Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen für

Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen für die BMW Credit Cards
Produktinformation
Mit diesem Produktinformationsblatt möchte der Versicherer Inter Partner
Assistance S. A. (nachfolgend IPA genannt) über die wesentlichen Merkmale der von IPA zu erbringenden Versicherungsleistung im Rahmen des
Gruppenversicherungsvertrages informieren und einen ersten Überblick
über den Versicherungsschutz geben. Zu beachten ist aber, dass die
nachfolgenden Informationen nicht abschließend sind. Die vollständigen
Inhalte, Ausschlüsse, Obliegenheiten sowie die Versicherungssummen
und Selbstbehalt-Regelungen sind den Allgemeinen und Besonderen
Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Diese sollten unbedingt
­gelesen werden!
Der unten aufgeführte Versicherungsschutz kann nur dann beansprucht
werden, wenn das entsprechende Paket konkret abgeschlossen wurde,
wenn es also in dem gewählten Versicherungsumfang enthalten ist.
1. Art des Versicherungsvertrages
Die Deutsche Kreditbank (nachfolgend DKB genannt) hat als Versicherungsnehmerin zugunsten der Inhaber einer gültigen BMW Credit Card
einen umfangreichen Versicherungsschutz im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossen, der den Karteninhabern bei
­einem entsprechenden Beitritt zu den einzelnen Paketen (mit Ausnahme
der bereits integrierten Versicherungs- und Assistanceleistungen) zur
Verfügung steht. Die genauen Leistungen, Selbsthalte und Ausschlüsse
sind den Allgemeinen und Besonderen
Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Sofern der Inhaber einer BMW Credit Card als Begünstigter des Gruppenversicherungsvertrages von einer Vertragsänderung oder –kündigung
betroffen sein sollte, wird die DKB diesen in geeigneter Weise informieren.
2. Art des Versicherungsschutzes: was ist versichert?
Je nach gebuchten Paketen und der konkreten BMW Credit Card be­
inhaltet der BMW Credit Card Versicherungsschutz folgende Leistungen:
Verkehrsrechtschutzversicherung (Integrierte Versicherungsleistung in der BMW Credit Card Premium)
Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung (Reise-Paket)
Der Versicherungsschutz aus dem Reise-Paket besteht nur, wenn das
Paket erworben wurde. Zudem müssen die Kosten der Reise vollständig
mit der BMW Credit Card bezahlt worden sein, um den Versicherungsschutz zu erlangen.
Der Versicherungsschutz für die Reiserücktrittsversicherung besteht
u. a. für Hinreise-Mehrkosten (wenn die Reise aus einem wichtigen
Grund verspätet angetreten wurde), Rückreisekosten/-gebühren und/
oder Stornokosten/-gebühren, gebuchte, im Voraus bezahlte und nicht in
Anspruch genommene Reiseleistungen, Rückreisekosten und sonstige
Mehrkosten.
Der Versicherungsschutz für die Reiseabbruchversicherung besteht u. a.
für Kosten für eine außerplanmäßige Beendigung der Reise und nicht
genutzte Reiseleistungen bei Reiseunterbrechung, sowie für Kosten,
die durch einen vorzeitigen Abbruch der Reise entstehen und die für die
Nachreise zu einer gebuchten Rundreise anfallen. Für den Versicherungsschutz müssen die Ereignisse außerhalb der Kontrolle der versicherten
Person liegen und dieser zum Buchungszeitpunkt unbekannt sein.
Versichert sind die Gründe der Reiseunfähigkeit und Unzumutbarkeit
wegen u. a. Tod, schwerem Unfall, Erkrankung, Schwangerschaft, Verlust
des Arbeitsplatzes und Schaden am Eigentum.
Versichert sind die Karteninhaber und deren Familienangehörige (Definition siehe Reise-Paket), die mit dem Karteninhaber zusammen reisen,
sowie Nichtfamilienangehörige, die mit dem Karteninhaber zusammen
reisen, bis max. fünf Personen insgesamt. Der Höchstbetrag der Versicherungsleistung für die versicherten Ereignisse beträgt maximal EUR
10.000,-.
Kein Versicherungsschutz besteht u. a. bei psychischen Erkrankungen,
Suchterkrankungen und Vorerkrankungen, für Gebühren zur Erteilung
eines Visums, für Kosten die aufgrund eines ungültigen Passes oder fehlenden Visums entstehen und für Kosten einer medizinischen Behandlung, die Zweck der Reise war.
Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Der Versicherungsschutz besteht nur für Karteninhaber der BMW Credit
Card Premium.
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung versichert die Teilnahme der
begünstigten Person am Straßenverkehr und umfasst sowohl einen
Schaden­
ersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, als auch einen Verteidigungs-Rechtsschutz, für den
Fall, dass der begünstigten Person eine Ordnungswidrigkeit, Fahrlässigkeit
oder Vorsatz vorgeworfen wird. Der Versicherungsschutz umfasst Rechtsanwaltskosten und besteht in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Kein Versicherungsschutz besteht u. a., wenn die begünstigte Person
keinen gültigen Führerschein bei Eintritt des Rechtsschutzfalles besaß,
das Fahrzeug nicht zugelassen war oder das amtliche Kennzeichen
fehlte. Ein Versicherungsschutz ist auch im Falle der Alkoholisierung der
begünstigten Person ausgeschlossen. Die genauen Ausschlüsse sind
den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Assistanceleistung (Integrierte Versicherungsleistung in der
BMW Credit Card Premium)
Der Versicherungsschutz besteht nur für Karteninhaber der BMW Credit
Card Premium.
Die Assistanceleistung umfasst u. a. den folgenden Service: zur Vorbereitung einer Auslandsreise werden der begünstigten Person telefonische
Informationen über das Reiseland erteilt (z. B. Impf-, Gesundheits- und
Devisenbestimmungen); auf Wunsch wird ein telefonischer Dolmetscherdienst angeboten (z. B. bei Verständigungsschwierigkeiten nach
einem Unfall oder Diebstahl mit den Behörden); im Falle gesundheitlicher Beschwerden erfolgt auf Wunsch der begünstigten Person eine
telefonische Beratung und Information zur Ersatz- oder Neubeschaffung
der erforderlichen Medikamente und Sehhilfen (Medical Help); Hilfe bei
Verlust von Dokumenten oder Zahlungsmitteln (z. B. Kontaktherstellung
zur Bank).
Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Reiseunfallversicherung (Reise-Paket)
Der Versicherungsschutz aus dem Reise-Paket besteht nur, wenn das
Paket erworben wurde. Zudem müssen die Kosten der Reise vollständig
mit der BMW Credit Card bezahlt worden sein/werden, um den Versicherungsschutz zu erlangen.
Der Versicherungsschutz besteht für Unfälle auf der versicherten Reise,
die zum Tod oder zur dauernden Invalidität (Definition und Voraussetzungen siehe Reise-Paket in den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen) des BMW Credit Card-Inhabers führen. Die Versicherungsleistung für den Tod des Karteninhabers beträgt maximal EUR
30.000,- und für die Invalidität maximal EUR 130.000,-.
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle u. a. durch Geistes- oder
Bewusstseinsstörungen, Schlaganfälle, Krampfanfälle, alkohol- und betäubungsmittelbedingte Bewusstseinsstörungen, für Unfälle bei der
Ausübung von Extremsportarten (Definition siehe Reise-Paket in den
­Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen) und für Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen, Strahlen und Infektionen.
Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Einkaufsversicherung (Shopping-Paket)
Der Versicherungsschutz aus dem Shopping-Paket besteht nur, wenn
das Paket erworben wurde.
Der Versicherungsschutz besteht für alle volljährigen BMW Credit
Card-Inhaber, deren Hauptwohnsitz in Deutschland ist und für alle n
­ euen,
unbeschädigten beweglichen Sachen, die die begünstigte Person für
private Zwecke mit der auf ihren Namen ausgestellten BMW Credit Card
vollständig bezahlt und die einen Mindesteinkaufswert von EUR 50,­haben, für die Dauer von 60 Tagen ab Kaufdatum. Die Erstattung ist auf
die Höchstbeträge von EUR 3.000,-/Jahr, EUR 1.000,-/Gegenstand und
EUR 50,-/Mindestpreis pro Gegenstand begrenzt.
Versicherte Ereignisse sind u. a. Einbruch und Einbruchsdiebstahl der
versicherten Sache (Rückerstattung des Einkaufspreises), Raub (ein
Raub liegt vor, wenn jemand gegen den Karteninhaber Gewalt anwendet
Stand: 01.04.2016
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oder androht und den versicherten Gegenstand mit Gewalt oder Gewalt­
androhung entwendet) (Rückerstattung des Einkaufspreises), das Abhandenkommen – nicht jedoch das Liegenlassen (siehe Ausschlüsse).
Versichert sind zudem die Zerstörung und/oder Beschädigung durch
ein plötzliches und unvorhersehbar einwirkendes äußeres Ereignis, das
die ordnungsgemäße Nutzung der versicherten Sache einschränkt oder
verhindert (Reparaturkosten) sowie Elementarereignisse wie Sturm,
­
Überschwemmung und ähnliches.
Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für das Verlieren der Ware, für
Sachfolge- und Vermögensschäden, bei fehlender Aufsicht verpflichteter Personen, für die Nichtlieferung aufgrund von Streik. Folgende
Gegenstände sind u. a. von dem Versicherungsschutz ausgenommen:
Verbrauchsgüter und verderbliche Güter, Bargeld, Urkunden und Wert­
papiere, Tiere, Pflanzen, Schmuck und Uhren, Kosmetikartikel, Mobil­
telefone, Medikamente, Fahrräder, Bücher, Elektronikgeräte, die für geschäftliche Zwecke verwendet werden und Grundstücke.
Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Garantieverlängerung (Shopping-Paket)
Der Versicherungsschutz aus dem Shopping-Paket besteht nur, wenn
das Paket erworben wurde.
Der Versicherungsschutz umfasst eine Garantieverlängerung für weitere 12 Monate unmittelbar im Anschluss an die Herstellergarantie für
Neu-Produkte, bei denen eine Herstellergarantie über mindestens 12,
aber maximal 36 Monate besteht, bis zu maximal 36 Monate ab Kauf­
vertragsabschluss. Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Produkt vollständig mit der BMW Credit Card bezahlt, in Deutschland gekauft
und der Betrag vollständig in der Transaktion bezahlt wurde.
Versichert sind Schäden, die nachweislich durch Material- oder Fabri­
kationsfehler des Herstellers entstanden sind. Der Versicherungsumfang
und die Art richten sich nach den Garantiebestimmungen des Herstellers.
Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Schäden durch Installations-,
Wartungs- und Änderungskosten, Reinigungskosten, Kosten, die durch
Nichtbeachtung der Betriebsanleitung entstehen, Ein- und Ausbaukosten, Betriebs- und Inspektionskosten und für gewerblich genutzte Geräte.
Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Warenrückgabe-Unterstützung (Shopping-Paket)
Der Versicherungsschutz aus dem Shopping-Paket besteht nur, wenn
das Paket erworben wurde.
Der Versicherungsschutz gewährleistet ein Rückgaberecht für neue, unbeschädigte und bewegliche Sachen, die einen Mindesteinkaufswert
von EUR 50,- haben, für den persönlichen Gebrauch vorgesehen sind
und entweder nicht mit dem ursprünglich bestellten Gegenstand übereinstimmen oder einen Mangel aufweisen. Der Versicherungsschutz
besteht nur, wenn der Gegenstand vollständig mit der BMW Credit Card
bezahlt wurde.
Die Versicherungssumme ist auf maximal EUR 1.000,- pro Fall und auf
maximal drei Fälle im Jahr begrenzt.
Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Mobilfunkgeräte, medizinische Hilfsmittel (z. B. Brillen, Prothesen), gebrauchte Gegenstände,
­Secondhand-Ware und Kraftfahrzeuge.
Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Preis-Garantie (Shopping-Paket)
Der Versicherungsschutz aus dem Shopping-Paket besteht nur, wenn
das Paket erworben wurde.
Versichert ist der Fall, dass die begünstigte Person innerhalb von 30
Tagen nach Anschaffung eines Gegenstandes für den persönlichen
Gebrauch feststellt, dass ein mit diesem identischer Gegenstand (identisches Modell, identische Ausstattung- und Leistungsumfang, identische
Modellnummer) um mindestens EUR 30,- günstiger angeboten wird.
Erstattet wird dann unter Berücksichtigung der vereinbarten Versicherungssummen, der festgestellte Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich bezahlten Preis und dem nachweislich festgestellten günstigeren
Preisangebot, wenn beide Verkäufer gewerbsmäßige Anbieter mit Sitz in
Deutschland sind, es sich bei beiden Angeboten um solche für die BRD
handelt und kein Gegenstand aus einer Geschäftsliquidation stammt. Der
Versicherungsschutz ist an den Einsatz der BMW Credit Card gekoppelt.
Kein Versicherungsschutz besteht für Mobilfunkgeräte, medizinische
Hilfsmittel (z. B. Brillen, Prothesen), gebrauchte Gegenstände, Secondhand-Ware und Kraftfahrzeuge.
Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Autoschlüsselverlustversicherung (Mobilitäts-Paket)
Der Versicherungsschutz aus dem Mobilitäts-Paket besteht nur, wenn
das Paket erworben wurde.
Der Versicherungsschutz umfasst die Übernahme der Kosten für den
Ersatzschlüssel in Höhe von maximal EUR 250,- und die für die Beschaffung des neuen Schlüssels erforderliche Organisation. Dies jedoch nur
alle vier Jahre einmalig. Versichert sind alle Kraftfahrzeuge, die auf den
BMW Credit Card-Inhaber in Deutschland zugelassen sind, soweit diese
ausschließlich privat genutzt werden. Geleistet wird nur die Vermittlung
des Dienstleisters, nicht die Dienstleistung selbst.
Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Fälle von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Begünstigten, Krieg und kriegsähnlichen Ereignissen,
Bürgerkrieg, Atomkraft und Mängel, die bereits bestanden, als die Versicherung in Kraft trat und die dem Begünstigten bekannt sein mussten.
Eine Versicherungsleistung ist ausgeschlossen, wenn die begünstigte
Person den Versicherer hinsichtlich Tatsachen, die für den Anspruchsgrund oder die Anspruchshöhe relevant sind, in betrügerischer Weise
täuscht oder zu täuschen versucht. Der Versicherer haftet weder für die
Qualität der von den Dienstleistern erbrachten Leistungen, noch für Verzögerungen oder Behinderungen bei der Erbringung dieser Leistungen,
noch für Schäden, die die Dienstleister verursachen.
Die Versicherungsleistung umfasst nicht Zustellkosten, Kurierkosten oder
Vergleichbares.
Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Verkehrsmittelunfallversicherung (Mobilitäts-Paket)
Der Versicherungsschutz aus dem Mobilitäts-Paket besteht nur, wenn
das Paket erworben wurde.
Versichert ist der Fall, dass die begünstigte Person zwischen der Abreise
zu Hause und dem Zielort in einem öffentlichen Verkehrsmittel während
der Reise eine körperliche Verletzung erleidet, die allein und unabhängig
von anderen Faktoren innerhalb eines Jahres ab dem Vorfall zum Verlust
von Extremitäten/Sehverlust oder zum Tod führt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Reise vollständig mit der BMW Credit Card bezahlt wurde oder wird. Mitversichert
sind auch dem Hauptverkehrsmittel vor- oder nachfolgende öffentliche
Verkehrsmittel, die auf dem Weg zu dem Hauptverkehrsmittel benutzt
werden (Bsp. S-Bahn), auch wenn diese nicht mit der BMW Credit Card
bezahlt wurden.
Krankheiten oder Gebrechen, die bei der durch den Unfall hervorgerufenen Gesundheitsschädigung mitgewirkt haben, führen zu einer Leistungskürzung.
Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Take-Me-Home-Joker (Mobilitäts-Paket)
Der Versicherungsschutz aus dem Mobilitäts-Paket besteht nur, wenn
das Paket erworben wurde.
Der Versicherungsschutz umfasst den Fall, dass die begünstigte ­Person
und alle sonstigen Fahrzeuginsassen aufgrund von körperlichen oder
geistigen Beeinträchtigungen den Pkw des Karteninhabers nicht zu dessen Wohnsitz zurückfahren können. Befindet sich die ­begünstigte ­Person
mindestens 50 km Luftlinie von ihrem Wohnsitz entfernt, ­
organisiert
der Versicherer eine Taxifahrt und übernimmt die hierfür entstandenen
Kosten in Höhe von maximal EUR 200,- für maximal zwei Fahrten im
Kalender­jahr. Der Versicherungsschutz umfasst nur auf die begünstigte
Person privat zugelassene PKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von maximal 3,5 Tonnen und ist räumlich begrenzt auf die Bundes­
republik Deutschland (Grenzüberschreitende Sachverhalte sind ausgeschlossen). Voraussetzung für die Versicherungsleistung ist die im Voraus
einzu­holende Zustimmung des Versicherers zu der Fahrt und die Übermittlung des Fahrtbelegs im Original.
Kein Versicherungsschutz besteht u. a., wenn die begünstigte Person
nicht vor Fahrtantritt der Taxi-Rückfahrt telefonisch bei der Helpline die
Zustimmung zur Fahrt eingeholt hat, in Zusammenhang mit gewerb­
Stand: 01.04.2016
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lichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten, bei politischen oder gewerkschaftlichen Aktivitäten, sowie im Zusammenhang
mit Zoll- und Steuervorschriften.
Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Mietwagenvollkaskoversicherung für Mietfahrzeuge
(Mobilitäts-Paket)
Der Versicherungsschutz aus dem Mobilitäts-Paket besteht nur, wenn
das Paket erworben wurde.
Die Versicherung umfasst den Vollkaskoschutz, erstreckt sich pro Anmietung eines Mietfahrzeuges (Definition siehe Mobilitäts-Paket in den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen) nur auf dieses
und ist auf die Dauer von 30 Tagen beschränkt. Der Versicherungsschutz
gilt weltweit. Versichert sind der Verlust, die Beschädigung, die Kollision
mit einem anderen Gegenstand und der Umsturz des Mietfahrzeuges.
Voraussetzung für die Versicherungsleistung ist die Anmietung durch einen
BMW Credit Card-Inhaber, welcher im Besitz eines gültigen Führerscheines
sein muss und die vollständige Bezahlung mit der BMW Credit Card.
Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für vorsätzlich verursachte Schäden, Schäden, die eintreten, während die versicherte Person gegen den
Mietfahrzeugvertrag verstößt, Carsharing und Kurzzeitvermietungen (z. B.
DriveNow), bei Bestehen vorrangiger Versicherungen, für Schäden, die
durch nichtautorisierte Fahrer entstehen, Abnutzungs- und Verschleißschäden, Abschleppkosten und Servicegebühren, für verspätet angezeigte Schäden, für beschädigte oder zerstörte Reifen und für Schäden,
die bei der Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es
auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf den tatsächlichen Barwert des
Mietfahrzeuges zum Schadenzeitpunkt, sie beträgt pro Mietfahrzeug maximal EUR 75.000,-. Die Selbstbeteiligung je Schadenfall beträgt EUR 230,-.
Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Identitätsschutz im Internet und Telefonische Erstberatung für
Internet-Rechtsschutz (Internet-Paket)
Der Versicherungsschutz aus dem Internet-Paket besteht nur, wenn das
Paket erworben wurde.
Versichert sind die Fälle des Cyber-Mobbing (systematische Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) im Internet und des Identitäts­
datendiebstahls (unbefugtes und unberechtigtes Abfangen oder Ausspähen von Identitätsdaten/Berechtigungsdaten im Internet, sowie die
missbräuchliche Verwendung einer fremden Identität im Internet).
Die Versicherungsleistung umfasst die Vermittlung und Bezahlung eines Providers, der u. a. folgende Leistungen erbringt: Überprüfung der
Reputation der versicherten Person im Internet, gezielte und individuelle
Suche nach den entwendeten Daten der begünstigten Person im Internet, Ermittlung des Webseitenbetreibers, Bemühung um die Entfernung
durch mehrstufigen Löschungs-/Änderungsauftrag und Neuindex­
ierungsauftrag an Google nach der Löschung eines persönlichkeits­
verletzenden Eintrags. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf maximal drei Fälle im Kalenderjahr und hat einen Höchstbetrag von EUR
5.000,- für die versicherten Leistungen im Kalenderjahr.
Des Weiteren umfasst der Versicherungsschutz eine telefonische Erst­
beratung für Internet-Rechtsschutz.
Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für die Fälle des CyberMobbing,
zu denen die begünstigte Person durch eigene Provokation Anlass gegeben hat, durch eine Person, die im gleichen Haushalt am Hauptwohnsitz
der begünstigten Person lebt, in Printmedien, Fernsehen, Radio, deren
elektronische Ableger sowie elektronische Presseerzeugnisse, von Personen des öffentlichen Lebens/Interesses und für solche, die durch die
Presse/begünstigte Person selbst verursacht werden.
Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für die Fälle des Identitätsdatendiebstahls durch eine Person, die im gleichen Haushalt am Hauptwohnsitz des Begünstigen lebt und die durch eine begünstigte Person
­verursacht wurden. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz
u. a. bei einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit, bei einer politischen oder gewerkschaftlichen Aktivität
sowie im Zusammenhang mit Zoll- oder Steuervorschriften, bei vorsätzlichem Herbeiführen des Versicherungsfalles und bei rechtswidrigen,
strafbaren (unerlaubten Handlungen), rassistischen, extremistischen,
pornographischen oder sonstigen sittenwidrigen Internetaktivitäten der
begünstigten Person.
Insgesamt ist der Versicherungsschutz begrenzt auf den privaten Bereich
der begünstigten Person
Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
3. Information zur Prämie: wie hoch ist sie, wer bezahlt den
­Beitrag?
Die Prämien für die einzelnen Pakete sind als Monatsprämien ausgestaltet und werden mit Ausnahme der Prämien für die integrierten Versicherungs- und Assistanceleistungen (in der BMW Credit Card Premium) der
Credit Card jeweils zum 5. des Monats belastet. Die DKB ist demnach
für die ordnungsgemäße Inrechnungstellung der Prämie verantwortlich.
Die Prämien für die integrierten Versicherungs- und Assistanceleistungen sind bereits in den Kreditkartengebühren enthalten, sodass keine
separaten Versicherungsprämien anfallen.
Die Monatsprämie wird je Karte zzgl. der 19% Versicherungssteuer
berechnet. Bei einer Änderung der Versicherungssteuer passt der Versicherer alle sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Prämien­
forderungen ab dem Zeitpunkt der Änderung dem neuen Versicherungssteuersatz an.
Die Höhe der einzelnen Prämien entnehmen Sie bitte Ihrem Online­
kartenkonto.
Die Prämie ist erstmals nach Beitritt zu den einzelnen Paketen fällig. Ist
die letzte Prämie aus dem vorhergehenden Monat zur Zeit des Eintritts
des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei. Das Nichtbezahlen der fälligen Prämien an
die DKB führt daher zum Verlust des Versicherungsschutzes.
4. Leistungsausschlüsse: was ist nicht versichert?
Nicht versichert sind insbesondere die folgenden Gefahren:
a)von Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen und innere
­Unruhen, Terroranschlägen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;
b)Asbest, Streik, Kernenergie, Strahlenenergie, Naturkatastrophen,
­Erdbeben, Beschlagnahme und Eingriffe von hoher Hand;
c)Schäden in Gebieten, für welche das Auswärtige Amt eine Reise­
warnung ausgesprochen hat und Pandemien;
d)von Vorsatz und Fahrlässigkeit des Karteninhabers, Schäden bei der
Ausübung von Straftaten und Schäden in Verbindung mit Expeditionen; Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz auch für folgende
Ereignisse, Krankheiten und Unfälle:
e)durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen, Schlaganfälle, Krampf­
anfälle, Störungen infolge psychischer Reaktionen;
f) bei der Ausübung von Motorsportrennen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit und bei Extremsportarten, bei
der Teilnahme an Box- und Ringkämpfen, Kampfsportwettkämpfen,
­Pferde und Radrennen;
g)aufgrund versuchten Suizids und Folgen von vollendetem Suizid,
­Infektionen und Vergiftungen, dauerhaft pflegebedürftige Personen.
Der Versicherungsschutz besteht nur für den privaten Bereich. Gewerbliche, freiberufliche und sonstige selbstständige Tätigkeiten sind von dem
Versicherungsschutz nicht umfasst. Auch politische und gewerkschaftliche Aktivitäten sind ausgeschlossen. Nicht umfasst sind Fälle, die vor
Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind.
Eine vollständige Aufzählung aller Ausschlüsse für die einzelnen Versicherungsleistungen ist in den Versicherungsbedingungen enthalten. Auf
diese wird hingewiesen.
5. Pflichten und Obliegenheiten bei Vertragsschluss: was ist zu
beachten?
Bei Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages bestehen keine
Pflichten und Obliegenheiten.
6. Pflichten und Obliegenheiten während der Laufzeit des
­Vertrages: was ist zu beachten?
Während der Laufzeit des Vertrages haben die begünstigten Personen
u. a. die fälligen Prämien an die Bank zu bezahlen und Adressänderungen
der DKB unverzüglich anzuzeigen.
Stand: 01.04.2016
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7. Pflichten und Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles: was ist zu beachten, wenn ein Schadensfall eingetreten
ist? Welche Rechtsfolgen hat eine Nichtbeachtung?
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die zuständige Aufsichts­
behörde einzuschalten:
Für die Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde:
Pflichten und Obliegenheiten bestehen nur für die begünstigte(n) Person(en) und nur bei Eintritt des Versicherungsfalles. Im Versicherungsfall
ist die begünstigte Person u. a. verpflichtet, den Schaden innerhalb von
21 Tagen bei dem Versicherungsservice anzuzeigen, Originalbelege zum
Schadensnachweis einzureichen und die Weisungen des Versicherers zu
beachten. Kommt die begünstigte Person den jeweiligen Pflichten nicht
nach, ist die Leistung des Versicherers ausgeschlossen.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles hat die begünstigte Person u. a. den
Schaden so gering wie möglich zu halten und die Schadensbegutachtung durch den Versicherer zu gestatten. Verletzt die begünstigte Person
eine Obliegenheit, kann die Leistung des Versicherers bis zur Leistungsfreiheit gekürzt werden.
Die einzelnen Pflichten und Obliegenheiten für jedes Paket, die nach
Eintritt des Versicherungsfalles bestehen, sind den Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
8. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes: wie lange läuft
der Versicherungsschutz und wie kann er beendet werden?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem wirksamen Zustandekommen
des Kreditkartenvertrages und dem wirksamen Beitritt zu dem jeweiligen
Versicherungspaket. Er beginnt jedoch nicht vor der Zahlung der jeweils
fälligen Versicherungsprämie. Die Laufzeit jedes einzelnen Paketes (mit
Ausnahme der Integrierten Versicherungs- und Assistanceleistungen)
beträgt ein Jahr und verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr,
sofern es nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten zum Jahresende
gekündigt wird.
Der Versicherungsschutz endet in jedem Fall mit dem Wirksamwerden
der Kündigung des Kreditkartenvertrages oder mit dem Wirksamwerden
der Kündigung der Pakete, mit Ausnahme Hersteller-Garantieverlängerung. Der Versicherungsschutz endet auch sobald die fälligen ­Prämien
nicht mehr bezahlt werden oder der Gruppenversicherungsvertrag
­gekündigt wird.
Bei unterjähriger Kündigung der Kreditkarte erlischt der Versicherungsschutz zum Monatsende des Kündigungsmonats.
9. Beendigungsmöglichkeiten des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz kann durch eine Kündigung des Kreditkartenvertrages oder durch eine Kündigung des jeweiligen Pakets beendet werden. Der Versicherungsschutz endet auch, wenn der Gruppenversicherungsvertrag gekündigt wird. In letzterem Fall werden die Karteninhaber
rechtzeitig informiert.
10. Widerrufsbelehrung
Europäische Zentralbank
Sonnemannstraße 20, 60314 Frankfurt am Main
Für den Verbraucherschutz zuständige Aufsichtsbehörde:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sektor Versicherungsaufsicht
Postfach 1308, 53003 Bonn
12. Datenschutz: wie wird mit den Daten der begünstigten
­Personen umgegangen?
Entsprechend den Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
werden im Schadensfall Daten zu der begünstigten Person gespeichert,
die zur Erfüllung des Versicherungsverhältnisses notwendig sind. Nach
dem BDSG ist die Verwendung der allgemeinen personenbezogenen
Daten (z. B. Alter oder Anschrift) erlaubt, wenn es der Zweckbestimmung
eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient.
Das gleiche gilt, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme
besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
­Anschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die dem Versicherer zu
erteilende Einwilligung dazu über die Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages hinausgeht. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger
wird auf Wunsch mitgeteilt. Es steht der begünstigten Person frei, diese
Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu
widerrufen. Sollte die Einwilligung ganz oder teilweise verweigert werden,
kann das dazu führen, dass der Versicherungsschutz aus dem Gruppenversicherungsvertrag nicht ausgeführt werden kann.
13.Versicherer
Der Versicherer ist die
Inter Partner Assistance S.A.
Direktion für Deutschland,
Bahnhofstraße 19, 82166 Gräfelfing
Eine Niederlassung von Inter Partner Assistance S.A.,
Avenue Louise 166 bte 1, 1050 Brüssel, Belgien
Folgende Assistance-Service-Erbringer wurden von dem Versicherer
beauftragt:
Bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem
Monat besteht ein Widerrufsrecht. Zu beachten ist hierzu die nach­
folgende Widerrufsbelehrung.
AXA Assistance Deutschland GmbH,
Garmischer Strasse 8-10, 80339 München
Ein Widerrufsrecht besteht nur für die einzelnen gesondert gekauften ­Pakete. Kein Widerrufsrecht ist gegeben für das, automatisch bei
­Vertragsabschluss, in der BMW Credit Card Premium enthaltene Paket.
Inter Partner Assistance Service GmbH,
Große Scharrnstrasse 36, 15230 Frankfurt (Oder)
und
Die begünstigte Person hat nach Erhalt der ausgehändigten Versicherungsbedingungen ein 14 tägiges Widerrufsrecht, das in Textform (z. B.
Brief, Fax, E-Mail) ausgeübt werden muss. Die Widerrufserklärung bedarf
keiner Angabe von Gründen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die Versicherungsnehmerin, die Deutsche Kreditbank AG, Taubenstr. 7-9, 10117 Berlin zu richten, welche das
Widerrufsverlangen an den Versicherer, Inter Partner Assistance S.A.,
Direktion für Deutschland, Bahnhofstr. 19, 82166 Gräfelfing, weiterleitet.
11. Wer ist für Beschwerden zuständig?
Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden sich die Karten­
inhaber direkt an den Versicherer:
AXA Assistance Deutschland GmbH
Garmischer Str. 8 – 10, 80339 München
Email: [email protected]
Die oben genannte Service-Hotline steht den Karteninhabern 365 Tage
im Jahr – 24h am Tag – zur Verfügung
Stand: 01.04.2016
4
Allgemeine und Besondere
Versicherungsbedingungen
für die
BMW Credit Cards
2015
Gültig ab: 01.03.2015
Stand
01.01.2016
Hinweis:
Zur besseren Lesbarkeit wird in den folgenden Ausführungen auf die explizite Nennung der weiblichen
Form verzichtet.
Einleitung
Die nachfolgenden Versicherungsbedingungen sind wichtige Unterlagen. Sie sollen verständlich
machen, wie der Versicherungsschutz gestaltet ist und was von den BMW Credit Card-Inhabern
beachtet werden muss, damit sie in den Genuss der Versicherungsleistungen kommen. Dieses
Dokument sollte sehr sorgfältig aufbewahrt werden.
Diese Versicherungsbedingungen sind kein Versicherungsvertrag. Sie beinhalten vielmehr eine
Beschreibung der Versicherungsleistungen, die durch den Gruppenversicherungsvertrag zwischen der
Deutschen Kreditbank AG (nachfolgend DKB genannt), Taubenstraße 7-9, 10117 Berlin und der Inter
Partner Assistance S.A., Direktion für Deutschland, Bahnhofstraße 19, 82166 Gräfelfing (nachfolgend
Versicherer genannt) für die Inhaber einer BMW Credit Card zur Verfügung stehen, sofern die BMW
Credit Card die integrierten Versicherungs- und Assistanceleistungen enthält oder Versicherungspakete
dazu erworben wurden. Es besteht daher kein Versicherungsschutz mehr, wenn der
Gruppenversicherungsvertrag in dieser Form endet. In diesem Fall wird der Karteninhaber rechtzeitig
informiert.
Des Weiteren beinhalten die Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen für die Erlangung der
Leistungen, deren Begrenzungen, Ausschlüsse, Pflichten und Obliegenheiten der versicherten
Person(en).
Die DKB ist Versicherungsnehmerin des Gruppenversicherungsvertrages mit dem Versicherer.
Beauftragt mit der Abwicklung der Assistance und Versicherungsleistungen sind:
AXA Assistance Deutschland GmbH
Garmischer Straße 8–10
D-80339 München
und
Inter Partner Assistance Service GmbH
Große Scharrnstraße 36
D-15230 Frankfurt (Oder)
Beide nachfolgend Assistance genannt.
Die Assistance ist direkter Ansprechpartner für alle Anfragen zur Geltendmachung von AssistanceLeistungen und Versicherungsansprüchen.
Der Versicherer erklärt, dass er sich in jeder Form gegenüber der AXA Assistance Deutschland GmbH
und der Inter Partner Assistance Service GmbH abgegebene Erklärungen zurechnen lässt.
Die Erbringung der Leistungen sollte vorab mit der ganzjährig – 24 Stunden am Tag – erreichbaren
Notrufzentrale unter der nachfolgend genannten Telefonnummer abgestimmt werden. Die Rechte und
Pflichten des Karteninhabers sind überall dort geregelt, wo sich der Text direkt an den „BMW Credit
Card-Inhaber“, den „Karteninhaber“ und „Inhaber eines entsprechenden Pakets“, an die „begünstigte
Person“ oder an die „versicherte Person“ wendet.
1
Gültig ab 01.03.2015
Stand 01.01.2016
Teil A: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gruppenversicherungen
für BMW Credit Card-Inhaber
Kommunikationsdaten für die Karteninhaber:
BMW Credit Card Classic
BMW Credit Card Premium
Tel: +49 (0)30 120 300 36
Fax: +49 (0)89 500 70 5991 Email: [email protected]
Anschrift Versicherungsservice:
BMW Credit Card Versicherungsservice
Postfach 1584
15205 Frankfurt (Oder)
Die Schadenregulierungsabteilung des Versicherers ist zu den Kernzeiten wie folgt erreichbar: Montag
bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr.
Auch außerhalb der Kernzeiten nimmt der Versicherer die Anfragen gerne entgegen und leitet diese zur
Bearbeitung an die Schadenregulierungsabteilung weiter.
Inhaltsverzeichnis
Integrierte Versicherungs- und Assistanceleistungen der BMW Credit Card Premium .......................... 13
Besondere Versicherungsbedingungen zur Verkehrsrechtschutzversicherung .................................. 13
Besondere Bedingungen für die Reiseassistance ............................................................................... 17
Reise-Paket .............................................................................................................................................. 18
Besondere Versicherungsbedingungen zur Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung ............ 18
Besondere Versicherungsbedingungen zur Reiseunfallversicherung .................................................. 22
Shopping-Paket ......................................................................................................................................... 25
Besondere Versicherungsbedingungen für die Einkaufsversicherung ................................................ 25
Besondere Versicherungsbedingungen zu der Garantieverlängerung (Verlängerung von
Herstellergarantien) ............................................................................................................................... 28
Besondere Versicherungsbedingungen zur Warenrückgabe-Unterstützung ....................................... 30
Besondere Versicherungsbedingungen zur Preis-Garantie .................................................................. 33
Mobilitäts-Paket ......................................................................................................................................... 34
Besondere Versicherungsbedingungen zur Autoschlüsselverlust-Versicherung ................................. 34
Besondere Versicherungsbedingungen zur Verkehrsmittelunfallversicherung .................................... 36
Besondere Versicherungsbedingungen zur Versicherung Take Me Home-Joker ............................... 38
Besondere Versicherungsbedingungen zur Mietwagenvollkaskoversicherung für Mietfahrzeuge
(Personenkraftwagen) – Collision Damage Waiver Versicherung (CDW) ........................................... 39
Internet-Paket ............................................................................................................................................ 42
Besondere Versicherungsbedingungen zu den Versicherungen Identitätsschutz im Internet und
Telefonische Erstberatung für Internet-Rechtsschutz .......................................................................... 42
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Gültig ab 01.03.2015
Stand 01.01.2016
§ 1 Informationen zum Versicherer
Sitz des Versicherers Inter Partner Assistance S.A., Direktion für Deutschland, ist Gräfelfing,
Bahnhofstraße 19 (D-82166 Gräfelfing). Die Handelsregisternummer ist HRB 98 866 am Registergericht
München. Hauptsitz der Gesellschaft ist Brüssel (B-1050) unter der Rechtsform S.A. (Société
Anonyme/Aktiengesellschaft).
Ladungsfähige Anschrift und Vertretungsberechtigter:
Inter Partner Assistance S.A., Direktion für Deutschland, Bahnhofstraße 19, D-82166 Gräfelfing
Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, D53117 Bonn.
§ 2 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für gegen den Versicherer gerichtete Klagen bezüglich der Versicherungsleistungen bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz in München. Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen
gegen den Versicherer ist daher München.
Örtlich zuständig ist aber auch das Gericht, in dessen Bezirk der Karteninhaber zur Zeit der
Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Ist der Karteninhaber eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den
Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Karteninhaber eine juristische Person,
bestimmt sich das zuständige Gericht nach seinem Sitz oder seiner Niederlassung.
Verlegt der Karteninhaber seinen Wohnsitz in einen Staat außerhalb Deutschlands oder ist sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist für Klagen
aus dem Versicherungsvertrag und der Versicherungsvermittlung das Gericht ausschließlich zuständig,
in dessen Bezirk der Versicherer seinen Sitz hat.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 3 Vertragssprache
Die Vertragsbedingungen und Informationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Während der
Laufzeit des Vertrages erfolgt die Kommunikation ausnahmslos in deutscher Sprache.
§ 4 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist der in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschriebene
Versicherungsschutz für Inhaber der folgenden von der DKB herausgegebenen BMW Credit Cards:
· BMW Credit Card Premium
· BMW Credit Card Classic
Die im Teil C beschriebenen Versicherungspakete
· Integrierte Versicherungs- und Assistanceleistungen der BMW Credit Card Premium
· Reise-Paket
· Shopping-Paket
· Mobilitäts-Paket
· Internet-Paket
können, mit Ausnahme der integrierten Versicherungs- und Assistanceleistungen der BMW Credit Card
Premium, von den Karteninhabern optional beim Erwerb oder zu einem späteren Zeitpunkt zu der
bestehenden Kreditkarte hinzugebucht werden.
§ 5 Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes
5.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem wirksamen Zustandekommen des Kreditkartenvertrages
und dem wirksamen Beitritt zum jeweiligen Versicherungspaket. Bei Abschluss des
Versicherungsschutzes im Online-Kartenkonto beginnt der Versicherungsschutz jedoch nicht vor der
Bestätigung des Beitritts durch die DKB an den Versicherer, in der Regel 24 Stunden nachdem der
Karteninhaber eine Bestätigungs-E-Mail in seinem Online-Kartenkonto erhalten hat.
Die Laufzeit jedes einzelnen Paketes mit Ausnahme der integrierten Versicherungs- und
Assistanceleistungen der BMW Credit Card Premium beträgt ein Jahr und verlängert sich
stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern es nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten zum Ende des
Versicherungsjahres gekündigt wird. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes
eingetreten sind, wird nicht geleistet.
5.2 Der Versicherungsschutz endet in jedem Fall mit dem Wirksamwerden der Kündigung des
Kreditkartenvertrages oder mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Pakete, mit Ausnahme der
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Hersteller-Garantieverlängerung, die 36 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages endet. (siehe hierzu
§ 2.2 der besonderen Bestimmungen zu der Verlängerung von Herstellergarantien
(Garantieverlängerung).
5.3 Bei unterjähriger Kündigung der Kreditkarte erlischt der Versicherungsschutz zum
Monatsende des Kündigungsmonats (mit Ausnahme der Garantieverlängerung). Da die
Versicherungsbeiträge immer zum 05. eines jeden Monats von der BMW Credit Card abgebucht
werden, behält der Versicherer zu viel geleistete monatliche Teilbeiträge als
Aufwandsentschädigung ein.
5.4 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der:
• Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung;
• Reiseunfallversicherung;
• Einkaufsversicherung;
• Garantieverlängerung;
• Warenrückgabe-Unterstützung;
• Preis-Garantie;
• Verkehrsmittelunfallversicherung;
• Mietwagen-Vollkaskoversicherung;
sofern die in Anspruch genommene Dienstleistung vollständig mit der Kreditkarte bezahlt wurde.
Bei folgenden Versicherungen:
• Verkehrsrechtsschutzversicherung
• Reiseassistance
• Autoschlüsselverlust-Versicherung
• Take Me Home-Joker
• Identitätsschutz im Internet
• Telefonische Erstberatung für Internet-Rechtsschutz
besteht der Versicherungsschutz unabhängig vom Einsatz der Kreditkarte.
5.5 Der Versicherungsschutz wird auch dann aktiviert, wenn die Zahlung über einen InternetZahlungsdienstleister, z. B. PayPal, mit Belastung der Kreditkarte erfolgt ist.
