PowerPoint-Präsentation - Familie und Wirtschaft

Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge
– Vortrag beim Netzwerk Familie und
Wirtschaft
Referent: Olaf Strübing
Hildesheim,
20. Januar 2016
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gliederung
Vorstellung von AZF III
 Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge
 Anerkennungsverfahren bezüglich ausländischer
Berufsabschlüsse

Ein IvAF-Projekt im Rahmen der
„Integrationsrichtlinie Bund“
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Ziele von AZF III
individuelle Unterstützung von AsylbewerberInnen/Flüchtlingen:
• Beratung zu Aufenthaltssituation und Arbeitsmarktzugang
• Vermittlung in Arbeit und Ausbildung
• Vermittlung in ESF-BAMF-Sprachkurse
• Kompetenzfeststellung
• Bewerbungshilfen, Qualifikationsmaßnahmen
Zusammenarbeit mit Multiplikatoren und Akteuren auf dem
Arbeitsmarkt:
• Zugang zu Förderinstrumenten der Arbeitsagenturen und Jobcenter
• Informationen zur Zielgruppe verbreiten und Bewusstsein schärfen
Öffentlichkeitsarbeit/Erstellen von Informationsmaterial
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
und den Europäischen Sozialfonds
Arbeitsmarktzugang
Arbeitsmarktzugang für Drittstaatsangehörige ist geregelt über:
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Asylgesetz (AsylG) (nur bei Aufenthaltsgestattung)
Jedes Aufenthaltspapier muss erkennen lassen, ob eine
Erwerbstätigkeit erlaubt ist ► Nebenbestimmung
Einige Aufenthaltspapiere erlauben grundsätzlich Erwerbstätigkeit.
Andere Aufenthaltspapiere erfordern Erlaubnis durch
Ausländerbehörde und Zustimmung der Arbeitsagentur
BeschV regelt, wer ohne Zustimmung der Arbeitsagentur arbeiten darf
und in welchen Fällen die Arbeitsagentur eine Zustimmung erteilen
kann.
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Arbeitsmarktzugang
Nebenbestimmungen:
In Aufenthaltspapieren ist unter „Nebenbestimmungen“ i.d.R.
eingetragen, ob Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz und
Niedersächsisches Innenministerium geben vor, wie Eintrag
formuliert werden soll.
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Arbeitsmarktzugang
Arbeitsmarktprüfung durch die Agentur für Arbeit (BA)
1. Vorrangprüfung
Die BA prüft nach § 39 Abs. 2 AufenthG, ob Deutsche oder EU-Bürger oder Drittstaater mit freiem
Zugang zum Arbeitsmarkt für die konkrete Stelle zur Verfügung stehen.
2. Prüfung der Arbeitsbedingungen
Prüfung durch die Ausländerbehörde (ABH)
Ausländerrechtliche Erlaubnis
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Arbeitsmarktprüfung
Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet:
Asylbewerber/in – Geduldete/r
sucht einen potenziellen Arbeitgeber
Arbeitserlaubnisantrag (Formular)
Abgabe bei der Ausländerbehörde: ausländerrechtliche Prüfung
Weiterleitung an ZAV (zwei Wochen zur Prüfung, § 36 BeschV)
Agentur für Arbeit vor Ort (Arbeitgeberservice): (Vorrangprüfung und)
Arbeitsbedingungen
Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber
und trägt dies in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Arbeitsmarktsmarktprüfung (3 bis 15 bzw. 48 Monate)
Ablehnung durch die Bundesagentur für Arbeit (ZAV) (§ 40 AufenthG)
Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
• unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung
• im Zeitraum von 3 bis 15 Monaten Leiharbeit (Ausnahmen beachten!)
kann versagt werden, wenn
• in der Vergangenheit ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet
• schuldhafter Verstoß durch Schwarzarbeit
• „wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen“
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Arbeitsmarktzugang
Nebenbestimmung:
„Erwerbstätigkeit gestattet“
Beschäftigungserlaubnis für jede Art von Beschäftigung, auch
für Leiharbeit
selbständige Tätigkeit erlaubt
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Arbeitsmarktzugang
Nebenbestimmung:
„Beschäftigung gestattet“
Beschäftigungserlaubnis für jede Art von
Beschäftigung, auch Leiharbeit
Bei Aufenthaltserlaubnis kann selbständige Tätigkeit von der
ABH gestattet werden (§ 21 Abs. 6 AufenthG).
