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20.12.2016 - Rechtsanwaltskanzlei Uwe-Carsten Glatz
Bankenrecht - Klausel zur Erhebung einer
Darlehensgebhr bei Bausparvertrgen ist nach
Ansicht des Bundesgerichtshofs unwirksam ?
Rckforderung gezahlter Gebhren ist mglich!
Bankenrecht - Klausel zur Erhebung einer Darlehensgebühr bei Bausparverträgen ist nach Ansicht des
Bundesgerichtshofs unwirksam – Rückforderung gezahlter Gebühren ist möglich!
von Rechtsanwalt Uwe-Carsten Glatz und stud. iur. Helena Gavrilovic
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.11.2016 – AZ XI ZR 552/15 entschieden, dass Bausparer
zukünftig keine Gebühr mehr bezahlen müssen, wenn sie sich ein Darlehen ausbezahlen lassen. Zuvor
war die sog. Darlehensgebühr in zahlreichen Klauseln der jeweiligen Bausparkassen enthalten und musste
gezahlt werden, wenn der Bausparer den Kredit in Anspruch genommen hat.
Der BGH manifestiert seine Entscheidung mit der unangemessenen Benachteiligung der Bankkunden i. S.
v. § 307 BGB sowie der hieraus resultierenden Unwirksamkeit einer solchen Klausel. Der Vorsitzende
des XI. Senats, Herr Dr. Jürgen Ellenberger, trägt weiter vor, dass das Entgelt nur dazu da sei die
Verwaltungskosten der Bausparkasse zu decken. Den Ausführungen zufolge wird die Gebühr für eine rein
innerbetriebliche Leistung der jeweiligen Bausparkasse erhoben. Solche im Eigeninteresse intern
anfallenden Kosten, können jedoch nicht einfach auf den Bankkunden umgelegt werden. Laut Gesetz
schuldet ein Bankkunde für ein Darlehen nur die laufzeitabhängigen Zinsen und gerade nicht noch eine
zusätzliche Gebühr für bankinterne Verwaltungskosten.
Bereits gezahlte Gebühren können somit im besten Fall von der Bausparkasse zurück verlangt werden.
Allerdings gilt es hierbei die Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten.
Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne.
https://www.apraxa.de/recht/bank-und-kapitalmarktrecht/749/bankenrecht-klausel-zur-erhebung-einerdarlehensgebuehr-bei-bausparvertraegen-ist-nach-ansicht-des-bundesgerichtshofs-unwirksamrueckforderung-gezahlter-gebuehren-ist-moeglich