Vollstreckbarkeit von superprovisorischen Verfügungen nach LugÜ und UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.6.1956 - Gemäss LugÜ Art. 27 sind inländische Verfügungen nur vollstreckbar im Ausland, wenn dem Beklagten das rechtliche Gehör gewährleistet wurde. Bei einem Entschied aus Eheschutz ist dies eben nicht der Fall. Diese werden ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden. - Prof. G. Walter, "Int. Zivilprozessrecht der Schweiz": 3. Auflage, S. 405: 4. Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes Wie schon erwähnt, sind auch Entscheidungen des einstweiligen oder vorläufigen Rechtsschutzes – obwohl keine End- Entscheide,- solche im Sinne von Art. 25 LugÜ (Bsp. einsteilige Unterhaltsordnungen). Dies stellt einen wichtigen Unterschied zu Art. 25 IPRG dar. Allerdings hat der EuGH die Bedeutung dieser Auslegung erheblich relativiert: Nach seiner Auffassung sind Entscheidungen, die ohne Ladung des Schuldners ergangen sind oder ohne Zustellung an ihn vollstreckt werden können, nicht nach den Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens anzuerkennen und zu vollstrecken. Das bedeutet: Einstweiligen Verfügungen, die lediglich auf Antrag einer Partei ergangen sind, ohne dass der Gegenseite rechtliches Gehör gewährt worden wäre (sog. Ex-parte Verfügungen oder auch Superprovisorium), sind nicht gemäss LugÜ anerkennungspflichtig. Grund: Aus Art. 27 Abs. 2 und 4 LugÜ sowie aus Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 LugÜ lässt sich entnehmen, dass vor einer Auslandsvollstreckung zunächst im Inland die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs gewährt gewesen sein muss. War dies nicht der Fall, so wird die Inlandsvollstreckung von solchen Entscheidungen nach dem jeweiligen nationalen Recht natürlich nicht gehindert, aber es wird jedenfalls eine Auslandsvollstreckung gerade von solchen eiligen Massnahmen, die ohne rechtliches Gehör ergangen sind, verhindert. Dieses bedeutet für die praktische Anwendung: Der Überraschungseffekt eines Superprovisoriums, d.h. einer Massnahme des einstweiligen des einstweiligen Rechtsschutzes ohne vorheriges Gehör der Gegenseite, kann nur erreicht bzw. erhalten werden, wenn der Erlass der Massnahme in dem jeweiligen Vollstreckungsstaat oder auch in mehreren gleichzeitig beantragt wird. Ein superprovisorischer Entscheid eines schweizerischen Gerichts hat also für die Partei, die ihn erwirkt hat, nur einen Sinn, wenn der Entschied selbst in der Schweiz zu vollstrecken ist – er ist jedenfalls nicht gemäss Art. 25 LugÜ in anderen LugÜ Vertragsstaaten anerkennungspflichtig. " - Im LugÜ wird die Anerkennung von Urteilen geregelt. Stellt weniger strenge Anforderungen als das IPRG an die Anerkennung von inländischen Urteilen im Ausland. - Der Gedanke war, dass alle Länder in der EU zivilisierte Rechtsordnungen haben und die rechtsstaatlichen Grundsätze einhalten beim Erlass von Verfügungen. Nur wenn sie gegen ordre Public verstossen, nicht anerkannt. Da aber die superprovisorischen Verf. ohne Gewährung des rechtl. Gehörs erlassen werden, können sie nicht vollstreckt werden in den Vertragsstaaten.
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