Dr. Mirko Sauer HU Berlin SoSe 2015 Aktuelle Rechtsprechung – Allgemeines Zivilrecht Sachenrecht 113. BGH, Urteil vom 13.12.2013 (NJW 2014, 1524 ff.) ................................................. 1 114. BGH, Urteil vom 14.06.2013 (NJW 2013, 2888 ff.) ................................................. 2 115. BGH, Urteil vom 25.10.2013 (NJW 2014, 550 ff.) ................................................... 3 116. BGH, Urteil vom 19.04.2013 (NJW 2013, 2894 ff.) ................................................. 4 117. BGH, Urteil vom 11.11.2011 (NJW 2012, 778 ff.) ................................................... 5 118. BGH, Urteil vom 08.02.2013 (NJW-RR 2013, 650 ff.) ............................................. 6 119. BGH, Urteil vom 25.10.2013 (NJW 2014, 458 ff.) ................................................... 7 120. BGH, Urteil vom 15.11.2013 (NJW 2014, 311 ff.) ................................................... 8 121. BGH, Urteil vom 13.02.2014 (NJW 2014, 2431 ff.) ................................................. 9 113. BGH, Urteil vom 13.12.2013 (NJW 2014, 1524 ff.) Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: Abhandenkommen einer Sache bei Weggabe durch den mittelbaren Alleineigentümer Leitsatz Eine bewegliche Sache kommt dem mitbesitzenden Eigentümer nicht im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB abhanden, wenn er selbst den unmittelbaren Besitz ohne Willen des eigentumslosen Mitbesitzers freiwillig aufgibt. Sachverhalt Der K (Arzt) kaufte mit Vertrag vom 25. November 2010 einen neuen BMW für 46.490,80 €. Das Fahrzeug wurde ihm am 24. Januar 2011 übergeben. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der G (einer seiner Patienten) erklärte sich bereit, ihm gegen Stellung des BMW als Sicherheit ein Darlehen zu verschaffen, mit dem die übrigen Gläubiger ausgezahlt werden könnten. Der K traf sich am 30. Januar 2011 mit G in einem Hotel und unterzeichnete eine Vereinbarung mit einer W. Treuhand AG, deren Verwaltungsratspräsident G war, der zufolge er der AG seinen BMW übereignete. Tags darauf rief G den K an und teilte ihm mit, in etwa 15 Minuten werde ein F bei ihm in der Praxis erscheinen und den BMW abholen. Als dieser erschien, übergab der K dem F den BMW nebst einem der Fahrzeugschlüssel und beiden Teilen der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief bzw. Fahrzeugschein). K behielt einen weiteren Fahrzeugschlüssel, das Originalbordbuch und das Servicescheckheft, fertigte eine Kopie des Personalausweises von F und ließ sich von diesem die Übergabe und den Kilometerstand bestätigen. Am 22. Februar 2011 wurde der BMW abgemeldet. Der K erhielt ihn nicht zurück. 1 Am 7. April 2011 kaufte die B das Fahrzeug, dessen Laufleistung mit 1.960 km angegeben war, unter Inzahlunggabe ihres alten BMW für 42.500 € von einem Autohändler. Sie bezahlte in bar und erhielt einen Fahrzeugschlüssel und die Originalpapiere, in denen nicht der Verkäufer, sondern der K als Halter ausgewiesen war, sowie auf Nachfrage den Hinweis, die Papiere zu dem BMW befänden sich im Handschuhfach. Der BMW wurde am folgenden Tag auf die B zugelassen. Den zweiten Schlüssel, das Bordbuch und das Scheckheft, die sich nicht im Fahrzeug befanden, sandte der Verkäufer der B wenige Tage später zu. Hat der K einen Anspruch gegen die B auf Herausgabe des BMW und Zahlung einer Nutzungsentschädigung? 