Florian Kämpfer

Aktueller Stand der Überlegungen zur Regelung von
Arealnetzen im Rahmen der Revision StromVG
29.6.2015 – Dr. Florian Kämpfer
Ausgangslage und Rahmen
Folgende Grundsätze sollen in der Diskussion von Definition und Regulierung
berücksichtigt werden:
1)
Primäre Motivation für die Definition von Arealnetzen ist die Einschränkung
des Regulierungsaufwands für eine spezielle Kategorie von Netzen
2) Gewisse Regeln (Rechte und Pflichten) des StromVGs gelten auch im
Arealnetz  «Arealnetz ist kein schwarzes Loch»
3) Die (räumliche) Ausdehnung von Arealnetzen soll die Effizienz des Verteilnetzes
nicht negativ beeinflussen
4) Neue Regelungen soll Anzahl an Arealnetzen nicht stark verändern
5) Obwohl Eigenverbrauch möglich, nicht primärer Zweck eines Arealnetzes
6) Herbeiführen von Klarheit, Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Regeln
Florian Kämpfer – Leiter AG Netzaspekte in Revision StromVG
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Orientierung und Grundlagen für neue Definition
Heutige «Definition»
StromVG gilt für Elektrizitätsnetze (Art. 2 Abs. 1)
«Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung,
wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als
Elektrizitätsnetze» (Art. 4 Abs. 1 Bst. a)
Orientierung für neue Definition
Bestehende Praxis und Erfahrung ElCom
Praxis gemäss Branchendokument VSE (überarbeitete Definition)
Abwägung Inputs Stakeholder (Begleitgruppe Revision StromVG)
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Eckpunkte für neue Definition (1/2)
Ein Arealnetz ist eine spezielle Kategorie eines Elektrizitätsnetzes.
Teil 1: Voraussetzungen (kumulativ)
a) Netzinfrastruktur zusammenhängend;
dient der Verteilung von elektrischer Energie auf einem Areal.
Areal kann aus mehreren (in der Regel privaten) Grundstücken
bestehen.
b) Netzinfrastruktur bildet eine Einheit von Anlagen;
ist im Eigentum einer juristischen oder natürlichen Person
c) Mindestens ein vom Arealnetzeigentümer unabhängige Dritter (ohne direkten
Netzanschluss zum VNB) befindet sich auf dem Areal.
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Eckpunkte für neue Definition (2/2)
Teil 2: Ausschlusskriterien: «kein Arealnetz liegt vor, wenn…»
a)
Verbrauch durch Haushaltskunden auf dem Areal dominant
b) Involviert bestehende Verteilnetz- und/oder Kraftwerksinfrastruktur
(welche bislang primär zur reinen Einspeisung ins Verteilnetz verwendet wird)
c) Anlagen und Leitungen nur Hausinstallation (gem. Art. 14 EleG)
d) Übertragung Elektrizität auf Höchstspannungsebene
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Rechte und Pflichten
Auszug zentraler Rechte und Pflichten
• Anschlusspflicht: Verbraucher und Produzenten ans Arealnetz
• Anschlusspflicht: Arealnetz ans Verteilnetz
• Benutzungsrecht elektrischer Anlagen des Arealnetzbetreibers für
Belieferung (Durchleitung) Endverbraucher im Arealnetz ( Präzisierung)
• Bezahlung Netzentgelte für vorgelagerte Verteilnetzinfrastruktur ( Präzisierung)
• Bündelungsverbot im Arealnetz
• Recht auf Netzzugang für freie Endverbraucher
• Recht auf Eigenverbrauch innerhalb des Arealnetzes
• Abnahme- und Vergütungspflicht Produktion durch VNB
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Kostentragung vorgelagerter Verteilnetzinfrastruktur
Bemerkung vorab
Bestehende Kriterien für Anschluss ans Verteilnetz sind diskriminierungsfrei auch
auf Arealnetze anzuwenden
 Keine neuen Regeln notwendig für Anschluss ans Verteilnetz
Übergeordnetes Ziel: keine Doppelverrechnung von Netzebenen (Infrastruktur)
Neu sollen die folgenden beiden Grundsätze zur Kostentragung der
Verteilnetzinfrastruktur verankert werden
1) Der Arealnetzbetreiber (bzw. Endverbraucher im Arealnetz) schuldet dem
VNB das Netznutzungsentgelt auf Oberseite des Trafos
(typischerweise Netzebene 5)
2) VNB kann zusätzlich verhältnismässige Transformationskosten in
Rechnung stellen
(typischerweise Netzebene 6)
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Abgeltung der Benutzung der Arealnetzinfrastruktur
Bei der Abgeltung der Benutzung der Arealnetzinfrastruktur (Durchleitung)
sollen folgende Grundsätze zur Anwendung kommen
1) Abgeltung der Benutzung ist vertraglich zu regeln;
Abgeltung von Endverbraucher an Arealnetzbetreiber
2) Entgelt an Arealnetzbetreiber muss transparent ausgewiesen und
begründet sein
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Heute nicht thematisiert bzw. teilweise noch offen
• Sämtliche Fragen zum Messwesen und Datenmanagement im Zusammenhang
mit Arealnetzen werden nachgelagert behandelt
 Parallel laufende Grundlagenarbeiten zu Organisationsmodellen
des Messwesens
• Übergangsbestimmungen (Anwendung der Definition)
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