Flüchtlinge – Zugang zu Praktikum, Ausbildung und Arbeit

Flüchtlinge –
Zugang zu Praktikum, Ausbildung
und Arbeit
Fachtag, 21.01.2016
Ellahe Amir-Haeri
bridge – Berliner Netzwerk für Bleiberecht
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Überblick
Flüchtlinge – Kurzüberblick
Schule
Wer darf arbeiten / eine Ausbildung beginnen?
Sonderfall Studium
Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung?
Unterstützungsangebote
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Aufenthaltspapiere
Der Aufenthaltsstatus eines Geflüchteten hat Einfluss auf
die Aufenthaltsperspektive, den Zugang zu Arbeit und
Fördermöglichkeiten
Die wichtigsten Aufenthaltspapiere
• Aufenthaltsgestattung (zur Durchführung des Asylverfahrens);
(Gültigkeit in der Regel 3-12 Monate)
• Aufenthaltserlaubnis (nach Anerkennung im Asylverfahren bzw.
aus humanitären Gründen); (Gültigkeit 1-3 Jahre)
• Duldung (i.d.R. nach Ablehnung des Asylgesuchs, wenn und
solange Abschiebungshindernisse bestehen – Sonderfall: UMF);
(Gültigkeit i.d.R. 3-18 Monate)
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
ÜBERGANGSREGELUNGEN
BüMA – Bescheinigung über die Meldung als
Asylsuchender
Die BüMA bescheinigt, dass sich die
schutzsuchende Person nicht illegal, sondern
zwecks Asylantragstellung in Deutschland
aufhält.
Der Tag der Ausstellung der BüMA wird als
Zeitpunkt des Beginns der Frist für den
Zugang zum Arbeitsmarkt angesehen.
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Überblick
Flüchtlinge – Kurzüberblick
Schule
Wer darf arbeiten / eine Ausbildung beginnen?
Sonderfall Studium
Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung?
Unterstützungsangebote
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Schule
• 10 Jahren Schulpflicht und Anspruch für alle Kinder und
Jugendlichen, die über einen Aufenthaltstitel, eine
Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung verfügen
• Einrichtung von Lerngruppen für Schüler und Schülerinnen
ohne Deutschkenntnisse („Willkommensklassen“)
Koordinierungsstelle des Bezirks
• Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) durchlaufen
ein Clearingverfahren
Erstaufnahme- und Clearingstelle (EAC)
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Flüchtlinge – Kurzüberblick
Schule
Wer darf arbeiten / eine Ausbildung beginnen?
Sonderfall Studium
Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung?
Unterstützungsangebote
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Dürfen Flüchtlinge arbeiten?
Wie der Arbeitsmarktzugang ausgestaltet ist, ergibt sich aus dem
Aufenthaltspapier:
„Beschäftigung nicht gestattet“
Arbeitsverbot
„Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde “
beschränkter Arbeitsmarktzugang
„Erwerbstätigkeit/Beschäftigung gestattet“
unbeschränkter Arbeitsmarktzugang
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Zugang zum Arbeitsmarkt
für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis
Änderung der BeschV vom 1.7.2013
§ 31 BeschV
„Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen“
Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)
ab AE-Erteilung Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)
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Zugang zum Arbeitsmarkt
für Asylsuchende und Geduldete
Änderung der BeschV vom 6.11.14,11.11.14 und AsylG vom 24.10.15
Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung
1. – 6./3. Monat Wartefrist
4./7. – 15.
Monat
nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und
Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
16. – 48. Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung
(Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
ab 49. Monat
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unbeschränkter Arbeitsmarktzugang
(ohne Zustimmung der BA)
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Beschäftigung bei eingeschränktem
Arbeitsmarktzugang
•
Soweit die Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich ist, ist die
Beschäftigungserlaubnis für ein konkretes Stellenangebot bei der ABH zu
beantragen (Formulare: Stellenbeschreibung + Antrag auf Erlaubnis einer
Beschäftigung)
•
Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde
bedarf generell der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)
•
BA prüft: Vorrangprüfung (in den ersten 15 Monaten) und Vergleichbarkeit
der Arbeitsbedingungen (Mindestlohn, Arbeitszeitregelungen etc.)
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Ausbildung
Personen mit Aufenthaltsgestattung
1. – 6. Monat
ab 7. Monat
schulische Ausbildungen möglich
alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)
Personen mit Duldung
sofern die Beschäftigung nicht nach § 60 a Abs. 6 AufenthG versagt ist,
ab 1. Tag
alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)
außerdem: Ausbildung als rechtlicher Duldungsgrund
Personen mit Aufenthaltserlaubnis
ab AE-Erteilung
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alle Ausbildungen möglich
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Rechtliche Voraussetzung für Praktikum und
Einstiegsqualifizierung
Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung
• Hospitanz: ohne Antragstellung möglich
• Erlaubnis der Ausländerbehörde, ohne Beteiligung der BA bei:
• Pflichtpraktika (im Rahmen von Schule, Ausbildung, Studium)
• studien- oder ausbildungsbegleitendes Praktikum (bis zu 3 Monate)
• Praktikum zur Orientierung auf Ausbildung/ Studium (bis zu 3 Monate)
• Einstiegsqualifizierung
• andere Praktika: Erlaubnis der Ausländerbehörde und der BA erforderlich
Personen mit Aufenthaltserlaubnis: keine Antragstellung erforderlich
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Praktika
Personen mit Aufenthaltsgestattung
1. – 6. Monat
ab 7. Monat
nur Praktika im schulischen Kontext
Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde
(Ausnahmen von Zustimmungserfordernis der BA möglich)
Personen mit Duldung
sofern die Beschäftigung nicht nach § 60 a AufenthG versagt ist,
ab 1. Tag
Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde
(Ausnahmen von Zustimmungserfordernis der BA möglich)
Personen mit Aufenthaltserlaubnis
ab AE-Erteilung
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alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
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Schule
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Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung?
