Änderungen durch das 7. Besoldungsänderungsgesetz

FACHBEREICH
THEMATIK
Bezügebetreuung
Änderungen durch das 7. Besoldungsänderungsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
das 7. Besoldungsänderungsgesetz vom 05.11.2015 ist zum 10.12.2015 in Kraft getreten. Dadurch
ergeben sich ab dem 01.01.2016 einige Änderungen im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG),
insbesondere:
§ 6 BBesG
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
hier: Bezüge während eines Erholungsurlaubs
Grundsätzlich werden die Dienst- und Anwärterbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen
Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt aber nicht für Bezüge, die während eines
Erholungsurlaubs gezahlt werden, sofern der Urlaubsanspruch während der Vollzeitbeschäftigung
erworben wurde und der Urlaub nicht in Anspruch genommen werden konnte, weil
•
ein beantragter Urlaub abgelehnt wurde
•
eine ärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit gegeben war
•
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz vorlag
•
eine Dienstunfähigkeit nach § 44 Bundesbeamtengesetz bestand
•
eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 Bundesbeamtengesetz gegeben war.
Bitte beachten Sie:
Diese Sonderregelung ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von 20 Tagen
bezogen auf ein volles Arbeitsjahr begrenzt.
§ 7 b BBesG
Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen Fällen
hier: Hinausschieben der Pension in besonderen Fällen
Beim einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wird ein weiterer Zuschlag gewährt,
wenn:
•
Beamtinnen oder Beamte vor dem 01.01.2019 die für sie maßgebliche Altersgrenze
erreichen und
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•
die entscheidungsbefugte Stelle feststellt, dass die Funktion aufgrund eines besonderen
öffentlichen Interesses nicht unbesetzt bleiben darf.
Der nicht ruhegehaltsfähige Zuschlag beträgt 5 Prozent des Grundgehalts und wird erst ab dem
Kalendermonat gewährt, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt.
Er wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 BBesG (Zuschlag im Rahmen der
Altersteilzeit) gewährt.
§§ 27, 28 und 82 BBesG
Bemessung des Grundgehaltes, berücksichtigungsfähige Zeiten, Übergangsregelungen
hier: Festsetzung der Erfahrungsstufen von Soldaten
Die soldatenspezifischen Sonderregelungen für die Stufenlaufzeit wurden aufgehoben und an die
Regelungen für Beamte angepasst. Hierdurch erreichen Soldatinnen und Soldaten die zweite
Erfahrungsstufe rascher als bisher. Länger Dienende steigen schneller in höhere Stufen auf. Im
Einzelnen gilt:
Für aktive Soldatinnen und Soldaten:
-
Soldatinnen und Soldaten, die am 01. Januar 2016 bereits die neue, für ihre
Erfahrungsstufe erforderliche Erfahrungszeit absolviert haben, rücken in die nächste Stufe
auf. Darüber hinaus gehende Erfahrungszeiten verfallen jedoch.
-
Bei den Soldatinnen und Soldaten, die am 01. Januar 2016 die neue, für ihre
Erfahrungsstufe erforderliche Erfahrungszeit noch nicht absolviert haben, wird die in der
jetzigen Stufe erdiente Erfahrungszeit auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
-
Für Soldatinnen und Soldaten, die sich am 31.12.2015 in Stufe 1 und 2 befinden, bleibt es
in der Stufe 2 bei der bisher geltenden, kürzeren Laufzeit von zwei Jahren und drei
Monaten.
-
In der Mannschaftslaufbahn betragen die weiteren Erfahrungszeiten
in den Stufen 3 bis 7 eine Laufzeit von 3 Jahren (entsprechend den Beamten des
einfachen Dienstes).
-
In allen anderen Laufbahnen betragen die weiteren Erfahrungszeiten
in den Stufen 3 bis 4 eine Laufzeit von drei Jahren
in den Stufen 5 bis 7 eine Laufzeit von vier Jahren.
Für ab dem 01.01.2016 neu eingestellte Soldatinnen und Soldaten:
-
Die Stufenlaufzeit beginnt grundsätzlich mit dem Dienstantritt.
-
Für alle Soldatinnen und Soldaten gilt in der Stufe 1 eine einheitliche Laufzeit von zwei
Jahren. Danach gilt:
für die Mannschaften (entsprechend den Beamten des einfachen Dienstes)
in den Stufen 2 bis 7 eine Laufzeit von drei Jahren
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für Feldwebel und Offiziere (entsprechend den Beamten des gehobenen und höheren
Dienstes)
in den Stufen 2 bis 4 eine Laufzeit von drei Jahren
in den Stufen 5 bis 7 eine Laufzeit von vier Jahren.
-
Sofern
berücksichtigungsfähige
personalbearbeitende
Stelle
Vordienstzeiten
ggf.
eine
vorhanden
abweichende
Stufe
sind,
fest
setzt
bzw.
die
rechnet
anerkennungsfähige Vordienstzeiten als Erfahrungszeit in der jeweiligen Stufe an.
Berücksichtigungsfähig sind insbesondere:
•
Zeiten
einer
gleichwertigen
hauptberuflichen
Tätigkeit
außerhalb
des
Soldatenverhältnisses im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im
Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, die
nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind
•
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit
•
Zeiten von mindestens 4 und höchsten 24 Monaten des sonstigen Wehrdienstes,
Zivildienstes, Bundesfreiwilligendienstes, Entwicklungsdienstes oder eines freiwilligen
sozialen oder ökologischen Jahres
•
Kinderbetreuungszeiten von bis zu 3 Jahren pro Kind
•
Pflegezeiten von bis zu 3 Jahren pro Angehörigen
§ 40 BBesG
Familienzuschlag
hier: Einheitlicher Betrag und Konkurrenz bei dauernd getrennt lebenden Eltern
Mit
Inkrafttreten
des
7.
BesÄndG
entfällt
die
bisherige
Differenzierung
nach
den
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 und den übrigen Besoldungsgruppen. Der Familienzuschlag der
Stufe 1 wird einheitlich auf 133,04 € festgelegt.
Zur Klarstellung wurde bei § 40 Absatz 1 BBesG der Satz 4 ergänzt. Danach gilt bei profiledauernd
getrennt lebenden Eltern, die beide anspruchsberechtigt sind, die anteilige Anrechnung des
Familienzuschlags.
§ 46 BBesG
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
hier: Aufhebung der Regelung
Die Vorschrift wurde ersatzlos gestrichen.
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Anlagen I und IX zum BBesG
Bundesbesoldungsordnungen A und B und Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
hier: Redaktionelle Anpassung und Erweiterung
Die Regelungen über Stellen-, Amts- und Erschwerniszulagen wurden redaktionell angepasst, zum
Teil erweitert und im Einzelfall Sätze angehoben. Insbesondere wurde befristet bis zum
31.12.2018 eine Stellenzulage für Beamte und Soldaten eingeführt, wenn sie beim Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge verwendet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Personalkostenbetreuung
im Bundesverwaltungsamt
-Dienstleistungszentrum-