Informationen zur Verpflichtungserklärung

Information der Ausländer- und
Staatsangehörigkeitsabteilung des
Amtes für öffentliche Ordnung der
Stadt Freiburg i. Br.
Informationen zur Verpflichtungserklärung
Um ausländische Staatsangehörige nach Deutschland einladen zu können, ist die
Abgabe einer Verpflichtungserklärung erforderlich. Hierzu sind die Angabe von Daten
und die Vorlage folgender Unterlagen bei der Ausländerbehörde notwendig:
 Gültiger Reisepass oder Personalausweis* der einladenden Person.
 Einkommensnachweis über das monatliche Nettoeinkommen, z.B. in Form einer Arbeitgeberbescheinigung, der Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten
drei Monate, Einkommenssteuerbescheid, Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid (sofern der/die Ehepartner/in der einladenden Person ebenfalls ein
Einkommen erzielt, kann dies unter Vorlage von Nachweisen mitangerechnet
werden).
Soweit die verpflichtungserklärende Person ihr Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit bestreitet, sind die Einkommensteuerbescheide der letzten
beiden Jahre sowie ein schriftlicher Nachweis (durch den Steuerberater) über
die Höhe der monatlichen Privatentnahmen vorzulegen.
 Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,
Reisepassnummer (falls vorhanden), Adresse im Herkunftsland der Person,
die eingeladen werden soll.
 Nennung der Verwandtschaftsbeziehung zur eingeladenen Person.
 Familienname, Vorname und Geburtsdatum etwaiger Begleitpersonen wie
z.B. Ehepartner/in oder Kinder der eingeladenen Person.
 Anschrift während des Aufenthalts in Deutschland.
Die von der Ausländerbehörde ausgestellte Verpflichtungserklärung ist im Original an
die eingeladene Person weiterzuleiten, damit diese bei der zuständigen Auslandsvertretung das entsprechende Visum beantragen kann.
* Gilt nur für deutsche, schweizerische sowie für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten.
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Umfang der Verpflichtungserklärung
Wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit
Wohnraum und/oder der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit
aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 1 AufenthG). Die Verpflichtungserklärung umfasst zudem die Ausreisekosten (z.B. Flugticket oder Abschiebekosten).
Soweit die einladende Person ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, können die Kosten auch im Wege einer Vollstreckung zwangsweise beigetrieben werden. Bei Kautionshinterlegung wird die Kaution einbehalten.
Vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben sind strafbar.
Prüfung der Bonität des Verpflichtungsgebers
A.
Welche Berechnungsgrundlagen wenden wir an?

Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung - Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013* (gültig ab 01.07.2013) – vgl. nachfolgende Kurzübersicht und die beigefügte Anlage (Volltext der Pfändungsfreigrenzen)
Unterhaltspflichtig für . . . Personen
0
1
2
3
4
Nettolohn monatlich 1.050, 00 1.440,00 1.660,00 1.880,00 2.100,00

5 und mehr
2.320,00
Regelbedarfsstufen nach SGB II im Jahr 2014:
Alleinstehend/Alleinerziehend
Paare/Bedarfsgemeinschaften
Erwachsene im Haushalt anderer
Jugendliche von 14 bis unter 18
Jahren
Kinder von 6 bis unter 14 Jahren
Kinder von 0 bis 6 Jahre
399 Euro
360 Euro
320 Euro
302 Euro
Regelbedarfsstufe 1
Regelbedarfsstufe 2
Regelbedarfsstufe 3
Regelbedarfsstufe 4
267 Euro
234 Euro
Regelbedarfsstufe 5
Regelbedarfsstufe 6
*Die Pfändungsfreigrenzen werden sich voraussichtlich ab 01.07.2015 erhöhen.
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B.
Wie wird das erforderliche Mindestmonatseinkommen berechnet?
Faustformel:
Pfändungsfreies Monatseinkommen
+
Regelsatz nach SGB II
=
erforderliches monatl. Nettoeinkommen
C.
Berechnungsbeispiele:
Beispiel 1
Ein hier lebender alleinstehender Ausländer möchte einen Verwandten nach BadenWürttemberg einladen und hierfür eine Verpflichtungserklärung abgeben. Der Verpflichtungsgeber muss folgendes monatliche Nettoeinkommen nachweisen:
Pfändungsfreies Monatseinkommen (ohne Unterhaltsverpflichtungen): 1050,00 Euro
zzgl. Regelbedarf nach SGB II für eine erwachsene alleinstehende Person: 399,00
Euro
Summe: 1449,00 Euro
Beispiel 2
Ein hier lebendes ausländisches Ehepaar mit zwei Kindern möchte eine Familie
(Ehepaar mit einem Kind im Alter von 6 Jahren) nach Baden-Württemberg einladen
und hierfür eine Verpflichtungserklärung abgeben. Die aufnehmende Familie muss
folgendes monatliche Nettoeinkommen nachweisen:
Pfändungsfreies Monatseinkommen (Unterhaltspflicht für drei Personen): 1880,00
Euro
zuzüglich Regelbedarf nach SGB II für zwei erwachsene Partner in einer Ehe und ein
Kind (6-13 Jahre): 2 x 360,00 Euro (Eltern) + 1 x 261,00 Euro (Kind von 6-13 Jahre)
Summe: 2867,00 Euro
Sofern das monatliche Einkommen der einladenden Person nach erfolgter Bonitätsprüfung nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, eine Kaution zu hinterlegen (Volljährige 2.500 €, Minderjährige 1.250 €).
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