DS 03319 - DIE LINKE. Fraktion im Stadtrat zu Leipzig

Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03319
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Jugendhilfeausschuss
FA Finanzen
Ratsversammlung
17.11.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Anpassung der Elternbeiträge für die Betreuung der Kinder in den
Kindertageseinrichtungen und der Tagespflege der Stadt Leipzig gem. § 15 i.V.m. §
14 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
rechtsbereinigt 29.04.2015
Beschlussvorschlag:
1.
Die Anpassung der Elternbeiträge erfolgt gem. § 15 i.V.m. § 14 Sächsisches Gesetz zur
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der in Punkt 3.1.1 ausgewiesenen
Höhe. Für Tagespflege gelten weiterhin die Elternbeiträge einer dem Alter des Kindes
entsprechenden Kindertagesstätte.
2.
Die neuen Elternbeiträge werden beschlossen und treten zum 01.01.2017 in Kraft.
3.
Der Beschluss DS-00205/14 vom 20.11.2014 wird entsprechend geändert.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe
Anlage Prüfkatalog)
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
x
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
x
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
wenn ja,
von
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
01.01.17
31.12.17
siehe Punkt 4
01.01.18
31.12.18
siehe Punkt 4
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
x
Inhaltsverzeichnis
Seite
1.
Gesetzliche Grundlagen
1
2.
Personal- und Sachkosten als Grundlage für die Ermittlung
1
der Elternbeiträge
3.
Aufbringen der Personal- und Sachkosten
1
3.1
Grundlagen für die Elternbeitragsberechnung
1
3.1.1
Berechnung der Elternbeiträge
1
3.2
Ermäßigung des Elternbeitrages
2
3.3
Absenkung der Elternbeiträge
2
3.4
Finanzierung Tagespflege
3
4.
Finanzielle Auswirkungen
3
5.
Verfahren zur Umsetzung
3
6.
Folgen bei Nichtbeschluss
3
Anlagen
Anlage 1:
Auszug aus dem Sächsisches Gesetz zur Förderung
von Kindern in Tageseinrichtungen
(Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 29.04.2015
Anlage 2:
Berechnung der Elternbeiträge Kinderkrippe, Kindergarten und Hort
Anlage 3a:
Berechnung der Elternbeiträge für die Mehrbetreuung in Kinderkrippen
und in Kindergärten
Anlage 3b:
Berechnung der Elternbeiträge für die Mehrbetreuung im Hort
Anlage 4:
Übersicht über die Elternbeiträge ab 01.01.2017
Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen der Stadt
Leipzig und in Tagespflege
1.
Gesetzliche Grundlagen
- Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung
- Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
- Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) rechtsbereinigt mit Stand vom 29. April 2015
2. Personal- und Sachkosten als Grundlage für die Ermittlung der Elternbeiträge
(Anlagen 2 und 3a, 3b)
Die Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtungen tragen deren Träger. Die Kosten ergeben sich aus den in der jeweiligen Gemeinde, getrennt nach Kinderkrippe, Kindergarten und
Hort, ermittelten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten aller Einrichtungen nach § 14 (2)
SächsKitaG unter Berücksichtigung der Betreuungszeit. Sie sind lt. § 14 (2) SächsKitaG jährlich
bis zum 30. Juni zu ermitteln und zu veröffentlichen.
Mit der Ermittlung der Personal- und Sachkosten 2015 für alle Kindertageseinrichtungen der Stadt
Leipzig werden die Elternbeiträge für die Stadt Leipzig gemäß den gesetzlichen Grundlagen neu
berechnet und bei Abweichungen dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Elternbeiträge für die Kindertagespflege nach § 3 (3) SächsKitaG werden analog der Elternbeiträge für die
entsprechende Kindertageseinrichtungen und Betreuungsart erhoben. Grundlage hierfür ist § 15
(3) SächsKitaG.
3.
