Informationsveranstaltung zum Arbeitsmarktzugang Geflüchteter Berlin, 19.06.2015 1 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Lebensbedingungen Unsicherheit über weitere Perspektive psychosoziale Konsequenzen, Traumatisierung, fehlende Tagesstruktur, Angst vor Behörden zumindest in den ersten drei Monaten Leben in Gemeinschaftsunterkunft und Sachleistungen Grund-Krankenversicherung (Notfallmedizin) kein sofortiger Zugang zu regelfinanzierten Sprachkursen Zugang und Dauer der Anerkennungsverfahren noch nicht ausreichende interkulturelle Öffnung für Flüchtlinge aller beteiligten Akteure am Arbeitsmarkt 2 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Motivation finanzielle Motivation, dem AsylbLG zu entfliehen Unterstützung der Familie im Herkunftsland sehr hohe Lernmotivation und Arbeitswille Flüchtlinge sind hochmotiviert für jegliche Art von Arbeit Flüchtlinge haben zum Teil hohe Potentiale für den deutschen Arbeitsmarkt 3 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Potentiale und Qualifikationen von Flüchtlingen Daten von 19.570 Bleibeberechtigten und Flüchtlingen mit Zugang zum Arbeitsmarkt - Erhebung: Ende 2011 bis Ende 2012 84% haben eine Schule besucht ca. 55% davon 9-12 Jahre ca. 23% haben Zeugnisse 23% haben eine Ausbildung absolviert ca. 90% davon im Herkunftsland ca. 35% haben Zeugnisse aus dem Herkunftsland 13% haben studiert ca. 40% haben das Studium abgeschlossen ca. 60% davon haben Zeugnisse, ca. 33% im Original 4 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Aufenthaltstitel/“Aufenthaltspapier“ 4 verschiedene Aufenthaltstitel im Aufenthaltsgesetz : Visum Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis Daueraufenthalt – EU i.d.R. 1-3 Monate 1 Jahr – 2 Jahre – 3 Jahre unbefristet unbefristet andere Arten von „Aufenthaltspapieren“: Duldung Aufenthaltsgestattung Fiktionsbescheinigung Grenzübertrittsbescheinigung 1 Monat – 3 Monate – 6 Monate zuerst 1 Jahr, dann 3-12 Monate i.d.R. 1-6 Monate EU-Bürger und Familienangehörige haben einen eigenen Status. 5 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds 6 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Bleiberecht – Wege aus der Duldung 7 • kein garantiertes Bleiberecht während der Ausbildung; aber: • Bleiberecht für qualifizierte Geduldete (z.B. Berufs- oder Studienabschluss in Deutschland) § 18a AufenthG • Bleiberecht für junge integrierte Geduldete (15-20 Jahre alt, mind. 6 Jahre in Deutschland, erfolgreicher Schulbesuch bzw. Abschluss) § 25a AufenthG; die Eltern können ggf. ebenfalls profitieren ggf. bald: 4 Jahre Aufenthalt, Antrag bis 26 J., kein Höchstalter bei Einreise • Ggf. bald: Bleiberecht wegen Integration (altersunabhängig; 6-8 Jahre Aufenthalt; Integrationsnachweise) § 25b AufenthG • Antrag bei der Härtefallkommission (i.d.R. mind. 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland, Nachweise über Integration) § 23a AufentG • Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei Unmöglichkeit der Ausreise § 25 Abs. 5 AufenthG Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Aufenthaltsstatus Aufenthaltsgestattung Duldung Aufenthaltstitel Fiktionsbescheinigung 8 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Kund/innen der Agenturen für Arbeit Asylbewerber/innen – Asylsuchende Flüchtlinge im Asylverfahren Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) www.bamf.de (14.01.2015) 2013 2014 109.580 Asylerstanträge 173.072 Asylerstanträge Hauptherkunftsländer: Syrien, Afghanistan, Eritrea, Serbien, Russische Föderation Anzahl der Personen mit Aufenthaltsgestattung (Ende 2014) Deutschland: 178.027 davon in Berlin 2014: Personen mit 9.554 9 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Kund/innen der Agenturen für Arbeit Geduldete v.a. abgelehnte Asylsuchende, die nicht ausreisen können, da: - Bürgerkrieg im Herkunftsland - Transport unmöglich, z.B. mangelnde Flugverbindung, gesundheitliche Gründe - fehlende Einreisepapiere Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (§ 60a AufenthG) Hauptherkunftsländer: Serbien, Irak, Kosovo, Mazedonien, Russische Föderation Anzahl der geduldeten Flüchtlinge (Ende 2014) Deutschland: 113.221, davon seit über fünf Jahren: 34.107 davon in Berlin: 8.298 11 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Kund/innen der Jobcenter bzw. der Agenturen für Arbeit Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (AE) 1. Flüchtlinge mit Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz oder Abschiebungsschutz (§ 25.1, §25.2, §25.3 AufenthG) 2. Flüchtlinge mit einer AE aufgrund langfristigen Aufenthalts, z.B. Bleiberechtsregelungen → Gesetzesvorhaben: neuer § 25 b AufenthG 3. andere humanitäre Aufenthaltstitel z.B. Landesaufnahmeprogramm für Syrer Hauptherkunftsländer: Syrien, Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea Anzahl der Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (Ende 2014) Deutschland: 323.181 davon in Berlin: 24.848 13 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zum Arbeitsmarkt Zugang zu Lohnarbeit Zugang zu Zeitarbeit Zugang zu Ausbildung