Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03319 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Jugendhilfeausschuss FA Finanzen Ratsversammlung 17.11.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Anpassung der Elternbeiträge für die Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen und der Tagespflege der Stadt Leipzig gem. § 15 i.V.m. § 14 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen rechtsbereinigt 29.04.2015 Beschlussvorschlag: 1. Die Anpassung der Elternbeiträge erfolgt gem. § 15 i.V.m. § 14 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der in Punkt 3.1.1 ausgewiesenen Höhe. Für Tagespflege gelten weiterhin die Elternbeiträge einer dem Alter des Kindes entsprechenden Kindertagesstätte. 2. Die neuen Elternbeiträge werden beschlossen und treten zum 01.01.2017 in Kraft. 3. Der Beschluss DS-00205/14 vom 20.11.2014 wird entsprechend geändert. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe Anlage Prüfkatalog) Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft x nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung x nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein wenn ja, von bis Höhe in EUR (jährlich) 01.01.17 31.12.17 siehe Punkt 4 01.01.18 31.12.18 siehe Punkt 4 wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat x nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: x Inhaltsverzeichnis Seite 1. Gesetzliche Grundlagen 1 2. Personal- und Sachkosten als Grundlage für die Ermittlung 1 der Elternbeiträge 3. Aufbringen der Personal- und Sachkosten 1 3.1 Grundlagen für die Elternbeitragsberechnung 1 3.1.1 Berechnung der Elternbeiträge 1 3.2 Ermäßigung des Elternbeitrages 2 3.3 Absenkung der Elternbeiträge 2 3.4 Finanzierung Tagespflege 3 4. Finanzielle Auswirkungen 3 5. Verfahren zur Umsetzung 3 6. Folgen bei Nichtbeschluss 3 Anlagen Anlage 1: Auszug aus dem Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 29.04.2015 Anlage 2: Berechnung der Elternbeiträge Kinderkrippe, Kindergarten und Hort Anlage 3a: Berechnung der Elternbeiträge für die Mehrbetreuung in Kinderkrippen und in Kindergärten Anlage 3b: Berechnung der Elternbeiträge für die Mehrbetreuung im Hort Anlage 4: Übersicht über die Elternbeiträge ab 01.01.2017 Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen der Stadt Leipzig und in Tagespflege 1. Gesetzliche Grundlagen - Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung - Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) - Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) rechtsbereinigt mit Stand vom 29. April 2015 2. Personal- und Sachkosten als Grundlage für die Ermittlung der Elternbeiträge (Anlagen 2 und 3a, 3b) Die Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtungen tragen deren Träger. Die Kosten ergeben sich aus den in der jeweiligen Gemeinde, getrennt nach Kinderkrippe, Kindergarten und Hort, ermittelten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten aller Einrichtungen nach § 14 (2) SächsKitaG unter Berücksichtigung der Betreuungszeit. Sie sind lt. § 14 (2) SächsKitaG jährlich bis zum 30. Juni zu ermitteln und zu veröffentlichen. Mit der Ermittlung der Personal- und Sachkosten 2015 für alle Kindertageseinrichtungen der Stadt Leipzig werden die Elternbeiträge für die Stadt Leipzig gemäß den gesetzlichen Grundlagen neu berechnet und bei Abweichungen dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Elternbeiträge für die Kindertagespflege nach § 3 (3) SächsKitaG werden analog der Elternbeiträge für die entsprechende Kindertageseinrichtungen und Betreuungsart erhoben. Grundlage hierfür ist § 15 (3) SächsKitaG. 