Sozialhilfe bei Aufnahme im SWH – Tamsweg

HEIMLEITUNG
Helmut Ehrenreich
Tel. Nr.: 06474/26838-10
Email: [email protected]
GEMEINDEVERBAND
Seniorenwohnheim St. Barbara
Bahnhofstraße 9
5580 Tamsweg
Sozialhilfe bei Aufnahme im SWH – Tamsweg
Wenn es um die Finanzierung des Heimaufenthaltes geht,
werden meist vier Fragen gestellt:
(1) Was ist wenn ich den Aufenthalt nicht bezahlen kann?
Kann ein Bewohner die Aufenthaltskosten im Heim nicht oder nicht zur Gänze bezahlen, dann
übernimmt die die Sozialhilfe bei Erfüllung gewisser Kriterien (Pflegebedürftigkeit, finanzielle
Bedürftigkeit … ) nach Antragsstellung die Restkosten. Dabei gilt: Der Bewohner muss 80 % seines
Einkommens und das Pflegegeld einsetzen. Der Rest bleibt zur freien Verfügung (siehe dazu unter
Taschengeld)
(2) Müssen EhepartnerInnen und Kinder dazuzahlen?
Ehepartner sind unter Berücksichtigung des eigenen Bedarfs zum Kostenbeitrag verpflichtet. Die
Kinder brauchen keinen Beitrag leisten, ausgenommen als Geschenknehmer und dann, wenn der
Übertritt ins Heim nicht aus Gründen der Pflegebedürftigkeit erfolgt.
(3) Wird auf meine Ersparnisse zugegriffen?
Ersparnisse und Immobilien sind grundsätzlich einzusetzen. Ist ein Vermögen vorhanden, kann es zu
folgenden Situationen kommen: Vor und während des Bezuges von Sozialhilfe wird Vermögen
 verschenkt,
 ohne entsprechende Gegenleistung übertragen
 verschwiegen.
In diesen Fällen müssen Sozialhilfeempfänger bzw. die, die auf diesen Weg ein Vermögen erhalten
haben, die angefallenen Kosten zurückzahlen.
(4) Was geschieht mit einer Erbschaft?
Personen, die von einem Sozialhilfeempfänger eine Erbschaft annehmen, sind zum Ersatz der
Sozialhilfe (max. bis zur Höhe des Nachlasses) verpflichtet. Handelt es sich bei den Erben um die
Kinder oder Ehepartner, so wird darauf Bedacht genommen, dass durch den Kostenersatz ihre
Existenz nicht gefährdet wird.
Einsatz des Vermögens
Keine Sozialhilfe ohne Einsatz des Vermögens
Bewohner eines Seniorenwohnheimes müssen zur Bezahlung der Heimkosten die Pension, das
Pflegegeld und das eigene Vermögen einsetzen. Erst dann wird Sozialhilfe gewährt
Können HeimbewohnerInnen die Aufenthaltskosten im Heim nicht bezahlen, dann prüft die
Sozialhilfe. Ist Vermögen vorhanden und kann dieses auch eingebracht/verwertet werden?
Bei der Klärung der Vermögensfrage kommt es in der Regel immer zu zwei Fallkonstellationen:
(1) Verwertbares Vermögen ist sofort einzusetzen
Ist Vermögen vorhanden, ist dieses unmittelbar einzusetzen. Das heißt, die Bewonner erhalten erst
dann Sozialhilfe, wenn das verwertbare Vermögen (Bargeld, Sparbücher, Versicherungen,
Bausparverträge) aufgebraucht ist.
HEIMLEITUNG
(2) Unverwertbares Vermögen wird sichergestellt
Nicht sofort verwertbares Vermögen (Wohnungen, Liegenschaften,…) wird grundbücherlich
(Pfandrecht) sichergestellt. Die Sozialhilfe wird von der Sicherstellung der Sozialhilfekosten
abhängig gemacht.
Zur Vermeidung von Härtefällen sieht der Gesetzgeber sozial angemessene Ausnahmen vor:
Als nicht verwertbar gelten:
 Ersparnisse/ Vermögen bis zu 5.085,- Gegenstände, die zur Befriedigung kultureller Bedürfnisse (z.B. TV, Bücher,…) dienen
 Vermögen, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Ehepartner, der Kinder
Eltern von Hilfeempfänger gefährdet wird (z.B. Nutzung der Wohnung).
Schenkung& Sozialhilfe
Geschenkt ist nicht immer geschenkt
Die Sozialhilfe macht innerhalb bestimmter Fristen und unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche
auf eine Schenkung geltend und belastet damit Geschenknehmer jeder Art.
Verschenkt jemand Vermögen im Wert von mehr als € 5.085 fünf Jahre vor, während und fünf
Jahre nach der Hilfeleistung, so sind GeschenknehmerInnen zum Kostenersatz verpflichtet.
5 Jahre
Beginn des
Sozialhilfebezuges
5 Jahre
diese Regelung gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
Schenkungsobergrenzen
Der Kostenersatz ist mit dem Wert des geschenkten Vermögens begrenzt. Für Vermögen, das mit
einem Einheitswert festgesetzt ist, gilt als Obergrenze das Dreifache des jeweiligen Einheitswertes.
