Wiedererwägung, Rekurs, Beschwerden im Master Studiengang Datei

Wiedererwägung, Rekurs und Beschwerden im Master in Sozialer Arbeit
I
Wiedererwägung
Ein Entscheid kann immer dann in Wiedererwägung gezogen werden, wenn eine offensichtliche
Fehlleistung vorliegt, sei es, dass dem Entscheid mangel- oder fehlerhafte Tatsachen oder
Beweismittel zugrundegelegt wurden, sei es, dass das massgebliche Reglement offensichtlich
fehlerhaft angewandt wurde. Wiedererwägungsgesuche sind an dieselbe Instanz zu richten, die den
fehlerhaften Entscheid gefällt hat. Sie sind an keine Frist gebunden.
II
Rekurs
Gegen Verfügungen, insbesondere gegen ungenügende Beurteilungen von Leistungsnachweisen
steht Ihnen der Rekurs offen. Das Rekursverfahren im Einzelnen ist in den Reglementen der
Hochschule geregelt, an der Sie immatrikuliert sind. Bitte beachten Sie, dass die Terminologie nicht
einheitlich ist und dass die Fristen eng gesetzt sind.
III
Beschwerde
Gegen alle anderen Entscheide und Missstände gibt es die Möglichkeit der Beschwerde
(Aufsichtsanzeige).
1. Die Studiengangsleitung der Kooperation ist die 1. Beschwerdeinstanz. Studierende wenden
sich an die Studiengangsleitung.
2. Die Studiengangsleitung der Kooperation dokumentiert sich zum fraglichen Fall, hört die
Betroffenen an und berät sich im Zweifelsfall mit den StandortvertreterInnen (Mitglieder des
Programmteams).
3. Die Studiengangsleitung der Kooperation entscheidet und informiert die Studierenden.
4. Die Steuergruppe1 bildet die 2. Beschwerdeinstanz: Sind die Studierenden mit dem Entscheid
der Studiengangsleitung nicht einverstanden, können sie an die Steuergruppe gelangen und
in einer schriftlichen Begründung Beschwerde einlegen.
1
Bestehend aus: Prof. Dr. Ursula Blosser; Prof. Johannes Schleicher, Prof. Dr. Walter Schmid, Prof. Monika Wohler