Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen für die BMW Credit Cards Produktinformation Mit diesem Produktinformationsblatt möchte der Versicherer Inter Partner Assistance S. A. (nachfolgend IPA genannt) über die wesentlichen Merkmale der von IPA zu erbringenden Versicherungsleistung im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages informieren und einen ersten Überblick über den Versicherungsschutz geben. Zu beachten ist aber, dass die nachfolgenden Informationen nicht abschließend sind. Die vollständigen Inhalte, Ausschlüsse, Obliegenheiten sowie die Versicherungssummen und Selbstbehalt-Regelungen sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Diese sollten unbedingt gelesen werden! Der unten aufgeführte Versicherungsschutz kann nur dann beansprucht werden, wenn das entsprechende Paket konkret abgeschlossen wurde, wenn es also in dem gewählten Versicherungsumfang enthalten ist. 1. Art des Versicherungsvertrages Die Deutsche Kreditbank (nachfolgend DKB genannt) hat als Versicherungsnehmerin zugunsten der Inhaber einer gültigen BMW Credit Card einen umfangreichen Versicherungsschutz im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossen, der den Karteninhabern bei einem entsprechenden Beitritt zu den einzelnen Paketen (mit Ausnahme der bereits integrierten Versicherungs- und Assistanceleistungen) zur Verfügung steht. Die genauen Leistungen, Selbsthalte und Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Sofern der Inhaber einer BMW Credit Card als Begünstigter des Gruppenversicherungsvertrages von einer Vertragsänderung oder –kündigung betroffen sein sollte, wird die DKB diesen in geeigneter Weise informieren. 2. Art des Versicherungsschutzes: was ist versichert? Je nach gebuchten Paketen und der konkreten BMW Credit Card be inhaltet der BMW Credit Card Versicherungsschutz folgende Leistungen: Verkehrsrechtschutzversicherung (Integrierte Versicherungsleistung in der BMW Credit Card Premium) Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung (Reise-Paket) Der Versicherungsschutz aus dem Reise-Paket besteht nur, wenn das Paket erworben wurde. Zudem müssen die Kosten der Reise vollständig mit der BMW Credit Card bezahlt worden sein, um den Versicherungsschutz zu erlangen. Der Versicherungsschutz für die Reiserücktrittsversicherung besteht u. a. für Hinreise-Mehrkosten (wenn die Reise aus einem wichtigen Grund verspätet angetreten wurde), Rückreisekosten/-gebühren und/ oder Stornokosten/-gebühren, gebuchte, im Voraus bezahlte und nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen, Rückreisekosten und sonstige Mehrkosten. Der Versicherungsschutz für die Reiseabbruchversicherung besteht u. a. für Kosten für eine außerplanmäßige Beendigung der Reise und nicht genutzte Reiseleistungen bei Reiseunterbrechung, sowie für Kosten, die durch einen vorzeitigen Abbruch der Reise entstehen und die für die Nachreise zu einer gebuchten Rundreise anfallen. Für den Versicherungsschutz müssen die Ereignisse außerhalb der Kontrolle der versicherten Person liegen und dieser zum Buchungszeitpunkt unbekannt sein. Versichert sind die Gründe der Reiseunfähigkeit und Unzumutbarkeit wegen u. a. Tod, schwerem Unfall, Erkrankung, Schwangerschaft, Verlust des Arbeitsplatzes und Schaden am Eigentum. Versichert sind die Karteninhaber und deren Familienangehörige (Definition siehe Reise-Paket), die mit dem Karteninhaber zusammen reisen, sowie Nichtfamilienangehörige, die mit dem Karteninhaber zusammen reisen, bis max. fünf Personen insgesamt. Der Höchstbetrag der Versicherungsleistung für die versicherten Ereignisse beträgt maximal EUR 10.000,-. Kein Versicherungsschutz besteht u. a. bei psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen und Vorerkrankungen, für Gebühren zur Erteilung eines Visums, für Kosten die aufgrund eines ungültigen Passes oder fehlenden Visums entstehen und für Kosten einer medizinischen Behandlung, die Zweck der Reise war. Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Der Versicherungsschutz besteht nur für Karteninhaber der BMW Credit Card Premium. Die Verkehrsrechtsschutzversicherung versichert die Teilnahme der begünstigten Person am Straßenverkehr und umfasst sowohl einen Schaden ersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, als auch einen Verteidigungs-Rechtsschutz, für den Fall, dass der begünstigten Person eine Ordnungswidrigkeit, Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird. Der Versicherungsschutz umfasst Rechtsanwaltskosten und besteht in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Kein Versicherungsschutz besteht u. a., wenn die begünstigte Person keinen gültigen Führerschein bei Eintritt des Rechtsschutzfalles besaß, das Fahrzeug nicht zugelassen war oder das amtliche Kennzeichen fehlte. Ein Versicherungsschutz ist auch im Falle der Alkoholisierung der begünstigten Person ausgeschlossen. Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Assistanceleistung (Integrierte Versicherungsleistung in der BMW Credit Card Premium) Der Versicherungsschutz besteht nur für Karteninhaber der BMW Credit Card Premium. Die Assistanceleistung umfasst u. a. den folgenden Service: zur Vorbereitung einer Auslandsreise werden der begünstigten Person telefonische Informationen über das Reiseland erteilt (z. B. Impf-, Gesundheits- und Devisenbestimmungen); auf Wunsch wird ein telefonischer Dolmetscherdienst angeboten (z. B. bei Verständigungsschwierigkeiten nach einem Unfall oder Diebstahl mit den Behörden); im Falle gesundheitlicher Beschwerden erfolgt auf Wunsch der begünstigten Person eine telefonische Beratung und Information zur Ersatz- oder Neubeschaffung der erforderlichen Medikamente und Sehhilfen (Medical Help); Hilfe bei Verlust von Dokumenten oder Zahlungsmitteln (z. B. Kontaktherstellung zur Bank). Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Reiseunfallversicherung (Reise-Paket) Der Versicherungsschutz aus dem Reise-Paket besteht nur, wenn das Paket erworben wurde. Zudem müssen die Kosten der Reise vollständig mit der BMW Credit Card bezahlt worden sein/werden, um den Versicherungsschutz zu erlangen. Der Versicherungsschutz besteht für Unfälle auf der versicherten Reise, die zum Tod oder zur dauernden Invalidität (Definition und Voraussetzungen siehe Reise-Paket in den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen) des BMW Credit Card-Inhabers führen. Die Versicherungsleistung für den Tod des Karteninhabers beträgt maximal EUR 30.000,- und für die Invalidität maximal EUR 130.000,-. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle u. a. durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, Schlaganfälle, Krampfanfälle, alkohol- und betäubungsmittelbedingte Bewusstseinsstörungen, für Unfälle bei der Ausübung von Extremsportarten (Definition siehe Reise-Paket in den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen) und für Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen, Strahlen und Infektionen. Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Einkaufsversicherung (Shopping-Paket) Der Versicherungsschutz aus dem Shopping-Paket besteht nur, wenn das Paket erworben wurde. Der Versicherungsschutz besteht für alle volljährigen BMW Credit Card-Inhaber, deren Hauptwohnsitz in Deutschland ist und für alle n euen, unbeschädigten beweglichen Sachen, die die begünstigte Person für private Zwecke mit der auf ihren Namen ausgestellten BMW Credit Card vollständig bezahlt und die einen Mindesteinkaufswert von EUR 50,haben, für die Dauer von 60 Tagen ab Kaufdatum. Die Erstattung ist auf die Höchstbeträge von EUR 3.000,-/Jahr, EUR 1.000,-/Gegenstand und EUR 50,-/Mindestpreis pro Gegenstand