Unterhälftige Beschäftigung bei DO-Angestellten Während für AVO-Angestellte die unterschiedlichsten Teilzeitumfänge vereinbart werden können, ist für einen DO-Angestellten (beurlaubter Beamter oder DO-Angestellter mit Versorgungszusage der SKFS) im Regelfall mindestens ein halbes Deputat erforderlich. Eine unterhälftige Beschäftigung ist jedoch in folgenden Fällen möglich: Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen Ein Antrag auf unterhälftige Teilzeitbeschäftigung wegen Betreuung von Kindern unter 18 Jahren bzw. Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen kann bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Mindestumfang der Beschäftigung beträgt jedoch 30% des Volldeputats. Hinweise: Grundlage ist die Antragstellung auf unterhälftige Teilzeitbeschäftigung durch die Lehrkraft Bei Annahme des Antrags wird der Stammvertrag auf ein halbes Deputat geändert. D.h. es besteht nach Beendigung der Zeit mit unterhälftiger Beschäftigung nur noch der Anspruch auf ein halbes Deputat, es entfällt also ggf. der Anspruch auf ein bisher höheres Grunddeputat. Dieses kann der Lehrkraft später wieder eingeräumt werden, es besteht aber kein Anspruch darauf. Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit Wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, wird ein Antrag der Lehrkraft auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mit mindestens halbem Deputat bewilligt (Höchstgrenzen für den Beschäftigungsumfang sind zu beachten). Auch ein Antrag auf unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit kann bewilligt werden, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Der Mindestbeschäftigungsumfang beträgt in diesem Fall 25% des Volldeputats. Der Anspruch auf das Grunddeputat, welches vor der Elternzeit galt, bleibt davon unberührt. Stand: November 2015
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