Aufbringung der Personal- und Sachkosten
3.1
Grundlagen für die Elternbeitragsberechnung
Entsprechend § 15 (2) SächsKitaG besteht die Möglichkeit, die durchschnittlichen Personal- und
Sachkosten pro Platz für den ungekürzten Elternbeitrag in einer prozentualen Spanne je Betreuungsart festzuschreiben. So kann der Anteil der Eltern pro Platz bei Aufnahme eines Kindes
–
–
–
in eine Kinderkrippe
in einen Kindergarten
und in einem Hort
23% (Spanne lt. SächsKitaG 20 – 23 %)
30% (Spanne lt. SächsKitaG 20 – 30 %)
30% (Spanne lt. SächsKitaG 20 – 30 %)
betragen. Für Kinder in Kindertagespflege nach § 3 (3) SächsKitaG werden gemäß § 14 (6)
SächsKitaG die gleichen Elternbeiträge wie für Gleichaltrige in Kinderkrippe, Kindergarten bzw.
Hort erhoben.
Die Elternbeiträge werden als Monatsbeiträge erhoben. Bei Leistungsbeginn, sofern dieser nicht
am 01. des Monats erfolgt und bei Leistungsende aufgrund Wechsel von der Tagespflege in eine
Kindertageseinrichtung bzw. Schuljahresbeginn und -ende wird ein taggenauer Elternbeitrag je
Betreuungsart festgesetzt. Berechnungsgrundlage dafür sind durchschnittlich 20 Kalendertage pro
Monat. Berücksichtigt wird dabei die Betreuung von Montag bis Freitag.
3.1.1
Berechnung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen in der Stadt Leipzig
Die vom Stadtrat getroffenen Regelungen zu
• Absenkungen der Elternbeiträge lt. Ratsbeschluss V – 419/10 vom 16.06.2010.
• Für die Gewährung der Geschwisterermäßigung ist ein Vertrag mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden täglich/ 20 Stunden wöchentlich erforderlich
• Die Berechnungsgrundlagen für Mehrbetreuungsbeiträge (Betreuungszeit die über 9 Stunden in der Krippe und im Kindergarten und über 6 Stunden im Hort hinaus gehen)
bleiben unverändert.
-1-
Prozentuale Beteiligung der Eltern pro Platz je Betreuungsart
Berechnung der Elternbeiträge gemäß § 15 (2) SächsKitaG (Anlage 4)
monatl. mo
Kosten
pro Platz
2014
in
Euro
Kinderkrippe 9 h
Personalkosten
Sachkostenanteil
Kosten pro Platz
Kindergarten 9 h
Personalkosten
Sachkostenanteil
Kosten pro Platz
1Hort
6 Std.
Personalkosten
Sachkostenanteil
Kosten pro Platz
monatliche
Kosten pro
Platz 2015
in Euro
prozentualer
Anteil der PS
als Elternbeitragsberechnungsgrundlage
Elternbeitrag
neu in
Euro
Elternbeitrag
alt in
Euro
Differenz
in
Euro
707,86
237,77
945,63
721,82
237,91
959,73
23
220,74
210,14
10,60
326,70
109,74
436,44
337,47
111,23
448,70
30
134,61
126,51
8,10
191,13
64,20
255,33
194,89
64,24
259,13
30
77,74
74,01
3,73
Der Anstieg der durchschnittlichen erforderlichen Personal- und Sachkosten in Kindertageseinrichtungen in Leipzig resultiert insbesondere aus den Tarifabschlüssen des TVöD - SuE der Jahre
2014 und 2015. Demnach erfolgte eine Anpassung zum 01.03.2014 um 3 % bzw. mindestens 90
Euro, zum 01.03.2015 um 2,4 % sowie zum 01.07.2015 eine Änderung der Eingruppierung von
Erzieher/innen von der Stufe S6 in die S8a, was eine durchschnittliche Personalkostensteigerung
von 4,23 % nach sich zog. Aufgrund der unterjährigen Anpassung der Tarifverträge wird sich der
Anstieg der Personalkosten erst 2016 auf die Platzkosten in Kindertageseinrichtungen vollends
auswirken. Ein Großteil der freien Träger vergütet sein Personal nach oder in Anlehnung an den
TVöD - SuE. Träger mit eigenen Tarifverträgen haben in der Folge der o. g. Tarifabschlüsse auch
bei der Vergütung des pädagogischen Personals nachgezogen, so dass die Personalkosten pro
Platz flächendeckend erheblich gestiegen sind.
Die gegenwärtig gültigen ungekürzten Elternbeiträge liegen im Leistungsbereich Krippe bei 21,9
%, im Kindergarten bei 28,19 % und im Hort bei 28,56 % der erforderlichen Personal- und Sachkosten laut Betriebskostenbekanntmachung nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG für das Jahr 2015.
3.2. Ermäßigung des Elternbeitrages
Soweit die Eltern geltend machen, dass ihnen die Belastung gemäß § 90 (3) und (4) SGB VIII des
Elternbeitrages für die Regel- und Mehrbetreuungszeit nicht zuzumuten ist, trifft das Amt für Jugend, Familie und Bildung auf Antrag der Eltern die erforderlichen Feststellungen nach §§ 82 ff
SGB XII. Bereits gewährte Ermäßigungen nach SGB XII i.V.m. § 90 (3) und (4) SGB VIII bleiben
durch die Anpassung der Elternbeiträge mit dieser Vorlage unberührt.
Im Jahr 2015 hatten 11.532 Kinder eine Ermäßigung auf Grund der geringen finanziellen Einkünfte der Familie. Dies entsprach 25,12 % aller betreuten Kinder in der Stadt Leipzig. Die Stadt Leipzig hat dafür finanzielle Aufwendungen in Höhe von 11.653.991 € aufbringen müssen.
3.3
Absenkung der Elternbeiträge
Der Träger der Kindertageseinrichtungen hat Absenkungen in den Elternbeiträgen gem. § 15 (1)
SächsKitaG zu berücksichtigen. Absenkungen werden vorgenommen für Alleinerziehende, die tatsächlich Ihr Kind allein betreuen, pflegen und erziehen und für alle Kinder aus Haushaltsgemeinschaften von Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung gemäß
SächsKitaG besuchen. Dabei müssen die Kinder mindestens mit einem leiblichen, adoptiven oder
Stiefelternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben und dort ihren Hauptwohnsitz haben (Ratsbe-2-
schluss vom 16.06.2010 und gültig ab 01.08.2010).
Unter diese Regelung fallen auch alle 3. und weiteren Kinder, welche gar keinen Elternbeitrag für
die Betreuung in einer Kindereinrichtung oder Tagespflege entrichten müssen (Beispiel: 1. Kind
Hort 25 h zahlt 61,68 €, 2. Kind Kindergarten 45 h zahlt abgesenkt 75,91 € und 3. Kind Krippe 45
h zahlt 0,00 € = Ersparnis 260,74 € für die Eltern lt. alten Beiträgen). Für 2015 erhielten in der
Stadt Leipzig 13.246 Kinder eine Absenkung vom Elternbeitrag, dies entspricht 28,86 % aller betreuten Kinder. Für die Stadt Leipzig war dies ein finanzieller Mehraufwand in Höhe von
11.282.271 €.
3.4
Finanzierung Tagespflege
Für den Bereich kommunale Kindertagespflege wird der Elternbeitrag mittels Bescheid geltend
gemacht, da kein direktes (privatrechtliches) Rechtsverhältnis zu den jeweiligen Eltern besteht.
Berechnungsgrundlage bei der Festsetzung des Elternbeitrages sowie der Finanzierung der laufenden Geldleistung sind durchschnittlich 20 Kalendertage pro Monat (Montag – Freitag).
Wird nach Einzelfallprüfung bei nachgewiesenem Bedarf eine weitergehende Zusatzbetreuung in
Tagespflege gewährt, wird ein Elternbeitrag in Höhe von 50 % der laufenden Geldleistung, inclusive der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersvorsorge, erhoben. Den derzeit gültigen Stadtratsbeschluss zur Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Leipzig entsprechend beträgt der Elternbeitrag je Zusatzleistungsstunde für alle Altersgruppen in den folgenden Betreuungsmodellen:
Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson: 2,12 €
Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten: 1,90 €
Betreuung in angemieteten Räumen: 2,16 €.
