Aktueller Stand der Überlegungen zur Regelung von Arealnetzen im Rahmen der Revision StromVG 29.6.2015 – Dr. Florian Kämpfer Ausgangslage und Rahmen Folgende Grundsätze sollen in der Diskussion von Definition und Regulierung berücksichtigt werden: 1) Primäre Motivation für die Definition von Arealnetzen ist die Einschränkung des Regulierungsaufwands für eine spezielle Kategorie von Netzen 2) Gewisse Regeln (Rechte und Pflichten) des StromVGs gelten auch im Arealnetz «Arealnetz ist kein schwarzes Loch» 3) Die (räumliche) Ausdehnung von Arealnetzen soll die Effizienz des Verteilnetzes nicht negativ beeinflussen 4) Neue Regelungen soll Anzahl an Arealnetzen nicht stark verändern 5) Obwohl Eigenverbrauch möglich, nicht primärer Zweck eines Arealnetzes 6) Herbeiführen von Klarheit, Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Regeln Florian Kämpfer – Leiter AG Netzaspekte in Revision StromVG 2 Orientierung und Grundlagen für neue Definition Heutige «Definition» StromVG gilt für Elektrizitätsnetze (Art. 2 Abs. 1) «Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze» (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) Orientierung für neue Definition Bestehende Praxis und Erfahrung ElCom Praxis gemäss Branchendokument VSE (überarbeitete Definition) Abwägung Inputs Stakeholder (Begleitgruppe Revision StromVG) Florian Kämpfer – Leiter AG Netzaspekte in Revision StromVG 3 Eckpunkte für neue Definition (1/2) Ein Arealnetz ist eine spezielle Kategorie eines Elektrizitätsnetzes. Teil 1: Voraussetzungen (kumulativ) a) Netzinfrastruktur zusammenhängend; dient der Verteilung von elektrischer Energie auf einem Areal. Areal kann aus mehreren (in der Regel privaten) Grundstücken bestehen. b) Netzinfrastruktur bildet eine Einheit von Anlagen; ist im Eigentum einer juristischen oder natürlichen Person c) Mindestens ein vom Arealnetzeigentümer unabhängige Dritter (ohne direkten Netzanschluss zum VNB) befindet sich auf dem Areal. Florian Kämpfer – Leiter AG Netzaspekte in Revision StromVG 4 Eckpunkte für neue Definition (2/2) Teil 2: Ausschlusskriterien: «kein Arealnetz liegt vor, wenn…» a) Verbrauch durch Haushaltskunden auf dem Areal dominant b) Involviert bestehende Verteilnetz- und/oder Kraftwerksinfrastruktur (welche bislang primär zur reinen Einspeisung ins Verteilnetz verwendet wird) c) Anlagen und Leitungen nur Hausinstallation (gem. Art. 14 EleG) d) Übertragung Elektrizität auf Höchstspannungsebene Florian Kämpfer – Leiter AG Netzaspekte in Revision StromVG 5 Rechte und Pflichten Auszug zentraler Rechte und Pflichten • Anschlusspflicht: Verbraucher und Produzenten ans Arealnetz • Anschlusspflicht: Arealnetz ans Verteilnetz • Benutzungsrecht elektrischer Anlagen des Arealnetzbetreibers für Belieferung (Durchleitung) Endverbraucher im Arealnetz ( Präzisierung) • Bezahlung Netzentgelte für vorgelagerte Verteilnetzinfrastruktur ( Präzisierung) • Bündelungsverbot im Arealnetz • Recht auf Netzzugang für freie Endverbraucher • Recht auf Eigenverbrauch innerhalb des Arealnetzes • Abnahme- und Vergütungspflicht Produktion durch VNB Florian Kämpfer – Leiter AG Netzaspekte in Revision StromVG 6 Kostentragung vorgelagerter Verteilnetzinfrastruktur Bemerkung vorab Bestehende Kriterien für Anschluss ans Verteilnetz sind diskriminierungsfrei auch auf Arealnetze anzuwenden Keine neuen Regeln notwendig für Anschluss ans Verteilnetz Übergeordnetes Ziel: keine Doppelverrechnung von Netzebenen (Infrastruktur) Neu sollen die folgenden beiden Grundsätze zur Kostentragung der Verteilnetzinfrastruktur verankert werden 1) Der Arealnetzbetreiber (bzw. Endverbraucher im Arealnetz) schuldet dem VNB das Netznutzungsentgelt auf Oberseite des Trafos (typischerweise Netzebene 5) 2) VNB kann zusätzlich verhältnismässige Transformationskosten in Rechnung stellen (typischerweise Netzebene 6) Florian Kämpfer – Leiter AG Netzaspekte in Revision StromVG 7 Abgeltung der Benutzung der Arealnetzinfrastruktur Bei der Abgeltung der Benutzung der Arealnetzinfrastruktur (Durchleitung) sollen folgende Grundsätze zur Anwendung kommen 1) Abgeltung der Benutzung ist vertraglich zu regeln; Abgeltung von Endverbraucher an Arealnetzbetreiber 2) Entgelt an Arealnetzbetreiber muss transparent ausgewiesen und begründet sein Florian Kämpfer – Leiter AG Netzaspekte in Revision StromVG 8 Heute nicht thematisiert bzw. teilweise noch offen • Sämtliche Fragen zum Messwesen und Datenmanagement im Zusammenhang mit Arealnetzen werden nachgelagert behandelt Parallel laufende Grundlagenarbeiten zu Organisationsmodellen des Messwesens • Übergangsbestimmungen (Anwendung der Definition) Florian Kämpfer – Leiter AG Netzaspekte in Revision StromVG 9
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