Flüchtlinge – Zugang zu Praktikum, Ausbildung und Arbeit Fachtag, 21.01.2016 Ellahe Amir-Haeri bridge – Berliner Netzwerk für Bleiberecht 1 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Überblick Flüchtlinge – Kurzüberblick Schule Wer darf arbeiten / eine Ausbildung beginnen? Sonderfall Studium Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung? Unterstützungsangebote 2 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Aufenthaltspapiere Der Aufenthaltsstatus eines Geflüchteten hat Einfluss auf die Aufenthaltsperspektive, den Zugang zu Arbeit und Fördermöglichkeiten Die wichtigsten Aufenthaltspapiere • Aufenthaltsgestattung (zur Durchführung des Asylverfahrens); (Gültigkeit in der Regel 3-12 Monate) • Aufenthaltserlaubnis (nach Anerkennung im Asylverfahren bzw. aus humanitären Gründen); (Gültigkeit 1-3 Jahre) • Duldung (i.d.R. nach Ablehnung des Asylgesuchs, wenn und solange Abschiebungshindernisse bestehen – Sonderfall: UMF); (Gültigkeit i.d.R. 3-18 Monate) 3 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds ÜBERGANGSREGELUNGEN BüMA – Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender Die BüMA bescheinigt, dass sich die schutzsuchende Person nicht illegal, sondern zwecks Asylantragstellung in Deutschland aufhält. Der Tag der Ausstellung der BüMA wird als Zeitpunkt des Beginns der Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt angesehen. 4 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Überblick Flüchtlinge – Kurzüberblick Schule Wer darf arbeiten / eine Ausbildung beginnen? Sonderfall Studium Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung? Unterstützungsangebote 8 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Schule • 10 Jahren Schulpflicht und Anspruch für alle Kinder und Jugendlichen, die über einen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung verfügen • Einrichtung von Lerngruppen für Schüler und Schülerinnen ohne Deutschkenntnisse („Willkommensklassen“) Koordinierungsstelle des Bezirks • Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) durchlaufen ein Clearingverfahren Erstaufnahme- und Clearingstelle (EAC) Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Überblick Flüchtlinge – Kurzüberblick Schule Wer darf arbeiten / eine Ausbildung beginnen? Sonderfall Studium Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung? Unterstützungsangebote Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Dürfen Flüchtlinge arbeiten? Wie der Arbeitsmarktzugang ausgestaltet ist, ergibt sich aus dem Aufenthaltspapier: „Beschäftigung nicht gestattet“ Arbeitsverbot „Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde “ beschränkter Arbeitsmarktzugang „Erwerbstätigkeit/Beschäftigung gestattet“ unbeschränkter Arbeitsmarktzugang 11 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds 12 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis Änderung der BeschV vom 1.7.2013 § 31 BeschV „Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“ Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG) ab AE-Erteilung Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) 13 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende und Geduldete Änderung der BeschV vom 6.11.14,11.11.14 und AsylG vom 24.10.15 Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung 1. – 6./3. Monat Wartefrist 4./7. – 15. Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) 16. – 48. Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) ab 49. Monat 14 unbeschränkter Arbeitsmarktzugang (ohne Zustimmung der BA) Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Beschäftigung bei eingeschränktem Arbeitsmarktzugang • Soweit die Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich ist, ist die Beschäftigungserlaubnis für ein konkretes Stellenangebot bei der ABH zu beantragen (Formulare: Stellenbeschreibung + Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung) • Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf generell der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) • BA prüft: Vorrangprüfung (in den ersten 15 Monaten) und Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen (Mindestlohn, Arbeitszeitregelungen etc.) 15 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Ausbildung Personen mit Aufenthaltsgestattung 1. – 6. Monat ab 7. Monat schulische Ausbildungen möglich alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Personen mit Duldung sofern die Beschäftigung nicht nach § 60 a Abs. 6 AufenthG versagt ist, ab 1. Tag alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) außerdem: Ausbildung als rechtlicher Duldungsgrund Personen mit Aufenthaltserlaubnis ab AE-Erteilung 16 alle Ausbildungen möglich Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Rechtliche Voraussetzung für Praktikum und Einstiegsqualifizierung Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung • Hospitanz: ohne Antragstellung möglich • Erlaubnis der Ausländerbehörde, ohne Beteiligung der BA bei: • Pflichtpraktika (im Rahmen von Schule, Ausbildung, Studium) • studien- oder ausbildungsbegleitendes Praktikum (bis zu 3 Monate) • Praktikum zur Orientierung auf Ausbildung/ Studium (bis zu 3 Monate) • Einstiegsqualifizierung • andere Praktika: Erlaubnis der Ausländerbehörde und der BA erforderlich Personen mit Aufenthaltserlaubnis: keine Antragstellung erforderlich 17 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Praktika Personen mit Aufenthaltsgestattung 1. – 6. Monat