Ausgabe 1, Februar 2016

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Aktuelle Informationen
zum Energierecht
Ausgabe 1,
Februar 2016
Legal News/Energierecht für
energieintensive Unternehmen
Aktuell
BNetzA veröffentlicht Formular zur Erhebung von
Eigenversorgungssachverhalten – Fristende am
28. Februar 2016
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat einen Erhebungsbogen
„Eigenversorgung/Sonstiger selbsterzeugter Letztverbrauch" auf ihrer
Internetseite
als
„verbindliches
Formular“
bereitgestellt.
Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher sollten unbedingt
prüfen, ob und in welchem Umfang der BNetzA und dem zuständigen
Netzbetreiber entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt
werden.
Im Rahmen eines Newsletters weist die BNetzA die Marktteilnehmer im
Zusammenhang mit der sogenannten „Datenerhebung EEG“ auf ihre
Mitteilungspflichten hin. Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher sollen
demnach dazu verpflichtet sein, die seitens der BNetzA als „Basisangaben“
bezeichneten
Informationen
dem
zuständigen
Netzbetreiber
für
die
Abrechnungsjahre 2014 und 2015 innerhalb der einheitlichen Frist zum 28. Februar
2016 zu melden. Der Netzbetreiber soll aufgrund dieser Informationen in die Lage
versetzt werden, beurteilen zu können, ob im Einzelfall eine Pflicht zur Zahlung der
EEG-Umlage besteht oder eine Privilegierung (z.B. im Hinblick auf die
Bestandsschutzregelungen in § 61 EEG 2014) greift.
Unabhängig davon sollen Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher zur
Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten das bereitgestellte Formular auch der BNetzA
– ebenfalls bis zum 28. Februar 2016 – übersenden. Dabei beschränkt die BNetzA
den Umfang der ihr gegenüber meldepflichtigen Daten zur Minimierung des
Verwaltungsaufwands weitgehend auf die Bestätigung, dass die Mitteilungspflichten
gegenüber dem Netzbetreiber, der die EEG-Umlage erhebt, eingehalten wurden.
Eine Abgabe des Erhebungsbogens „Eigenversorgung/Sonstiger selbsterzeugter
Letztverbrauch“ an die BNetzA sei nur dann entbehrlich, wenn mit dem zuständigen
Netzbetreiber bereits ausdrücklich geklärt sei, dass keine EEG-Umlagepflicht
besteht. Um einen etwaigen Verstoß gegen gesetzliche Mittteilungspflichten
auszuschließen, rät die BNetzA, den Erhebungsbogen im Zweifel auch an sie
abzugeben.
Ob und welchem Umfang im Einzelfall tatsächlich Mitteilungspflichten von
Gewerbe- oder Industrieunternehmen gegenüber der BNetzA und dem zuständigen
Netzbetreiber bestehen, sollte vor dem Hintergrund der auch von der BNetzA
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aufgezeigten drastischen Konsequenzen (u.U. Verlust der EEG-Umlagebefreiung)
unbedingt geprüft werden. Vor dem Hintergrund der Vielzahl an ungeklärten Fragen
im Kontext von Eigenerzeugungs- bzw. Eigenversorgungskonstellationen kann
hierbei insbesondere einer Abstimmung mit dem zuständigen Netzbetreiber eine
entscheidende Bedeutung zukommen.
Für Fragen rund um das Thema Eigenversorgung, diesbezügliche
Mitteilungspflichten sowie etwaige Bestandsschutzfragen sprechen Sie uns gern an!
Michael H. Küper, Rechtsanwalt, M.Sc., Tel.: +49 211 981-5396
E-Mail: [email protected]
Eva-Maria Fabritius, Rechtsanwältin, Tel: +49 211 981-2601
E-Mail: [email protected]
Strompreiskompensation: Antragsfrist beginnt am
1. März 2016
Am 1. März 2016 beginnt die Antragsfrist auf Beihilfen für indirekte CO2Kosten für das Abrechnungsjahr 2015. Wie im letzten Jahr muss der
Antrag elektronisch im Formular-Management-System (FMS) der
Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) erstellt werden. Hierzu stellt
die DEHSt ein neues FMS zur Verfügung.
