Umsetzung des Arealnetzentscheides und weiteres Vorgehen aus

Umsetzung des Arealnetzentscheides und
weiteres Vorgehen aus Sicht der Branche
Olivier Stössel, Fachexperte Netzwirtschaft / OSTRAL
Arealnetze – Der neue Grundsatzentscheid des Bundesgerichts,
Handlungsbedarf, Rechtsentwicklung, 29. Juni 2015
Agenda
• Ausgangslage
• Branchendokument Arealnetze
• Eckpunkte des Branchendokuments Arealnetze
• Verfügungen und Rechtsprechungen
• Weiteres Vorgehen
2
15.07.2015
Ausgangslage
•
In der Branche werfen Arealnetze viele Fragen auf, da diese im StromVG und
StromVV nicht explizit definiert worden sind. Durch die Rechtsprechung und
die Erläuterungen ergeben sich jedoch Grundsätze, welche subsidiär im
Branchendokument festgehalten sind.
•
Grundsatz: jedes Arealnetz muss für sich analysiert werden
•
Arealnetze sind keine Elektrizitätsnetze (Art. 4 Abs. 1 Bst. a StromVG) und
Arealnetzbetreiber sind keine Netzbetreiber
3
15.07.2015
Branchendokument Arealnetze
•
Auf Grund immer wiederkehrenden Fragen und der nicht eindeutigen
juristischen Ausgangslage von Arealnetzen setzte der VSE bereits 2009 eine
Arbeitsgruppe (AG) ein, um die Thematik aufzuarbeiten.
•
Das Branchendokument versteht sich als Hilfs- und
Harmonisierungsinstrument für alle Interessierten und
Betroffenen bei der Erarbeitung von Lösungen in
Zusammenhang mit Arealnetzen.
•
Im 2013/14 gab es eine Totalrevision der Erstausgabe des
Branchendokuments von 2009.
•
Aufgrund des BGer-Urteils vom 9. Februar 2015 wird das
Dokument zurzeit von der AG Arealnetze überarbeitet.
− Das BGer-Urteil äussert sich nicht zu den privatrechtlichen
Fragen (insbesondere Mietrecht) und hat festgehalten,
dass ElCom und BVGer für privatrechtliche Fragen nicht
zuständig sind.  offene Fragen
4
15.07.2015
Eckpunkte des Branchendokuments Arealnetze
•
Das StromVG gilt auch für Endverbraucher, die an ein Arealnetz
angeschlossen sind.
•
Endverbraucher innerhalb des Arealnetzes können Marktzugang oder
Grundversorgung durch den VNB beantragen.
•
Keine Bündelung von Endverbrauchern innerhalb eines Arealnetzes zur
Erreichung des Marktzugangs.
•
Das Messwesen liegt in der Verantwortung des Verteilnetzbetreibers (inkl.
Arealnetz).
•
Für die Handhabung von Arealnetzen gibt es mehrere Lösungsansätze.
Aufgrund des BGer-Urteils werden zurzeit die bestehenden Lösungsansätze
im Branchendokument überprüft und aktualisiert.
5
15.07.2015
Verfügungen und Rechtsprechungen
•
Verfügung der ElCom vom 9. Juli 2009 (921-08-002, rechtskräftig)
•
Verfügung vom 15. November 2012 (922-10-006)*
− Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 18. Februar 2014 (A6689/2012)
− Urteil des Bundesgerichts (BGer) vom 9. Februar 2015 (2C_300/2014)
* Die in der Verfügung festgelegten Grundsätze hat die ElCom im Newsletter vom
3. Dezember 2012 zusammengefasst
•
Verfügung vom 13. Dezember 2012 (952-11-062, rechtskräftig)
•
Verfügung vom 13. Dezember 2012 (952-11-063)
− Urteil des BVGer vom 4. August 2014 (A-549/2013)
− Hängig beim BGer (2C_857/2014)
6
15.07.2015
Weiteres Vorgehen
•
Im Spätherbst 2015 ist ein VSE Workshop zum Thema Arealnetze angedacht
•
Publikation des aktualisierten Branchendokuments Arealnetze – nach
Genehmigung durch den VSE Vorstand – voraussichtlich auf Ende 2015
•
Der VSE vertritt die Brancheninteressen im Zusammenhang mit der
Arealnetzthematik auch weiterhin aktiv: Die Revision StromVG Arbeitsgruppe
Netzaspekte des BFE beschäftigt sich eingehend mit der rechtlichen
Ausgestaltung von Arealnetzen.
7
15.07.2015
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE)
Hintere Bahnhofstrasse 10
Postfach
5001 Aarau
Tel. +41 62 825 25 25
Fax +41 62 825 25 26
[email protected]
www.strom.ch
8
15.07.2015
Association des entreprises électriques suisses (AES)
Av. Louis Ruchonnet 2
Case postale
1003 Lausanne
Tel. +41 21 310 30 30
Fax +41 21 310 30 40
[email protected]
www.electricite.ch