begrenzt. Versicherte Ereignisse sind u. a. Einbruch und Einbruchsdiebstahl der versicherten Sache (Rückerstattung des Einkaufspreises), Raub (ein Raub liegt vor, wenn jemand gegen den Karteninhaber Gewalt anwendet Stand: 01.04.2016 1 oder androht und den versicherten Gegenstand mit Gewalt oder Gewalt androhung entwendet) (Rückerstattung des Einkaufspreises), das Abhandenkommen – nicht jedoch das Liegenlassen (siehe Ausschlüsse). Versichert sind zudem die Zerstörung und/oder Beschädigung durch ein plötzliches und unvorhersehbar einwirkendes äußeres Ereignis, das die ordnungsgemäße Nutzung der versicherten Sache einschränkt oder verhindert (Reparaturkosten) sowie Elementarereignisse wie Sturm, Überschwemmung und ähnliches. Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für das Verlieren der Ware, für Sachfolge- und Vermögensschäden, bei fehlender Aufsicht verpflichteter Personen, für die Nichtlieferung aufgrund von Streik. Folgende Gegenstände sind u. a. von dem Versicherungsschutz ausgenommen: Verbrauchsgüter und verderbliche Güter, Bargeld, Urkunden und Wert papiere, Tiere, Pflanzen, Schmuck und Uhren, Kosmetikartikel, Mobil telefone, Medikamente, Fahrräder, Bücher, Elektronikgeräte, die für geschäftliche Zwecke verwendet werden und Grundstücke. Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Garantieverlängerung (Shopping-Paket) Der Versicherungsschutz aus dem Shopping-Paket besteht nur, wenn das Paket erworben wurde. Der Versicherungsschutz umfasst eine Garantieverlängerung für weitere 12 Monate unmittelbar im Anschluss an die Herstellergarantie für Neu-Produkte, bei denen eine Herstellergarantie über mindestens 12, aber maximal 36 Monate besteht, bis zu maximal 36 Monate ab Kauf vertragsabschluss. Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Produkt vollständig mit der BMW Credit Card bezahlt, in Deutschland gekauft und der Betrag vollständig in der Transaktion bezahlt wurde. Versichert sind Schäden, die nachweislich durch Material- oder Fabri kationsfehler des Herstellers entstanden sind. Der Versicherungsumfang und die Art richten sich nach den Garantiebestimmungen des Herstellers. Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Schäden durch Installations-, Wartungs- und Änderungskosten, Reinigungskosten, Kosten, die durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung entstehen, Ein- und Ausbaukosten, Betriebs- und Inspektionskosten und für gewerblich genutzte Geräte. Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Warenrückgabe-Unterstützung (Shopping-Paket) Der Versicherungsschutz aus dem Shopping-Paket besteht nur, wenn das Paket erworben wurde. Der Versicherungsschutz gewährleistet ein Rückgaberecht für neue, unbeschädigte und bewegliche Sachen, die einen Mindesteinkaufswert von EUR 50,- haben, für den persönlichen Gebrauch vorgesehen sind und entweder nicht mit dem ursprünglich bestellten Gegenstand übereinstimmen oder einen Mangel aufweisen. Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Gegenstand vollständig mit der BMW Credit Card bezahlt wurde. Die Versicherungssumme ist auf maximal EUR 1.000,- pro Fall und auf maximal drei Fälle im Jahr begrenzt. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Mobilfunkgeräte, medizinische Hilfsmittel (z. B. Brillen, Prothesen), gebrauchte Gegenstände, Secondhand-Ware und Kraftfahrzeuge. Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Preis-Garantie (Shopping-Paket) Der Versicherungsschutz aus dem Shopping-Paket besteht nur, wenn das Paket erworben wurde. Versichert ist der Fall, dass die begünstigte Person innerhalb von 30 Tagen nach Anschaffung eines Gegenstandes für den persönlichen Gebrauch feststellt, dass ein mit diesem identischer Gegenstand (identisches Modell, identische Ausstattung- und Leistungsumfang, identische Modellnummer) um mindestens EUR 30,- günstiger angeboten wird. Erstattet wird dann unter Berücksichtigung der vereinbarten Versicherungssummen, der festgestellte Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich bezahlten Preis und dem nachweislich festgestellten günstigeren Preisangebot, wenn beide Verkäufer gewerbsmäßige Anbieter mit Sitz in Deutschland sind, es sich bei beiden Angeboten um solche für die BRD handelt und kein Gegenstand aus einer Geschäftsliquidation stammt. Der Versicherungsschutz ist an den Einsatz der BMW Credit Card gekoppelt. Kein Versicherungsschutz besteht für Mobilfunkgeräte, medizinische Hilfsmittel (z. B. Brillen, Prothesen), gebrauchte Gegenstände, Secondhand-Ware und Kraftfahrzeuge. Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Autoschlüsselverlustversicherung (Mobilitäts-Paket) Der Versicherungsschutz aus dem Mobilitäts-Paket besteht nur, wenn das Paket erworben wurde. Der Versicherungsschutz umfasst die Übernahme der Kosten für den Ersatzschlüssel in Höhe von maximal EUR 250,- und die für die Beschaffung des neuen Schlüssels erforderliche Organisation. Dies jedoch nur alle vier Jahre einmalig. Versichert sind alle Kraftfahrzeuge, die auf den BMW Credit Card-Inhaber in Deutschland zugelassen sind, soweit diese ausschließlich privat genutzt werden. Geleistet wird nur die Vermittlung des Dienstleisters, nicht die Dienstleistung selbst. Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Begünstigten, Krieg und kriegsähnlichen Ereignissen, Bürgerkrieg, Atomkraft und Mängel, die bereits bestanden, als die Versicherung in Kraft trat und die dem Begünstigten bekannt sein mussten. Eine Versicherungsleistung ist ausgeschlossen, wenn die begünstigte Person den Versicherer hinsichtlich Tatsachen, die für den Anspruchsgrund oder die Anspruchshöhe relevant sind, in betrügerischer Weise täuscht oder zu täuschen versucht. Der Versicherer haftet weder für die Qualität der von den Dienstleistern erbrachten Leistungen, noch für Verzögerungen oder Behinderungen bei der Erbringung dieser Leistungen, noch für Schäden, die die Dienstleister verursachen. Die Versicherungsleistung umfasst nicht Zustellkosten, Kurierkosten oder Vergleichbares. Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Verkehrsmittelunfallversicherung (Mobilitäts-Paket) Der Versicherungsschutz aus dem Mobilitäts-Paket besteht nur, wenn das Paket erworben wurde. Versichert ist der Fall, dass die begünstigte Person zwischen der Abreise zu Hause und dem Zielort in einem öffentlichen Verkehrsmittel während der Reise eine körperliche Verletzung erleidet, die allein und unabhängig von anderen Faktoren innerhalb eines Jahres ab dem Vorfall zum Verlust von Extremitäten/Sehverlust oder zum Tod führt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Reise vollständig mit der BMW Credit Card bezahlt wurde oder wird. Mitversichert sind auch dem Hauptverkehrsmittel vor- oder nachfolgende öffentliche Verkehrsmittel, die auf dem Weg zu dem Hauptverkehrsmittel benutzt werden (Bsp. S-Bahn), auch wenn diese nicht mit der BMW Credit Card bezahlt wurden. Krankheiten oder Gebrechen, die bei der durch den Unfall hervorgerufenen Gesundheitsschädigung mitgewirkt haben, führen zu einer Leistungskürzung. Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Take-Me-Home-Joker (Mobilitäts-Paket) Der Versicherungsschutz aus dem Mobilitäts-Paket besteht nur, wenn das Paket erworben wurde. Der Versicherungsschutz umfasst den Fall, dass die begünstigte Person und alle sonstigen Fahrzeuginsassen aufgrund von körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen den Pkw des Karteninhabers nicht zu dessen Wohnsitz zurückfahren können. Befindet sich die begünstigte Person mindestens 50 km Luftlinie von ihrem Wohnsitz entfernt, organisiert der Versicherer eine Taxifahrt und übernimmt die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von