www.pwclegal.de Aktuelle Informationen zum Energierecht Ausgabe 1, Februar 2016 Legal News/Energierecht für energieintensive Unternehmen Aktuell BNetzA veröffentlicht Formular zur Erhebung von Eigenversorgungssachverhalten – Fristende am 28. Februar 2016 Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat einen Erhebungsbogen „Eigenversorgung/Sonstiger selbsterzeugter Letztverbrauch" auf ihrer Internetseite als „verbindliches Formular“ bereitgestellt. Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher sollten unbedingt prüfen, ob und in welchem Umfang der BNetzA und dem zuständigen Netzbetreiber entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen eines Newsletters weist die BNetzA die Marktteilnehmer im Zusammenhang mit der sogenannten „Datenerhebung EEG“ auf ihre Mitteilungspflichten hin. Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher sollen demnach dazu verpflichtet sein, die seitens der BNetzA als „Basisangaben“ bezeichneten Informationen dem zuständigen Netzbetreiber für die Abrechnungsjahre 2014 und 2015 innerhalb der einheitlichen Frist zum 28. Februar 2016 zu melden. Der Netzbetreiber soll aufgrund dieser Informationen in die Lage versetzt werden, beurteilen zu können, ob im Einzelfall eine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage besteht oder eine Privilegierung (z.B. im Hinblick auf die Bestandsschutzregelungen in § 61 EEG 2014) greift. Unabhängig davon sollen Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten das bereitgestellte Formular auch der BNetzA – ebenfalls bis zum 28. Februar 2016 – übersenden. Dabei beschränkt die BNetzA den Umfang der ihr gegenüber meldepflichtigen Daten zur Minimierung des Verwaltungsaufwands weitgehend auf die Bestätigung, dass die Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber, der die EEG-Umlage erhebt, eingehalten wurden. Eine Abgabe des Erhebungsbogens „Eigenversorgung/Sonstiger selbsterzeugter Letztverbrauch“ an die BNetzA sei nur dann entbehrlich, wenn mit dem zuständigen Netzbetreiber bereits ausdrücklich geklärt sei, dass keine EEG-Umlagepflicht besteht. Um einen etwaigen Verstoß gegen gesetzliche Mittteilungspflichten auszuschließen, rät die BNetzA, den Erhebungsbogen im Zweifel auch an sie abzugeben. Ob und welchem Umfang im Einzelfall tatsächlich Mitteilungspflichten von Gewerbe- oder Industrieunternehmen gegenüber der BNetzA und dem zuständigen Netzbetreiber bestehen, sollte vor dem Hintergrund der auch von der BNetzA Legal News/Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 1, Februar 2016 aufgezeigten drastischen Konsequenzen (u.U. Verlust der EEG-Umlagebefreiung) unbedingt geprüft werden. Vor dem Hintergrund der Vielzahl an ungeklärten Fragen im Kontext von Eigenerzeugungs- bzw. Eigenversorgungskonstellationen kann hierbei insbesondere einer Abstimmung mit dem zuständigen Netzbetreiber eine entscheidende Bedeutung zukommen. Für Fragen rund um das Thema Eigenversorgung, diesbezügliche Mitteilungspflichten sowie etwaige Bestandsschutzfragen sprechen Sie uns gern an! Michael H. Küper, Rechtsanwalt, M.Sc., Tel.: +49 211 981-5396 E-Mail: [email protected] Eva-Maria Fabritius, Rechtsanwältin, Tel: +49 211 981-2601 E-Mail: [email protected] Strompreiskompensation: Antragsfrist beginnt am 1. März 2016 Am 1. März 2016 beginnt die Antragsfrist auf Beihilfen für indirekte CO2Kosten für das Abrechnungsjahr 2015. Wie im letzten Jahr muss der Antrag elektronisch im Formular-Management-System (FMS) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) erstellt werden. Hierzu stellt die DEHSt ein neues FMS zur Verfügung. Die alte Software für die Antragstellung für das Abrechnungsjahr 2014 wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt werden können. Da eine Sicherung der alten Antragsdaten durch die DEHSt nicht sichergestellt werden kann, empfiehlt sie, den Antrag aus dem letzten Jahr vorher im Wege der Datensicherung zu speichern. Anschließend könne man nach Angaben der