
Menschen suchen in ihrer Freizeit den
ultimativen Nervenkitzel. Die Palette
der spektakulären Angebote reicht
von Bungee-Jumping über Dinner in
the Sky bis zur schwankenden Hänge­
partie in der Aussichtsgondel.
Um die zahlenden Besucher in den
Himmel zu heben, nutzen viele Veranstalter einen Autokran. Mit Spezialvorrichtungen wird die Arbeitsmaschine
für das windige Freizeitvergnügen aufgerüstet. TÜV-geprüft, gewähr­leisten
die ausgeklügelten Aufhängungen
stabilen Halt für das Fun-SportEquipment – etwa für die BungeePlattform – und so die größtmögliche
Sicherheit für die Nutzenden.
Um die Sicherheit des Kranunter­
nehmers ist es indessen häufig
weniger gut bestellt. Um für FunEvents mittels Autokran tragfähigen
Versicherungsschutz sicherzustellen,
sind einige Fallgruben zu beachten
– und zu umgehen. Ein Blick auf die
üblichen Deckungen offenbart das
Dilemma.
Spezielle Kranversicherungen
Keine Deckung für Fun-Risiken
Bis vor Kurzem konnten Veranstalter
von Freizeit-Events mit Autokran noch
auf Krandeckungen im Rahmen der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
zurückgreifen – ungeachtet der Tat­
sache, dass die speziellen Risiken
eines Fun-Veranstalters nicht per se zu
den branchenüblichen betrieblichen
Nebenrisiken zählen.
Seit dem 1. Januar ist endgültig Schluss
mit dieser Praxis. Als Reaktion auf den
tragischen und kostspieligen Unfall
einer Aussichtsgondel im Sommer 2013
(Details siehe Kasten), hat die Versicherungswirtschaft die so genannte
Bungee-Klausel aus den Kranversicherungsverträgen heraus­genommen.
Kfz-Versicherung
Zweckentfremdung nicht gedeckt
Krane zählen zu den zulassungs­
pflichtigen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. Unabdingbarer Bestandteil
des Versicherungspakets für Kran­
unternehmen ist daher eine KraftfahrtHaftpflichtversicherung. Sie leistet u.a.
Ersatz bei gesetzlichen Schadenersatzansprüchen Dritter, wenn der Schaden
durch den (bestimmungs­gemäßen)
Gebrauch des Krans eingetreten ist.
© Janet Wall | Fotolia
5
Tragischer Unfall ruft
Versicherungswirtschaft auf
den Plan
Im Sommer 2013 endet ein Schulfest in Neuenstadt am Kocher
(Baden-­Württemberg) in der Kata­
strophe. Eine Aussichtsgondel,
die an einem Autokran befestigt
ist, stürzt 70 Meter in die Tiefe, als
der Kran plötzlich kippt. Von acht
Erwachsenen und fünf Kindern, die
sich an Bord befinden, werden elf
Personen erheblich verletzt, zwei
davon lebensgefährlich.
Als Glück im Unglück erweist
es sich, dass der Ausleger beim
Umkippen des Krans auf das Dach
eines Mehrfamilienhauses kracht,
sodass die Gondel in zwei Metern
Höhe hängenbleibt. Ein Aufprall auf
der Straße hätte wohl noch sehr
viel schwerwiegendere (Personen-)
Schäden zur Folge gehabt. In dem
betroffenen Wohnhaus kommt
niemand zu Schaden.
Der Haken: Laut den Allgemeinen
Bedingungen für die Kfz-Versicherung
(AKB) ist der Versicherungsfall nur
dann gegeben, wenn das versicherte
Fahrzeug – hier: der Kran – bei Schadeneintritt zu dem im Vertrag fest­
gelegten Zweck verwendet worden
ist, mit anderen Worten: wenn sich ein
fahrzeugtypisches Risiko verwirklicht.
Der Einsatz der Arbeitsmaschine
„Kran“ bei Fun-Veranstaltungen wie
Bungee-Jumping wird gemäß den
Versicherungsbedingungen als Zweckentfremdung gewertet und fällt somit
nicht unter den Kfz-Versicherungsschutz.
Betriebs-Haftpflichtversicherung:
Kein Schutz wegen Benzinklausel
Zum Basisversicherungsschutz für
Eventfirmen zählt – als Pendant zur
üblichen Betriebs-Haftpflichtversicherung – die Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung. Diese wäre, folgt man
der Argumentation des BGH, theoretisch zuständig bei Schäden, die sich
durch die Nutzung eines Krans bei
einer Fun-Veranstaltung ereignen. Für
Events wie Bungee-Jumping und Co.
ist die Veranstaltungs- bzw. BetriebsHaftpflichtversicherung jedoch nicht
geeignet, da sie wegen der so genannten Benzinklausel den Kran nicht
berücksichtigt.
Das sieht auch der Bundesgerichtshof
(BGH) so. Nach höchstrichterlicher
Entscheidung sind Schäden, die nicht
der Funktionsfähigkeit oder der Be­
dienung des Fahrzeugs geschuldet
sind, explizit nicht als fahrzeugtypische
Gefahren einzustufen. In solchen
Fällen sei nicht der Kraftfahrt-, sondern
der Betriebs-Haftpflichtversicherer in
der Pflicht (BGH-Urteil vom 27.07.2010,
VI ZB 49/08).
Zur Erklärung: Die Benzinklausel ist
Bestandteil eines Haftpflichtvertrags
und schließt Schäden durch den
Gebrauch eines zulassungspflichtigen
Kfz grundsätzlich aus dem Versicherungsschutz aus. Damit sollen Doppelversicherungen vermieden werden
vor dem Hintergrund, dass der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung für Fahrzeughalter hierzulande
Pflicht ist.
Neben erheblichen Folgekosten für
die Personen- und Sachschäden
schlägt für die Versicherer auch
die aufwändige Bergungsaktion
schwer zu Buche. 146 Sanitäter und
Ärzte sowie 56 Feuerwehrleute mit
19 Fahrzeugen und zwei Rettungshubschraubern rücken an, um sich
um die Verunfallten zu kümmern.
Bungee-Versicherung:
Sonderdeckung für Freizeitevents
mit Kran
Die Versicherungslücke lässt sich nur
mit einer Sonderdeckung schließen,
die ergänzend zu den bestehenden
Haftpflichtversicherungen des Ver­
anstalters abgeschlossen wird.
Kunden der Ecclesia Gruppe steht
ab sofort ein exklusives Produkt zur
Verfügung, mit dem Bungee-Events
und Co. abgesichert werden können.
Entwickelt wurde die Sonderdeckung
vom Kranteam unseres Gruppen­
unternehmens Interassekuranz Sitt &
Overlack GmbH, Köln.
Ein Bungee-Sprung kostet um die
100 Euro. Der spezielle Deckungsschutz für Waghalsige ist daher vergleichsweise preiswert zu haben. Für
weitergehende Informationen vermittelt
Ihr Berater Sie gerne an die Experten. •
6
Quo vadis, Kreditversicherung?
XL-Versicherung – flexible Lösung mit vielen Vorteilen
Matthias Bühler
Die Warenkreditversicherung ist für
den Lieferanten ein bewährtes Instrument zur Absicherung von Insolvenz
und Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers. Zahlreiche Informationsquellen
des Versicherers ermöglichen eine
schnelle und qualifizierte Bonitäts­
prüfung – bei Bestandskunden ebenso
wie bei (potenziellen) Neukunden. Eine
unabdingbare Rolle spielt die Versicherung daher von Hause aus auch bei
der Akquisition solventer Kunden und
bei der Erschließung neuer Märkte.
Viele Jahre lang tat diese Versicherungsform gute Dienste. Doch schon
seit einiger Zeit zeichnet sich ab, dass
die Standardpolicen der Kreditver­
sicherer mit den rasant sich verändernden Marktentwicklungen der jüngeren
Zeit nicht mehr mithalten können.
