26.01.2016 Ägypten – Runderlass der ägyptischen Zentralbank zum

26.01.2016
Ägypten – Runderlass der ägyptischen Zentralbank zum direkten Dokumentenversand
(Bank-to-Bank)
Am 21.12.2015 hat die ägyptische Zentralbank per Runderlass angekündigt, dass der
Versand von Handelsdokumenten zukünftig nur noch direkt zwischen der Hausbank
des ausländischen Exporteurs und der Hausbank des ägyptischen Importeurs
erfolgen darf. Der Dokumentenversand (Rechnung, Transportpapiere, UZs) an den
Importeur ist nicht (mehr) zulässig. Die Regelung ist am 21.01.2016 in Kraft getreten.
In diesem Zusammenhang müssen nach Aussage der AHK in Kairo Importeure beim Zoll
fortan eine sogenannte "Form no. 4" vorlegen, ohne die der Importeur die Ware nicht aus
dem Zoll herausholen kann. Diese "Form no. 4" erhält der Importeur wiederum nur, wenn die
Handelsdokumente direkt an seine Bank geschickt wurden und die entsprechende Zahlung
an den Exporteur ebenfalls über diese Bank abgewickelt wird. Inwieweit sich diese Regelung
auf Akkreditiv-Geschäfte beschränkt oder auch bei Vorkasse-Geschäften gelten soll, wird
derzeit durch das ägyptische Handelsbüro in Berlin geklärt.
Ferner ist unter Punkt 2 des Erlasses festgeschrieben, dass ägyptische Banken die
Eröffnung eines Akkreditivs zur Import-Finanzierung von Handelsgütern, nur noch dann
vornehmen dürfen, wenn der ägyptische Importeur Sicherheiten in vollem Umfang, d. h. zu
100 %, hinterlegt (vorher waren 50 % ausreichend). Ausgenommen sind folgende für den
anschließenden Weitervertrieb vorgesehene Waren: Medikamente, Impfstoffe, Baby-Milch.
Ebenfalls ausgenommen von der neuen Akkreditiv-Regelung ist die Einfuhr von Rohstoffen
und Investitionsgütern, die im inländischen Produktionsprozess zum Einsatz kommen. Hier
bleibt es bei den bisher allgemein üblichen Geschäftsbedingungen der Banken.
Punkt 3 untersagt zudem die Refinanzierung von Handelswaren, die nicht – wie unter Punkt
2 beschrieben – zu 100 % abgesichert sind. Ausgenommen sind: „Nicht-Handelswaren“
(Investitionsgüter und Rohstoffe für Produktionszwecke); Grundnahrungsmittel,
Medikamente, Impfstoffe, Baby-Milch.
Für eine weiterführende qualifizierte Beratung zum Erlass der Zentralbank (für NichtMitglieder kostenpflichtig) steht die Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer (AHK
Kairo) gerne zur Verfügung.
Kontakt:
Herr Sherif Kotb
Leiter der Investitions- und Rechtsberatung
AHK Kairo
Tel.: (+202) 3333 8477
Fax: (+202) 3336 8786
Email [email protected]
Website der Ägyptischen Zentralbank: http://www.cbe.org.eg/English/