114. BGH, Urteil vom 14.06.2013 (NJW 2013, 2888 ff.) Gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen: Rechtliche Einordnung von Sammlermünzen Leitsatz Bei Sammlermünzen, die zum Umlauf im Zahlungsverkehr weder bestimmt noch geeignet sind, handelt es sich auch dann nicht um Geld im Sinne von § 935 Abs. 2 BGB, wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind. Sachverhalt In der Nacht vom 31. Dezember 2008 auf den 1. Januar 2009 wurden bei dem K neben Goldund Silberbarren südafrikanische Goldmünzen („Krügerrand“), deutsche Goldmünzen („Weimar“) mit dem Nominalwert von 100 € und österreichische Silbermünzen („Wiener Philharmoniker“) mit dem Nominalwert von 1,50 € gestohlen. Der B erwarb von den Dieben die gestohlenen Gold- und Silberbarren sowie die Gold- und Silbermünzen, die er weiterveräußert hat. Der K verlangt von dem B Auskunft darüber, welchen Betrag der B für die Barren und Münzen erlöst hat. Diesen Betrag verlangt der K von dem B heraus. Zu Recht? 2 115. BGH, Urteil vom 25.10.2013 (NJW 2014, 550 ff.) Sicherungsgrundschuld: Einrede des Eigentümers aus dem Sicherungsvertrag bei zweiter Abtretung nach dem gesetzlichen Stichtag; Umfang der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht bei als fehlerhaft erachteter Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts Leitsatz 1. Ist eine Sicherungsgrundschuld, gegen die dem Eigentümer eine Einrede auf Grund des Sicherungsvertrags mit einem früheren Gläubiger zustand, vor dem für die Anwendbarkeit von § 1192 Abs. 1a BGB maßgeblichen Stichtag von einem Dritten gutgläubig einredefrei erworben worden, führt eine weitere Abtretung an einen Dritten nach dem Stichtag nicht dazu, dass die Einrede wieder erhoben werden kann. Sachverhalt Der K erwarb im Jahr 2000 ein Hausgrundstück und bestellte zu Gunsten von G.M. eine Buchgrundschuld in Höhe von 200.000 DM. Dieser trat die Grundschuld noch an demselben Tag zur Sicherung einer Finanzierung an die H. GmbH & Co. KG Bankhaus (im Folgenden: Bankhaus) ab. Die Grundschuld wurde in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung der Abtretung erfolgte im Jahr 2001. Das Bankhaus seinerseits trat die Grundschuld nach Ablösung des Kredits im Jahr 2003 an den B ab. Diese Abtretung wurde erst am 22. September 2008 in das Grundbuch eingetragen. Der B betreibt die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Der K erhebt Vollstreckungsgegenklage und behauptet, die Grundschuld habe ein Darlehen des G.M. sichern sollen, das nur zum Schein vereinbart und tatsächlich nicht ausgezahlt worden sei. Das Bankhaus wusste hiervon jedoch nichts. Hat der B die Sicherungsgrundschuld einredefrei erworben? (Hinweis: § 1192 Abs. 1 a BGB findet gemäß § 18 des Art. 229 EGBGB auf Grundschulderwerbe nach dem 19.08.2008 Anwendung). 3 116. BGH, Urteil vom 19.04.2013 (NJW 2013, 2894 ff.) Sicherungsgrundschuld: Schadensersatzanspruch gegen den Sicherungsnehmer bei Nichterfüllung des Rückgewähranspruchs nach Wegfall des Sicherungszwecks; Eintritt der aufschiebenden Bedingung mit Ende der Geschäftsbeziehung; Mitwirkung des Zessionars bei inhaltlicher Änderung der Sicherungsvereinbarung Leitsatz 1. Der Sicherungsnehmer ist nach Maßgabe des allgemeinen Schuldrechts zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld nach Bedingungseintritt schuldhaft nicht erfüllt; ist der Rückgewähranspruch - etwa an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger - abgetreten worden, steht der Anspruch auf Schadensersatz dem Zessionar zu. 2. Ob der Sicherungszweck endgültig weggefallen ist, richtet sich nach der Sicherungsvereinbarung; auch wenn diese eine Revalutierung der Grundschuld erlaubt, tritt die aufschiebende Bedingung jedenfalls mit dem endgültigen Ende der Geschäftsbeziehung ein. 3. Nach einer dem Sicherungsnehmer angezeigten Abtretung kann die Sicherungsvereinbarung nur unter Mitwirkung des Zessionars inhaltlich geändert werden, soweit die Änderung den Rückgewähranspruch einschließlich der aufschiebenden Bedingung betrifft, unter der dieser steht. Sachverhalt Die beklagte Bank war Inhaberin einer erstrangigen Gesamtgrundschuld, die auf zwei Grundstücken lastete, sowie einer auf einem weiteren Grundstück lastenden erstrangigen Grundschuld. Die klagende Sparkasse war Inhaberin einer auf den drei Grundstücken lastenden nachrangigen Gesamtgrundschuld. Die zwischen der Klägerin und dem Eigentümer der drei Grundstücke als Sicherungsgeber getroffene Sicherungsvereinbarung enthält folgende Klausel: „Der Sicherungsgeber tritt hiermit den, auch zukünftigen oder bedingten, Anspruch auf Rückgewähr aller vor- und gleichrangigen Grundschulden (Anspruch auf Übertragung oder Löschung oder Verzicht sowie auf Zuteilung des Versteigerungserlöses) an die Sparkasse ab.