ab 7. Monat nur Praktika im schulischen Kontext Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde (Ausnahmen von Zustimmungserfordernis der BA möglich) Personen mit Duldung sofern die Beschäftigung nicht nach § 60 a AufenthG versagt ist, ab 1. Tag Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde (Ausnahmen von Zustimmungserfordernis der BA möglich) Personen mit Aufenthaltserlaubnis ab AE-Erteilung 18 alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Überblick Flüchtlinge – Kurzüberblick Schule Wer darf arbeiten / eine Ausbildung beginnen? Sonderfall Studium Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung? Unterstützungsangebote 19 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Dürfen Flüchtlinge studieren? • i.d.R. haben Personen mit einer AE unbeschränkten Zugang zum Studium • Ausnahme - Duldung: Nebenbestimmung „Studium nicht gestattet“ • Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Studium: Hochschulzusage Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts ein absehbarer Wegfall des Duldungsgrundes Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Überblick Flüchtlinge – Kurzüberblick Schule Wer darf arbeiten / eine Ausbildung beginnen? Sonderfall Studium Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung? Unterstützungsangebote 21 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds 22 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Bleiberecht – Wege aus der Duldung • Aufenthaltserlaubnis für junge integrierte Geduldete (15-20 Jahre alt, mind. 4 Jahre in Deutschland, erfolgreicher Schulbesuch bzw. Abschluss, Aufnahme einer Berufsausbildung) § 25a AufenthG • während der dualen Ausbildung: je einjährige Verlängerung der Duldung bis zum Abschluss (Voraussetzung: Azubi bei Beginn der Ausbildung jünger als 21 Jahre alt und nicht aus „sicherem Herkunftsstaat“) • nach Abschluss der Berufsausbildung bei anschließender qualifizierter Beschäftigung: Aufenthaltserlaubnis (§ 18a AufenthG) • Aufenthaltserlaubnis wegen wirtschaftlicher Integration (altersunabhängig; 6-8 Jahre Aufenthalt; Integrationsnachweise) § 25b AufenthG • Antrag bei der Härtefallkommission (Nachweise über Integration) Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufentG 23 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Überblick Flüchtlinge – Kurzüberblick Schule Wer darf arbeiten / eine Ausbildung beginnen? Sonderfall Studium Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung? Unterstützungsangebote 24 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Unterstützung durch Agentur für Arbeit/Jobcenter Zuständigkeit: • Jobcenter für Menschen mit Aufenthaltserlaubnis, • Agentur für Arbeit (BA) für Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung Fördermöglichkeiten: • fast alle Förderinstrumente sind unabhängig von Aufenthaltsstatus → EQ • Ausnahmen: BAB, abh, BvB 25 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Anspruch auf Ausbildungsförderung BAB und BAföG nach § 59 und §§ 75 SGB III und § 8 BAföG • unmittelbar: Geflüchtete mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis Geflüchtete mit einer AE nach § 23 I, II, IV, § 23 a, § 25 I und II, 25a und § 25 b AufenthG • nach 15 Monaten Voraufenthalt: Geflüchtete mit AE nach § 25 III, IV S. 2 und V AufenthG Geflüchtete mit Duldung • faktisch kein Zugang Asylsuchende. Sie haben erst Zugang, wenn sie selbst mind. 5 Jahre in Deutschland erwerbstätig waren oder ihre Eltern mind. 3 Jahre hier erwerbstätig waren 26 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Weitere Fördermaßnahmen grundsätzlich: Leistungsberechtigte nach BAföG und BAB können unter denselben Voraussetzungen auch durch Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB, §§ 51 f. SGB III) und Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH, §§ 75 f. SGB III) gefördert werden neu: auch Personen mit Duldung haben nach 15 Monaten Zugang zu abH Ausnahme: Personen mit Duldung haben nicht nach 15 Monaten Zugang zu BvB, sondern wie Asylsuchende im Übrigen: Asylsuchende sind förderberechtigt, wenn sie selbst mind. 5 Jahre in Deutschland erwerbstätig waren oder ihre Eltern mind. 3 Jahre hier erwerbstätig waren 27 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Angebote Beratung und Unterstützung in der Berufswegeplanung Sozialpädagogische Begleitung und aufenthaltsrechtliche Beratung Vermittlung in Deutschkurse und Praktika Qualifizierungsangebote Bewerbungstraining und Coaching zu Arbeit und Ausbildung Vermittlung in Arbeit und Ausbildung, Beratung der Betriebe Vernetzung, Mainstreaming, Öffentlichkeitsarbeit 28 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Weitere Unterstützungsangebote • Early Intervention Vermittlerteam der Arbeitsagentur für Asylsuchende • ARRIVO Projekte Handwerk, Gaststätten- und Hotelgewerbe und gewerblich-technischer Bereich • Integrationslotsen • mobile Bildungsberater • IQ Landesnetzwerk Berlin 29 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! bridge – Berliner Netzwerk für Bleiberecht Koordination und Rechtsberatung: Die Beauftragte des Senats von Berlin für Integration und Migration Potsdamer Straße 65, 10785 Berlin Johanna Boettcher 030/90172321 & Ellahe Amir-Haeri 030/90172329 Erstberatung für Teilnehmer: Arbeit und Bildung e.V. Kurfürstenstraße 131, 10785 Berlin Monika Dittrich 030/259309517 30 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
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