Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom 05. Oktober 2015 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Mülsen in seiner Sitzung am 05.10.2015 folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Erhebung von Elternbeiträgen für die in der Gemeinde Mülsen entsprechend dem Bedarfsplan betriebenen Kindertageseinrichtungen. (2) Der Elternbeitrag wird für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung erhoben. (3) Unabhängig vom Elternbeitrag wird ein Verpflegungskostenersatz (Kosten für hauswirtschaftlichen Aufwand zur Bereitstellung von Mahlzeiten) für die Verabreichung von Mahlzeiten in den Kindertageseinrichtungen entweder von der Einrichtung selbst oder von dem entsprechenden Dienstleister erhoben. § 2 Elternbeiträge (1) Elternbeiträge sind für jeden Monat, in dem das Kind in einer Kindereinrichtung angemeldet und aufgenommen ist, in voller Höhe zu entrichten, sofern keine hiervon abweichende gesetzliche Regelung getroffen ist. Dies gilt auch bei Schulferien, Urlaub, sowie bei vorübergehendem Fehlen und bei Abmeldung des Kindes bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung oder Kur die Kindereinrichtung für mindestens 4 Wochen ununterbrochen nicht besuchen, wird der Elternbeitrag für jeden vollen Monat, in dem dieser Fall eintritt, ausgesetzt. Bei Aufnahme eines Kindes nach dem 15. des jeweiligen Monats sind 50 % des Elternbeitrages zu entrichten. (2) Elternbeiträge sind zum 15. des laufenden Monats fällig. Werden die Elternbeiträge nicht pünktlich bezahlt, ist das Mahnverfahren einzuleiten. Sind die Erziehungsberechtigten 3 Monate mit den Elternbeiträgen im Rückstand, kann der Träger mit sofortiger Wirkung den Platz in der jeweiligen Kindereinrichtung kündigen. Gleichzeitig werden rückständige Elternbeiträge mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln beigetrieben. (3) Das Lebensalter des Kindes am 1. des Monats ist maßgebend für die Höhe des Elternbeitrages in dem betreffenden Monat unabhängig davon, welche Einrichtung das Kind besucht. 1 Auch für Ermäßigungen bei mehreren Kindern oder bei Alleinerziehenden ist der 1. des Monats maßgebend. Jede Änderung in der Familie, die ausschlaggebend für die Höhe der Elternbeiträge ist, muss innerhalb eines Monats der Leiterin der Einrichtung mitgeteilt werden. (4) Sollte sich herausstellen, dass ein Kind einer besonderen Förderung bedarf, welche die Einrichtung aus personellen und räumlichen Gegebenheiten nicht leisten kann, ist eine fristgemäße Kündigung durch den Träger ebenfalls möglich. § 3 Höhe der Elternbeiträge (1) Der Elternbeitrag beträgt pro Krippenkind und Monat bei Vorhandensein einer vollständigen Familie (d. h. Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft) für die Betreuungszeit von täglich 4,5 Stunden 92,50 EUR 55,50 EUR 18,50 EUR 6 Stunden 123,33 EUR 74,00 EUR 24,67 EUR 10 Stunden 1. Kind 205,56 EUR 2. Kind 123,34 EUR 3. Kind 41,11 EUR 11 Stunden 226,11 EUR 135,67 EUR 45,22 EUR 1. Kind 2. Kind 3. Kind 7 Stunden 143,89 EUR 86,33 EUR 28,78 EUR 8 Stunden 164,44 EUR 98,66 EUR 32,89 EUR 9 Stunden 185,00 EUR 111,00 EUR 37,00 EUR (2) Der Elternbeitrag beträgt pro Kindergartenkind und Monat bei Vorhandensein einer vollständigen Familie (d. h. Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft) für die Betreuungszeit von täglich 4,5 Stunden 45,00 EUR 27,00 EUR 9,00 EUR 6 Stunden 60,00 EUR 36,00 EUR 12,00 EUR 10 Stunden 1. Kind 100,00 EUR 2. Kind 60,00 EUR 3. Kind 20,00 EUR 11 Stunden 110,00 EUR 66,00 EUR 22,00 EUR 1. Kind 2. Kind 3. Kind 7 Stunden 70,00 EUR 42,00 EUR 14,00 EUR 2 8 Stunden 80,00 EUR 48,00 EUR 16,00 EUR 9 Stunden 90,00 EUR 54,00 EUR 18,00 EUR (3) Alleinerziehenden (d. h. ledigen, verwitweten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen, die nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben) wird eine Ermäßigung in Höhe von 10 % des vollen Gebührensatzes gewährt. Die Elternbeiträge für Krippenkinder sind in folgender