HEIMLEITUNG Helmut Ehrenreich Tel. Nr.: 06474/26838-10 Email: [email protected] GEMEINDEVERBAND Seniorenwohnheim St. Barbara Bahnhofstraße 9 5580 Tamsweg Sozialhilfe bei Aufnahme im SWH – Tamsweg Wenn es um die Finanzierung des Heimaufenthaltes geht, werden meist vier Fragen gestellt: (1) Was ist wenn ich den Aufenthalt nicht bezahlen kann? Kann ein Bewohner die Aufenthaltskosten im Heim nicht oder nicht zur Gänze bezahlen, dann übernimmt die die Sozialhilfe bei Erfüllung gewisser Kriterien (Pflegebedürftigkeit, finanzielle Bedürftigkeit … ) nach Antragsstellung die Restkosten. Dabei gilt: Der Bewohner muss 80 % seines Einkommens und das Pflegegeld einsetzen. Der Rest bleibt zur freien Verfügung (siehe dazu unter Taschengeld) (2) Müssen EhepartnerInnen und Kinder dazuzahlen? Ehepartner sind unter Berücksichtigung des eigenen Bedarfs zum Kostenbeitrag verpflichtet. Die Kinder brauchen keinen Beitrag leisten, ausgenommen als Geschenknehmer und dann, wenn der Übertritt ins Heim nicht aus Gründen der Pflegebedürftigkeit erfolgt. (3) Wird auf meine Ersparnisse zugegriffen? Ersparnisse und Immobilien sind grundsätzlich einzusetzen. Ist ein Vermögen vorhanden, kann es zu folgenden Situationen kommen: Vor und während des Bezuges von Sozialhilfe wird Vermögen verschenkt, ohne entsprechende Gegenleistung übertragen verschwiegen. In diesen Fällen müssen Sozialhilfeempfänger bzw. die, die auf diesen Weg ein Vermögen erhalten haben, die angefallenen Kosten zurückzahlen. (4) Was geschieht mit einer Erbschaft? Personen, die von einem Sozialhilfeempfänger eine Erbschaft annehmen, sind zum Ersatz der Sozialhilfe (max. bis zur Höhe des Nachlasses) verpflichtet. Handelt es sich bei den Erben um die Kinder oder Ehepartner, so wird darauf Bedacht genommen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird. Einsatz des Vermögens Keine Sozialhilfe ohne Einsatz des Vermögens Bewohner eines Seniorenwohnheimes müssen zur Bezahlung der Heimkosten die Pension, das Pflegegeld und das eigene Vermögen einsetzen. Erst dann wird Sozialhilfe gewährt Können HeimbewohnerInnen die Aufenthaltskosten im Heim nicht bezahlen, dann prüft die Sozialhilfe. Ist Vermögen vorhanden und kann dieses auch eingebracht/verwertet werden? Bei der Klärung der Vermögensfrage kommt es in der Regel immer zu zwei Fallkonstellationen: (1) Verwertbares Vermögen ist sofort einzusetzen Ist Vermögen vorhanden, ist dieses unmittelbar einzusetzen. Das heißt, die Bewonner erhalten erst dann Sozialhilfe, wenn das verwertbare Vermögen (Bargeld, Sparbücher, Versicherungen, Bausparverträge) aufgebraucht ist. HEIMLEITUNG (2) Unverwertbares Vermögen wird sichergestellt Nicht sofort verwertbares Vermögen (Wohnungen, Liegenschaften,…) wird grundbücherlich (Pfandrecht) sichergestellt. Die Sozialhilfe wird von der Sicherstellung der Sozialhilfekosten abhängig gemacht. Zur Vermeidung von Härtefällen sieht der Gesetzgeber sozial angemessene Ausnahmen vor: Als nicht verwertbar gelten: Ersparnisse/ Vermögen bis zu 5.085,- Gegenstände, die zur Befriedigung kultureller Bedürfnisse (z.B. TV, Bücher,…) dienen Vermögen, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Ehepartner, der Kinder Eltern von Hilfeempfänger gefährdet wird (z.B. Nutzung der Wohnung). Schenkung& Sozialhilfe Geschenkt ist nicht immer geschenkt Die Sozialhilfe macht innerhalb bestimmter Fristen und unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf eine Schenkung geltend und belastet damit Geschenknehmer jeder Art. Verschenkt jemand Vermögen im Wert von mehr als € 5.085 fünf Jahre vor, während und fünf Jahre nach der Hilfeleistung, so sind GeschenknehmerInnen zum Kostenersatz verpflichtet. 5 Jahre Beginn des Sozialhilfebezuges 5 Jahre diese Regelung gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall. Schenkungsobergrenzen Der Kostenersatz ist mit dem Wert des geschenkten Vermögens begrenzt. Für Vermögen, das mit einem Einheitswert festgesetzt ist, gilt als Obergrenze das Dreifache des jeweiligen Einheitswertes. Verhältnismäßigkeit Ersatzansprüche gegenüber Geschenknehmer werden nicht geltend gemacht, wenn sie die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt Angehöriger und Lebensgefährten nicht gefährden. Vergleich Das Sozialamt bietet Geschenknehmern in der Regel einen Vergleich über die Höhe sowie die näheren Modalitäten des Kostenersatzes an. Vermögensübertragung Ja, aber nur bei entsprechendem Gegenwert Eine unangemessene Vermögensveräußerung ist unzulässig, um in den Genuss der Sozialhilfe zu gelangen. Auch hier gelten die Fristen wie bei einer Schenkung. Übertragen Sozialhilfeempfänger Vermögen, so sind Erwerber zum Kostenersatz verpflichtet, wenn die Gegenleistung in einem groben Missverhältnis zum Wert des Erworbenen steht. HEIMLEITUNG Veräußerungsobergrenzen Der Kostenersatz ist mit dem Wert des erworbenen Vermögens begrenzt. Für Vermögen, das mit einem Einheitswert festgesetzt ist, gilt als Obergrenze das Dreifache des Einheitswertes. Verhältnismäßigkeit Ersatzansprüche gegenüber Erwerbern werden nur dann geltend gemacht, wenn sie die wirtschaftliche Existenz und den Unterhalt der Angehörigen sowie von Lebensgefährten nicht gefährden. Vergleich Das Sozialamt kann mit Erwerbern einen Vergleich über die Höhe und Fälligkeit des Kostenersatzes schließen. Zur Unrecht Sozialhilfe Falsche Angaben machen sich nicht bezahlt Sozialhilfeempfänger sind verpflichtet die Kosten der Sozialhilfe zurückzuerstatten, wenn sie das Sozialamt über ein Vermögen nicht informieren oder irreführen. Sozialhilfeempfänger haben die Kosten der Sozialhilfe zurückzuzahlen, wenn diese oder ihre gesetzlichen Vertreter maßgebende Sachverhalte verschweigen oder die Behörde durch bewusst unwahre Angaben irreführen. Die Verletzung der Informationspflicht führt noch zu keinen Konsequenzen. Resultiert allerdings daraus ein ungerechtfertigter Bezug der Sozialhilfe, wird Ersatz verlangt. Auf diesem Hintergrund sind zwei Hinweise von besonderer Bedeutung: Informationspflicht Sozialhilfeempfänger oder die gesetzlichen Vertreter haben jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie sonstige Veränderungen in den Voraussetzungen für den Sozialhilfebezug (z.B. Eheschließung, Wohnsitzwechsel) unverzüglich dem Sozialamt zu melden. Irreführung Wer durch falsche Angaben, Verheimlichung oder Verletzung der Informationspflicht zu Leistungen der Sozialhilfe kommt oder diese erschleicht, hat die Sozialhilfe zurückzuerstatten. Gleichzeitig begeht er / sie eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe verbunden sein kann. Schonvermögen & Taschengeld Bewohnerinnen verbleiben ein Schonvermögen in der Höhe von € 5.085,00 und ein Taschengeld. Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach der Höhe der Pension. BewohnerInnen, denen der Aufenthalt durch die Sozialhilfe mitfinanziert wird, verbleiben neben dem Schonvermögen ein Barbetrag („Taschengeld“ genannt) und die Sonderzahlungen völlig zur freien Verfügung. Höhe Die Höhe des Taschengeldes beträgt 20 % der Pension, mindestens jedoch 20 % der Mindestpension (Ausgleichszulage). Weiters verbleiben zur Gänze die Sonderzahlungen (13. und 14. Pensionsbezug). Bewohnern, die Pflegegeld beziehen, verbleiben zusätzlich 10% des Betrages der Pflegestufe 3. HEIMLEITUNG Zweck Das Taschengeld dient zur Finanzierung der Bedürfnisse, die ein Heimträger im Rahmen seiner Tarife nicht erbringt. Dazu zählen zum Beispiel: Rezeptgebühren, Telefonkosten, Zeitungen, Friseur, Fußpflege, Hygieneartikel, zusätzliche Getränke, Selbstbehalte für medizinische Behandlungen, Hilfsmittel und Heilbehelfe, Taxifahrten. Taschengeld pro Monat (ohne Sonderzahlung) mindestens höchstens ohne Pflegegeld 165,56 € 443,08 € mit Pflegegeld 209,85 € 487,38 € Ich bestätige, dass ich über die Finanzierungsmöglichkeiten des Heimaufenthaltes informiert wurde und die Heimkosten mittels Bankeinzug beglichen werden. Die Beantragung der Sozialhilfe liegt ausnahmslos im Verantwortungsbereich des Heimbewohners bzw. seiner Angehörigen. Bescheide, die Änderungen des Pflegegeldes betreffen, sind der Heimleitung des Seniorenwohnheimes umgehend vorzulegen. _____________________________________________ Unterschrift
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