Satzung der Gemeinde Kreischa über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft (Hort Kreischa) – Elternbeitragssatzung Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in gültiger Fassung, der §§ 1 und 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in gültiger Fassung, des § 15 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (SächsKitaG) in gültiger Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreischa am 15.06.2015 in öffentlicher Sitzung folgende 11. Änderungssatzung beschlossen: §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Eltern, die ihre Kinder im Hort Kreischa angemeldet haben. §2 Leistungen Die Gemeinde Kreischa als Träger der Tageseinrichtung Hort Kreischa stellt bedarfsgerecht Plätze für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung der 4. Klasse für eine sechsstündige Tagesbetreuung im Hort zur Verfügung. §3 Beitragspflicht (1) Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten des Kindes. (2) Als Berechnungsgrundlage für die Festsetzung des Elternbeitrages werden die zuletzt nach § 14 Absatz 2 SächsKitaG bekannt gemachten durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten pro Kind herangezogen. (3) Die Betriebskosten der Kindertageseinrichtung für die sechsstündige Betreuung werden durch Zuschüsse des Freistaates Sachsen, Leistungen der Gemeinde Kreischa und durch Elternbeiträge aufgebracht. (4) Die Betriebskosten, die die sechsstündige Betreuung übersteigen, werden durch Elternbeiträge für die Mehrstundenbetreuung aufgebracht. (5) Die Beitragspflicht entsteht zu Beginn des Monats, ab dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Der Elternbeitrag ist für jeden vollen Monat zu entrichten, in dem das Kind in der Einrichtung angemeldet ist. (6) Die Anmeldung des Kindes durch die Eltern hat möglichst bis zum 30.03., jedoch mindestens einen Monat vor Aufnahme schriftlich bei der Leiterin der Tageseinrichtung zu erfolgen. Ausnahmen sind Notsituationen in der Familie oder eine kurzfristige Arbeitsaufnahme der Eltern. Die Aufnahme des Kindes erfolgt erst nach Festlegung des Elternbeitrages durch die Gemeindeverwaltung und mit Abschluss des Betreuungsvertrages. (7) Die vorzeitige Abmeldung des Kindes in der Tageseinrichtung hat durch die Personensorgeberechtigten zum Monatsende zu erfolgen. Die Kündigung des Betreuungsvertrages ist jeweils bis zum 20. des Vormonates der Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen. Der Betreuungsvertrag endet automatisch mit Ablauf des Monats, in dem das Kind die Grundschule verlässt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. §4 Elternbeiträge (1) Die zu entrichtenden Elternbeiträge ergeben sich aus Anlage 1 dieser Satzung. (2) Eltern anderer Gebietskörperschaften haben für alle Betreuungsformen den ungekürzten Elternbeitrag nach Anlage 1 dieser Satzung zu entrichten. Ermäßigungen und Erlasse des Elternbeitrages sind bei dem örtlich zuständigen Jugendamt zu beantragen. Die Gemeinde Kreischa trägt für diese Kinder nicht den kommunalen Anteil der Betriebskosten. Vor Abschluss des Betreuungsvertrages haben die Eltern einen Aufnahmeantrag in der Gemeindeverwaltung vorzulegen. (3) Der Verpflegungskostenersatz wird gesondert geregelt. §5 Beitragsermäßigungen (1) Alle Ermäßigungen und Erlasse des Elternbeitrages sind befristet. (2) Die Elternbeiträge werden unter Berücksichtigung der Anzahl der Kinder einer Familie, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung in der Gemeinde Kreischa (Hort, Kindergarten, Kinderkrippe) besuchen, nach Anlage 1 dieser Satzung festgelegt. (3) Für Alleinerziehende ermäßigen sich die vollen Elternbeiträge für Kinder aus vollständigen Familien nach Anlage 1 dieser Satzung. (4) Auf Antrag beim Jugendamt kann der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung der Eltern und dem Kind nach § 90, Abs. 3 und 4 KJHG nicht zuzumuten ist. §6 Entrichten der Elternbeiträge (1) Die Zahlung des Elternbeitrages erfolgt auf der Grundlage des Beitragsbescheides durch monatliche Überweisung oder die Erteilung einer Einzugsermächtigung unbar an die Gemeindekasse. Der Elternbeitrag ist jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats fällig. Die Voraussetzungen für Beitragsminderungen sind zu belegen. Die Beitragspflichtigen haben alle Veränderungen, die für die Anspruchsberechtigung bedeutsam sind, unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Kosten der Mehrbetreuung werden nach Bekanntgabe durch die Leiterin der Einrichtung durch Bescheid erhoben. §7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2015 in Kraft. Kreischa, den 16.06.2015 gez. Frank Schöning Bürgermeister Anlage 1 Festsetzung der monatlichen Elternbeiträge für den Hort Kreischa gültig ab 01.08.2015 (Beträge in EUR) Hort einschließlich Frühhort, bis 6 Stunden Betreuungszeit 1. Kind 2. Kind 3. Kind ab 4. Kind Kreischa, den 16.06.2015 gez. Frank Schöning Bürgermeister Familien und familienähnliche Gemeinschaften 65,91 € 56,91 € 29,91 € beitragsfrei Alleinerziehende 62,91 € 53,91 € 26,91 € beitragsfrei
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