ADT-Bundesverband Deutscher Innovations-, Technologie- und Gründerzentren e.V. ___________________________________________________________________ Handlungsempfehlung: Bedingungen für entfallendes Pflichtaudit nach EDL-G für Innovations-, Technologie- und Gründerzentren Viele Technologie-, Innovations- und Gründerzentren sind aufgrund ihrer Gesellschafterstruktur mit mehr als 25% öffentlicher Gesellschafter nicht als KMU anzusehen, sondern fallen grundsätzlich in den Anforderungsbereich des Energie-Dienstleistungsgesetzes (EDL-G). Damit sind bis zum 05. 12. 2015 jeweils von den betroffenen Unternehmen Energieaudits nach DIN EN 16247 durchzuführen und alle 4 Jahre zu wiederholen. Unterlassung dieser Verpflichtung ist mit bis zu 50.000 € strafbewehrt. In einem Merkblatt der BAFA, die für die Umsetzung des EDL-G als Aufsichtsstelle beliehen ist, fallen aus dieser Pflicht Immobilienvermieter heraus, soweit sie den Energieausweis gem. §§16 ff der EnEV 2009 besitzen. Dies gilt nach verbindlicher Auskunft der BAFA auf Anfrage des ADT-Bundesverbandes auch für Innovations-, Technologie- und Gründerzentren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ausschließlich der Bedarfsausweis, nicht aber die günstigere Variante des Verbrauchsausweises als Substitut für das Energieaudit anerkannt wird. Damit entfällt diese Verpflichtung, so der Ausweis mehr als 90 % des Gesamtenergieverbrauches umfasst. Davon ist bei Vorliegen eines Bedarfsausweises für die Gesamtgebäude auszugehen. Auch müssen die Berechnungsgrundlagen für den Ausweis dem TGZ vorliegen und auf Verlangen vorgelegt werden. Leerstände in zur Vermietung genutzten Immobilien werden vom Energieausweis mit abgedeckt und führen nicht zur zusätzlichen Audit-Pflicht. Ebenso abgedeckt sind die vom Betreiber zum Betrieb genutzten Flächen ohne prozentuale Einschränkung. Bitte beachten Sie, dass diese Ausnahmen nicht für die Zentrumsmieter gelten, die selbst einer Audit-Pflicht gemäß EDL-G aufgrund der Gesellschafterstruktur als Nicht-KMU unterliegen. Ein Problem besteht für Zentren in angemieteten Immobilien. Dort muss der Energieausweis auf die Zentrumsgesellschaft ausgestellt sein. Der Energieausweis des Vermieters ist juristisch als nicht ausreichend anzusehen. ___________________________________________________________________________ Berlin, 7. August 2015 ADT - Bundesverband Deutscher Innovations-, Technologie- und Gründerzentren e.V. Jägerstraße 67 10117 Berlin Tel.: 030 3920-0581 Fax: 030 3920-0582 [email protected] http://www.adt-online.de
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