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Arbeitsmarktzugang
Nebenbestimmung:
„Selbstständige Tätigkeit(en) nicht gestattet, Beschäftigung nur
mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“
Leiharbeit in den ersten 15 Monaten nicht erlaubt, Ausnahmen
beachten!
Erlaubnis für Beschäftigung von der Ausländerbehörde (ABH)
Außerdem findet im Zeitraum vom 3. bis zum 15. Monat nach
Asylantragstellung eine Vorrangprüfung und Prüfung der
Arbeitsbedingungen durch die BA statt. Ab dem 15. Monat bis zum 48.
Monat findet nur noch eine Prüfung der Arbeitsbedingungen statt.
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Arbeitsmarktzugang
Nebenbestimmung:
„Erwerbstätigkeit nicht gestattet”
weder Beschäftigung noch selbständige Erwerbstätigkeit gestattet
Es besteht entweder noch „Wartezeit“ für Personen mit Duldung oder
Aufenthaltsgestattung
oder
Die ABH hat eine Beschäftigung verboten (§ 60a AufenthG).
Beschäftigungsverbot ist nur bei Personen mit Duldung zulässig, nicht
bei Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis.
Verbot wird aus ordnungsrechtlichen Gründen verhängt.
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Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG)
Aufenthalt unter 3 Monaten bzw. 6 Monaten (gerechnet ab Erteilung der BüMA):
grundsätzlich Erwerbstätigkeit nicht erlaubt
Aufenthalt ab 3 bzw. 6 Monaten bis 15 Monate:
Beschäftigung mit Zustimmung der BA
(Vorrangprüfung und Arbeitsbedingungsprüfung + Erlaubnis der ABH) (§ 61 Abs. 2 AsylG)
Aufenthalt ab 15 Monaten bis 48 Monate:
Beschäftigung mit Zustimmung der BA
(Nur Arbeitsbedingungsprüfung + Erlaubnis der ABH) (§ 32 Abs. 5 BeschV)
Aufenthalt mehr als 48 Monate:
Beschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Ausbildung
Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG)
Nebenbestimmung
Ausbildung
„Erwerbstätigkeit nicht gestattet“
Arbeitsverbot in den ersten 3 bis 6
Monaten
Betriebliche Ausbildung nicht erlaubt
Schulische Ausbildung erlaubt
Praktika nicht erlaubt
Freiwilligendienst nicht erlaubt
„Selbstständige Tätigkeit(en) nicht
gestattet (§ 21 AufenthG),
Beschäftigung nur mit
Genehmigung der
Ausländerbehörde gestattet"
Aufenthalt ab 3 bzw. 6 bis 48 Monaten
Betriebliche Ausbildung erlaubt
Schulische Ausbildung erlaubt
„Beschäftigung gestattet“
Betriebliche Ausbildung erlaubt
Schulische Ausbildung erlaubt
Praktika erlaubt
Freiwilligendienst erlaubt
Keine Zustimmung der BA nötig!
Praktika erlaubt
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Duldung (§ 60a AufenthG)
Aufenthalt unter 3 Monaten (gerechnet ab Erteilung der BüMA):
grundsätzlich Erwerbstätigkeit nicht erlaubt
Aufenthalt ab 3 Monaten bis 15 Monate:
Beschäftigung mit Zustimmung der BA
(Vorrangprüfung und Arbeitsbedingungsprüfung + Erlaubnis der ABH) (§ 61 Abs. 2 AsylVfG)
Aufenthalt ab 15 Monaten bis 48 Monate:
Beschäftigung mit Zustimmung der BA
(Nur Arbeitsbedingungsprüfung + Erlaubnis der ABH) (§ 32 Abs. 5 BeschV)
Aufenthalt mehr als 48 Monate:
Beschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Ausbildung
Duldung (§ 60a AufenthG)
Nebenbestimmung
„Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 2
Ausbildung
AufenthG) nicht gestattet“
Arbeitsverbot in den ersten 3 Monaten
Betriebliche Ausbildung erlaubt
Schulische Ausbildung erlaubt
Praktika erlaubt
Freiwilligendienst erlaubt
Keine Zustimmung der BA nötig!
„Selbstständige Tätigkeit(en) nicht
gestattet (§ 21 AufenthG),
Beschäftigung nur mit Genehmigung
der Ausländerbehörde gestattet"
Aufenthalt ab 3 bis 48 Monaten
Betriebliche Ausbildung erlaubt
Schulische Ausbildung erlaubt
Praktika erlaubt
Freiwilligendienst erlaubt
Keine Zustimmung der BA nötig!
„Beschäftigung gestattet“
Betriebliche Ausbildung erlaubt
Schulische Ausbildung erlaubt
Praktika erlaubt
Freiwilligendienst erlaubt
„Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 2
AufenthG) nicht gestattet"
Arbeitsverbot nach § 60a AufenthG
Nur schulische Ausbildung, Studium oder
Hospitation möglich
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Leiharbeit bei der Aufenthaltsgestattung und Duldung
Zeitarbeit ist nur möglich bei über 15 Monaten Voraufenthalt