4.
Finanzielle Auswirkungen
(sind ertrags- und aufwandsseitig schon Bestandteil HHPE 2017/2018)
Mit der Beschlussfassung der neuen Elternbeiträge ergibt sich im Haushaltsjahr 2017 ein Minderertrag in Höhe von 1,1 Mio. € und für das Haushaltsjahr 2018 ein Minderertrag in Höhe von 1,15
Mio. €. Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung 2017/2018 wurde ein höherer Anstieg der
Personal- und Sachkosten 2015 in Kindertageseinrichtungen prognostiziert. Dieser Minderertrag
wird über das Budget Kita als ganzes gedeckt.
5.
Verfahren zur Umsetzung
Die Vertragsanpassung für die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen des Amtes für Jugend,
Familie und Bildung erfolgt automatisch, da die Verträge einen entsprechenden Passus enthalten.
Die Anpassung der Verträge in den Kindertageseinrichtungen der freien Träger erfolgt durch die
Leiterinnen der Einrichtungen. Weiterhin werden Informationen vom Amt für Jugend, Familie und
Bildung für alle Träger vorbereitet.
Darüber hinaus werden die Eltern durch Aushänge in den Kindertageseinrichtungen und die Informationen in der Presse vom Amt für Jugend, Familie und Bildung über die Änderungen in Kenntnis gesetzt.
6.
Folgen bei Nichtbeschluss
Bei Nichtbeschluss der in dieser Vorlage vorgeschlagenen Anhebung der Elternbeiträge würde in
2017 ein Minderertrag von 3,6 Mio € und in 2018 von 3,79 Mio. € gegenüber dem Haushaltsplanentwurf 2017/2018 entstehen. Dieser Minderertrag würde die Genehmigungsfähigkeit des Doppelhaushaltes 2017/2018 gefährden.
-3-
Stadt Leipzig
Anlage 1
Amt für Jugend, Familie und Bildung (AfJFB)
Auszug aus dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über
Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) rechtsbereinigt mit Stand vom 29. April 2015
§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege begleiten, unterstützen und ergänzen die Bildung und Erziehung
des Kindes in der Familie. Sie bieten dem Kind vielfältige Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten über den
Familienrahmen hinaus. Sie erfüllen damit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-,
Erziehungs- und Betreuungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten
Gesamtkonzeption. Der Sächsische Bildungsplan ist die Grundlage für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in den
Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dieser wird vom Staatsministerium für Kultus erstellt und
weiterentwickelt.
(2) Der ganzheitliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag dient vor allem
1. dem Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen wie der Selbständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft
und der Gemeinschaftsfähigkeit, der Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und
Lebensweisen sowie gegenüber behinderten Menschen und
2. der Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere zum Erwerb von
Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen.
Alle Mädchen und Jungen sind in ihren individuellen Wesens- und Interessenlagen wahrzunehmen. Diese sind
angemessen zu berücksichtigen, um Benachteiligungen entgegenzuwirken und die Chancengleichheit zu fördern. Die
Arbeit in den Einrichtungen soll sich am aktuellen Erkenntnisstand der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und
Entwicklungsphysiologie sowie der Familien- und Bildungsforschung orientieren.
(3) Die regelmäßige Gestaltung von Bildungsangeboten in Kindertageseinrichtungen hat dem Übergang in die Schule
Rechnung zu tragen. Dazu wird im Kindergarten zur Schulvorbereitung, insbesondere im letzten Kindergartenjahr
(Schulvorbereitungsjahr), vorrangig der Förderung und Ausprägung sprachlicher Kompetenzen, der Grob- und
Feinmotorik, der Wahrnehmungsförderung und der Sinnesschulung Aufmerksamkeit geschenkt. In diese Vorbereitung
sollen im letzten Kindergartenjahr die für den Einzugsbereich zuständigen Schulen einbezogen werden. Die Kosten für
zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung werden den Gemeinden vom Freistaat Sachsen im
Rahmen des Landeszuschusses nach § 18 Abs. 1 erstattet. Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das
Nähere zum Inhalt und zur Organisation der Schulvorbereitung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Die Integration der Kinder mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Kinder in
Kindertageseinrichtungen ist zu fördern. Ihrem spezifischen Förderbedarf ist zu entsprechen.
