osborneclarke.de Newsletter Arbeitsrecht August 2016 osborneclarke.de Newsletter Arbeitsrecht August 2016 Themen und Veranstaltungen präsentiert vom Team Arbeitsrecht von Osborne Clarke Wir möchten Sie auf folgende Veröffentlichung unseres Teams aufmerksam machen: „Automarke ist nicht gleich Automarke“ von Katharina Müller, Recht & Steuern – autohaus.de. Den Beitrag finden Sie hier. „Nutzung von Betriebsmitteln durch Arbeitnehmern in der Freizeit regeln und Entgelt sichern“ von Björn Braun, erschienen bei Löhne und Gehälter Professionell, Ausgabe 07-2016 In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge zu folgenden Themen: Top Thema: Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Schutz durch „Vorratslizenz“ Gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis schützt bei Scheinwerkverträgen – aber nicht mehr lange ................................................................................................................ 3 Personalarbeit Vollurlaubsanspruch erst nach mehr als sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses............................................................................................................ 5 Betriebsverfassungs- und Tarifrecht Abmeldepflicht von freigestellten Betriebsratsmitgliedern ......................................................... 6 Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns durch monatliche Jahressonderzahlungen .............. 8 2 von 12 © Osborne Clarke August 2016 osborneclarke.de Newsletter Arbeitsrecht August 2016 Top Thema: Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Schutz durch „Vorratslizenz“ Gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis schützt bei Scheinwerkverträgen – aber nicht mehr lange Ein als Werkvertrag bezeichneter Fremdpersonaleinsatz führt – selbst im Falle der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung – nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher, wenn der Verleiher über eine gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt. Eine Begründung des Arbeitsverhältnisses sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Nr. 1 nur für den Fall der fehlenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vor (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Juli 2016 – 9 AZR 352/15). Der Sachverhalt Die Parteien streiten über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten. Zwischen der Klägerin und der I.-GmbH (Vertragsarbeitgeberin) bestand seit Februar 2004 ein Arbeitsverhältnis. Von Beginn an bis zum 31. Dezember 2013 setzte die Vertragsarbeitgeberin die Klägerin bei der Daimler AG (Beklagte) als CAD-Konstrukteurin ein. Grundlage des Einsatzes waren als Werkverträge bezeichnete Vereinbarungen über die Erbringung von CAD-Konstruktionsleistungen zwischen der Beklagten und der Vertragsarbeitgeberin. Letztere verfügte über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Nach Kündigung durch die Vertragsarbeitgeberin begehrte die Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht sowie die Beschäftigung bei der Beklagten. Die Klägerin machte geltend, dass zwischen der Vertragsarbeitgeberin und der Beklagten Scheinwerkverträge bestünden, um die tatsächliche – durch Eingliederung der Klägerin in den Betrieb der Beklagten und ihre Weisungsgebundenheit begründete – Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Entscheidung Auch das BAG kam zu dem Schluss, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht besteht. Offen bleiben könne, ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorlag und die Klägerin bei der Beklagten eingegliedert und ihr gegenüber weisungsgebunden war. Auch in diesem Fall wäre kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen, weil die Vertragsarbeitgeberin über eine gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt. Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher ordne § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Nr. 1 AÜG 3 von 12 nur für den Fall der fehlenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis an. Der Gesetzeswortlaut sei insoweit eindeutig. Eine analoge Anwendung der Vorschriften auf die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung komme mangels planwidriger Regelungslücke ebenfalls nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe für solche Fälle verdeckter Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der vorgenannten Fiktion angeordnet. Mit gleicher Begründung hat der neunte Senat auch in den ähnlich gelagerten – ebenfalls die Daimler AG bzw. ihre Tochter Evobus betreffenden – Fällen entschieden (BAG, Urteile vom 12. Juli 2016 – 9 AZR 51/15; 9 AZR 359/15; 9 AZR 537/15 und 9 AZR 595/15). Hinweise für die Praxis Die Urteile bestätigen die etablierte Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte zur Zulässigkeit der sog. „Vorratslizenz“ – nach der geltenden Rechtslage. Bislang ist es gängige Praxis, die Vertragsbeziehung als Werk- oder Dienstvertrag auszugestalten, während tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung praktiziert wird. Um die Rechtsfolgen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung im Falle solcher Scheinwerkverträge abzuwenden, reicht es bislang aus, eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorrätig zu halten. So wird die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung bei „Aufdeckung“ nachträglich „legalisiert“. Diese Praxis wird jedoch bald der Vergangenheit angehören: Gegenwärtig durchläuft der Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von Leiharbeit und Werkverträgen in seiner vom Bundeskabinett am 1. Juni 2016 beschlossenen Fassung das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren und soll bereits am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Über die bevorstehenden relevanten Änderungen im Fremdpersonaleinsatz berichteten wir in unserem Juni 2016 Newsletter. Der Gesetzesentwurf sieht in § 1 Abs. 1 Satz 5, 6 AÜG-E die zwingende vertragliche Bezeichnung der Überlassung von Arbeitnehmern als Arbeitnehmerüberlassung sowie die Konkretisierung der Person des Leiharbeitnehmers und damit ein Verbot verdeckter Arbeitnehmerüberlassung und den Wegfall der „Vorratslizenz“ vor. Beim Verstoß gegen diese Offenlegungspflicht ist der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer künftig unwirksam und es wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert (§§ 9 Nr. 1a, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG-E). Sowohl dem Entleiher als auch dem Verleiher kann im Falle einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ein Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 30.000,00 auferlegt werden (§ 16 Abs. 1, 2 AÜG-E). Spätestens ab Inkrafttreten des Gesetzes muss daher sichergestellt sein, dass die gewählte Vertragsform den tatsächlichen Umständen und der Vertragsdurchführung in der Praxis entspricht. © Osborne Clarke August 2016 osborneclarke.de Newsletter Arbeitsrecht August 2016 Sofern Sie weitere Informationen wünschen oder Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte: Dr. Viktoria Winstel Rechtsanwältin Innere Kanalstr. 15 50823 Köln T +49 221 5108 4156 E [email protected] 4 von 12 © Osborne Clarke August 2016 osborneclarke.de Newsletter Arbeitsrecht August 2016 Personalarbeit Vollurlaubsanspruch erst nach mehr als sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Juli eines Jahres begründet, kann der Arbeitnehmer in diesem Jahr nach § 4 BurlG keinen Vollurlaubsanspruch erwerben. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Formulierung „nach sechsmonatigem Bestehen“ in § 4 BUrlG zeigt, dass der volle Urlaubsanspruch nicht bereits „mit dem sechsmonatigen Bestehen“ erworben wird und der Ablauf der Wartezeit und das Entstehen des Vollurlaubsanspruchs damit nicht zusammenfallen (BAG, Urteil vom 17. November 2015 – 9 AZR 179/15). Der Sachverhalt Der Kläger war vom 1. Juli 2013 bis zum 2. Januar 2014 bei der Beklagten in einer Sechstagewoche beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Manteltarifvertrag standen dem Kläger 26 Tage Urlaub pro Jahr zu. Im Manteltarifvertrag war weiterhin bestimmt, dass neu eintretende und/oder ausscheidende Arbeitnehmer so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs erhalten, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Die Zwölftelung soll nach dem Manteltarifvertrag nur in den Grenzen des § 5 BUrlG erfolgen. Während der Beschäftigung hatte der Kläger keinen Urlaub. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger von der Beklagten Urlaubsabgeltung für 13 Urlaubstage ausgezahlt. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht und machte die Abgeltung von 13 weiteren Urlaubstagen geltend. Er vertrat die Auffassung, dass im Jahr 2013 für ihn der komplette Jahresurlaub entstanden sei. Das Arbeitsgericht Rheine hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die arbeitsgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg. Die Entscheidung Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass es zum Entstehen des vollen Jahresurlaubsanspruchs nicht ausreicht, wenn der Arbeitnehmer genau sechs Monate im Betrieb beschäftigt gewesen ist. Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass nach der Vorschrift des § 4 BUrlG der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen erworben werde. Die Formulierung „nach sechsmonatigem Bestehen“ zeige, dass der volle Urlaubsanspruch nicht bereits „mit dem sechsmonatigen Bestehen“ erworben werde und der Ablauf der Wartezeit 5 von 12 und das Entstehen des Vollurlaubsanspruchs damit nicht zusammenfallen. Darüber hinaus entstehe nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG ein Teilurlaubsanspruch nur, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Dies umfasse nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch ein Ausscheiden mit Ablauf des 30. Juni eines Kalenderjahres. Da sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln (Art. 3 Abs. 1 GG), könne auch bei einem Arbeitsverhältnis, das am 1. Juli begonnen hat, mit Ablauf des 31. Dezember kein Vollurlaubsanspruch entstehen. Schließlich ordne § 1 BUrlG i.V.m. § 3 Abs. 1 BUrlG an, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 24 Werktage bezahlten Erholungsurlaub habe. Die gesetzliche Regelung gehe damit nicht davon aus, dass ein Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitgeber vom 1. Januar bis zum 30. Juni und bei einem anderen Arbeitgeber vom 1. Juli bis zum 31. Dezember desselben Jahres beschäftigt war, zweimal einen vollen Urlaubsanspruch im Umfang von jeweils 24 Werktagen erwerbe. Hinweise für die Praxis Das Bundesarbeitsgericht hat mit der Entscheidung vom 17. November 2015 nach vielen Jahren der Rechtsunsicherheit für Klarheit gesorgt: Das Urteil stellt fest, dass Arbeitnehmern, die entweder vom 1. Januar bis zum 30. Juni oder vom 1. Juli bis zum 31. Dezember eines Jahres bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, nur ein anteiliger Urlaubsanspruch von 1/12 je Beschäftigungsmonat zusteht. Das Bundesarbeitsgericht stellt darüber hinaus ausdrücklich klar, dass es an seiner Entscheidung vom 26. Januar 1967 (5 AZR 395/66) nicht mehr festhält, soweit diesem zu entnehmen sei, dass der volle Urlaubsanspruch bereits mit Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit entstehe. Sofern Sie Fragen zu diesem Thema haben oder weitere Informationen wünschen, kontaktieren Sie bitte: Juliane Reuter Rechtsanwältin Nymphenburger Str. 1 80335 München T +49 89 5434 8060 E [email protected] © Osborne Clarke August 2016 osborneclarke.de Newsletter Arbeitsrecht August 2016 Betriebsverfassungs- und Tarifrecht Abmeldepflicht von freigestellten Betriebsratsmitgliedern raussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben und sich bei ihrer Rückkehr bei der Geschäftsführerin/Arbeitgeberin zurückzumelden. Freigestellte Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, sich bei dem Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebes erforderlichen Betriebsratsaufgaben nachgehen und sich bei der Rückkehr in dem Betrieb zurückzumelden (BAG vom 24. Februar 2016 – Az. 7 ABR 20/14). Das Arbeitsgericht hatte dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht die dagegen erlassene Beschwerde zurückgewiesen. Das sodann mit der Sache befasste Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechtsbeschwerde der Arbeitsgeberin für überwiegend begründet erachtet. Der Sachverhalt Bei der Arbeitgeberin besteht ein Betriebsrat mit mehreren freigestellten Betriebsratsmitgliedern. Die freigestellten Betriebsratsmitglieder beabsichtigten den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates in dessen Kanzlei aufzusuchen. Bei der Arbeitgeberin existiert eine Dienstanweisung über die „Durchführung und Anrechnung von Dienstreisen“. Am 24. Februar 2012 beantragten die freigestellten Betriebsratsmitglieder auf einem üblichen Antragsformular eine Fahrt vom Betrieb der Arbeitgeberin zur Kanzlei des Rechtsbeistandes und zurück. Als Grund gaben die sie „Besprechung mit unseren Beratern in Rechtsfragen“ an. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit, sie könne die Anträge wegen Fehlens des sachlichen Grundes nicht befürworten. Sie wies per Schreiben darauf hin, der Grund der Dienstreise müsse genannt werden. Zudem genüge der bloße Hinweis auf Betriebsratsarbeit nicht, da sie bei kostenauslösenden Maßnahmen abschätzen müsse, ob der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz tätig sei oder nicht. In einem weiteren Schreiben bat sie zukünftig um vorherige schriftliche Abmeldung des Betriebsrates vor Verlassen des Betriebes sowie Mitteilung von Ort und voraussichtlicher Dauer der Betriebsratstätigkeit. Zudem sei eine vorherige Genehmigung vor Reiseantritt durch die Geschäftsführerin und bei Rückkehr eine Rückmeldung an die Geschäftsführerin erforderlich. Nur dann bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für außerbetriebliche Betriebsratstätigkeit. Der Betriebsrat und die freigestellten Betriebsratsmitglieder vertraten hingegen die Auffassung, dass die Arbeitgeberin kein berechtigtes Interesse an der An- und Abmeldung freigestellter Betriebsratsmitglieder im Rahmen der Wahrnehmung externer Betriebsratstätigkeiten habe. Der Betriebsrat sei zudem erreichbar – notfalls über das dienstliche Mobiltelefon. Der Betriebsrat und die freigestellten Betriebsratsmitglieder wendeten sich gerichtlich gegen die von Arbeitgeberseite auferlegten Auflagen. Sie begehrten die Feststellung, dass die vollständig freigestellten Mitglieder des Betriebsrates nicht verpflichtet seien sich vor Verlassen des Betriebes abzumelden, den Ort sowie die vo6 von 12 Die Entscheidung Das BAG hat zunächst festgestellt, die freigestellten Betriebsratsmitglieder seien verpflichtet, sich vor Verlassen des Betriebes innerhalb der Arbeitszeiten abzumelden, die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit anzugeben und sich bei Ihrer Rückkehr bei der Geschäftsführung bzw. in der Personalabteilung der Arbeitgeberin zurückzumelden. Hingegen seien sie nicht dazu verpflichtet, der Arbeitgeberin vor Verlassen des Betriebes den Ort mitzuteilen an dem sie ihre Betriebsratsarbeit verrichten. Das BAG führte dazu aus, dass nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts verpflichtet seien, sich beim Arbeitgeber abzumelden, sofern ein Betriebsratsmitglied seinen Arbeitsplatz verlasse, um Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wahrzunehmen. Ebenso sei der Betriebsrat verpflichtet sich zurückzumelden nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit. Diese kollektivrechtliche Obliegenheit der Ab- und Rückmeldung ergebe sich aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs.1 BetrVG). Ebenso handele es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht im Sinne § 241 Abs. 2 BGB. Zweck sei es, dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu erleichtern, vor allem den Arbeitsausfall des Arbeitnehmers zu überbrücken. Dazu genüge es, wenn das Betriebsratsmitglied bei der Abmeldung den Ort und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit angibt. Die Ab- und Rückmeldepflicht sowie eine Information zur voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit vom Betrieb gehöre zudem auch bei den von der Arbeitsleistung freigestellten Betriebsratsmitgliedern zu den Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Ebenso beruhe diese Verpflichtung auf dem Gebot auf der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG. Auch wenn freigestellte Betriebsratsmitglieder keiner Arbeitspflicht oblägen, habe der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wie lange ein freigestelltes Betriebsratsmitglied vom Betrieb abwesend sei. Ein nach § 38 Abs.1 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied sei zwar von der beruflichen Tätigkeit freigestellt, aber nicht von der Abwesenheitspflicht im Betrieb. Der Betriebsrat müsse am Sitz des Betriebsrates anwesend sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereithalten. Dies sei gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung. © Osborne Clarke August 2016 osborneclarke.de Newsletter Arbeitsrecht August 2016 Auch beim freigestellten Betriebsratsmitglied seien Interessen des Arbeitgebers berührt. Der Arbeitgeber habe ein Interesse zu erfahren, sofern ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder vorübergehend nicht als Ansprechpartner im Betrieb zur Verfügung stünden. Von Interesse sei ebenso wie lange die Abwesenheit dauere sowie an wen sich der Arbeitgeber im Bedarfsfall wenden könne. Die Arbeitgeberin habe hingegen kein berechtigtes Interesse daran den Ort der Betriebsratstätigkeit vor Verlassen des Betriebes zu erfahren. Sofern der Betriebsrat oder Betriebsratsmitglieder hingegen die Kostenerstattung im Zusammenhang mit der außerhalb des Betriebes wahrgenommenen Betriebsratstätigkeit beantragten, könne gegebenenfalls der Ort von Interesse sein, damit der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der außerhalb des Betriebs wahrgenommenen Betriebsratsaufgaben prüfen könne. Ausreichend sei aber, wenn der Betriebsrat den Arbeitgeber nachträglich über den Ort in Kenntnis setzt. Hinweise für die Praxis Mit der getroffenen Entscheidung konkretisiert das BAG die Verpflichtungen freigestellter Betriebsräte. Die Entscheidung schafft damit mehr Klarheit für die tägliche praktische Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Der Arbeitgeber kann vom Betriebsrat verlangen, dass dieser sich bei auswärtiger Betriebsratsarbeit zuvor abmeldet, die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit mitteilt und sich später wieder zurückmeldet. Diese Anforderungen erleichtern dem Arbeitgeber die Organisation der betrieblichen Praxis. Hält sich der Betriebsrat nicht an diese Anforderungen verstößt er gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Sofern Sie Fragen zu diesem Thema oder weitere Informationen wünschen, kontaktieren Sie bitte: Jörg Puppe Rechtsanwalt Innere Kanalstr. 15 50823 Köln T +49 221 5108 4042 E [email protected] 7 von 12 © Osborne Clarke August 2016 osborneclarke.de Newsletter Arbeitsrecht August 2016 Betriebsverfassungs- und Tarifrecht Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns durch monatliche Jahressonderzahlungen Der Arbeitgeber schuldet den Mindestlohn für jede erbrachte Arbeitsstunde – vorbehaltlos gewährte Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld können auf den Mindestlohn angerechnet werden, BAG vom 25. Mai 2016 - Az.: 5 AZR 135/16. Der Sachverhalt Die Klägerin war als Arbeitnehmerin in Vollzeit bei der Beklagten im Umfang von 40 Wochenarbeitsstunden beschäftigt. Neben einem Monatsgehalt standen der Arbeitnehmerin Lohnzuschläge, sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu. Eventuell zu viel gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld war nach dem Arbeitsvertrag zurückzuzahlen. Im Dezember 2014 schloss die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, nach der ab Januar 2015 das Urlaubs- und Weihnachtsgeld monatlich ausgezahlt werden sollte. Seit Januar zahlte die Arbeitgeberin an die Arbeitnehmerin insgesamt EUR 1.507,30, bestehend aus dem Bruttogrundgehalt von EUR 1.391,36 zuzüglich 1/12 des Urlaubs- und Weihnachtsgelds. Mitte Januar 2015 erklärte die Arbeitgeberin, auf die Rückforderung von zu viel gezahltem Urlaubs- und Weihnachtsgeld seit Jahresbeginn zu verzichten. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Nachzahlung von zu wenig gezahltem Gehalt nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Sie meinte, der Mindestlohn beziehe sich nur auf das Monatsgehalt. Urlaubs- und Weihnachtsgeld seien nicht auf den Mindestlohn anrechenbar. Das Urlaubsgeld sei zusätzlich zum Lohn vereinbart und diene dem erhöhten Finanzbedürfnis der Arbeitnehmer während des Urlaubs. Das vom Lohn unabhängige Weihnachtsgeld belohne die Betriebstreue der Arbeitnehmer. Die Abweichung von der arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeit sei zudem eine Abweichung zu Lasten des Arbeitnehmers und könne nicht allein vom Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarung - vorgenommen werden. Die Entscheidung Das Bundesarbeitsgericht ist den Vorinstanzen gefolgt und hat die Revision der Arbeitnehmerin zurückgewiesen. Bei dem Arbeitsumfang der Klägerin von 40 Wochenstunden stand der Kläger rein rechnerisch nach dem Mindestlohngesetz ein Monatsgehalt von EUR 1.473,31 (brutto) zu. Die monatlichen Bruttogrundgehaltszahlungen der Beklagten an die Klägerin (ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld) von EUR 1.391,36 lagen unter diesem Betrag. Daher kam es auf die Anrechnung der monatlichen Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen an. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Arbeitgeberin die Jahressonderzahlungen auf den Mindestlohn anrechnen durfte. Es stellte klar, dass Entgeltzahlungen als 8 von 12 Gegenleistung für erbrachte Arbeit solche sind, die dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehle nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (z.B. Zuschlag auf das zustehende Bruttoarbeitsentgelt für Nachtarbeit). Voraussetzung für die Anrechnung sei, dass die Zahlungen vorbehaltlos und unwiderruflich erfolgen und Entgeltcharakter haben. Nicht die Bezeichnung sei maßgebend, sondern der tatsächlich Zweck der Sonderzahlung. Dabei legt das BAG anhand diverser Kriterien aus, ob eine als „Urlaubs-“ oder„ Weihnachtsgeld“ bezeichnete Zahlung, tatsächlich als Belohnung für die Betriebstreue erfolgt oder nicht. Im dem vorliegenden Fall kam das Gericht zu dem Schluss, dass beide Zahlungen Entgeltcharakter haben und daher auf den Mindestlohn wegen des Verzichts des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Überzahlungen anzurechnen seien. Trotz der Bezeichnung als Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld wurde das Gehalt nicht zweckgebunden durch die Arbeitgeberin ausgezahlt. Es sollte keine Betriebstreue belohnen oder ein gesteigertes Finanzbedürfnis im Urlaub decken. Das ergab eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls. Ferner entschied das Bundesarbeitsgericht über die Reichweite von Betriebsvereinbarungen. Die Arbeitgeberin durfte lediglich aufgrund der im Dezember 2014 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung Zahlungen an die Klägerin aufteilen und monatlich zu 1/12 auszahlen. Ob Betriebsvereinbarungen über Arbeitsentgelt überhaupt möglich sind, bestimmt sich unter anderem nach § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach sind Betriebsvereinbarungen über Arbeitsentgelt und Arbeitsbedingungen, die in Tarifverträgen geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, unwirksam. Im vorliegenden Fall war die Quotelung und Vorverlagerung der Zahlungen nach § 77 Abs. 3 BetrVG nicht unwirksam. Regelungen zu der Quotelung oder zu der Fälligkeit von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld waren in diesem Fall nicht tarifüblich. In der Vergangenheit gab es noch keinen einschlägigen Tarifvertrag. Hinweise für die Praxis Seit Einführung des Mindestlohngesetzes zum 1. Januar 2015 gab es bereits einige Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vor dem