“ Die Klägerin zeigte der Beklagten die Abtretung an. In der Folgezeit übertrug die Beklagte ihre nur noch teilweise valutierenden Grundschulden gegen Zahlung von rund 150.000 € an eine weitere Bank. Die Erwerberin ließ die Grundschulden neu valutieren. Später bewilligte sie gegen Zahlung von 450.000 € deren Löschung im Zusammenhang mit einer Veräußerung der Grundstücke. Die Klägerin ist der Auffassung, sie hätte die Rückgewähr der vorrangigen Grundschulden verlangen können, soweit sie im Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr valutiert hätten. Sie macht einen Schaden von 300.000 € geltend, der ihr durch die Nichterfüllung der Rückgewährverpflichtung entstanden sein soll. Mit Erfolg? 4 117. BGH, Urteil vom 11.11.2011 (NJW 2012, 778 ff.) Herausgabeanspruch: Sonderrechtsfähigkeit eines Bestandteils einer zusammengesetzten Sache; Prüfung der Wesentlichkeit Leitsatz 1. Auch eine nicht serienmäßig hergestellte Sache, die Bestandteil einer (Gesamt-)Sache ist, kann sonderrechtsfähig sein, wenn sie an die Gegenstände, mit denen sie verbunden ist, nicht besonders angepasst ist und durch eine andere gleichartige Sache ersetzt werden kann. 2. Ein Bestandteil einer Sache ist nicht schon dann als wesentlich anzusehen, weil seine Abtrennung mit einem hohen Aufwand verbunden ist; die Kosten der Abtrennung müssen vielmehr im Vergleich zu dem Wert des abzutrennenden Bestandteils unverhältnismäßig sein. 3. Ob ein Bestandteil einer zusammengesetzten Sache wesentlich und damit sonderrechtsunfähig ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung. Nachfolgende Wertveränderungen - insbesondere Wertminderungen durch Abnutzung oder Alterung - sind bei der Prüfung der Wesentlichkeit eines Bestandteils grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Sachverhalt (vereinfacht) Die Fa. G. stellte ein ORC Kompaktmodul her. Dieses ist ein Teil eines kleinen Wärmekraftwerks zur Stromerzeugung, in dem anstelle von Wasser eine organische Flüssigkeit eingesetzt, für den Antrieb einer Turbine verdampft und anschließend wieder kondensiert wird. Dieses Modul betrieb die Fa. G zunächst in einer Versuchsanlage. Im November 2010 schloss die Fa. G. mit der B für den weiteren Betrieb des Moduls an einem anderen Standort einen unentgeltlichen, zeitlich unbegrenzten Überlassungsvertrag. Das Modul wurde von der B in einer neuen Halle montiert und an eine mit Holzabfällen der Fabrik betriebene Feuerungsanlage angeschlossen. Es erzeugt dort Strom, der über einen Transformator in das öffentliche Netz eingespeist wird. Über das Vermögen der Fa. G. wurde im Mai 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der V zum Verwalter bestellt. Im August 2014 veräußerte der V der K u.a. das von der Fa. G. an die B überlassene Modul unter Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die B. Im Oktober 2014 kündigte der V den Vertrag mit der B mit sofortiger Wirkung, zeigte die Veräußerung des Moduls an die K an und erklärte vorsorglich die Anfechtung des Überlassungsvertrags nach § 134 InsO. Die K verklagt die B auf Herausgabe des Moduls. Mit Erfolg? 