(5) Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet sollen dazu beitragen, dass die sorbische Sprache und
Kultur vermittelt und gepflegt und sorbische Traditionen bewahrt werden.
(6) Kindertagespflege als Alternative zur Förderung in Kindertageseinrichtungen unterstützt und ergänzt die Bildung und
Erziehung des Kindes in der Familie.
§ 3 Angebot
(1) Alle Kinder haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines
Kindergartens. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Es gehört zu den Pflichtaufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, für ein bedarfsgerechtes
Angebot an Kindertageseinrichtungen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren und für schulpflichtige Kinder bis zur
Vollendung der vierten Klasse zu sorgen. Kinder sollen aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, vom Besuch von
Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege im Rahmen der Bedarfsplanung nicht ausgeschlossen werden.
(3) Bei Kindern im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann die Gemeinde den Eltern die Bildung,
Erziehung und Betreuung ihrer Kinder statt in einer Kindertageseinrichtung auch in Kindertagespflege anbieten. Bei
Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt können die Bildung, Erziehung und Betreuung
auch in Kindertagespflege erfolgen, wenn die Eltern damit einverstanden sind.
§ 4 Wunsch- und Wahlrecht
Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen der verfügbaren Plätze entscheiden, in welcher Kindertageseinrichtung
oder Kindertagespflegestelle innerhalb oder außerhalb der Gemeinde ihr Kind betreut werden soll. Sie haben den
Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung oder Kindertagespflegestelle
und bei der Wohnortgemeinde unter Angabe der gewünschten Einrichtung oder Kindertagespflegestelle anzumelden.
§ 15 Elternbeiträge
(1) Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. Sie werden vom Träger der Kindertageseinrichtung erhoben.
Absenkungen sind vorzusehen für:
1. Alleinerziehende und
2. Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle
besuchen.
(2) Die ungekürzten Elternbeiträge sollen bei Krippen mindestens 20 und dürfen höchstens 23 Prozent, bei Kindergärten
und Horten mindestens 20 und höchstens 30 Prozent der zuletzt nach § 14 Abs. 2 bekannt gemachten Personal- und
Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1 betragen. In einer Gemeinde darf für die gleiche Betreuungszeit in der
jeweiligen Betreuungsart nur ein einheitlicher Elternbeitrag festgesetzt werden. Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 Satz 3
sind in die Berechnung nicht einzubeziehen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall der Inanspruchnahme des Wunschund Wahlrechts nach § 4.
(3) Für Kinder in Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 werden gemäß § 14 Abs. 6 durch die Gemeinde Elternbeiträge
erhoben, die denen für altersentsprechende Kindertageseinrichtungen vergleichbar sein sollen. Absenkungen von
Elternbeiträgen gemäß Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend für die Kindertagespflege.
(4) Kosten, die durch zusätzliche Angebote der Kindertageseinrichtungen bedingt sind, können gegenüber den
Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Elternbeirat geltend gemacht werden.
(5) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Einrichtung oder bei der Betreuung in
Kindertagespflege der Gemeinde den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge nach Absatz 1 Satz 3 abgesenkt
worden sind. Er hat ferner auf Antrag den Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu
übernehmen, soweit die Belastung den Eltern und dem Kind gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist;
Kosten nach Absatz 4 hat er nur zu übernehmen, soweit dies vorher vereinbart worden ist.
(6) Nehmen die Kinder an der Essenversorgung teil, haben die Erziehungsberechtigten neben dem Elternbeitrag einen
Verpflegungskostenersatz zu entrichten.