5.6 Sollte der Karteninhaber nicht die Möglichkeit haben, die vollständigen Kosten vor Antritt der Reise
zu begleichen (z.B. Hotelaufenthalt, Mietwagen) gilt die Hinterlegung der Kreditkartendaten sowie eine
elektronische Bestätigung über die Hinterlegung als Aktivierung der Deckung und somit im Schadenfall
als Nachweis.
§ 6 Begrenzung der Leistungen
6.1 Hat ein BMW Credit Card-Inhaber mehrere BMW Credit Cards, kann die Leistung immer nur aus
einer Karte geltend gemacht werden und nicht aus mehreren zeitgleich. Die Versicherungsleistungen
aus verschiedenen BMW Credit Cards addieren sich in keinem Fall.
6.2 Ergeben sich aus einem Versicherungsfall theoretisch gleichartige Ansprüche aus mehreren der in
den Besonderen Versicherungsbedingungen genannten Versicherungsleistungen, so wird die Leistung
einmalig maximal in der Höhe der höchsten Leistung erbracht. Die Versicherungsleistungen addieren
sich nicht.
§ 7 Begünstigte Person
Begünstigte Person ist der Inhaber einer der unter § 4 genannten Kreditkarten, sofern er das
entsprechende Versicherungspaket gebucht und bezahlt hat oder dieses bereits bei seiner Kreditkarte
inkludiert war.
§ 8 Subsidiarität
Die vorliegenden Versicherungsleistungen gelten subsidiär, d. h., Voraussetzung für die Erbringung
einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer oder staatlicher Leistungsträger)
· nicht zur Leistung verpflichtet ist oder
· seine Leistungspflicht bestreitet oder
· seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat.
Ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der in diesen Versicherungsbedingungen genannten
Versicherungs- und Assistancebausteinen besteht somit nicht, soweit die begünstigte Person Ersatz aus
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einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages
geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann.
Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im
Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die vorliegende Versicherung als die speziellere
Versicherung. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit
jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertrages. Der Karteninhaber hat alles ihm Mögliche und
Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere Versicherer
verfolgt werden können. Die Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt.
§ 9 Voraussetzungen für die Versicherungsleistung
9.1 Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles:
a) den Schaden dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern),
spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und
b) der Assistance jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu
gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen, ggf. behandelnde
Ärzte und andere Versicherer von ihrer Schweigepflicht zu entbinden sowie bei Todesfällen die
Sterbeurkunde einzureichen. Im Falle, dass die versicherte Person selbst verstorben ist, gehen die
Rechte und Pflichten auf die Erben der versicherten Person über.
9.2 Kommt die versicherte Person diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers
ausgeschlossen.
§ 10 Allgemeine Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
10.1 Die versicherte Person hat nach Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst gering zu
halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte;
10.2 Die Nachweisführung über verwandtschaftliche Verhältnisse oder das Bestehen einer Ehe-/
Lebensgemeinschaft hinsichtlich der mitversicherten Personen obliegt dem Karteninhaber.
Hinweis: Darüber hinaus sind die jeweiligen besonderen Obliegenheiten zu den im Teil C genannten
Versicherungen zu beachten.
§ 11 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
11.1 Verletzt die begünstigte Person eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der
Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung)
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
der begünstigten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die begünstigte
Person zu beweisen.
11.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit die begünstigte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
11.3 Verletzt die begünstigte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn
er die begünstigte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen
hat.
11.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die begünstigte Person
arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von
Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige,
vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil
entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen
Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat.
§ 12 Anzeigen und Willenserklärungen
Anzeigen und Willenserklärungen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Schriftform und sind an
folgende Adresse zu richten: BMW Credit Card Versicherungsservice, Postfach 1584, 15205 Frankfurt
(Oder). Die Assistance ist von dem Versicherer zur Entgegennahme und zur Abgabe von
Willenserklärungen bevollmächtigt.
Zur Entgegennahme von Anzeigen und Willenserklärungen sind weder Versicherungsvermittler noch die
DKB als Versicherungsnehmer oder die BMW AG bevollmächtigt.
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§ 13 Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht besteht nur für die einzelnen gesondert gekauften Pakete. Kein Widerrufsrecht ist
gegeben für die automatisch bei Vertragsabschluss in der BMW Credit Card Premium, integrierten
Versicherungs- und Assistanceleistungen.
§ 14 Allgemeine Einschränkungen/Ausschluss des Versicherungsschutz
14.1 Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche
Ereignisse, innere Unruhen, Terroranschläge, Asbest, Streik, Kernenergie und Strahlenenergie,
Naturkatastrophen, Erdbeben, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand.
Ausgeschlossen sind zudem Schäden jeder Art, die direkt oder indirekt durch Terrorakte verursacht
worden sind. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen und Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der
Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche
Einrichtung Einfluss zu nehmen. Ausgeschlossen sind auch Schäden oder Kosten, die das Benutzen
von nuklearen, chemischen, oder biologischen Massenvernichtungswaffen mit sich bringen, wie auch
immer diese in Umlauf gebracht oder kombiniert werden und unabhängig von anderen Ursachen oder
Ereignissen, die gleichzeitig oder in anderer zeitlicher Reihenfolge zu diesem Schaden oder diesen
Kosten beitragen.
14.2 Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit
und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die
durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
14.3 Es wird ferner kein Versicherungsschutz gewährt für Schäden, die durch die versicherte Person
durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuches einer
Straftat verursacht werden.
14.4 Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz zudem für folgende Ereignisse, Krankheiten oder
Unfälle:
a) durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, Schlaganfälle, Krampfanfälle, die den ganzen
Körper ergreifen, sowie durch krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen;
b) in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges und beim
Fallschirmspringen. Versicherungsschutz besteht jedoch als Fluggast eines Luftfahrtunternehmens zur
Personenbeförderung;
c) bei der Ausübung von Motorsportrennen, bei denen es auf die Erzielung von
Höchstgeschwindigkeiten ankommt;
d) bei der Ausübung von Extremsportarten (hierzu zählen insbesondere Rafting, Freeclimbing,
Canyoning, Abseilaktionen und Höhlenbegehungen, Bergsteigen, Drachenfliegen, Gleitschirmfliegen,
Fallschirmspringen), bei der Vorbereitung (Training) bzw. der Teilnahme an Box- oder Ringkämpfen,
Kampfsportwettkämpfen jeglicher Art, Pferde- oder Radrennen sowie als Fahrer, Beifahrer oder Insasse
eines Kraftfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei
denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt,
e) aufgrund versuchten Suizids und dessen Folgen sowie aufgrund vollendeten Suizids.
f) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen, Strahlen, Infektionen und Vergiftungen.
g) dauerhaft pflegebedürftige Personen und solche, die sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden im Sinne der §§ 104 ff. BGB
(Geisteskranke). Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtung der Aufgaben des täglichen Lebens
überwiegend fremder Hilfe bedarf. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte nicht mehr
versicherbar ist.
14.5 Der Versicherungsschutz besteht nur für den privaten Bereich der versicherten Person. Es besteht
kein Versicherungsschutz bzgl. eines Ereignisses im Zusammenhang mit:
a) einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Eine sonstige
selbstständige Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden
oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder
Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind;
b) einer Beteiligung, an einer Partnerschaft, Firma oder einem Geschäft;
c) einer politischen oder gewerkschaftlichen Aktivität sowie im Zusammenhang mit Zoll- oder
Steuervorschriften.
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§ 15 Verjährung
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt
mit dem Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist und der versicherten Person bekannt
war bzw. bekannt sein musste.
§ 16 Ansprüche gegen Dritte
Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person gegen Dritte gehen im
gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über, soweit dieser den
Schaden ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person bzw. der Versicherungsnehmer
verpflichtet, in diesem Umfang eine Abtretungserklärung gegenüber
dem Versicherer abzugeben.
§ 17 Zahlung der Entschädigung/Versicherungsleistung
17.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die
Auszahlung der Leistung binnen zwei Wochen zu erfolgen, sofern in den speziellen
Versicherungsbedingungen nichts anderes festgelegt ist.
17.2 Sind im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die versicherte Person eingeleitet worden, so kann der
Versicherer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens die Zahlung aussetzen.
17.3 Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden nach der Maßgabe des
Referenzkurses EuroFX (Geldkurs) an dem Tag in Euro umgerechnet, an dem die Originalbelege bei
dem Versicherer eingehen. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt
werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank,
Frankfurt am Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen
notwendigen Devisen nachweislich zu einem für die versicherte Person ungünstigeren Kurs erworben
wurden.
Hinweis: Darüber hinaus sind die Hinweise zur Zahlung der Entschädigungsleistung der einzelnen
Versicherungen im Teil C zu beachten.
§ 18 Prämie
Die Prämien für die Versicherungspakete sind monatlich zu entrichten und werden der BMW Credit
Card belastet. Die DKB ist demnach für die ordnungsgemäße Abrechnung der Prämie verantwortlich.
Das Nichtbezahlen der fälligen Prämien an die DKB führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.
Für die in der BMW Credit Card inkludierten Versicherungsleistungen fallen keine separaten
Versicherungsprämien an.
§ 19 Rechte im Schadenfall
Die Ausübung der Rechte im Schadenfall kann nur der Inhaber der gültigen BMW Credit Card für sich
und für die mitversicherten Personen gegenüber dem Versicherer geltend machen. Die darüber hinaus
mitversicherten Personen haben keinen eigenen Anspruch gegen den Versicherer, sofern in den
Besonderen Versicherungsbedingungen unter Teil C nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 20 Aufrechnung
Die versicherte Person kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 21 Datenschutz
Entsprechend den Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden im Schadensfall Daten zu
der versicherten Person gespeichert, die zur Erfüllung des Versicherungsverhältnisses notwendig sind.
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist die Verwendung der allgemeinen personenbezogenen Daten
(z.B. Alter oder Anschrift) erlaubt, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder
vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient.
Das gleiche gilt, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich
ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
Anschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die uns zu erteilende Einwilligung dazu über die Beendigung
des Versicherungsvertrages hinausgeht. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch
mitgeteilt. Es steht der versicherten Person frei, diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit
ganz oder teilweise zu widerrufen. Sollte die Einwilligung ganz oder teilweise verweigert werden, kann
das dazu führen, dass das Versicherungsverhältnis nicht ausgeführt werden kann.
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Gültig ab 01.03.2015
Stand 01.01.2016
§ 22 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden sich die Karteninhaber direkt an den Versicherer.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die zuständige Aufsichtsbehörde einzuschalten:
Für die Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde:
Europäische Zentralbank
Sonnemannstraße 20, 60314 Frankfurt am Main
Für den Verbraucherschutz zuständige Aufsichtsbehörde:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sektor Versicherungsaufsicht
Postfach 1308, 53003 Bonn
Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
§ 23 Beschwerdeverfahren
Der Versicherer strebt einen jederzeit erstklassigen Service an. Falls trotzdem Beschwerden in Bezug
auf den erhaltenen Servicestandard bestehen, kann sich der Karteninhaber zur Lösung des Problems
auf dem folgenden Weg beschweren:
Schriftliche Beschwerden sind an folgende Adresse zu richten:
AXA Assistance Deutschland GmbH
Garmischer Str. 8 – 10, 80339 München
Die oben genannte Service-Hotline steht den Karteninhabern 365 Tage im Jahr – 24h am Tag – zur
Verfügung:
Es ist immer von Vorteil Kopien aller eingereichten Dokumente aufzubewahren.
Sollte der Karteninhaber mit der Entscheidung des Versicherers hinsichtlich der oben genannten
Versicherungsleistungen nicht einverstanden sein, hat er die Möglichkeit sich bei der zuständigen
Aufsichtsbehörde zu beschweren.
Für die Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde:
Europäische Zentralbank
Sonnemannstraße 20, 60314 Frankfurt am Main
Für den Verbraucherschutz zuständige Aufsichtsbehörde:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
und
Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main.
Teil B: Definitionen
Abbruch der Reise
Eine Reise gilt als abgebrochen, wenn die begünstigte Person den Aufenthalt am Zielort endgültig
beendet und nach Hause zurückreist.
Angehörige
Als Angehörige gelten der Ehe- bzw. Lebenspartner, der Lebensgefährte einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, Pflegekinder, Pflegeeltern,
Stiefkinder, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen,
Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der begünstigten Person.
Anspruchsberechtigter Karteninhaber (nur für die Mietwagenvollkasko-Versicherung)
Ein Karteninhaber, der als Mieter bei Mietvertragsabschluss das 21. Lebensjahr vollendet und alle
Kosten des
Mietfahrzeugvertrages mit einer gültigen BMW Credit Card beglichen hat. Sollte der Karteninhaber nicht
die Möglichkeit haben, die vollständigen Kosten vor Antritt zu begleichen, gilt die Hinterlegung der
Kreditkartendaten sowie eine elektronische Bestätigung über die Hinterlegung als Aktivierung der
Deckung und somit im Schadenfall als Nachweis.
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Stand 01.01.2016
Antritt der Reise / Reiseantritt
Im Rahmen der Reiserücktritts-Versicherung gilt die Reise mit der Inanspruchnahme der ersten
gebuchten Reiseleistung als angetreten. Als Antritt der Reise gilt in der Reiserücktritts-Versicherung im
Einzelnen:
• bei einer Flug-Reise: mit dem Check-in (bzw. beim Vorabend-Check-in mit der Sicherheitskontrolle des
Reisenden am Reisetag)
• bei einer Schiffs-Reise: mit dem Einchecken auf dem Schiff
• bei einer Bus-Reise: mit dem Einsteigen in den Bus
• bei einer Bahn-Reise: mit dem Einsteigen in den Zug
• bei einer Auto-Reise: mit der Übernahme eines Mietwagens oder eines Wohnmobils, bei Anreise mit
dem eigenen PKW mit dem Antritt der ersten gebuchten Reiseleistung, z. B. mit Übernahme der
gebuchten Ferienwohnung.
Ist eine Transfer-Leistung (z. B. rail & fly) fester Bestandteil der Gesamtreise, beginnt die Reise mit dem
Antritt des Transfers (Einstieg in das Transfer-Verkehrsmittel, z. B. Bahn). In allen übrigen
Reiseversicherungen ist die Reise mit dem Verlassen der Wohnung angetreten.
Arzt
Ein qualifiziertes, eingetragenes und praktizierendes Mitglied der medizinischen Berufsgruppe, das nicht
mit dem Karteninhaber oder einer mit ihm reisenden Person verwandt ist.
Ausland
Als Ausland gilt nicht Deutschland und nicht das Land, in dem die begünstigte Person einen ständigen
Wohnsitz hat.
Auswärtiges Amt
Das Auswärtige Amt bildet zusammen mit den Auslandsvertretungen den Auswärtigen Dienst. Das
Auswärtige Amt veröffentlicht umfangreiche Informationen zu allen Staaten der Welt (so z. B. auch
Reise- und Sicherheitshinweise bzw. Reisewarnungen). Die Kontaktdaten lauten: Postanschrift
Auswärtiges Amt, 11013 Berlin Telefonzentrale 030 -18 170 (24-Stunden-Service) Fax 030 -18 17 34 02
www.auswaertiges-amt.de
Autorisierte Fahrer
Bei einem Privat-PKW sind der Halter, Eigentümer oder Fahrer autorisierter Fahrer.
Bei einem Mietwagen sind der Fahrzeugmieter und die in dem Mietvertrag eingetragenen weiteren
Fahrer, die alle Voraussetzungen des Mietfahrzeugvertrages erfüllen, autorisierte Fahrer.
Begünstigte Personen
Begünstigte Person ist der Inhaber einer gültigen BMW Credit Card. Der Hauptwohnsitz dieser Person
muss in Deutschland liegen.
Begünstigte Person ist für die Verkehrsrechtsschutzversicherung, Reiseassistance, Reiseunfallversicherung, Einkaufsversicherung, Garantieverlängerung, Warenrückgabe-Unterstützung, PreisGarantie, Autoschlüsselverlust-Versicherung, Verkehrsmittelunfallversicherung, Versicherung Take Me
Home-Joker, Mietwagenvollkaskoversicherung und Versicherung Identitätsschutz im Internet und
Telefonische Erstberatung für Internet-Rechtsschutz der BMW Credit Card-Inhaber. Verpflichtungen
(z. B. Obliegenheiten), die der Karteninhaber zu erfüllen hat, sind bei Minderjährigkeit oder
Geschäftsunfähigkeit des Karteninhabers von seinem gesetzlichen Vertreter oder bei Tod von seinem
Rechtsnachfolger zu erfüllen.
Begünstigte Personen sind für die Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung der BMW Credit CardInhaber und der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Ehegatte/Lebenspartner sowie alle
unterhaltsberechtigten und in der häuslichen Gemeinschaft wohnenden Kinder bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres sofern sie sich auf einer gemeinsamen Reise befinden.
Betreuungspersonen
Betreuungspersonen sind diejenigen, die mitreisende oder nicht mitreisende minderjährige oder
pflegebedürftige Angehörige der begünstigten Person betreuen (z. B. Au-pair).
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Gültig ab 01.03.2015
Stand 01.01.2016
Eigenes Kraftfahrzeug
Als eigenes Kraftfahrzeug gelten alle nicht an Schienen gebundenen Landfahrzeuge, die durch
Maschinenkraft bewegt werden (z. B. PKW, Motorrad) und auf den Karteninhaber zugelassen sind.
Leasing-Fahrzeuge und Firmenfahrzeuge, die nicht auf den Karteninhaber zugelassen sind, ihm aber zur
privaten Nutzung überlassen sind, gelten ebenfalls als eigene Kraftfahrzeuge.
Elementarereignisse
Elementarereignisse sind: Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung,
Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch.
Gemeinsame Reise
Eine solche liegt vor, wenn die begünstigten Personen die Reise gemeinsam antreten entsprechend der
obigen Definition „Reiseantritt“.
Gültiger Führerschein
Amtliches Dokument, das zum Nachweis des Besitzes einer entsprechenden Fahrerlaubnis dient. Es ist
beim Führen eines Pkws stets mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung
auszuhändigen.
Kaufpreis
Der Kaufpreis ist der auf der Rechnung ausgewiesene Preis des versicherten Gegenstandes inkl.
Mehrwertsteuer.
Kontrolluntersuchungen
Kontrolluntersuchungen sind regelmäßig durchgeführte medizinische Untersuchungen, die durchgeführt
werden, um den Gesundheitszustand des Patienten festzustellen (z. B. Messung des
Blutzuckerspiegels bei Diabeteserkrankung). Sie werden nicht aufgrund eines konkreten Anlasses
durchgeführt und dienen nicht der Behandlung.
Kurzzeitvermietung
Kurzzeitvermietung ist eine Fahrzeugvermietung, die auf Stunden- oder Minutenbasis abgerechnet wird.
Leistungstabelle
Dies ist die Tabelle, die die Versicherungsleistungen auflistet.
Mietfahrzeug
Ein Straßenfahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das für die Nutzung auf öffentlichen Straßen
vorgesehen und als Pkw mit nicht mehr als sieben eingetragenen Sitzplätzen zugelassen ist und vom
anspruchsberechtigten Karteninhaber für den im Mietfahrzeugvertrag ausgewiesenen Zeitraum von
einem gewerblichen Mietwagenunternehmen gemietet wurde, wobei die Kosten vollständig mit der BMW
Credit Card beglichen sein müssen. Davon sind nicht erfasst:
a) Fahrzeuge ohne Pkw-Zulassung.
b) Fahrzeuge, für welche keine Zulassung erforderlich ist.
c) Lastkraftwagen, Transporter, Wohnwagen, Wohnmobile, Camper, Anhänger und Motorräder.
d) Vans und Minivans (mit mehr als sieben zugelassenen und eingetragenen Sitzplätzen).
e) Geländefahrzeuge (Off-Road-Vehicle), SUV (Sport-Utility-Vehicle) und Allradfahrzeuge (4x4Fahrzeuge), die außerhalb öffentlicher Straßen benutzt werden.
f) Oldtimer (antike Fahrzeuge, d. h. Fahrzeuge, die älter als 20 Jahre sind oder seit 10 Jahren nicht mehr
hergestellt wurden).
g) Fahrzeuge der Marken Ferrari, Lamborghini, Aston Martin, Bentley, Corvette, Daimler von Jaguar, De
Lorean, Excalibur, Jensen, Lotus, Maserati, Maybach und Rolls-Royce.
h) Carsharing-Fahrzeuge, Carsharing ist die organisierte, gemeinschaftliche Nutzung von
Kraftfahrzeugen. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Rechtsform der Anbieter organisiert ist. Diese
können z.B. GmbHs, AGs, Vereine oder auch GbRs sein.
i) Kurzzeitanmietungen von weniger als einem Tag sowie Carsharing-Fahrzeuge, die über eingetragene
Vereine oder private Carsharing-Anbieter organisiert werden.
