Elternbeitragssatzung

Satzung
der Gemeinde Kreischa über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Förderung
von Kindern in Tageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft
(Hort Kreischa) – Elternbeitragssatzung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in gültiger Fassung,
der §§ 1 und 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in gültiger Fassung, des §
15 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen
(SächsKitaG) in gültiger Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreischa am
15.06.2015 in öffentlicher Sitzung folgende 11. Änderungssatzung beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Eltern, die ihre Kinder im Hort Kreischa angemeldet haben.
§2
Leistungen
Die Gemeinde Kreischa als Träger der Tageseinrichtung Hort Kreischa stellt
bedarfsgerecht Plätze für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung der 4. Klasse für eine
sechsstündige Tagesbetreuung im Hort zur Verfügung.
§3
Beitragspflicht
(1) Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten des Kindes.
(2) Als Berechnungsgrundlage für die Festsetzung des Elternbeitrages werden die
zuletzt nach § 14 Absatz 2 SächsKitaG bekannt gemachten durchschnittlichen
monatlichen Betriebskosten pro Kind herangezogen.
(3) Die Betriebskosten der Kindertageseinrichtung für die sechsstündige Betreuung
werden durch Zuschüsse des Freistaates Sachsen, Leistungen der Gemeinde
Kreischa und durch Elternbeiträge aufgebracht.
(4) Die Betriebskosten, die die sechsstündige Betreuung übersteigen, werden durch
Elternbeiträge für die Mehrstundenbetreuung aufgebracht.
(5) Die Beitragspflicht entsteht zu Beginn des Monats, ab dem das Kind in die
Einrichtung aufgenommen wird. Der Elternbeitrag ist für jeden vollen Monat zu
entrichten, in dem das Kind in der Einrichtung angemeldet ist.
(6) Die Anmeldung des Kindes durch die Eltern hat möglichst bis zum 30.03., jedoch
mindestens einen Monat vor Aufnahme schriftlich bei der Leiterin der
Tageseinrichtung zu erfolgen. Ausnahmen sind Notsituationen in der Familie oder
eine kurzfristige Arbeitsaufnahme der Eltern. Die Aufnahme des Kindes erfolgt erst
nach Festlegung des Elternbeitrages durch die Gemeindeverwaltung und mit
Abschluss des Betreuungsvertrages.
(7) Die vorzeitige Abmeldung des Kindes in der Tageseinrichtung hat durch die
Personensorgeberechtigten zum Monatsende zu erfolgen. Die Kündigung des
Betreuungsvertrages ist jeweils bis zum 20. des Vormonates der
Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen. Der Betreuungsvertrag endet
automatisch mit Ablauf des Monats, in dem das Kind die Grundschule verlässt, ohne
dass es einer Kündigung bedarf.
§4
Elternbeiträge
(1) Die zu entrichtenden Elternbeiträge ergeben sich aus Anlage 1 dieser Satzung.
(2) Eltern anderer Gebietskörperschaften haben für alle Betreuungsformen den
ungekürzten Elternbeitrag nach Anlage 1 dieser Satzung zu entrichten.
Ermäßigungen und Erlasse des Elternbeitrages sind bei dem örtlich zuständigen
Jugendamt zu beantragen. Die Gemeinde Kreischa trägt für diese Kinder nicht den
kommunalen Anteil der Betriebskosten. Vor Abschluss des Betreuungsvertrages
haben die Eltern einen Aufnahmeantrag in der Gemeindeverwaltung vorzulegen.
(3) Der Verpflegungskostenersatz wird gesondert geregelt.
§5
Beitragsermäßigungen
(1) Alle Ermäßigungen und Erlasse des Elternbeitrages sind befristet.
(2) Die Elternbeiträge werden unter Berücksichtigung der Anzahl der Kinder einer
Familie, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung in der Gemeinde Kreischa (Hort,
Kindergarten, Kinderkrippe) besuchen, nach Anlage 1 dieser Satzung festgelegt.
(3) Für Alleinerziehende ermäßigen sich die vollen Elternbeiträge für Kinder aus
vollständigen Familien nach Anlage 1 dieser Satzung.
(4) Auf Antrag beim Jugendamt kann der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn die Belastung der Eltern und dem Kind nach § 90, Abs. 3 und 4 KJHG
nicht zuzumuten ist.
§6
Entrichten der Elternbeiträge
(1) Die Zahlung des Elternbeitrages erfolgt auf der Grundlage des Beitragsbescheides
durch monatliche Überweisung oder die Erteilung einer Einzugsermächtigung unbar
an die Gemeindekasse. Der Elternbeitrag ist jeweils am 3. Werktag eines jeden
Monats fällig. Die Voraussetzungen für Beitragsminderungen sind zu belegen. Die
Beitragspflichtigen haben alle Veränderungen, die für die Anspruchsberechtigung
bedeutsam sind, unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Kosten der Mehrbetreuung werden nach Bekanntgabe durch die Leiterin der
Einrichtung durch Bescheid erhoben.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.
Kreischa, den 16.06.2015
gez.
Frank Schöning
Bürgermeister
Anlage 1
Festsetzung der monatlichen Elternbeiträge für den Hort Kreischa
gültig ab 01.08.2015 (Beträge in EUR)
Hort einschließlich Frühhort, bis 6 Stunden Betreuungszeit
1. Kind
2. Kind
3. Kind
ab 4. Kind
Kreischa, den 16.06.2015
gez. Frank Schöning
Bürgermeister
Familien und
familienähnliche
Gemeinschaften
65,91 €
56,91 €
29,91 €
beitragsfrei
Alleinerziehende
62,91 €
53,91 €
26,91 €
beitragsfrei