Informationsveranstaltung zum Arbeitsmarktzugang

Informationsveranstaltung zum
Arbeitsmarktzugang Geflüchteter
Berlin, 19.06.2015
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Lebensbedingungen
 Unsicherheit über weitere Perspektive
 psychosoziale Konsequenzen, Traumatisierung,
fehlende Tagesstruktur, Angst vor Behörden
 zumindest in den ersten drei Monaten Leben in
Gemeinschaftsunterkunft und Sachleistungen
 Grund-Krankenversicherung (Notfallmedizin)
 kein sofortiger Zugang zu regelfinanzierten Sprachkursen
 Zugang und Dauer der Anerkennungsverfahren
 noch nicht ausreichende interkulturelle Öffnung für Flüchtlinge
aller beteiligten Akteure am Arbeitsmarkt
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Motivation
 finanzielle Motivation, dem AsylbLG zu entfliehen
 Unterstützung der Familie im Herkunftsland
 sehr hohe Lernmotivation und Arbeitswille
 Flüchtlinge sind hochmotiviert für jegliche Art von Arbeit
 Flüchtlinge haben zum Teil hohe Potentiale
für den deutschen Arbeitsmarkt
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Potentiale und Qualifikationen von Flüchtlingen
Daten von 19.570 Bleibeberechtigten und Flüchtlingen
mit Zugang zum Arbeitsmarkt - Erhebung: Ende 2011 bis Ende 2012
 84% haben eine Schule besucht
 ca. 55% davon 9-12 Jahre
 ca. 23% haben Zeugnisse
 23% haben eine Ausbildung absolviert
 ca. 90% davon im Herkunftsland
 ca. 35% haben Zeugnisse aus dem Herkunftsland
 13% haben studiert
 ca. 40% haben das Studium abgeschlossen
 ca. 60% davon haben Zeugnisse, ca. 33% im Original
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Aufenthaltstitel/“Aufenthaltspapier“
4 verschiedene Aufenthaltstitel im Aufenthaltsgesetz :
Visum
Aufenthaltserlaubnis
Niederlassungserlaubnis
Daueraufenthalt – EU
i.d.R. 1-3 Monate
1 Jahr – 2 Jahre – 3 Jahre
unbefristet
unbefristet
andere Arten von „Aufenthaltspapieren“:
Duldung
Aufenthaltsgestattung
Fiktionsbescheinigung
Grenzübertrittsbescheinigung
1 Monat – 3 Monate – 6 Monate
zuerst 1 Jahr, dann 3-12 Monate
i.d.R. 1-6 Monate
EU-Bürger und Familienangehörige haben einen eigenen Status.
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Bleiberecht – Wege aus der Duldung
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•
kein garantiertes Bleiberecht während der Ausbildung; aber:
•
Bleiberecht für qualifizierte Geduldete (z.B. Berufs- oder Studienabschluss
in Deutschland) § 18a AufenthG
•
Bleiberecht für junge integrierte Geduldete (15-20 Jahre alt, mind. 6 Jahre
in Deutschland, erfolgreicher Schulbesuch bzw. Abschluss) § 25a
AufenthG; die Eltern können ggf. ebenfalls profitieren
ggf. bald: 4 Jahre Aufenthalt, Antrag bis 26 J., kein Höchstalter bei Einreise
•
Ggf. bald: Bleiberecht wegen Integration (altersunabhängig; 6-8 Jahre
Aufenthalt; Integrationsnachweise) § 25b AufenthG
•
Antrag bei der Härtefallkommission (i.d.R. mind. 5 Jahre Aufenthalt in
Deutschland, Nachweise über Integration) § 23a AufentG
•
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei Unmöglichkeit der
Ausreise § 25 Abs. 5 AufenthG
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Aufenthaltsstatus
 Aufenthaltsgestattung
 Duldung
 Aufenthaltstitel
 Fiktionsbescheinigung
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Agenturen für Arbeit
Asylbewerber/innen – Asylsuchende
Flüchtlinge im Asylverfahren
Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG)
www.bamf.de (14.01.2015)
2013
2014
109.580 Asylerstanträge
173.072 Asylerstanträge
Hauptherkunftsländer: Syrien, Afghanistan, Eritrea, Serbien, Russische
Föderation
Anzahl der Personen mit Aufenthaltsgestattung (Ende 2014)
Deutschland: 178.027
davon in Berlin 2014: Personen mit 9.554
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Agenturen für Arbeit
Geduldete
