Folien 17 [Kompatibilitätsmodus]

16.06.2015
Konsensualverträge
Institutionengeschichte
(Römisches Privatrecht)
XVII.
obligationes consensu
contractae
Sommersemester 2015
Prof. Dr. J. Platschek
Zustandekommen durch
bloße Einigung
(nudo consensu)
emptio venditio
Kauf / Verkauf
Klagen:
begründet vertragliche Hauptpflichten:
actio empti des Käufers
1. Pflicht zur Verschaffung
des dauerhaften, ungestörten Besitzes
an einer Sache
actio venditi des Verkäufers
2. Pflicht zur Bezahlung eines Preises
bonae fidei iudicia - "Klagen nach
guter Treue"/"Treu und Glauben"
Hauptpflichten stehen im
Austauschverhältnis ("Synallagma")
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16.06.2015
Formel der actio empti
demonstratio
= (streitiger)
Sachverhalt
QUOD AULUS AGERIUS
A NUMERIO NEGIDIO
STICHUM SERVUM
EMIT,
QUA DE RE AGITUR,
"Was das betrifft,
dass Aulus Agerius von
Numerius Negidius den
Sklaven Stichus gekauft hat,
worum es hier geht,
QUIDQUID OB EAM REM was auch immer deshalb
intentio
NUMERIUM NEGIDIUM
Numerius Negidius dem
= fragliche
Aulus Agerius geben
Leistungspflicht AULO AGERIO DARE
FACERE OPORTET
EX FIDE BONA,
EIUS, IUDEX,
condemnatio
= Verurteilungs- NUMERIUM NEGIDIUM
AULO AGERIO
befehl
CONDEMNATO,
SI NON PARET,
ABSOLVITO!
oder tun muss
aufgrund/gemäß der guten
Treue,
dazu, Richter, sollst du den
Numerius Negidius
zugunsten des Aulus Agerius
verurteilen; wenn es sich
nicht erweist, dann sprich ihn
frei!
Zustandekommen
durch Einigung über
essentialia negotii
("vertragswesentliche Merkmale"):
- Parteien
- Vertragstyp
- Kaufsache
- Kaufpreis
zur Irrtumslehre beim Kauf:
Irrtum ist jede von der Wirklichkeit abweichende
Vorstellung
Irrtum über essentialia negotii verhindert Vertrag
vorgestellte/vereinbarte Kaufsache
entspricht der
wirklichen Sache
- auch wenn diese
qualitativ schlechter (peius)
- auch wenn anders bezeichnet
(falsa demonstratio non nocet)
entspricht nicht
der wirklichen Sache (aliud)
- hins. corpus
"äußere Identität"
- hins. substantia (str.)
Ulp.: Wesen/("innere Ident.")
Vertrag kommt zustande
ggf. Ansprüche wegen
Sachmängeln
kein Vertrag
D. 18,1,28 (Ulp. 41 Sab.)
Verkauf einer fremden Sache
"Es besteht kein Zweifel,
dass eine dem Verkäufer nicht gehörende Sache
verkauft werden kann.
Denn es ist ein wirksamer Kauf.
Aber die Sache kann dem Käufer weggenommen
werden."
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16.06.2015
Rechtsmängelhaftung
Kauf mit mancipatio: actio auctoritatis
auf den doppelten Kaufpreis im Fall der Eviktion
Kauf mit mancipatio → actio auctoritatis
"Gewährschaftsklage"
Kauf mit mancipatio
V
K
actio auctoritatis
rei vindicatio
(so gen. Eviktion)
E
Rechtsmängelhaftung
Kauf mit mancipatio: actio auctoritatis
auf den doppelten Kaufpreis im Fall der Eviktion
bei Kauf mit traditio nachgebildet mit
stipulatio duplae: Versprechen des doppelten
Kaufpreises (dupla pecunia) für den Fall der
Eviktion
D. 21,2,21 pr.1 (Ulp. 29 Sab.)
- stipulatio duplae
"Wenn der Sklave gestorben ist, bevor er evinziert
worden ist, so verfällt die Stipulation nicht, da ihn
kein Mensch, sondern die Umstände des
menschlichen Schicksals evinzieren.
Er kann nichtsdestotrotz wegen dolus klagen,
wenn Arglist vorgelegen hat.
Deshalb definiert Julian im dreiundvierzigsten Buch
logisch richtig,
dass die Stipulation des doppelten (Kaufpreises)
nur dann verfalle, wenn die Sache in der Weise
verloren geht, dass sie der Käufer wegen der
Eviktion selbst nicht behalten kann."
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16.06.2015
D. 19,1,30,1 (Afr. 8 quaest.) - Haftung aus actio empti
Rechtsmängelhaftung
Kauf mit mancipatio: actio auctoritatis auf den
doppelten Kaufpreis im Fall der Eviktion
bei Kauf mit traditio nachgebildet mit stipulatio
duplae: Versprechen des doppelten Kaufpreises
(dupla pecunia) für den Fall der Eviktion
Haftung aus actio empti: auf Interesse an
Erfüllung der Verkäuferpflicht, dem Käufer den
ungestörten Besitz zu verschaffen;
weitergehende Haftung bei dolus
"Wenn du mir eine Sache verkauft hast,
von der du, nicht aber ich, gewusst hattest,
dass sie nicht dir gehört, so glaubte er (der Jurist Julian),
dass ich auch schon vor Eviktion aus dem Kauf zu Recht
auf das, was mir an der Eigentumserlangung gelegen ist,
klagen könne.
Ansonsten trifft es freilich zu, dass der Verkäufer nur dafür
haftet, dass dem Käufer die Innehabung der Sache
gestattet ist (habere licere), nicht auch dafür, dass sie in
sein Eigentum übergeht.
Weil er aber auch dafür einzustehen habe,
dass Arglist (dolus) nicht gegeben ist, hafte der,
welcher eine ihm nicht gehörende Sache bewusst
einem Ahnungslosen verkauft.
Das gilt auch dann, wenn er einem Käufer verkauft, der
freilassen oder verpfänden will."
Rechtsmängelhaftung
D. 21,2,9 (Paul. 76 ed.)
Haftung aus actio empti bei dolus des Verkäufers
(= Haftung wegen verletzter Pflicht zur
Aufklärung):
kann nicht abgewendet werden,
also auch vor Eviktion
verschuldensunabhängige / Garantie-Haftung
aus stipulatio duplae und/oder actio empti
(= Haftung wegen fehlender Verschaffung des
ungestörten Besitzes)
kann abgewendet werden durch erfolgreichen
Beistand im Eviktionsprozess
Haftung also grds. erst nach Eviktion
Sonderfall: ungestörter Besitz ex alia causa
"Für den Fall, dass du mir einen Sklaven des Titius
verkauft hast
und mich Titius später als Erben hinterlassen hat
(= "alia causa"),
sagt Sabinus,
die Klage wegen Eviktion (= aus stipulatio duplae)
sei verloren,
weil der Sklave nicht mehr evinziert werden kann.
Aber man kann auf die Käuferklage
zurückgreifen."
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