Klassische Kreditversicherung:
Wenig Spielraum für
Besonderheiten
Vor dem Hintergrund des grassierenden Verdrängungswettbewerbs versuchen die großen Kreditversicherer
aggressiv, Kosten einzusparen, um die
Prämien senken zu können. Haus­
interne Prozesse wurden verschlankt,
international gültige Einheitswordings
entwickelt und eingeführt. Das Pro­
blem dabei: In diesem Schrumpfungsprozess bleiben unternehmens- oder
länderspezifische Eigenheiten fast
völlig auf der Strecke.
In die so entstandene Lücke drängen
nun verstärkt ausländische Kreditversicherer und fluten den deutschen
Markt mit ihren Produkten. Viele – vor
allem englische – Versicherer betreiben inzwischen Büros in Deutschland
und werben mit Sonderlösungen zur
Kreditversicherung.
Eines der am Markt erhältlichen
Produkte ist die Excess-of-Loss-Versicherung (auch XL-, X/L- oder XoLVersicherung), die sich mittlerweile in
Deutschland gut etabliert hat.
XL-Versicherung:
Flexibles Substitut für die
traditionelle Kreditversicherung
Die Versicherungsform Excess-of-Loss
weicht in ihrer Funktion komplett vom
traditionellen Absicherungsmodell ab.
Die XL-Deckung nimmt nicht wie die
Kreditversicherung jede einzelne Forderung in den Blick. Sie zielt vielmehr
auf den Bilanzschutz des Kunden bei
Forderungsausfällen ab, die über das
übliche Maß hinausgehen.
Daher ist die XL-Versicherung als
so genannte First-Loss-Deckung
konzipiert. Heißt: Den First Loss
(z.B. 75.000 Euro) – auch Entschädi­
gungsvorrisiko genannt – hat das
Unternehmen selbst zu tragen,
unabhängig davon, ob die Summe für
einen Großschaden oder für mehrere
Kleinschäden ausgegeben wird. Der
Deckungsschutz
Versicherer
Entschädigungsvorrisiko
Versicherer deckt den Part, der über
den First Loss hinausgeht, bis zur maximalen Höchstentschädigungssumme
(z.B. 2 Mio. Euro), auf die sich Versicherungsnehmer und Versicherer für
das laufende Versicherungsjahr bzw.
für die vereinbarte Laufzeit vertraglich
geeinigt haben.
Ein wesentlicher Unterschied zur traditionellen Kreditversicherung besteht
darin, dass es bei einer XL-Deckung
nicht der Versicherer ist, der über die
Höhe der Kreditversicherungslimite
entscheidet, sondern der Versicherungsnehmer selbst. Die Limite richten
sich nach vorab definierten internen
Kreditvergaberichtlinien, die z.B. auf
Erfahrungswerten zur „Zahlungs­moral“
von Kunden des Versicherungs­
nehmers basieren. Nachdem der Ver­
sicherer die ausgewählten Richtlinien
geprüft hat, gehen sie als wesentlicher
Bestandteil in den XL-Versicherungsvertrag ein.
7
> keine von extern vorgegebenen
Obliegenheiten
> Effizienzgewinn dank Wegfall
der Obliegenheiten und dank
Nutzung des eigenen Debitorenmanagement-Systems
> selbstständige Festlegung der
Kreditversicherungslimite
(z.B. nach Kriterien vorangegangener Zahlungserfahrungen)
> Kalkulation mit einer fest
vereinbarten Prämie (keine
Umsatz- oder Saldenprämie)
> sehr flexible Vertragsgestaltung
> volle Autonomie beim eigenen
Kreditmanagement
Durch die flexible und individuelle
Vertragsgestaltung lässt sich die
Versicherung gezielt auf das hausinterne Debi­torenmanagement im Unternehmen des Versicherungsnehmers
zuschneiden. Während der Vertrags­
laufzeit profitiert der Versicherungsnehmer zudem vom weitgehenden
Wegfall der bei traditionellen Kreditversicherungen üblichen Obliegenheiten.
Das verringert den administrativen
Aufwand enorm und erhöht so die
Effizienz.
Trotz aller Vorteile ist die Versicherungsform Excess-of-Loss nicht für
jedes Unternehmen die erste Wahl.
Wer eine solche Deckung in Erwä-
gedeckte Risiken
Insolvenz sowie ggf. Nichtzahlung und
politisches Risiko
Insolvenz sowie ggf.
Nichtzahlung des Debitors und
optional politisches Risiko
Zeichnungsmethode
vom Versicherer vom Versicherungsnehmer
vorgegebenefestgesetzte
KreditversicherungslimiteKreditversicherungslimite
(Rückversicherungsmethode)
Aufhebung/Reduzierung jederzeit durch den Versicherer
des Kreditlimits
wird bestimmt durch die
Kreditmanagementrichtlinien
des Versicherungsnehmers
Selbstbehalt
10 bis 25 %
0 bis 10 %;
zusätzlich jährliche
Mindestselbstbeteiligung
Schadenmanagement
durch den Versicherer; u.U. selbst in Abstimmung mit dem Versicherer; Absprachen mit dem Debitor nach
Zustimmung des Versicherers
durch den Versicherungsnehmer gemäß den eigenen
Kreditmanagementrichtlinien
Prämie
i.d.R. Gebühr auf Umsatz oder Saldo
fixe Prämie
Kreditprüfungsgebühren
pro Risiko und
keine gegenüber dem
VersicherungsjahrVersicherer
Abwicklungskosten zusätzlich zum üblichen
für die Police
Debitorenmanagement noch Versichererobliegenheiten
gung zieht, sollte wissen, dass das
im Versicherungsvertrag verankerte
Debitorenmanagement-Konzept des
Versicherungsnehmers eine qualitativ
hochwertige und stringente Steuerung der internen Prozesse notwendig
macht.
Interessierte sollten sich zudem
darauf einstellen, dass besonders in
der Angebotsphase eine deut­liche
Mehrarbeit als beim Abschluss einer
klassischen Warenkreditversicherung
auf sie zukommt. Der Grund ist, dass
der Ver­sicherer den in den Vertrag
eingehenden internen Debitoren­
management-Prozess im Vorfeld
akribisch prüft.
eigene Kreditmanagementrichtlinien
Neue Versicherer:
Innovative Produkte für einen
dynamischen Markt
Mit der in der allgemeinen Ver­
schlankungsphase zu erwartenden
zu­nehmenden Standardisierung
der tradi­tionellen Kreditversicherung
wird nach unserer Einschätzung in
den nächsten Jahren die Nachfrage
nach alternativen – individueller
gestaltbaren – Forderungsabsicherungsprodukten steigen.
Eine XL-Kreditversicherung mag
nicht zu jedem passen, doch in ihrer
Flexi­bilität liegt viel Potenzial für
individuelle Vertragskonstruktionen,
die beispielsweise auch für mittel­
ständische Unternehmen geeignet
sind. Zudem bringt die Vielzahl der
„neuen Versicherer“, die derzeit wie
Pilze aus dem Boden des deutschen
Marktes sprießen, eine Belebung
des Wett­bewerbs mit sich. Und eine
dynamische Wettbewerbs­situation
nutzt dem Endverbraucher, wie
man weiß.
© alphaspirit | Fotolia
Die Vorteile der
XL-Versicherung auf
einen Blick
Traditionelle
KreditversicherungXL-Absicherung
Gerne beraten unsere Spezialisten
Sie zur XL-Versicherung oder auch
zu anderen Kreditversicherungs­
instrumenten. •
8
Gebäudeleerstand:
Haben Sie an alles gedacht?
Niemand da, Versicherungsschutz in Gefahr
Steht ein Gebäude leer, ist das im Hinblick auf den Versicherungsschutz eine
problematische Situation. Naturgemäß
erhöht sich in einem nicht bewohnten
bzw. nicht genutzten Gebäude das
Risiko, dass Schäden, etwa durch eine
geplatzte Wasserleitung oder einen
kurzschlussbedingten Brand, zu spät
oder gar nicht bemerkt werden.
Zudem lockt die Abwesenheit möglicher Zeugen immer wieder Vandalen,
Brandstifter oder Einbrecher an –
wobei Letztere es häufig auf metallene
Gebäudebestandteile wie Kupferrohre
abgesehen haben.
Führt man sich diese besondere
Situation vor Augen, wird klar, dass
ein Gebäudeleerstand – und sei
er auch nur vorübergehend – eine
Gefahrerhöhung bedeutet und
der Versicherer als Risikoträger
daher unverzüglich darüber zu
informieren ist.
Der Versicherungsnehmer ist dafür
verantwortlich, dass dem Versicherer diese Gefahrerhöhung angezeigt
wird. Erfolgt diese Anzeige nicht oder
verspätet, kann der Versicherer im
Schadenfall die Leistung kürzen oder
ganz verweigern.
Als Interessenvertreter unserer Mandanten kümmern wir uns um die Korrespondenz mit den Versicherern und
leiten die bei einem Gebäudeleerstand
notwendigen Schritte ein. Unseren
Kunden sei daher dringend angeraten,
uns über einen neu ein­getretenen Leerstand unverzüglich zu unterrichten.
Erlangt ein Versicherer Kenntnis vom
Gebäudeleerstand, wird in der Regel
verlangt, den bestehenden Gebäude-
© fotogestöber | Fotolia
Regina Schneider
Versicherungsschutz in eine Zeitwertversicherung* umzuwandeln – mitunter
einhergehend mit der Forderung nach
einem Prämienzuschlag für das er­
höhte Risiko.
Was müssen Sie während des
Gebäude­leerstands beachten?
> Zeigen Sie uns jeden Leerstand
von Gebäuden an und setzen Sie
sich diesbezüglich mit Ihrem
Ansprechpartner bei uns im Hause
in Verbindung.
> Die versicherten Sachen, besonders wasserführende Anlagen und
Einrichtungen, Dächer und Sachen,
die außen am versicherten Gebäude
angebracht sind, müssen stets in
einem ordnungsgemäßen Zustand
gehalten werden. Mängel oder
Schäden sind unverzüglich zu
beseitigen.
> Nicht benutzte Räume sind genügend häufig von zuverlässigen
Personen zu begehen und zu
kontrollieren.
> Alle Türen und Fenster sind auf
ordnungsgemäßen Verschluss zu
kontrollieren; beschädigte Schlösser,
Türen oder Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen.
> Der Leerstand eines Gebäudes sollte
von außen nicht ersichtlich sein.
> Vorhandene Löscheinrichtungen sind
stets in einem gebrauchsfähigen
Zustand zu halten.
> Während der kalten Jahreszeit sind
alle Räume ausreichend zu beheizen
und dies ist hinlänglich, den Witterungsbedingungen entsprechend,
zu kontrollieren. Alternativ können
die wasserführenden Anlagen und
Einrichtungen – unabhängig von der
Jahreszeit – komplett abgesperrt
und entleert werden. Diese Aufgabe
sollte von einem Fachmann durch­
geführt werden, damit kein Rest­
wasser zurückbleibt, welches zu
Frostschäden führen kann. •
Begriffserläuterung
*Zeitwertversicherung
Der Versicherungswert von
Gebäuden ist üblicherweise der
Neuwert. Das ist der Betrag, der
notwendig ist, um ein Gebäude
in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen bzw. wiederherzu­stellen,
einschließlich Architektengebühren, Konstruktions-, Planungsund Baunebenkosten.
Der Zeitwert eines Gebäudes
ergibt sich aus dem Neuwert,
von dem eine bestimmte Summe
abgezogen wird. Die Höhe dieses
Abzugs wird in erster Linie vom
Abnutzungsgrad des Gebäudes
bestimmt. Dabei wird auch die
Restlebensdauer des betreffenden Gebäudes der Restlebensdauer eines entsprechenden
Gebäudes in neuwertigem Zustand gegenübergestellt.
Liegt der Zeitwert unterhalb einer
bestimmten Entwertungsgrenze
(in der Regel 40 % des Neuwerts), wird nur noch der Zeitwert
entschädigt. Auf diesen Zeitwert
kann der Versicherungsschutz
auch bei einem Leerstand zurückfallen.
© goodluz | Fotolia
9
Easy Rider oder Iron Man:
Mit Schutzpanzer auf die Vespa?
Schönwettergefahren – Achtung, „unsichtbare“ Kradfahrer!
Uwe Klöpping
Wenn’s draußen sonnig und warm ist,
erwachen bei vielen Menschen die
Lebensgeister. Vor allem Motorradfreunde nutzen das schöne Wetter
gerne für eine Spritztour. Die Bikerkluft hängt noch ungelüftet im Keller.
Jeans und Outdoorjacke tun es doch
auch, oder?
Bei einem Verkehrsunfall innerhalb
einer Ortschaft, in den ein Pkw und ein
Motorroller verwickelt sind, wird der
Rollerfahrer am Bein verletzt. Der KfzHaftpflichtversicherer des Unfallverursachers (Pkw-Lenker) weigert sich, die
Behandlungskosten voll zu übernehmen
und kürzt kurzerhand die Leistung.
Das kommt ganz darauf an, mit was
für einem Gefährt der Freiluftfahrer
unterwegs ist. Die Frage, ob das
Fehlen der Schutzkleidung nach
einem Unfall mit einem motorisierten
Zweirad den Schadenersatz schmälert, hatte das Landgericht (LG)
Heidelberg zu klären (Urteil vom
13.03.2014, 2 O 203/13).
Die Begründung: Die Verletzungen
des Motorrollerfahrers wären nach
Ansicht des Unfallgegners zu vermeiden gewesen, wenn dieser zum
Zeitpunkt des Unfalls mit Protektoren
ausge­stattete Motorradschutzkleidung
getragen hätte. Weil dies versäumt
wurde, sieht der Versicherer ein Mitverschulden des Verletzten.
Die Richter widersprechen dieser Auffassung. Der Verursacher bzw. seine
Kfz-Haftpflichtversicherung müssen
letztlich für die Behandlungskosten in
voller Höhe aufkommen.
Für Fahrer von Leichtkrafträdern,
deren Höchstgeschwindigkeit bauart­
bedingt maximal 45 km/h beträgt,
besteht keine generelle Obliegenheit,
mit spezieller Motorradschutzkleidung
unterwegs zu sein. Der Gesetzgeber
erlegt den Nutzern lediglich die Pflicht
auf, während der Fahrt einen Schutzhelm zu tragen.
Das LG Heidelberg führt aus, dass
die Situation ähnlich zu bewerten sei
10
wie eine rasante Fahrt mit dem
Fahrrad. Wer sportlich Rad fahre,
könne auch ohne Motor Geschwindigkeiten um die 45 km/h erreichen.
Und da Fahrradfahrer – auch Rennradfahrer – per se nicht gesetzlich
verpflichtet sind, Protektionskleidung
zu tragen (für sie besteht hierzulande nicht einmal eine gesetzliche
Helmpflicht), könne eine solche
Pflicht auch Kradfahrern nicht auferlegt
werden.
Soweit nachvollziehbar. Ein weiteres
Argument, das von den Richtern gegen
eine generelle Schutzkleidungspflicht
angebracht wird, erstaunt dann aber
doch ein wenig: Was für Motorradfahrer,
die mit immensen Pferdestärken unterm
Tank unterwegs sind, durchaus (selbst-)
verständlich sei, könne für Kradfahrer
eine Zumutung sein. Wer sich, so das
LG, „in voller Montur“ auf eine Vespa
setze, laufe schließlich Gefahr, zum
Gespött der Passanten zu werden.
Ob die Richter den Sachverhalt anders
bewertet hätten, wenn der Unfall sich
nicht innerorts, sondern außerhalb einer
Ortschaft ereignet hätte, bleibt offen. •
Folgenschwere Eis-Zeit
Erst köstlich, dann Krankenhaus
Uwe Klöpping
Der Mann, der auf dem Heimweg von
einem Geschäftstermin ist und auf die
U-Bahn wartet, verschluckt sich an
einem harten Brocken in seinem Eis,
als der Zug gerade einfährt. Der miserable Gesundheitszustand des Mannes
macht eine sofortige Einlieferung ins
Krankenhaus notwendig, wo die Ärzte
einen Herzinfarkt bei ihm diagnostizieren.
