osborneclarke.de Daten als Geschäftsmodell Dr. Flemming Moos Marian Arning, LL.M. Dr. Jens Schefzig Osborne Clarke Hamburg, 21. Mai 2015 1 osborneclarke.de Unser Team in Hamburg Dr. Flemming Moos Partner, Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht Marian Alexander Arning LL.M. Rechtsanwalt Dr. Jens Schefzig Rechtsanwalt T +49 40 55436 4054 F +49 40 55436 4505 T +49 40 55436 4054 F +49 40 55436 4505 T +49 40 55436 4054 F +49 40 55436 4505 [email protected] osborneclarke.com [email protected] osborneclarke.com [email protected] osborneclarke.com 2 osborneclarke.de Ihr internationales Expertenteam Belgien: Italien: Ann-Sophie de Graeve T +32 22 515 93 30 E [email protected] Frankreich: Edoardo Tedeschi T +39 08 5413 1757 E [email protected] Spanien: Claire Bouchenard T +33 1 84 82 45 30 E [email protected] Deutschland: Rafael Garcia del Poyo T +34 91 576 4476 E [email protected] Niederlande: Dr. Flemming Moos T +49 40 55436 4054 E [email protected] Dr. Ulrich Baumgartner T +49 89 5434 8078 E [email protected] Dr. Hendrik Schöttle T +49 89 5434 8078 E [email protected] Hong Kong*: Marcus Vass M +852 6010 8362 E [email protected] * Osborne Clarke hat eine strategische Allianz mit John Koh & Co. Jeroen Lub T +31 20 702 8616 E [email protected] Vereinigtes Königreich: James Mullock T +44 117 917 3322 E [email protected] Stephen Groom T +44 20 7105 7078 E [email protected] Emily Jones T +44 117 917 3652 E [email protected] 3 osborneclarke.de Wem gehört das neue Öl? Absicherung der Rechte an Daten Dr. Jens Schefzig Osborne Clarke 21. Mai 2015 4 osborneclarke.de Dr. Jens Schefzig • Dr. Jens Schefzig Rechtsanwalt berät ausschließlich im IT-Recht und legt dabei einen besonderen Schwerpunkt auf sämtliche Themen in Verbindung mit Daten; insbesondere berät er bei • dem Aufbau von Datenschutzorganisationen und Compliance-Systemen, • der rechtskonformen Durchführung von IT-Projekten und • der Sicherung der Rechte der Mandanten an den von ihnen generierten Daten. • baut auf seiner Erfahrung als Unternehmensberater bei McKinsey&Company auf, um für seine Mandanten tatsächlich praxisorientierte Lösungen zu bieten. • veröffentlicht Fachartikel zum Datenschutzrecht in anerkannten juristischen Fachzeitschriften. T +49 40 55436 4054 F +49 40 55436 4505 [email protected] osborneclarke.com 5 Private & Confidential osborneclarke.de Entwicklung des weltweiten Datenvolumens 70 Zettabyte 42 * ** 0,25 2,5 Datenvolumen 2006* Datenvolumen 2012* Quelle: BITKOM, Big Data im Praxiseinsatz, 2012 Quelle: Liberman, Zettascale Linguistics, 2012 Datenvolumen 2020 (40 - 100 Zettabyte)* 6 Geschätzte Menge aller gemals von Menschen gesprochenen Worte** osborneclarke.de Eine Zahl vorab 1.000.000.000.000 EUR* * Quelle: BCG, The Value of Our Digital Identity, 2012 7 Private & Confidential osborneclarke.de Der Begriff der Daten Syntaktische Ebene (Codierung), nicht semantische Ebene (Bedeutung) entscheidend Daten Maschinenlesbare codierte Informationen Software ≠ Anwenderdaten Daten ≠ Datenträger 8 Private & Confidential osborneclarke.de Die Assets der meisten bekannten Unternehmen sind durch gesetzliche Schutzrechte gesichert The Coca-Cola Company Markenrecht Robert Bosch GmbH Patentrecht Time Warner Inc. Urheberrecht Microsoft Corporation Rechte an Software Royal Dutch Shell plc Bewilligung (Bergrecht) "Data Enterprises" ??? 