Junge Flüchtlinge Zugänge zu Arbeitsmarkt und Ausbildung 25.03.2015 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Simon Goebel Tür an Tür Integrationsprojekte gGmbH Augsburg Westbayerischen Netzwerk BAVF Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt II Ziele: • Beratung und Qualifizierung von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen • Vermittlung von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung • Zugang zum ESF-BAMF-Programm für berufsbezogenes Deutsch • Zugang von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen zu den Förderinstrumenten der Arbeitsagenturen und Jobcenter • Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit zur Verbesserung der Arbeitsmarktintegration von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen • Sensibilisierung von Arbeitgeber/innen Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt II Ziele: BAVF Westbayerisches Netzwerk für Beratung und Arbeitsmarktvermittlung von Flüchtlingen • Vermittlung von Asylbewerber/innen und Flüchtlinge in Arbeit und Ausbildung • Beratung und Unterstützung für jugendliche Flüchtlinge Augsburg • Sprachliche und berufliche Qualifizierung für Asylbewerber/innen und Flüchtlinge Augsburg • Zugang von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen zu den Förderinstrumenten der Arbeitsagenturen und Jobcenter Augsburg Westbayern • Öffentlichkeitsarbeit und Lobbyarbeit zur Verbesserung der Arbeitsmarktintegration und der gesellschaftlichen Teilhabe von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen. Koordination Westbayerisches Netzwerk BAVF Augsburg Neuburg a.d. Donau • Sensibilisierung von Arbeitgeber/innen Bayern Neuburg a.d. Donau Würzburg Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Input zu Aufenthaltsstatus, Zugang zum Arbeitsmarkt, Zugang zu Ausbildung und Praktikum, Berufsschulklassen für Flüchtlinge, Sprachförderung, Vernetzung Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Relevante, aktuelle Gesetzesänderungen im Bereich Asyl 06.+11.11.2014 Arbeitsmarktzugänge für Flüchtlinge 01.01.2015 Wegfall der Residenzpflicht 01.03.2015 AsylbLG – Änderungen im Bundestag: Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Aufenthaltsstatus Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds „Flüchtlingsgruppen“ Status: Hintergrund: Ausweis: Asylsuchende zur Durchführung des Asylverfahrens Aufenthaltsgestattung „Geduldete“ negative Asylentscheidung Duldung „anerkannte Flüchtlinge“ positive Asylentscheidung Aufenthaltserlaubnis Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds 2013 2014 Ablehnungen 38,5% 33,4% formelle Entscheidungen (z.B. Dublin-Verfahren) 36,7% 35,2% Entscheidungen des BAMF über Asylanträge Asylberechtigt nach Art. 16 a GG AE §25.1 1,1% 1,8% Flüchtlingsschutz i.S.d. GenferFlüchtlingskonvention AE §25.2 12,3% 24,0% Subsidiärer Schutz i.S.d. Art. 15 QRL AE §25.2 (Nationale) Abschiebungsverbote i.S.d. AufenthG AE §25.3 4,0% 11,4% 1,6% Quelle: www.bamf.de „Schlüsselzahlen Asyl 2014“ vom 16.02.2015 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Arbeitsförderung durch Jobcenter Alle Flüchtlinge, die keine Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG sind. Diese haben einen Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5 des AufenthG) und sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (AE) i.d.R. nach §§ 22-26 AufenthG. Nach dem neuen, am 1. März 2015 in Kraft tretenden AsylbLG werden folgende Personen ins SGB II überführt, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen a. nach § 25 Absatz 4a oder 4b des Aufenthaltsgesetzes oder b. nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung bereits 18 Monate zurückliegt Rechtskreis SGB II - Leistungsausschluss Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG von Leistungen des SGB II ausgenommen. Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) Arbeitsförderung durch Agenturen für Arbeit § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen, 2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist 3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen a. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes, b. nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder c. nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt 4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen 5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, 6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder 7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zum Arbeitsmarkt Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber/innen Änderung der BeschV vom 6.11.2014 und 11.11.2014 Personen mit Aufenthaltsgestattung 1. – 3. Monat Wartefrist 4. – 15. Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) 16. – 48. Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) ab 49. Monat Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte seit 11.11.2014 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit Duldung Änderung der BeschV vom 6.11.2014 und 11.11.2014 Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) 1. – 3. Monat Wartefrist (gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen) 4. – 15. Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) 16. – 48. Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) ab 49. Monat Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte seit 11.11.2014 Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis Änderung der BeschV vom 1.7.2013 § 31 BeschV „Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“ Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG) ab AE-Erteilung Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zu Zeitarbeit Die Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfung beziehen sich grundsätzlich auf den konkreten Arbeitsplatz. Beschäftigte in der Zeitarbeit werden jedoch auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt. Zeitarbeit ist nur möglich, wenn es keiner Zustimmung der BA bedarf. Zeitarbeit ist für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung bis zum 48. Monat nach Einreise nicht möglich, da durch die BA nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Zustimmung zu versagen ist, wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will. Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zu Ausbildung und Praktikum Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zu Ausbildung Für betriebliche Ausbildungen und schulische Ausbildungen mit betrieblichen Praktika ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich. Dies trägt die Ausländerbehörde in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein. Personen mit Aufenthaltsgestattung 1. – 3. Monat schulische Ausbildungen möglich ab 4. Monat alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) ab 1. Tag alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG) ab AE-Erteilung alle Ausbildungen möglich Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Zugang zu Praktika Für Praktika ist auch eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Keiner Zustimmung der BA bedürfen Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.B. im schulischen Kontext, während des Studiums oder im Rahmen von EU-geförderten Programmen. Personen mit Aufenthaltsgestattung 1. – 3. Monat nur Praktika im schulischen Kontext ab 4. Monat Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) ab 1. Tag Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG) ab AE-Erteilung alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Förderung im SGB III und SGB II Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Förderinstrumente SGB III für Flüchtlinge Beratung, §§ 29 ff. Vermittlung, §§ 35 ff. vermittlungsunterstützende Leistungen, §§ 44, 45 berufliche Weiterbildung, §§ 81 ff. Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 112 ff. Einstiegsqualifizierung, § 54 a Ergänzungsleistungen und Zuschüsse, §§ 130 ff. Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate: Aufenthaltsgestattung nur Beratung §§ 29 ff. Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate: Duldung Beratung §§ 29 ff. u. Vermittlung (§§ 35 ff.) in künftige Ausbildung Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Förderinstrumente SGB II §§ 16 ff. SGB II „Leistungen zur Eingliederung“ Allgemeines, § 16 Kommunale Eingliederungsleistungen, § 16a Einstiegsgeld, § 16b Eingliederung von Selbständigen, § 16c Arbeitsgelegenheiten, § 16d Förderung von Arbeitsverhältnissen, § 16e Freie Förderung, § 16f Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, § 16g Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds BaFöG, BAB, BvB, abH Aufenthaltsgestattung Duldung 1.-4. Jahr nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit in BRD oder Elternteil innerhalb 6 Jahren 3 Jahre erwerbstätig* Duldung nach 4 Jahren ja (wenn Arbeitserlaubnis erteilt wurde/wird) Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG ja § 25 Abs. 1+2 § 25 Abs. 3 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD § 25 Abs. 4 S.1 *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung § 25 Abs. 4 S.2 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD § 25 Abs. 4a u. 4b*Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD § 25 Abs. 5 § 23 Abs. 1 ja § 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“ *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung § 23a ja § 23 Abs. 2 ja § 18a § 25a *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung ja Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Berufsschulklassen für Flüchtlinge BAF-Klassen Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Berufsschulpflichtige Flüchtlinge – bayerisches Modell „Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat …, unterliegt der Schulpflicht.“ (Artikel 35 BayEUG) Schulpflichtig … ist auch, wer 1. eine Aufenthaltsgestattung … besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis … besitzt, 3. eine Duldung … besitzt, 4. vollziehbar ausreisepflichtig ist … unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur einer seiner Erziehungsberechtigten; in den Fällen der Nummern 1 und 2 beginnt die Schulpflicht drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. (Artikel 35 BayEUG) Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds BAF-Klassen 2014/2015 in Bayern Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Sprachförderung Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds für Projektteilnehmende der Bleiberechtsprojekte Aufenthaltsgestattung ESF-BAMF-Sprachkurs Duldung ESF-BAMF-Sprachkurs Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG § 25 Abs. 1+2 Integrationskursberechtigung § 25 Abs. 3 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz § 25 Abs. 4 S.1 ESF-BAMF-Sprachkurs § 25 Abs. 4 S.2 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz § 25 Abs. 4a u. 4b ESF-BAMF-Sprachkurs § 25 Abs. 5 ESF-BAMF-Sprachkurs § 23 Abs. 1 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz § 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz § 23a 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz § 23 Abs. 2 Integrationskursberechtigung § 18a Integrationskursberechtigung § 25a 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Hürden für junge Flüchtlinge Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Hürden für junge Flüchtlinge auf dem Weg in den Arbeitsmarkt Kaum Zugang zu Sprachkursen Fördermaßnahmen wie BAB und abH sehr eingeschränkt prekäre Lebenssituation durch AsylbLG (z. B. Gemeinschaftsunterkünfte) (fast) keine Behandlungsmöglichkeiten von Traumata fehlender Rechtsbeistand Mangelndes Wissen über Zuständigkeiten und Fördermöglichkeiten bei verschiedenen Akteuren am Arbeitsmarkt Handlungsempfehlung: Vernetzung Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Vernetzung vor Ort Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds regionale Sprachkursträger Berufsschulen Netzwerke Projekte Kammern Jugendsozialarbeit Behörden Ehrenamtliche Agenturen für Arbeit/ Jobcenter Beratungsstellen, JMDs Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Tür an Tür Integrationsprojekte gGmbH Wertachstr. 29 86153 Augsburg Simon Goebel (Referent BAVF) Tel.: 0821 90 799 -60 Email: [email protected] Sabine Reiter (Referentin BAVF) Tel.: 0821 90 799 -55 Email: [email protected] Thomas Wilhelm (Koordination BAVF) Tel.: 0821 90 799 -38 Email: [email protected] Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
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