FACHBEREICH THEMATIK Bezügebetreuung Änderungen durch das 7. Besoldungsänderungsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, das 7. Besoldungsänderungsgesetz vom 05.11.2015 ist zum 10.12.2015 in Kraft getreten. Dadurch ergeben sich ab dem 01.01.2016 einige Änderungen im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), insbesondere: § 6 BBesG Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung hier: Bezüge während eines Erholungsurlaubs Grundsätzlich werden die Dienst- und Anwärterbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt aber nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, sofern der Urlaubsanspruch während der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde und der Urlaub nicht in Anspruch genommen werden konnte, weil • ein beantragter Urlaub abgelehnt wurde • eine ärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit gegeben war • ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz vorlag • eine Dienstunfähigkeit nach § 44 Bundesbeamtengesetz bestand • eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 Bundesbeamtengesetz gegeben war. Bitte beachten Sie: Diese Sonderregelung ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von 20 Tagen bezogen auf ein volles Arbeitsjahr begrenzt. § 7 b BBesG Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen Fällen hier: Hinausschieben der Pension in besonderen Fällen Beim einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wird ein weiterer Zuschlag gewährt, wenn: • Beamtinnen oder Beamte vor dem 01.01.2019 die für sie maßgebliche Altersgrenze erreichen und 2 • die entscheidungsbefugte Stelle feststellt, dass die Funktion aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses nicht unbesetzt bleiben darf. Der nicht ruhegehaltsfähige Zuschlag beträgt 5 Prozent des Grundgehalts und wird erst ab dem Kalendermonat gewährt, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt. Er wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 BBesG (Zuschlag im Rahmen der Altersteilzeit) gewährt. §§ 27, 28 und 82 BBesG Bemessung des Grundgehaltes, berücksichtigungsfähige Zeiten, Übergangsregelungen hier: Festsetzung der Erfahrungsstufen von Soldaten Die soldatenspezifischen Sonderregelungen für die Stufenlaufzeit wurden aufgehoben und an die Regelungen für Beamte angepasst. Hierdurch erreichen Soldatinnen und Soldaten die zweite Erfahrungsstufe rascher als bisher. Länger Dienende steigen schneller in höhere Stufen auf. Im Einzelnen gilt: Für aktive Soldatinnen und Soldaten: - Soldatinnen und Soldaten, die am 01. Januar 2016 bereits die neue, für ihre Erfahrungsstufe erforderliche Erfahrungszeit absolviert haben, rücken in die nächste Stufe auf. Darüber hinaus gehende Erfahrungszeiten verfallen jedoch. - Bei den Soldatinnen und Soldaten, die am 01. Januar 2016 die neue, für ihre Erfahrungsstufe erforderliche Erfahrungszeit noch nicht absolviert haben, wird die in der jetzigen Stufe erdiente Erfahrungszeit auf die Stufenlaufzeit angerechnet. - Für Soldatinnen und Soldaten, die sich am 31.12.2015 in Stufe 1 und 2 befinden, bleibt es in der Stufe 2 bei der bisher geltenden, kürzeren Laufzeit von zwei Jahren und drei Monaten. - In der Mannschaftslaufbahn betragen die weiteren Erfahrungszeiten in den Stufen 3 bis 7 eine Laufzeit von 3 Jahren (entsprechend den Beamten des einfachen Dienstes). - In allen anderen Laufbahnen betragen die weiteren Erfahrungszeiten in den Stufen 3 bis 4 eine Laufzeit von drei Jahren in den Stufen 5 bis 7 eine Laufzeit von vier Jahren. Für ab dem 01.01.2016 neu eingestellte Soldatinnen und Soldaten: - Die Stufenlaufzeit beginnt grundsätzlich mit dem Dienstantritt. - Für alle Soldatinnen und Soldaten gilt in der Stufe 1 eine einheitliche Laufzeit von zwei Jahren. Danach gilt: für die Mannschaften (entsprechend den Beamten des einfachen Dienstes) in den Stufen 2 bis 7 eine Laufzeit von drei Jahren 3 für Feldwebel und Offiziere (entsprechend den Beamten des gehobenen und höheren Dienstes) in den Stufen 2 bis 4 eine Laufzeit von drei Jahren in den Stufen 5 bis 7 eine Laufzeit von vier Jahren. - Sofern berücksichtigungsfähige personalbearbeitende Stelle Vordienstzeiten ggf. eine vorhanden abweichende Stufe sind, fest setzt bzw. die rechnet anerkennungsfähige Vordienstzeiten als Erfahrungszeit in der jeweiligen Stufe an. Berücksichtigungsfähig sind insbesondere: • Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des Soldatenverhältnisses im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind • Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit • Zeiten von mindestens 4 und höchsten 24 Monaten des sonstigen Wehrdienstes, Zivildienstes, Bundesfreiwilligendienstes, Entwicklungsdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres • Kinderbetreuungszeiten von bis zu 3 Jahren pro Kind • Pflegezeiten von bis zu 3 Jahren pro Angehörigen § 40 BBesG Familienzuschlag hier: Einheitlicher Betrag und Konkurrenz bei dauernd getrennt lebenden Eltern Mit Inkrafttreten des 7. BesÄndG entfällt die bisherige Differenzierung nach den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 und den übrigen Besoldungsgruppen. Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird einheitlich auf 133,04 € festgelegt. Zur Klarstellung wurde bei § 40 Absatz 1 BBesG der Satz 4 ergänzt. Danach gilt bei profiledauernd getrennt lebenden Eltern, die beide anspruchsberechtigt sind, die anteilige Anrechnung des Familienzuschlags. § 46 BBesG Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes hier: Aufhebung der Regelung Die Vorschrift wurde ersatzlos gestrichen. 4 Anlagen I und IX zum BBesG Bundesbesoldungsordnungen A und B und Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen hier: Redaktionelle Anpassung und Erweiterung Die Regelungen über Stellen-, Amts- und Erschwerniszulagen wurden redaktionell angepasst, zum Teil erweitert und im Einzelfall Sätze angehoben. Insbesondere wurde befristet bis zum 31.12.2018 eine Stellenzulage für Beamte und Soldaten eingeführt, wenn sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden. Mit freundlichen Grüßen Ihre Personalkostenbetreuung im Bundesverwaltungsamt -Dienstleistungszentrum-
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