Soldaten Arbeitszeitverordnung AU F Meer. Für Dich. S R U K 2015 Nr. 4 Soldaten Arbeitszeitverordnung in der Marine (SAZV) Kapitän zur See Thomas von Buttlar „Mit der Umsetzung der SAZV stehen wir vor einem Systemwechsel. Nicht nur die Gesundheit der Kameraden, sondern auch die Attraktivität der Marine, die Planbarkeit des Dienstes und die Reduzierung von Abwesenheitszeiten steht im Mittelpunkt. Für dieses Projekt sind Mitarbeit und Kreativität aus allen Bereichen der Marine nötig. Die Umstellungen werden viel Arbeit und auch Einschränkungen für den ein oder anderen mit sich bringen. Dennoch bin ich der festen Überzeugung, dass sich die Einführung der SAZV, nach einer sicherlich holperigen Einführungsphase, als Gewinn für uns Soldatinnen und Soldaten herausstellen wird.“ Mit dem Gesetz zur Steigerung der Attraktivität in der Bundeswehr wurde für Soldatinnen und Soldaten eine gesetzliche Arbeitszeitregelung eingeführt. Das Gesetz ist im Frühjahr in Kraft getreten. Die Regelungen zur Arbeitszeit werden zum 1. Januar 2016 wirksam. Damit werden erstmals gesetzliche Regelungen geschaffen, die sowohl eine EU-Arbeitszeit- und Gesundheitsschutzrichtlinie aus dem Jahr 2003 für die Streitkräfte umsetzen, als auch einen maßgebenden Beitrag für eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Dienst unter Wahrung der Einsatzbereitschaft bilden. Für den Grundbetrieb Im Grundbetrieb (z.B. in den Kommandos,Flottillenstäben, Ausbildungseinrichtungen) gibt die SAZV eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden vor. Diese ist einzuhalten. Abweichungen sind möglich, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Die Mehrarbeit ist grund- sätzlich innerhalb der nächsten zwölf Monate durch Freizeit auszugleichen. Mehrarbeit muss vom Disziplinarvorgesetzten schriftlich angeordnet oder befohlen werden. Dabei darf die Höchstgrenze von 48 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden. Im Grundbetrieb wird kein DZA mehr ausbezahlt. Trotzdem kann Mehrarbeit im Einzelfall und unter gewissen Voraussetzungen auch finanziell vergütet werden. Dabei muss es sich um Mehrarbeit handeln, 1. „die angeordnet wurde, im Rahmen eines Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ereignisses geleistet wurde und ein messbares Ergebnis produziert und 2. deren Zeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb eines Jahres nicht möglich (Prognose) ist. Beispiel: Leistet jemand Dienst in einem Ausnahmetatbestand (z.B. 20 Wochen Seefahrt im Jahr) wird diese Zeit vom Jahresarbeitszeitkonto abgezogen. Die 44 Arbeitswochen (52 Kalenderwochen abzüglich 6 Wochen Urlaub abzüglich 2 Wochen für Feiertage) reduzieren sich rechnerisch auf 24 Arbeitswochen. Für diese Zeit stehen dann noch 984 Stunden (24 Arbeitswochen x 41 Stunden) zur Verfügung. Die Vorgesetzten müssen somit die verfügbare Zeit ihrer Einheit oder Besatzung errechnen, um das Personal planbar über das Jahr zur Verfügung zu haben. Für sie kommt es darauf an, Gesundheitsschutz zu gewährleisten und gleichzeitig den Auftrag zu erfüllen. Die geplante Vergütung entspricht dabei, hinsichtlich Höhe und Anspruchsvoraussetzungen, den für Bundesbeamte geltenden Regelungen. Für schwerbehinderte Soldatinnen oder Soldaten sowie Soldatinnen und Soldaten mit Erziehungs- oder Pflegepflichten bleibt die Möglichkeit der Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erhalten. Bei Ausnahmetatbeständen Um die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte weiterhin sicherzustellen, wurden im § 30c Abs. 4 SG fünf spezifische militärische Ausnahmetatbestände (siehe