Bundesarbeitsgericht. Zahlreiche Fragen zu dem Thema Mindestlohn sind höchstrichterlich noch nicht geklärt. Mit dieser Entscheidung schafft das Bundesarbeitsgericht jedoch ein weiteres Stück Rechtsklarheit. Für Arbeitgeber, die Mitarbeiter im „Niedriglohnsektor“ bezahlen, ist die Entscheidung von höchster Bedeutung. © Osborne Clarke August 2016 osborneclarke.de Newsletter Arbeitsrecht August 2016 In Arbeitsverträgen finden sich bei vielen Mitarbeitern Regelungen zu Urlaubs- oder Weihnachtsgeldzahlungen. Der Arbeitgeber kann versuchen auf eine arbeitsvertragliche Anpassung hinzuwirken. Wie der vorliegende Fall veranschaulicht, lassen sich Arbeitnehmer jedoch nicht unbedingt auf eine Vertragsanpassung ein. Um Kosten zu sparen, bleibt dem Arbeitgeber der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Auszahlungsmodalitäten. Dabei ist allerdings der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG zu beachten - es darf sich nicht um Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen handeln, die tariflich geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden. Mit den richtigen Maßnahmen kann eine Kostenersparnis des Arbeitgebers herbeigeführt werden. Bei Fragen zu dem Mindestlohn muss in Zukunft noch mehr auf die einschlägigen Entscheidungen der Obergerichte und des BAG geachtet werden, schon um (bußgeldbewährte) Verstöße gegen das Mindestlohngesetz zu vermeiden. Sofern Sie Fragen zu diesem Thema haben oder weitere Informationen wünschen, kontaktieren Sie uns gern: Alexander Schlicht Rechtsanwalt Innere Kanalstr. 15 50823 Köln T +49 221 5108 4480 E [email protected] 9 von 12 © Osborne Clarke August 2016 osborneclarke.de Beratungsspektrum Wir beraten Ihr Unternehmen in allen Bereichen des Arbeitsrechts, sowohl bei der täglichen Personalarbeit als auch bei Unternehmenskäufen und Restrukturierungen. Machen Sie sich unsere Kompetenz zu Nutze und vermeiden Sie kostspielige Überraschungen! Unsere Experten Ohne Grenzen Setzen Sie auf ein Team aus Juristen mit großer praktischer Erfahrung. Die Qualifizierung als „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ ist für uns selbstverständlich. 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Dr. Anke Freckmann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht T +49 221 5108 4042 F +49 221 5108 4043 E [email protected] Annabel Lehnen Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht T +49 221 5108 4050 F +49 221 5108 4051 E [email protected] Dr. Timo Karsten Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht T +49 221 5108 4192 F +49 221 5108 4193 E [email protected] Dr. Thomas Leister, MBA Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht T +49 89 5434 8060 F +49 89 5434 8061 E [email protected] Dr. David Plitt, LL.M. (LSE) Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht T +49 40 55436 4042 F +49 40 55436 4043 E [email protected] Sonja Riedemann, LL.M. (LSE) Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht T +49 221 5108 4118 F +49 221 5108 4119 E [email protected] Sabine Wahl, LL.M. (Köln / Paris I) Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht T +49 221 5108 4118 F +49 221 5108 4119 E [email protected] Katharina Müller, LL.M. oec. Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht T +49 221 5108 4352 F +49 221 5108 4353 E [email protected] Andreas Grillo Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht T +49 221 5108 4118 F +49 221 5108 4119 E [email protected] 11 von 12 © Osborne Clarke August 2016 osborneclarke.de Unser Team Sylvia Wörz Rechtsanwältin T +49 221 5108 4480 F +49 221 5108 4481 E [email protected] Dr. Viktoria Winstel Rechtsanwältin T +49 221 5108 4156 F +49 221 5108 4157 E [email protected] Rebecca Fischer Rechtsanwältin T +49 40 55436 4042 F +49 40 55436 4043 E [email protected] Jörg Puppe Rechtsanwalt T +49 221 5108 4042 F +49 221 5108 4043 E [email protected] Tanja Diepold Rechtsanwältin T +49 89 5434 8060 F +49 89 5434 8061 E [email protected] Björn Braun, LL.M. 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