Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge – Vortrag beim Netzwerk Familie und Wirtschaft Referent: Olaf Strübing Hildesheim, 20. Januar 2016 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Gliederung Vorstellung von AZF III Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge Anerkennungsverfahren bezüglich ausländischer Berufsabschlüsse Ein IvAF-Projekt im Rahmen der „Integrationsrichtlinie Bund“ Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Ziele von AZF III individuelle Unterstützung von AsylbewerberInnen/Flüchtlingen: • Beratung zu Aufenthaltssituation und Arbeitsmarktzugang • Vermittlung in Arbeit und Ausbildung • Vermittlung in ESF-BAMF-Sprachkurse • Kompetenzfeststellung • Bewerbungshilfen, Qualifikationsmaßnahmen Zusammenarbeit mit Multiplikatoren und Akteuren auf dem Arbeitsmarkt: • Zugang zu Förderinstrumenten der Arbeitsagenturen und Jobcenter • Informationen zur Zielgruppe verbreiten und Bewusstsein schärfen Öffentlichkeitsarbeit/Erstellen von Informationsmaterial Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Arbeitsmarktzugang Arbeitsmarktzugang für Drittstaatsangehörige ist geregelt über: Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Beschäftigungsverordnung (BeschV) Asylgesetz (AsylG) (nur bei Aufenthaltsgestattung) Jedes Aufenthaltspapier muss erkennen lassen, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist ► Nebenbestimmung Einige Aufenthaltspapiere erlauben grundsätzlich Erwerbstätigkeit. Andere Aufenthaltspapiere erfordern Erlaubnis durch Ausländerbehörde und Zustimmung der Arbeitsagentur BeschV regelt, wer ohne Zustimmung der Arbeitsagentur arbeiten darf und in welchen Fällen die Arbeitsagentur eine Zustimmung erteilen kann. Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Arbeitsmarktzugang Nebenbestimmungen: In Aufenthaltspapieren ist unter „Nebenbestimmungen“ i.d.R. eingetragen, ob Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz und Niedersächsisches Innenministerium geben vor, wie Eintrag formuliert werden soll. Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Arbeitsmarktzugang Arbeitsmarktprüfung durch die Agentur für Arbeit (BA) 1. Vorrangprüfung Die BA prüft nach § 39 Abs. 2 AufenthG, ob Deutsche oder EU-Bürger oder Drittstaater mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt für die konkrete Stelle zur Verfügung stehen. 2. Prüfung der Arbeitsbedingungen Prüfung durch die Ausländerbehörde (ABH) Ausländerrechtliche Erlaubnis Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Arbeitsmarktprüfung Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet: Asylbewerber/in – Geduldete/r sucht einen potenziellen Arbeitgeber Arbeitserlaubnisantrag (Formular) Abgabe bei der Ausländerbehörde: ausländerrechtliche Prüfung Weiterleitung an ZAV (zwei Wochen zur Prüfung, § 36 BeschV) Agentur für Arbeit vor Ort (Arbeitgeberservice): (Vorrangprüfung und) Arbeitsbedingungen Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber und trägt dies in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Arbeitsmarktsmarktprüfung (3 bis 15 bzw. 48 Monate) Ablehnung durch die Bundesagentur für Arbeit (ZAV) (§ 40 AufenthG) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn • unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung • im Zeitraum von 3 bis 15 Monaten Leiharbeit (Ausnahmen beachten!) kann versagt werden, wenn • in der Vergangenheit ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet • schuldhafter Verstoß durch Schwarzarbeit • „wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen“ Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Arbeitsmarktzugang Nebenbestimmung: „Erwerbstätigkeit gestattet“ Beschäftigungserlaubnis für jede Art von Beschäftigung, auch für Leiharbeit selbständige Tätigkeit erlaubt Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Arbeitsmarktzugang Nebenbestimmung: „Beschäftigung gestattet“ Beschäftigungserlaubnis für jede Art von Beschäftigung, auch Leiharbeit Bei Aufenthaltserlaubnis kann selbständige Tätigkeit von der ABH gestattet werden (§ 21 Abs. 6 AufenthG). Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Arbeitsmarktzugang Nebenbestimmung: „Selbstständige Tätigkeit(en) nicht gestattet, Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“ Leiharbeit in den ersten 15 Monaten nicht erlaubt, Ausnahmen beachten! Erlaubnis für Beschäftigung von der Ausländerbehörde (ABH) Außerdem findet im Zeitraum vom 3. bis zum 15. Monat nach Asylantragstellung eine Vorrangprüfung und Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die BA statt. Ab dem 15. Monat bis zum 48. Monat findet nur noch eine Prüfung der Arbeitsbedingungen statt. Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Arbeitsmarktzugang Nebenbestimmung: „Erwerbstätigkeit nicht gestattet” weder Beschäftigung noch selbständige Erwerbstätigkeit gestattet Es besteht entweder noch „Wartezeit“ für Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung oder Die ABH hat eine Beschäftigung verboten (§ 60a AufenthG). Beschäftigungsverbot ist nur bei Personen mit Duldung zulässig, nicht bei Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis. Verbot wird aus ordnungsrechtlichen Gründen verhängt. Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) Aufenthalt unter 3 Monaten bzw. 6 Monaten (gerechnet ab Erteilung der BüMA): grundsätzlich Erwerbstätigkeit nicht erlaubt Aufenthalt ab 3 bzw. 6 Monaten bis 15 Monate: Beschäftigung mit Zustimmung der BA (Vorrangprüfung und Arbeitsbedingungsprüfung + Erlaubnis der ABH) (§ 61 Abs. 2 AsylG) Aufenthalt ab 15 Monaten bis 48 Monate: Beschäftigung mit Zustimmung der BA (Nur Arbeitsbedingungsprüfung + Erlaubnis der ABH) (§ 32 Abs. 5 BeschV) Aufenthalt mehr als 48 Monate: Beschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zu Ausbildung Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) Nebenbestimmung Ausbildung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ Arbeitsverbot in den ersten 3 bis 6 Monaten Betriebliche Ausbildung nicht erlaubt Schulische Ausbildung erlaubt Praktika nicht erlaubt Freiwilligendienst nicht erlaubt „Selbstständige Tätigkeit(en) nicht gestattet (§ 21 AufenthG), Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet" Aufenthalt ab 3 bzw. 6 bis 48 Monaten Betriebliche Ausbildung erlaubt Schulische Ausbildung erlaubt „Beschäftigung gestattet“ Betriebliche Ausbildung erlaubt Schulische Ausbildung erlaubt Praktika erlaubt Freiwilligendienst erlaubt Keine Zustimmung der BA nötig! Praktika erlaubt Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Duldung (§ 60a AufenthG) Aufenthalt unter 3 Monaten (gerechnet ab Erteilung der BüMA): grundsätzlich Erwerbstätigkeit nicht erlaubt Aufenthalt ab 3 Monaten bis 15 Monate: Beschäftigung mit Zustimmung der BA (Vorrangprüfung und Arbeitsbedingungsprüfung + Erlaubnis der ABH) (§ 61 Abs. 2 AsylVfG) Aufenthalt ab 15 Monaten bis 48 Monate: Beschäftigung mit Zustimmung der BA (Nur Arbeitsbedingungsprüfung + Erlaubnis der ABH) (§ 32 Abs. 5 BeschV) Aufenthalt mehr als 48 Monate: Beschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zu Ausbildung Duldung (§ 60a AufenthG) Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 2 Ausbildung AufenthG) nicht gestattet“ Arbeitsverbot in den ersten 3 Monaten Betriebliche Ausbildung erlaubt Schulische Ausbildung erlaubt Praktika erlaubt Freiwilligendienst erlaubt Keine Zustimmung der BA nötig! „Selbstständige Tätigkeit(en) nicht gestattet (§ 21 AufenthG), Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet" Aufenthalt ab 3 bis 48 Monaten Betriebliche Ausbildung erlaubt Schulische Ausbildung erlaubt Praktika erlaubt Freiwilligendienst erlaubt Keine Zustimmung der BA nötig! „Beschäftigung gestattet“ Betriebliche Ausbildung erlaubt Schulische Ausbildung erlaubt Praktika erlaubt Freiwilligendienst erlaubt „Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 2 AufenthG) nicht gestattet" Arbeitsverbot nach § 60a AufenthG Nur schulische Ausbildung, Studium oder Hospitation möglich Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Leiharbeit bei der Aufenthaltsgestattung und Duldung Zeitarbeit ist nur möglich bei über 15 Monaten Voraufenthalt Leiharbeit ist für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung erst nach 15 Monaten ununterbrochenem erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt möglich (§ 32 Abs. 3 und 5 BeschV) Ausnahme: Zustimmungsfreie Beschäftigungen Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zu Ausbildung und Praktika bei Aufenthaltsgestattung und Duldung Zustimmungsfreie Praktika: Orientierungspraktika (max. 3 Monate) Pflichtpraktika Begleitende Praktika zu Berufs- oder Hochschulausbildung Zur Berufsvorbereitung nach Berufsbildungsgesetz Einstiegsqualifizierung Betriebliche Ausbildung Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Kapitel 2 Abschnitt 5) Grundsätzlich Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt (§ 31 BeschV) Selbständige Tätigkeit erlaubt oder kann mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt werden Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zum Arbeitsmarkt Aufenthaltserlaubnis (völkerrechtlich, politisch, humanitär) Aufenthaltserlaubnis Nebenbestimmung AE § 25 Abs. 1 und 2 „Erwerbstätigkeit gestattet“ AE § 23 Abs. 2 AE § 23 Abs. 1 AE § 23a AE § 24 AE § 25 Abs. 3 bis 5 „Beschäftigung gestattet“ Erwerbstätigkeit unselbständige und selbständige Tätigkeit ist immer erlaubt unselbständige Tätigkeit immer erlaubt Selbständige Tätigkeit mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich AE § 25a Bei einer Aufenthaltserlaubnis darf kein Arbeitsverbot verhängt werden! Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Anerkennung ausländischer Qualifikationen …Klärung… bei Anerkennungsfragen… Schulabschlusszeugnis: Anerkennung erfolgt durch zuständigen Träger (z.B. Universität oder Berufsschule) Nichtreglementierte Abschlüsse (z.B. geisteswissenschaftliches Studium): Zeugnisbewertung (Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen, Bonn, online-Verfahren) Seit 1.4.2012 Rechtsanspruch auf Anerkennungsverfahren des ausländischen, reglementierten Berufsabschlusses Beispiele: Ingenieure, Ärzte, Heilberufe, Apotheker, Lehrer, Mechaniker, Elektroniker, Bürokauffrau, etc. Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Anerkennung ausländischer Qualifikationen …Klärung… durch Anerkennungsberatung… Je nach Art des Abschlusses (akademisch, Berufsausbildung), Beruf und Wohnort sind unterschiedliche Stellen für die Anerkennung zuständig (Kammern) Die Beratungsstelle des IQ-Netzwerks leitet an die zuständige Stelle weiter und begleitet das Verfahren Anerkennung = Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem existierenden deutschen Beruf. Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Anerkennung ausländischer Qualifikationen …Klärung… durch Anerkennungsberatung… Volle Gleichwertigkeit (= volle Anerkennung) mit einem deutschen (Ausbildungs-)Beruf Teilweise Gleichwertigkeit (= Teilanerkennung) Fehlende Inhalte werden aufgelistet Fehlende Inhalte werden durch Anpassungsqualifizierung (z.B. Praktikum oder Lehrgang) nachgeholt Nachweis darüber wird erbracht (z.B. Arbeitszeugnis oder Zertifikat) und Folgeantrag gestellt Volle Gleichwertigkeit Anfallende Kosten können von der Arbeitsagentur übernommen werden (Vermittlungsbudget) Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds IQ-Netzwerk Beratungsstellen in Niedersachsen Hannover: IHK Hannover Leer: Zentrum für Arbeit - Jobcenter Leer Lüneburg: Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gGmbH Oldenburg: Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gGmbH (Oldenburg) Osnabrück: BUS GmbH Wolfsburg: Jobcenter Wolfsburg Göttingen: Bildungsgenossenschaft Südniedersachsen eG (BIGS) Stade: Volkshochschule Stade e.V. Nordhorn: Grafschafter Jobcenter Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Informationen zu Anerkennung ausländischer Qualifikationen www.netzwerk-iq.de/anerkennung_abschluesse.html www.anerkennung-in-deutschland.de www.anabin.de Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Kontakt AZF III – Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.: Olaf Strübing Langer Garten 23B, 31137 Hildesheim Tel.: 05121/888 97 62 Email: [email protected] Oder Galina Ortmann Langer Garten 23B, 31137 Hildesheim Tel.: 05121/888 98 03 Email: [email protected] Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
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