Infobox) festgelegt, bei denen die SAZV keine Anwendung findet. Um in diesen Fällen für den Gesundheitsschutz zu sorgen, ist vorgesehen, dass vor einer mehrmonatigen Seefahrt möglichst eine Woche und anschließend, innerhalb von vier Wochen, mindestens zwei Wochen Dienstfrei zu gewähren sind. Die Freizeit soll aus den bestehenden Ansprüchen gewährt werden. Über einen weiteren zeitlichen Ausgleich entscheiden die Disziplinarvorgesetzten. Dabei sind der Gesundheitsschutz sowie die personelle Einsatzbereitschaft der Einheit/des Verbandes zu berücksichtigen. Sollte, unter Anlegung eines strengen Maßstabs, ein weiterer Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich sein, ist ein finanzieller Ausgleich zu gewähren. Dabei muss aus Gründen des Gesundheitsschutzes mindestens ein Tag Freistellung vom Dienst pro Monat gewährt werden. Finanzieller Ausgleich kann also bei Ausnahmetatbeständen gewährt werden, allerdings gilt der Grundsatz: Freizeitausgleich hat Vorrang vor finanzieller Vergütung. In den fünf Ausnahmetatbeständen findet ein pauschaler Ausgleich der besonderen zeitlichen Belastungen statt (sogenannte „kleine und große“ Anrechnungsfälle – wie bisher beim DZA). Für diese Berechnung des Jahresarbeitszeitkontos werden Zeiten in Ausnahmetatbeständen abgezogen und damit „neutral“ gestellt. Ausnahmetatbestände 1. 2. 3. 4. 5. Einsätze und einsatzgleiche Verpflichtungen Amtshilfe in besonderen Fällen Mehrtägige Seefahrten Alarmierung und Zusammenziehung sowie Gefechtsausbildung zur Vorbereitung von Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen und Fällen von Amtshilfe Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen simuliert werden Zeiterfassung Um die Einhaltung der Vorgaben der SAZV zu ermöglichen, wird eine Arbeitszeiterfassung (AZE) für alle Soldatinnen und Soldaten eingeführt. Die Arbeitszeit muss sowohl im Grundbetrieb, als auch in den Ausnahmetatbeständen erfasst werden, um jederzeit einen Überblick über die abgeleistete und noch zur Verfügung stehende Arbeitszeit zu erhalten. Die Einführung ist mit einem hohen finanziellen, technischen und organisatorischen Aufwand verbunden. Daher kann bis zum Inkrafttreten der SAZV zum 1. Januar 2016 keine vollautomatische Lösung bereitgestellt werden. Zum 1. Januar wird dafür aber 2016 eine IT-gestützte Lösung zur Verfügung stehen. Die neuen Arbeitszeitregelungen und Zeiterfassung den täglichen die machen Dienst berechenbarer und dienen somit der besseren Vereinbarkeit von Familie und Dienst und schließlich auch dem persönlichen Gesundheitsschutz. Die Ausweitung der gewerblichen Bewachung und Absicherung der Marinestützpunkte auf die Liegeplätze und die Zugangskontrolle zu den schwimmenden Einheiten mit gewerblichem Wachpersonal, oder mittelfristig mit Absicherungstechnik, ist beabsichtigt. Die seemännischen und betriebstechnischen Anteile der Hafenwache werden durch Betriebsunterstützungsgruppen übernommen. Diese werden in Abhängigkeit von Anzahl und Komplexität der in den Stützpunkten beheimateten Schiffe und Boote unterschiedlich gestaltet und ganzjährig schichtfähig ausgebracht. Die Verantwortung für den abwehrenden Brandschutz soll im Heimathafen durch die Bundeswehrfeuerwehr übernommen werden. Im Zielzustand sollen alle Einheiten fernüberwacht werden. Unterbringung Seit der Einführung der Fregatten Klasse 122 zu Beginn der 80er Jahre werden Schiffe als dienstliche Unterkunft genutzt. Durch das Freiziehen der Schiffe und Boote wird sich diese Rahmenbedingung ändern. dass sich ihre Vorgesetzten auf allen Ebenen bemühen, individuell tragfähige und zumutbare Lösungen zu entwickeln. Bei der künftigen Landunterbringung sind drei Personengruppen zu unterscheiden: 1. Unterkunftspflichtigen (<25 Jahren) muss eine dienstliche Unterkunft zur Verfügung gestellt werden 2. Nichtunterkunftspflichtige (>25 Jahre) ohne UKV erhalten Trennungsübernachtungsgeld in standortspezifischer Höhe zur Anmietung einer Unterkunft. Diese haben durch die Anmietung von Wohnraum auf dem freien Markt zumindest keinen finanziellen Nachteil 3. Nichtunterkunftspflichtige (>25 Jahre) mit UKV müssen auf eigene Kosten eine Unterkunft anmieten, sofern ihnen keine dienstliche Unterkunft „im Rahmen freier Kapazitäten“ gegen Bezahlung bereitgestellt werden kann. Reduzierung Hafenwachen der Ein sehr erheblicher Teil der Jahresarbeitszeit muss ab dem 1. Januar 2016 für die Hafenwachen im Heimathafen investiert werden. Geht jemand zweimal Hafenwache pro Woche, ist allein dadurch die höchstmögliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden erreicht. Ein regelmäßiger Wachgänger wird entweder seine Jahresarbeitszeit schnell verbrauchen oder ständig im Zeitausgleich sein. Dabei sollen die Besatzungen ihre Jahresarbeitszeit für Ausbildungen und Einsätze nutzen und diese nicht durch Hafenwachen verbrauchen. Um die Wachbelastung zu reduzieren, wurde durch den Inspekteur der Marine entschieden, dass die Besatzungen von den Hafenwachen im Heimathafen entlastet werden sollen. Die Einheiten werden in Zukunft nach Dienst freigeräumt und an eine Fernüberwachung angeschlossen. Den militärischen Anteil der Hafenwache werden zivile Wachunternehmen übernehmen. Elementare Voraussetzung der Unterbringung der Besatzungen an Land ist die Deckung des Unterkunftsbedarfs. In Wilhelmshaven sollen neun Unterkunftsgebäude mit jeweils ca. 80 Einzelunterkünften und in Eckernförde ein Unterkunftsgebäude in gleicher Größe errichtet werden. Diese Unterkunftsgebäude für unterkunftspflichtige Soldatinnen und Soldaten können voraussichtlich zwischen 2018 und 2020 an die Marine übergeben werden. Nichtunterkunftspflichtige Soldatinnen und Soldaten werden auf den freien Wohnungsmarkt angewiesen sein, wobei zwei Drittel davon aufgrund der bisherigen Lebensumstände keinen Anspruch auf Trennungsgeld oder Trennungsübernachtungsgeld haben. Angesichts seefahrtbedingter Abwesenheiten von bis zu 180 Tagen pro Jahr, zukünftig 30 Tagen Freistellung vom Dienst (Prognose) und 30 Tagen Erholungsurlaub stellt sich durchaus die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer eigenen Wohnung. Der Marineführung ist diese Problematik durchaus bekannt. Daher wird zurzeit geprüft, ob die Bundeswehr als Zwischenvermieter auftreten kann und z.B. größere Wohnungen als WG-Zimmer monatsweise vermietet. Übergangsregelungen für die Personengruppe 3 können nur zusammen mit den jeweils verantwortlichen Stellen erreicht werden. Alle Betroffenen müssen wissen, dass sich ihre Vorgesetzten auf allen Ebenen bemühen, individuell tragfähige und zumutbare Lösungen zu entwickeln. Ausblick Die Einführung einer gesetzlichen Arbeitszeit bedarf umfangreicher marineseitiger Vorbereitungen und zum Teil streitkräftegemeinsamer Abstimmung. Vieles davon muss im Dezember 2015 fertig sein, manches wird aber auch erst in der praktischen Umsetzung erkannt. Im Ergebnis darf davon ausgegangen werden, dass der Dienst künftig planbarer gestaltet wird und die zeitlichen Mehrbelastungen durch dienstfreie Zeit gerechter ausgeglichen werden. Dabei bleibt das übergeordnete Ziel, die notwendige Flexibilität im Einsatzund Übungsbetrieb zu erhalten.
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