Leiharbeit ist für Personen mit Aufenthaltsgestattung und
Duldung erst nach 15 Monaten ununterbrochenem erlaubten,
geduldeten oder gestatteten Aufenthalt möglich (§ 32 Abs. 3
und 5 BeschV)

Ausnahme: Zustimmungsfreie Beschäftigungen
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Ausbildung und Praktika bei
Aufenthaltsgestattung und Duldung
Zustimmungsfreie Praktika:

Orientierungspraktika (max. 3 Monate)

Pflichtpraktika

Begleitende Praktika zu Berufs- oder Hochschulausbildung

Zur Berufsvorbereitung nach Berufsbildungsgesetz

Einstiegsqualifizierung
Betriebliche Ausbildung
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Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen (Kapitel 2
Abschnitt 5)
Grundsätzlich Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit erlaubt (§ 31 BeschV)
Selbständige Tätigkeit erlaubt oder kann mit Zustimmung der
Ausländerbehörde erlaubt werden
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt
Aufenthaltserlaubnis (völkerrechtlich, politisch, humanitär)
Aufenthaltserlaubnis Nebenbestimmung
AE § 25 Abs. 1 und 2
„Erwerbstätigkeit
gestattet“
AE § 23 Abs. 2
AE § 23 Abs. 1
AE § 23a
AE § 24
AE § 25 Abs. 3 bis 5
„Beschäftigung gestattet“
Erwerbstätigkeit
unselbständige und
selbständige Tätigkeit ist
immer erlaubt
unselbständige Tätigkeit
immer erlaubt
Selbständige Tätigkeit mit
Erlaubnis der
Ausländerbehörde möglich
AE § 25a
Bei einer Aufenthaltserlaubnis darf kein Arbeitsverbot verhängt werden!
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Anerkennung ausländischer Qualifikationen
…Klärung… bei Anerkennungsfragen…

Schulabschlusszeugnis: Anerkennung erfolgt durch zuständigen
Träger (z.B. Universität oder Berufsschule)

Nichtreglementierte Abschlüsse (z.B. geisteswissenschaftliches
Studium): Zeugnisbewertung (Zentralstelle für Ausländisches
Bildungswesen, Bonn, online-Verfahren)

Seit 1.4.2012 Rechtsanspruch auf Anerkennungsverfahren des
ausländischen, reglementierten Berufsabschlusses

Beispiele: Ingenieure, Ärzte, Heilberufe, Apotheker, Lehrer,
Mechaniker, Elektroniker, Bürokauffrau, etc.
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Anerkennung ausländischer Qualifikationen
…Klärung… durch Anerkennungsberatung…

Je nach Art des Abschlusses (akademisch, Berufsausbildung),
Beruf und Wohnort sind unterschiedliche Stellen für die
Anerkennung zuständig (Kammern)

Die Beratungsstelle des IQ-Netzwerks leitet an die zuständige
Stelle weiter und begleitet das Verfahren

Anerkennung = Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem
existierenden deutschen Beruf.
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Anerkennung ausländischer Qualifikationen
…Klärung… durch Anerkennungsberatung…



Volle Gleichwertigkeit (= volle Anerkennung) mit einem deutschen
(Ausbildungs-)Beruf
Teilweise Gleichwertigkeit (= Teilanerkennung)
 Fehlende Inhalte werden aufgelistet
 Fehlende Inhalte werden durch Anpassungsqualifizierung (z.B.
Praktikum oder Lehrgang) nachgeholt
 Nachweis darüber wird erbracht (z.B. Arbeitszeugnis oder Zertifikat)
und Folgeantrag gestellt

Volle Gleichwertigkeit
Anfallende Kosten können von der Arbeitsagentur übernommen werden
(Vermittlungsbudget)
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IQ-Netzwerk Beratungsstellen in Niedersachsen
Hannover: IHK Hannover
Leer: Zentrum für Arbeit - Jobcenter Leer
Lüneburg: Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gGmbH
Oldenburg: Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gGmbH (Oldenburg)
Osnabrück: BUS GmbH
Wolfsburg: Jobcenter Wolfsburg
Göttingen: Bildungsgenossenschaft Südniedersachsen eG (BIGS)
Stade: Volkshochschule Stade e.V.
Nordhorn: Grafschafter Jobcenter
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Informationen zu Anerkennung ausländischer
Qualifikationen
www.netzwerk-iq.de/anerkennung_abschluesse.html
www.anerkennung-in-deutschland.de
www.anabin.de
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kontakt
AZF III – Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.:
Olaf Strübing
Langer Garten 23B, 31137 Hildesheim
Tel.: 05121/888 97 62
Email: [email protected]
Oder
Galina Ortmann
Langer Garten 23B, 31137 Hildesheim
Tel.: 05121/888 98 03
Email: [email protected]
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds