Erste Hilfe-Räume - Radecker Notfallmedizin

Fachinformation
Erste Hilfe-Räume
Grundlage
Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur
Ersten Hilfe zu treffen. Zu den notwendigen
Maßnahmen gehören auch die Bereitstellung und
Einrichtung von Erste Hilfe-Räumen bzw. vergleichbaren Einrichtungen. Welche Anforderungen
hier berücksichtigt werden müssen, legt die
Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3
fest.
Allgemeines
Erste-Hilfe-Räume sind speziell vorgesehene
Räume, in denen bei einem Unfall oder bei einer
Erkrankung im Betrieb Erste Hilfe geleistet oder
die ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden
kann.
Ein Erste Hilfe-Raum kann also bereits schon in
Betrieben ab 100 Beschäftigten erforderlich sein,
wenn die Art und Gefahren des Betriebes dies
erfordern. Ob dies zutrifft, muss jeder Arbeitgeber
im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für
seinen Betrieb selbst entscheiden. Hinweise, die
für eine solche besondere Gefahr sprechen,
können z.B. gefahrengeneigte Tätigkeiten, der
Umgang mit Gefahrstoffen sowie häufige oder
besonders schwere Unfälle im Betrieb sein.
Besteht eine solche Gefahr, ist die Bereitstellung
eines Ersten Hilfe-Raumes keineswegs optional,
sondern zwingend erforderlich. Ansonsten ist ab
1000 Beschäftigten bzw. bei Baustellen ab 50
Beschäftigten in jedem Fall ein Erste Hilfe-Raum
bereitzustellen, auch wenn keine besonderen
Gefahren bestehen.
Bauliche Anforderungen
Alternativ kann der Arbeitgeber auch vergleichbare
Einrichtungen bereitstellen. Vergleichbare Einrichtungen sind z.B. Rettungsfahrzeuge, Erste
Hilfe-Container oder Arztpraxisräume.
Die ASR konkretisiert, wie ein Erste Hilfe-Raum
auszusehen hat:
Größe
Erforderlichkeit
Nach der ASR sind Erste Hilfe-Räume in folgenden Betrieben erforderlich:
Erste-Hilfe-Räume müssen eine Grundfläche von
mindestens 20 m² haben, Erste-Hilfe-Container
eine Grundfläche von mindestens 12,5 m².
Der Zugang muss eine lichte Breite von mind.
0,875 m haben, sofern sich nicht mehr als fünf
Personen gleichzeitig im Raum aufhalten.
Erforderlichkeit eines Ersten Hilfe-Raumes
Lage
Betriebe mit mehr als 1000 Beschäftigten
Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten,
wenn besondere Unfall- oder
Gesundheitsgefahren bestehen
Baustellen mit mehr als 50 Beschäftigten
Erste-Hilfe-Räume sollen im Erdgeschoss liegen
und müssen mit einer Krankentrage leicht und
ungehindert zu erreichen sein.
Im Zugangsbereich dürfen sich keine Stufen
befinden. Sofern Höhenunterschiede nicht vermieden werden können, sind diese durch eine
Rampe auszugleichen.
www.radecker-notfallmedizin.de
Radecker Notfallmedizin Zeppelinstraße 21 72119 Ammerbuch/Entringen Fon 07073 6707 Fax 07073 2963 [email protected]
In unmittelbarere Nähe muss sich eine Toilette
befinden.
Die Lage des Raumes muss sicherstellen, dass
Gefährdungen oder Beeinträchtigungen, z.B. durch
Lärm, Vibrationen, Gase und Dämpfe - soweit wie
möglich - ausgeschlossen sind.
Hierbei kann sich der Arbeitgeber an der ASR
orientieren, die eine beispielhafte Aufzählung von
geeignetem Material beinhaltet. Demnach sollte
folgendes Material in Erwägung gezogen werden:
Inventar
Behältnisse (z.B. Schränke, Koffer)
Technik
zur getrennten, übersichtlichen und hygienischen Aufbewahrung von Mitteln zur Ersten Hilfe und Pflegematerial
Erste Hilfe-Räume müssen ausreichend isoliert
sein und über einen Vorraum - mindestens aber
über einen Windfang - verfügen.
Die Raumtemperatur muss die allgemeinen
Anforderungen
an
Arbeitsstätten
erfüllen.
Ansonsten müssen die Räume ausreichend
beleuchtet und belüftet sein.
Spender für Seife, Desinfektionsmittel,
Hautschutzmittel und Einmalhandtücher
Untersuchungsliege mit verstellbarem Kopf- /Fußteil
Instrumententisch mit Schublade
Infusionsständer (höhenverstellbar)
Schreibtisch / vergleichbare Schreibgelegenheit
Sitzgelegenheit
Kanülenabwurfbehälter
Abfallbehälter (infektiös/nichtinfektiös)
Die Fußböden und Wände müssen leicht zu
reinigen und ggf. zu desinfizieren sein.
Mittel zur Ersten Hilfe
Es muss ein Waschbecken mit fließend Kalt- und
Warmwasser vorhanden sein.
Ferner ist der Raum mit einem Telefon oder einem
vergleichbaren Kommunikationsmittel fest ausgestattet sein.
Inhalt des großen Verbandkastens
Mittel für Absaugung und Beatmung
(z.B. Absauggerät, Absaugkatheter, Beatmungsbeutel
und -maske, Guedeltubus, Sauerstoffgerät, Sauerstoffreservoirbeutel),
Mittel für Diagnostik
(z. B. Blutdruckmessgerät, Stethoskop, Diagnostikleuchte)
Zum Schutz gegen Einblick von außen muss ein
Sichtschutz vorhanden sein.
Ausstattung
In früheren Vorschriften war exakt vorgegeben,
welche
Ausstattungsgegenstände in einem
Sanitätsraum enthalten sein müssen. Eine solche
exakte Vorgabe gibt es heute nicht mehr, damit die
Betriebe die Möglichkeit haben, die notwendige
Ausstattung entsprechend ihrer betrieblichen
Bedürfnisse und Besonderheiten individuell anzupassen. Konkret heißt es hierzu in der ASR:
Für Erste-Hilfe-Räume […] sind in Abhängigkeit
von der Gefährdungsbeurteilung geeignetes
Inventar und Mittel zur Ersten Hilfe und Pflegematerial sowie geeignete Rettungsgeräte und
Rettungstransportmittel bereitzuhalten.
Somit ist es auch hier wieder Aufgabe des Arbeitgebers, die notwendige und geeignete Ausstattung
des Erste Hilfe-Raumes festzulegen.
Automatisierter Externer Defibrillator (AED)
Schienen zum Ruhigstellen von Extremitäten
HWS-Immobilisationskragen
Nach betriebsärztlicher Festlegung:
Medikamente, Infusionslösungen,
Infusionsbestecke, Venenverweilkanülen
Desinfektionsmaterial
Augenspülflasche
Pflegematerial und sonstige Hilfsmittel
Decken
Einmalauflagen für Liegen
Einweg-Nierenschale und Vliesstoff-Tuch
Einweg-Schutzkleidung
Kennzeichnung
Erste Hilfe-Räume müssen mit dem Rettungszeichen „Erste Hilfe“ gekennzeichnet sein. Sie
müssen zudem im Flucht- und Rettungsplan
eingezeichnet sein.
Diese Fachinformation wurde erstellt von:
Alle Angaben ohne Gewähr
Marc Steigerwald stud. Wirtschaftsjurist, Betriebswirt und Pädagoge sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit
Stand: 10/2015
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