Die alte Software für die Antragstellung für das Abrechnungsjahr 2014 wird ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt werden können. Da eine Sicherung der alten
Antragsdaten durch die DEHSt nicht sichergestellt werden kann, empfiehlt sie, den
Antrag aus dem letzten Jahr vorher im Wege der Datensicherung zu speichern.
Anschließend könne man nach Angaben der DEHSt den exportierten Antrag im
XML-Format ab Beginn der Frist für die kommende Antragstellung
wiederverwenden und den Eingabeaufwand so deutlich reduzieren.
Welche Schritte dazu durchzuführen sind, beschreibt die DEHSt auf ihrer
Homepage. In diesem Zusammenhang weist sie ferner daraufhin, dass für die
Nutzung des neuen FMS ein neues Passwort festgelegt werden muss. Welche
Voraussetzungen dabei einzuhalten sind und wie das neue Passwort festgelegt wird,
finden Sie auch auf der oben angegebenen Homepage.
Sollten Sie Fragen rund um die Strompreiskompensation haben, sprechen Sie uns
gerne an.
Michael H. Küper, Rechtsanwalt, M.Sc., Tel.: +49 211 981-5396
E-Mail: [email protected]
Dr. jur. Daniel Callejon Thömmes, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-2194
E-Mail: [email protected]
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Rechtsprechung
BGH: Anspruch auf individuelles Netzentgelt (für
singulär genutzte Betriebsmittel) nach § 19 Abs. 3
StromNEV ist nicht abhängig von einer
Vereinbarung
Netznutzer, die Betriebsmittel eines Netzbetreibers in einer Netz- oder
Umspannebene allein nutzen, haben einen Anspruch auf Gewährung
eines individuellen – und damit in der Praxis günstigeren –
Netzentgelts‚ § 19 Abs. 3 StromNEV.
Der BGH hat mit Urteil vom 15. Dezember 2015 (Az.: EnZR 70/14) die Rechte von
Netznutzern gestärkt. Nach Auffassung des BGH ist die Beanspruchung eines
individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV nicht von einer vorherigen
vertraglichen Vereinbarung zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abhängig, auch
wenn die entsprechende Vereinbarung (Lieferanten- bzw. Netznutzungsvertrag)
zwischen Netzbetreiber und Netznutzer dies vorsieht. In der Praxis wurde bislang ein
individuelles Netzentgelt erst nach einer entsprechenden Vereinbarung (für die
Zukunft) gewährt.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte es der Netzbetreiber aber pflichtwidrig
unterlassen, den Netznutzer auf die Möglichkeit eines individuellen Netzentgelts
hinzuweisen. Sofern der Netznutzer die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV
aber in der Vergangenheit (also vor einer „Vereinbarung“) erfüllt hat, kann er die zu
viel gezahlten Netzentgelte (Differenzbetrag zwischen dem allgemeinen Netzentgelt
und dem individuellen Netzentgelt) zurückfordern.
Unternehmen sollten sich insofern unbedingt fragen, ob sie die Voraussetzungen
nach § 19 Abs. 3 StromNEV erfüllen und eine Privilegierung beanspruchen können.
Marc Goldberg, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-1968
E-Mail: [email protected]
Veranstaltungen/Hinweise
„Richtige Antragstellung nach §§ 63 ff. EEG – Alles Standard?“ am
10. März 2016 in Berlin
Inhouse-Workshop: „Das KWKG 2016 – wir zeigen Ihnen, welche
wesentlichen Neuerungen die KWK-Novelle mit sich bringt und wie
sich Ihr Geschäftsmodell entwickeln kann“
(Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Beilagen)
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Ihre Ansprechpartner
RA Peter Mussaeus
Tel.: +49 211 981-4930
[email protected]
RA Christoph Fabritius
Tel.: +49 40 6378-2313 | +49 211 981-4742
[email protected]
RA Dr. Boris Scholtka
Tel.: +49 30 2636-4797
[email protected]
RA Michael H. Küper, M.Sc.
Tel.: +49 211 981-5396
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