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Dürfen Flüchtlinge studieren?
•
i.d.R. haben Personen mit einer AE unbeschränkten Zugang zum Studium
•
Ausnahme - Duldung: Nebenbestimmung „Studium nicht gestattet“
•
Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Studium:
Hochschulzusage
Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts
ein absehbarer Wegfall des Duldungsgrundes
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
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Unterstützungsangebote
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Bleiberecht – Wege aus der Duldung
• Aufenthaltserlaubnis für junge integrierte Geduldete (15-20 Jahre alt, mind.
4 Jahre in Deutschland, erfolgreicher Schulbesuch bzw. Abschluss, Aufnahme
einer Berufsausbildung) § 25a AufenthG
• während der dualen Ausbildung: je einjährige Verlängerung der Duldung bis
zum Abschluss (Voraussetzung: Azubi bei Beginn der Ausbildung jünger als 21
Jahre alt und nicht aus „sicherem Herkunftsstaat“)
• nach Abschluss der Berufsausbildung bei anschließender qualifizierter
Beschäftigung: Aufenthaltserlaubnis (§ 18a AufenthG)
• Aufenthaltserlaubnis wegen wirtschaftlicher Integration (altersunabhängig;
6-8 Jahre Aufenthalt; Integrationsnachweise) § 25b AufenthG
• Antrag bei der Härtefallkommission (Nachweise über Integration)
Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufentG
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Unterstützung durch Agentur für Arbeit/Jobcenter
Zuständigkeit:
• Jobcenter für Menschen mit Aufenthaltserlaubnis,
• Agentur für Arbeit (BA) für Geflüchtete mit
Aufenthaltsgestattung oder Duldung
Fördermöglichkeiten:
• fast alle Förderinstrumente sind unabhängig von
Aufenthaltsstatus
→ EQ
• Ausnahmen: BAB, abh, BvB
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Anspruch auf Ausbildungsförderung
BAB und BAföG
nach § 59 und §§ 75 SGB III und § 8 BAföG
• unmittelbar:
Geflüchtete mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis
Geflüchtete mit einer AE nach § 23 I, II, IV, § 23 a, § 25 I und II, 25a und §
25 b AufenthG
• nach 15 Monaten Voraufenthalt:
Geflüchtete mit AE nach § 25 III, IV S. 2 und V AufenthG
Geflüchtete mit Duldung
• faktisch kein Zugang
Asylsuchende. Sie haben erst Zugang, wenn
sie selbst mind. 5 Jahre in Deutschland erwerbstätig waren
oder
ihre Eltern mind. 3 Jahre hier erwerbstätig waren
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Weitere Fördermaßnahmen
grundsätzlich: Leistungsberechtigte nach BAföG und BAB können unter
denselben Voraussetzungen auch durch Berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen (BvB, §§ 51 f. SGB III) und Ausbildungsbegleitende
Hilfen (abH, §§ 75 f. SGB III) gefördert werden
neu: auch Personen mit Duldung haben nach 15 Monaten Zugang zu abH
Ausnahme: Personen mit Duldung haben nicht nach 15 Monaten Zugang
zu BvB, sondern wie Asylsuchende
im Übrigen: Asylsuchende sind förderberechtigt, wenn
sie selbst mind. 5 Jahre in Deutschland erwerbstätig waren
oder
ihre Eltern mind. 3 Jahre hier erwerbstätig waren
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Angebote
Beratung und Unterstützung in der Berufswegeplanung
Sozialpädagogische Begleitung und aufenthaltsrechtliche
Beratung
Vermittlung in Deutschkurse und Praktika
Qualifizierungsangebote
Bewerbungstraining und Coaching zu Arbeit und Ausbildung
Vermittlung in Arbeit und Ausbildung, Beratung der Betriebe
Vernetzung, Mainstreaming, Öffentlichkeitsarbeit
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Weitere Unterstützungsangebote
• Early Intervention
Vermittlerteam der Arbeitsagentur für
Asylsuchende
• ARRIVO Projekte
Handwerk, Gaststätten- und Hotelgewerbe und
gewerblich-technischer Bereich
• Integrationslotsen
• mobile Bildungsberater
• IQ Landesnetzwerk Berlin
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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Koordination und Rechtsberatung:
Die Beauftragte des Senats von Berlin
für Integration und Migration
Potsdamer Straße 65, 10785 Berlin
Johanna Boettcher
030/90172321
&
Ellahe Amir-Haeri
030/90172329
Erstberatung für Teilnehmer:
Arbeit und Bildung e.V.
Kurfürstenstraße 131, 10785 Berlin
Monika Dittrich
030/259309517
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