3. Aufbringung der Personal- und Sachkosten 3.1 Grundlagen für die Elternbeitragsberechnung Entsprechend § 15 (2) SächsKitaG besteht die Möglichkeit, die durchschnittlichen Personal- und Sachkosten pro Platz für den ungekürzten Elternbeitrag in einer prozentualen Spanne je Betreuungsart festzuschreiben. So kann der Anteil der Eltern pro Platz bei Aufnahme eines Kindes – – – in eine Kinderkrippe in einen Kindergarten und in einem Hort 23% (Spanne lt. SächsKitaG 20 – 23 %) 30% (Spanne lt. SächsKitaG 20 – 30 %) 30% (Spanne lt. SächsKitaG 20 – 30 %) betragen. Für Kinder in Kindertagespflege nach § 3 (3) SächsKitaG werden gemäß § 14 (6) SächsKitaG die gleichen Elternbeiträge wie für Gleichaltrige in Kinderkrippe, Kindergarten bzw. Hort erhoben. Die Elternbeiträge werden als Monatsbeiträge erhoben. Bei Leistungsbeginn, sofern dieser nicht am 01. des Monats erfolgt und bei Leistungsende aufgrund Wechsel von der Tagespflege in eine Kindertageseinrichtung bzw. Schuljahresbeginn und -ende wird ein taggenauer Elternbeitrag je Betreuungsart festgesetzt. Berechnungsgrundlage dafür sind durchschnittlich 20 Kalendertage pro Monat. Berücksichtigt wird dabei die Betreuung von Montag bis Freitag. 3.1.1 Berechnung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen in der Stadt Leipzig Die vom Stadtrat getroffenen Regelungen zu • Absenkungen der Elternbeiträge lt. Ratsbeschluss V – 419/10 vom 16.06.2010. • Für die Gewährung der Geschwisterermäßigung ist ein Vertrag mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden täglich/ 20 Stunden wöchentlich erforderlich • Die Berechnungsgrundlagen für Mehrbetreuungsbeiträge (Betreuungszeit die über 9 Stunden in der Krippe und im Kindergarten und über 6 Stunden im Hort hinaus gehen) bleiben unverändert. -1- Prozentuale Beteiligung der Eltern pro Platz je Betreuungsart Berechnung der Elternbeiträge gemäß § 15 (2) SächsKitaG (Anlage 4) monatl. mo Kosten pro Platz 2014 in Euro Kinderkrippe 9 h Personalkosten Sachkostenanteil Kosten pro Platz Kindergarten 9 h Personalkosten Sachkostenanteil Kosten pro Platz 1Hort 6 Std. Personalkosten Sachkostenanteil Kosten pro Platz monatliche Kosten pro Platz 2015 in Euro prozentualer Anteil der PS als Elternbeitragsberechnungsgrundlage Elternbeitrag neu in Euro Elternbeitrag alt in Euro Differenz in Euro 707,86 237,77 945,63 721,82 237,91 959,73 23 220,74 210,14 10,60 326,70 109,74 436,44 337,47 111,23 448,70 30 134,61 126,51 8,10 191,13 64,20 255,33 194,89 64,24 259,13 30 77,74 74,01 3,73 Der Anstieg der durchschnittlichen erforderlichen Personal- und Sachkosten in Kindertageseinrichtungen in Leipzig resultiert insbesondere aus den Tarifabschlüssen des TVöD - SuE der Jahre 2014 und 2015. Demnach erfolgte eine Anpassung zum 01.03.2014 um 3 % bzw. mindestens 90 Euro, zum 01.03.2015 um 2,4 % sowie zum 01.07.2015 eine Änderung der Eingruppierung von Erzieher/innen von der Stufe S6 in die S8a, was eine durchschnittliche Personalkostensteigerung von 4,23 % nach sich zog. Aufgrund der unterjährigen Anpassung der Tarifverträge wird sich der Anstieg der Personalkosten erst 2016 auf die Platzkosten in Kindertageseinrichtungen vollends auswirken. Ein Großteil der freien Träger vergütet sein Personal nach oder in Anlehnung an den TVöD - SuE. Träger mit eigenen Tarifverträgen haben in der Folge der o. g. Tarifabschlüsse auch bei der Vergütung des pädagogischen Personals nachgezogen, so dass die Personalkosten pro Platz flächendeckend erheblich gestiegen sind. Die gegenwärtig gültigen ungekürzten Elternbeiträge liegen im Leistungsbereich Krippe bei 21,9 %, im Kindergarten bei 28,19 % und im Hort bei 28,56 % der erforderlichen Personal- und Sachkosten laut Betriebskostenbekanntmachung nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG für das Jahr 2015. 3.2. Ermäßigung des Elternbeitrages Soweit die Eltern geltend machen, dass ihnen die Belastung gemäß § 90 (3) und (4) SGB VIII des Elternbeitrages für die Regel- und Mehrbetreuungszeit nicht zuzumuten ist, trifft das Amt für Jugend, Familie und Bildung auf Antrag der Eltern die erforderlichen Feststellungen nach §§ 82 ff SGB XII. Bereits gewährte Ermäßigungen nach SGB XII i.V.m. § 90 (3) und (4) SGB VIII bleiben durch die Anpassung der Elternbeiträge mit dieser Vorlage unberührt. Im Jahr 2015 hatten 11.532 Kinder eine Ermäßigung auf Grund der geringen finanziellen Einkünfte der Familie. Dies entsprach 25,12 % aller betreuten Kinder in der Stadt Leipzig. Die Stadt Leipzig hat dafür finanzielle Aufwendungen in Höhe von 11.653.991 € aufbringen müssen. 3.3 Absenkung der Elternbeiträge Der Träger der Kindertageseinrichtungen hat Absenkungen in den Elternbeiträgen gem. § 15 (1) SächsKitaG zu berücksichtigen. Absenkungen werden vorgenommen für Alleinerziehende, die tatsächlich Ihr Kind allein betreuen, pflegen und erziehen und für alle Kinder aus Haushaltsgemeinschaften von Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung gemäß SächsKitaG besuchen. Dabei müssen die Kinder mindestens mit einem leiblichen, adoptiven oder Stiefelternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben und dort ihren Hauptwohnsitz haben (Ratsbe-2- schluss vom 16.06.2010 und gültig ab 01.08.2010). Unter diese Regelung fallen auch alle 3. und weiteren Kinder, welche gar keinen Elternbeitrag für die Betreuung in einer Kindereinrichtung oder Tagespflege entrichten müssen (Beispiel: 1. Kind Hort 25 h zahlt 61,68 €, 2. Kind Kindergarten 45 h zahlt abgesenkt 75,91 € und 3. Kind Krippe 45 h zahlt 0,00 € = Ersparnis 260,74 € für die Eltern lt. alten Beiträgen). Für 2015 erhielten in der Stadt Leipzig 13.246 Kinder eine Absenkung vom Elternbeitrag, dies entspricht 28,86 % aller betreuten Kinder. Für die Stadt Leipzig war dies ein finanzieller Mehraufwand in Höhe von 11.282.271 €. 3.4 Finanzierung Tagespflege Für den Bereich kommunale Kindertagespflege wird der Elternbeitrag mittels Bescheid geltend gemacht, da kein direktes (privatrechtliches) Rechtsverhältnis zu den jeweiligen Eltern besteht. Berechnungsgrundlage bei der Festsetzung des Elternbeitrages sowie der Finanzierung der laufenden Geldleistung sind durchschnittlich 20 Kalendertage pro Monat (Montag – Freitag). Wird nach Einzelfallprüfung bei nachgewiesenem Bedarf eine weitergehende Zusatzbetreuung in Tagespflege gewährt, wird ein Elternbeitrag in Höhe von 50 % der laufenden Geldleistung, inclusive der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersvorsorge, erhoben. Den derzeit gültigen Stadtratsbeschluss zur Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Leipzig entsprechend beträgt der Elternbeitrag je Zusatzleistungsstunde für alle Altersgruppen in den folgenden Betreuungsmodellen: Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson: 2,12 € Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten: 1,90 € Betreuung in angemieteten Räumen: 2,16 €. 4. Finanzielle Auswirkungen (sind ertrags- und aufwandsseitig schon Bestandteil HHPE 2017/2018) Mit der Beschlussfassung der neuen Elternbeiträge ergibt sich im Haushaltsjahr 2017 ein Minderertrag in Höhe von 1,1 Mio. € und für das Haushaltsjahr 2018 ein Minderertrag in Höhe von 1,15 Mio. €. Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung 2017/2018 wurde ein höherer Anstieg der Personal- und Sachkosten 2015 in Kindertageseinrichtungen prognostiziert. Dieser Minderertrag wird über das Budget Kita als ganzes gedeckt. 