To-do-Liste für Fasnachtswagen Was ist zu tun? 1. Formloser Antrag oder das Antragsformular des Landratsamts an das Landratsamt senden 2. Termin mit dem TÜV vereinbaren 3. TÜV-Prüfung des Fasnachtswagens 4. Versicherungsbescheinigung nach Erhalt direkt an die Versicherung senden 5. Ausnahmegenehmigung und Empfangsbestätigung bitte unterschrieben an uns zurücksenden 6. Eventuell Original Ausnahmegenehmigung und Empfangsbestätigung zurücksenden Infos Der Antrag kann sobald alle Umzugstermine bekannt sind gestellt werden. D.h. der Wagen muss noch nicht vom TÜV abgenommen sein. Bis wann zu erledigen? Wer kümmert sich darum? spätestens 10 Tage vor dem ersten Umzug Wenn der Termin der Fertigstellung des Wagens absehbar ist, gleich einen Termin vereinbaren. Der TÜV übersendet uns den TÜV-Bericht direkt. Nach dem der Antrag bei uns eingegangen ist, senden wir Ihnen die Versicherungs-bescheinigung, eventuell auch per Fax (bitte unbedingt eine Faxnummer angeben) die Versicherungsbescheinigung muss von der Hauptstelle Ihrer Versicherung ausgefüllt werden Am besten übersendet die Hauptstelle die Versicherungsbescheinigung direkt per Fax an uns (Die Versicherungsbescheinigung als Fax von Ihnen oder von der Filiale vor Ort dürfen wir nicht akzeptieren.) Sobald auch die Versicherungsbescheinigung bei uns eingegangen ist, erhalten Sie von uns die Ausnahmegenehmigung zusammen mit der Empfangsbestätigung Da es oft schnell gehen muss erhalten Sie alles zuerst per Fax. Die Empfangsbestätigung bitte unterschrieben an uns zurücksenden! Gerne auch per Fax oder E-Mail Die original Ausnahmegenehmigung erhalten Sie zusammen mit der Gebührenrechnung und einer weiteren Empfangsbestätigung auf dem Postweg Bitte übersenden Sie uns, in diesem Fall, auch diese Empfangsbestätigung unterschrieben an uns zurück spätestens 10 Tage vor dem ersten Umzug Sobald die Bescheinigung bei Ihnen eingetroffen ist. Nach Erhalt der Ausnahmegenehmigung Nach Erhalt der Ausnahmegenehmigung Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden. Erika Behr, Tel.: 07721/913-7209, Fax: 07721/913-8209 oder -8912, Mail: [email protected] Erledigt? Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO
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