5 118. BGH, Urteil vom 08.02.2013 (NJW-RR 2013, 650 ff.) Nachbarschutz: Pflicht zum Mitbeheizen einer benachbarten Doppelhaushälfte Leitsatz Der Grundstückseigentümer ist nach den Grundsätzen über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis auch zu einem positiven Tun - hier: Mitbeheizen der benachbarten Doppelhaushälfte - nur verpflichtet, wenn dies für einen billigen Interessenausgleich zwingend geboten ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2012, V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160). Sachverhalt Der B errichtete auf seinem Grundstück ein Doppelhaus, das nur über eine Heizungsanlage verfügt, die in der einen Doppelhaushälfte untergebracht ist und die andere mit Heizwärme und Warmwasser mitversorgt. Die mit der mitversorgten Doppelhaushälfte bebaute Teilfläche verkaufte er 1995 an ein Ehepaar. Der Kaufvertrag enthielt einen Hinweis auf das Fehlen einer eigenen Heizungsanlage und die Vereinbarung, dass der B die verkaufte Doppelhaushälfte gegen Erstattung der Verbrauchskosten und der Hälfte der Kosten für Instandhaltung, Wartung und Erneuerung mit Heizwärme und Warmwasser versorgt und für die Funktionsfähigkeit der Heizung Sorge trägt. Diese Vereinbarung sollte auch den Rechtsnachfolger des Verkäufers binden. 2001 verkauften die Erwerber ihre Doppelhaushälfte an den K. Dieser Kaufvertrag enthält zu der Beheizung keine Regelung. Der B versorgte die Hälfte des K zunächst weiter mit Heizwärme und Warmwasser. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 kündigte er die Vereinbarung und teilte mit, die Kappung der Leitungen solle im Zusammenhang mit einer Veränderung der Heizungsanlage erfolgen und werde rechtzeitig vorher angekündigt. Der K verlangt von dem B in erster Linie, seine Doppelhaushälfte gegen Abrechnung der anteiligen Kosten weiterhin mit Heizwärme und Warmwasser mitzuversorgen, hilfsweise, ihm Zutritt zu dem Heizungsraum in dessen Doppelhaushälfte zu gewähren, damit er die witterungsbedingte Beheizung von dort selbst sicherstellen könne. Hat der K einen entsprechenden Anspruch? 6 119. BGH, Urteil vom 25.10.2013 (NJW 2014, 458 ff.) Wohnungseigentum: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigung des Sondereigentums durch von einem anderen Sondereigentum ausgehenden rechtswidrigen Einwirkungen Leitsatz Wird die Nutzung des Sondereigentums durch rechtswidrige Einwirkungen beeinträchtigt, die von im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Räumen ausgehen, kann dem betroffenen Wohnungseigentümer ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen; das gilt auch im Verhältnis von Mietern solcher Räume. Sachverhalt Die B betrieb im dritten Obergeschoss eines Gebäudes ein sog. ambulantes Operationszentrum. In dem darunter liegenden Stockwerk befand sich die Arztpraxis von Dr. W., dessen Betriebsunterbrechungs- und Inhaltsversicherer die Klägerin ist. Das Grundstück ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Sowohl der B als auch dem Dr. W. waren die von ihnen genutzten Räume jeweils mietweise überlassen worden, der B direkt von dem Teil- bzw. Wohnungseigentümer, dem Dr. W. von einem Zwischenvermieter, der die Räume seinerseits von einem Teil- bzw. Wohnungseigentümer angemietet hatte. In der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 2007 löste sich im Sterilisationsraum der B eine Schlauchverbindung, wodurch es zu einem Wasseraustritt und zu Schäden in den Praxisräumen des Dr. W. in Höhe von 165.889,76 kam. Hat Dr. W. einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens? 7 120. BGH, Urteil vom 15.11.2013 (NJW 2014, 311 ff.) Garagenüberbau: Duldungspflicht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit; Recht zur Nutzung der auf dem Nachbargrundstück belegenen Garagenzufahrt Leitsatz 1. Die Pflicht des Nachbarn, einen Überbau zu dulden, kann nach einem Eigengrenzüberbau Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, um mögliche künftige Streitigkeiten über das Eigentum an dem Bauwerk und über die Duldungspflicht des Nachbarn auszuschließen. 