Rechenbogen für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe zur Ermittlung des „einzusetzenden Einkommens“ nach § 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. der PKH-Bekanntmachung 2015 (BGBl. 2014, S. 2007) 1. Arbeitsschritt: Einkommen der/des Rechtsuchenden ermitteln Achtung: Alle unregelmäßigen Leistungen - wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Versicherungsprämien, Mietnebenkosten - sind auf Durchschnitt pro Monat umzurechnen! 1.1 Arbeitseinkommen ( gem. Lohnbescheinigung ) incl. anteiligem Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Überstunden, VL-Leistungen .................... EUR 1.2 Sozialleistungen (gem. Bewilligungsbescheid ) .................... EUR wie Sozialrenten, Arbeitslosengeld, Wohngeld usw.; Kindergeld zählt grundsätzlich als Einkommen des Bezugsberechtigten - es sei denn, es wird an das (volljährige) Kind weitergeleitet. nicht: BVG-Grundrente, Leistungen der Pflegeversicherung, Mutter-Kind-Stiftung u.ä. 1.3 Naturalleistungen, Zinseinkünfte und sonstiges Einkommen z.B. freie Kost, Gewinne aus Vermietung, Unterhaltsleistungen Einkommen: .................... EUR .................... EUR ================== 2. Arbeitsschritt: Freibeträge/Abzüge vom Einkommen ermitteln 2.1 Lohn-/Einkommensteuer und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (falls bei 1.1 Bruttoeinkünfte angesetzt werden) .................... EUR 2.2 Monatliche Prämien für Versicherungen, soweit angemessen .................... EUR insbesondere Privathaftpflicht-, Hausrat-, Berufsunfähigkeits-, Unfallversicherung, Sterbegeldversicherung, freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung 2.3 Mindesteigenbeitrag zur RIESTER-geförderten Altersvorsorge .................... EUR 2.4 Werbungskosten .................... EUR insbesondere Arbeitsmittel (mind. 5,20 EUR pauschal), doppelte Haushaltsführung, Kinderbetreuungsaufwand, Fahrtkosten (Monatskarte; bei „notwendigem“ PKW nur 5,20 EUR je Entfernungskilometer – aber strittig) 2.5 Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 ZPO 2.5.1 Einkommensfreibetrag für Rechtsuchenden 110% von Regelbedarfsstufe 1 – bis 31.12.2015 = 462 EUR .................... EUR 2.5.2 zusätzlicher Freibetrag, falls Rechtsuchende/r erwerbstätig 50% von Regelbedarfsstufe 1 – bis 31.12.2015 = 210 EUR .................... EUR 2.5.3 Unterhaltsfreibetrag für Ehegatte/in oder Lebenspartner/in 110% von Regelbedarfsstufe 1– bis 31.12.2015 = 462 EUR .................... EUR 2.5.4 Unterhaltsfreibetrag für jede erwachsene Person, der auf Grund gesetzlicher U-Pflicht Unterhalt geleistet wird 110% von Regelbedarfsstufe 3 – bis 31.12.2015 = 370 EUR .................... EUR 2.5.5 Unterhaltsfreibetrag für jeden Jugendlichen von 14 bis 17 Jahren, dem auf Grund gesetzlicher U-Pflicht Unterhalt geleistet wird 110% von Regelbedarfsstufe 4 – bis 31.12.2015 = 349 EUR .................... EUR 2.5.6 Unterhaltsfreibetrag für jedes Kind von 6 bis 13 Jahren, dem auf Grund gesetzlicher U-Pflicht Unterhalt geleistet wird 110% von Regelbedarfsstufe 5 – bis 31.12.2015 = 306 EUR .................... EUR 2.5.7 Unterhaltsfreibetrag für jedes Kind bis 5 Jahre, dem auf Grund gesetzlicher U-Pflicht Unterhalt geleistet wird 110% von Regelbedarfsstufe 6 - bis 31.12.2015 = 268 EUR .................... EUR Achtung bei 2.5.3 bis 2.5.7: · Eigene Einkünfte, die Ehegatte/Lebenspartner/Kind erzielen, sind zunächst zu bereinigen (siehe 2.1 bis 2.4 und 2.5.2) und anschließend vom Unterhaltsfreibetrag abzuziehen (ggf. „bis Null“!) · Erbringt der Rechtsuchende Unterhaltszahlungen, sind die