-2-
AfJFB
der Stadt Leipzig
Anlage 2
Berechnung der Elternbeiträge Kinderkrippen
Durchschnittliche monatl. Personalkosten der Gemeinde pro Erzieher in Euro
=
4.330,92 Euro
Erzieher pro Monat
+ Sachkosten
=
=
721,82 Euro
237,91 Euro
Betriebskosten pro Platz/Monat
=
959,73 Euro
davon 23 % Elternbeitrag/Platz/Monat
=
220,74 Euro
Durchschnittliche monatl. Personalkosten der Gemeinde pro Erzieher in Euro
=
4.387,11 Euro
Erzieher pro Monat
=
337,47 Euro
=
111,23 Euro
4.330,92 Euro
: 6 Kinder
Berechnung der Elternbeiträge Kindergärten
4.387,11 Euro
:13 Kinder
+ Sachkosten
Betriebskosten pro Platz/Monat
=
davon 30 % Elternbeitrag/Platz/Monat
448,70 Euro
=
134,61 Euro
=
4.330,89 Euro
Berechnung der Elternbeiträge Horte
Durchschnittliche monatl. Personalkosten der Gemeinde pro Erzieher in Euro
Erzieher pro Monat
+ Sachkosten
4.330,89 Euro
: 20 Kinder x 0,9 (6 Std. Betreuung)
=
194,89 Euro
64,24 Euro
Betriebskosten pro Platz/Monat für 6 Stunden Betreuung
=
259,13 Euro
davon 30 % Elternbeitrag/Platz/Monat
=
77,74 Euro
-3-
AfJFB
der Stadt Leipzig
Anlage 3 a
Berechnung der Kosten für Mehrbetreuung in Kinderkrippen über die
Regelbetreuungszeit von 9 Stunden
Grundlagen:
- Betreuungsschlüssel:
- Personalkosten:
Erzieherin
6 Kinder/1 Erzieher
für 1 Monat für 1 Kind
4.330,92 Euro
:6
=
Summe Personalkosten Mehrbetreuung im Monat für 1 Kind
721,82 Euro
721,82 Euro
Berechnung der Personalkosten für die 10. Stunde:
für 1 Monat
721,82 Euro
für 1 Stunde
80,20 Euro
: 9 Std. =
: 20 Tage =
80,20 Euro
4,01 Euro
=
=
40,10 Euro
2,00 Euro
=
=
60,15 Euro
3,01 Euro
=
=
100,25 Euro
5,01 Euro
=
337,47 Euro
Kosten für Mehrbetreuung:
- Für die 10. Stunde 50 % Personalkosten
je Monat 50 % von
80,20 Euro
je Std. 50 % von
4,01 Euro
- Summe für die 11. Std. 75 % Personalkosten
je Monat 75 % von
80,20 Euro
je 55.Std. 75 % von
4,01 Euro
- Summe für die 10. und 11. Std.
1 Monat
2 Stunden
Berechnung der Kosten für Mehrbetreuung in Kindergärten über die
Regelbetreuungszeit von 9 Stunden
Grundlagen:
- Betreuungsschlüssel:
- Personalkosten:
13 Kinder/1 Erzieher
für 1 Monat für 1 Kind
Erzieherin
4.387,11 Euro
: 13
Summe Personalkosten Mehrbetreuung im Monat für 1 Kind
337,47 Euro
Berechnung der Personalkosten für die 10. Stunde:
für 1 Monat
für 1 Stunde
337,47 Euro
37,50 Euro
: 9 Std.
: 20 Tage
=
=
37,50 Euro
1,88 Euro
- Für die 10.Std. 50 % Personalkosten
je Monat 50 % von 37,50 Euro
je Std. 50 % von
1,88 Euro
=
=
18,75 Euro
0,94 Euro
- Summe für die 11. Std. 75 % Personalkosten
je Monat 75 % von 37,50 Euro
je 55. Std. 75 % von 1,88 Euro
=
=
28,12 Euro
1,41 Euro
- Summe für die 10. u. 11. Std.
1 Monat
2 Stunden
=
=
46,87 Euro
2,35 Euro
Kosten für Mehrbetreuung:
-4-
AfJFB
der Stadt Leipzig
Anlage 3 b
Berechnung der Kosten für Mehrbetreuung im Hort über die
Regelbetreuungszeit von 6 Stunden
Grundlagen:
- Betreuungsschlüssel:
- Personalkosten:
20 Kinder x 0,9 Erzieher
für 1 Monat für 1 Kind
Erzieherin
4.330,89 Euro
: 20x 0,9
=
Summe Personalkosten Mehrbetreuung im Monat für 1 Kind
194,89 Euro
194,89 Euro
Berechnung der Personalkosten für die 7. Stunde:
für 1 Monat
für 1 Stunde
194,89 Euro
32,48 Euro
: 6 Std.
