Elternbeitragssatzung

Satzung
zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen
in der Gemeinde Mülsen
(Elternbeitragssatzung)
Vom 05. Oktober 2015
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der §§ 2
und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) sowie des Sächsischen Gesetzes
zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) hat der Gemeinderat der
Gemeinde Mülsen in seiner Sitzung am 05.10.2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Erhebung von Elternbeiträgen für die in der Gemeinde
Mülsen entsprechend dem Bedarfsplan betriebenen Kindertageseinrichtungen.
(2) Der Elternbeitrag wird für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung erhoben.
(3) Unabhängig vom Elternbeitrag wird ein Verpflegungskostenersatz (Kosten für
hauswirtschaftlichen Aufwand zur Bereitstellung von Mahlzeiten) für die Verabreichung
von Mahlzeiten in den Kindertageseinrichtungen entweder von der Einrichtung selbst oder
von dem entsprechenden Dienstleister erhoben.
§ 2 Elternbeiträge
(1) Elternbeiträge sind für jeden Monat, in dem das Kind in einer Kindereinrichtung
angemeldet und aufgenommen ist, in voller Höhe zu entrichten, sofern keine hiervon
abweichende gesetzliche Regelung getroffen ist. Dies gilt auch bei Schulferien, Urlaub, sowie bei vorübergehendem Fehlen und bei Abmeldung des Kindes bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung oder Kur die Kindereinrichtung für mindestens 4 Wochen ununterbrochen nicht besuchen, wird der Elternbeitrag
für jeden vollen Monat, in dem dieser Fall eintritt, ausgesetzt.
Bei Aufnahme eines Kindes nach dem 15. des jeweiligen Monats sind 50 % des
Elternbeitrages zu entrichten.
(2) Elternbeiträge sind zum 15. des laufenden Monats fällig.
Werden die Elternbeiträge nicht pünktlich bezahlt, ist das Mahnverfahren einzuleiten.
Sind die Erziehungsberechtigten 3 Monate mit den Elternbeiträgen im Rückstand, kann
der Träger mit sofortiger Wirkung den Platz in der jeweiligen Kindereinrichtung
kündigen. Gleichzeitig werden rückständige Elternbeiträge mit den zur Verfügung
stehenden rechtlichen Mitteln beigetrieben.
(3) Das Lebensalter des Kindes am 1. des Monats ist maßgebend für die Höhe
des Elternbeitrages in dem betreffenden Monat unabhängig davon, welche Einrichtung das
Kind besucht.
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Auch für Ermäßigungen bei mehreren Kindern oder bei Alleinerziehenden ist der 1. des
Monats maßgebend.
Jede Änderung in der Familie, die ausschlaggebend für die Höhe der Elternbeiträge ist,
muss innerhalb eines Monats der Leiterin der Einrichtung mitgeteilt werden.
(4) Sollte sich herausstellen, dass ein Kind einer besonderen Förderung bedarf, welche die
Einrichtung aus personellen und räumlichen Gegebenheiten nicht leisten kann, ist eine
fristgemäße Kündigung durch den Träger ebenfalls möglich.
§ 3 Höhe der Elternbeiträge
(1) Der Elternbeitrag beträgt pro Krippenkind und Monat bei Vorhandensein einer
vollständigen Familie (d. h. Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft) für die
Betreuungszeit von täglich
4,5 Stunden
92,50 EUR
55,50 EUR
18,50 EUR
6 Stunden
123,33 EUR
74,00 EUR
24,67 EUR
10 Stunden
1. Kind 205,56 EUR
2. Kind 123,34 EUR
3. Kind 41,11 EUR
11 Stunden
226,11 EUR
135,67 EUR
45,22 EUR
1. Kind
2. Kind
3. Kind
7 Stunden
143,89 EUR
86,33 EUR
28,78 EUR
8 Stunden
164,44 EUR
98,66 EUR
32,89 EUR
9 Stunden
185,00 EUR
111,00 EUR
37,00 EUR
(2) Der Elternbeitrag beträgt pro Kindergartenkind und Monat bei Vorhandensein einer
vollständigen Familie (d. h. Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft) für die
Betreuungszeit von täglich
4,5 Stunden
45,00 EUR
27,00 EUR
9,00 EUR
6 Stunden
60,00 EUR
36,00 EUR
12,00 EUR
10 Stunden
1. Kind 100,00 EUR
2. Kind 60,00 EUR
3. Kind 20,00 EUR
11 Stunden
110,00 EUR
66,00 EUR
22,00 EUR
1. Kind
2. Kind
3. Kind
7 Stunden
70,00 EUR
42,00 EUR
14,00 EUR
2
8 Stunden
80,00 EUR
48,00 EUR
16,00 EUR
9 Stunden
90,00 EUR
54,00 EUR
18,00 EUR
(3) Alleinerziehenden (d. h. ledigen, verwitweten, dauernd getrennt lebenden oder
geschiedenen Elternteilen, die nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben) wird