5. Verfahren zur Umsetzung Die Vertragsanpassung für die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen des Amtes für Jugend, Familie und Bildung erfolgt automatisch, da die Verträge einen entsprechenden Passus enthalten. Die Anpassung der Verträge in den Kindertageseinrichtungen der freien Träger erfolgt durch die Leiterinnen der Einrichtungen. Weiterhin werden Informationen vom Amt für Jugend, Familie und Bildung für alle Träger vorbereitet. Darüber hinaus werden die Eltern durch Aushänge in den Kindertageseinrichtungen und die Informationen in der Presse vom Amt für Jugend, Familie und Bildung über die Änderungen in Kenntnis gesetzt. 6. Folgen bei Nichtbeschluss Bei Nichtbeschluss der in dieser Vorlage vorgeschlagenen Anhebung der Elternbeiträge würde in 2017 ein Minderertrag von 3,6 Mio € und in 2018 von 3,79 Mio. € gegenüber dem Haushaltsplanentwurf 2017/2018 entstehen. Dieser Minderertrag würde die Genehmigungsfähigkeit des Doppelhaushaltes 2017/2018 gefährden. -3- Stadt Leipzig Anlage 1 Amt für Jugend, Familie und Bildung (AfJFB) Auszug aus dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) rechtsbereinigt mit Stand vom 29. April 2015 § 2 Aufgaben und Ziele (1) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege begleiten, unterstützen und ergänzen die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie. Sie bieten dem Kind vielfältige Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten über den Familienrahmen hinaus. Sie erfüllen damit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Der Sächsische Bildungsplan ist die Grundlage für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dieser wird vom Staatsministerium für Kultus erstellt und weiterentwickelt. (2) Der ganzheitliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag dient vor allem 1. dem Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen wie der Selbständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft und der Gemeinschaftsfähigkeit, der Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie gegenüber behinderten Menschen und 2. der Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen. Alle Mädchen und Jungen sind in ihren individuellen Wesens- und Interessenlagen wahrzunehmen. Diese sind angemessen zu berücksichtigen, um Benachteiligungen entgegenzuwirken und die Chancengleichheit zu fördern. Die Arbeit in den Einrichtungen soll sich am aktuellen Erkenntnisstand der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und Entwicklungsphysiologie sowie der Familien- und Bildungsforschung orientieren. (3) Die regelmäßige Gestaltung von Bildungsangeboten in Kindertageseinrichtungen hat dem Übergang in die Schule Rechnung zu tragen. Dazu wird im Kindergarten zur Schulvorbereitung, insbesondere im letzten Kindergartenjahr (Schulvorbereitungsjahr), vorrangig der Förderung und Ausprägung sprachlicher Kompetenzen, der Grob- und Feinmotorik, der Wahrnehmungsförderung und der Sinnesschulung Aufmerksamkeit geschenkt. In diese Vorbereitung sollen im letzten Kindergartenjahr die für den Einzugsbereich zuständigen Schulen einbezogen werden. Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung werden den Gemeinden vom Freistaat Sachsen im Rahmen des Landeszuschusses nach § 18 Abs. 1 erstattet. Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und zur Organisation der Schulvorbereitung durch Rechtsverordnung zu regeln. (4) Die Integration der Kinder mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Kinder in Kindertageseinrichtungen ist zu fördern. Ihrem spezifischen Förderbedarf ist zu entsprechen. (5) Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet sollen dazu beitragen, dass die sorbische Sprache und Kultur vermittelt und gepflegt und sorbische Traditionen bewahrt werden. (6) Kindertagespflege als Alternative zur Förderung in Kindertageseinrichtungen unterstützt und ergänzt die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie. § 3 Angebot (1) Alle Kinder haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. (2) Es gehört zu den Pflichtaufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren und für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung der vierten Klasse zu sorgen. Kinder sollen aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, vom Besuch von Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege im Rahmen der Bedarfsplanung nicht ausgeschlossen werden. (3) Bei Kindern im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann die Gemeinde den Eltern die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder statt in einer Kindertageseinrichtung auch in Kindertagespflege anbieten. Bei Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt können die Bildung, Erziehung und Betreuung auch in Kindertagespflege erfolgen, wenn die Eltern damit einverstanden sind. § 4 Wunsch- und Wahlrecht Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen der verfügbaren Plätze entscheiden, in welcher Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle innerhalb oder außerhalb der Gemeinde ihr Kind betreut werden soll. Sie haben den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung oder Kindertagespflegestelle und bei der Wohnortgemeinde unter Angabe der gewünschten Einrichtung oder Kindertagespflegestelle anzumelden. § 15 Elternbeiträge (1) Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. Sie werden vom Träger der Kindertageseinrichtung erhoben. Absenkungen sind vorzusehen für: 1. Alleinerziehende und 2. Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen. (2) Die ungekürzten Elternbeiträge sollen bei Krippen mindestens 20 und dürfen höchstens 23 Prozent, bei Kindergärten und Horten mindestens 20 und höchstens 30 Prozent der zuletzt nach § 14 Abs. 2 bekannt gemachten Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1 betragen. In einer Gemeinde darf für die gleiche Betreuungszeit in der jeweiligen Betreuungsart nur ein einheitlicher Elternbeitrag festgesetzt werden. Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 sind in die Berechnung nicht einzubeziehen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall der Inanspruchnahme des Wunschund Wahlrechts nach § 4. (3) Für Kinder in Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 werden gemäß § 14 Abs. 6 durch die Gemeinde Elternbeiträge erhoben, die denen für altersentsprechende Kindertageseinrichtungen vergleichbar sein sollen. Absenkungen von Elternbeiträgen gemäß Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend für die Kindertagespflege. (4) Kosten, die durch zusätzliche Angebote der Kindertageseinrichtungen bedingt sind, können gegenüber den Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Elternbeirat geltend gemacht werden. (5) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Einrichtung oder bei der Betreuung in Kindertagespflege der Gemeinde den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge nach Absatz 1 Satz 3 abgesenkt worden sind. Er hat ferner auf Antrag den Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu übernehmen, soweit die Belastung den Eltern und dem Kind gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist; Kosten nach Absatz 4 hat er nur zu übernehmen, soweit