Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe (§§ 82ff. SGB XII) Der Bezug von Sozialhilfe ist vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers abhängig. Betroffene müssen also zunächst die eigenen finanziellen Mittel zur Überwindung ihrer Notlage einsetzen. Erst wenn diese bis zu einem bestimmten Freibetrag aufgebraucht sind, werden Leistungen der Sozialhilfe gewährt. Im Vorfeld wird überprüft, ob es dem Hilfesuchenden selbst oder seinen Angehörigen zuzumuten ist, eigene Mittel aufzubringen. Einkommen Als Einkommen im Sinne des SGB XII gelten: ❍ grundsätzlich alle zu versteuernden Geldeinkünfte, z.B. Einkünfte aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Beschäftigung, Einkommen aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung ❍ die meisten Sozialleistungen, z.B. Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Rente, Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II (ALG II) Es spielt dabei keine Rolle, ob die Einkünfte regelmäßig oder unregelmäßig eingehen. Nicht als Einkommen berücksichtigt werden: 01.01.2016 ❍ Leistungen nach dem SGB XII ❍ Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz ❍ Elterngeld bis maximal 300 € und Kindererziehungsleistungen an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 ❍ Landeserziehungsgeld Seite 1 von 6 Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe ❍ Leistungen des Bundesentschädigungsgesetzes bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz ❍ nach Zweck und Inhalt definierte Leistungen, z.B. Blindengeld oder Pflegegeld ❍ Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, z.B. der Krebshilfe, Aidshilfe etc. ❍ Entschädigungen, die nicht aufgrund eines Vermögensschadens geleistet werden, z.B. Schmerzensgeld Folgende Beträge werden vom Bruttoeinkommen abgesetzt, d.h. sie werden vom Sozialhilfeträger nicht berücksichtigt und mindern dementsprechend das anzurechnende Einkommen: ❍ auf das Einkommen zu entrichtende Steuern und Sozialabgaben ❍ Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung ❍ Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben oder in angemessener Höhe sind (z.B. Kfz-Versicherung, Haftpflichtversicherung) ❍ Beiträge zu geförderten Altersvorsorgebeiträgen, sofern diese den Mindesteigenbetrag nicht überschreiten ❍ die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben, wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Beiträge zu Berufsverbänden ❍ Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts Einkommensgrenzen Als zumutbar für Betroffene gilt es, Einkommen einzusetzen, das über der Einkommensgrenze liegt. Diese orientiert sich an der Regelbedarfsstufe 1, die 404 € beträgt. Bei der Berechnung gelten unterschiedliche Freibeträge, je nachdem ob es sich um Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Bedürftigkeit in besonderen Lebenslagen handelt. Freibeträge bei Hilfe zum Lebensunterhalt und beim Bezug von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei 01.01.2016 Seite 2 von 6 Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe Erwerbsminderung Bei selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit wird ein Teil des Einkommens als anrechnungsfreier Hinzuverdienst angesehen. 30 % bzw. maximal 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (121,20 € bzw. 202 €) können Leistungsberechtigte für sich behalten. Beispiel 400 € Einkommen - 202€ (maximal absetzbarer Betrag) = 198 € werden auf den Regelsatz angerechnet. Wichtig: Der Leistungsträger geht davon aus, dass der Sozialhilfeempfänger weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig ist. Arbeitet der Betroffene mehr, verliert er den Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, da er die Voraussetzung „Erwerbsminderung“ nicht mehr erfüllt. Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen können einen anrechnungsfreien Betrag von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 zzgl. 25 % des diesen Betrag übersteigenden Entgelts behalten. 