Infos zu den Leistungserhebungen 2015/2016 - Ohm

 22. September 2015 RICHTLINIEN ZU LEISTUNGSERHEBUNGEN
Vorgaben der Gymnasialen Schulordnung und Beschlüsse der Lehrerkonferenz für das Schuljahr 2015/16 HAUSAUFGABEN (§ 52) ƒ
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LEISTUNGSNACHWEISE (§ 53 ff) ƒ
in Jgst. 5 bis 9: Schriftliche Hausaufgaben in allen Fächern mit Schulaufgaben. in Jgst. 10: Schriftliche Hausaufgaben in allen Vorrückungsfächern. in allen anderen Fächern: Gelegentliche, nicht zu umfangreiche Hausaufgaben (z.B. Anfertigung und Auswertung von Grafiken, Tabellen ...) sind möglich. in Jgst.11/12: Schriftliche Hausaufgaben in allen Fächern. beim Umfang der Hausaufgaben wird auf die Jahrgangsstufe und auf den Nachmittagsunterricht Rücksicht genommen. die Klassenleiterin/der Klassenleiter koordiniert zu Schuljahresbeginn und zum Halbjahr den Hausaufgabenrahmen in ihrer/seiner Klasse. die Schüler der Jahrgangsstufen 5 mit 10 sind verpflichtet, ein Aufgabenheft zu führen. Hausaufgaben können innerhalb einer Klasse in Umfang und Inhalt individuell gestellt werden. Hausaufgaben werden nicht benotet (allerdings kann die Präsentation (mit Zusatzfragen) einer Hausaufgabe benotet werden). keine schriftlichen Hausaufgaben in der Unter‐ und Mittelstufe bei Nachmittagsunterricht auf den nächsten Tag! Große Leistungsnachweise: Schulaufgaben ƒ in D, M, Fremdsprache mindestens 3, bei 4 und mehrstündigen Fächern mindestens 4 Schulaufgaben. ƒ alle anderen Kernfächer: zwei Schulaufgaben. Pro Fach kann höchstens eine Schulaufgabe durch andere Leistungsnachweise ersetzt werden (Entscheidung LK für eine Jgst. einheitlich). ƒ in modernen Fremdsprachen wird in mindestens einer Jahrgangsstufe eine oder ein Teil einer Schulaufgabe durch eine mündliche Prüfung ersetzt. ƒ Kurs fremdsprachliche Konversation (Oberstufe): Anstelle der schriftlichen Leistungsnachweise werden zwei Konversationsübung durchgeführt. ƒ Zeit: Jahrgangsstufe 5 bis 10: max. 60 min; in 11/12: max. 90 min, in 12: 1 Schulaufgabe im Umfang von Abitur möglich; Deutsch: ab Jgst. 8 länger möglich; Kunst in 11/12: 180 min. Kleine Leistungsnachweise: Mündlich: (zum Beispiel) Rechenschaftsablage, Unterrichtbeiträge, Referate. Schriftlich: Kurzarbeiten, Stegreifarbeiten, fachliche Leistungstests, Praktikumsberichte. ƒ Kurzarbeiten: Ankündigung 1 Woche vorher; Stoff über max. 10 Stunden; Dauer max. 30 min. ƒ in Fächern ohne Schulaufgaben werden in Jahrgangsstufe 5 bis 10 als schriftliche Leistungserhebungen nur Stegreifarbeiten oder Leistungstests geschrieben (Ausnahme Chemie (Sprachliches Gymnasium): 2 Kurzarbeiten und Natur und Technik/Physik in Klasse 7: eine Kurzarbeit im zweiten Halbjahr) ƒ in der Oberstufe Q11 und Q12 können Kurzarbeiten (mit geringerem Stoffumfang) geschrieben werden. 1 Stegreifarbeiten am Ohm (nach MODUS) über drei Unterrichtsstunden (GSO: über zwei) in allen Jahrgangsstufen; Zeit: max. 20 min; keine (auch nicht versteckte) Ankündigung; keine Stegreifaufgabe, wenn ein großer Teil des Kurses/der Klasse Schulaufgabe hat; keine Stegreifaufgabe in der ersten Stunde eine Faches nach den Ferien; alle Schüler nehmen teil und werden bewertet (Ausnahme: letzte Stunde entschuldigt gefehlt); keine Nachschrift. ƒ fachliche Leistungstests zentral oder schulintern, 1 Woche vorher ankündigen, max. 45 min; Nachholen schriftlich oder mündlich. Rechenschaftsablagen und Unterrichtsbeiträge: ƒ Rechenschaftsablagen sollten grundsätzlich dialogisch angelegt werden. Sehr enge Zeitvorgaben widersprechen der Intension mündlicher Leistungserhebungen. ƒ nicht in schriftlicher Form (an der Tafel möglich – dialogisch). ƒ Referate als Unterrichtsbeiträge möglich. ƒ Unterschied