dies vorher vereinbart worden ist. (6) Nehmen die Kinder an der Essenversorgung teil, haben die Erziehungsberechtigten neben dem Elternbeitrag einen Verpflegungskostenersatz zu entrichten. -2- AfJFB der Stadt Leipzig Anlage 2 Berechnung der Elternbeiträge Kinderkrippen Durchschnittliche monatl. Personalkosten der Gemeinde pro Erzieher in Euro = 4.330,92 Euro Erzieher pro Monat + Sachkosten = = 721,82 Euro 237,91 Euro Betriebskosten pro Platz/Monat = 959,73 Euro davon 23 % Elternbeitrag/Platz/Monat = 220,74 Euro Durchschnittliche monatl. Personalkosten der Gemeinde pro Erzieher in Euro = 4.387,11 Euro Erzieher pro Monat = 337,47 Euro = 111,23 Euro 4.330,92 Euro : 6 Kinder Berechnung der Elternbeiträge Kindergärten 4.387,11 Euro :13 Kinder + Sachkosten Betriebskosten pro Platz/Monat = davon 30 % Elternbeitrag/Platz/Monat 448,70 Euro = 134,61 Euro = 4.330,89 Euro Berechnung der Elternbeiträge Horte Durchschnittliche monatl. Personalkosten der Gemeinde pro Erzieher in Euro Erzieher pro Monat + Sachkosten 4.330,89 Euro : 20 Kinder x 0,9 (6 Std. Betreuung) = 194,89 Euro 64,24 Euro Betriebskosten pro Platz/Monat für 6 Stunden Betreuung = 259,13 Euro davon 30 % Elternbeitrag/Platz/Monat = 77,74 Euro -3- AfJFB der Stadt Leipzig Anlage 3 a Berechnung der Kosten für Mehrbetreuung in Kinderkrippen über die Regelbetreuungszeit von 9 Stunden Grundlagen: - Betreuungsschlüssel: - Personalkosten: Erzieherin 6 Kinder/1 Erzieher für 1 Monat für 1 Kind 4.330,92 Euro :6 = Summe Personalkosten Mehrbetreuung im Monat für 1 Kind 721,82 Euro 721,82 Euro Berechnung der Personalkosten für die 10. Stunde: für 1 Monat 721,82 Euro für 1 Stunde 80,20 Euro : 9 Std. = : 20 Tage = 80,20 Euro 4,01 Euro = = 40,10 Euro 2,00 Euro = = 60,15 Euro 3,01 Euro = = 100,25 Euro 5,01 Euro = 337,47 Euro Kosten für Mehrbetreuung: - Für die 10. Stunde 50 % Personalkosten je Monat 50 % von 80,20 Euro je Std. 50 % von 4,01 Euro - Summe für die 11. Std. 75 % Personalkosten je Monat 75 % von 80,20 Euro je 55.Std. 75 % von 4,01 Euro - Summe für die 10. und 11. Std. 1 Monat 2 Stunden Berechnung der Kosten für Mehrbetreuung in Kindergärten über die Regelbetreuungszeit von 9 Stunden Grundlagen: - Betreuungsschlüssel: - Personalkosten: 13 Kinder/1 Erzieher für 1 Monat für 1 Kind Erzieherin 4.387,11 Euro : 13 Summe Personalkosten Mehrbetreuung im Monat für 1 Kind 337,47 Euro Berechnung der Personalkosten für die 10. Stunde: für 1 Monat für 1 Stunde 337,47 Euro 37,50 Euro : 9 Std. : 20 Tage = = 37,50 Euro 1,88 Euro - Für die 10.Std. 50 % Personalkosten je Monat 50 % von 37,50 Euro je Std. 50 % von 1,88 Euro = = 18,75 Euro 0,94 Euro - Summe für die 11. Std. 75 % Personalkosten je Monat 75 % von 37,50 Euro je 55. Std. 75 % von 1,88 Euro = = 28,12 Euro 1,41 Euro - Summe für die 10. u. 11. Std. 1 Monat 2 Stunden = = 46,87 Euro 2,35 Euro Kosten für Mehrbetreuung: -4- AfJFB der Stadt Leipzig Anlage 3 b Berechnung der Kosten für Mehrbetreuung im Hort über die Regelbetreuungszeit von 6 Stunden Grundlagen: - Betreuungsschlüssel: - Personalkosten: 20 Kinder x 0,9 Erzieher für 1 Monat für 1 Kind Erzieherin 4.330,89 Euro : 20x 0,9 = Summe Personalkosten Mehrbetreuung im Monat für 1 Kind 194,89 Euro 194,89 Euro Berechnung der Personalkosten für die 7. Stunde: für 1 Monat für 1 Stunde 194,89 Euro 32,48 Euro : 6 Std. : 20 Tage = = 32,48 Euro 1,62 Euro - Für die 7. Std. 50% Personalkosten je Monat 50 % von 32,48 Euro je Std. 50 % von 1,62 Euro = = 16,24 Euro 0,81 Euro - Summe für die 8. Std. 75 % Personalkosten je Monat 75 % von 32,48 Euro je 8. Std. 75 % von 1,62 Euro = = 24,36 Euro 1,22 Euro - Summe für die 7. u. 8. Std. 1 Monat = 