Fachinformation Erste Hilfe-Räume Grundlage Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Ersten Hilfe zu treffen. Zu den notwendigen Maßnahmen gehören auch die Bereitstellung und Einrichtung von Erste Hilfe-Räumen bzw. vergleichbaren Einrichtungen. Welche Anforderungen hier berücksichtigt werden müssen, legt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 fest. Allgemeines Erste-Hilfe-Räume sind speziell vorgesehene Räume, in denen bei einem Unfall oder bei einer Erkrankung im Betrieb Erste Hilfe geleistet oder die ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann. Ein Erste Hilfe-Raum kann also bereits schon in Betrieben ab 100 Beschäftigten erforderlich sein, wenn die Art und Gefahren des Betriebes dies erfordern. Ob dies zutrifft, muss jeder Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für seinen Betrieb selbst entscheiden. Hinweise, die für eine solche besondere Gefahr sprechen, können z.B. gefahrengeneigte Tätigkeiten, der Umgang mit Gefahrstoffen sowie häufige oder besonders schwere Unfälle im Betrieb sein. Besteht eine solche Gefahr, ist die Bereitstellung eines Ersten Hilfe-Raumes keineswegs optional, sondern zwingend erforderlich. Ansonsten ist ab 1000 Beschäftigten bzw. bei Baustellen ab 50 Beschäftigten in jedem Fall ein Erste Hilfe-Raum bereitzustellen, auch wenn keine besonderen Gefahren bestehen. Bauliche Anforderungen Alternativ kann der Arbeitgeber auch vergleichbare Einrichtungen bereitstellen. Vergleichbare Einrichtungen sind z.B. Rettungsfahrzeuge, Erste Hilfe-Container oder Arztpraxisräume. Die ASR konkretisiert, wie ein Erste Hilfe-Raum auszusehen hat: Größe Erforderlichkeit Nach der ASR sind Erste Hilfe-Räume in folgenden Betrieben erforderlich: Erste-Hilfe-Räume müssen eine Grundfläche von mindestens 20 m² haben, Erste-Hilfe-Container eine Grundfläche von mindestens 12,5 m². Der Zugang muss eine lichte Breite von mind. 0,875 m haben, sofern sich nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig im Raum aufhalten. Erforderlichkeit eines Ersten Hilfe-Raumes Lage Betriebe mit mehr als 1000 Beschäftigten Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten, wenn besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren bestehen Baustellen mit mehr als 50 Beschäftigten Erste-Hilfe-Räume sollen im Erdgeschoss liegen und müssen mit einer Krankentrage leicht und ungehindert zu erreichen sein. Im Zugangsbereich dürfen sich keine Stufen befinden. Sofern Höhenunterschiede nicht vermieden werden können, sind diese durch eine Rampe auszugleichen. www.radecker-notfallmedizin.de Radecker Notfallmedizin Zeppelinstraße 21 72119 Ammerbuch/Entringen Fon 07073 6707 Fax 07073 2963 [email protected] In unmittelbarere Nähe muss sich eine Toilette befinden. Die Lage des Raumes muss sicherstellen, dass Gefährdungen oder Beeinträchtigungen, z.B. durch Lärm, Vibrationen, Gase und Dämpfe - soweit wie möglich - ausgeschlossen sind. Hierbei kann sich der Arbeitgeber an der ASR orientieren, die eine beispielhafte Aufzählung von geeignetem Material beinhaltet. Demnach sollte folgendes Material in Erwägung gezogen werden: Inventar Behältnisse (z.B. Schränke, Koffer) Technik zur getrennten, übersichtlichen und hygienischen Aufbewahrung von Mitteln zur Ersten Hilfe und Pflegematerial Erste Hilfe-Räume müssen ausreichend isoliert sein und über einen Vorraum - mindestens aber über einen Windfang - verfügen. Die Raumtemperatur muss die allgemeinen Anforderungen an Arbeitsstätten erfüllen. Ansonsten müssen die Räume ausreichend beleuchtet und belüftet sein. Spender für Seife, Desinfektionsmittel, Hautschutzmittel und Einmalhandtücher Untersuchungsliege mit verstellbarem Kopf- /Fußteil Instrumententisch mit Schublade Infusionsständer (höhenverstellbar) Schreibtisch / vergleichbare Schreibgelegenheit Sitzgelegenheit Kanülenabwurfbehälter Abfallbehälter (infektiös/nichtinfektiös) Die Fußböden und Wände müssen leicht zu reinigen und ggf. zu desinfizieren sein. Mittel zur Ersten Hilfe Es muss ein Waschbecken mit fließend Kalt- und Warmwasser vorhanden sein. Ferner ist der Raum mit einem Telefon oder einem vergleichbaren Kommunikationsmittel fest ausgestattet sein. Inhalt des großen Verbandkastens Mittel für Absaugung und Beatmung (z.B. Absauggerät, Absaugkatheter, Beatmungsbeutel und -maske, Guedeltubus, Sauerstoffgerät, Sauerstoffreservoirbeutel), Mittel für Diagnostik (z. B. Blutdruckmessgerät, Stethoskop, Diagnostikleuchte) Zum Schutz gegen Einblick von außen muss ein Sichtschutz vorhanden sein. Ausstattung In früheren Vorschriften war exakt vorgegeben, welche Ausstattungsgegenstände in einem Sanitätsraum enthalten sein müssen. Eine solche exakte Vorgabe gibt es heute nicht mehr, damit die Betriebe die Möglichkeit haben, die notwendige Ausstattung entsprechend ihrer betrieblichen Bedürfnisse und Besonderheiten individuell anzupassen. Konkret heißt es hierzu in der ASR: Für Erste-Hilfe-Räume […] sind in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung geeignetes Inventar und Mittel zur Ersten Hilfe und Pflegematerial sowie geeignete Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitzuhalten. Somit ist es auch hier wieder Aufgabe des Arbeitgebers, die notwendige und geeignete Ausstattung des Erste Hilfe-Raumes festzulegen. Automatisierter Externer Defibrillator (AED) Schienen zum Ruhigstellen von Extremitäten HWS-Immobilisationskragen Nach betriebsärztlicher Festlegung: Medikamente, Infusionslösungen, Infusionsbestecke, Venenverweilkanülen Desinfektionsmaterial Augenspülflasche Pflegematerial und sonstige Hilfsmittel Decken Einmalauflagen für Liegen Einweg-Nierenschale und Vliesstoff-Tuch Einweg-Schutzkleidung Kennzeichnung Erste Hilfe-Räume müssen mit dem Rettungszeichen „Erste Hilfe“ gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem im Flucht- und Rettungsplan eingezeichnet sein. Diese Fachinformation wurde erstellt von: Alle Angaben ohne Gewähr Marc Steigerwald stud. Wirtschaftsjurist, Betriebswirt und Pädagoge sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit Stand: 10/2015 www.radecker-notfallmedizin.de Radecker Notfallmedizin Zeppelinstraße 21 72119 Ammerbuch/Entringen Fon 07073 6707 Fax 07073 2963 [email protected]
© Copyright 2024 ExpyDoc