Ein Arbeitswegeunfall? Dieser Ansicht
ist zumindest der Erkrankte. Schließlich habe sich der Vorfall auf dem
Nachhauseweg von einem Geschäftstermin ereignet. Die Berufsgenossen-
schaft sieht das anders und lehnt das
Ansinnen des Mannes ab.
Zu Recht, sagt das Sozialgericht
Berlin, das den Fall schließlich verhandelt (S 98/U 178/10, Urteil vom
21.10.2011). Der Erkrankte unterliegt vor
Gericht und die Berufsgenossenschaft
gewinnt den Prozess.
Das Aufnehmen von Nahrung sei keine
versicherte Tätigkeit, sondern eine
private Verrichtung, argumentieren die
Richter und erklären: Als Arbeitsunfall
könne eine Nahrungsaufnahme nur dann
gelten, wenn sie „zur Wiedererlangung
der Arbeitskraft in besonderem Maße
erforderlich“ sei bzw. wenn „aus betrieblichen Gründen besonders schnell
gegessen werden“ müsse und ein
Versicherter auf diese Weise beim Essen
einen körperlichen Schaden davontrage.
Im vorliegenden Fall habe der Mann
das Speiseeis nicht gegessen, um sich
Arbeitsunfall – ja oder nein?
Per Definition liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn der oder die Versicherte infolge der versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet. Mit anderen Worten:
Nur wenn der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist Versicherungsschutz gegeben. Besteht lediglich ein
rein zeitlicher oder räumlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit, akzeptieren
die Berufsgenossenschaften – und die Gerichte – das Ereignis nicht als
Arbeitsunfall.
für die Arbeit zu stärken, sondern aus
reinen Genussgründen, zumal sich
der Vorfall nicht während der Arbeit,
sondern auf dem Heimweg ereignet
habe. •
© designsstock | Fotolia
Eiskalt, süß, auf der Zunge zergehend:
Leckeres Speiseeis ist eine beliebte
Erfrischung, vor allem, wenn’s draußen
sommerlich warm ist. Einem Mann
indes wurde der Genuss von Eis am
Stiel an einem lauen Frühsommertag
zum Verhängnis – und brachte ihn ins
Krankenhaus.
11
Gesetzgeber schiebt Missbrauch
Riegel vor
Kurzzeitkennzeichen: Neuregelung in der FZV
Im April ist die Neufassung des § 16a
FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
in Kraft getreten. Die vom Bundes­
ministerium veranlasste Gesetzesänderung betrifft die Vergabe von
Kurzzeitkennzeichen für Überführungen und Probefahrten.
Folgen hat die Neuregelung u.a. für
Besitzer/Käufer von Old- und Young­
timern, die es bisher gewohnt waren,
für Fahrten mit nicht zugelassenen
Fahrzeugen – etwa zur Kfz-Werkstatt
oder zu Oldtimer-Ausstellungen –
Kurzzeitkennzeichen zu nutzen.
Mit der „wahllosen“ Nutzung von
Kurzzeitkennzeichen ist jetzt Schluss:
Voraussetzung für die Zuteilung eines
Kurzzeitkennzeichens ist seit April der
Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung. Lediglich Fahrten, die zur
Hauptuntersuchungsstelle oder
zur nächstgelegenen Werkstatt führen,
dürfen – sofern das Fahrzeug nicht als
verkehrsunsicher eingestuft wird –
getätigt werden. Unter „nächstgelegen“ versteht man eine Werkstatt
innerhalb des Zulassungsgebiets oder
des angrenzenden Bezirks.
Für alle anderen Fahrten hat die Neuregelung zur Folge, dass Fahr­zeuge
ohne gültige Hauptuntersuchung
nicht mehr auf die Straße dürfen und
stattdessen mit einem Trailer zum
Bestimmungsort transportiert werden
müssen. So soll verhindert werden,
dass verkehrsgefährdende Fahrzeuge
am Straßenverkehr teilnehmen.
Anträge auf Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens können sowohl bei der
Zulassungsstelle des Wohnorts als
auch bei der Zulassungsstelle des
Fahrzeugstandorts gestellt werden.
Um dem zunehmenden Missbrauch
von Kurzzeitkennzeichen der vergangenen Jahre entgegenzuwirken,
werden solche Kennzeichen seit April
nur noch für ein bestimmtes Fahrzeug
© B.Wylezich | Fotolia
Sandra Bendzioch, Ingo Schmitz
herausgegeben. Die Fahrzeugdaten
(Fahrzeugklasse, Fahrzeugidentifikationsnummer und Aufbauart) werden
direkt bei der Zulassungsbehörde
eingetragen und nicht mehr wie bisher
vom Fahrzeughalter selbst.
Um das Fahrzeug eindeutig identifi­
zieren zu können, wird zudem bei allen
Fahrten zwingend das Mitführen des
Fahrzeugscheins (Zulassungsbescheinigung Teil I) notwendig. Kann das
Dokument bei einer Polizeikontrolle
nicht vorgezeigt werden, wird ein Verwarnungsgeld von 20 Euro fällig. •
Gut vorbereitet:
Notfallplan verhindert Totalausfall
Großbrand in einer Wäscherei – Millionenschäden
Oliver Hirschle
Ein Januarmorgen vor Sonnenaufgang,
ein helles Flackern in der Dunkelheit: In
einer Großwäscherei ist ein Feuer ausgebrochen. Bereits bei der Erstbesichtigung der Brandstelle steht für unser
Schadenteam fest, dass der Schadenumfang erheblich ist. Das Feuer hat
dem Gebäude, der Betriebseinrichtung
und vor allem den Maschinen stark
zugesetzt. Hinzu kommen Aufwendungen für Maßnahmen zur Vermeidung
einer längeren Betriebs­unterbrechung.
In der Wäscherei sind 65 Festangestellte beschäftigt sowie rund 100
Aushilfen. Etwa 15 Tonnen Wäsche
werden dort täglich bearbeitet (u.a. die
Auftragswäsche eines Hotels und einer
Hochschule).
Alternativen vorhanden
Glück im Unglück: Für gravierende
Schadenszenarien liegt in der Wäscherei ein Notfallplan bereit. So gelingt es,
12
kurzfristig auf eine Kooperationswäscherei auszuweichen. Nach intensiven
Recherchen wird eine weitere Wäscherei zur Unterstützung gefunden. Auf
diese Weise kann ein kompletter Stillstand des Betriebs vermieden werden.
Bei Großschäden wie dem vorliegenden kommt es oft vor, dass Provisorien
über einen vergleichsweise langen
Zeitraum – mitunter mehrere Monate
lang – aufrechterhalten werden müssen. Mögliche Gründe sind aufwändige
Reparatur- und Sanierungsarbeiten
oder erschwerte Wiederherstellungsbedingungen, etwa wenn der Maschinenpark sich vornehmlich aus schwer
zu beschaffenden Spezialanfertigungen zusammensetzt.
Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen für ein Ausweichen zwar
gegeben, diese sind jedoch aus den
genannten Gründen mit erheblichen
Mehrkosten verbunden. Die durch die
Auslagerung anfallenden Wäschetransporte wollen ebenso bezahlt sein
wie die zusätzlichen Arbeitskräfte bei
den externen Anbietern.
© Kadmy | Fotolia
Technik am teuersten
Um den Betriebsablauf aufrechtzuerhalten und den Unterbrechungsschaden zu vermeiden, fallen letztlich
Kosten von rund 1 Mio. Euro an.
Der reine Gebäudeschaden ist vergleichsweise eindeutig festzustellen
und abzugrenzen. Er wird mit rund
720.000 Euro final reguliert.
Mit fast 4 Mio. Euro am stärksten
schlagen die Schäden an der tech­
nischen Betriebseinrichtung und am
Maschinenpark zu Buche, denn bei
den abgebrannten Geräten handelt
es sich um Spezialmaschinen für
gewerbliche/industrielle Wäschereien und Großmaschinen, die nicht in
hohen Stückzahlen produziert werden
und daher bei den Herstellern nicht
auf Lager sind. Da die Maschinen erst
neu produziert werden müssen, sind
die Lieferzeiten lang – und dementsprechend auch die Unterbrechung
des Inhouse-Betriebs.