40,60 Euro = 2,03 Euro Kosten für Mehrbetreuung: 2 Stunden -5- AfJFB der Stadt Leipzig Anlage 4 Elternbeiträge pro Monat in Euro ab 01.01.2017 Betreuungsstunden täglich / wöchentlich Kinderkrippe / Tagespflege 1. Kind 4/20 5/25 6/30 7/35 8/40 9/45 10 / 50 11/ 55 neu alt neu alt 98,11 93,40 58,86 56,04 122,63 116,74 73,58 70,05 147,16 140,09 88,30 84,06 171,69 163,44 103,01 98,07 196,21 186,79 117,73 112,07 220,74 210,14 132,44 126,08 260,84 248,32 156,50 148,99 320,99 305,59 192,59 183,35 Alleinerziehende 1. Kind neu alt 2.Kind neu alt 88,30 84,06 49,05 46,70 110,37 105,07 61,32 58,37 132,44 126,08 73,58 70,05 154,52 147,10 85,84 81,72 176,59 168,11 98,11 93,40 198,67 189,13 110,37 105,07 234,76 223,49 130,42 124,16 288,89 275,03 160,50 152,80 neu alt neu alt 59,83 56,23 35,90 33,74 74,78 70,28 44,87 42,17 89,74 84,34 53,84 50,60 104,70 98,40 62,82 59,04 119,65 112,45 71,79 67,47 134,61 126,51 80,77 75,91 153,36 144,13 92,02 86,48 181,48 170,57 108,89 102,34 Alleinerziehende 1. Kind neu alt 2.Kind neu alt 53,84 50,60 29,91 28,11 67,31 63,26 37,39 35,14 80,77 75,91 44,87 42,17 94,23 88,56 52,35 49,20 107,69 101,21 59,83 56,23 121,15 113,86 67,31 63,26 138,02 129,72 76,68 72,07 163,33 153,51 90,74 85,29 2.Kind Kindergarten 1. Kind 2.Kind Die Elternbeiträge für die Zusatzbetreuung (>9 Stunden) berechnen sich auf der Basis der Personalkostenanteile. Da die Personalkosten pro Platz gestiegen sind, steigen auch die Elternbeiträge im Krippen- und Kindergartenbereich für die Mehrbetreuung. Hort 1. Kind 2.Kind Betreuungsstunden täglich /wöchentlich 1/5 5 / 25 6 / 30 neu alt neu alt Alleinerziehende 1. Kind neu alt 2.Kind neu alt 12,96 12,34 64,78 61,68 38,87 37,01 77,74 74,01 46,64 44,41 11,66 11,11 58,30 55,51 32,39 30,84 69,97 66,61 38,87 37,01 -6- Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: verbessert gesichert 2 Ausbildungsplatzsituation 3 finanzielle Situation der Unternehmen: sie wird durch städtische Entscheidung (z. B. zu Steuern, Gebühren, Preisen für Gas-WasserStrom) negative Auswirkung positive Auswirkung hoch mittel 5 Finanzierung ja niedrig nein ja ) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. keine Auswirkung Drittmittel/ Fördermittel private Mittel Stadt Leipzig 01.15/016/01.12 Begründung keine in Vorlage Auswirkung Seite 1 1 Arbeitsplatzsituation 4 Bedeutung des Vorhabens für wirtschaftliche Entwicklung 1 verschlechtert nein finanzielle keine Folgewirkungen Auswirkung für die Stadt ja nein Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: Indikatoren verbessert auf bisherigen Niveau verschlechtert keine Auswirkung 1 Vorschulische Bildungs- Begründung in Vorlage Seite 1 und Betreuungsangebote (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 2 Schulische Bildungsangebote, Ausbildung und Studium (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 3 Wohnbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Angebot, Attraktivität, Vielfalt, Infrastruktur) 4 Kultur- und Freizeitangebote, Möglichkeiten zum Spielen, Sporttreiben und Treffen sowie Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Familien 5 Gesundheit und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen/Schutz vor Gefahren 6 Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Migrationshintergrund 7 Finanzielle Bedingungen von Familien Indikator hat stattgefunden ist vorgesehen 8 Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei der zu treffenden Entscheidung Stadt Leipzig 01.15/016/01.12 1 ) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. ist nicht vorgesehen Begründung in Vorlage, Seite 1
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