v.a. abgelehnte Asylsuchende, die nicht ausreisen können, da:
- Bürgerkrieg im Herkunftsland
- Transport unmöglich, z.B. mangelnde Flugverbindung, gesundheitliche
Gründe
- fehlende Einreisepapiere
Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (§ 60a AufenthG)
Hauptherkunftsländer: Serbien, Irak, Kosovo, Mazedonien, Russische
Föderation
Anzahl der geduldeten Flüchtlinge (Ende 2014)
Deutschland: 113.221, davon seit über fünf Jahren: 34.107
davon in Berlin: 8.298
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Jobcenter
bzw. der Agenturen für Arbeit
Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (AE)
1. Flüchtlinge mit Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz oder
Abschiebungsschutz (§ 25.1, §25.2, §25.3 AufenthG)
2. Flüchtlinge mit einer AE aufgrund langfristigen Aufenthalts, z.B.
Bleiberechtsregelungen
→ Gesetzesvorhaben: neuer § 25 b AufenthG
3. andere humanitäre Aufenthaltstitel z.B. Landesaufnahmeprogramm für Syrer
Hauptherkunftsländer: Syrien, Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea
Anzahl der Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (Ende 2014)
Deutschland: 323.181
davon in Berlin: 24.848
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt
 Zugang zu Lohnarbeit
 Zugang zu Zeitarbeit
 Zugang zu Ausbildung und Praktika
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Lohnarbeit
Der Arbeitsmarktzugang ist in den Nebenbestimmungen der
Aufenthaltspapiere vermerkt:
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 Wartefrist
Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
 Arbeitsmarktprüfung
mit Vorrangprüfung
ohne Vorrangprüfung
Erwerbstätigkeit nur nach
Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.
 unbeschränkter Arbeitsmarktzugang
Erwerbstätigkeit gestattet.
 Versagung der Beschäftigungserlaubnis
Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Antragsverfahren
•
Soweit die Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich ist, ist die
Beschäftigungserlaubnis für ein konkretes Stellenangebot bei der ABH zu
beantragen (Formulare: Stellenbeschreibung + Antrag auf Erlaubnis einer
Beschäftigung)
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•
Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde
bedarf generell der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)
•
BA prüft: Vorrangprüfung und Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Ausnahmen:
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•
§ 32 Abs. 2 BeschV – Zustimmung der BA entfällt insgesamt für z.B.
Berufsausbildungen, bestimmte hochqualifizierte Tätigkeiten,
Freiwilligendienste, Praktika zu Weiterbildungszwecken und Beschäftigung
in Betrieben eines Verwandten, mit der der Antragsteller in häuslicher
Gemeinschaft wohnt
•
§ 32 Abs. 5 BeschV – Vorrangprüfung entfällt bei bestimmten Tätigkeiten,
die einen Hochschulabschluss/Berufsabschluss voraussetzen, praktischen
Tätigkeiten, die als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen dienen sowie nach 15 Monaten Voraufenthalt wichtig: trotzdem Zustimmungserfordernis der BA !
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Zeitarbeit
Die Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfung
beziehen sich grundsätzlich auf den konkreten Arbeitsplatz. Beschäftigte in
der Zeitarbeit werden jedoch auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt.
→ Zeitarbeit ist möglich, wenn es keiner Zustimmung der BA bedarf, vgl. § 32
Abs. 2 BeschV.
→ wenn es der Zustimmung der BA bedarf ist Zeitarbeit für Personen mit
Aufenthaltsgestattung und Duldung bis zum 48. Monat nach Einreise nicht
möglich, da durch die BA nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Zustimmung zu
versagen ist, wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will.