DriveNow Fahrzeug
Ein Straßenfahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das für die Nutzung auf öffentlichen Straßen
vorgesehen und als Pkw mit nicht mehr als sieben eingetragenen Sitzplätzen zugelassen ist und vom
10
Gültig ab 01.03.2015
Stand 01.01.2016
Karteninhaber bei DriveNow auf seinen Namen gebucht wurde. Umfasst sind somit nur Fahrzeuge, die
im Rahmen des DriveNow Carsharing von BMW zur Verfügung gestellt werden.
Mietfahrzeugvertrag
Der komplette Vertrag, den ein anspruchsberechtigter Karteninhaber als Mieter bei der Anmietung eines
Mietfahrzeuges vom gewerblichen Mietwagenunternehmen erhält und in dem vollständig alle
Bestimmungen und Bedingungen der Anmietung sowie die Obliegenheiten aller Vertragsparteien
beschrieben sind.
Öffentliche Verkehrsmittel
Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Personenbeförderung zugelassenen Luft-, Landoder Wasserfahrzeuge. Nicht als öffentliche Verkehrsmittel gelten Transportmittel, die im Rahmen von
Rundfahrten / Rundflügen verkehren, sowie Mietwagen, Taxis und Kreuzfahrtschiffe.
Paar oder Set
Gegenstände, die Teil eines Paars oder Sets sind und üblicherweise zusammen verwendet werden.
Privatfahrzeug
Ein als Personenkraftwagen zugelassenes Kraftfahrzeug, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und
Selbstfahrervermietfahrzeugen.
Reise
Jede Urlaubs-/ Freizeitreise und jede beruflich bedingte Reise (Geschäftsreise), die die begünstigte
Person während des Versicherungszeitraums unternimmt.
Wege und Fahrten zur Arbeitsstätte gelten nicht als Reise.
Eine Reise im Heimatland ist nur versichert, wenn die begünstigte Person vorab mindestens eine
Übernachtung in einem Hotel oder einer anderen kostenpflichtigen Unterkunft gebucht hat oder diese
mindestens 100 km von dem Wohnort der begünstigten Person entfernt liegt.
Reiseleistungen
Als Reiseleistungen gelten beispielsweise die Buchung eines Fluges, einer Schiffs-, Bus- oder
Bahnfahrt, eines Bustransfers oder eines sonstigen Transportes zum Urlaubsort oder zurück bzw. vor
Ort die Buchung eines Hotelzimmers, einer Ferienwohnung, eines Wohnmobils, eines Hausbootes oder
das Chartern einer Yacht.
Risikopersonen
Risikopersonen sind die Angehörigen der begünstigten Person, Betreuungspersonen und die
Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen
und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben.
Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.
Sehverlust
Totaler und unwiederbringlicher Verlust der Sehkraft an einem oder beiden Augen. Dieser Verlust liegt
vor, wenn die verbleibende Sehkraft mit Sehhilfe maximal 3/60 auf der Snellen-Skala beträgt.
Selbstbeteiligung
Eigenbeteiligung (Zuzahlung) bei Inanspruchnahme der Versicherung des anspruchsberechtigten
Karteninhabers an jedem versicherten Schaden.
Tatsächlicher Barwert
Der Betrag, der als Wert eines Mietfahrzeuges auf der Grundlage seines Marktwertes, Alters und
Zustandes zum Zeitpunkt des Schadeneintritts festgesetzt ist.
Unerwartete Erkrankung
Eine Erkrankung gilt als unerwartet, wenn sie nach Abschluss der Versicherung oder bei bestehendem
Versicherungsvertrag nach Buchung der Reise erstmals auftritt und die konkreten Krankheitssymptome
dem Reiseantritt entgegenstehen. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann
als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Abschluss der Versicherung oder bei
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Stand 01.01.2016
bestehendem Versicherungsvertrag vor Buchung der Reise keine Behandlung erfolgte; ausgenommen
hiervon sind Kontrolluntersuchungen.
Unfall
Ein Unfall liegt vor:
a) wenn die begünstigte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis
unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet;
b) wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder
Kapseln gezerrt oder zerrissen werden;
c) bei Gesundheitsschäden aufgrund rechtmäßiger Verteidigung oder bei Bemühung zur Rettung von
Menschenleben, Tieren oder Sachen.
Unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB); stellt auf die auch im Subjektiven liegende Zumutbarkeit
alsbaldigen Handelns ab.
Urlaubsort
Als Urlaubsort gelten alle Orte einer Reise, die gebucht und versichert wurden. Sie sind als politische
Gemeinde einschließlich eines Umkreises von 100 km zu verstehen. Davon umfasst sind alle
Verbindungsstrecken zwischen den Urlaubsorten und zurück zum Heimatort.
Verkäufer
Verkäufer ist ein Händler, mit Firmensitz oder einer Niederlassung in der Europäischen Union, der den
versicherten Gegenstand im Internet auf Webseiten oder in einem Einzelhandelsgeschäft verkauft. Bei
Internetkäufen gilt als Sitz die in der Webseite genannte Postadresse, über die mit dem Händler in
Kontakt getreten werden kann.
Verlust von Extremitäten
Verlust durch bleibende Abtrennung einer ganzen Hand am oder oberhalb des Handgelenks oder der
Verlust durch die bleibende Abtrennung eines ganzen Fußes am oder oberhalb des Fußgelenks.
Versicherer
Inter Partner Assistance S.A. (IPA)
Direktion für Deutschland
Bahnhofstraße 19
82166 Gräfelfing
Versicherte Personen
Versicherte Personen sind
a) bei Privat-PKW: der Halter, Eigentümer oder Fahrer.
b) bei Mietwagen der anspruchsberechtigte Karteninhaber und autorisierte Fahrer, die das 21.
Lebensjahr vollendet haben.
Versicherter Aufenthalt
Versichert ist der vorübergehende Aufenthalt der begünstigten Person in den Gastländern.
Versicherungsnehmer
Dies ist die Deutsche Kreditbank AG (DKB), Taubenstraße 7-9, 10117 Berlin.
Versicherungszeitraum
Der Versicherungsschutz besteht für die integrierten Versicherungs- und Assistanceleistungen ab
Aktivierung der BMW Credit Card Premium und bei den gebuchten Paketen ab Aktivierung der Pakete.
Er endet, wenn der Karteninhaber seine BMW Credit Card bzw. das entsprechende Paket kündigt (mit
Ausnahme der Garantieverlängerung).
Vollinvalidität
Eine Beeinträchtigung, die seit dem Unfallereignis mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate
angehalten hat und den Karteninhaber nach Auffassung eines unabhängigen Arztes daran hindert, für
den Rest des Lebens einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
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Vorerkrankung
Vorerkrankung ist jede bestehende und bekannte Erkrankung, einschließlich deren Verschlechterungen
und Folgen. Ausgenommen hiervon sind lediglich solche Verschlechterungen/Folgen, die letztmals vor
mehr als sechs Monaten vor Abschluss der Versicherung bzw. vor Buchung der Reise (je nachdem, was
länger zurück liegt) aufgetreten sind und/oder medikamentös oder therapeutisch behandelt wurden.
Kontrolluntersuchungen gelten nicht als solche medikamentösen oder therapeutischen Behandlungen,
es sei denn, die später festgestellte Erkrankung wurde auf Grund der bei der Kontrolluntersuchung
ermittelten Werte/Symptome diagnostiziert.
Versichert sind somit nur unerwartete Krankheiten, die nach Abschluss der Versicherung bzw. nach
Buchung der Reise (je nachdem, was am Kürzesten zurück liegt) erstmals auftreten und die konkreten
Krankheitssymptome so schwer sind, dass sie dem Reiseantritt bzw. der Durchführung der Weiterreise
entgegenstehen.
Wiederbeschaffungswert
Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder für
gleichwertige Teile gezahlt werden muss.
Zeitwert
Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte
anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.)
entsprechenden Betrages.
Teil C: Besondere Versicherungsbedingungen für die Gruppenversicherung für
BMW-Credit Card-Inhaber
Integrierte Versicherungs- und Assistanceleistungen der BMW Credit Card
Premium
Besondere Versicherungsbedingungen zur Verkehrsrechtschutzversicherung
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen.
§ 2 Versicherungsumfang
Versichert ist die Teilnahme des Karteninhabers am Straßenverkehr.
2.1
Der
Versicherungsschutz
umfasst
Rechtsschutz
für
die
Geltendmachung
von
Schadenersatzansprüchen des Karteninhabers in Verbindung mit Verkehrsunfällen, die auf gesetzlicher
Haftpflicht des Schädigers beruhen.
2.2 Verteidigungs-Rechtsschutz für den Karteninhaber, wenn ihm in Verbindung mit einem
Verkehrsunfall vorgeworfen wird:
a) eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben,
b) ein Vergehen/Verbrechen fahrlässig begangen zu haben,
c) durch sein Verhalten im Verkehr ein Vergehen/Verbrechen vorsätzlich begangen zu haben; jedoch
entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der
Karteninhaber das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall hat der Versicherer Anspruch
gegen den Karteninhaber auf Rückzahlung der vorläufig geleisteten Beträge.
2.3 Hatte der Karteninhaber bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis,
war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit
einem amtlichen Kennzeichen versehen, besteht kein Rechtsschutz.
2.4 Rechtsschutz besteht nicht wenn das Fahrzeug gefahren wurde, obwohl der Karteninhaber durch
alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu
führen und/oder gegen am Unfallort geltende verkehrsrechtliche Vorschriften einschließlich damit in
Zusammenhang stehender strafrechtlicher Vorschriften verstoßen hat.
§ 3 Voraussetzungen für die Versicherungsleistung
3.1 Der Karteninhaber ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles:
a) den Schaden dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern),
spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und
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b) Originalbelege und/oder Originalrechnungen vorzulegen.
3.2 Kommt der Karteninhaber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers
ausgeschlossen.
§ 4 Rechtsschutz
4.1 Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles:
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 Nr. 1 von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch
zugrunde liegt;
b) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Karteninhaber oder ein anderer einen
Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll;
c) die Voraussetzungen nach § 3.1 a) – § 3.1 b) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes
gemäß den allgemeinen Versicherungsbedingungen und vor dessen Beendigung gemäß den
allgemeinen Versicherungsbedingungen eingetreten sein.
4.2 Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend,
wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich
der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
4.3 Es besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des
Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß gegen § 3.1 a) ausgelöst hat.
§ 5 Versicherungssumme/Selbstbeteiligung
5.1 Die Versicherungssumme beträgt Euro 100.000,- je Rechtsschutzfall; für Strafkautionen werden
zusätzlich bis zu Euro 25.000,- als Darlehen gezahlt.
5.2 Die Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall beträgt Euro 150,-.
§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa und den
außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, und ein
Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein
gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
§ 7 Leistungsumfang
7.1 Der Versicherer trägt:
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Karteninhaber tätigen
Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes
ansässigen
Rechtsanwaltes.
Der
Versicherer
trägt
in
Fällen,
in
denen
das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder
einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt und
für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je nach
Rechtsschutzfall eine Vergütung bis zu Euro 200,-. Wohnt der Karteninhaber mehr als 100 km Luftlinie
vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung ihrer Interessen, trägt der
Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2.2 weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des
Karteninhabers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für den Karteninhaber tätigen, am
Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen
Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist,
zuständig wäre. Wohnt der Karteninhaber mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt
und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Karteninhaber tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten
für einen im Landgerichtsbezirk des Karteninhabers ansässigen Rechtsanwalt, der lediglich den
Schriftverkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom
Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers für maximal vier
Zwangsvollstreckungsversuche je vollstreckungsfähiger Titel;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle
der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) die übliche Vergütung
i) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen
Sachverständigenorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren;
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ii) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von
Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines privaten
Personenkraftwagens (PKW) sowie Anhängers;
f) die Kosten der Reisen des Karteninhabers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als
Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die
Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze
übernommen;
g) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit
der Karteninhaber zu deren Erstattung verpflichtet ist.
7.2 Der Karteninhaber kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald
er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7.3 Von dem Karteninhaber in fremder Währung aufgewandte Kosten werden ihm in Euro zum
Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten von dem Karteninhaber gezahlt wurden.
7.4 Der Versicherer trägt nicht:
a) Kosten, die der Karteninhaber ohne Rechtspflicht übernommen hat;
b) Kosten, die aufgrund einer einverständlichen Streiterledigung entstehen, soweit sie nicht dem
Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen oder deren Übernahme durch den
Karteninhaber nach der Rechtslage nicht erforderlich ist;
c) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen;
d) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft
des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
e) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder –buße unter
Euro 250,-;
f)
Kosten,
zu
deren
Übernahme
ein
anderer
verpflichtet
wäre,
wenn
der
Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
7.5 Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für den Karteninhaber aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei
zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
ursächlich zusammenhängen.
7.6 Der Versicherer sorgt für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Karteninhabers im Ausland
notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt
werden muss, um die begünstigte Person einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
7.7 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend bei Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
§ 8 Obliegenheiten nach Eintritt des Schadenfalles
8.1 Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Karteninhaber nach Eintritt eines
Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der
Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 7.1 und 7.2 trägt. Der Versicherer
wählt den Rechtsanwalt aus:
a) wenn der Karteninhaber dies verlangt;
b) wenn der Karteninhaber keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige
Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
8.2 Wenn der Karteninhaber den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom
Versicherer im Namen des Karteninhabers beauftragt.
8.3 Macht der Karteninhaber den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Versicherer unverzüglich
vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie
Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
8.4 Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift der Karteninhaber Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen
Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch
solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer
Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
8.5 Der Karteninhaber hat:
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt unverzüglich vollständig und
wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen
Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben;
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c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
i) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers
einzuholen;
ii) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das
tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
iii) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung seiner
Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.
8.6 Der Rechtsanwalt trägt dem Karteninhaber gegenüber die Verantwortung für die Durchführung
seines Auftrags. Der Versicherer ist für die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht verantwortlich.
8.7 Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers
abgetreten werden.
8.8 Ansprüche des Karteninhabers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche
notwendigen Unterlagen hat der Karteninhaber dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen
Maßnahmen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Karteninhaber bereits erstattete Kosten sind an den
Versicherer zurückzuzahlen.
§ 9 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
9.1 Verletzt der Karteninhaber eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der
Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung)
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
des Karteninhabers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Karteninhaber zu
beweisen.
9.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit der Karteninhaber nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
9.3 Verletzt der Karteninhaber eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er
den Karteninhaber durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
9.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Karteninhaber arglistig
über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung
sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder
arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei
Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf
die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat.
§ 10 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen:
a) in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr,
inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben; Nuklear- und genetischen Schäden;
b) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen;
c) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige
Schadenabwicklungsunternehmen;
d) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
e) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen;
f) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des
Karteninhabers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
g) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes;
h) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen
Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren
Beendigung;
i) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den Karteninhaber
übertragen worden oder übergegangen sind;
j) aus von dem Karteninhaber in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen
oder aus eigener Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;
k) soweit bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ein ursächlicher Zusammenhang damit
besteht, dass der Karteninhaber den Rechtsschutzfall vorsätzlich und rechtswidrig verwirklicht hat. Stellt
sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Karteninhaber zur Rückzahlung der
Leistung verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
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§ 11 Begünstigte Person
Versicherungsschutz besteht nur für den Karteninhaber.
§ 12 Subsidiarität
Die Versicherungen gelten subsidiär, d.h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein
Dritter (z.B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht
bestreitet oder seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat.
Ein Anspruch aus der Versicherung besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem
konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrags
geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge
ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die
Versicherung als die speziellere Versicherung. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine
Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen des Vertrags. Der Karteninhaber
hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche
gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über den gesetzlichen
Forderungsübergang bleiben unberührt.
Besondere Bedingungen für die Reiseassistance
§ 1 Informationsbereitstellung
Auf Wunsch werden dem Karteninhaber zur Vorbereitung einer Auslandsreise telefonische Informationen
über das Reiseland erteilt. Dazu zählen:
a) allgemeine länderspezifische Informationen (z. B. Sitten und Gebräuche, Geschichte und Politik),
b) Standort einer konsularischen Vertretung im Reiseausland.
c) Impf-, Gesundheits- und Devisenbestimmungen des Reiselandes und
d) sonstige Informationen über das Reiseland wie Klima, Visa, Zollbestimmungen und Hinweise für
Geschäftsreisende.
§ 2 Dolmetscher-Service
Wird wegen eines Unfalls, Diebstahls oder sonstiger Schwierigkeiten im Ausland der Kontakt mit
Behörden, Kfz-Werkstätten oder Gutachtern erforderlich, wird auf Wunsch ein telefonischer
Dolmetscherdienst angeboten:
a) Der Karteninhaber erhält fremdsprachliche Unterstützung von mehrsprachigen Mitarbeitern
(Dolmetscher- und Übersetzer-Service per Telefon; Telefonkosten sind von der begünstigten Person zu
tragen).
b) Unterstützung in den Standardsprachen Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch (rund um die Uhr
verfügbar ist die Standardsprache Englisch) und weiteren Sprachen nach Bedarf.
c) Benennung von Dolmetschern und Übersetzern vor Ort.
§ 3 Medizinische Hilfe
Im Falle gesundheitlicher Beschwerden erfolgt auf Wunsch des Karteninhabers eine telefonische
Beratung und Information zur Ersatz- oder Neubeschaffung der erforderlichen Medikamente und
Sehhilfen.
§ 4 Hilfe bei Verlust von Dokumenten oder Zahlungsmitteln
4.1 Bei Verlust von Reisedokumenten erfolgt auf Wunsch des Karteninhabers eine telefonische Beratung
und Information über die Beantragung/Beschaffung von Ersatzpapieren sowie im Falle des Verlustes von
Zahlungsmitteln ein Geldtransfer an den Karteninhaber im Reiseausland.
4.2 Falls während der Reise die Reisezahlungsmittel abhandenkommen oder verloren gehen, stellt der
Versicherer den Kontakt zur Bank her. Ist eine Kontaktaufnahme binnen 24 Stunden nicht möglich, wird
der Versicherer im Auftrag des Karteninhabers dessen Konto im Namen und im Auftrag bis zum
benötigten Geldbetrag belasten und den Betrag an den Karteninhaber auskehren. Der Karteninhaber
verpflichtet sich in Höhe des benötigten Betrages bis zu EUR 5.000,- vorab einem SEPA –Mandat zum
Einzug zuzustimmen. Anfallende Gebühren sind von dem Karteninhaber zu tragen.
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Reise-Paket
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Versicherte Reise
Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte Reise.
§ 2 Beginn, Ende und Dauer des Versicherungsschutzes
2.1 Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich mit dem wirksamen Zustandekommen des BMW
Credit Card-Vertrages, sofern das Reise-Paket dazu gebucht wurde.
2.2 Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht
geleistet. Der Versicherungsschutz endet in jedem Fall mit der Rückgabe der BMW Credit Card oder mit
dem Wirksamwerden der Kündigung des Kreditkartenvertrages.
2.3 Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Reiserücktritts- und Reiseabbruchs-Versicherung,
sofern die in Anspruch genommene Dienstleistung vollständig mit der BMW Credit Card bezahlt wurde.
Der Versicherungsschutz wird auch dann aktiviert, wenn die Zahlung über einen InternetZahlungsdienstleister, z.B. PayPal, mit Belastung der BMW Credit Card erfolgt ist.
Sollte der Karteninhaber nicht die Möglichkeit haben, die vollständigen Kosten vor Antritt der Reise zu
begleichen (z. B. Hotelaufenthalt, Mietwagen), gilt die Hinterlegung der BMW Credit Card-Daten sowie
eine elektronische Bestätigung über die Hinterlegung als Aktivierung der Deckung und somit im
Schadensfall als Nachweis.
2.4 Bei der Reiserücktrittsversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit der Buchung der Reise,
frühestens jedoch mit dem Beitritt zu dem Gruppenversicherungsvertrag. Er endet mit dem Reiseantritt,
spätestens jedoch mit dem Gruppenversicherungsvertragsende.
2.5 Bei der Reiseabbruchversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Reise,
frühestens jedoch mit dem Beitritt zu dem Gruppenversicherungsvertrag. Er endet mit der Beendigung
der Reise, spätestens jedoch mit dem Gruppenversicherungsvertragsende.
Die Kommunikationsdaten des Versicherungs- und Assistanceservice stehen im Allgemeinen Teil der
Versicherungsbedingungen.
Besondere Versicherungsbedingungen zur Reiserücktritts- und ReiseabbruchVersicherung innerhalb des Reise-Paketes
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen.
§ 2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Von der Versicherungsleistung sind die Fälle des Reiserücktritts und des Reiseabbruchs umfasst.
Der Versicherungsschutz besteht weltweit für Reisen, welche mit der BMW Credit Card bezahlt wurden.
