FAQ - Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Häufig gestellte Fragen
Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Wer ist für eine Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zuständig?
Antwort:
Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern sind die
Ordnungsämter der einzelnen Stadtbezirke zuständig.
Dort sollten Sie rechtzeitig einen Antrag auf Erlaubnis für ein Kleinfeuerwerk der Klasse II während
des laufenden Jahres stellen. In Ihrem Antrag sollten Sie die Freistellung vom Verwendungsverbot
des § 23 (1) 1. Halbsatz gemäß § 24(1) der 1. SprengV beantragen. Zusätzliche Hinweise über Art
und Umfang des Feuerwerks sowie die Bestätigung, dass das Abbrennen des Kleinfeuerwerks nicht
in der Nähe von Anlagen und Gebäuden stattfindet, die in § 24(1) der 1. SprengV als besonders
schützenswert (z.B. Krankenhäuser, Altenheime, etc.) gelten, sollte ebenfalls nicht fehlen.
Zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern insbesondere zu Sylvester sollten sie auf unserer
Internetseite die dort hinterlegten aktuellen Hinweise beachten.
Bezüglich der Lagerung und Verkauf von Pyrotechnik sollten folgende Hinweise unbedingt
beachtet werden.
Stand: 01/2015
Direktion Nord, Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, Grundsatz
Berliner Feuerwehr
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