zwischen mündlichen Leistungen (Note) und Mitarbeit (Zeugnisbemerkung bzw. Hinweis/Nacharbeit). ƒ Rechenschaftsablagen/Unterrichtsbeiträge obligatorisch (außer Ku und Sport). ƒ die Lehrer achten auf eine kontinuierliche Benotung, keine Bringschuld der Schüler. ƒ Note 6 bei Verweigerung der Leistung. ƒ keine Einschränkung des Stoffes (nachhaltiges Lernen soll gefordert werden, Transfer, Problembewusstsein, Verknüpfung von Wissen etc.). ƒ keine Rechenschaftsablage, wenn der Schüler die letzte Unterrichtsstunde gefehlt hat. ƒ Bewertung eines Schülers bei Gruppenarbeit nur wenn Leistung individualisierbar. ƒ Zusammenfassen von mehreren Beiträgen zu einer Note möglich (über ca. 2 Wochen – abhängig von der Wochenstundenzahl!). ƒ keine Sammelabfragen oder Sonderprüfungen am Schuljahresende. ƒ Gewichtung im Ermessen der Lehrkraft (wird zu Schuljahresbeginn den Schülern/Eltern mitgeteilt). Allgemein (§53 GSO) ƒ in allen Vorrückungsfächern müssen pro Schuljahr schriftliche und mündliche Leistungsnachweise vorliegen (außer Ku, teilweise auch Musik); darin ist auch Grundwissen zu fordern. ƒ in einer Woche (Kalenderwoche) sollen maximal zwei Schulaufgaben geschrieben werden. Dies gilt auch für „mündliche Schulaufgaben“ (Sonderfälle bitte mit der Schulleitung absprechen!). ƒ die Zahl der kleinen Leistungserhebungen pro Schuljahr ergibt sich in allen Fächern (außer Ku und Sport) nach der Formel: Zahl der Wochenstunden + 2; ƒ an Tagen, an denen Schulaufgaben geschrieben werden bzw. mündliche Schulaufgaben durchgeführt werden, finden keine Stegreifarbeiten und keine Kurzarbeiten statt. ƒ außer den zwei prüfungsfreien Tagen vor Weihnachten (keine angekündigten Leistungsnachweise in 5 bis 10) werden keine weiteren prüfungsfreien Zeiten eingerichtet. ƒ die Stufenbetreuer überprüfen die Schulaufgabentermine. ƒ fehlte ein Schüler entschuldigt in der Vorstunde, so schreibt der Schüler mit und entscheidet nach der Korrektur über Wertung oder Nichtwertung. ƒ fehlte ein Schüler in der Vorstunde unentschuldigt, wird die Stegreifarbeit bewertet. ƒ versäumt ein Schüler in einem Fach ohne Schulaufgaben alle Stegreifarbeiten und hat somit keinen schriftlichen Leistungsnachweis erbracht, findet keine Nachschrift statt, da die schriftlichen Leistungsnachweise „gefordert“ wurden. Unabhängig davon ist die Mindestzahl an Leistungsnachweisen zu erbringen. ƒ Teilbewertungen von schriftlichen Leistungserhebungen sind nicht zulässig. ƒ schriftliche Leistungserhebungen über einen Teil der Klasse sind unzulässig (Ausnahme: gekoppelte Klassen, z. B. in Religion). LEISTUNGSNACHWEISE (§ 53 ff) ƒ
2 Fachschaft Deutsch MODUS‐MAßNAHMEN UND ERSATZ VON SCHULAUFGABEN Mathematik Englisch Französisch Spanisch Chemie Allgemein: Weitere Modusmaßnahmen Modusmaßnahme(Nr.) 3 Schulaufgaben und zwei schulinterne Tests 3 Schulaufgaben, ein zentraler Test und ein schulinterner Test Letzte Schulaufgabe über Schwerpunkte des Jahresstoffs (21) Gemeinsame Schulaufgaben (29) BMT zählt als doppelte Ex Gewichtung schriftl. : mündlich = 1 : 1 (23) (Ersatz einer Schulaufgabe durch eine mündliche Leistungserhebung) Ersatz einer Schulaufgabe durch eine mündliche Leistungserhebung) Jahrgangsstufe(n) 5 6, 8 in allen Jahrgangsstufen 8 und 10 5 bis 10 9 Bemerkungen 5, 6, 7(F2), 8, 10 Ersatz einer Schulaufgabe durch eine mündliche Leistungserhebung Gemeinsame Schulaufgaben (29) 9,10 Vorbehalt: Form der Leistungserhebung wird der Schule überlassen! alle Jahrgangsstufen alle Fächer, alle Jahrgangsstufen BMT Auch mündliche Leistungserhebungen über den Stoff von max. 3 Stunden (21) Einbeziehung externer Partner (5), Pädagogischer Tag statt Wandertag (6), Jahrgangsstufenversammlungen (7), zusätzliche