2.2 Der Versicherungsschutz für die Reiserücktrittsversicherung besteht für:
a) Hinreise-Mehrkosten, wenn die Reise aus einem unter § 4 genannten Grund verspätet angetreten
wurde,
b) Rücktrittskosten/-gebühren und/oder Stornokosten/-gebühren, die die begünstigte Person einem
Reiseunternehmen oder einer anderen Institution vertraglich aufgrund von Nichtantritt der Reise
schuldet,
c) gebuchte, im Voraus bezahlte und nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen, sofern diese im
Reisevertrag gesondert vereinbart wurden,
d) Teilstornokosten/-gebühren, wenn bei einer Reise, an der mehrere begünstigte Personen teilnehmen,
mindestens eine begünstigte Person aus einem versicherten Grund nicht reisen kann.
2.3 Bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Ferienappartements,
Hotelzimmer, Wohnwagen, Wohnmobile, gemietete Personenkraftwagen sowie Schiffscharter leistet der
Versicherer:
a) Rücktrittskosten/-gebühren und/oder Stornokosten/-gebühren, die von der begünstigten Person
aufgrund von Nichtbenutzung oder vorzeitiger Aufgabe des Mietobjektes geschuldet sind,
b) Für den nicht abgewohnten Teil der Mietkosten der Mietobjekte, falls keine Weitervermietung
gelungen ist.
2.4 Der Versicherungsschutz für die Reiseabbruchversicherung besteht für:
a) eine außerplanmäßige Beendigung der Reise,
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b) nicht genutzte Reiseleistungen bei Reiseunterbrechung,
c) Rückreisekosten sowie sonstige Mehrkosten, die durch einen Abbruch der Reise nachweislich
entstanden sind, vorausgesetzt, dass An- und Abreise im versicherten Arrangement enthalten sind; dies
gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und
Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die gebuchte Qualität abgestellt. Wenn
abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich ist, werden nur die
Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten,
Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung einer verstorbenen begünstigten Person.
d) Kosten, die durch den vorzeitigen Abbruch der Reise entstehen,
e) Kosten, die für die Nachreise zu einer gebuchten Rundreise anfallen,
f) Feuer, Wasserrohrbruch oder andere Elementarereignisse.
2.5 Ein Versicherungsschutz besteht nur, wenn die genannten und zum Reiserücktritt- oder
Reiseabbruch führenden Ereignisse außerhalb der Kontrolle der begünstigten Person liegen und sie der
begünstigten Person zum Buchungszeitpunkt unbekannt waren.
§ 3 Begünstigte Personen
3.1 Als begünstigte Personen gelten die nachfolgend genannten:
a) Karteninhaber einer gültigen BMW Credit Card mit Reise-Paket,
b) Familienangehörige des BMW Credit Card-Inhabers, sofern sie mit dem BMW Credit Card-Inhaber
die Reise gemeinsam buchen und durchführen. Familienangehörige im Sinne dieser
Versicherungsbedingungen sind der am gemeinsamen Hauptwohnsitz wohnende und dort gemeldete
Ehepartner, der in häuslicher Gemeinschaft wohnende und dort als Hauptwohnsitz gemeldete
Lebenspartner/Lebensgefährte sowie die unterhaltsberechtigten Kinder des BMW Credit Card-Inhabers
und/oder dessen Ehepartners/Lebenspartners/ Lebensgefährten bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres.
Eine Kostenübernahme durch die Versicherung erfolgt für bis zu maximal fünf Familienangehörige, die
gemeinsam reisen.
c) Nichtfamilienangehörige, sofern sie mit dem BMW Credit Card-Inhaber die Reise gemeinsam buchen
und durchführen, aber nicht mehr als fünf Personen inklusive dem BMW Credit Card-Inhaber. Sollten
mehr als fünf Personen inklusive dem BMW Credit Card-Inhaber reisen, gelten die auf der
Reisebestätigung erstgenannten Nichtfamilienangehörigen als mitbegünstigt, bis die Gesamtzahl von
fünf Reisenden erreicht wird.
3.2 Für den Karteninhaber getroffene Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Dritte, die ggf.
Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag geltend machen können; wenn der Versicherer dem
Karteninhaber gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, so gilt dies auch für ggf.
mitbegünstigte Dritte.
3.3 Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche
Genehmigung weder abgetreten noch verpfändet werden.
§ 4 Versicherte Gründe für die Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung
4.1 Der Höchstbetrag der Versicherungsleistung für die versicherten Ereignisse beträgt maximal EUR
10.000,-.
4.2 Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, wenn infolge eines der nachstehend genannten Gründe
entweder:
a) die Reiseunfähigkeit der begünstigten Person(en) nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist
oder
b) ihr der Reiseantritt nicht zugemutet werden kann oder
c) ihr die planmäßige Beendigung der Reise nicht zugemutet werden kann
4.3 Versicherte Gründe sind:
a) Tod, schwerer Unfall oder unerwartet schwere Erkrankung der begünstigten Person oder einer
Risikoperson,
b) Tod, schwerer Unfall oder unerwartet schwere Erkrankung des Ehepartners, des in häuslicher
Gemeinschaft wohnenden und dort als Hauptwohnsitz gemeldeten Lebenspartners/ Lebensgefährten,
der Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern oder Schwiegerkinder einer
begünstigten Person.
c) Impfunverträglichkeit der begünstigten Person oder im Falle einer gemeinsamen Reise einer der oben
genannten mitbegünstigten Personen,
d) Schwangerschaft einer begünstigten Person,
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Stand 01.01.2016
e) Schaden am Eigentum der begünstigten Person oder im Falle einer gemeinsamen Reise der
begünstigten Angehörigen der begünstigten Person infolge von Feuer, Elementarereignissen
(Naturkatastrophen) oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten. Der Schaden muss im Verhältnis zur
wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich sein oder seine Anwesenheit zur
Schadensfeststellung notwendig sein.
f) Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten,
betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber,
g) Aufnahme des Arbeitsverhältnisses aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern die begünstigte Person
bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat,
h) Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des
Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen
Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten sechs Monate der neuen beruflichen Tätigkeit.
i) Unerwartete Einberufung der begünstigten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder
zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornokosten/-gebühren nicht
von einem Kostenträger übernommen werden.
j) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an der Schule/Universität der begünstigten Person,
k) Unerwartete gerichtliche Vorladung der begünstigten Person,
l) Bruch von Prothesen,
m) Schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes einer
begünstigten Person. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau des für
das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes.
§ 5 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht:
a) sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen
Terrorakt, ein
Flugunglück oder auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Terrorakten ist;
b) bei psychischen Erkrankungen sowie bei Suchterkrankungen;
c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln (z. B.
Hörgeräten);
d) für die Gebühren zur Erteilung eines Visums;
e) für Abschussprämien bei Jagdreisen;
f) bei Vorerkrankungen.
g) bei bestehenden Erkrankungen der begünstigten Person bzgl. derer ein Arzt von einer Reise
abgeraten hatte oder abgeraten hätte, wenn er konsultiert worden wäre.
h) für Kosten, die für eine Stornierung oder einen Reiseabbruch entstehen, wenn diese(r) aus
Umständen resultiert, die der begünstigten Person bei der Buchung der Reise bzw. bei Beginn des
Versicherungsschutzes bekannt waren oder objektiv erwartet werden konnten. Der Versicherer ist von
der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall von der begünstigten Person vorsätzlich
herbeigeführt wurde. Führt die begünstigte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens der begünstigten Person entspricht.
i) für Kosten, die entstehen, weil eine begünstigte Person nicht im Besitz eines gültigen Passes, Visums
oder anderer für die Reise erforderlichen Dokuments ist.
j) für Kosten, die entstehen durch Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse
und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von
Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser
Gefahren ergeben, politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen und
Kernenergie.
§ 6 Voraussetzungen für die Versicherungsleistung
6.1 Die jeweils begünstigte Person (gemäß obiger Definition), im Falle Minderjähriger deren gesetzlicher
Vertreter, ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles:
a) dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern),
spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und
b) die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter
zu stornieren und
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Stand 01.01.2016
c) die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem
Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann und
d) ärztliche Atteste über Krankheiten, Unfälle, Impfunverträglichkeiten bzw. Schwangerschaft
einzureichen und
e) den Nachweis darüber zu führen, dass der vollständige Reise-/ Mietpreis über eine gültige BMW
Credit Card bezahlt oder diese als Zahlungsmittel hinterlegt wurde und
f) jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und alle notwendigen, vom Versicherer zur
Bearbeitung des Falles angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
6.2 Kommt die jeweils begünstigte Person diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des
Versicherers ausgeschlossen.
§ 7 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
7.1 Die jeweils begünstigte Person (gemäß obiger Definition), im Falle Minderjähriger deren gesetzlicher
Vertreter, hat folgende Unterlagen bei dem Versicherer einzureichen:
a) Versicherungsnachweis durch die gültige BMW Credit Card-Nummer, Buchungsunterlagen und
Rechnungen;
b) bei unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerer Unfallverletzung, Schwangerschaft sowie Bruch von
Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken ein Attest eines Arztes am Aufenthaltsort, das
bestätigt, dass der Reiseabbruch notwendig ist; für die Reiserücktrittsversicherung ist für die genannten
Fälle ein Attest eines Arztes im Heimatland vorzulegen,
c) bei Tod eine Sterbeurkunde;
d) bei Schaden am Eigentum und bei Feuer, Wasserrohrbruch oder Elementarereignissen während der
Reise
geeignete Nachweise (z. B. Polizeiprotokoll);
e) im Falle einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels eine Bestätigung vom
Beförderungsunternehmen über die Verspätung des öffentlichen Verkehrsmittels.
7.2 Die jeweils begünstigte Person (gemäß obiger Definition), im Falle Minderjähriger deren gesetzlicher
Vertreter, ist zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen des Versicherers außerdem
verpflichtet, dem Versicherer das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit infolge einer
unerwarteten schweren Erkrankung oder einer schweren Unfallverletzung durch ein fachärztliches
Gutachten überprüfen zu lassen.
§ 8 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
8.1 Verletzt die begünstigte Person oder, im Falle Minderjähriger deren gesetzlicher Vertreter, eine der
oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4
Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person oder, im Falle
Minderjähriger deren gesetzlicher Vertreter, entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
hat die begünstigte Person, oder im Falle Minderjähriger deren gesetzlicher Vertreter, zu beweisen.
8.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit die begünstigte Person oder, im Falle Minderjähriger deren gesetzlicher Vertreter,
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
8.3 Verletzt die begünstigte Person oder, im Falle Minderjähriger deren gesetzlicher Vertreter, eine nach
Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer
nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er die begünstigte Person oder, im Falle
Minderjähriger deren gesetzlicher Vertreter, durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
Rechtsfolge hingewiesen hat.
8.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die begünstigte Person
oder, im Falle Minderjähriger deren gesetzlicher Vertreter, arglistig über Umstände zu täuschen
versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, oder aus Anlass des
Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben
macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer
insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den
Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat.
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§ 9 Rechte im Schadenfall
9.1 Die Ausübung der Rechte im Schadensfall steht den begünstigten Personen oder, im Falle
Minderjähriger deren gesetzlichen Vertretern, zu.
9.2 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grund und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die
Auszahlung der Entschädigungssumme binnen zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsankündigung
des Versicherers per Überweisung auf eine von dem BMW Credit Card-Inhaber anzugebende
Bankverbindung.
§ 10 Selbstbeteiligung
Der Selbstbehalt bei einem Reiserücktritt beträgt 10%, aber mindestens EUR 100,- pro Schadenfall.
§ 11 Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
§ 12 Subsidiarität
Die Versicherungen aus diesen Versicherungsbedingungen gelten streng subsidiär, d. h. Voraussetzung
für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung
verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbringt, diese aber zur Begleichung
der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen
Versicherungsbedingungen besteht somit nicht, soweit die begünstigte Person Ersatz aus einem
konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages
geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann.
Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im
Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die
speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung
der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis.
Besondere Versicherungsbedingungen zur Reiseunfallversicherung innerhalb
des Reise-Paktes
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen
§ 2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Der Versicherer erbringt die nachfolgend aufgeführten Versicherungsleistungen bei Unfällen auf der
versicherten Reise, die zum Tod oder zur dauernden Invalidität des Karteninhabers führen.
2.2 Ein Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Kosten der Reise zu 100% mit der BMW Credit Card
bezahlt worden sind oder damit bezahlt werden.
2.3 Der Versicherungsschutz besteht weltweit.
§ 3 Begünstigte Person
Begünstigte Person ist ausschließlich der BMW Credit Card-Inhaber.
§ 4 Tod des Karteninhabers
4.1 Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tod des Karteninhabers, zahlt der Versicherer an die
Erben eine Versicherungsleistung von maximal EUR 30.000,-. Die Versicherungssumme ist auf diesen
Höchstbetrag begrenzt.
4.2 Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die als Nachweis über den
Versicherungsfall aufgrund des Todes des Karteninhabers beizubringen sind, erklärt der Versicherer
innerhalb von einem Monat, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt.
4.3 Erkennt der Versicherer den Anspruch an, so erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung
binnen zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsankündigung des Versicherers per Überweisung auf
eine von dem BMW Credit Card-Inhaber anzugebende Bankverbindung.
§ 5 Leistung bei Invalidität
5.1 Voraussetzungen für die Leistung sind:
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Stand 01.01.2016
a) der Karteninhaber ist durch den Unfall auf Dauer in seiner körperlichen oder geistigen
Funktionsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität) und
b) die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und spätestens innerhalb
weiterer drei Monate von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei dem Versicherer geltend gemacht
worden.
5.2 Die Versicherungsleistung für die Invalidität ist auf maximal EUR 130.000,- beschränkt.
a) für den Verlust von beiden Händen, beiden Füßen, der Sehkraft auf beiden Augen, einer Hand und
einem Fuß oder einer Hand und der Sehkraft auf einem Auge beträgt die Leistungssumme 100% der
Versicherungssumme für Vollinvalidität.
b) für den Verlust von einer Hand, einem Fuß oder der Sehkraft eines Auges beträgt die
Leistungssumme 50% der Versicherungssumme für Vollinvalidität.
5.3 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn der Karteninhaber unfallbedingt innerhalb eines
Jahres nach dem Unfall stirbt.
5.4 Stirbt der Karteninhaber aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder –
gleichgültig, aus welcher Ursache – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf
Invaliditätsleistung nach Nr. 1 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund
der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
5.5 Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalleistung aus der für den Versicherungsfall vereinbarten
Summe gezahlt.
5.6 Grundlage der Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der
Invalidität.
5.7 Für nicht genannte Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit
die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich
medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
5.8 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall
dauerhaft beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert.
§ 6 Zahlung der Versicherungsleistung bei dauernder Invalidität
6.1 Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt
des Unfalls nicht beansprucht werden.
6.2 Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die über den Abschluss des für die
Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen sind, wird der Versicherer innerhalb
von drei Monaten erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt.
6.3 Erkennt der Versicherer den Anspruch an, so erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung
binnen zwei Wochen.
6.4 Der Karteninhaber und der Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens
bis zu drei Jahren nach dem Unfallereignis, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss
seitens des Versicherers mit der Erklärung gemäß 5.2, seitens des Karteninhabers innerhalb eines
Monats nach Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere
Invaliditätsleistung, als sie der Versicherer bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu
verzinsen.
§ 7 Ausschlüsse/Einschränkungen
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
a) Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, Schlaganfälle, Krampfanfälle, die den ganzen
Körper ergreifen, sowie durch krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen;
b) Unfälle durch alkohol- oder betäubungsmittelbedingte Bewusstseinsstörungen;
c) Unfälle in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges. Versicherungsschutz
besteht jedoch als Fluggast eines Luftfahrtunternehmens;
d) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen, Strahlen und Infektionen.
e) Unfälle bei der Ausübung von Extremsportarten (hierzu zählen insbesondere Rafting, Freeclimbing,
Canyoning, Abseilaktionen und Höhlenbegehungen, Bergsteigen, Drachenfliegen, Gleitschirmfliegen,
Fallschirmspringen), bei der Vorbereitung (Training) bzw. der Teilnahme an Box- oder Ringkämpfen,
Kampfsportwettkämpfen jeglicher Art, Pferde- oder Radrennen sowie als Fahrer, Beifahrer oder Insasse
eines Kraftfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei
denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt;
f) Unfälle, die dem Karteninhaber dabei zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder
versucht;
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Stand 01.01.2016
g) Unfälle aufgrund versuchten Suizids und dessen Folgen sowie aufgrund vollendeten Suizids.
§ 8 Voraussetzungen für die Versicherungsleistung
8.1 Der Karteninhaber ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles:
a) den Schaden dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern),
spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und
b) die Invalidität durch Vorlage des Bescheides der für die Feststellung des Grades der Behinderung
zuständigen Stelle über die Schwerbehinderung innerhalb eines Jahres anzuzeigen und
c) die behandelnden oder begutachtenden Ärzte, andere Versicherer und Behörden zu ermächtigen,
den Versicherer und den von diesem beauftragten Ärzten alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
Originalbelege einzureichen sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen. Im Falle, dass die
versicherte Person selbst verstorben ist, gehen die Rechte und Pflichten auf die Erben der versicherten
Person über.
8.2 Kommt der Karteninhaber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers
ausgeschlossen.
§ 9 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Karteninhaber hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die
hierfür notwendigen Kosten trägt der Versicherer.
§ 10 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
10.1 Verletzt die begünstigte Person eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der
Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung)
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
der begünstigten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die begünstigte
Person zu beweisen.
10.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit die begünstigte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
10.3 Verletzt die begünstigte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn
er die begünstigte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen
hat.
10.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die begünstigte Person
arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von
Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige,
vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil
entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen
Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat.
§ 11 Subsidiarität
Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d. h. Voraussetzung für die
Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung
verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbringt, diese aber zur Begleichung
der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen
besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder
fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen
kann.
Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im
Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die
speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung
der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis.
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Shopping-Paket
Besondere Versicherungsbedingungen für die Einkaufsversicherung innerhalb
des Shopping-Paketes
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen.
§ 2 Gegenstand der Einkaufsversicherung
2.1 Versichert sind:
a) volljährige Inhaber einer gültigen BMW Credit Card, deren Hauptwohnsitz in Deutschland ist.
b) alle neuen, unbeschädigten beweglichen Sachen, die der Karteninhaber für private Zwecke mit der
auf seinen Namen ausgestellten BMW Credit Card erworben hat und die einen Mindesteinkaufswert von
EUR 50,- haben, für die Dauer von 60 Tagen ab Kaufdatum. Zu beachten sind die unten genannten nicht
versicherten Sachen.
2.2 Versicherte Ereignisse sind:
a) Einbruch und Einbruchsdiebstahl, bei dem die versicherte Sache gestohlen wird (Rückerstattung des
Einkaufspreises)
b) Raub (ein Raub liegt vor, wenn jemand gegen den Karteninhaber Gewalt anwendet oder androht und
den versicherten Gegenstand mit Gewalt oder Gewaltandrohung entwendet) (Rückerstattung des
Einkaufspreises)
c) Abhandenkommen – nicht jedoch das bloße Liegenlassen (siehe Ausschlüsse)
d) Zerstörung und/oder Beschädigung durch ein plötzliches und unvorhersehbares Ereignis, das die
ordnungsgemäße Nutzung der versicherten Sache einschränkt oder verhindert (Reparaturkosten)
e) Elementarereignisse wie Sturm, Überschwemmung und ähnliches
2.3 Der Versicherer ist berechtigt – anstelle einer Zahlung – nach eigenem Ermessen den versicherten
Gegenstand reparieren zu lassen oder zu ersetzen.
2.4 Die erstattungsfähigen Höchstbeträge betragen für die Einkaufsversicherung:
a) Höchstbetrag pro Jahr EUR 3.000,b) Höchstbetrag pro Gegenstand EUR 1.000,c) Mindestpreis pro Gegenstand EUR 50,Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die
Auszahlung der Entschädigungssumme binnen zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsankündigung
des Versicherers per Überweisung auf eine vom Karteninhaber anzugebende Bankverbindung.
2.5 Forderungen für einen versicherten Gegenstand, der zu einem Paar oder Set gehört, werden bis zum
vollen Kaufpreis des Paars oder Sets erstattet, es sei denn, diese Gegenstände können auch einzeln
verwendet und ersetzt werden.
§ 3 Begünstigte Person
Der Versicherungsschutz ist an den Einsatz der BMW Credit Card gekoppelt. Begünstigte Person ist der
Karteninhaber.
§ 4 Voraussetzung für die Versicherungsleistung
4.1 Der Karteninhaber ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles:
a) den Schaden dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern),
spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und
b) eine Originalkaufbestätigung vorzulegen und
c) einen Nachweis vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass die Transaktion in voller Höhe über die BMW
Credit Card bezahlt wurde (Bsp. Kreditkartenabrechnung) und
d) die mangelhafte Leistung (Aliud oder Schlechtleistung) bzw. die Nichtleistung, den Mangel oder die
Falschlieferung dem Verkäufer binnen 14 Tagen nach dem tatsächlichen Erhalt des gekauften Artikels
zu melden und
e) die ihm übersandte Schadensmeldung ausgefüllt zusammen mit den angeforderten Unterlagen an
den BMW Credit Card Versicherungsservice zurückzuschicken. Defekte oder Beschädigungen sind vom
Karteninhaber nachzuweisen (ggf. per Kostenvoranschlag).
