Handlungsempfehlung - Technologiepark Heidelberg GmbH

ADT-Bundesverband Deutscher Innovations-, Technologie- und Gründerzentren e.V.
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Handlungsempfehlung:
Bedingungen für entfallendes Pflichtaudit nach EDL-G
für Innovations-, Technologie- und Gründerzentren
Viele Technologie-, Innovations- und Gründerzentren sind aufgrund ihrer Gesellschafterstruktur
mit mehr als 25% öffentlicher Gesellschafter nicht als KMU anzusehen, sondern fallen grundsätzlich in den Anforderungsbereich des Energie-Dienstleistungsgesetzes (EDL-G). Damit sind bis
zum 05. 12. 2015 jeweils von den betroffenen Unternehmen Energieaudits nach DIN EN 16247
durchzuführen und alle 4 Jahre zu wiederholen. Unterlassung dieser Verpflichtung ist mit bis zu
50.000 € strafbewehrt.
In einem Merkblatt der BAFA, die für die Umsetzung des EDL-G als Aufsichtsstelle beliehen ist,
fallen aus dieser Pflicht Immobilienvermieter heraus, soweit sie den Energieausweis gem.
§§16 ff der EnEV 2009 besitzen.
Dies gilt nach verbindlicher Auskunft der BAFA auf Anfrage des ADT-Bundesverbandes
auch für Innovations-, Technologie- und Gründerzentren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass
ausschließlich der Bedarfsausweis, nicht aber die günstigere Variante des Verbrauchsausweises
als Substitut für das Energieaudit anerkannt wird.
Damit entfällt diese Verpflichtung, so der Ausweis mehr als 90 % des Gesamtenergieverbrauches
umfasst. Davon ist bei Vorliegen eines Bedarfsausweises für die Gesamtgebäude auszugehen.
Auch müssen die Berechnungsgrundlagen für den Ausweis dem TGZ vorliegen und auf Verlangen vorgelegt werden.
Leerstände in zur Vermietung genutzten Immobilien werden vom Energieausweis mit abgedeckt
und führen nicht zur zusätzlichen Audit-Pflicht. Ebenso abgedeckt sind die vom Betreiber zum
Betrieb genutzten Flächen ohne prozentuale Einschränkung.
Bitte beachten Sie, dass diese Ausnahmen nicht für die Zentrumsmieter gelten, die selbst einer
Audit-Pflicht gemäß EDL-G aufgrund der Gesellschafterstruktur als Nicht-KMU unterliegen.
Ein Problem besteht für Zentren in angemieteten Immobilien. Dort muss der Energieausweis auf
die Zentrumsgesellschaft ausgestellt sein. Der Energieausweis des Vermieters ist juristisch als
nicht ausreichend anzusehen.
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Berlin, 7. August 2015
ADT - Bundesverband Deutscher Innovations-,
Technologie- und Gründerzentren e.V.
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