9 osborneclarke.de Existiert ein Schutzrecht für Daten? Eigentum: Daten sind keine Sachen kein Eigentum Urheberrecht: Schöpfungshöhe fehlt Kein Urheberrecht Wettbewerbsrecht: Potenziell Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Reines Abwehrrecht Strafrecht: Strafbarkeit des Ausspähens u. Abfangens (§ 202a f. StGB) und des Veränderns von Daten (§ 303a f. StGB) Reine Abwehrrechte Sonstiges Recht: Teile der Wissenschaft sehen ein sonstiges Recht i.S.d § 823 Abs. 1 BGB, aber keine Rechtsprechung Nicht verlässlich 10 osborneclarke.de Private & Confidential § 87a UrhG • Abs. 1: "Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert." • Abs. 2: "Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat." 11 osborneclarke.de Recht an Datenbanken • Tatbestandsmerkmale § 87a Abs. 1 UrhG – Sammlung von unabhängigen Elementen – Systematische oder methodische Anordnung (in Abgrenzung zum "Datenhaufen") – Einzelne Zugänglichkeit der Elemente – Wesentliche Investition Von Mühe, Zeit und Geld Zur Beschaffung, Prüfung und Darstellung der Datenbank • Recht an der Datenbank insgesamt oder an einem nach Art und Umfang wesentlichen Teil, § 87b UrhG (nicht an einzelnen Daten) 12 osborneclarke.de Fazit Ein verlässliches Recht an Daten existiert nicht! 13 osborneclarke.de Private & Confidential Absicherung von Daten durch vertragliche Regelungen • Mangels gesetzlicher Vorschriften sind vertragliche Regelungen notwendig • Fehlende gesetzliche Vorgaben stellen eine Chance dar: Der Spielraum ermöglicht eine weitgehende Flexibilität 14 osborneclarke.de Private & Confidential Eigenschaften von Daten Keine Rivalität ► Unbegrenzte Zahl an Nutzern kann denselben Datensatz simultan verwenden Keine Exklusivität ► Einmal zugängliche Daten können beliebig oft aufgerufen und vervielfältigt werden Keine Abnutzung ► Daten unterliegen im Gegensatz zu Datenträgern keiner Abnutzung 15 osborneclarke.de Private & Confidential Handlungsformen im Hinblick auf Daten Zugang ► Ausschließlich vs. nicht-ausschließlich ► Definition von Schutzrechten Nutzung ► Vervielfältigung / Weiterverbreitung ► Analyse Veränderung ► Beeinträchtigung der Integrität / Zerstörung ► Verfälschung / Manipulation 16 osborneclarke.de Private & Confidential Orientierung am Urheber- und am Datenschutzrecht Absicherung der eigenen Datenbestände durch Regelungen Parallelen im Datenschutzrecht Parallelen im Urheberrecht • Verantwortliche Stelle • Nutzungsrechte • Auftragskontrolle • Lizenzaudits • Techn./org. Maßnahmen • Lizenzgebühren • Weisungsrechte • Zweckbindung 17 osborneclarke.de Typische zu regelnde Aspekte • "Dateninhaberschaft" • Weitergabe von Daten bzw. Zugang zu Daten • Rechte zur Analyse (Zwecke) Der Einzelfall entscheidet! • Vervielfältigungsrechte • Sicherung der Daten (TOM) • Vertragsstrafen • Kontroll-/Auditrechte 18 Private & Confidential osborneclarke.de Private & Confidential Adressaten der vertraglichen Regelungen • Entsprechende Regelungen sollten entlang des Datenflusses ausgerichtet sein • Entscheidend ist jeweils der faktische Zugang zu Daten 19 osborneclarke.de Take Aways Daten stellen einen erheblichen Wert dar Ein gesetzliches, umfassendes Schutzrecht existiert nicht Eine vertragliche Absicherung ist erforderlich Orientierung bieten insbesondere das Datenschutzrecht und das Urheberrecht Das Vertragsgefüge orientiert sich an den Datenflüssen 20 osborneclarke.de Fragen und Diskussion 21 osborneclarke.com Datenpools – Big Data datenschutzkonform umsetzen Daten als Geschäftsmodell Marian Arning, LL.M. Hamburg, 21. Mai 2015 22 osborneclarke.com Marian Arning, LL.M. • Tätigkeitsschwerpunkt im Datenschutz- und IT-Recht • Besonderer Fokus: Beratung von internationalen Konzernen und nationalen Unternehmen, insb. aus der Finanz- und Versicherungsbranche sowie aus der Gesundheitswirtschaft, in allen Bereichen des Datenschutz- und IT-Rechts (z.B. zu internationalen Datentransfers, Outsourcing, zur Verarbeitung von Mitarbeiter- und Kundendaten etc.) • Externer Datenschutzbeauftragter • Seit Anfang 2014 Rechtsanwalt bei Osborne Clarke, zuvor mehrjährige Tätigkeit bei einer anderen internationalen Wirtschaftsrechtskanzlei Marian Alexander Arning, LL.M. • Promotion über die elektronische Gesundheitskarte Rechtsanwalt T.: +49 (0)40 55436 4056 E.: [email protected] 23 osborneclarke.com Datenschutzrechtliche Implikationen von Big Data 24 osborneclarke.com Datenschutzrechtliche Implikationen von Big Data "Das erste, was wir tun, lasst uns alle Anwälte töten!" Shakespeare – Heinrich VI. 25 osborneclarke.com Reale Anwendungsszenarien im Unternehmen Fintech OBA Gesundheit Kreditech nutzt Big Data Technologie (über 20,000 dynamische Datenpunkte) um über Jedermann weltweit ein Kreditscoring zu erstellen (auch die 4 Mrd. Menschen ohne Kreditrating) Diverse Anbieter von Online-Werbung bieten die Ausspielung interessenbasierter Werbung in Echtzeit (Programmatic Buying / Realtime Advertising) Ermöglichung personalisierter Medizin / Therapie durch Integration unterschiedlicher, Datenquellen aus Prävention, Diagnostik und Therapie 26 osborneclarke.com Spezifika von Big Data Quelle: BITKOM, Big Data Leitfaden 27 osborneclarke.com Datenmenge – Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze • Reine "Menge" an Daten wirkt sich grundsätzlich nicht auf die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung aus • Schon eine Einzelangabe kann ein personenbezogenes Datum sein: "Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person" 28 Private & Confidential osborneclarke.com Datenmenge – Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze • Datenschutzgesetze sind auf anonyme Daten nicht anwendbar • Anonym sind Daten dann, wenn sich der Personenbezug nicht mit einem verhältnismäßigem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft herstellen lässt Einzelfallentscheidung ggf. von Stelle zu Stelle unterschiedlich 29 Private & Confidential osborneclarke.com Datenmenge – Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze • durch Verknüpfung (z.B. im Rahmen von Big Data-Anwendungen) evtl. Begründung des Personenbezugs für andere, bereits vorhandene Daten 30 osborneclarke.com Datenvielfalt / Analytics • Verarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt: Erlaubnis für den Datenumgang erforderlich: • Einwilligung • Rechtsvorschrift (Vielzahl an verschiedenen Datenschutzgesetzen, z.B. BDSG, TMG, TKG etc.) • Zweckbindungsgrundsatz: Daten dürfen grdsl. nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden, es sei denn: Erlaubnis zur Zweckänderung (siehe 1.) 31 osborneclarke.com Private & Confidential Datenvielfalt / Analytics • Erforderlichkeitsgrundsatz Es dürfen grdsl. nur die Daten erhoben werden, die für die Erreichung des jeweiligen Zwecks erforderlich sind grds. Keine Erhebung auf Vorrat • Trennungsgebot insb. kein Konzernprivileg 32 osborneclarke.com Einwilligung • Nach § 4a BDSG muss die Einwilligung informiert und bestimmt sein i.d.R. muss jeder spezifische Datenumgang (z.B. jeder Zweck, potentielle Übermittlungsempfänger etc.) beschrieben werden • Grdsl. (mit Wirkung für die Zukunft) widerrufbar 33 osborneclarke.com Einwilligung • LG Berlin zu Datenschutzklauseln von Apple: "Wir nutzen personenbezogene Daten auch als Unterstützung, um unsere Produkte, Dienste, Inhalte und Werbung zu entwickeln, anzubieten und zu verbessern. Wir können personenbezogene Daten auch für interne Zwecke nutzen, wie zur Datenanalyse und Forschung, um Apples Produkte, Dienste und die Kommunikation mit Kunden zu verbessern." Unwirksame Pauschaleinwilligung ohne Spezifizierung der Daten und der Nutzungen 34 osborneclarke.com Sicherstellung von Datenschutz-Compliance bei der Durchführung von Big Data Projekten 35 osborneclarke.com Best Practice: Ablauf von Big Data Projekten als ständiger Dialog Bewusstseinsbildung durch DSB Vorphase Evtl. Interner o. externer Rechtsrat; evtl. DSBehörde Planung II Planung I Privacy Impact Assessment / Vorabkontrolle Betriebsrat; ggfs. Betroffene Information Planung III Definition von Kriterien / Vorgaben; z.B. Pseudonymisierung, Sperrund Löschkonzept, Betroffenenrechte Bei wesentl. Änderung d. Analyse: Erneuter Dialog Umsetzung II Umsetzung I Programmierung des Systems; ggf. vertragliche Umsetzung (ADV etc.) Endabnahme; Ergänzung Verfahrensverzeichnis Go Live Durchführung Kontinuierliche Prüfung auf Einhaltung der Datenschutz-Vorgaben Projektphase Tätigkeit 36 Private & Confidential osborneclarke.com Take Aways Big Data = Personal Data? – sehr komplexe Prüfung Wirksame Einwilligung kaum zu realisieren Datenschutzmaßnahmen vorab definieren / Best Practices Datenschutz in Projektplanung einbeziehen 37 osborneclarke.com Private & Confidential 38 osborneclarke.com Private & Confidential Fragen und Diskussion 39 osborneclarke.de "Geht nicht" gibt es nicht Datennutzung als rechtliche Gestaltungsaufgabe Dr. Flemming Moos Hamburg, 21. Mai 2015 40 osborneclarke.de Dr. Flemming Moos • Seit über 14 Jahren Beratung von deutschen und internationalen Unternehmen in der gesamten Bandbreite des Datenschutzrechts; insbesondere bei • der datenschutzkonformen Ausgestaltung neuer Geschäftsmodelle, • der Realisierung von Datenschutz- und Datennutzungsprojekten aller Art • der Konzeptionierung und Durchführung von Datenschutzaudits • anerkannter Schlichter an der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten und beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein anerkannter Gutachter für IT-Produkte (rechtlich). • Autor des Handbuchs „Datenschutzrecht - schnell erfasst“, Herausgeber des Handbuchs „Datennutzungs- und Datenschutzverträge“; Kommentator in mehreren Datenschutzkommentaren. • Laut Juve Handbuch Wirtschaftskanzleien 2014/15 ein "führender Name im Datenschutz" und im aktuellen Handelsblatt-Ranking für 2014 als einer von „Germany’s Best Lawyers“ für den Bereich Informationstechnologie gelistet. 41 osborneclarke.de Der Umgang mit Daten als Compliance-Aufgabe • Der Umgang mit (personenbezogenen) Daten wird im Unternehmen traditionell als reine Compliance-Aufgabe verstanden. • Zulässigkeitsprüfung bestimmter, von den Fachabteilungen gewünschter Datenumgänge – "Darf ich diese Kundendaten zu Werbezwecken nutzen?" – "Darf ich diese Kundendaten an die Schwestergesellschaft übermitteln?" • Ausgangspunkt und Denkansatz für (und oftmals auch erschöpfender Inhalt) der rechtlichen Prüfung: Datenverarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt 42 osborneclarke.de Die Data Driven Economy ist schon da Datafiziert Computer entscheiden über Kredite, Algorithmen erkennen frühzeitig, ob Frauen schwanger sind: Derzeit verändert sich etwas Grundsätzliches im Verhältnis von Mensch und Maschine. Sogenannte Big-Data-Technologie kann mit Hochleistungsrechnern und neuartiger Software ungeheure Datenmengen verarbeiten, die aus den unterschiedlichsten Quellen stammen. Die Folgen für Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft werden gewaltig sein. Es geht um das Ende der Privatsphäre und um die nächste industrielle Revolution. Sie wird unser Leben ähnlich verändern wie die Erfindung der Dampfmaschine. Süddeutsche Zeitung, 25. April 2015 43 osborneclarke.de …das hat mittlerweile auch der Gesetzgeber erkannt (1) EUROPÄISCHE KOMMISSION, Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa, Brüssel, den 6.5.2015 - COM(2015) 192 final: 4.1 Aufbau einer Datenwirtschaft […] Wir werden daher eine Reihe von technischen und rechtlichen Hindernissen aus dem Weg räumen müssen, wenn wir das Potenzial der Digital- und Datentechnik voll ausschöpfen wollen. Durch eine […] mangelnde Klarheit der Datennutzungsrechte wird die Entwicklung einer grenzüberschreitenden Nutzung von Daten und neuer Technologieanwendungen (z.B. Text- und Data-Mining) zusätzlich erschwert. 44 osborneclarke.de …das hat mittlerweile auch der Gesetzgeber erkannt (2) EUROPÄISCHE KOMMISSION, Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa, Brüssel, den 6.5.2015 - COM(2015) 192 final: 4.1 Aufbau einer Datenwirtschaft Im Jahr 2016 wird die Kommission eine europäische Initiative zum „freien Datenfluss“ vorschlagen, in der sie sich mit Beschränkungen des freien Datenverkehrs aus anderen Gründen als dem Schutz personenbezogener Daten in der EU sowie mit nicht gerechtfertigten Beschränkungen in Bezug auf den Speicher- und Verarbeitungsort der Daten befassen wird. Darin wird sie auch auf die neuen Fragen des Eigentums an Daten, der Interoperabilität, ihrer Nutzbarkeit und des Zugangs zu den Daten in bestimmten Situationen eingehen, z.B. Daten, die in Beziehungen zwischen Unternehmen und zwischen Unternehmen und Verbrauchern anfallen wie auch Daten, die von Maschinen und im Zusammenwirken zwischen Maschinen erzeugt werden. 45 osborneclarke.de Aktuelle Bedeutung von Daten als Wirtschaftsgut 46 osborneclarke.de Die Schere im Kopf des Unternehmensjuristen • • • • Schutz der Kunden und Mitarbeiter Rechtfertigung von Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Erforderlichkeit, Transparenz, Zweckbindung Datenvermeidung und Datensparsamkeit • Wirtschaftliches Unternehmensinteresse • Ermöglichung neuer datengetriebener Geschäftsmodelle • Erhebung und Nutzung zusätzlicher Daten • Verknüpfung bestehender Datensammlungen • Kommerzialisierung von Daten Rechtsabteilung 47 osborneclarke.de Datenerhebungen und -nutzungen als Gestaltungsaufgabe • Wie können beide Perspektiven in Einklang gebracht werden? • Es gibt Gestaltungsmöglichkeiten! • Drei Praxisbeispiele: – Erwerb von "Nutzungsrechten" an Kundendaten in M&A-Transaktionen – "Schaffung" einer Rechtsgrundlage für eigene Datennutzungen durch Vertragsgestaltung – Data Sharing mit separaten rechtlichen Einheiten 48 osborneclarke.de Beispiel 1. Erwerb von Kundendaten durch M&A (1) Käufer Target Käufer Kunden Reiner Anteilserwerb begründet keine Nutzungsbefugnisse Target Kunden Erlaubnispflichtige Datenübermittlung 49 osborneclarke.de Beispiel 1. Erwerb von Kundendaten durch M&A (2) Käufer Target • Bildung eines Rechtsträgers durch Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz • Eine rechtliche Einheit als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle Kunden Keine erlaubnispflichtige Datenübermittlung 50 osborneclarke.de Beispiel 2: Rechtsgrundlage durch Vertragsgestaltung • Verwendung der Kundendaten zur Diensterbringung Unternehmen – Beispiel: Triple Play • Regelmäßig datenschutzrechtlich zulässig – Herausforderungen: Zweckbindung / Verknüpfung von Daten / Trennungsgebot • Personalisierung des Dienstangebots • Was ist der "Dienst"? • U.a. bestimmt durch die Leistungsbeschreibung • Ausweitung des Dienstes / Kombinierung von Diensten Kunde – Beispiel: Google Now – Herausforderung: Erforderlichkeit 51 osborneclarke.de Beispiel 3. Data Sharing (1) Unternehmen 1 Dienst 1 • Auch im Konzern keine privilegierte Datenweitergabe Datenweitergabe? Unternehmen 2 • Die beiden Unternehmen sind datenschutzrechtlich separat zu betrachtende Stellen Kunden Erlaubnispflichtige Übermittlung 52 osborneclarke.de Beispiel 3. Data Sharing (2) • Betrieb eines gemeinsamen Dienstes durch zwei Gesellschaften als "gemeinsam verantwortliche Stelle" Unternehmen 1 Gemeinsamer Dienst Unternehmen 2 Kunden • Setzt gemeinsame Entscheidung über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung voraus • Ermöglicht grds. Verwendung der Daten durch beide Unternehmen Erfordert sorgfältige Ausgestaltung 53 osborneclarke.de Take Aways Nutzung von Daten als Wirtschaftsgut verlangt Abkehr von reiner CompliancePerspektive "Geht nicht" gibt es nicht immer – sogar seltener als man denkt! Erkennen von Gestaltungsoptionen und deren Ausnutzung Frühzeitige Einbeziehung des Datenschutzjuristen ist unverzichtbar Sorgfältige (datenschutz-)rechtliche Ausgestaltung bleibt wichtig 54 osborneclarke.de Fragen und Diskussion 55
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