4.2 Kommt der Karteninhaber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers
ausgeschlossen.
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Gültig ab 01.03.2015
Stand 01.01.2016
§ 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
5.1 Von dem Karteninhaber sind bei einem Versicherungsfall vorzulegen: die Mitteilung an den Verkäufer
und die Empfangsbestätigung des Verkäufers oder eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers, bei dem
der Karteninhaber die Ware erworben hat, aus der die Ablehnung der Rücknahme hervorgeht.
5.2 Wenn der Karteninhaber nach der Begleichung seiner Forderung durch den Versicherer den Artikel
oder einen Ersatzartikel bzw. die Erstattung des Kaufpreises vom Verkäufer erhält, ist die Zahlung vom
Karteninhaber in voller Höhe zurückerstatten oder der Ersatzartikel an den Versicherer auszuhändigen.
5.3 Ohne die Mitwirkung des Karteninhabers kann der Versicherer die Leistung nicht erbringen. Der
Karteninhaber hat daher:
a) sämtliche angemessenen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Diebstahl oder Beschädigungen der
versicherten Gegenstände zu verhindern;
b) den Versicherer unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten von einem Umstand, der eine
Leistungspflicht des Versicherers zur Folge haben könnte, vollständig und wahrheitsgemäß zu
unterrichten;
c) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe seiner Leistungspflicht zu
gestatten;
d) alle für den Versicherungsfall notwendigen Weisungen von dem Versicherer zu beachten;
e) dem Versicherer die zum Nachweis des Schadens angeforderten Unterlagen einzureichen,
insbesondere:
• Kostenrechnungen/Kostenvoranschläge,
• sämtliche erforderlichen Informationen, Nachweise, Angaben zur Hausratversicherung;
f) die eventuell entstehenden Kosten zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen selbst zu tragen;
g) Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Einbruchdiebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung,
Körperverletzung) unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige
bescheinigen zu lassen;
h) dem Versicherer auf seine Aufforderung hin, auf eigene Kosten, sämtliche versicherten Gegenstände
oder Teile von Paaren und Sets zuzusenden und dem Versicherer die Rechte daran, insbesondere
Eigentumsrechte, zu übertragen, damit dieser den Betrag, den er an den Karteninhaber erstattet, ggf.
von dem für den Schaden verantwortlichen Dritten zurückfordern kann;
i) zu versichern, dass er den Schaden nicht auch bei einer weiteren Versicherung geltend macht.
5.4 Der Karteninhaber behält Kopien von allen Unterlagen, die er an den Versicherer schickt. Sobald der
Karteninhaber dem Versicherer alle erforderlichen Originaldokumente zwecks Kostenerstattung
übermittelt hat, wird durch den Versicherer innerhalb von zwei Wochen die bedingungsgemäße
Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach geprüft. Im Falle einer Leistungspflicht wird der zu
erstattende Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsankündigung des
Versicherers auf eine von dem BMW Credit Card-Inhaber anzugebende Bankverbindung überwiesen.
§ 6 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
6.1 Verletzt der Karteninhaber eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der
Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung)
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
des Karteninhabers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Karteninhaber zu
beweisen.
6.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit der Karteninhaber nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
6.3 Verletzt der Karteninhaber eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er
den Karteninhaber durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
6.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Karteninhaber arglistig
über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung
sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder
arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei
Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf
die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat.
§ 7 Ausschlüsse
7.1 Der Versicherer leistet keine Erstattung für Schadenfälle, die sich direkt oder indirekt ergeben aus:
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Gültig ab 01.03.2015
Stand 01.01.2016
a) Schäden, die nicht in Zusammenhang mit Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub oder Beschädigung
stehen;
b) Verlieren der Ware bzw. das einfache Abhandenkommen der Ware, die unbeaufsichtigt an einem
öffentlichen Ort abgestellt wurde. Unerklärliches Verschwinden von Gegenständen;
c) Schäden aufgrund von Betrug, unberechtigter Verwendung, unsachgemäßer Behandlung, oder
Nichteinhaltung der Herstellerhinweise;
d) Sachfolge- und Vermögensschäden;
e) Kosten für Reparaturen, die nicht in von dem BMW Credit Card Versicherungsservice autorisierten
Werkstätten anfallen;
f) Diebstahl von Gegenständen, wenn dies nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Entdeckung des
Diebstahls polizeilich gemeldet und ein schriftlicher Bericht darüber eingeholt wurde;
g) Verlust oder Schaden infolge von durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandener Abnutzung
von Gegenständen oder Produktionsfehlern;
h) Verlusten oder Schäden aufgrund von Radioaktivität, Wasser, Feuchtigkeit oder Erdbeben;
i) Diebstahl oder Beschädigung, wenn die versicherten Gegenstände nicht unter der Aufsicht eines
hierzu verpflichteten Dritten stehen;
j) Gegenständen, die nicht von dem Karteninhaber oder von einem von ihm beauftragten Dritten
entgegengenommen wurden;
k) Diebstahl oder Schäden an Gegenständen in einem Motorfahrzeug oder aufgrund des Diebstahls
dieses Motorfahrzeugs;
l) Schadenfällen aufgrund von erklärtem oder nicht erklärtem Krieg, Konfiszierung auf Anweisung einer
Regierung oder öffentlichen Behörde;
m) Aufständen und zivilen Unruhen, Streik, Arbeits- und politische Störungen;
n) Versandbestellungen, bis diese ankommen, an der genannten Lieferadresse angenommen und auf
Schäden geprüft wurden;
o) Schäden, die der Karteninhaber durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder
des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verursacht;
p) Umständen, die dem Karteninhaber bekannt sind und bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden kann, dass sie zu einem Schadenfall führen werden;
q) Waren, die nicht vollständig mit der BMW Credit Card bezahlt wurden;
r) Nichtlieferung des versicherbaren Artikels aufgrund eines Streikes der Post oder des
Versandunternehmens;
s) vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung des Gegenstandes.
7.2 Folgende Gegenstände sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
a) Verbrauchsgüter oder verderbliche Güter mit begrenzter Haltbarkeitsdauer
b) Briefmarken, Münzen und Medaillen
c) Bargeld, Urkunden, Schecks und sonstige Wertpapiere, Eintrittskarten, Fahrscheine und sonstige
Berechtigungsscheine, Unterlagen, Zahlungsmittel, alle Arten von Aktien, Edelmetall in Barrenform,
Silber und Gold
d) Tiere und Pflanzen
e) Schmuck, Uhren, Edelmetalle und Edelsteine sowie Pelze
f) Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert sowie Antiquitäten
g) Kosmetikartikel, Medikamente und medizinische Hilfsmittel
h) Mobiltelefone
i) Motorfahrzeuge und deren Teile
j) Fahrräder, Boote und deren Zubehör
k) Dienstleistungen aller Art einschließlich der Dienstleistungen, die mit der versicherten Ware
zusammen hängen (z.B. Installations- bzw. Einrichtungskosten, Garantien, Berechtigungen etc.)
l) Versicherbare Artikel, die nicht in neuem, verkaufsfähigem, vollständig fehlerfreiem und
betriebsbereitem Zustand sind
m) Online erworbene Dienstleistungen oder online durchgeführte Dienstleistungen
n) Bücher, Gesundheitspflegeartikel
o) Versicherbare Artikel, die für berufliche oder gewerbliche Zwecke eingesetzt werden
p) Versicherbare Artikel, die zum Weiterverkauf gekauft wurden
q) Versicherbare Artikel, die auf Auktions-Webseiten gekauft wurden
r) Umgebaute oder aufbereitete Artikel, Schlussverkaufsartikel
s) Grundstücke, Gebäude, dauerhaft in Haus, Büro oder Fahrzeugen angebrachte Gegenstände
u) Elektronikgeräte und -artikel (wie zum Beispiel tragbare Musikanlagen, Ton- und Datenträger, MP3bzw. MP4-Spieler, Computer oder Computerzubehör), die für geschäftliche Zwecke verwendet werden.
v) Im Internet angesehene oder heruntergeladene Artikel (MP3-Dateien, Fotos, Software, etc.)
w) Verborgene Fehler des versicherbaren Artikels.
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Gültig ab 01.03.2015
Stand 01.01.2016
§ 8 Meldung des Schadensfalles
Der Schadenfall kann telefonisch oder per Email an die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen
genannten Kontaktdaten des BMW Credit Card Versicherungsservice gemeldet werden.
§ 9 Subsidiarität
Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d. h. Voraussetzung für die
Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung
verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbringt, diese aber zur Begleichung
der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen
besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder
fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen
kann.
Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im
Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die
speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung
der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis.
§ 10 Leistungstabelle
Leistungstabelle Einkaufsversicherung:
a) Höchstbetrag pro Jahr: EUR 3.000,b) Höchstbetrag pro Gegenstand: EUR 1.000,c) Mindestpreis pro Gegenstand: EUR 50,
Besondere
Versicherungsbedingungen
zu
der
Garantieverlängerung
(Verlängerung von Herstellergarantien) innerhalb des Shopping-Paketes
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen.
§ 2 Beginn und Ablauf der Garantieverlängerung
2.1 Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Karteninhaber bei Erwerb des versicherten
Gegenstandes eine gültige BMW Credit Card mit Shopping-Paket besitzt und den versicherten
Gegenstand mit der Credit Card erworben hat. Der Versicherungsschutz endet in jedem Fall mit
Beendigung des Kreditkartenvertrages bzw. Kündigung des Shopping-Pakets.
2.2 Für Neu-Produkte, bei denen eine Herstellergarantie über mindestens 12, aber maximal 36 Monate
besteht,
verlängert
sich
die
Herstellergarantie
im
Rahmen
und
Umfang
dieser
Versicherungsbedingungen um weitere 12 Monate unmittelbar nach der Herstellergarantie bis zu
insgesamt maximal 36 Monate ab Kaufvertragsabschluss.
§ 3 Begünstigte Person
Der Versicherungsschutz besteht für den Karteninhaber und ist an den Einsatz der BMW Credit Card
gekoppelt.
§ 4 Versicherte Sachen
4.1 Versichert sind alle Elektrogeräte (z.B. Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräte), die beim Kauf
neu und unverändert sowie ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch des BMW Credit CardInhabers bestimmt sind und hierzu auch hauptsächlich verwendet werden.
4.2 Damit die o.g. Sachen eine Garantieverlängerung erhalten, muss:
a) der Artikel in Deutschland gekauft worden sein,
b) der Betrag vollständig in einer Transaktion bezahlt werden und
c) die versicherte Sache mit der BMW Credit Card bezahlt worden sein. Sollte die BMW Credit Card vom
Verkäufer nicht akzeptiert werden oder aufgrund von technischen Defekten nicht möglich sein, so
besteht auch Versicherungsschutz bei Zahlung mit EC-Karte/Lastschrift von einem Konto des
Karteninhabers. Der technische Defekt muss vom Händler beim Kauf schriftlich bestätigt werden.
4.3 Wird die Garantie nicht vom Hersteller, sondern von anderen – natürlichen oder juristischen Personen ausgesprochen (z.B. Händler, Importeur), so ist keine Garantieverlängerung möglich. Auch
werden Garantien für gebrauchte Produkte nicht verlängert.
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Gültig ab 01.03.2015
Stand 01.01.2016
§ 5 Versicherte Schäden
Versicherungsschutz besteht für Schäden, die nachweislich durch Material- oder Fabrikationsfehler des
Herstellers entstanden sind. Art und Umfang des Versicherungsschutzes richten sich nach den
Garantiebestimmungen des Herstellers mit der Einschränkung der unter § 6 genannten Ausschlüsse.
Bei versicherten Garantieschäden an Kühlgeräten, sind auch verderbliche Lebensmittel mit pauschal
einmalig pro Schadenfall EUR 200,- von der Versicherungsleistung umfasst.
§ 6 Ausschlüsse
6.1 Keine Entschädigung leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf andere mitwirkende Ursachen für
Schäden bzw. Kosten durch:
a) Installations-, Wartungs-, Einstellungs- oder Änderungskosten und Software;
b) Reinigungskosten (z. B. für Wasch- und Spülmaschinenfilter, Waschmittelschubladen);
c) Kosten für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung entstehen (z. B. zur
Inbetriebnahme, Wartung, Installation);
d) Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen (hiervon ausgenommen sind Verstopfungen im
Kühlungssystem von Kühlanlagen);
e) Ein- und Ausbaukosten (z. B. bei Untertischgeräten);
f) Einbrenn-Schäden bei LCD-/Plasma-Fernseher,
g) Korrosions- und Korrosionsfolgeschäden;
h) Betriebs- und Inspektionskosten;
i) Hilfs- und Betriebsstoffe (z. B. Brennstoffe, Filtermassen- und -einsätze, Kühl-, Reinigungs- und
Schmiermittel sowie Öle);
j) Werkzeuge aller Art (z. B. Bohrer, Messer, Sägeblätter, Zähne, Schneiden und Schleifscheiben);
k) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Geräte erfahrungsgemäß
mehrfachausgewechselt werden müssen (z. B. Glühbirnen, Batterien, Sicherungen).
l) für Schäden, die in den Rahmen der Produkthaftung des Herstellers oder eines Produktrückrufes
fallen;
m) sofern das Gerät zu gewerblichen Zwecken genutzt wird;
n) soweit, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler)
oder Werkunternehmer einzutreten hat.
6.2 Sollte die Kreditkarte vor Ablauf von 36 Monaten gekündigt werden, endet zu diesem Zeitpunkt auch
die Garantieverlängerung.
§ 7 Versicherungssumme/Selbstbehalt
Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten im Rahmen der
Originalgarantiebedingungen bis zu einer Höchstersatzleistung von EUR 1.500,- pro Fall, bei maximal
EUR 15.000,- Versicherungsleistung pro Jahr. Ist eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich, d.h. übersteigt
sie die Kosten für ein neues Produkt gleicher Art und Güte, so werden die Kosten für eine
Neuanschaffung übernommen. Nicht ersetzt werden Wertminderungen und Vermögensfolgeschäden. Es
besteht kein Selbstbehalt.
§ 8 Voraussetzung für die Versicherungsleistung
8.1 Der Karteninhaber ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles:
a) den Schaden dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern),
spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und
b) eine Originalkaufbestätigung mit der Ausgangsgarantie vorzulegen und
c) einen Nachweis vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass die Transaktion in voller Höhe über die BMW
Credit Card bezahlt wurde (Bsp. Kontoauszug) und
d) die ihm übersandte Schadensmeldung ausgefüllt zusammen mit den angeforderten Unterlagen an
den Versicherer zurückzuschicken. Defekte oder Beschädigungen sind vom Karteninhaber
nachzuweisen (ggf. per Kostenvoranschlag, dessen Kosten von dem Karteninhaber zu tragen sind).
8.2 Kommt der Karteninhaber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers
ausgeschlossen.
§ 9 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Karteninhaber hat:
a) auf eigene Kosten einen beschädigten Artikel zur Überprüfung einzusenden;
b) sämtliche angemessenen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Diebstahl oder Beschädigung der
versicherten Gegenstände zu verhindern;
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Gültig ab 01.03.2015
Stand 01.01.2016
c) dem Versicherer unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten von einem Umstand, der eine
Leistungspflicht des Versicherers zur Folge haben könnte, vollständig und wahrheitsgemäß zu
unterrichten;
d) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe seiner Leistungspflicht zu
gestatten;
e) alle für den Versicherungsfall notwendigen Weisungen von dem Versicherer zu beachten;
f) zu versichern, dass der Karteninhaber den Schaden nicht auch bei einer anderen Versicherung
geltend macht.
§ 10 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
10.1 Verletzt der Karteninhaber eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der
Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung)
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
des Karteninhabers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Karteninhaber zu
beweisen.
10.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit der Karteninhaber nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
10.3 Verletzt der Karteninhaber eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er
den Karteninhaber durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
10.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Karteninhaber
arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von
Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige,
vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil
entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen
Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat.
§ 11 Subsidiarität
Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d. h. Voraussetzung für die
Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung
verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbringt, diese aber zur Begleichung
der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen
besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder
fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen
kann.
Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im
Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die
speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung
der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis.
Besondere Versicherungsbedingungen zur Warenrückgabe-Unterstützung
innerhalb des Shopping-Paketes
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen.
§ 2 Versicherungssummen
Die Versicherungssumme beträgt bis zu maximal EUR 1.000,- pro Fall und maximal drei Fälle pro
Kalenderjahr.
§ 3 Versicherungsleistung
3.1 Gewährleistet wird ein Rückgaberecht für neue, unbeschädigte und bewegliche Sachen, die einen
Mindesteinkaufswert von EUR 50,- haben und für den persönlichen Gebrauch vorgesehen sind, wenn
nach 90 Tagen keine Einigung mit dem Händler erzielt wurde und:
a) der gelieferte Gegenstand nicht mit dem ursprünglich bestellten Artikel übereinstimmt (aliud) oder
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Stand 01.01.2016
b) der gelieferte Gegenstand bei der Auslieferung einen Mangel aufweist, der seine ordnungsgemäße
Funktion verhindert, der Gegenstand defekt oder unvollständig ist (Mangelleistung).
3.2 Versichert sind daher die Nichtleistung und die Schlechtleistung. Im Einzelnen gilt folgendes:
3.3 Nichtleistung:
a) Wenn der versicherte Gegenstand nicht geliefert wurde und der Karteninhaber dies dem Verkäufer
per E-Mail binnen 30 Kalendertagen ab der Belastung seiner BMW Credit Card mitgeteilt hat, erstattet
der Versicherer dem Karteninhaber den Kaufpreis (einschließlich Mehrwertsteuer), bis zu dem
Höchstbetrag von EUR 1.000,- pro Artikel, der in der Leistungstabelle für den an den Verkäufer
zahlbaren Betrag angegeben ist.
b) Wenn der Karteninhaber, nach der Regulierung des Schadens durch den Versicherer den Artikel,
einen Ersatzartikel oder eine Erstattung des Kaufpreises vom Verkäufer erhält, ist die von dem
Versicherer vorgenommene Zahlung in voller Höhe an diesen zurückerstatten oder der Ersatzartikel an
ihn auszuhändigen.
3.4 Mangelhafte Leistung
Wenn der gelieferte versicherte Gegenstand:
a) nicht mit dem von dem Karteninhaber ursprünglich bestellten Artikel übereinstimmt (aliud); oder
b) bei der Auslieferung einen Mangel hat, der seine ordnungsgemäße Funktion verhindert, defekt oder
unvollständig ist,
erstattet der Versicherer bis zu dem Höchstbetrag von EUR 3.000,- pro Jahr und EUR 1.000,- pro
Gegenstand (bei einem Mindestpreis pro Gegenstand von EUR 50,-):
c) die Kosten für die Retoure des Artikels an den Verkäufer einschließlich Empfangsbescheinigung,
wenn dieser die Retoure des Artikels akzeptiert und eine Ersatzware schickt oder dem Karteninhaber
den Kaufpreis erstattet, aber sich weigert, die Versandkosten für die Retoure zu übernehmen;
d) die Kosten für die Retoure des Artikels an den Verkäufer einschließlich einer Empfangsbescheinigung,
sowie den Kaufpreis für den versicherten Artikel, wenn der Verkäufer die Retoure des Artikels akzeptiert,
aber sich weigert, die Versandkosten für die Retoure zu übernehmen, und/oder keine Ersatzware schickt
oder dem Karteninhaber nicht binnen 90 Tagen ab Rücksendung des Artikels den Kaufpreis erstattet.
3.5 Eine Erweiterung der Rückgabe nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist ausgeschlossen.
§ 4 Begünstigte Person
Der Versicherungsschutz besteht für den Karteninhaber und ist an den Einsatz der BMW Credit Card
gekoppelt.
§ 5 Versicherte Gegenstände
Versichert sind neue, unbeschädigte und bewegliche Sachen mit einem Mindesteinkaufswert von
EUR 50,-, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind die und von dem Karteninhaber mit einer
gültigen
§ 6 Versicherte Ereignisse
6.1 Versichert ist das Rückgaberecht der oben näher bezeichneten Sachen für folgende Fälle:
a) der gelieferte Gegenstand stimmt nicht mit dem ursprünglich bestellten Artikel überein (aliud) oder
b) der gelieferte Gegenstand weist bei der Auslieferung einen Mangel auf, der seine ordnungsgemäße
Funktion verhindert, der Gegenstand ist defekt oder unvollständig (Mangelleistung).
6.2 Eine Erweiterung der Rückgabe nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist ausgeschlossen.
§ 7 Voraussetzung für die Versicherungsleistung
7.1 Der Karteninhaber ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles:
a) den Schaden dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern),
spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und
b) eine Originalkaufbestätigung vorzulegen, aus der sich der Kaufpreis und der Anschaffungstag ergibt
und
c) einen Nachweis vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass die Transaktion in voller Höhe über die BMW
Credit Card bezahlt wurde (Bsp. Kontoauszug) und
d) die ihm übersandte Schadensmeldung ausgefüllt zusammen mit den erbetenen Unterlagen an den
Versicherer zurückzuschicken und
e) den Nachweis der Mangelhaftigkeit des Gegenstandes (Defekte oder Beschädigungen) auf eigene
Kosten zu erbringen (ggf. per Kostenvoranschlag) und
f) einen Nachweis des Einigungsversuches mit dem Händler innerhalb von 90 Tagen nach Auftritt des
Mangels zu erbringen.
7.2 Kommt der Karteninhaber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers
ausgeschlossen.
31
Gültig ab 01.03.2015
Stand 01.01.2016
§ 8 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Karteninhaber hat:
a) sämtliche angemessenen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Diebstahl oder Beschädigung der
versicherten Gegenstände zu verhindern;
b) dem Versicherer unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten von einem Umstand, der eine
Leistungspflicht des Versicherers zur Folge haben könnte, vollständig und wahrheitsgemäß zu
unterrichten;
c) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe seiner Leistungspflicht zu
gestatten;
d) alle für den Versicherungsfall notwendigen Weisungen von dem Versicherer zu beachten;
e) zu versichern, dass er den Schaden nicht auch bei einer anderen Versicherung geltend macht.
§ 9 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
9.1 Verletzt der Karteninhaber eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der
Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung)
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
des Karteninhabers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Karteninhaber zu
beweisen.
9.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit der Karteninhaber nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
9.3 Verletzt der Karteninhaber eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er
den Karteninhaber durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
9.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Karteninhaber arglistig
über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung
sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder
arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei
Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf
die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat.
§ 10 Ausschlüsse
Nicht von dem Versicherungsschutz umfasst sind folgende Ereignisse und Gegenstände:
a) Mobilfunkgeräte;
b) medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, med. Geräte, Prothesen, med. Zubehör);
c) gebrauchte Gegenstände und Secondhand-Ware;
d) Kraftfahrzeuge.
§ 11 Subsidiarität
Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d. h. Voraussetzung für die
Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung
verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbringt, diese aber zur Begleichung
der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen
besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder
fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen
kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im
Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die
speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung
der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis.
§ 12 Leistungstabelle
Leistungstabelle Warenrückgabe-Unterstützung:
a) Höchstbetrag pro Jahr: EUR 3.000,b) Höchstbetrag pro Gegenstand: EUR 1.000,c) Mindestpreis pro Gegenstand: EUR 50,-
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Gültig ab 01.03.2015
Stand 01.01.2016
Besondere Versicherungsbedingungen
Shopping-Paketes
zur
Preis-Garantie
innerhalb
des
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen.
§ 2 Versicherungssummen
Die Versicherungssumme beträgt bis zu maximal EUR 1.000,- pro Fall und maximal drei Fälle pro
Kalenderjahr.
§ 3 Versicherungsleistung/Versicherte Ereignisse
Stellt der Karteninhaber innerhalb von 30 Tagen nach Anschaffung eines gemäß § 5 versicherten
Gegenstandes fest, dass ein mit diesem identischer Gegenstand (identisches Modell, identischer
Ausstattung- und Leistungsumfang, identische Modellnummer) um mindestens EUR 30,- günstiger
angeboten wird, erstattet der Versicherer dem Karteninhaber, unter Berücksichtigung der vereinbarten
Versicherungssummen, den festgestellten Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich bezahlten Preis und
dem nachweislich festgestellten günstigeren Preisangebot, wenn:
a) beide Verkäufer (tatsächlich gekaufter Gegenstand und günstiger angebotener Gegenstand)
nachweislich, gewerbsmäßige Anbieter mit Sitz in Deutschland (z.B. Ladengeschäft, Versandhandel,
Internet-Anbieter usw.) sind und
b) es sich bei beiden Angeboten (tatsächlich gekaufter Gegenstand und günstiger angebotener
Gegenstand) um solche in/für die Bundesrepublik Deutschland handelt und
c) weder der versicherte Gegenstand, noch der günstiger angebotene Gegenstand aus Verkäufen einer
Geschäftsliquidation stammen.
§ 4 Begünstigte Person
Der Versicherungsschutz besteht für den Karteninhaber und ist an den Einsatz der BMW Credit Card
gekoppelt.
§ 5 Versicherte Gegenstände
Versichert sind bewegliche Sachen für den persönlichen Gebrauch, die von dem Karteninhaber mit einer
gültigen BMW Credit Card gekauft wurden.
§ 6 Voraussetzung für die Versicherungsleistung
6.1 Der Karteninhaber ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles:
a) die Preisdifferenz dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes
Zögern), spätestens jedoch innerhalb der ersten 30 Tage nach dem Anschaffungsdatum anzuzeigen
und
b) eine Originalkaufbestätigung vorzulegen, aus der sich der Kaufpreis und der Anschaffungstag ergibt
und
c) einen Nachweis vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass die Transaktion in voller Höhe über die BMW
Credit Card bezahlt wurde (Bsp. Kontoauszug) und
d) die ihm übersandte Schadenmeldung ausgefüllt zusammen mit den angeforderten Unterlagen an den
Versicherer zurückzuschicken und
e) den Nachweis der Preisdifferenz zu erbringen (z.B. durch aussagekräftiger Werbeprospekt, Flyer,
Inserat, Bestätigung usw.).
6.2 Kommt der Karteninhaber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers
ausgeschlossen.
§ 7 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Karteninhaber hat:
a) dem Versicherer unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten von einem Umstand, der eine
Leistungspflicht des Versicherers zur Folge haben könnte, vollständig und wahrheitsgemäß zu
unterrichten;
b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe seiner Leistungspflicht zu
gestatten;
c) zu versichern, dass der Karteninhaber den Schaden nicht auch bei einer anderen Versicherung
geltend macht.
33
Gültig ab 01.03.2015
Stand 01.01.2016
§ 8 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
8.1 Verletzt der Karteninhaber eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der
Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung)
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
des Karteninhabers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Karteninhaber zu
beweisen.
8.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit der Karteninhaber nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
8.3 Verletzt der Karteninhaber eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er
den Karteninhaber durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
8.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Karteninhaber arglistig
über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung
sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder
arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei
Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf
die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat.
§ 9 Ausschlüsse
Nicht versicherte Ereignisse und Gegenstände sind:
a) Mobilfunkgeräte;
b) medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, med. Geräte, Prothesen, med. Zubehör);
c) gebrauchte Gegenstände und Secondhand-Ware;
d) Kraftfahrzeuge.
§ 10 Subsidiarität
Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d. h. Voraussetzung für die
Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung
verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbringt, diese aber zur Begleichung
der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen
besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder
fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen
kann.
Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im
Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die
speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung
der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis.
Mobilitäts-Paket
Besondere Versicherungsbedingungen zur Autoschlüsselverlust-Versicherung
innerhalb des Mobilitäts-Paketes
§ 1 Vertragsgrundlage
1.1 Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen.
1.2 Der Anspruch auf die unten genannten Leistungen setzt voraus, dass sich der Karteninhaber mit
dem BMW Credit Card Versicherungsservice unter der im allgemeinen Teil genannten Telefonnummer in
Verbindung setzt und die weitere Hilfe abstimmt. Versicherungsfälle sind daher unverzüglich an die 24Stunden-Servicenummer zu melden.
1.3 Beauftragt mit der Abwicklung der Assistance- und Versicherungsleistungen der Versicherung von
Schlössern und Schlüsseln ist die
AXA Assistance Deutschland GmbH
Garmischer Straße 8-10
D-80339 München
und
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Gültig ab 01.03.2015
Stand 01.01.2016
Inter Partner Assistance Service GmbH
Große Scharrnstraße 36
D-15230 Frankfurt (Oder)
Der Versicherer erklärt, dass er sich in jeder Form der gegenüber AXA Assistance und Inter Partner
Assistance Service GmbH gegebenen Erklärungen zurechnen lässt.
§ 2 Anspruchsberechtigter, versicherte Fahrzeuge
2.1 Der Versicherungsschutz gilt für alle Kraftfahrzeuge, die auf den BMW Credit Card-Inhaber in
Deutschland zugelassen sind, soweit diese ausschließlich privat genutzt werden. Dies können Pkw,
Motorräder, Kleinkrafträder (ohne Quads und Trikes) sowie Wohnwagen und Wohnmobile bis zu 3,5
Tonnen zulässiges Gesamtgewicht sein.
2.2 Der Versicherungsschutz gilt für Europa im geographischen Sinne.
§ 3 Umfang der Versicherung
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Übernahme der Kosten für den Ersatzschlüssel und die für die
Beschaffung des neuen Schlüssels erforderliche Organisation. Die Kosten für den Ersatzschlüssel
werden pro Fall bis zu maximal EUR 250,- übernommen und dies nur alle vier Jahre einmalig.
Zustellkosten, Kurierkosten und Vergleichbares sind in den EUR 250,- nicht enthalten und werden vom
Versicherer nicht erstattet.
3.2 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die Bedingungen für einen Leistungsanspruch gemäß obigem
Abschnitt bezüglich des Versicherungsumfanges erfüllt sind, und der Anspruch auch tatsächlich durch
einen Begünstigen über die 24-Stunden Servicenummer des BMW Credit Card Versicherungsservices
geltend gemacht wird.
§ 4 Risikoausschlussklausel
Der Versicherer zahlt keine Entschädigung für Schäden, unabhängig von eventuellen Mitursachen, die
eintreten aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Karteninhabers.
§ 5 Voraussetzungen für die Versicherungsleistung
5.1 Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles:
a) den Schaden dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern),
spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und
b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu
gestatten und
c) jede angeforderte erforderliche Auskunft zu erteilen und
d) Originalbelege einzureichen.
5.2 Kommt die versicherte Person diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers
ausgeschlossen.
§ 6 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
6.1 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Karteninhaber:
a) den eintretenden Schaden soweit wie möglich zu vermeiden und zu begrenzen;
b) die Anweisungen des Versicherers zur Vermeidung und Begrenzung des Schadens einzuholen und
zu befolgen, soweit dies zumutbar ist; sollten mehrere beteiligte Versicherer unterschiedliche
Anweisungen geben, so hat der Karteninhaber nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln;
c) strafbare Beschädigung von Eigentum sofort der Polizei zu melden;
6.2 Sollten Dritte Anspruch auf Entschädigung aus diesem Vertrag durch den Versicherer haben, so
müssen auch diese die hier genannten Obliegenheiten erfüllen – soweit dies unter tatsächlichen und
rechtlichen Umständen möglich ist.
§ 7 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
7.1 Verletzt die versicherte Person eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der
Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung)
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
der begünstigten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die begünstigte
Person zu beweisen.
7.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit die begünstigte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
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Stand 01.01.2016
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
7.3 Verletzt die versicherte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn
er die begünstigte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen
hat.
7.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person
arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von
Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige,
vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil
entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen
Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat.
§ 8 Freistellung von der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen
Wird die Täuschung oder die versuchte Täuschung in Bezug auf den Anspruchsgrund oder die
Anspruchshöhe durch eine rechtskräftige Sanktion gegen den Karteninhaber wegen Betruges oder
Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die oben genannten Bedingungen als bewiesen.
§ 9 Haftungsausschluss
Der Versicherer haftet weder für die Qualität der von den Dienstleistern erbrachten Leistungen, noch für
Verzögerungen oder Behinderungen bei der Erbringung dieser Leistungen gemäß dem Abschnitt über
den Versicherungsumfang. Außerdem kann der Versicherer nicht für Schäden verantwortlich gemacht
werden, die die Dienstleister verursachen. Der Versicherer unterstützt den Karteninhaber nur bei der
Organisation eines Dienstleisters. Das Vertragsverhältnis kommt zwischen dem Dienstleister und dem
Karteninhaber zustande.
§ 10 Abtretung
Der Anspruch auf Versicherungsleistungen kann vor der endgültigen Abschätzung dieser Leistungen
nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers abgetreten oder beliehen werden.
§ 11 Subsidiarität
Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d. h. Voraussetzung für die
Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung
verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbringt, diese aber zur Begleichung
der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen
besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder
fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen
kann.
Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im
Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die
speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung
der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis.
Besondere Versicherungsbedingungen zur Verkehrsmittelunfallversicherung
innerhalb des Mobilitäts-Paketes
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen.
§ 2 Versicherungsumfang
2.1 Der Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Reise (z.B. Flug, Bahnfahrt etc.) vollständig mit
der BMW Credit Card bezahlt wurde oder wird. Mitversichert sind auch dem Hauptverkehrsmittel voroder nachfolgende öffentliche Verkehrsmittel, die auf dem Weg zu dem Hauptverkehrsmittel benutzt
werden (Bsp. S-Bahn), auch wenn diese nicht mit der BMW Credit Card bezahlt wurden.
2.2 Wenn der Karteninhaber zwischen der Abreise von zu Hause und dem Zielort in einem öffentlichen
Verkehrsmittel während der Reise eine körperliche Verletzung erleidet, die allein und unabhängig von
anderen Faktoren innerhalb eines Jahres ab dem Vorfall zum Verlust von Extremitäten/Sehverlust oder
zum Tod führt, leistet der Versicherer gemäß der Leistungstabelle.
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2.3 Invaliditätsleistungen:
Verlust von:
Leistungssumme:
beiden Händen
beiden Füßen
Sehkraft auf beiden Augen
100% der Summe
einer Hand und einem Fuß
für Vollinvalidität
einer Hand und der Sehkraft auf
einem Auge
Sehkraft auf einem Auge
einer Hand
eines Fußes
50% der Summe
für Vollinvalidität
Im Falle der Vollinvalidität ist die Leistung auf EUR 200.000 begrenzt.
2.4 Todesfallleistung:
Im Todesfall ist die Leistung auf EUR 100.000 begrenzt.
2.5 Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
§ 3 Besondere Bedingungen
3.1 Im Versicherungsfall ist der Karteninhaber verpflichtet, sich durch vom Versicherer beauftragte Ärzte
untersuchen zu lassen. Die behandelnden oder begutachtenden Ärzte, andere Versicherer und
Behörden sind von der Schweigepflicht zu entbinden.
3.2 Die Erstattung an den Karteninhaber erfolgt für maximal eine der in der Leistungstabelle aufgeführten
Leistungen.
3.3 Die Erstattung für eine Vollinvalidität erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres nach ihrem Erleiden.
3.4 Fahrten zwischen dem Wohnsitz und der gewöhnlichen Arbeitsstätte des Karteninhabers gelten nicht
als Reise.
§ 4 Voraussetzungen für die Versicherungsleistung
4.1 Der Karteninhaber ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles:
a) den Unfall dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern),
spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und
b) die Invalidität durch Vorlage des Bescheides der für die Feststellung des Grades der Behinderung
zuständigen Stelle über die Schwerbehinderung innerhalb eines Jahres anzuzeigen und
c) der Assistance jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu
gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege und Originalrechnungen
einzureichen, ggf. behandelnde Ärzte und andere Versicherer von ihrer Schweigepflicht zu entbinden
sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen.
4.2 Kommt die versicherte Person diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers
ausgeschlossen. Ist die versicherte Person selbst verstorben, gehen die Rechte und Pflichten auf die
Erben der versicherten Person über.
§ 5 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
5.1 Verletzt die versicherte Person eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der
Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung)
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
der begünstigten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die begünstigte
Person zu beweisen.
5.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit die begünstigte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
5.3 Verletzt die versicherte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn
er die begünstigte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen
hat.
5.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person
arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von
Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige,
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vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil
entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen
Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat.
§ 6 Ausschlüsse
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch den Unfall hervorgerufenen Gesundheitsschädigung
oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des
Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.
§ 7 Subsidiarität
Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d. h. Voraussetzung für die
Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung
verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbringt, diese aber zur Begleichung
der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen
besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder
fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen
kann.
Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im
Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die
speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung
der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis.
Besondere Versicherungsbedingungen zur Versicherung Take Me Home-Joker
innerhalb des Mobilitäts-Paketes
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen.
§ 2 Versicherungsumfang
Der Versicherungsschutz umfasst nur auf den Karteninhaber privat zugelassene PKW mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen.
Zudem muss sich der Karteninhaber mindestens 50 km Luftlinie von seinem Wohnsitz entfernt befinden
und dorthin mittels seines PKW gelangt sein.
§ 3 Versicherungsleistungen
Sofern weder der Karteninhaber noch ein sonstiger Insasse auf Grund körperlicher oder geistiger
Beeinträchtigungen in der Lage sind das auf den Karteninhaber zugelassenen Kraftfahrzeug zu dem
Wohnsitz des Karteninhabers zu fahren, organisiert der Versicherer eine Taxifahrt. Der Karteninhaber ist
verpflichtet dem Taxiunternehmen gegenüber in Vorleistung zu gehen und den Fahrtpreis zunächst
selbst zu entrichten. Der Versicherer übernimmt die entstandenen Kosten in Höhe von maximal EUR
200,- für maximal zwei Fahrten im Kalenderjahr und erstattet diese an den Karteninhaber.
Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die
Auszahlung der Entschädigungssumme binnen zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsankündigung
des Versicherers per Überweisung auf eine vom Karteninhaber anzugebende Bankverbindung.
§ 4 Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Grenzüberschreitende
Sachverhalte sind hiervon ausgenommen.
§ 5 Voraussetzungen für die Versicherungsleistung
5.1 Der Karteninhaber ist verpflichtet:
a) vor Fahrtantritt für die Taxi-Rückfahrt telefonisch beim BMW Credit Card Versicherungsservice die
Zustimmung zur Fahrt einzuholen und hierbei den Grund für die Fahrt anzugeben und
b) nach Beendigung der Fahrt unverzüglich, spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Fahrtende, die
Fahrtkosten dem BMW Credit Card Versicherungsservice schriftlich anzuzeigen und
c) nach Beendigung der Taxifahrt den Fahrtbeleg (Taxiquittung) im Original dem BMW Credit Card
Versicherungsservice zu übermitteln.
5.2 Kommt der Karteninhaber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers
ausgeschlossen.
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§ 6 Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz besteht nur für den privaten Bereich des Karteninhabers. Es besteht kein
Versicherungsschutz bzgl. eines Ereignisses im Zusammenhang mit:
a) einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Eine sonstige
selbstständige Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden
oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder
Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind;
b) einer Beteiligung an einer Partnerschaft, Firma oder einem Geschäft;
c) einer politischen oder gewerkschaftlichen Aktivität sowie im Zusammenhang mit Zoll- oder
Steuervorschriften.
§ 7 Subsidiarität
Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d. h. Voraussetzung für die
Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung
verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbringt, diese aber zur Begleichung
der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen
besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder
fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen
kann.
Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im
Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die
speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung
der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis.
Besondere Versicherungsbedingungen zur Mietwagenvollkaskoversicherung für
Mietfahrzeuge (Personenkraftwagen) – Collision Damage Waiver Versicherung
(CDW) innerhalb des Mobilitäts-Paketes
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen.
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist der nachfolgend beschriebene Versicherungsschutz für Inhaber der BMW
Credit Card, sofern diese das Mobilitäts-Paket enthalten.
§ 3 Versicherungsumfang
3.1 Die Versicherung erstreckt sich pro Anmietung eines Mietfahrzeuges auf dieses und ist auf die Dauer
von 30 Tagen beschränkt:
a) Pro Anmietung und Vertragsdauer besteht der Versicherungsschutz nur für ein Mietfahrzeug.
b) Bei zwei oder mehreren zeitgleichen Anmietungen besteht Versicherungsschutz nur für das Fahrzeug
mit dem laut Mietvertrag benannten frühesten Beginn der Anmietung. Ausschlaggebend sind Tag und
Uhrzeit der Anmietung. Bei exakt zeitgleicher Anmietung gilt das Fahrzeug mit dem höheren
Fahrzeugwert als versichert.
c) Bei Anmietungen von mehr als 30 Tagen besteht Versicherungsschutz nur, wenn der über den
Zeitraum von 30 Tagen hinausgehende Mietzeitraum gesondert abgerechnet und mit der Credit Card
auch gesondert bezahlt wird.
3.2 Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
§ 4 Versicherte Gründe
Die Versicherung wird gewährt für den Verlust, die Beschädigung, die Kollision mit einem anderen
Gegenstand oder den Umsturz des Mietfahrzeuges, sofern:
a) der Mietfahrzeugvertrag von einem anspruchsberechtigten Karteninhaber,
b) welcher im Besitz eines für die Klasse des Mietfahrzeuges gültigen Führerscheins ist,
c) mit dessen gültiger BMW Credit Card vollständig bezahlt wurde.
§ 5 Ausschlüsse
Die Versicherung erstreckt sich nicht:
a) auf vorsätzlich verursachte Schäden.
b) auf Anmietung eines Personenkraftfahrzeuges, das kein Mietfahrzeug i. S. d. Definition ist.
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c) auf Schäden am Mietfahrzeug, die eintreten, während der Karteninhaber gegen den
Mietfahrzeugvertrag verstößt.
d) auf Carsharing und Kurzzeitvermietungen, d.h. auf Stunden- oder Minutenbasis angemietete und
abgerechnete Mietfahrzeuge mit einer Gesamtmietdauer von weniger als 24 Stunden, unter anderem
auch über Anbieter wie z. B. DriveNow angemietete Fahrzeuge. Innerhalb der Kurzzeitvermietungen sind
vom Ausschluss ausgenommen kurzfristige Anmietungen während einer Urlaubsreise im Ausland z. B.
zwischen Flughafen und Urlaubsdomizil, sofern eine pauschale Abrechnung zum Tagespreis erfolgt.
e) auf Schäden, die:
i. bei einer durch das Mietwagenunternehmen abgeschlossenen Fahrzeugteilkaskoversicherung
und /oder
ii. bei einer durch das Mietwagenunternehmen abgeschlossenen Fahrzeugvollkaskoversicherung
und /oder
iii. durch irgendeine andere vorrangige Versicherung erfasst sind.
f) auf Schäden, die durch einen nicht autorisierten Fahrer entstehen.
g) auf Abnutzung und Verschleiß, auf Gefrieren, auf mechanische oder elektrische Ausfälle, es sei denn,
diese beruhen auf einer anderen durch diese Versicherung gedeckten Schadenursache.
h) auf Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden.
i) auf Abschleppkosten und /oder Bergungskosten.
j) auf Servicegebühren, welche durch das Mietwagenunternehmen im Schadenfall gegebenenfalls in
Rechnung gestellt werden.
k) auf Schäden, die nach Ablauf von 22 Tagen nach Schadeneintritt dem Versicherer angezeigt werden.
l) auf Schäden, die vor Vertragsbeginn eingetreten sind.
m) auf Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
n) auf Schäden, die dadurch eintreten, dass der Karteninhaber einen Diebstahl grob fahrlässig
ermöglicht oder einen Schadenfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer Mittel grob
fahrlässig herbeiführt. Der Versicherer ist berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
o) auf beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund
eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der
Kaskoversicherung fallende Schäden beim versicherten Fahrzeug verursacht hat.
p) auf Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen
oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines
Ersatzwagens und Treibstoff. Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt der Versicherer nur, wenn die
Beauftragung des Sachverständigen von ihm veranlasst oder mit ihm abgestimmt war.
§ 6 Versicherungssumme und Selbstbehalt
6.1 Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf den tatsächlichen Barwert des Mietfahrzeuges zum
Schadenzeitpunkt. Die Höchstentschädigungsleistung pro Mietfahrzeug beträgt EUR 75.000,-. Die
Selbstbeteiligung je Schadenfall beträgt EUR 230,-.
6.2 Die Versicherungsleistung für das Mietfahrzeug wird nur auf Basis eines anerkannten Gutachtens
oder einer anerkannten Bewertungs- und Schadenkalkulationsliste (u.a. Eurotax Schwacke) gewährt. Die
Entscheidung, ob vor der Regulierung des Schadenfalles ein Gutachten eingeholt wird, ist mit dem
Versicherer abzustimmen.
6.3 Nach Ermessen des Versicherers wird die Versicherungsleistung für das beschädigte Mietfahrzeug
entweder durch Zahlung geleistet oder das Mietfahrzeug wird repariert bzw. in Stand gesetzt.
6.4 Sofern der anspruchsberechtigte Karteninhaber gemäß Mietfahrzeugvertrag auch für eine
Wertminderung oder Mietausfallkosten (max. 14 Tage) haftet, werden diese Kosten auf die
Höchstentschädigungsleistung von max. 75.000 EUR angerechnet.
§ 7 Rechte im Schadenfall
7.1 Unter dieser Versicherung zahlbare Leistungen für Schäden werden unmittelbar nach Eingang des
schriftlichen Nachweises über einen solchen Schaden sowie aller geforderten Informationen, die zur
Anspruchsbegründung notwendig sind, ausgezahlt.
7.2 Alle zahlbaren Leistungen werden an den anspruchsberechtigten Karteninhaber oder, soweit
vereinbart, an einen Dritten ausgezahlt.
7.3 Jede Partei oder Person, an oder für welche eine Schadenszahlung durch den Versicherer geleistet
wird, tritt hiermit seine oder ihre Regressrechte gegenüber Dritten an den Versicherer ab. Die Partei oder
Person, welche diese Rechte abtritt, hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um die besagten Rechte zu
sichern bzw. darf nichts veranlassen, um diese zu gefährden.
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7.4 Vor Ablauf einer Frist von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, an welchem der schriftliche
Schadensnachweis gemäß den Bedingungen dieser Police eingereicht wurde, kann der Rechtsweg nicht
beschritten werden, um eine Entschädigung im Rahmen dieser Versicherung zu erzielen.
§ 8 Voraussetzungen für die Versicherungsleistung
8.1 Der Karteninhaber ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles:
a) den Schaden dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern),
spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und
b) den Schaden der Polizei unverzüglich noch an der Unfallstelle, spätestens jedoch innerhalb von 24
Stunden, zu melden und die Schadensanzeige dem BMW Credit Card Versicherungsservice vorzulegen
und
c) der Assistance jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu
gestatten und
d) jede angeforderte erforderliche Auskunft zu erteilen und
e) Originalbelege und /oder Originalrechnungen, sowie eine Kopie des kompletten
Mietfahrzeugvertrages bei dem BMW Credit Card Versicherungsservice einzureichen und
f) dem BMW Credit Card Versicherungsservice (z.B. durch eine Kopie des Kreditkartenbeleges)
nachzuweisen, dass die Fahrzeuganmietung vollständig mit der BMW Credit Card bezahlt wurde.
8.2 Kommt die versicherte Person diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers
ausgeschlossen.
§ 9 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
9.1 Dem Versicherer muss die BMW Credit Card-Nummer des anspruchsberechtigten Karteninhabers
mitgeteilt werden sowie wie, wann und wo der Schaden eingetreten ist.
9.2 Der Karteninhaber hat dem Versicherer zu gestatten, die beschädigte Sache vor ihrer Reparatur oder
Veräußerung zu begutachten und zu schätzen.
9.3 Der Karteninhaber hat auf Kosten des Versicherers alles zu tun, was in angemessener Weise nach
einem Schadeneintritt notwendig ist, um das Mietfahrzeug zu schützen.
9.4 Der Karteninhaber hat eine Kopie der bei dem Mietwagenunternehmen eingereichten
Schadenanzeige dem BMW Credit Card Versicherungsservice einzureichen.
9.5 Auf Grundlage der Prüfung der genannten Unterlagen durch den Versicherer erfolgt eine
Regulierung der Reparaturrechnung, abzüglich des Selbstbehaltes von EUR 230,-.
§ 10 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
10.1 Verletzt die begünstigte Person eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der
Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung)
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
der begünstigten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die begünstigte
Person zu beweisen.
10.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit die begünstigte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
10.3 Verletzt die begünstigte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn
er die begünstigte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen
hat.
10.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die begünstigte Person
arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von
Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige,
vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil
entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen
Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat.
§ 11 Subsidiarität
Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d. h. Voraussetzung für die
Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung
verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbringt, diese aber zur Begleichung
der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen
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besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder
fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen
kann.
Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im
Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die
speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung
der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis.
Internet-Paket
Besondere Versicherungsbedingungen zu den Versicherungen Identitätsschutz
im Internet und Telefonische Erstberatung für Internet-Rechtsschutz innerhalb
des Internet-Paketes
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen.
§ 2 Versicherte Risiken und Schadenszeitpunkt
2.1 Gegenstand dieser Versicherung sind folgende Fälle:
a) Cyber-Mobbing im Internet,
b) Identitätsdatendiebstahl,
c) andere Fälle im Zusammenhang mit der Internetnutzung. Hierfür steht eine juristische Erstberatung
nach Maßgabe von § 5 zur Verfügung.
2.2 Der Schadenszeitpunkt ist nur der Zeitpunkt, zu dem das versicherte Ereignis gemäß der §§ 3.1, und
4.1 objektiv eintritt. Eine subjektive Kenntnisnahme der begünstigten Person ist nicht erforderlich.
§ 3 Identitätsschutz im Internet
3.1 Versichert sind die unter 3.2 genannten Leistungsansprüche im Fall von Cyber-Mobbing. Unter
Cyber-Mobbing ist eine systematische Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu verstehen
wie z.B.:
a) rechtswidrige Veröffentlichungen falscher Tatsachen,
b) Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen,
c) rechtswidrige Veröffentlichung von persönlichen Informationen,
d) Nötigungen oder rechtswidrige Gewaltandrohungen,
mittels Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen, die über einen Blog, ein
Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Webseite verbreitet werden.
3.2 Der Leistungsanspruch erfasst die Vermittlung folgender Leistungen durch einen von dem
Versicherer zu vermittelnden und zu bezahlenden Provider:
a) Überprüfung der Reputation der versicherten Person im Internet und Erstellung eines Reports mit
Handlungsempfehlungen;
b) Ermittlung des Webseitenbetreibers, bei dem der persönlichkeitsverletzende Eintrag erfolgt;
c) Bemühung um die Entfernung durch mehrstufigen Löschungs-/Änderungsauftrag;
d) Neuindexierungsauftrag an Google nach Löschung eines persönlichkeitsverletzenden Eintrags;
e) Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Misserfolgen der erfolgten Maßnahmen;
3.3 Die Vertragsbeziehung bezüglich der vorgenannten versicherten Leistungen kommt zwischen dem
Karteninhaber und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer zustande. Somit
beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf ein Organisations-, Auswahl- und
Überwachungsverschulden.
3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fälle im Kalenderjahr. Der
Versicherungsschutz ist auf den Höchstbetrag von EUR 5.000,- für versicherte Leistungen im
Kalenderjahr begrenzt.
3.5 Der Leistungsanspruch entsteht ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Mobbinghandlung im
Internet der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht wird und dies dem Versicherer durch geeignete
Belege nachgewiesen wird.
3.6 Nicht versichert sind Fälle des Cyber-Mobbing:
a) zu denen der Karteinhaber durch eigene Provokation Anlass gegeben hat. Dieser Ausschluss gilt
selbst dann, wenn sie damit eine vorangegangene Provokation der angreifenden Person erwidert hat;
b) durch eine Person, die im gleichen Haushalt am Hauptwohnsitz Karteninhaber lebt;
c) als Reaktion auf ein Verbrechen des Karteninhabers, für das ein rechtskräftiges Urteil vorliegt;
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d) in Printmedien, Fernsehen, Radio, deren elektronische Ableger sowie elektronische
Presseerzeugnisse;
e) von Personen des öffentlichen Lebens/Interesses;
f) die durch die Presse verursacht werden;
g) bei denen Schäden entstehen, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind und Folgeschäden;
h) die durch den Karteninhaber selbst verursacht wurden.
3.7 Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter § 6 wird verwiesen.
§ 4 Identitätsdatendiebstahl
4.1 Versichert sind Fälle des Identitätsdatendiebstahls. Identitätsdatendiebstahl ist das unbefugte
unberechtigte Abfangen oder Ausspähen von Identitätsdaten/Berechtigungsdaten im Internet, sowie die
missbräuchliche Verwendung einer fremden Identität im Internet. Identitätsdaten/Berechtigungsdaten
sind alle Angaben mit persönlichem Bezug z. B. Benutzername, Anmeldedaten, Passwörter, IP-Adresse,
E-Mail-Adresse,
Sozialversicherungsnummer,
Personalausweisnummer,
Reisepassnummer,
Führerscheinnummer, Fahrzeugschein oder Registrierungsnummer eines Fahrzeugs und
Fingerabdrücke.
4.2 Der Leistungsanspruch erfasst die Vermittlung folgender Leistungen durch einen von dem
Versicherer zu vermittelnden und zu bezahlenden Provider:
a) Gezielte und individuelle Suche nach den entwendeten Daten des Karteninhabers im Internet und
Erstellung eines Reports mit Handlungsempfehlungen;
b) Ermittlung des Webseitenbetreibers, bei dem die jeweils gestohlenen Daten gelistet und
möglicherweise gehandelt werden;
c) Bemühen um die Entfernung durch einen mehrstufigen Löschungs-/Änderungsauftrag an einen
externen Dienstleister bzgl. der entwendeten Daten im Internet;
d) Neuindexierungsauftrag an Google nach Löschung eines Eintrags von Identitätsdaten der
begünstigten Person;
e) Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Misserfolgen der erfolgten Maßnahmen.
Eine entsprechende Vertragsbeziehung bezüglich der vorgenannten versicherten Leistungen kommt
zwischen dem Karteninhaber und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer
zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf ein Organisations-, Auswahl- und
Überwachungsverschulden.
4.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fälle im Kalenderjahr. Der
Versicherungsschutz ist auf den Höchstbetrag von EUR 5.000,- für versicherte Leistungen im
Kalenderjahr begrenzt.
4.4 Der Leistungsanspruch entsteht bei einem begründeten und nachweisbaren Verdacht des
Karteninhabers von entsprechenden Ereignissen, der dem Versicherer durch geeignete Belege
nachzuweisen ist.
4.5 Nicht versichert sind Fälle des Identitätsdatendiebstahls:
a) durch eine Person, die im gleichen Haushalt am Hauptwohnsitz des Karteninhabers lebt;
b) bei denen Schäden entstehen, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind und Folgeschäden;
c) die durch den Karteninhaber verursacht wurden.
4.6 Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter § 6 wird verwiesen.
§ 5 Weitere Service- und Versicherungsleistungen
5.1 Beratung: bei anlassbezogenen juristischen Fragen im Zusammenhang mit allen Risiken der
Internetnutzung, ausgelöst durch einen konkreten, versicherten Sachverhalt, (beispielsweise
Cybermobbing, Identitätsdatendiebstahl, Zahlungsdatenmissbrauch, Konflikte mit Online-Händler und
Abmahnungen auf Grund von Urheberrechtsverletzungen) stehen dem Karteninhaber folgende
Erstberatungsoptionen kostenlos zur Verfügung:
a) Die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen genannte 24h erreichbare telefonische
Servicenummer zur Erörterung der Sachlage und zur weiteren Verhaltensweise.
b) Eine telefonische Rechtsberatung in Form einer juristischen Erstberatung mit den durch vom
Versicherungsservice vermittelten Rechtsanwälten. Übernommen werden die Kosten nach RVG von bis
zu drei Erstberatungen zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr und einem Höchstbetrag von EUR
5.000.-. Versichert sind nur Fälle nach deutschem Recht. Es handelt sich nicht um eine
Rechtschutzversicherung.
5.2 Eine entsprechende Vertragsbeziehung bezüglich der vorgenannten versicherten Leistungen kommt
zwischen dem Karteninhaber und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer
zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf ein Organisations-, Auswahl- und
Überwachungsverschulden.
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§ 6 Sonstige Ausschlüsse
6.1 Der Versicherungsschutz besteht nur für den privaten Bereich des Karteninhabers. Es besteht kein
Versicherungsschutz bzgl. eines Ereignisses im Zusammenhang mit:
a) einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Eine sonstige
selbstständige Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden
oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder
Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind;
b) einer Beteiligung an einer Partnerschaft, Firma oder einem Geschäft;
c) mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Aktivität sowie im Zusammenhang mit Zoll- oder
Steuervorschriften.
6.2 Der Versicherungsschutz ist in Fällen im Zusammenhang mit folgenden Aktivitäten ausgeschlossen:
b) Der Versicherer wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Karteninhaber arglistig über
Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind,
oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder
arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht.
c) Fälle, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen, strafbaren (unerlaubten Handlungen), rassistischen,
extremistischen, pornographischen oder sonstigen sittenwidrigen Internetaktivitäten des Begünstigten
stehen. Dies gilt auch bei Mittäterschaft, mittelbarer Täterschaft, Beihilfe oder Anstiftung der/durch den
Karteninhaber.
6.3 Der Versicherungsschutz ist bei Fällen im Zusammenhang mit folgenden Personen bzw. Parteien
ausgeschlossen:
a) Ereignisse, die durch Personen desselben Haushalts verursacht wurden;
b) Fälle, die gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden;
c) Fälle, bei denen eine staatliche oder kommunale Einrichtung persönliche Daten des Karteninhabers
über das Internet veröffentlicht hat;
d) Fälle, die im Zusammenhang mit an den Karteninhaber abgetretenen Ansprüchen stehen;
e) Fälle, für die eine sonstige Deckung bereits besteht (z.B. durch eine Bank oder einen bestehenden
Versicherungsvertrag).
§ 7 Subsidiarität
7.1 Die vorliegenden Versicherungsleistungen gelten subsidiär, d. h., Voraussetzung für die Erbringung
einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer oder staatlicher Leistungsträger) nicht
zur Leistung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbracht hat, diese
aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat.
7.2 Ein Anspruch auf Leistungen besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem
konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages
geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge
ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die
vorliegende Versicherung als die speziellere Versicherung. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich
seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertrages. Der
Karteninhaber hat alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die
Ansprüche gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über den gesetzlichen
Forderungsübergang bleiben unberührt.
§ 8 Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Karteninhaber ist verpflichtet vor Eintritt des Versicherungsfalles mit seinen persönlichen Daten im
Internet sorgfältig umzugehen. Insbesondere die Weitergabe von Passwörtern, Zugangscodes oder
ähnlich vertraulichen Informationen, z. B. PINs oder Passwörter, beispielsweise für soziale Netzwerke u.
ä., an andere Personen (einschließlich Familienmitglieder) zu unterlassen. Im Falle eines Verstoßes, ist
die Leistung des Versicherers ausgeschlossen.
§ 9 Voraussetzungen für die Versicherungsleistung
9.1 Der Karteninhaber ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles:
a) den Schaden dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern),
spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und
b) die von dem Versicherer zur Überprüfung des Falles notwendigerweise angeforderten Belege
beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann und
c) mit seinen persönlichen Daten im Internet sorgfältig umzugehen. Insbesondere: Die Weitergabe von
Passwörtern, Zugangscodes oder ähnlich vertraulichen Informationen, z. B. PINs oder Passwörter,
beispielsweise für soziale Netzwerke u. ä., an andere Personen (einschließlich Familienmitglieder) ist zu
unterlassen und
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d) einen Nachweis über den oben definierten objektiven Schadenszeitpunkt beizubringen.
9.2 Kommt die versicherte Person diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers
ausgeschlossen.
§ 10 Obliegenheiten
10.1 Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Karteninhaber folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
a) Er hat mit seinen persönlichen Daten im Internet sorgfältig umzugehen. Insbesondere:
Offensichtlich unsichere Internetseiten für Zahlungsvorgänge nicht zu verwenden. Er hat darauf zu
achten, dass die zu Zahlung verwendeten Internetseiten immer mit „HTTPS“ beginnen.
b) Er hat ein geeignetes Virenschutzsystem auf seinem Computer zu installieren, zu aktualisieren und
stets zu verwenden.
c) Er hat verdächtige E-Mails nicht zu öffnen und unverzüglich zu entfernen.
d) Er hat die Kontostände der bei Zahlungen im Internet verwendeten Konten wöchentlich zu überprüfen
und bei verdächtigen Konto- oder Kreditkartenabrechnungen unverzüglich geeignete Maßnahmen zu
ergreifen.
Z. B.: Rückbuchung, Sperrung des Kontos, Meldung bei Bank, polizeiliche Anzeige bei Betrugsfällen.
10.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Karteninhaber folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
b) Er hat eine reguläre Schadensanzeige gemäß § 10 der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu
erstatten;
c) Er hat alle Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten;
d) Er hat Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - ggf. auch mündlich oder
telefonisch- einzuholen und zu befolgen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Karteninhaber nach
pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
e)Er hat Schäden durch strafbare Handlungen (z.B. Beleidigungen, Betrug) unverzüglich der Polizei
anzuzeigen, sobald Kenntnis von der Strafbarkeit besteht;
f) Er hat das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder der Versicherer es
freigegeben hat. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu
dokumentieren (z. B. durch Fotos oder Screenshots).
§ 11 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
11.1 Verletzt der Karteninhaber eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der
Versicherer (mit der in § 28 Versicherungsvertragsgesetz (VVG 2008) vorgeschriebenen Einschränkung)
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
des Karteninhabers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Karteninhaber zu
beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit der Karteninhaber nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
11.2 Verletzt der Karteninhaber eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er
den Karteninhaber durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
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