Presseaussendung

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Klagenfurt am Wörthersee, am 28.12.2015
Silvester – der richtige Umgang mit Feuerwerkskörpern
Die Landespolizeidirektion Kärnten wünscht allen Menschen in unserem Bundesland
einen guten Rutsch in das Jahr 2016! Um den Jahreswechsel auch wirklich zu einem
vergnüglichen und unvergesslichen Erlebnis werden zu lassen, gilt es, im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern einige Grundsätze und Vorschriften zu beachten.
Allgemeine Tipps im Umgang mit Feuerwerkskörpern
• Halten Sie größtmöglichen Abstand zu Feuerwerkskörpern!
• Beachten Sie die Schussrichtung von Raketen oder Böllern!
• Schließen Sie Fenster, Haus- und Balkontüren, damit eventuelle "Irrläufer" keine Brände in
Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus verursachen können!
• Verwenden Sie zum Abschuss von Raketen geeignete Vorrichtungen – niemals aus der
Hand oder aus Flaschen abschießen!
• Zünden Sie ihre Feuerwerkskörper jedenfalls mit ausgestrecktem Arm und treten Sie danach
sofort einige Schritte zurück!
• Bei eventuellen "Zündversagern" keinesfalls aufheben, einfach liegen lassen!
Ältere und kranke Menschen, aber auch Tiere werden durch den Krach besonders leiden.
Bitte nehmen Sie bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen darauf Rücksicht!
Einteilung der Feuerwerkskörper
• Kategorie F1: verhältnismäßig harmlos (Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallziehbänder, Partyknaller, Tischfeuerwerke und Knallerbsen,…)
• Kategorie F2: geringe Gefahr ((Doppelschläge, Blitzknallkörper, Schweizerkracher, Pyrodrifter, Knallfrösche, Sprungräder, Vulkan-Fontänen,… )
• Kategorie F3: mittlere Gefahr (wirkungsstarke Raketen, Batterien, Knallkörper,…)
• Kategorie F4: große Gefahr (Feuerwerksbomben, Feuerwerksrohre,…)
Erwerb und Verwendung
Zum Kauf, Besitz und zur Verwendung pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper) gelten folgende Voraussetzungen und Altersbestimmungen:
• Kategorien F1: 12 Jahre
• Kategorien F2: 16 Jahre
• Kategorien F3: Personen mit entsprechender Sachkunde: 18 Jahre
• Kategorien F4: besonders qualifizierte Personen, Fachkenntnis: 18 Jahre
Für den Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Artikel der Kategorie 3 und 4 brauchen
Sie eine besondere behördliche Bewilligung.
Bei Nichtbeachtung drohen nach dem Pyrotechnikgesetz massive Strafen. Zum Beispiel kann
ein Jugendlicher unter 16 Jahren, der einen Schweizerkracher auch nur besitzt, mit bis zu
3.600,- Euro bestraft werden!
Verwendung im Ortsgebiet
Pyrotechnische Artikel der Kategorie 2 dürfen nur im Ortsgebiet verwendet werden, wenn eine
schriftliche Verordnung des Bürgermeisters vorliegt. In geschlossenen Räumen dürfen nur
Artikel der Kategorie 1 verwendet werden, für Artikel der Kategorie 2 ist das verboten. Ab der
Kategorie 2 besteht hohe Verletzungsgefahr.
Verwendung in der Nähe von Krankenhäusern, Kirchen und Menschenansammlungen
In unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kinderheimen, Alters- oder Erholungsheimen,
Kirchen und Gotteshäusern sowie Tierheimen und Tiergärten ist die Verwendung von allen
pyrotechnischen Gegenständen grundsätzlich verboten.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen außerdem in unmittelbarer Nähe, bzw.
innerhalb von größeren Menschenansammlungen nicht verwendet werden.
Achtung!
Aufgrund der Wettersituation und der damit verbundenen Brandgefahr wurde in einigen Kärntner Gemeinden die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln gänzlich verboten.
Rückfragehinweis:
Thomas Payer, Bakk.Komm.
Öffentlichkeitsarbeit
Mobil: +43-664 6251820
E-Mail: [email protected]