: 20 Tage
=
=
32,48 Euro
1,62 Euro
- Für die 7. Std. 50% Personalkosten
je Monat 50 % von 32,48 Euro
je Std. 50 % von
1,62 Euro
=
=
16,24 Euro
0,81 Euro
- Summe für die 8. Std. 75 % Personalkosten
je Monat 75 % von 32,48 Euro
je 8. Std. 75 % von 1,62 Euro
=
=
24,36 Euro
1,22 Euro
- Summe für die 7. u. 8. Std.
1 Monat
=
40,60 Euro
=
2,03 Euro
Kosten für Mehrbetreuung:
2 Stunden
-5-
AfJFB
der Stadt Leipzig
Anlage 4
Elternbeiträge pro Monat in Euro ab 01.01.2017
Betreuungsstunden täglich / wöchentlich
Kinderkrippe /
Tagespflege
1. Kind
4/20
5/25
6/30
7/35
8/40
9/45
10 / 50
11/ 55
neu
alt
neu
alt
98,11
93,40
58,86
56,04
122,63
116,74
73,58
70,05
147,16
140,09
88,30
84,06
171,69
163,44
103,01
98,07
196,21
186,79
117,73
112,07
220,74
210,14
132,44
126,08
260,84
248,32
156,50
148,99
320,99
305,59
192,59
183,35
Alleinerziehende
1. Kind
neu
alt
2.Kind
neu
alt
88,30
84,06
49,05
46,70
110,37
105,07
61,32
58,37
132,44
126,08
73,58
70,05
154,52
147,10
85,84
81,72
176,59
168,11
98,11
93,40
198,67
189,13
110,37
105,07
234,76
223,49
130,42
124,16
288,89
275,03
160,50
152,80
neu
alt
neu
alt
59,83
56,23
35,90
33,74
74,78
70,28
44,87
42,17
89,74
84,34
53,84
50,60
104,70
98,40
62,82
59,04
119,65
112,45
71,79
67,47
134,61
126,51
80,77
75,91
153,36
144,13
92,02
86,48
181,48
170,57
108,89
102,34
Alleinerziehende
1. Kind
neu
alt
2.Kind
neu
alt
53,84
50,60
29,91
28,11
67,31
63,26
37,39
35,14
80,77
75,91
44,87
42,17
94,23
88,56
52,35
49,20
107,69
101,21
59,83
56,23
121,15
113,86
67,31
63,26
138,02
129,72
76,68
72,07
163,33
153,51
90,74
85,29
2.Kind
Kindergarten
1. Kind
2.Kind
Die Elternbeiträge für die Zusatzbetreuung (>9 Stunden) berechnen sich auf der Basis der Personalkostenanteile. Da die Personalkosten pro Platz gestiegen sind, steigen auch die Elternbeiträge im Krippen- und Kindergartenbereich für die Mehrbetreuung.
Hort
1. Kind
2.Kind
Betreuungsstunden täglich /wöchentlich
1/5
5 / 25
6 / 30
neu
alt
neu
alt
Alleinerziehende
1. Kind
neu
alt
2.Kind
neu
alt
12,96
12,34
64,78
61,68
38,87
37,01
77,74
74,01
46,64
44,41
11,66
11,11
58,30
55,51
32,39
30,84
69,97
66,61
38,87
37,01
-6-
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
hoch
mittel
5 Finanzierung
ja
niedrig
nein
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
keine
Auswirkung
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
1
verschlechtert
nein
finanzielle
keine
Folgewirkungen
Auswirkung
für die Stadt
ja
nein
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
1 Vorschulische Bildungs-
Begründung in
Vorlage Seite 1
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum
Spielen, Sporttreiben und
Treffen sowie
Naturerfahrungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1