Höhe zu entrichten: 4,5 Stunden 83,25 EUR 49,95 EUR 16,65 EUR 6 Stunden 111,00 EUR 66,60 EUR 22,20 EUR 10 Stunden 1. Kind 185,00 EUR 2. Kind 111,00 EUR 3. Kind 37,00 EUR 11 Stunden 203,50 EUR 122,10 EUR 40,70 EUR 1. Kind 2. Kind 3. Kind 7 Stunden 129,50 EUR 77,70 EUR 25,90 EUR 8 Stunden 148,00 EUR 88,80 EUR 29,60 EUR 9 Stunden 166,50 EUR 99,90 EUR 33,30 EUR (4) Alleinerziehenden (d. h. ledigen, verwitweten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen, die nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben) wird eine Ermäßigung in Höhe von 10 % des vollen Gebührensatzes gewährt. Die Elternbeiträge für Kindergartenkinder sind in folgender Höhe zu entrichten: 4,5 Stunden 40,50 EUR 24,30 EUR 8,10 EUR 6 Stunden 54,00 EUR 32,40 EUR 10,80 EUR 10 Stunden 1. Kind 90,00 EUR 2. Kind 54,00 EUR 3. Kind 18,00 EUR 11 Stunden 99,00 EUR 59,40 EUR 19,80 EUR 1. Kind 2. Kind 3. Kind 7 Stunden 63,00 EUR 37,80 EUR 12,60 EUR 8 Stunden 72,00 EUR 43,20 EUR 14,40 EUR 9 Stunden 81,00 EUR 48,60 EUR 16,20 EUR (5) Wechselt ein Kind im Monat des Schulbeginns vom Kindergarten in den Hort und liegt der Beginn des Schuljahres nach dem 15. des jeweiligen Monats wird für diesen Monat noch der Elternbeitrag für den Kindergarten erhoben. Beginnt das Schuljahr am 15. des Monats bzw. liegt der Beginn des Schuljahres vor dem 15. des jeweiligen Monats ist für diesen Monat der Elternbeitrag für den Hort zu entrichten. (6) Für die Betreuung der Hortkinder bei Vorhandensein einer vollständigen Familie (d. h. Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft) gelten folgende Elternbeiträge: 1. Kind 2. Kind 3. Kind ohne Frühhort 44,50 EUR 26,70 EUR 8,90 EUR mit Frühhort 53,40 EUR 32,04 EUR 10,68 EUR 3 nur Frühhort 17,80 EUR 10,68 EUR 3,56 EUR (7) Alleinerziehenden (d. h. ledigen, verwitweten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen, die nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben) wird eine Ermäßigung in Höhe von 10 % des vollen Gebührensatzes gewährt. Die Elternbeiträge für Hortkinder sind in folgender Höhe zu entrichten: 1. Kind 2. Kind 3. Kind ohne Frühhort 40,05 EUR 24,03 EUR 8,01 EUR mit Frühhort 48,06 EUR 28,84 EUR 9,61 EUR nur Frühhort 16,02 EUR 9,61 EUR 3,20 EUR (8) Für die Geschwisterermäßigung und Ermäßigung für Alleinerziehende gilt die Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Übernahme von Elternbeiträgen bzw. Gebühren für Kindertageseinrichtungen und für Kindertagespflege in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Geschwisterermäßigung werden alle Kinder der Familie berücksichtigt, die in Kindertageseinrichtungen gemäß des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen nicht nur tageweise betreut werden, wobei das älteste Kind als erstes gezählt wird. Ab dem 4. Kind werden generell keine Elternbeiträge erhoben. (9) Die festgesetzten Elternbeiträge für den Hortbesuch gelten auch für die unterrichtsfreien Zeiten, selbst dann, wenn der Aufenthalt des Kindes ganztags erforderlich ist. (10) Die Eingewöhnungszeit im Krippen- und Kindergartenbereich ist bis zu einer Woche beitragsfrei. (11) Eine kurzfristige Betreuung von Gastkindern ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze an bis zu 5 Tagen jährlich möglich. Werden Kinder aus besonderen Gründen tageweise in den Einrichtungen aufgenommen, gelten folgende Beiträge: Kinderkrippe Kindergarten Hort Tagessätze 9,25 EUR 4,50 EUR 2,67 EUR § 4 Zahlungspflichtige, Ausnahmen (1) Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die Personensorgeberechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner. (2) Bei wirtschaftlichen Notsituationen kann die Übernahme des Elternbeitrages beim zuständigen Jugendamt des Landkreises durch die/den Erziehungsberechtigten beantragt werden. 4 § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) vom 20.10.2014 außer Kraft. Mülsen, den 05.10.2015 Hendric Freund Bürgermeister 5
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