Ausnahmegenehmigung Gabelstapler Im Zuge unseres Umzugs an einen größeren Firmenstandort nach Weinsberg 2014 entschieden wir, das Thema Arbeitssicherheit in unserer Firma noch stärker in den Vordergrund zu stellen, und vom Schwerlastregalaufbau bis zu den Büroarbeitsplätzen alles den neuesten Anforderungen anzupassen. Wir beauftragten Rolf Belz als Fachkraft für Arbeitssicherheit, um alles optimal zu gestalten. Bei einem ersten Rundgang durch unsere Firma fiel ihm gleich unser Gabelstapler auf, den wir erst Ende 2013 erworben hatten. Er fragte, ob der Stapler eine Ausnahmegenehmigung habe. Dies war bisher nicht der Fall, da wir davon ausgegangen waren, dass für Fahrten auf unserem Betriebsgelände keine weitere Genehmigung notwendig sei. Herr Belz erklärte uns, dass Gelände, zu dem auch betriebsfremde Personen Zugang haben, also frei zugängliche Flächen z.B. für Kundenparkplätze oder sonstiges nicht eingezäuntes Gelände, als „bedingt öffentlicher Raum“ gewertet wird, und ein Stapler für das Befahren dieser Flächen eine Ausnahmegenehmigung braucht. Hierüber hatte uns der Fachbetrieb, der uns den Stapler verkauft hatte, leider nicht informiert. Auf Nachfrage teilte uns dieser lapidar mit, dass es kaum Firmen gäbe, die eine Ausnahmegenehmigung beantragen würden und man deshalb darauf auch nicht extra hinweisen würde. Die freundliche Mitarbeiterin der Straßenverkehrsbehörde des zuständigen Landratsamtes schickte uns ein Infoblatt mit den einzureichenden Unterlagen und informierte uns darüber, dass bei Staplern, die schneller als 20km/h fahren können, sogar eine Straßenzulassung mit einem eigenen Kennzeichen erforderlich sei. Möglich wäre es aber auch, unseren Stapler im Zuge des Umbaus drosseln zu lassen. Zunächst beauftragen wir also die für die Genehmigung notwendige Sonderausstattung des Staplers (Beleuchtung, Blinker, Bremslichter, Außenspiegel, Warnbalken auf Gabelzinken, Warndreieck, Verbandskasten, Warnweste, Unterlegkeil mit Halterung, Schild 20km/h) sowie die Drosselung des Motors auf maximal 20 km/h. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung waren noch folgende Unterlagen erforderlich: Komplett ausgefüllter Antrag gem. §. 29 StVO Gutachten einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV) zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (Streckengutachten) Maßstabsgerechte Skizze der Strecke, auf der der Gabelstapler im öffentlichen Raum eingesetzt werden soll. Bestätigung des Haftpflichtversicherers des Gabelstaplers mit dem Inhalt, dass durch die Haftpflichtversicherung auch Fahrten im öffentlichen Verkehrsgrund abgedeckt sind. Die Skizze der Strecke war Dank google-Maps schnell erstellt und beim zuständigen TÜV eingereicht. Der Mitarbeiter des TÜV begutachtete die Ausstattung des Staplers sowie die Strecke „im öffentlichen Raum“, die der Stapler befahren soll. Die Bestätigung der Haftpflichtversicherung, mit der notwendigen Fahrzeug-Identifikationsnummer des Staplers, erhielten wir von unserer Versicherung. Dann konnten wir endlich alle erforderlichen Unterlagen bei der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes einreichen und erhielten kurz darauf unsere Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO mit 3 Jahren Gültigkeit. Wir hoffen, dass die Verlängerung dann nicht mehr so aufwendig ist. Alles in allem sind wir trotz der kosten- und zeitintensiven Genehmigungsphase froh, auch mit unserem Stapler auf der rechtlich sicheren Seite zu sein. ABD Druckluft GmbH Abtsäckerstr. 38 74189 Weinsberg Tel.: 07134 91678-0 Fax: 07134 91678-10 [email protected] w w w .abd-druckluft.de
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