Information der Ausländer- und Staatsangehörigkeitsabteilung des Amtes für öffentliche Ordnung der Stadt Freiburg i. Br. Informationen zur Verpflichtungserklärung Um ausländische Staatsangehörige nach Deutschland einladen zu können, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erforderlich. Hierzu sind die Angabe von Daten und die Vorlage folgender Unterlagen bei der Ausländerbehörde notwendig: Gültiger Reisepass oder Personalausweis* der einladenden Person. Einkommensnachweis über das monatliche Nettoeinkommen, z.B. in Form einer Arbeitgeberbescheinigung, der Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate, Einkommenssteuerbescheid, Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid (sofern der/die Ehepartner/in der einladenden Person ebenfalls ein Einkommen erzielt, kann dies unter Vorlage von Nachweisen mitangerechnet werden). Soweit die verpflichtungserklärende Person ihr Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit bestreitet, sind die Einkommensteuerbescheide der letzten beiden Jahre sowie ein schriftlicher Nachweis (durch den Steuerberater) über die Höhe der monatlichen Privatentnahmen vorzulegen. Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepassnummer (falls vorhanden), Adresse im Herkunftsland der Person, die eingeladen werden soll. Nennung der Verwandtschaftsbeziehung zur eingeladenen Person. Familienname, Vorname und Geburtsdatum etwaiger Begleitpersonen wie z.B. Ehepartner/in oder Kinder der eingeladenen Person. Anschrift während des Aufenthalts in Deutschland. Die von der Ausländerbehörde ausgestellte Verpflichtungserklärung ist im Original an die eingeladene Person weiterzuleiten, damit diese bei der zuständigen Auslandsvertretung das entsprechende Visum beantragen kann. * Gilt nur für deutsche, schweizerische sowie für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten. Seite 1 von 3 Umfang der Verpflichtungserklärung Wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und/oder der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 1 AufenthG). Die Verpflichtungserklärung umfasst zudem die Ausreisekosten (z.B. Flugticket oder Abschiebekosten). Soweit die einladende Person ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, können die Kosten auch im Wege einer Vollstreckung zwangsweise beigetrieben werden. Bei Kautionshinterlegung wird die Kaution einbehalten. Vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben sind strafbar. Prüfung der Bonität des Verpflichtungsgebers A. Welche Berechnungsgrundlagen wenden wir an? Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung - Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013* (gültig ab 01.07.2013) – vgl. nachfolgende Kurzübersicht und die beigefügte Anlage (Volltext der Pfändungsfreigrenzen) Unterhaltspflichtig für . . . Personen 0 1 2 3 4 Nettolohn monatlich 1.050, 00 1.440,00 1.660,00 1.880,00 2.100,00 5 und mehr 2.320,00 Regelbedarfsstufen nach SGB II im Jahr 2014: Alleinstehend/Alleinerziehend Paare/Bedarfsgemeinschaften Erwachsene im Haushalt anderer Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren Kinder von 6 bis unter 14 Jahren Kinder von 0 bis 6 Jahre 399 Euro 360 Euro 320 Euro 302 Euro Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarfsstufe 2 Regelbedarfsstufe 3 Regelbedarfsstufe 4 267 Euro 234 Euro Regelbedarfsstufe 5 Regelbedarfsstufe 6 *Die Pfändungsfreigrenzen werden sich voraussichtlich ab 01.07.2015 erhöhen. Seite 2 von 3 B. Wie wird das erforderliche Mindestmonatseinkommen berechnet? Faustformel: Pfändungsfreies Monatseinkommen + Regelsatz nach SGB II = erforderliches monatl. Nettoeinkommen C. Berechnungsbeispiele: Beispiel 1 Ein hier lebender alleinstehender Ausländer möchte einen Verwandten nach BadenWürttemberg einladen und hierfür eine Verpflichtungserklärung abgeben. Der Verpflichtungsgeber muss folgendes monatliche Nettoeinkommen nachweisen: Pfändungsfreies Monatseinkommen (ohne Unterhaltsverpflichtungen): 1050,00 Euro zzgl. Regelbedarf nach SGB II für eine erwachsene alleinstehende Person: 399,00 Euro Summe: 1449,00 Euro Beispiel 2 Ein hier lebendes ausländisches Ehepaar mit zwei Kindern möchte eine Familie (Ehepaar mit einem Kind im Alter von 6 Jahren) nach Baden-Württemberg einladen und hierfür eine Verpflichtungserklärung abgeben. Die aufnehmende Familie muss folgendes monatliche Nettoeinkommen nachweisen: Pfändungsfreies Monatseinkommen (Unterhaltspflicht für drei Personen): 1880,00 Euro zuzüglich Regelbedarf nach SGB II für zwei erwachsene Partner in einer Ehe und ein Kind (6-13 Jahre): 2 x 360,00 Euro (Eltern) + 1 x 261,00 Euro (Kind von 6-13 Jahre) Summe: 2867,00 Euro Sofern das monatliche Einkommen der einladenden Person nach erfolgter Bonitätsprüfung nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, eine Kaution zu hinterlegen (Volljährige 2.500 €, Minderjährige 1.250 €). Seite 3 von 3
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