und Praktika 15 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zu Lohnarbeit Der Arbeitsmarktzugang ist in den Nebenbestimmungen der Aufenthaltspapiere vermerkt: 16 Wartefrist Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Arbeitsmarktprüfung mit Vorrangprüfung ohne Vorrangprüfung Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. unbeschränkter Arbeitsmarktzugang Erwerbstätigkeit gestattet. Versagung der Beschäftigungserlaubnis Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Antragsverfahren • Soweit die Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich ist, ist die Beschäftigungserlaubnis für ein konkretes Stellenangebot bei der ABH zu beantragen (Formulare: Stellenbeschreibung + Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung) 17 • Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf generell der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) • BA prüft: Vorrangprüfung und Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Ausnahmen: 18 • § 32 Abs. 2 BeschV – Zustimmung der BA entfällt insgesamt für z.B. Berufsausbildungen, bestimmte hochqualifizierte Tätigkeiten, Freiwilligendienste, Praktika zu Weiterbildungszwecken und Beschäftigung in Betrieben eines Verwandten, mit der der Antragsteller in häuslicher Gemeinschaft wohnt • § 32 Abs. 5 BeschV – Vorrangprüfung entfällt bei bestimmten Tätigkeiten, die einen Hochschulabschluss/Berufsabschluss voraussetzen, praktischen Tätigkeiten, die als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen dienen sowie nach 15 Monaten Voraufenthalt wichtig: trotzdem Zustimmungserfordernis der BA ! Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zu Zeitarbeit Die Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfung beziehen sich grundsätzlich auf den konkreten Arbeitsplatz. Beschäftigte in der Zeitarbeit werden jedoch auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt. → Zeitarbeit ist möglich, wenn es keiner Zustimmung der BA bedarf, vgl. § 32 Abs. 2 BeschV. → wenn es der Zustimmung der BA bedarf ist Zeitarbeit für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung bis zum 48. Monat nach Einreise nicht möglich, da durch die BA nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Zustimmung zu versagen ist, wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will. 19 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber/innen Änderung der BeschV vom 6.11.2014 und 11.11.2014 Personen mit Aufenthaltsgestattung 20 1. – 3. Monat Wartefrist 4. – 15. Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) 16. – 48. Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) ab 49. Monat unbeschränkter Arbeitsmarktzugang (ohne Zustimmung der BA) Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Räumliche Beschränkung: seit 1.1.2015 bundesweit mit Wohnsitzauflage Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen Datum Asylantragstellung: nach 3 bzw. 15 Monaten Änderung des Arbeitsmarktzugangs Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit Duldung Änderung der BeschV vom 6.11.2014 und 11.11.2014 Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) 1. – 3. Monat Wartefrist (gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen) 22 4. – 15. Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) 16. – 48. Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) ab 49. Monat unbeschränkter Arbeitsmarktzugang (ohne Zustimmung der BA) Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Erwerbstätigkeit: oder in Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen Räumliche Beschränkung: seit 1.1.2015 bundesweit mit Wohnsitzauflage Beschäftigungsverbot ? Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis Änderung der BeschV vom 1.7.2013 § 31 BeschV „Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“ Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG) ab AE-Erteilung 24 Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Aufenthaltserlaubnis (befristet) mit §§§ der AE ggf. hier auch Zugang zum Arbeitsmarkt vermerkt Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds 26 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zu Ausbildung und Praktika schulische Ausbildung = keine Beschäftigung → keine Erlaubnis der ABH erforderlich betriebliche Ausbildung / schulische Ausbildungen mit betrieblichen Praktika = Beschäftigung → Erlaubnis der ABH einholen Wichtig: Ausnahme von Zustimmungserfordernis der BA schulische Praktika / Hospitanz = keine Beschäftigung → keine Erlaubnis der ABH erforderlich betriebliche Praktika = Beschäftigung → Erlaubnis der ABH einholen Wichtig: Ausnahme von Zustimmungserfordernis der BA für Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.B. im Rahmen von Ausbildungen oder EUgeförderten Programmen 27 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Ausbildung Personen mit Aufenthaltsgestattung 1. – 3. Monat ab 4. Monat schulische Ausbildungen möglich alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Personen mit Duldung sofern die Beschäftigung nicht nach § 33 BeschV versagt ist, ab 1. Tag alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Personen