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Haftung und Risikoabsicherung für
Aufsichtsräte
BDU/VdU-Tagung über
Aufsichtsrats-und
Beiratsgremien
Rudolf-Matthias Hübner
Partner
22. Januar 2016
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Haftungsnormen und Haftungsmaßstab
• Aufsichtsratsmitglieder…….
– haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsmannes anzuwenden…
– sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Berichte und vertrauliche
Beratungen verpflichtet….
– müssen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre
Tätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen bewahren..
– dürfen keine Insidergeschäfte machen oder Insider-Informationen
weitergeben….
• Rechtsgrundlagen: §§ 116 AktG, 93 AktG, 52 GmbHG, 39 WPHG
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Haftungsnormen und Haftungsmaßstab
• Was ist "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" bei Aufsichtsräten?
– Korrekte Überwachung der Vorstandsarbeit (§ 111, Absatz 1 AktG)
– Korrekte Beschlussfassung über zustimmungspflichtige Geschäfte (§ 111
Absatz 4 AktG)
– Angemessene Vertretung der Gesellschaft ggü. dem Vorstand (§ 112
AktG)
• Achtung: Haftung tritt bei leichter Fahrlässigkeit ein (§ 117 Absatz 2 AktG)!
(…..wenn ein Aufsichtsrat üblicherweise eine bestimmte Handlungsweise des
Vorstandes unterbunden oder sanktioniert hätte….)
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Haftungsnormen und Haftungsmaßstab
• Welche Mittel hat Aufsichtsrat zur Überwachung?
–
Pflichtberichterstattung durch Vorstand; insbes. über Umsatz, Rentabilität
und Lage der Gesellschaft (§ 90 AktG; vierteljährlich)
–
Recht auf Einsicht in alle Bücher und Schriften der Gesellschaft (§ 111
Absatz 2 AktG)
–
Recht auf Einberufung der Hauptversammlung (§ 111 Absatz 3 AktG)
–
Begründung von Zustimmungsvorbehalten ggü. Vorstand (§ 111 Abs. 4
AktG)
–
Erlass einer Geschäftsordnung für Vorstand ( § 77 AktG)
–
Ausübung der Personalkompetenz (§ 84 AktG)
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Haftungsnormen und Haftungsmaßstab
• Welches Fachwissen braucht man?
– Ein Mindestmaß an Wissen (z.B. Rechnungswesen, Geschäftsbereich der
Gesellschaft, Recht, Steuern); aber nicht notwendigerweise kumulativ;
Spezialwissen kann auch ausreichen…
– mindestens viermal jährlich sollten Sitzungen stattfinden
– Aufsichtsrat muss in begründeten Fällen Unterlagen anfordern (muss ggf.
auch Prüfung durch externe Spezialisten veranlassen)
– Aufsichtsrat darf nicht "wegsehen"; er muss eine etwaige Haftung für
Versäumnisse und Vergehen des Vorstands "durchsetzen" !
• Deutscher Corporate Governance Kodex als "Guideline" ….
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Haftungsnormen und Haftungsmaßstab
• Was obliegt primär der Überwachung/Entscheidung?
– Aufgabenverteilung im Vorstand
– Organisation des Unternehmens
– Unternehmensplanung und strategische Planung
– Zustimmungspflichtige Geschäfte
– Vermögens- Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft
– Kapitalerhaltung
– Risko-Management, Compliance, Controlling
– Interessenkonflikte, Darlehen an Organmitglieder etc.
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Haftungsnormen und Haftungsmaßstab
• Wofür haften Aufsichtsräte nicht?…
– fehlerhafte "unternehmerische Entscheidungen" sofern…
– diese auf der Grundlage angemessener Information
– und mutmaßlich zum Wohle der Gesellschaft getroffen wurden
• (sog. "Business-Judgement Rule"; Beurteilungs- und Ermessensspielraum!!)
• Haftungsfallen sind aber…..
– mangelnde oder unterlassene Informationseinholung
– Vernachlässigung üblicher Marktstandards und Absicherungstechniken
– Nichtbeachtung ernst zu nehmender Warnungen
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Haftungsverzicht
• Erlass der Haftung nur nach ausdrücklichem Beschluss der Aktionäre
(Gesellschafter) möglich! ("Entlastungsbeschluss" reicht nicht!)
• Haftungsverzicht bei Aktiengesellschaft nur zulässig
– frühestens 3 Jahre nach Anspruchsentstehung
– sofern kein Widerspruch von mind. 10% der Stimmen erklärt wird
• Haftungsverzicht nicht möglich zu Lasten Dritter
–
Haftung ggü. Dritten allerdings meist nur bei Vorsatz und grob.
Fahrlässigkeit
• In der Praxis macht meist der Insolvenzverwalter die Ansprüche im Namen
der Gesellschaft geltend (dann reicht wieder leichte Fahrlässigkeit; §§ 116,
93 Absatz 2 AktG)
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Absicherung durch D&O Versicherung
• D&O Versicherung zu empfehlen mit folgenden Standards:
– Versicherungsnehmer = Unternehmen
– Versicherte Person = betreffendes AR-Mitglied
– Geschädigter = Gesellschaft oder Dritte
– Versicherungsfall = Inanspruchnahme des AR-Mitgliedes wegen
Pflichtverletzung
– Selbstbehalt = keiner, anders beim Vorstand einer AG (dort 10%..)
– Übernahme der Prämien = durch Gesellschaft
• Entsprechende Standard-Produkte sind bei verschiedenen
Versicherungsgesellschaften erhältlich
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D&O Versicherung
• Typische Probleme….
–
Laufzeit der Versicherung…..im Zeitpunkt der Geltendmachung des
Schadens muss Versicherungsschutz bestehen….
–
Man sollte daher auf Klauseln zur "Rückwärtsversicherung und
Nachhaftung" achten…
–
Nachhaftung auf 3 Jahre sollte obligatorisch sein
–
Es sollten keine Haftungsausschlüsse, außer für Vorsatz, akzeptiert
werden
–
Kosten der Rechtsverteidigung sollten mit enthalten sein
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Ansprechpartner
Rudolf-Matthias Hübner
Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
+49 221 5108 4220
[email protected]
Rudolf-Matthias Hübner ist Leiter des
Bereichs Unternehmenskäufe und
Gesellschaftsrecht in Köln.
Er hat zahlreiche
Unternehmenstransaktionen im
nationalen und internationalen Bereich
mit komplexen Umstrukturierungen
betreut. Neben einer Vielzahl von
Finanzinvestoren hat Rudolf-Matthias
Hübner Unternehmen aller
Größenordnungen bei ihren M & A
Transaktionen beraten, angefangen von
der einfachen Geschäftsübernahme bis
zur Transaktion im deutlichen Mrd.
Euro-Bereich.
verschiedenen Veröffentlichungen zum
Steuer- und Gesellschaftsrecht ist er als
Mitautor des „Sudhoff
Unternehmensnachfolge" und als
Vorsitzender des Zentrums für
Unternehmensnachfolge e.V. bekannt
geworden.
Rudolf-Matthias Hübner ist häufig als
Dozent für renommierte
Seminarinstitute wie Euroforum,
Management Circle, Forum Institut
Heidelberg und Zentrum für
Unternehmensnachfolge tätig. Neben
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