Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der

Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe
Einsatz des Einkommens und Vermögens
bei der Sozialhilfe
(§§ 82ff. SGB XII)
Der Bezug von Sozialhilfe ist vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers
abhängig. Betroffene müssen also zunächst die eigenen finanziellen Mittel zur
Überwindung ihrer Notlage einsetzen. Erst wenn diese bis zu einem bestimmten
Freibetrag aufgebraucht sind, werden Leistungen der Sozialhilfe gewährt. Im Vorfeld
wird überprüft, ob es dem Hilfesuchenden selbst oder seinen Angehörigen
zuzumuten ist, eigene Mittel aufzubringen.
Einkommen
Als Einkommen im Sinne des SGB XII gelten:
❍
grundsätzlich alle zu versteuernden Geldeinkünfte, z.B. Einkünfte aus
selbstständiger oder nicht selbstständiger Beschäftigung, Einkommen
aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung
❍
die meisten Sozialleistungen, z.B. Kindergeld, Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz, Rente, Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld
II (ALG II)
Es spielt dabei keine Rolle, ob die Einkünfte regelmäßig oder unregelmäßig
eingehen.
Nicht als Einkommen berücksichtigt werden:
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❍
Leistungen nach dem SGB XII
❍
Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
❍
Elterngeld bis maximal 300 € und Kindererziehungsleistungen an Mütter
der Geburtsjahrgänge vor 1921
❍
Landeserziehungsgeld
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❍
Leistungen des Bundesentschädigungsgesetzes bis zur Höhe der
vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
❍
nach Zweck und Inhalt definierte Leistungen, z.B. Blindengeld oder
Pflegegeld
❍
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, z.B. der Krebshilfe, Aidshilfe
etc.
❍
Entschädigungen, die nicht aufgrund eines Vermögensschadens geleistet
werden, z.B. Schmerzensgeld
Folgende Beträge werden vom Bruttoeinkommen abgesetzt, d.h. sie werden vom
Sozialhilfeträger nicht berücksichtigt und mindern dementsprechend das
anzurechnende Einkommen:
❍
auf das Einkommen zu entrichtende Steuern und Sozialabgaben
❍
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
❍
Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, sofern diese
gesetzlich vorgeschrieben oder in angemessener Höhe sind (z.B.
Kfz-Versicherung, Haftpflichtversicherung)
❍
Beiträge zu geförderten Altersvorsorgebeiträgen, sofern diese den
Mindesteigenbetrag nicht überschreiten
❍
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben, wie
Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Beiträge zu Berufsverbänden
❍
Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts
Einkommensgrenzen
Als zumutbar für Betroffene gilt es, Einkommen einzusetzen, das über der
Einkommensgrenze liegt. Diese orientiert sich an der Regelbedarfsstufe 1, die 404 €
beträgt. Bei der Berechnung gelten unterschiedliche Freibeträge, je nachdem ob es
sich um Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung oder Bedürftigkeit in besonderen Lebenslagen handelt.
Freibeträge bei Hilfe zum Lebensunterhalt und beim Bezug
von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei
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Erwerbsminderung
Bei selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit wird ein Teil des
Einkommens als anrechnungsfreier Hinzuverdienst angesehen. 30 % bzw. maximal
50 % der Regelbedarfsstufe 1 (121,20 € bzw. 202 €) können Leistungsberechtigte
für sich behalten.
Beispiel
400 € Einkommen
- 202€ (maximal absetzbarer Betrag)
= 198 € werden auf den Regelsatz angerechnet.
Wichtig: Der Leistungsträger geht davon aus, dass der Sozialhilfeempfänger
weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig ist. Arbeitet der Betroffene mehr,
verliert er den Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, da er die Voraussetzung
„Erwerbsminderung“ nicht mehr erfüllt.
Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen können einen
anrechnungsfreien Betrag von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 zzgl. 25 %
des diesen Betrag übersteigenden Entgelts behalten.
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Beispiel
Ein Beschäftigter in einer Werkstatt für behinderte Menschen verdient 160 €
monatlich.