eine Ermäßigung in Höhe von 10 % des vollen Gebührensatzes gewährt. Die
Elternbeiträge für Krippenkinder sind in folgender Höhe zu entrichten:
4,5 Stunden
83,25 EUR
49,95 EUR
16,65 EUR
6 Stunden
111,00 EUR
66,60 EUR
22,20 EUR
10 Stunden
1. Kind 185,00 EUR
2. Kind 111,00 EUR
3. Kind 37,00 EUR
11 Stunden
203,50 EUR
122,10 EUR
40,70 EUR
1. Kind
2. Kind
3. Kind
7 Stunden
129,50 EUR
77,70 EUR
25,90 EUR
8 Stunden
148,00 EUR
88,80 EUR
29,60 EUR
9 Stunden
166,50 EUR
99,90 EUR
33,30 EUR
(4) Alleinerziehenden (d. h. ledigen, verwitweten, dauernd getrennt lebenden oder
geschiedenen Elternteilen, die nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben) wird
eine Ermäßigung in Höhe von 10 % des vollen Gebührensatzes gewährt. Die
Elternbeiträge für Kindergartenkinder sind in folgender Höhe zu entrichten:
4,5 Stunden
40,50 EUR
24,30 EUR
8,10 EUR
6 Stunden
54,00 EUR
32,40 EUR
10,80 EUR
10 Stunden
1. Kind 90,00 EUR
2. Kind 54,00 EUR
3. Kind 18,00 EUR
11 Stunden
99,00 EUR
59,40 EUR
19,80 EUR
1. Kind
2. Kind
3. Kind
7 Stunden
63,00 EUR
37,80 EUR
12,60 EUR
8 Stunden
72,00 EUR
43,20 EUR
14,40 EUR
9 Stunden
81,00 EUR
48,60 EUR
16,20 EUR
(5) Wechselt ein Kind im Monat des Schulbeginns vom Kindergarten in den Hort und
liegt der Beginn des Schuljahres nach dem 15. des jeweiligen Monats wird für diesen
Monat noch der Elternbeitrag für den Kindergarten erhoben. Beginnt das Schuljahr
am 15. des Monats bzw. liegt der Beginn des Schuljahres vor dem 15. des jeweiligen
Monats ist für diesen Monat der Elternbeitrag für den Hort zu entrichten.
(6) Für die Betreuung der Hortkinder bei Vorhandensein einer vollständigen Familie (d. h.
Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft) gelten folgende Elternbeiträge:
1. Kind
2. Kind
3. Kind
ohne Frühhort
44,50 EUR
26,70 EUR
8,90 EUR
mit Frühhort
53,40 EUR
32,04 EUR
10,68 EUR
3
nur Frühhort
17,80 EUR
10,68 EUR
3,56 EUR
(7) Alleinerziehenden (d. h. ledigen, verwitweten, dauernd getrennt lebenden oder
geschiedenen Elternteilen, die nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben) wird
eine Ermäßigung in Höhe von 10 % des vollen Gebührensatzes gewährt. Die
Elternbeiträge für Hortkinder sind in folgender Höhe zu entrichten:
1. Kind
2. Kind
3. Kind
ohne Frühhort
40,05 EUR
24,03 EUR
8,01 EUR
mit Frühhort
48,06 EUR
28,84 EUR
9,61 EUR
nur Frühhort
16,02 EUR
9,61 EUR
3,20 EUR
(8) Für die Geschwisterermäßigung und Ermäßigung für Alleinerziehende gilt die
Richtlinie des Landkreises Zwickau zur Übernahme von Elternbeiträgen bzw.
Gebühren für Kindertageseinrichtungen und für Kindertagespflege in der jeweils
geltenden Fassung.
Bei der Geschwisterermäßigung werden alle Kinder der Familie berücksichtigt,
die in Kindertageseinrichtungen gemäß des Gesetzes zur Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen nicht nur tageweise betreut werden, wobei
das älteste Kind als erstes gezählt wird.
Ab dem 4. Kind werden generell keine Elternbeiträge erhoben.
(9) Die festgesetzten Elternbeiträge für den Hortbesuch gelten auch für die unterrichtsfreien Zeiten, selbst dann, wenn der Aufenthalt des Kindes ganztags erforderlich ist.
(10) Die Eingewöhnungszeit im Krippen- und Kindergartenbereich ist bis zu einer Woche
beitragsfrei.
(11) Eine kurzfristige Betreuung von Gastkindern ist im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Plätze an bis zu 5 Tagen jährlich möglich. Werden Kinder aus besonderen
Gründen tageweise in den Einrichtungen aufgenommen, gelten folgende Beiträge:
Kinderkrippe
Kindergarten
Hort
Tagessätze
9,25 EUR
4,50 EUR
2,67 EUR
§ 4 Zahlungspflichtige, Ausnahmen
(1) Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die
Personensorgeberechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften
diese als Gesamtschuldner.
(2) Bei wirtschaftlichen Notsituationen kann die Übernahme des Elternbeitrages beim
zuständigen Jugendamt des Landkreises durch die/den Erziehungsberechtigten
beantragt werden.
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§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den
Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) vom
20.10.2014 außer Kraft.
Mülsen, den 05.10.2015
Hendric Freund
Bürgermeister
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