Auch bei den beschädigten Geräten,
die saniert werden können, ist der Aufwand enorm, weil detaillierte Abstimmungen zwischen der Sanierungsfirma
und der Errichterfirma notwendig sind,
um auftretende technische Probleme
zu meistern.
Brandursache schwer zu klären
Aufgrund des relativ hohen thermischen Zerstörungsgrades kann der
hinzugezogene Sachverständige
die Schadenursache nicht eindeutig feststellen, sondern lediglich das
Ausschlussverfahren heranziehen.
Es scheint wahrscheinlich, dass der
Schaden durch die Selbstentzündung
von frisch gebügelter Wäsche ent­
standen ist.
Diese Einschätzung veranlasst den
Versicherer dazu, sämtliche Vorschriften, Arbeitsrichtlinien, Gefährdungsbeurteilungen und sonstige in Frage
kommenden Auflagen sehr genau
zu hinterfragen. Untersucht wird, ob
die Wäschereibetreiber möglicher­
weise ein Mitverschulden trifft, das
bei der Regulierung mit einem quotenmäßigen Abzug sanktioniert werden
könnte.
In enger Kooperation mit den Geschädigten können unsere Mitarbeitenden
den Versicherer und seinen Ursachensachverständigen schließlich überzeugen, dass hier keine maßgebliche
Obliegenheitsverletzung aufseiten
des versicherten Hauses vorliegt. Zur
Erleichterung der Geschädigten gelingt
es, den vom Versicherer angedachten, nicht unerheblichen prozentualen
Abschlag zu verhindern.
Hinweis: Schäden wie diese – und die
Regulierungspraxis der Versicherer –
zeigen, wie wichtig es ist, die Vorschriften von Berufsgenossenschaften,
Unfallkassen oder sonstigen Behörden
13
einzuhalten und sie im Rahmen von
Gefährdungsbeurteilungen im eigenen
Betrieb auch anzuwenden.
Die Nichteinhaltung von behördlichen
und sonstigen Sicherheitsvorschriften
kann im Schadenfall zu schmerzhaften
Einbußen bei der Höhe der Regulierung führen, wenn das Versäumnis
im kausalen Zusammenhang mit dem
Schadenereignis steht. Versicherer
sind in solchen Fällen berechtigt, ihre
Leistung aufgrund von Obliegenheitsverletzungen zu kürzen. Schlimmstenfalls droht Versicherungskunden die
vollständige Leistungsfreiheit der
Versicherung. •
Unsere Empfehlung
Machen Sie sich präventiv Gedanken darüber, was im Schadenfall zu tun
ist. Gut beraten ist, wer bei schadenbedingten Ausfällen eine Alternative
in der Hinterhand hat, damit der Betriebsablauf soweit wie möglich
aufrechterhalten werden kann.
Beachten Sie (behördliche) Sicherheitsvorschriften und kontrollieren Sie,
ob diese umgesetzt werden. Das ist einfacher und „schmerzfreier“
zu bewerkstelligen als sich im Schadenfall mit der Versicherung über
die Höhe der Entschädigung zu streiten.
Unabhängig davon, trägt das Einhalten von Vorschriften im Zuge
des Risikomanagements dazu bei, Schäden gar nicht erst entstehen
zu lassen.
Höchste Zeit für Warnweste
und Verbandskasten
Autofahrer aufgepasst: Änderungen aus 2014 beachten
Für Verbandskästen gilt seit Anfang
2014 die veränderte DIN-Norm 13164.
Neben Feuchttüchern für die Hautreinigung muss der Verbandskasten
jetzt ein Verbandpäckchen K (klein)
und ein 14-teiliges Pflaster-Set enthalten. Noch gültige alte Verbandskästen können entsprechend nachgerüstet werden.
Auch die allgemeine Warnwestenpflicht hat Deutschland im vergangenen Jahr eingeführt. Seit dem 1. Juli
2014 ist in jedem privaten Pkw, Lkw
oder Bus eine gelbe, orangefarbene
© made_by_nana | Fotolia
Dass gesetzliche Änderungen nicht
immer beachtet werden, zeigt sich –
auch in unserer Praxis – immer wieder.
Aus gegebenem Anlass möchten wir
daher alle Autofahrer einmal mehr
darauf hinweisen, dass wir seit 2014
sowohl eine neue DIN-Norm für
Verbandskästen als auch eine Warnwestenpflicht in Deutschland haben.
© Zerbor | Fotolia
Sandra Bendzioch, Ingo Schmitz
oder rote Warnweste mitzuführen,
die der DIN EN 471 bzw. der
EN ISO 20471:2013 entspricht.
In diesem Zusammenhang weisen
wir erneut darauf hin, dass im Ausland abweichende Regelungen gelten.
Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich
vor Reiseantritt umfassend zu informieren.
Sollten Sie sich bisher weder um die
Nachrüstung des Verbandskastens
noch um Warnwesten gekümmert haben, ist es allerhöchste Zeit. Bei Nichtbeachtung der geänderten Vorschriften
droht ein Bußgeld von 15 Euro. •
14
Betriebliches Vorsorgemanagement – der Begriff umfasst ein weites Feld. Wir möchten Ihnen die komplexen Anfor­
derungen, besonders aber auch die Chancen eines betrieblichen Vorsorgemanagements näherbringen. Mit diesem
Beitrag starten wir unsere neue Serie zum Thema. Erfahren Sie in dieser und in den nächsten Dialoge-Ausgaben, was
betriebliche Altersversorgung heute bedeutet. Informieren Sie sich über die betrieblich organisierte Invaliditäts- und
Berufsunfähigkeitsvorsorge, über flexible Arbeitszeitgestaltung, betriebliches Gesundheitsmanagement, strategische
Lohngestaltung u.v.m.
Betriebliches Vorsorgemanagement:
Weitblick gefragt
Risiken minimieren, um Chancen zu nutzen (Teil I)
Dirk Faupel
Betriebliches Vorsorgemanagement
ist heute weit mehr als das, was man
klassischerweise als betriebliche
Altersversorgung bezeichnet. Historisch „die Mutter“ aller Vorsorge­
maßnahmen, ist die betriebliche Altersversorgung inzwischen nur noch eine
von vielen Möglichkeiten, mit denen
Arbeitgeber ihre Belegschaft bei der
Altersvorsorge unterstützen können.
Die Palette reicht von Berufsunfähigkeitsversicherungen über Zeitkonten
bis hin zum betrieblichen Gesundheitsmanagement, um nur einige zu
nennen.
© Coloures-pic | Fotolia
Um dauerhaft wettbewerbsfähig zu
bleiben, gehören Mitarbeiterbindung
und -motivation heute zu den elementaren Aufgaben eines Arbeitgebers. Als
Bestandteil eines zeitgerechten Vergütungskonzepts ist ein betriebliches
Vorsorgemanagement daher wichtiger
denn je, trägt es doch entscheidend
dazu bei, Mitarbeitende im Unter­
nehmen zu halten und qualifizierte
neue Arbeitskräfte für das Unternehmen zu begeistern.
Wenn die Maßnahmen die gewünschte Wirkung entfalten und gleichzeitig
die Risiken für das Unternehmen auf
ein Minimum beschränkt werden
sollen, stellt ein betriebliches Vorsorgemanagement die Firmen vor große
Herausforderungen.
Das komplexe Umfeld, in dem sich der
Arbeitgeber hier bewegt, ist geprägt
von gesetzlichen Vorgaben und Gerichtsurteilen, von den Auswirkungen
zahlreicher Verwaltungsschreiben und,
nicht zuletzt, von aktuellen Trends
im Personalmanagement. Die Rahmenbedingungen sind einer Dynamik
unterworfen, die einen steten Anpassungsbedarf des betrieblichen Vorsorgemanagements erforderlich macht.
Haftungspotenziale erkennen und
minimieren: Auch eine Aufgabe
für Risikomanager
Ein betriebliches Vorsorgemanagement stellt nicht nur das Personal­
management im Unternehmen vor
hohe Anforderungen, sondern auch
das Risikomanagement, denn Gefahren, die eine Haftung nach sich ziehen
können, sollte man niemals außer Acht
lassen.
