Legionella Pneumophila:

Merkblatt für die baulichen Voraussetzungen in der Heilpraktiker-Praxis
Die folgenden baulichen Anforderungen an den/ die Betreiber einer Heilpraktiker-Praxis sind unverbindlich
und nicht abschließend. Sie dienen als Leitfaden zur Hilfestellung bei der baulichen Planung und Ausführung der Praxis. Die individuellen Tätigkeitsfelder und Praxisgegebenheiten sind zu berücksichtigen.
Die hier aufgeführten baulichen Voraussetzungen ergeben sich aus den folgenden Vorschriften:
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Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250)
Empfehlungen des Robert Koch Institutes (KRINKO)
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Behandlungsräume sind mit leicht erreichbaren Handwaschplätzen mit fließendem warmem und
kaltem Wasser, Spendern für Händedesinfektionsmittel, Hautreinigungsmittel und Einmalhandtücher, sowie einem geeigneten Abfallsammelbehältnis auszustatten.
Die Handwaschbecken sind mit Armaturen auszustatten, welche ohne Handberührungen bedienbar sind.
Wenn eine Arbeitsfläche zur Vorbereitung von Injektionen, Punktionen o.ä. benötigt wird, so ist
diese vor Umgebungskontamination, z. B. Spritzwasser, zu schützen (Sicherheitsabstand zu einem Waschbecken oder Trennwand)
Dort wo eine hygienische Händedesinfektion erforderlich ist, sind Desinfektionsmittelspender bereitzustellen. Die Mindestanforderungen an einen hygienischen und sicheren Betrieb dieser Spender sind zu beachten.
Oberflächen (Fußböden, Arbeitsflächen, Oberflächen von Arbeitsmitteln) müssen
leicht zu reinigen und beständig gegen die verwendeten Reinigungsmittel und gegebenenfalls
Desinfektionsmittel sein.
Je nach zu erwartender Verunreinigung kann diese Forderung für
Wandflächen z.B. durch fachgerechte Anstriche mit Beschichtungsstoffen oder
-systemen der Nassabriebbeständigkeit-Klasse 2 erfüllt werden.
Der Arbeitgeber hat nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 BioStoffV dafür zu sorgen, dass vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten vorhanden sind, sofern Arbeitskleidung erforderlich ist.
Bei regelmäßigen Tätigkeiten der Schutzstufe 2 (siehe TRBA 250), müssen für die Beschäftigten
und die Patienten gesonderte Toiletten vorhanden sein. Es ist darauf zu achten, dass die Toilettenräume ausreichend groß sind und entsprechend der Anzahl der Beschäftigten in angemessener Zahl zur Verfügung stehen.
Hinweis: Zur Berechnung der Anzahl der Toiletten und zur Gestaltung der Toilettenräume siehe
Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 „Sanitärräume“.
Potenziell infektiöse Medizinprodukte sind in einem von der unmittelbaren Patientenversorgung
getrennten Raum aufzubereiten. Der Raum muss über eine Lüftungsmöglichkeit verfügen. Sofern
mit Blut, Sekreten und/oder Gewebestücken kontaminierte Instrumente einer mechanischen Vorreinigung unterzogen werden, bei der es zu einer Aerosolbildung kommt (z.B. Luft oder Wasser
aus Druckpistolen), ist eine geeignete Arbeitsplatzabsaugung vorzusehen. Der Raum darf nicht zu
anderen Zwecken der offenen Lagerung, des Umkleidens oder als Sozialraum genutzt werden.
Bei dem Einsatz von Medizingeräten die an die Trinkwasserinstallation angeschlossen sind (z.B.
zur Colon-Hydro-Therapie), ist die Absicherung nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik (z.B. DIN 1988, DIN EN 1717) einzuhalten.
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