Zahlbeträge – soweit angemessen statt der Freibeträge abzusetzen. Übertrag: .................... EUR Übertrag: .................... EUR 2.6 Kosten der Unterkunft incl. Nebenkosten (soweit nicht unangemessen) .................... EUR 2.7 Mehrbedarfe gem. § 21 SGB II und § 30 SGB XII .................... EUR für Schwangere; Alleinerziehende; Senioren/Erwerbsunfähige mit Gehbehinderung/Behinderte; bei kostenaufwändiger Ernährung für Kranke, Genesende, Behinderte usw.; bei Erwerbs tätigkeit trotz eingeschränkten Leistungsvermögens; bei Tätigkeit in Werkstatt für Behinderte 2.8 Besondere Belastungen wie: - nach 2.5.4 bis 2.5.7 ungedeckter Bedarf für junge Unterhaltsberechtigte .................... EUR (i.d.R. 21,33 € je Schüler unter 18 Jahre zzgl. Mehraufwand für Gemeinschaftsverpflegung) - notwendige Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule .................... EUR - Aufwendungen für Nachhilfe und außerschulische Lernförderung .................... EUR - Monatsbelastung(en) aus Krediten, Abzahlungskäufen usw., soweit angemessen .................... EUR - Arzt-, Zahnersatz-, Kurkosten .................... EUR - Unterhaltsleistungen aufgrund sittlich-humanitärer Verpflichtung .................... EUR - ............................................................................................... .................... EUR Abzüge: .................... EUR .................... EUR ============= (Ergebnis von 1.) ...................... EUR (Ergebnis von 2.) - ..................... EUR einzusetzendes Einkommen: EUR - ............................................................................................... 3. Arbeitsschritt: Einzusetzendes Einkommen errechnen Einkommen minus Abzüge ============= -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Ergebnis (bei Antragstellung ab 01.01.2014): Bei einzusetzendem Einkommen bis zu 19,99 EUR erhalten Rechtsuchende: ® Beratungshilfe gegen 15 EUR Eigenbeteiligung sowie ® Prozesskostenhilfe ohne Eigenleistung. Ergebnis (bei Antragstellung bis Ende 2013): – Damals betrug die Eigenbeteiligung für Beratungshilfe nur 10 EUR; die Einkommensgrenze für Beratungshilfe sowie für PKH ohne Eigenleistung lag bei nur 15 EUR. – Bei einem einzusetzenden Einkommen über 15 EUR, sind die Prozesskosten in Raten nach folgender Tabelle aufzubringen: Liegt das einzusetzende Einkommen bei mind. 20 EUR, ® scheidet Beratungshilfe aus! ® sind die Prozesskosten in Raten aufzubringen! Einzusetzendes Einkommen in EUR bis 15 50 100 150 200 250 300 350 400 450 500 550 600 650 700 750 Die Monatsraten sind in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 EUR beträgt die Monatsrate 300 EUR zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 EUR übersteigt. Es sind maximal 48 Monatsraten zu entrichten. Die restlichen Prozesskosten werden erlassen! Eine Anpassung der Ratenhöhe an geänderte wirtschaftliche und/oder persönliche Verhältnisse sowie Mitteilungspflichten (z.B. bei Einkommensverbesserung von mehr als 100 EUR brutto und Anschriftenänderung) sind in § 120 a ZPO geregelt. über 750 Ergibt Monatsraten von EUR 0 15 30 45 60 75 95 115 135 155 175 200 225 250 275 300 300 zzgl. des 750 EUR übersteigenden Teils des einzusetz. Einkommens ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Veröffentlicht und erläutert in Groth/Maltry/Richter/Zimmermann/Zipf (Hrsg.), Praxishandbuch Schuldnerberatung, Teil 3, Kap. 5.6. (22. Aufl. September 2014) Ó ZIMMERMANN, EH Darmstadt (zur Vervielfältigung im nichtgewerblichen Bereich freigegeben!)
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