Das anzurechnende Einkommen berechnet sich wie folgt:
1/8 der Regelbedarfsstufe 1
25% x (160 € - 50,50 €)
50,50 €
+ 27,38 €
Freibetrag
= 77,85 € (= der Betrag, der
anrechnungsfrei bleibt)
Nettoeinkommen - Freibetrag (160 € - 77,85€) = 82,15 €
anrechenbares Einkommen
D.h. ein Betrag von 82,15 € wird bei der Berechnung des Regelsatzes
angerechnet.
Freibeträge bei Hilfe zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe
in anderen Lebenslagen und Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen
Die Einkommensgrenze berechnet sich aus der Höhe des zweifachen Regelsatzes
der Regelbedarfsstufe 1 (808 €) zzgl. eines Familienzuschlags von 70 % des
Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 (282,80 €) für bestimmte
Familienangehörige (z.B. zusammenlebende Ehe- oder Lebenspartner, Angehörige,
die mit unterhalten werden, ein Elternteil bei minderjährigen unverheirateten
Hilfesuchenden) sowie den Kosten für eine angemessene Unterkunft.
Bei Schwerstpflegebedürftigen der Pflegestufe 3 und blinden Menschen wird ein
Einkommen, das 60 % über dieser Einkommensgrenze liegt, nicht angerechnet.
Vermögen im Sinne des SGB XII
Wer Sozialhilfeleistungen beziehen möchte, muss zunächst sein gesamtes
verwertbares Vermögen aufbrauchen. Dazu zählen Barvermögen, Spar- und
Bausparverträge, Lebensversicherungen, Ausbildungsversicherungen, Aktien,
Immobilien, Kraftfahrzeuge und Sachwerte wie Kunstwerke oder Schmuck.
Schonvermögen
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Unangetastet bleibt dagegen das sogenannte Schonvermögen. Hierzu zählen:
❍
kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte (siehe unten
Vermögensgrenzen)
❍
Vermögen, für welches öffentliche Mittel zum Aufbau eines Hausstandes
oder zur Sicherung der Lebensgrundlage gewährt werden
❍
Kapital, das zur zusätzlichen, staatlich geförderten Altersvorsorge
bestimmt ist (Riester-Rente)
❍
sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung
oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, das
Wohnzwecken behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen dient
oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung
des Vermögens gefährdet würde
❍
angemessener Hausrat wie Möbel und Haushaltsgegenstände, wobei
dabei die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu
berücksichtigen sind
❍
Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung
oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind
❍
Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für den Hilfesuchenden oder
seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde
❍
Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, besonders
wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren
Besitz nicht als Luxus anzusehen ist, wie z.B. Musikinstrumente
❍
ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person
allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird
und nach ihrem Tod bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt
sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter,
blinder oder pflegebedürftiger Menschen),
der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der
Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks
einschließlich des Wohngebäudes
Vermögensgrenzen
Kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte müssen vom Betroffenen nicht
eingesetzt werden. Die Höhe des Freibetrags und damit der Vermögensgrenze ist
bei den einzelnen Leistungsarten der Sozialhilfe unterschiedlich.
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Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt
❍
für Personen unter 60 Jahren: 1.600 €
❍
für Personen ab 60 Jahren, die im Sinne der Rentenversicherung voll
erwerbsgemindert sind erhalten: 2.600 €
Bei Gesundheitshilfe, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege,
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen
Lebenslagen bis zu 2.600 €.
Für alle Sozialleistungen werden zusätzlich folgende Freibeträge gewährt:
❍
plus 256 € für jede Person, die von dem Bedürftigen zusätzlich
unterhalten wird (z.B. Kinder) wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des
Antragstellers und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder
Lebenspartner abhängig ist und für einen minderjährigen unverheirateten
Antragsteller selbst
❍
plus 614 € für den Ehegatten, Lebenspartner oder einen minderjährigen
unverheirateten Antragsteller und für einen Elternteil
❍
der Freibetrag von 614 € erhöht sich auf 1.534 € für den oben genannten
Personenkreis im Falle deren Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe 3)
oder Blindheit
Wichtig: Unter Umständen besteht eine Unterhaltspflicht der Angehörigen. Es wird
also immer auch geprüft, ob es den Angehörigen (Kindern, Eltern, Ehe- oder
Lebenspartner) zuzumuten ist, die notwendigen Kosten aus eigenem Einkommen
und Vermögen aufzubringen.
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