2. Aus der Pflicht des Nachbarn, einen Garagenüberbau zu dulden, ergibt sich nicht zugleich das Recht des Eigentümers zur Nutzung der (teilweise) auf dem Grundstück des Nachbarn belegenen Garagenzufahrt. Sachverhalt Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke. Auf der Grundstücksgrenze steht eine Garage, die zu dem Grundstück der K gehört und sich zu einem Teil auf dem Grundstück der B befindet. Auch die Zufahrt, die die Garage mit der Straße verbindet, liegt teilweise auf dem Grundstück der B. Zugunsten des Grundstücks des K ist eine von dem Rechtsvorgänger der B bewilligte Grunddienstbarkeit eingetragen, wonach der Überbau zu dulden ist. Nachdem die B das dienende Grundstück erworben hatte, verbot sie der K, die Garagenzufahrt wie bisher zu befahren. Die K nimmt die B auf Duldung der Zufahrt in Anspruch. Mit Erfolg? 8 121. BGH, Urteil vom 13.02.2014 (NJW 2014, 2431 ff.) Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit eines Schuldnerwechsels bei einer Auflassungsvormerkung zugunsten einer Gemeinde nach befreiender Schuldübernahme eines Ankaufsrechts im Grundstückskaufvertrag Leitsatz Übernimmt jemand im Wege der befreienden Schuldübernahme die Schuld eines anderen, deren zugrunde liegender Anspruch durch eine Vormerkung gesichert ist, und wird er zeitgleich Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts, erlischt die Vormerkung nicht. Der Schuldnerwechsel kann nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Sachverhalt Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 2005 verkaufte die Gemeinde V. ein Grundstück im Rahmen eines sogenannten Einheimischenmodells an die Eheleute K. Der V wurde ein Ankaufsrecht u.a. für die Fälle eingeräumt, dass die K das auf dem Grundstück zu errichtende Wohnhaus nicht für eine Mindestdauer von zehn Jahren selbst nutzen und dass sie innerhalb von 15 Jahren ohne Zustimmung der V über das Grundstück verfügen. Zur Sicherung des bedingten und befristeten Anspruchs der V auf Eigentumsverschaffung wurde eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen. Die Eheleute K verkauften das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 22. Februar 2012 an die A. In § 1 Nr. 3 heißt es u.a.: „Die Vormerkung zugunsten der Gemeinde V. wird vom Käufer zur weiteren dinglichen Duldung übernommen. Hinsichtlich der durch sie gesicherten Verbindlichkeiten wird nachstehend eine befreiende Schuldübernahme erklärt (vgl. § 5 Ziff. 3).“ § 5 Nr. 3 lautet: „Aufschiebend bedingt durch die Umschreibung des Eigentums übernimmt der Käufer hiermit im Wege der befreienden Schuldübernahme anstelle des Verkäufers sämtliche Verpflichtungen des Verkäufers gegenüber der Gemeinde aus den §§ 10 bis 12 der Bezugsurkunde, soweit diese noch nicht erfüllt sind, namentlich also die Verpflichtung zur Selbstnutzung und zur Verfügungsunterlassung ... Die Schuldübernahme bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Gemeinde. (…) Wird die Genehmigung erteilt, wird die Schuldübernahme mit der Umschreibung des Eigentums auf den Käufer wirksam.“ Schließlich heißt es in § 5 Nr. 4: „Beide Vertragsteile bewilligen und beantragen hiermit, den Schuldnerwechsel bei der Vormerkung Abt. II Nr. 4 im Grundbuch zu vermerken, und zwar Zug um Zug mit der Umschreibung des Eigentums.“ Die Gemeinde genehmigte die Schuldübernahme. Anschließend wurde die A als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Am 27. Juli 2012 hat der Notar für die A unter Bezugnahme auf § 5 Nr. 4 des Kaufvertrags beantragt, den Schuldnerwechsel bei der zugunsten der Gemeinde im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung zu vermerken. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Zu Recht? 9
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