Vor- und Umsicht sind nicht nur im
Zeitraum der Planung und Implementierung des betrieblichen Vorsorgemanagements geboten. Vielmehr ist
angesichts der dynamischen Entwicklungen und der sich verändernden
rechtlichen Rahmenbedingungen
dauerhaftes Beobachten der Situation
gefragt, um die Vorsorgesysteme bei
Bedarf rechtskonform anpassen zu
können.
Nur wenn ein Versorgungskonzept mit
Expertise und Vorausschau betrieben
wird, bleibt es aktuell, attraktiv und
haftungsminimal.
Betriebliche Altersversorgung:
Beliebt bei Arbeitgebern und
Arbeitnehmern
Wie eine Studie des FAZ-Instituts
ergab, wird betriebliche Altersversorgung (in unterschiedlichen Formen)
von immer mehr Unternehmen als
Mitarbeiterbindungsinstrument eingesetzt – und von den Beschäftigten
auch gut angenommen.
15
Fünf Durchführungswege stehen
in der betrieblichen Altersversorgung
zur Wahl:
> Direktversicherung
> Pensionskasse
> Pensionsfonds
> Unterstützungskasse
> Pensionszusage
Nicht nur über den Durchführungsweg
hat der Arbeitgeber die Entscheidungshoheit, sondern u.a. auch über
den Risikoträger und den Tarif. Aus
diesen nicht abdingbaren Rechten
entstehen Pflichten.
Sowohl während der Planung der be­
trieblichen Altersversorgung, als auch
bei der Umsetzung und der stetigen
Anpassung an die dynamischen Umfeldanforderungen gilt es, Haftungs-
potenziale kleinzuhalten. Erfahrene
Risikomanager unterstützen Unternehmen dabei, denn sie kennen den Markt,
seine Möglichkeiten und Chancen, aber
auch die Fallstricke, die dort lauern.
Zu den Kernaufgaben eines Risiko­
managers zählen
> die Analyse bestehender Ver­
sorgungseinrichtungen vor dem
Hintergrund des dynamischen
rechtlichen Umfelds,
> die Entwicklung neuer Produkte,
> das Erstellen von Matchingmodellen
sowie
> die Gestaltung zeitgerechter
Betriebsrentenkonzepte.
Wer eine zeitgerechte und leistungsstarke betriebliche Altersversorgung
sucht, die sich flexibel und rechts-
konform dem dynamischen Umfeld
anpasst, ist bei uns in den besten
Händen. Als Ihr Makler machen wir
für Sie den Markt transparent und
sprechen Empfehlungen aus. Zudem
schauen wir den Versicherern, die wir
für die Umsetzung Ihrer betrieblichen
Altersversorgung ausgewählt haben,
langfristig kritisch auf die Finger.
Sprechen Sie mit uns, damit auch Sie
das betriebliche Vorsorgemanagement
als zielgerichtetes, wirkungsvolles
Instrument einsetzen und gleichzeitig
Ihr Haftungsrisiko auf ein Minimum
begrenzen können.
In der nächsten Ausgabe geben wir
Ihnen einen detaillierteren Überblick
über die Auswirkungen und die Risiken
einer betrieblichen Altersversorgung. •
Niedriges Zinsniveau
Stark steigende Rückstellungen in der mittelfristigen Ergebnisplanung
Dirk Dettbarn
Eine Änderung von Rückstellungen
wirkt sich auf das handelsrechtliche
Ergebnis einer Organisation aus.
Eine erhebliche Werterhöhung wird
durch das anhaltend niedrige Zins­
niveau ausgelöst. Der Ergebniseffekt
ist umso stärker, je länger die Rest­
laufzeit der Verpflichtungen ist und
je größer die Rückstellungen gemessen an der Bilanzsumme sind. Alle
Finanzverantwortlichen sollten
sich darauf in der Ergebnisplanung
einstellen.
Am Beispiel der Pensionsrück­
stellung erläutern wir die Zusammenhänge.
Die Bewertung von Rückstellungen
erfolgt in einem zweistufigen Ver­
fahren: Zuerst wird der Erfüllungs­
betrag der ungewissen Verbindlichkeit
einzeln für jedes Jahr der erwarteten
Restlaufzeit bestimmt. Dabei ist der
erwartete Kostentrend ebenso zu
berücksichtigen wie die Wahrscheinlichkeit des Leistungseintritts. Danach
werden die jährlichen Teilleistungen
auf den Bilanzstichtag abgezinst und
aufsummiert.
gere ausgeglichen. Dies gilt auch
für Pensionsverpflichtungen von
steuerpflichtigen Unternehmen, weil
dieser Zinseffekt bei der steuerlichen
Gewinn­ermittlung nicht auftritt; der
Zinssatz ist dort mit 6 % konstant.
Ohnehin anfallender Aufwand
vorgezogen
Die Abzinsung bewirkt, dass der
buchhalterische Aufwand für den
Erfüllungsbetrag zu einem Teil auf
die Restlaufzeit vorgetragen wird. Je
niedriger der Abzinsungssatz bei der
Rückstellungsbewertung ist, desto
weniger Aufwand wird in die Zukunft
vorgetragen und umgekehrt.
Der für HGB-Rückstellungen maß­
gebliche Zinssatz wird in den nächsten
Jahren weiter erheblich sinken. Das
ist vorhersehbar, weil dieser Zinssatz
als Durchschnittswert aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren
festgelegt ist. Er wird regelmäßig von
der Deutschen Bundesbank für alle
relevanten Restlaufzeiten ermittelt.
Die Kosten für die Pensionszusagen
werden nicht teurer, wenn die
Rückstellung wegen eines niedrigen
Abzinsungssatzes steigt. Denn in der
Gesamtbetrachtung – bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtung
– werden aktuell höhere Zinsaufwen­
dungen durch in der Zukunft niedri­
Der Zinssatz für HGB-Rückstellungen
berücksichtigt den auf die Restlaufzeit bezogenen Marktzinssatz. Man
beachte: Als Restlaufzeit ist der mit
den Zahlungen gewichtete zeitliche
Schwerpunkt aller künftigen Zahlungen
zu verstehen, nicht die Zeitspanne bis
zur letzten Zahlung.
16
Bei Altersversorgungs- und ähnlichen
Verpflichtungen darf eine pauschale
Restlaufzeit von 15 Jahren unterstellt
werden. Am 31.12.2014 betrug der Abzinsungssatz für eine Restlaufzeit von
15 Jahren 4,53 %.
Stark sinkender Abzinsungssatz
erwartet
Aus den Siebenjahreszeiträumen fallen sukzessive höhere Renditen der
Anfangsmonate heraus. Unterstellt
man, dass die Renditen von Unternehmensanleihen künftig auf dem
niedrigen Niveau von Ende 2014 bleiben, könnte der Abzinsungssatz für
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit
von 15 Jahren bis zum 31.12.2019
auf etwa 2,06 % fallen (Quelle:
Heubeck AG). Innerhalb von fünf
Geschäfts­jahren könnte der Abzin-
sungssatz somit um fast 250 Basispunkte sinken.
Bei einem als Rentenplan ausgestalteten langjährigen Versorgungswerk
stiege die Pensionsrückstellung
wegen des Zinsrückgangs über
diese fünf Jahre um insgesamt etwa
33 % bis 45 %. Bei einem Versorgungswerk mit einem Überhang
an Personen, die bereits Versorgungsleistungen beziehen, läge der
Anstieg etwas darunter.
Setzt an den Zinsmärkten eine Trendwende ein, wird der Rückgang der
Abzinssungssätze für die Rückstellungen abgeflacht. Aufgrund der Durchschnittsbildung über sieben Jahre
werden die Abzinsungssätze erst
mittelfristig wieder steigen.
Die Höhe der Pensionsrückstellungen
ist auch von weiteren Bewertungs­
parametern abhängig. Zusammen mit
dem Aktuar sollte geprüft werden,
welche Parameteränderungen zu
einem sachgerechten Minderanstieg
der Rückstellung führen.