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt
für Asylbewerber/innen
Änderung der BeschV vom 6.11.2014 und 11.11.2014
Personen mit Aufenthaltsgestattung
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1. – 3. Monat
Wartefrist
4. – 15. Monat
nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und
Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
16. – 48. Monat
Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung
(Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
ab 49. Monat
unbeschränkter Arbeitsmarktzugang
(ohne Zustimmung der BA)
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Räumliche Beschränkung:
seit 1.1.2015 bundesweit
mit Wohnsitzauflage
Nebenbestimmungen:
Zugang zum Arbeitsmarkt
+ weitere Bestimmungen
Datum Asylantragstellung:
nach 3 bzw. 15 Monaten
Änderung des Arbeitsmarktzugangs
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt
für Personen mit Duldung
Änderung der BeschV vom 6.11.2014 und 11.11.2014
Personen mit Duldung
(sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)
1. – 3. Monat
Wartefrist
(gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen)
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4. – 15. Monat
nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und
Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
16. – 48. Monat
Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung
(Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
ab 49. Monat
unbeschränkter Arbeitsmarktzugang
(ohne Zustimmung der BA)
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Erwerbstätigkeit: oder in
Nebenbestimmungen:
Zugang zum Arbeitsmarkt
+ weitere Bestimmungen
Räumliche Beschränkung:
seit 1.1.2015 bundesweit
mit Wohnsitzauflage
Beschäftigungsverbot ?
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt
für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis
Änderung der BeschV vom 1.7.2013
§ 31 BeschV
„Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen“
Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)
ab AE-Erteilung
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Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Aufenthaltserlaubnis (befristet) mit §§§ der AE
ggf. hier auch Zugang zum Arbeitsmarkt vermerkt
Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Ausbildung und Praktika
schulische Ausbildung = keine Beschäftigung → keine Erlaubnis der ABH
erforderlich
betriebliche Ausbildung / schulische Ausbildungen mit betrieblichen
Praktika = Beschäftigung → Erlaubnis der ABH einholen
Wichtig: Ausnahme von Zustimmungserfordernis der BA
schulische Praktika / Hospitanz = keine Beschäftigung → keine Erlaubnis
der ABH erforderlich
betriebliche Praktika = Beschäftigung → Erlaubnis der ABH einholen
Wichtig: Ausnahme von Zustimmungserfordernis der BA für Praktika zu
Weiterbildungszwecken, z.B. im Rahmen von Ausbildungen oder EUgeförderten Programmen
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Ausbildung
Personen mit Aufenthaltsgestattung
1. – 3. Monat
ab 4. Monat
schulische Ausbildungen möglich
alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)
Personen mit Duldung
sofern die Beschäftigung nicht nach § 33 BeschV versagt ist,
ab 1. Tag
alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)
Personen mit Aufenthaltserlaubnis
ab AE-Erteilung
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alle Ausbildungen möglich
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Praktika
Personen mit Aufenthaltsgestattung
1. – 3. Monat
ab 4. Monat
nur Praktika im schulischen Kontext
Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde
(Ausnahme von Zustimmungserfordernis der BA für Praktika zu
Weiterbildungszwecken)
Personen mit Duldung
sofern die Beschäftigung nicht nach § 33 BeschV versagt ist,
ab 1. Tag
Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde
(Ausnahme von Zustimmungserfordernis der BA für Praktika zu
Weiterbildungszwecken)
Personen mit Aufenthaltserlaubnis
ab AE-Erteilung
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alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Unterstützungsmöglichkeiten
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Förderinstrumente SGB II
§§ 16 ff. SGB II „Leistungen zur Eingliederung“








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Allgemeines, § 16
Kommunale Eingliederungsleistungen, § 16a
Einstiegsgeld, § 16b
Eingliederung von Selbständigen, § 16c
Arbeitsgelegenheiten, § 16d
Förderung von Arbeitsverhältnissen, § 16e
Freie Förderung, § 16f
Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, § 16g
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Förderinstrumente SGB III







Beratung, §§ 29 ff.
