Wiedererwägung, Rekurs und Beschwerden im Master in Sozialer Arbeit I Wiedererwägung Ein Entscheid kann immer dann in Wiedererwägung gezogen werden, wenn eine offensichtliche Fehlleistung vorliegt, sei es, dass dem Entscheid mangel- oder fehlerhafte Tatsachen oder Beweismittel zugrundegelegt wurden, sei es, dass das massgebliche Reglement offensichtlich fehlerhaft angewandt wurde. Wiedererwägungsgesuche sind an dieselbe Instanz zu richten, die den fehlerhaften Entscheid gefällt hat. Sie sind an keine Frist gebunden. II Rekurs Gegen Verfügungen, insbesondere gegen ungenügende Beurteilungen von Leistungsnachweisen steht Ihnen der Rekurs offen. Das Rekursverfahren im Einzelnen ist in den Reglementen der Hochschule geregelt, an der Sie immatrikuliert sind. Bitte beachten Sie, dass die Terminologie nicht einheitlich ist und dass die Fristen eng gesetzt sind. III Beschwerde Gegen alle anderen Entscheide und Missstände gibt es die Möglichkeit der Beschwerde (Aufsichtsanzeige). 1. Die Studiengangsleitung der Kooperation ist die 1. Beschwerdeinstanz. Studierende wenden sich an die Studiengangsleitung. 2. Die Studiengangsleitung der Kooperation dokumentiert sich zum fraglichen Fall, hört die Betroffenen an und berät sich im Zweifelsfall mit den StandortvertreterInnen (Mitglieder des Programmteams). 3. Die Studiengangsleitung der Kooperation entscheidet und informiert die Studierenden. 4. Die Steuergruppe1 bildet die 2. Beschwerdeinstanz: Sind die Studierenden mit dem Entscheid der Studiengangsleitung nicht einverstanden, können sie an die Steuergruppe gelangen und in einer schriftlichen Begründung Beschwerde einlegen. 1 Bestehend aus: Prof. Dr. Ursula Blosser; Prof. Johannes Schleicher, Prof. Dr. Walter Schmid, Prof. Monika Wohler
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