TAKKT AG 17. ordentliche Hauptversammlung am 10. Mai 2016 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne von § 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 AktG Im Folgenden werden gemäß § 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes („AktG“) die Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG erläutert. 1. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Versammlung, also bis zum 09. April 2016, 24:00 Uhr, schriftlich unter der in der nachfolgenden Nr. 2 angegebenen Adresse zugegangen sein: Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von drei Monaten Inhaber von mindestens 500.000 Stückaktien sind (§§ 122 Absatz 2, 122 Absatz 1 Satz 3, 142 Absatz 2 AktG in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung1). § 122 Abs. 2, 122 Abs. 1, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung lauten wie folgt: § 122 Abs.2 a. F.: In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. § 122 Abs. 1 a. F.: Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren An1 Das Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes („Aktienrechtsnovelle 2016“) ist am 31. Dezember 2015 in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Änderungen zu § 122 AktG sind gemäß § 26h Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz erstmals auf Einberufungs- und Ergänzungsverlangen anzuwenden, die der Gesellschaft am 01. Juni 2016 zugehen. Für Ergänzungsverlangen zur Hauptversammlung der TAKKT AG am 10. Mai 2016 ist daher § 122 AktG in der bislang geltenden Fassung weiter anzuwenden. teile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. § 142 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 142 Abs. 2 S. 2: […] Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. 2. Gegenanträge beziehungsweise Wahlvorschläge gemäß §§ 126 und 127 AktG Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung (§ 126 AktG) oder Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (§ 127 AktG) zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten: Per Post: TAKKT AG, Zentralabteilung Recht, Presselstraße 12, 70191 Stuttgart Per Fax: +49 711 3465 - 898134 Per E-Mail: [email protected] Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machende Begründungen auf unserer Internetseite www.takkt.de veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 25. April 2016, 24:00 Uhr, bei der oben genannten Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zu solchen Anträgen können ebenfalls unter der genannten Internetadresse eingesehen werden. Die Gesellschaft ist unter den Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 AktG nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung oder einen Wahlvorschlag zugänglich zu machen. Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG werden ferner nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. 2 3. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. In den Fällen des § 131 Absatz 3 AktG darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderem Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf in diesem Fall die Auskunft nicht nach § 131 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AktG verweigern. Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre nach § 131 Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 13 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft zeitlich angemessen beschränken. Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an folgende Adresse zu übersenden: Per Post: TAKKT AG, Zentralabteilung Recht, Presselstraße 12, 70191 Stuttgart Per Fax: +49 711 3465 - 898134 Per E-Mail: [email protected] Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. 3
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