Jahrgangsstufensprecher neben den Klassensprechern (8), Förderunterricht nach dem Zwischenzeugnis (11), Schüler lehren Schüler (13), Jahrgangsteams (27, 28, 29) BEKANNTGABE DER NOTEN Die Lehrkraft ist verpflichtet, alle festgestellten Noten von sich aus (BayEuG Art. 52 (1) „Die Bewertung der Leistungen ist … mit Notenstufe und der Begründung für die Benotung zu eröffnen“) bekannt zu geben. Die Noten von mündlichen Schulaufgaben müssen vor der nächsten Schulaufgabe den Schülern bekannt gegeben werden. Die korrigierten Schulaufgaben sowie alle Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben werden nach der Herausgabe den Schülern zur Kenntnisnahme durch die Eltern nach Hause mitgegeben. Die Arbeiten sind binnen einer Woche unverändert an die Schule zurückzuleiten (GSO § 57). Diese Frist ist unbedingt einzuhalten. Wiederholte Fristversäumnisse können zum Widerruf des Rechts führen. Der exakte Leistungsstand kann aus den Leistungsbilanzen erschlossen werden. Die Leistungsbilanzen bieten einen detaillierten schriftlichen Überblick über die erzielten Noten in sämtlichen Großen und Kleinen Leistungsnachweisen.
3 VORRÜCKEN UND WIEDERHOLEN (Art 53 BayEUG, §§ 62 – 68 GSO) Grundgedanke: Der Blick wird nach vorne und nicht nach hinten gerückt. Entscheidend ist die Prognose über den künftigen Erfolg und nicht das Versagen in der Vergangenheit (vgl. § 63 GSO). Grundsatz: Nichtvorrücken bei 1x6 oder 2x5 in Vorrückungsfächern ƒ Nachprüfung (§ 64): Auf Antrag der Eltern in 6 mit 9, wenn: in höchstens 3 Fächern nicht ausreichende Leistungen ( höchstens einmal 6 oder 2 x 5 in Kernfächern) ‐
Durchführung der Nachprüfung: Fächer mit 5 oder 6; schriftlich: max. 1 Stunde, Jahresstoff ‐
Bestanden mit höchstens einmal Note 5 ƒ keine Nachprüfung, wenn: Note 6 in Deutsch (Wiederholungsjahr) ƒ Vorrücken auf Probe (Art 53, (6) 2., § 63) möglich wenn: ‐
Nichtbestehen nicht selbst verschuldet (z. B. längere Krankheit) – aber Erwartung, dass Lücken geschlossen werden und das Bildungsziel erreicht wird (Probezeit bis 15. Dezember) ‐
Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangstufe erreichen. Dies gilt für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 10 nur, wenn sie das Ziel der Jahrgangsstufe wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern, darunter in Kernfächern keine schlechtere Note als einmal Note 5, nicht erreicht haben; bei Schülerinnen und Schüler der Jahrgangstufe 10 und 11 kommt es darauf an, ob erwartet werden kann, dass sie das Ziel des Gymnasiums erreichen. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz (Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember des kommenden Schuljahrs; beim Nichtbestehen der Probezeit gelten die Schüler als Wiederholungsschüler). ƒ Freiwilliges Wiederholen (§ 67) : auf Antrag der Eltern ‐
Freiwilliges Wiederholen des gesamten Jahres ‐
Zurücktreten bis zum Kalenderjahresende der aktuellen Klasse ‐
Schüler sind keine Wiederholungsschüler ƒ Verbot des Wiederholens ( Art 53 Abs. 3 und Art 55 Abs. 1 Nr. 6, § 68) ‐
bei zweimaligem Wiederholen derselben Jgst. ‐
bei Wiederholen von 2 aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen ‐
bei zweimaligem Wiederholen in 5 bis 7 ‐
Befreiungen vom Wiederholungsverbot durch die Lehrerkonferenz möglich, wenn keine mangelnde Eignung oder kein schuldhaftes Verhalten ‐
bei Überschreiten der Höchstausbildungsdauer (10 Jahre) ƒ Notenausgleich in Jahrgangsstufe 10 möglich, wenn: ‐
max. einmal Note 6 oder zweimal Note 5 in einem Vorrückungsfach und gleichzeitig ‐
einmal Note 1 oder zweimal Note 2 oder dreimal Note 3 in Vorrückungsfächern ‐
Kernfächer können nur durch Kernfächer ausgeglichen werden. Gez. I. Fuchs, OStDin Schulleiterin 4