mit Aufenthaltserlaubnis ab AE-Erteilung 28 alle Ausbildungen möglich Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Praktika Personen mit Aufenthaltsgestattung 1. – 3. Monat ab 4. Monat nur Praktika im schulischen Kontext Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde (Ausnahme von Zustimmungserfordernis der BA für Praktika zu Weiterbildungszwecken) Personen mit Duldung sofern die Beschäftigung nicht nach § 33 BeschV versagt ist, ab 1. Tag Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde (Ausnahme von Zustimmungserfordernis der BA für Praktika zu Weiterbildungszwecken) Personen mit Aufenthaltserlaubnis ab AE-Erteilung 29 alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Unterstützungsmöglichkeiten 30 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Förderinstrumente SGB II §§ 16 ff. SGB II „Leistungen zur Eingliederung“ 31 Allgemeines, § 16 Kommunale Eingliederungsleistungen, § 16a Einstiegsgeld, § 16b Eingliederung von Selbständigen, § 16c Arbeitsgelegenheiten, § 16d Förderung von Arbeitsverhältnissen, § 16e Freie Förderung, § 16f Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, § 16g Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Förderinstrumente SGB III Beratung, §§ 29 ff. Vermittlung, §§ 35 ff. vermittlungsunterstützende Leistungen, §§ 44, 45 berufliche Weiterbildung, §§ 81 ff. Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 112 ff. Einstiegsqualifizierung, § 54 a Ergänzungsleistungen und Zuschüsse, §§ 130 ff. Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate (Hinweis: Modellagenturen ab 1. Tag) Aufenthaltsgestattung nur Beratung §§ 29 ff. Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate Duldung Beratung §§ 29 ff. u. Vermittlung (§§ 35 ff.) in künftige Ausbildung 32 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds 33 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds 34 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Berliner Netzwerk für Bleiberecht Netzwerk aus 10 nichtstaatlichen Organisationen und der Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration 35 Strategie & Rechtsberatung Koordination & Erstberatung 36 Fragen und Fälle 37 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Beispiel 1 Herr X ist syrischer Staatsangehöriger und hat eine Aufenthaltsgestattung. Er will sich arbeitssuchend melden. Variante: Herr X ist bereits als Flüchtling anerkannt und hat eine AE nach § 25 Abs.2 AufenthG. Wer ist zuständig ? 38 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Beispiel 2 Der junge Herr D ist vor 3 Jahren als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling (UMF) eingereist und hat eine Duldung, in der „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ steht. Er hat jetzt einen HSA und möchte eine Ausbildung machen, weiß aber nicht genau, welche. Wie prüfen Sie weiter? Was können Sie ihm empfehlen? 39 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Beispiel 4 Die junge Frau A aus Afghanistan ist seit zwei Jahren in Deutschland, hat eine AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG und konnte bereits erfolgreich ihren HSA abschließen. Nun fragt sie sich, wer ihr bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz helfen kann und welche finanzielle Unterstützung sie erhalten könnte. Was raten Sie ihr ? 40 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Beispiel 3 Die irakische Kurdin Frau A. (18 J.) ist vor 4 Jahren nach Deutschland eingereist und hat eine Duldung erhalten (Gültigkeit: noch 4 Monate). Auch wenn Frau A. wegen Sprachschwierigkeiten den Hauptschulabschluss gerade knapp verfehlt hat, möchte sie eine Ausbildung zur Arzthelferin beginnen. Sie findet eine Praxis, die bereit ist, sie auszubilden, wenn sie für den Beruf geeignet ist. Bedingung ist, dass sie zuvor ein 6-monatiges Praktikum absolviert und ihre Sprachkenntnisse verbessert. Zuständigkeit Arbeitsmarktzugang Bedarfe und Möglichkeiten 41 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Beispiel 4 Ein iranischer Flüchtling lebt seit 2011 in Deutschland. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, er wird inzwischen seit einem Jahr „geduldet“. Da er schon im Iran auf dem Bau gearbeitet hat, absolvierte er das Praktikum im Rahmen seines berufsbezogenen Deutschkurses bei einer Trockenbaufirma. Die würde ihn gern zum 1. September als Auszubildenden einstellen, Bedingung ist jedoch ein Führerschein. Der im Iran ausgestellte Führerschein ist in Deutschland nicht mehr gültig. Zuständigkeit Arbeitsmarktzugang Bedarfe und Möglichkeiten 42 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! bridge – Berliner Netzwerk für Bleiberecht 43 Koordination: Johanna Boettcher 030/90172321 Die Beauftragte des Senats von Berlin für Integration und Migration Potsdamer Straße 65, 10785 Berlin Rechtsberatung: Ellahe Amir-Haeri 030/90172329 IntMig Erstberatung: Monika Dittrich 030/259309517 Arbeit und Bildung e.V. Kurfürstenstraße 131, 10785 Berlin Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
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