DEHSt den exportierten Antrag im XML-Format ab Beginn der Frist für die kommende Antragstellung wiederverwenden und den Eingabeaufwand so deutlich reduzieren. Welche Schritte dazu durchzuführen sind, beschreibt die DEHSt auf ihrer Homepage. In diesem Zusammenhang weist sie ferner daraufhin, dass für die Nutzung des neuen FMS ein neues Passwort festgelegt werden muss. Welche Voraussetzungen dabei einzuhalten sind und wie das neue Passwort festgelegt wird, finden Sie auch auf der oben angegebenen Homepage. Sollten Sie Fragen rund um die Strompreiskompensation haben, sprechen Sie uns gerne an. Michael H. Küper, Rechtsanwalt, M.Sc., Tel.: +49 211 981-5396 E-Mail: [email protected] Dr. jur. Daniel Callejon Thömmes, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-2194 E-Mail: [email protected] 2 Legal News/Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 1, Februar 2016 Rechtsprechung BGH: Anspruch auf individuelles Netzentgelt (für singulär genutzte Betriebsmittel) nach § 19 Abs. 3 StromNEV ist nicht abhängig von einer Vereinbarung Netznutzer, die Betriebsmittel eines Netzbetreibers in einer Netz- oder Umspannebene allein nutzen, haben einen Anspruch auf Gewährung eines individuellen – und damit in der Praxis günstigeren – Netzentgelts‚ § 19 Abs. 3 StromNEV. Der BGH hat mit Urteil vom 15. Dezember 2015 (Az.: EnZR 70/14) die Rechte von Netznutzern gestärkt. Nach Auffassung des BGH ist die Beanspruchung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV nicht von einer vorherigen vertraglichen Vereinbarung zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abhängig, auch wenn die entsprechende Vereinbarung (Lieferanten- bzw. Netznutzungsvertrag) zwischen Netzbetreiber und Netznutzer dies vorsieht. In der Praxis wurde bislang ein individuelles Netzentgelt erst nach einer entsprechenden Vereinbarung (für die Zukunft) gewährt. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte es der Netzbetreiber aber pflichtwidrig unterlassen, den Netznutzer auf die Möglichkeit eines individuellen Netzentgelts hinzuweisen. Sofern der Netznutzer die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV aber in der Vergangenheit (also vor einer „Vereinbarung“) erfüllt hat, kann er die zu viel gezahlten Netzentgelte (Differenzbetrag zwischen dem allgemeinen Netzentgelt und dem individuellen Netzentgelt) zurückfordern. Unternehmen sollten sich insofern unbedingt fragen, ob sie die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 3 StromNEV erfüllen und eine Privilegierung beanspruchen können. Marc Goldberg, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-1968 E-Mail: [email protected] Veranstaltungen/Hinweise „Richtige Antragstellung nach §§ 63 ff. EEG – Alles Standard?“ am 10. März 2016 in Berlin Inhouse-Workshop: „Das KWKG 2016 – wir zeigen Ihnen, welche wesentlichen Neuerungen die KWK-Novelle mit sich bringt und wie sich Ihr Geschäftsmodell entwickeln kann“ (Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Beilagen) 3 4 Legal News/Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 1, Februar 2016 Ihre Ansprechpartner RA Peter Mussaeus Tel.: +49 211 981-4930 [email protected] RA Christoph Fabritius Tel.: +49 40 6378-2313 | +49 211 981-4742 [email protected] RA Dr. Boris Scholtka Tel.: +49 30 2636-4797 [email protected] RA Michael H. Küper, M.Sc. Tel.: +49 211 981-5396 [email protected] Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Legal News – Energierecht für energieintensive Unternehmen bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile "Bestellung" an die folgende Adresse: [email protected] Sofern Sie unseren Newsletter zukünftig nicht mehr erhalten möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile "Abbestellung" an die folgende Adresse: [email protected] Die Beiträge dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. © Februar 2016 PricewaterhouseCoopers Legal Rechtsanwaltsgesellschaft. 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