Umsetzung des Arealnetzentscheides und weiteres Vorgehen aus Sicht der Branche Olivier Stössel, Fachexperte Netzwirtschaft / OSTRAL Arealnetze – Der neue Grundsatzentscheid des Bundesgerichts, Handlungsbedarf, Rechtsentwicklung, 29. Juni 2015 Agenda • Ausgangslage • Branchendokument Arealnetze • Eckpunkte des Branchendokuments Arealnetze • Verfügungen und Rechtsprechungen • Weiteres Vorgehen 2 15.07.2015 Ausgangslage • In der Branche werfen Arealnetze viele Fragen auf, da diese im StromVG und StromVV nicht explizit definiert worden sind. Durch die Rechtsprechung und die Erläuterungen ergeben sich jedoch Grundsätze, welche subsidiär im Branchendokument festgehalten sind. • Grundsatz: jedes Arealnetz muss für sich analysiert werden • Arealnetze sind keine Elektrizitätsnetze (Art. 4 Abs. 1 Bst. a StromVG) und Arealnetzbetreiber sind keine Netzbetreiber 3 15.07.2015 Branchendokument Arealnetze • Auf Grund immer wiederkehrenden Fragen und der nicht eindeutigen juristischen Ausgangslage von Arealnetzen setzte der VSE bereits 2009 eine Arbeitsgruppe (AG) ein, um die Thematik aufzuarbeiten. • Das Branchendokument versteht sich als Hilfs- und Harmonisierungsinstrument für alle Interessierten und Betroffenen bei der Erarbeitung von Lösungen in Zusammenhang mit Arealnetzen. • Im 2013/14 gab es eine Totalrevision der Erstausgabe des Branchendokuments von 2009. • Aufgrund des BGer-Urteils vom 9. Februar 2015 wird das Dokument zurzeit von der AG Arealnetze überarbeitet. − Das BGer-Urteil äussert sich nicht zu den privatrechtlichen Fragen (insbesondere Mietrecht) und hat festgehalten, dass ElCom und BVGer für privatrechtliche Fragen nicht zuständig sind. offene Fragen 4 15.07.2015 Eckpunkte des Branchendokuments Arealnetze • Das StromVG gilt auch für Endverbraucher, die an ein Arealnetz angeschlossen sind. • Endverbraucher innerhalb des Arealnetzes können Marktzugang oder Grundversorgung durch den VNB beantragen. • Keine Bündelung von Endverbrauchern innerhalb eines Arealnetzes zur Erreichung des Marktzugangs. • Das Messwesen liegt in der Verantwortung des Verteilnetzbetreibers (inkl. Arealnetz). • Für die Handhabung von Arealnetzen gibt es mehrere Lösungsansätze. Aufgrund des BGer-Urteils werden zurzeit die bestehenden Lösungsansätze im Branchendokument überprüft und aktualisiert. 5 15.07.2015 Verfügungen und Rechtsprechungen • Verfügung der ElCom vom 9. Juli 2009 (921-08-002, rechtskräftig) • Verfügung vom 15. November 2012 (922-10-006)* − Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 18. Februar 2014 (A6689/2012) − Urteil des Bundesgerichts (BGer) vom 9. Februar 2015 (2C_300/2014) * Die in der Verfügung festgelegten Grundsätze hat die ElCom im Newsletter vom 3. Dezember 2012 zusammengefasst • Verfügung vom 13. Dezember 2012 (952-11-062, rechtskräftig) • Verfügung vom 13. Dezember 2012 (952-11-063) − Urteil des BVGer vom 4. August 2014 (A-549/2013) − Hängig beim BGer (2C_857/2014) 6 15.07.2015 Weiteres Vorgehen • Im Spätherbst 2015 ist ein VSE Workshop zum Thema Arealnetze angedacht • Publikation des aktualisierten Branchendokuments Arealnetze – nach Genehmigung durch den VSE Vorstand – voraussichtlich auf Ende 2015 • Der VSE vertritt die Brancheninteressen im Zusammenhang mit der Arealnetzthematik auch weiterhin aktiv: Die Revision StromVG Arbeitsgruppe Netzaspekte des BFE beschäftigt sich eingehend mit der rechtlichen Ausgestaltung von Arealnetzen. 7 15.07.2015 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) Hintere Bahnhofstrasse 10 Postfach 5001 Aarau Tel. +41 62 825 25 25 Fax +41 62 825 25 26 [email protected] www.strom.ch 8 15.07.2015 Association des entreprises électriques suisses (AES) Av. Louis Ruchonnet 2 Case postale 1003 Lausanne Tel. +41 21 310 30 30 Fax +41 21 310 30 40 [email protected] www.electricite.ch
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