Vermittlung, §§ 35 ff.
vermittlungsunterstützende Leistungen, §§ 44, 45
berufliche Weiterbildung, §§ 81 ff.
Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 112 ff.
Einstiegsqualifizierung, § 54 a
Ergänzungsleistungen und Zuschüsse, §§ 130 ff.
Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate (Hinweis: Modellagenturen ab 1.
Tag)
Aufenthaltsgestattung
nur Beratung §§ 29 ff.
Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate
Duldung
Beratung §§ 29 ff. u. Vermittlung (§§
35 ff.)
in künftige Ausbildung
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Berliner Netzwerk für Bleiberecht
Netzwerk aus 10 nichtstaatlichen
Organisationen und der Beauftragten des
Senats von Berlin
für Integration und Migration
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Strategie &
Rechtsberatung
Koordination &
Erstberatung
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Fragen und Fälle
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Beispiel 1
Herr X ist syrischer Staatsangehöriger und hat eine Aufenthaltsgestattung. Er
will sich arbeitssuchend melden.
Variante: Herr X ist bereits als Flüchtling anerkannt und hat eine AE nach § 25
Abs.2 AufenthG.
 Wer ist zuständig ?
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Beispiel 2
Der junge Herr D ist vor 3 Jahren als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling
(UMF) eingereist und hat eine Duldung, in der „Beschäftigung nur nach
Erlaubnis der Ausländerbehörde“ steht. Er hat jetzt einen HSA und möchte eine
Ausbildung machen, weiß aber nicht genau, welche.
 Wie prüfen Sie weiter? Was können Sie ihm empfehlen?
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Beispiel 4
Die junge Frau A aus Afghanistan ist seit zwei Jahren in Deutschland, hat eine
AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG und konnte bereits erfolgreich ihren HSA
abschließen.
Nun fragt sie sich, wer ihr bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz helfen
kann und welche finanzielle Unterstützung sie erhalten könnte.
 Was raten Sie ihr ?
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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Beispiel 3
Die irakische Kurdin Frau A. (18 J.) ist vor 4 Jahren nach Deutschland
eingereist und hat eine Duldung erhalten (Gültigkeit: noch 4 Monate).
Auch wenn Frau A. wegen Sprachschwierigkeiten den Hauptschulabschluss
gerade knapp verfehlt hat, möchte sie eine Ausbildung zur Arzthelferin
beginnen. Sie findet eine Praxis, die bereit ist, sie auszubilden, wenn sie für
den Beruf geeignet ist. Bedingung ist, dass sie zuvor ein 6-monatiges
Praktikum absolviert und ihre Sprachkenntnisse verbessert.
 Zuständigkeit
 Arbeitsmarktzugang
 Bedarfe und Möglichkeiten
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Beispiel 4
Ein iranischer Flüchtling lebt seit 2011 in Deutschland. Sein Asylantrag wurde
abgelehnt, er wird inzwischen seit einem Jahr „geduldet“. Da er schon im Iran
auf dem Bau gearbeitet hat, absolvierte er das Praktikum im Rahmen seines
berufsbezogenen Deutschkurses bei einer Trockenbaufirma.
Die würde ihn gern zum 1. September als Auszubildenden einstellen,
Bedingung ist jedoch ein Führerschein. Der im Iran ausgestellte Führerschein
ist in Deutschland nicht mehr gültig.
 Zuständigkeit
 Arbeitsmarktzugang
 Bedarfe und Möglichkeiten
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
bridge – Berliner Netzwerk für Bleiberecht
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Koordination:
Johanna Boettcher
030/90172321
Die Beauftragte des Senats von Berlin
für Integration und Migration
Potsdamer Straße 65, 10785 Berlin
Rechtsberatung:
Ellahe Amir-Haeri
030/90172329
IntMig
Erstberatung:
Monika Dittrich
030/259309517
Arbeit und Bildung e.V.
Kurfürstenstraße 131, 10785 Berlin
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