Verhältnismäßigkeit
Ersatzansprüche gegenüber Geschenknehmer werden nicht geltend gemacht, wenn sie die
wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt Angehöriger und Lebensgefährten
nicht gefährden.
Vergleich
Das Sozialamt bietet Geschenknehmern in der Regel einen Vergleich über die Höhe sowie die näheren
Modalitäten des Kostenersatzes an.
Vermögensübertragung
Ja, aber nur bei entsprechendem Gegenwert
Eine unangemessene Vermögensveräußerung ist unzulässig, um in den Genuss der Sozialhilfe zu
gelangen. Auch hier gelten die Fristen wie bei einer Schenkung.
Übertragen Sozialhilfeempfänger Vermögen, so sind Erwerber zum Kostenersatz verpflichtet,
wenn die Gegenleistung in einem groben Missverhältnis zum Wert des Erworbenen steht.
HEIMLEITUNG
Veräußerungsobergrenzen
Der Kostenersatz ist mit dem Wert des erworbenen Vermögens begrenzt. Für Vermögen, das
mit einem Einheitswert festgesetzt ist, gilt als Obergrenze das Dreifache des Einheitswertes.
Verhältnismäßigkeit
Ersatzansprüche gegenüber Erwerbern werden nur dann geltend gemacht, wenn sie die
wirtschaftliche Existenz und den Unterhalt der Angehörigen sowie von Lebensgefährten nicht
gefährden.
Vergleich
Das Sozialamt kann mit Erwerbern einen Vergleich über die Höhe und Fälligkeit des
Kostenersatzes schließen.
Zur Unrecht Sozialhilfe
Falsche Angaben machen sich nicht bezahlt
Sozialhilfeempfänger sind verpflichtet die Kosten der Sozialhilfe zurückzuerstatten, wenn sie das
Sozialamt über ein Vermögen nicht informieren oder irreführen.
Sozialhilfeempfänger haben die Kosten der Sozialhilfe zurückzuzahlen, wenn diese oder ihre
gesetzlichen Vertreter maßgebende Sachverhalte verschweigen oder die Behörde durch bewusst
unwahre Angaben irreführen.
Die Verletzung der Informationspflicht führt noch zu keinen Konsequenzen. Resultiert allerdings
daraus ein ungerechtfertigter Bezug der Sozialhilfe, wird Ersatz verlangt. Auf diesem Hintergrund sind
zwei Hinweise von besonderer Bedeutung:
Informationspflicht
Sozialhilfeempfänger oder die gesetzlichen Vertreter haben jede Änderung der Vermögens- und
Einkommensverhältnisse sowie sonstige Veränderungen in den Voraussetzungen für den
Sozialhilfebezug (z.B. Eheschließung, Wohnsitzwechsel) unverzüglich dem Sozialamt zu melden.
Irreführung
Wer durch falsche Angaben, Verheimlichung oder Verletzung der Informationspflicht zu Leistungen
der Sozialhilfe kommt oder diese erschleicht, hat die Sozialhilfe zurückzuerstatten. Gleichzeitig begeht
er / sie eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe verbunden sein kann.
Schonvermögen & Taschengeld
Bewohnerinnen verbleiben ein Schonvermögen in der Höhe von € 5.085,00 und ein Taschengeld.
Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach der Höhe der Pension.
BewohnerInnen, denen der Aufenthalt durch die Sozialhilfe mitfinanziert wird, verbleiben
neben dem Schonvermögen ein Barbetrag („Taschengeld“ genannt) und die Sonderzahlungen
völlig zur freien Verfügung.
Höhe
Die Höhe des Taschengeldes beträgt 20 % der Pension, mindestens jedoch 20 % der Mindestpension
(Ausgleichszulage). Weiters verbleiben zur Gänze die Sonderzahlungen (13. und 14. Pensionsbezug).
Bewohnern, die Pflegegeld beziehen, verbleiben zusätzlich 10% des Betrages der Pflegestufe 3.
HEIMLEITUNG
Zweck
Das Taschengeld dient zur Finanzierung der Bedürfnisse, die ein Heimträger im Rahmen seiner Tarife
nicht erbringt. Dazu zählen zum Beispiel: Rezeptgebühren, Telefonkosten, Zeitungen, Friseur,
Fußpflege, Hygieneartikel, zusätzliche Getränke, Selbstbehalte für medizinische Behandlungen,
Hilfsmittel und Heilbehelfe, Taxifahrten.
Taschengeld pro Monat (ohne Sonderzahlung)
mindestens
höchstens
ohne Pflegegeld
165,56 €
443,08 €
mit Pflegegeld
209,85 €
487,38 €
Ich bestätige, dass ich über die Finanzierungsmöglichkeiten des
Heimaufenthaltes informiert wurde und die Heimkosten mittels
Bankeinzug beglichen werden.
Die Beantragung der Sozialhilfe liegt ausnahmslos im
Verantwortungsbereich des Heimbewohners bzw. seiner Angehörigen.
Bescheide, die Änderungen des Pflegegeldes betreffen, sind der
Heimleitung des Seniorenwohnheimes umgehend vorzulegen.
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Unterschrift