Häufig gestellte Fragen Abbrennen von Feuerwerkskörpern Wer ist für eine Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zuständig? Antwort: Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern sind die Ordnungsämter der einzelnen Stadtbezirke zuständig. Dort sollten Sie rechtzeitig einen Antrag auf Erlaubnis für ein Kleinfeuerwerk der Klasse II während des laufenden Jahres stellen. In Ihrem Antrag sollten Sie die Freistellung vom Verwendungsverbot des § 23 (1) 1. Halbsatz gemäß § 24(1) der 1. SprengV beantragen. Zusätzliche Hinweise über Art und Umfang des Feuerwerks sowie die Bestätigung, dass das Abbrennen des Kleinfeuerwerks nicht in der Nähe von Anlagen und Gebäuden stattfindet, die in § 24(1) der 1. SprengV als besonders schützenswert (z.B. Krankenhäuser, Altenheime, etc.) gelten, sollte ebenfalls nicht fehlen. Zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern insbesondere zu Sylvester sollten sie auf unserer Internetseite die dort hinterlegten aktuellen Hinweise beachten. Bezüglich der Lagerung und Verkauf von Pyrotechnik sollten folgende Hinweise unbedingt beachtet werden. Stand: 01/2015 Direktion Nord, Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, Grundsatz Berliner Feuerwehr Seite 1 von 1
© Copyright 2024 ExpyDoc