Zugänge zu Arbeitsmarkt und Ausbildung

Junge Flüchtlinge
Zugänge zu
Arbeitsmarkt und Ausbildung
25.03.2015
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Simon Goebel
Tür an Tür Integrationsprojekte gGmbH
Augsburg
Westbayerischen Netzwerk BAVF
Beratung und Arbeitsmarktvermittlung
für Flüchtlinge
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge
mit Zugang zum Arbeitsmarkt II
Ziele:
• Beratung und Qualifizierung von
Asylbewerber/innen und Flüchtlingen
• Vermittlung von Asylbewerber/innen und
Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung
• Zugang zum ESF-BAMF-Programm für
berufsbezogenes Deutsch
• Zugang von Asylbewerber/innen und
Flüchtlingen zu den Förderinstrumenten
der Arbeitsagenturen und Jobcenter
• Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit zur
Verbesserung der Arbeitsmarktintegration
von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen
• Sensibilisierung von Arbeitgeber/innen
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
und den Europäischen Sozialfonds
ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge
mit Zugang zum Arbeitsmarkt II
Ziele:
BAVF
Westbayerisches Netzwerk für Beratung und Arbeitsmarktvermittlung von
Flüchtlingen
• Vermittlung von Asylbewerber/innen und
Flüchtlinge in Arbeit und Ausbildung
• Beratung und Unterstützung für
jugendliche Flüchtlinge
Augsburg
• Sprachliche und berufliche Qualifizierung
für Asylbewerber/innen und Flüchtlinge
Augsburg
• Zugang von Asylbewerber/innen und
Flüchtlingen zu den Förderinstrumenten
der Arbeitsagenturen und Jobcenter
Augsburg
Westbayern
• Öffentlichkeitsarbeit und Lobbyarbeit zur
Verbesserung der Arbeitsmarktintegration
und der gesellschaftlichen Teilhabe von
Asylbewerber/innen und Flüchtlingen.
Koordination
Westbayerisches
Netzwerk BAVF
Augsburg
Neuburg a.d.
Donau
• Sensibilisierung von Arbeitgeber/innen
Bayern
Neuburg a.d.
Donau
Würzburg
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
und den Europäischen Sozialfonds
Input zu
Aufenthaltsstatus,
Zugang zum Arbeitsmarkt,
Zugang zu Ausbildung und Praktikum,
Berufsschulklassen für Flüchtlinge,
Sprachförderung,
Vernetzung
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Relevante, aktuelle Gesetzesänderungen im Bereich Asyl
06.+11.11.2014
Arbeitsmarktzugänge für Flüchtlinge
01.01.2015
Wegfall der Residenzpflicht
01.03.2015
AsylbLG – Änderungen
im Bundestag:
Entwurf eines Gesetzes
zur Neubestimmung des Bleiberechts
und der Aufenthaltsbeendigung
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Aufenthaltsstatus
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
„Flüchtlingsgruppen“
Status:
Hintergrund:
Ausweis:
Asylsuchende
zur Durchführung des Asylverfahrens
Aufenthaltsgestattung
„Geduldete“
negative Asylentscheidung
Duldung
„anerkannte Flüchtlinge“
positive Asylentscheidung
Aufenthaltserlaubnis
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
2013
2014
Ablehnungen
38,5%
33,4%
formelle Entscheidungen (z.B. Dublin-Verfahren)
36,7%
35,2%
Entscheidungen des BAMF über Asylanträge
Asylberechtigt nach Art. 16 a GG
AE §25.1
1,1%
1,8%
Flüchtlingsschutz i.S.d. GenferFlüchtlingskonvention
AE §25.2
12,3%
24,0%
Subsidiärer Schutz i.S.d. Art. 15 QRL
AE §25.2
(Nationale) Abschiebungsverbote i.S.d. AufenthG
AE §25.3
4,0%
11,4%
1,6%
Quelle: www.bamf.de „Schlüsselzahlen Asyl 2014“ vom 16.02.2015
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
Arbeitsförderung durch Jobcenter
Alle Flüchtlinge, die keine Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG sind.
Diese haben einen Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder
politischen Gründen (Abschnitt 5 des AufenthG) und sind im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis (AE) i.d.R. nach §§ 22-26 AufenthG.
Nach dem neuen, am 1. März 2015 in Kraft tretenden AsylbLG werden folgende
Personen ins SGB II überführt, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a.
nach § 25 Absatz 4a oder 4b des Aufenthaltsgesetzes oder
b.
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über
die Aussetzung ihrer Abschiebung bereits 18 Monate zurückliegt
Rechtskreis SGB II - Leistungsausschluss
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind Leistungsberechtigte nach
§ 1 AsylbLG von Leistungen des SGB II ausgenommen.
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)
Arbeitsförderung durch Agenturen für Arbeit
§ 1 AsylbLG Leistungsberechtigten
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet
aufhalten und die
1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a.
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes,
b.
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c.
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die
Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie
selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag
nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt
für Asylbewerber/innen
Änderung der BeschV vom 6.11.2014 und 11.11.2014
Personen mit Aufenthaltsgestattung
1. – 3. Monat
Wartefrist
4. – 15. Monat
nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und
Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
16. – 48. Monat
Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der
vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
ab 49. Monat
Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)
Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte seit 11.11.2014
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt
für Personen mit Duldung
Änderung der BeschV vom 6.11.2014 und 11.11.2014
Personen mit Duldung
(sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)
1. – 3. Monat
Wartefrist
(gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen)
4. – 15. Monat
nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und
Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
16. – 48. Monat
Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der
vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
ab 49. Monat
Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)
Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte seit 11.11.2014
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt
für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis
Änderung der BeschV vom 1.7.2013
§ 31 BeschV
„Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen“
Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)
ab AE-Erteilung
Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Zeitarbeit
Die Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfung
beziehen sich grundsätzlich auf den konkreten Arbeitsplatz. Beschäftigte in
der Zeitarbeit werden jedoch auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt.
Zeitarbeit ist nur möglich, wenn es keiner Zustimmung der BA bedarf.
Zeitarbeit ist für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung
bis zum 48. Monat nach Einreise nicht möglich,
da durch die BA nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Zustimmung zu versagen ist,
wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will.
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu
Ausbildung und Praktikum
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Ausbildung
Für betriebliche Ausbildungen und schulische Ausbildungen mit betrieblichen
Praktika ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich.
Dies trägt die Ausländerbehörde in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein.
Personen mit Aufenthaltsgestattung
1. – 3. Monat
schulische Ausbildungen möglich
ab 4. Monat
alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)
Personen mit Duldung
(sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)
ab 1. Tag
alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)
Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)
ab AE-Erteilung
alle Ausbildungen möglich
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Praktika
Für Praktika ist auch eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde
erforderlich. Keiner Zustimmung der BA bedürfen Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.B. im schulischen Kontext, während des Studiums oder im
Rahmen von EU-geförderten Programmen.
Personen mit Aufenthaltsgestattung
1. – 3. Monat
nur Praktika im schulischen Kontext
ab 4. Monat
Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde
Personen mit Duldung
(sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)
ab 1. Tag
Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde
Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)
ab AE-Erteilung
alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Förderung
im SGB III und SGB II
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Förderinstrumente SGB III für Flüchtlinge
Beratung, §§ 29 ff.
Vermittlung, §§ 35 ff.
vermittlungsunterstützende Leistungen, §§ 44, 45
berufliche Weiterbildung, §§ 81 ff.
Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 112 ff.
Einstiegsqualifizierung, § 54 a
Ergänzungsleistungen und Zuschüsse, §§ 130 ff.
Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate:
Aufenthaltsgestattung
nur Beratung §§ 29 ff.
Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate:
Duldung
Beratung §§ 29 ff. u. Vermittlung (§§ 35 ff.)
in künftige Ausbildung
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Förderinstrumente SGB II
§§ 16 ff. SGB II „Leistungen zur Eingliederung“
Allgemeines, § 16
Kommunale Eingliederungsleistungen, § 16a
Einstiegsgeld, § 16b
Eingliederung von Selbständigen, § 16c
Arbeitsgelegenheiten, § 16d
Förderung von Arbeitsverhältnissen, § 16e
Freie Förderung, § 16f
Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, § 16g
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
BaFöG, BAB, BvB, abH
Aufenthaltsgestattung
Duldung 1.-4. Jahr
nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit in BRD oder
Elternteil innerhalb 6 Jahren 3 Jahre erwerbstätig*
Duldung nach 4 Jahren
ja (wenn Arbeitserlaubnis erteilt wurde/wird)
Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG
ja
§ 25 Abs. 1+2
§ 25 Abs. 3
nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD
§ 25 Abs. 4 S.1 *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung
§ 25 Abs. 4 S.2 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD
§ 25 Abs. 4a u. 4b*Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung
nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD
§ 25 Abs. 5
§ 23 Abs. 1
ja
§ 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“ *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung
§ 23a
ja
§ 23 Abs. 2
ja
§ 18a
§ 25a
*Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung
ja
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Berufsschulklassen
für Flüchtlinge
BAF-Klassen
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Berufsschulpflichtige Flüchtlinge – bayerisches Modell
„Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat …, unterliegt der Schulpflicht.“
(Artikel 35 BayEUG)
Schulpflichtig … ist auch, wer
1. eine Aufenthaltsgestattung … besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis … besitzt,
3. eine Duldung … besitzt,
4. vollziehbar ausreisepflichtig ist …
unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur einer seiner
Erziehungsberechtigten; in den Fällen der Nummern 1 und 2 beginnt die Schulpflicht
drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland.
(Artikel 35 BayEUG)
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
BAF-Klassen 2014/2015 in Bayern
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Sprachförderung
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
für Projektteilnehmende der Bleiberechtsprojekte
Aufenthaltsgestattung
ESF-BAMF-Sprachkurs
Duldung
ESF-BAMF-Sprachkurs
Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG
§ 25 Abs. 1+2
Integrationskursberechtigung
§ 25 Abs. 3
1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
§ 25 Abs. 4 S.1
ESF-BAMF-Sprachkurs
§ 25 Abs. 4 S.2
1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
§ 25 Abs. 4a u. 4b
ESF-BAMF-Sprachkurs
§ 25 Abs. 5
ESF-BAMF-Sprachkurs
§ 23 Abs. 1
1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
§ 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
§ 23a
1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
§ 23 Abs. 2
Integrationskursberechtigung
§ 18a
Integrationskursberechtigung
§ 25a
1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Hürden für
junge Flüchtlinge
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Hürden für junge Flüchtlinge
auf dem Weg in den Arbeitsmarkt
Kaum Zugang zu Sprachkursen
Fördermaßnahmen wie BAB und abH sehr eingeschränkt
prekäre Lebenssituation durch AsylbLG
(z. B. Gemeinschaftsunterkünfte)
(fast) keine Behandlungsmöglichkeiten von Traumata
fehlender Rechtsbeistand
Mangelndes Wissen über Zuständigkeiten und Fördermöglichkeiten
bei verschiedenen Akteuren am Arbeitsmarkt
Handlungsempfehlung:
Vernetzung
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Vernetzung vor Ort
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
regionale
Sprachkursträger
Berufsschulen
Netzwerke
Projekte
Kammern
Jugendsozialarbeit
Behörden
Ehrenamtliche
Agenturen
für Arbeit/
Jobcenter
Beratungsstellen, JMDs
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Tür an Tür Integrationsprojekte gGmbH
Wertachstr. 29
86153 Augsburg
Simon Goebel (Referent BAVF)
Tel.: 0821 90 799 -60
Email: [email protected]
Sabine Reiter (Referentin BAVF)
Tel.: 0821 90 799 -55
Email: [email protected]
Thomas Wilhelm (Koordination BAVF)
Tel.: 0821 90 799 -38
Email: [email protected]
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds