Bausparkasse kündigt vorzeitig Bausparvertrag: Unzulässig!

Bausparkasse kündigt vorzeitig
Bausparvertrag: Unzulässig!
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Wer in den 90er Jahren einen Bausparvertrag abgeschlossen hat, kann sich gerade
über hohe Sparzinsen freuen – jedenfalls über mehr als „normale“ Banken derzeit für
Spareinlagen zahlen.
Das ist den Bausparkassen ein Dorn im Auge, weshalb so manch überraschter
Bausparer plötzlich eine Kündigung seiner Bank erhält. Ob das zulässig ist, klärte jetzt
das OLG Stuttgart (Urteil v. 30.3.2016, 9 U 171/15) zugunsten vieler Bausparer.
Autor: Heidi Schnurr
Worum geht es?
Zu hohe Zinsen: Wann die Bausparkasse deswegen kündigen darf.
Zu hohe Zinsen sind kein Kündigungsgrund
Eine Bausparkasse darf einen zuteilungsreifen Bausparvertrag, der noch nicht die
vereinbarte Bausparsumme erreicht hat, nicht einfach kündigen.
Dieses Urteil erstritt eine Bausparerin heute vor dem OLG Stuttgart (Urteil v. 30.3.2016, 9 U
171/15), die ihr Darlehen 22 Jahre nicht in Anspruch genommen hatte, und ihr Geld lieber
weiterhin zu den vor Jahrzehnten vereinbarten 3 Prozent auf der Bank liegen ließ.
So schnell darf die Bausparkasse nicht kündigen
Bisher konnte die Bausparkasse den Vertrag nur legal kündigen, wenn die Bausparsumme
erreicht wurde.
Weil jedoch ein Bausparvertrag derzeit vergleichsweise hohe Sparzinsen „abwirft“, wollen
viele Bausparer lieber weiter sparen, statt in die Darlehensphase einzutreten.
Für die Bausparkassen bedeutet der hohe Zins hohe Verluste, weswegen sie die Sparer am
liebsten möglichst schnell loswerden würden.
Wann die Bausparkasse kündigen darf
Ein Bausparvertrag hat das Ziel, den Kauf bzw. Bau einer Immobilie zu ermöglichen.
Deswegen waren sich die Gerichte bisher ziemlich einig, dass die Bausparkasse erst nach
dem Erreichen der kompletten Summe den Vertrag kündigen darf.
Was in der Zeit vor der sogenannten Zuteilungsphase gilt, war bisher noch ziemlich unklar.
Viele Bausparer verzichten bei dem anhaltenden Niedrigzins auf die Auszahlung des
Kredites, nahmen Geld günstiger auf und sparten lieber weiter ihr Geld zum höheren
Zinssatz.
Für die Bausparkassen ein Draufzahlgeschäft, weswegen sie schätzungsweise 200.000
Verträge kündigten. Jetzt hat jedoch das Oberlandesgericht Stuttgart einer Bausparerin
Recht geben, bei der die Bausparsumme noch nicht erreicht wurde.
Endgültiges BGH-Urteil für Bausparer bleibt abzuwarten
Weil hier die Kündigungsvorschriften für Darlehen nach dem BGB nicht anwendbar sind,
war die Kündigung unberechtigt. Bausparer können dank des Urteils aufatmen. Bleibt
abzuwarten, wie der BGH dazu entscheidet.
Bisher gab es rund 140 Urteile bundesweit, von denen 90 Prozent zugunsten der
Bausparkassen ergingen.
Was Sie tun können, wenn Ihnen die Bausparkasse kündigt
Ist die Bausparsumme noch nicht erreicht, sollten Sie der Kündigung widersprechen. Berufen
Sie sich dabei auf das aktuelle Urteil des OLG Stuttgart.
Akzeptiert das Institut Ihren Widerspruch nicht, können Sie sich kostenlos an den
Ombudsmann der privaten Bausparkassen, Postfach 303079 in 10730 Berlin, wenden.
Sie können sich auch professionelle Hilfe bei den Verbraucherzentralen holen oder
kontaktieren Sie einen Anwalt. Bedenken Sie aber, dass Kosten auf Sie zukommen können.
Bausparverträge gelten nach wie vor zu den sichersten Geldanlageformen. Allerdings sind
die derzeitigen Niedrigzinsen nichts für Sparer.
Der Bausparvertrag besteht aus 3 Phasen: das Ansparen, die Zuteilung und das Darlehen.
In der Ansparphase wird das für die Zuteilung notwendige Mindestsparguthaben
angesammelt. Wann der Bausparvertrag zuteilungsreif ist, hängt von der Bewertungszahl,
dem Sparbeitrag, den angefallenen Zinsen und der Laufzeit des Vertrages ab.
In der Darlehensphase wird dem Sparer der restliche Betrag bis zur abgeschlossenen
Vertragssumme als Kredit gewährt. Er zahlt dafür die Zinsen, die bei Vertragsabschluss
festgelegt wurden.
meineimmobilie.de-Tipp
Kündigt Ihnen die Bausparkasse den Bausparvertrag, sollten Sie dagegen Widerspruch
einlegen. Noch hat der Bundesgerichtshof hierzu noch nicht abschließend entschieden.