Prüfen Sie, ob ggf. das Betriebsergeb­
nis entlastet werden soll, indem der
Effekt der Zinssatzänderung im
Finanz­ergebnis erfasst wird. Als weitere Handlungs­optionen können Sie
eine Anpassung des Leistungsplans
oder eine bilan­zielle Auslagerung der
Pensions­verpflichtungen vornehmen.
Informieren Sie sich über Ihre mittelfristige Rückstellungsentwicklung und
Ihre Handlungsspielräume bei unseren
Fachleuten. •
Sturmtief und Tornado
Alle Jahre wieder: Großschäden durch Naturgewalten
Detlev Hrycej
Naturkatastrophen kennen keinen
Stillstand: In diesem Jahr hatten wir
es bereits mit zwei nennenswerten
Unwettern zu tun. Sturmtief Niklas,
dessen Winde sich schließlich zum
Orkan steigerten, beschäftigte uns
Ende März. Und Anfang Mai fegte ein
zerstörerischer Tornado durch Bützow,
eine Kleinstadt in Mecklenburg-Vorpommern.
Die Stürme überraschen Meteoro-­
logen nicht, führen sie doch fort,
was sich bereits in den vergangenen
Jahren abzeichnete. Besonders
von Unwettern gebeutelt war das
Jahr 2013: Wir berichteten über
die Jahrhundertflut und ihre Auswirkungen, aber auch über zahlreiche
Schäden durch Starkregen, Sturm
und Hagel sowie Gewitter und Blitz.
Sturmtief Niklas
Kaum ein Sturm der vergangenen
Jahre hat so heftig gewütet wie im
März Niklas. Mit Böen von bis zu
190 km/h zählt er zu den fünf
schwersten Stürmen der letzten
15 Jahre. Das Sturmtief zog vom
30. März bis zum 1. April dieses
Jahres von West nach Ost über
Deutschland.
Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer (GDV)
verursachte der Sturm Schäden von
mehr als 750 Mio. Euro an Gebäuden,
Hausrat und Fahrzeugen.
In unserem Kundenkreis haben wir
zwar „nur“ zwei Großschäden im
sechsstelligen Bereich zu beklagen.
Dafür hat Niklas in unserem Bestand
eine große Zahl von Kleinschäden
hinterlassen. Wir verzeichnen aktuell
rund 3.300 Schäden mit einem Volumen von fast 7 Mio. Euro.
Auch hierzulande sind Tornados mit
verheerenden Auswirkungen keine Seltenheit mehr. Nach Schätzungen von
Experten entwickeln sich in Deutschland zwischen 30 und 60 Tornados
pro Jahr. Allein in diesem Jahr soll
es bereits mehr als 20 Verdachtsfälle
gegeben haben.
Tornado in Norddeutschland
Infolge des Sturms am 5. Mai 2015 in
Norddeutschland und besonders des
Tornados der Kategorie F3, der sich
mit Windgeschwindigkeiten von 256
bis 334 km/h durch die norddeutsche
Kleinstadt Bützow quirlte, hat unser
Haus bislang 49 Schäden mit einem
Gesamtaufwand von 4,8 Mio. Euro
erfasst. Schadenschwerpunkte in
Bützow sind die Stiftskirche und das
Warnow Klinikum.
Tornados und Versicherungsschutz
Damit ein Tornado sich auf­bauen kann, müssen Wetter­experten zufolge
einige Parameter zusam­men­kommen: hohe Luftfeuchtigkeit, Gewitter und
Schauer sowie eine starke Windzunahme in höheren Luftschichten.
Eingeteilt werden Tornados nach ihrem Schadenausmaß. Die Fujita-Skala
unterscheidet die Stärken F0 bis F5.
Unter den Sturm-Versicherungsschutz fallen in der Regel bereits Tornados
ab Stufe F0 sowie Stürme ab Windstärke 8 bzw. Schäden, die bei Wind­
geschwindigkeiten ab 63 km/h entstehen.
Stiftskirche Bützow
Die Stiftskirche Bützow, im 13. Jahrhundert im Stil der Backsteingotik
als Bischofssitz erbaut und heute ein
Kulturdenkmal, ist stark betroffen.
Der Tornado hat das Kirchendach
fast zur Hälfte abgedeckt. Im über
70 Meter hohen Kirchturm, der aus
dem 15. Jahrhundert stammt, sind
massive Risse zu verzeichnen – entstanden offenbar u.a. dadurch, dass
im Sog des Sturms Teile des Turms
gedreht wurden.
Der Gesamtschaden liegt im siebenstelligen Bereich. Erste Schaden­
vorauszahlungen sind bereits auf
den Weg gebracht worden, damit die
notwendigen Erstmaßnahmen finanziert sind.
Warnow Klinikum Bützow
Ebenfalls immense Schäden hat
das Warnow Klinikum erlitten. Der
Tornado hat das Dach nahezu komplett weggefegt. Zudem ist die Lüftungsanlage im Neubau verschoben
worden. Die wärmegedämmte Fassade sowie diverse Fenster sind stark
beschädigt. Ebenfalls betroffen ist
das angeschlossene Altenheim. Der
18
Gesamtschaden könnte sich nach vorläufigen Schätzungen auf eine siebenstellige Summe belaufen. Ein kleiner
Trost: Immerhin ist es gelungen, den
Normalbetrieb recht schnell wiederherzustellen.
Weitere Schäden
Neben den genannten Großschäden
richtete der Tornado noch zahlreiche kleinere Schäden an, die bis in
den fünfstelligen Bereich gehen. So
setzten etwa herumfliegende Teile
dem Pfarrhaus der Kirchengemeinde
Bützow zu. Das villenartige Gebäude
wurde am Dach, an den Fenstern und
an der Fassade beschädigt. Ebenfalls
in Mitleidenschaft gezogen sind der
Carport und einige Einfriedungen.
Darüber hinaus sind dem Tornado
zahlreiche Bäume zum Opfer gefallen,
u.a. auf zwei Fried­höfen der Stadt. •
Sturm- und Hagelversicherungsschutz
Die Gebäude-Sturm- und Hagelversicherung gehört heute zum obliga­
torischen betrieblichen Versicherungsschutz. Im Versicherungsfall deckt sie
die wesentlichen Schäden an den Immobilien ab.
Bei Stürmen und Co. ist allerdings auch an Inventarien und mögliche
Betriebsunterbrechungen zu denken. Auch hier fallen nach verheerenden
Unwettern immer wieder immens hohe Kosten an.
Sprechen Sie uns an. Unsere Mit­arbeitenden prüfen gerne Ihre bestehenden
Versicherungs­verträge und schlagen bei Anpassungsbedarf Ergänzungen vor.
Sturm: Wer zahlt, wenn’s reinregnet?
Marode Fenster, Türen, Dächer
Ina Stapperfenne
Das Wetter schlägt Kapriolen. Kein
Wunder, dass Schäden an Gebäuden
infolge von Sturmereignissen in letzter
Zeit stetig zugenommen haben.
Gebäudeschäden sind über die
Gebäude-Sturmversicherung gedeckt.
Was aber, wenn auch der Regen
Schaden angerichtet hat?
offenstehen und Regenwasser so
ins Innere des Gebäudes dringen
kann.
Drückt indes Regen durch ein Fenster, das in schlechtem Zustand ist,
etwa weil die Dichtungen nicht mehr
einwandfrei schließen, ist dies – auch
bei Sturm! – kein versicherter Sturmschaden. Das gleiche gilt, wenn
Dächer marode sind, und natürlich
auch, wenn Fenster oder Türen
Ebenfalls kein Versicherungsschutz
besteht, wenn sich vor einem Kellerfenster Regenwasser staut und das
Fenster infolge des Wasserdrucks
eingedrückt wird. Ist das ganze Gelände überschwemmt, kann aber eine
Elementarschadenversicherung
helfen.