01.01.2016 Seite 3 von 6 Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe Beispiel Ein Beschäftigter in einer Werkstatt für behinderte Menschen verdient 160 € monatlich. Das anzurechnende Einkommen berechnet sich wie folgt: 1/8 der Regelbedarfsstufe 1 25% x (160 € - 50,50 €) 50,50 € + 27,38 € Freibetrag = 77,85 € (= der Betrag, der anrechnungsfrei bleibt) Nettoeinkommen - Freibetrag (160 € - 77,85€) = 82,15 € anrechenbares Einkommen D.h. ein Betrag von 82,15 € wird bei der Berechnung des Regelsatzes angerechnet. Freibeträge bei Hilfe zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe in anderen Lebenslagen und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Die Einkommensgrenze berechnet sich aus der Höhe des zweifachen Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 (808 €) zzgl. eines Familienzuschlags von 70 % des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 (282,80 €) für bestimmte Familienangehörige (z.B. zusammenlebende Ehe- oder Lebenspartner, Angehörige, die mit unterhalten werden, ein Elternteil bei minderjährigen unverheirateten Hilfesuchenden) sowie den Kosten für eine angemessene Unterkunft. Bei Schwerstpflegebedürftigen der Pflegestufe 3 und blinden Menschen wird ein Einkommen, das 60 % über dieser Einkommensgrenze liegt, nicht angerechnet. Vermögen im Sinne des SGB XII Wer Sozialhilfeleistungen beziehen möchte, muss zunächst sein gesamtes verwertbares Vermögen aufbrauchen. Dazu zählen Barvermögen, Spar- und Bausparverträge, Lebensversicherungen, Ausbildungsversicherungen, Aktien, Immobilien, Kraftfahrzeuge und Sachwerte wie Kunstwerke oder Schmuck. Schonvermögen 01.01.2016 Seite 4 von 6 Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe Unangetastet bleibt dagegen das sogenannte Schonvermögen. Hierzu zählen: ❍ kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte (siehe unten Vermögensgrenzen) ❍ Vermögen, für welches öffentliche Mittel zum Aufbau eines Hausstandes oder zur Sicherung der Lebensgrundlage gewährt werden ❍ Kapital, das zur zusätzlichen, staatlich geförderten Altersvorsorge bestimmt ist (Riester-Rente) ❍ sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, das Wohnzwecken behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde ❍ angemessener Hausrat wie Möbel und Haushaltsgegenstände, wobei dabei die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu berücksichtigen sind ❍ Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind ❍ Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde ❍ Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist, wie z.B. Musikinstrumente ❍ ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes Vermögensgrenzen Kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte müssen vom Betroffenen nicht eingesetzt werden. Die Höhe des Freibetrags und damit der Vermögensgrenze ist bei den einzelnen Leistungsarten der Sozialhilfe unterschiedlich. 01.01.2016 Seite 5 von 6 Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ❍ für Personen unter 60 Jahren: 1.600 € ❍ für Personen ab 60 Jahren, die im Sinne der Rentenversicherung voll erwerbsgemindert sind erhalten: 2.600 € Bei Gesundheitshilfe, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen bis zu 2.600 €. Für alle Sozialleistungen werden zusätzlich folgende Freibeträge gewährt: ❍ plus 256 € für jede Person, die von dem Bedürftigen zusätzlich unterhalten wird (z.B. Kinder) wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Antragstellers und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner abhängig ist und für einen minderjährigen unverheirateten Antragsteller selbst ❍ plus 614 € für den Ehegatten, Lebenspartner oder einen minderjährigen unverheirateten Antragsteller und für einen Elternteil ❍ der Freibetrag von 614 € erhöht sich auf 1.534 € für den oben genannten Personenkreis im Falle deren Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe 3) oder Blindheit Wichtig: Unter Umständen besteht eine Unterhaltspflicht der Angehörigen. Es wird also immer auch geprüft, ob es den Angehörigen (Kindern, Eltern, Ehe- oder Lebenspartner) zuzumuten ist, die notwendigen Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen. Die neueste Version des Artikels finden Sie unter: http://neuraxwiki.de/artikel/details/143_Einsatz_des_Einkommens_und_Vermoegens_bei_der_Sozialhilfe.html neuraxFoundation gemeinnützige GmbH Telefon: 02173 - 999 85 00 Elisabeth-Selbert-Str. 23 E-Mail: D-40764 Langenfeld Internet: www.neuraxWiki.de 01.01.2016 [email protected] Seite 6 von 6
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