© rayman7 | Fotolia
In solchen Fällen kann man Pech
haben: Versichert sind Schäden durch
eindringendes Regenwasser, Hagel
oder Schnee nämlich nur, wenn die
Öffnungen, durch die das Wasser
ins Gebäude gelangt, vorher vom
Sturm geschaffen wurden. Klassische
Fälle sind abgedeckte Dächer oder
eingedrückte Fenster – etwa durch
herumfliegende Gegenstände wie
Äste –, durch die es anschließend
hineinregnet.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass
die Sturmversicherung grundsätzlich
nur dann greift, wenn bei Schaden­
eintritt mindestens Wind­stärke 8
(Windgeschwindigkeiten ab 63 km/h)
geherrscht hat. Im Fall der Fälle muss
der Versicherungs­nehmer nachweisen,
dass der Sturm am frag­lichen Tag am
Schadenort diese Windstärke erreicht
hat. Hier können lokale Presseartikel
hilfreich sein, da Unwetter oftmals
regional begrenzt sind. •
19
Verschärfung der Terror-Gesetzgebung
in Großbritannien
Auswirkungen auf UK-Versicherer und Sonderdeckungen
Sandra Dammalacks
Hintergrund ist, dass sich der Staat
nicht von Terror-Organisationen
erpressen lassen will – und diese Prämisse nun per Gesetz an seine Bürger
und Unternehmen weitergibt. Ein
Verstoß gegen den Counter Terrorism
and Security Act hat entsprechende
Sanktionen und Strafen zur Folge.
In der Konsequenz bedeutet dies: UKVersicherer, die auf dem deutschen
Markt Sonderlösungen wie Kidnap &
Ransom-Deckungen (K&R) anbieten,
können zwar unverändert Krisenbera-
© luzitanija | Fotolia
Ähnlich wie die USA hat nunmehr
auch Großbritannien die TerrorGesetz­gebung verschärft. Der Counter
Terrorism and Security Act, seit
Fe­bruar dieses Jahres in Kraft, ver­
bietet es englischen Unternehmen
und Personen, Erpressungs- oder
Löse­gelder an terroristische Organi­
sationen auszuzahlen.
tung und Krisenmanagement leisten.
Fordert eine terroristische Organisation jedoch als Gegenleistung für die
Befreiung eines entführten Opfers ein
Lösegeld vom Versicherungsnehmer,
dürfen UK-Versicherer dieses nicht
mehr als Entschädigungsleistung
ersetzen.
Der Statistik zufolge sind lediglich
5 % aller Entführungen/Lösegeldfor-
derungen weltweit auf Terror-Organisationen zurückzuführen. Eine Prüfung
bestehender Versicherungsverträge
empfiehlt sich aber dennoch für alle,
die eine K&R-Lösung über einen in UK
ansässigen Versicherer abgeschlossen
haben und deren Mitarbeitende vermehrt in terrorgefährdete Zonen reisen
(z.B. den arabischen oder afrikanischen Raum). Sehr gern beraten wir
Sie im Detail. •
Prämienanstieg in der Allgemeinen
Haftpflichtversicherung
Höhere Ausgaben für Schadenzahlungen: Angleichung um 5 %
Filip Preetz
Versicherungsverträge aller Sparten
unterliegen Inflationseffekten, so auch
Allgemeine Haftpflichtversicherungsverträge wie Betriebs-, Berufs- oder
Privat-Haftpflichtversicherungen.
Um Schwankungen zu begegnen,
eröffnen die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB) den Versicherern die Option
von Prämienangleichungen.
Von dieser Regelung ausgenommen sind ausschließlich Verträge,
deren Prämie sich nach Lohn-,
Bau- oder Umsatzsummen berechnet. Hier finden Prämienanglei­
chungen nur auf den Mindestbeitrag Anwendung. Hintergrund
ist, dass sich in den genannten
Summen bereits Inflationseffekte
widerspiegeln.
Ansonsten ist eine bedingungsgemäße
Prämienangleichung dann möglich,
wenn sich die durchschnittlichen
Schadenzahlungen im vergangenen
Jahr gegenüber dem Vorjahr um mindestens 5 % erhöht haben.
Ob und um wie viel Prozent sich Änderungen ergeben haben, errechnet
jedes Jahr ein unabhängiger Treu­
 Impressum
©W
iski |
Foto
lia
>> Herausgeber
Die Industriemakler der
Ecclesia Gruppe
Manfred Klocke (V.i.S.d.P.)
händer. Der ermittelte Wert wird auf
eine durch fünf teilbare Zahl abgerundet und ergibt so die jeweilige Anpassung in Prozent. Auch Schwankungen
aus den Vorjahren, die einen Wert von
weniger als 5 % ergaben und daher
nicht berücksichtigt wurden, fließen in
den aktuellen Prozentsatz mit ein.
Da es 2014 keine Prämienangleichung
gegeben hat, war für den unabhängigen Treuhänder die Entwicklung zwischen 2012 und 2014 relevant. Er hat
festgestellt, dass sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen in diesem
Zeitraum um 6,9 % erhöht haben. Bei
allen Verträgen mit Hauptfälligkeit ab
dem 01.07.2015 kann der Versicherer
die Prämien daher ab dem Hauptfälligkeitsdatum um 5 % angleichen.
Wenn wir keine Aussetzung der Prämienangleichung für Sie verhandeln
können, informieren wir Sie mit der
nächsten Prämienrechnung über die
neue Höhe. •
>> Redaktion
Bernd Hansmann
Jens-Uwe Hellweg
Stefan Köster
Andreas Nöring
Joerg Schröder
Heidi Wentsch-Trinko
Georg Westphal
>> Design, Satz und Druck
topp+möller
Am Gelskamp 14-16
32758 Detmold
Tel.: +49 (0) 5231 9199-0
Fax: +49 (0) 5231 9199-10
E-Mail: [email protected]
Bei Fragen zu einzelnen Themen sprechen Sie bitte Ihre Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater an.
deas Deutsche assekuranz-makler Gmbh
Gutenbergstraße 15
10587 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 25412-0
E-Mail: [email protected]
eos rIsQ Deutschland
Ecclesiastraße 6
32758 Detmold
Tel.: +49 (0) 5231 603-0
E-Mail: [email protected]
deas Deutsche risk consult Gmbh
Gutenbergstraße 15
10587 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 25412-0
E-Mail: [email protected]
Interassekuranz sitt & overlack Gmbh
Ottostraße 1
50859 Köln-Lövenich
Tel.: +49 (0) 2234 9955-0
E-Mail: [email protected]
Lutz assekuranz-makler Gmbh
Werner-Eckert-Straße 11
81829 München
Tel.: +49 (0) 89 741154-600
E-Mail: [email protected]
GMBH
fine art Business partner
Wiener Platz 3
51065 Köln
Tel.: +49 (0) 221 97355-730
E-Mail: [email protected]
Iha Industrie- und handels-assekuranz
Versicherungsmakler Gmbh
Viktoriastr. 4, 56068 Koblenz
Tel.: +49 (0) 261 1007-0
E-Mail: [email protected]
Versicherungsmakler für beratende Berufe und Management
J. L. orth Gmbh assekuranzmakler
Königstorgraben 9
90402 Nürnberg
Tel.: +49 (0) 911 5885-0
E-Mail: [email protected]
Industrie-assekuranz augsburg
Versicherungsmakler Gmbh
Königstorgraben 9, 90402 Nürnberg
Tel.: +49 (0) 911 5885-0
E-Mail: [email protected]
pp Business protection Gmbh
Tesdorpfstraße 22
20148 Hamburg
Tel.: +49 (0) 40 4134532-0
E-Mail: [email protected]
staun Gmbh Versicherungsmakler
Werner-Eckert-Straße 11
81829 München
Tel.: +49 (0) 89 741154-0
E-Mail: [email protected]
Deutsche Vorsorge asset management Gmbh
Klingenbergstraße 4
32758 Detmold
Tel.: +49 (0) 5231 603-0
E-Mail: [email protected]
Deutsche Vorsorge pensionsmanagement Gmbh
Klingenbergstraße 4
32758 Detmold
Tel.: +49 (0) 5231 603-0
E-Mail: [email protected]
VmD-prInas Gmbh Versicherungsmakler
Bismarckstraße 45
45128 Essen
Tel.: +49 (0) 201 36036-0
E-Mail: [email protected]