maximal EUR 200,- für maximal zwei Fahrten im Kalenderjahr. Der Versicherungsschutz umfasst nur auf die begünstigte Person privat zugelassene PKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen und ist räumlich begrenzt auf die Bundes republik Deutschland (Grenzüberschreitende Sachverhalte sind ausgeschlossen). Voraussetzung für die Versicherungsleistung ist die im Voraus einzuholende Zustimmung des Versicherers zu der Fahrt und die Übermittlung des Fahrtbelegs im Original. Kein Versicherungsschutz besteht u. a., wenn die begünstigte Person nicht vor Fahrtantritt der Taxi-Rückfahrt telefonisch bei der Helpline die Zustimmung zur Fahrt eingeholt hat, in Zusammenhang mit gewerb Stand: 01.04.2016 2 lichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten, bei politischen oder gewerkschaftlichen Aktivitäten, sowie im Zusammenhang mit Zoll- und Steuervorschriften. Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Mietwagenvollkaskoversicherung für Mietfahrzeuge (Mobilitäts-Paket) Der Versicherungsschutz aus dem Mobilitäts-Paket besteht nur, wenn das Paket erworben wurde. Die Versicherung umfasst den Vollkaskoschutz, erstreckt sich pro Anmietung eines Mietfahrzeuges (Definition siehe Mobilitäts-Paket in den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen) nur auf dieses und ist auf die Dauer von 30 Tagen beschränkt. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Versichert sind der Verlust, die Beschädigung, die Kollision mit einem anderen Gegenstand und der Umsturz des Mietfahrzeuges. Voraussetzung für die Versicherungsleistung ist die Anmietung durch einen BMW Credit Card-Inhaber, welcher im Besitz eines gültigen Führerscheines sein muss und die vollständige Bezahlung mit der BMW Credit Card. Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für vorsätzlich verursachte Schäden, Schäden, die eintreten, während die versicherte Person gegen den Mietfahrzeugvertrag verstößt, Carsharing und Kurzzeitvermietungen (z. B. DriveNow), bei Bestehen vorrangiger Versicherungen, für Schäden, die durch nichtautorisierte Fahrer entstehen, Abnutzungs- und Verschleißschäden, Abschleppkosten und Servicegebühren, für verspätet angezeigte Schäden, für beschädigte oder zerstörte Reifen und für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf den tatsächlichen Barwert des Mietfahrzeuges zum Schadenzeitpunkt, sie beträgt pro Mietfahrzeug maximal EUR 75.000,-. Die Selbstbeteiligung je Schadenfall beträgt EUR 230,-. Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Identitätsschutz im Internet und Telefonische Erstberatung für Internet-Rechtsschutz (Internet-Paket) Der Versicherungsschutz aus dem Internet-Paket besteht nur, wenn das Paket erworben wurde. Versichert sind die Fälle des Cyber-Mobbing (systematische Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) im Internet und des Identitäts datendiebstahls (unbefugtes und unberechtigtes Abfangen oder Ausspähen von Identitätsdaten/Berechtigungsdaten im Internet, sowie die missbräuchliche Verwendung einer fremden Identität im Internet). Die Versicherungsleistung umfasst die Vermittlung und Bezahlung eines Providers, der u. a. folgende Leistungen erbringt: Überprüfung der Reputation der versicherten Person im Internet, gezielte und individuelle Suche nach den entwendeten Daten der begünstigten Person im Internet, Ermittlung des Webseitenbetreibers, Bemühung um die Entfernung durch mehrstufigen Löschungs-/Änderungsauftrag und Neuindex ierungsauftrag an Google nach der Löschung eines persönlichkeits verletzenden Eintrags. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf maximal drei Fälle im Kalenderjahr und hat einen Höchstbetrag von EUR 5.000,- für die versicherten Leistungen im Kalenderjahr. Des Weiteren umfasst der Versicherungsschutz eine telefonische Erst beratung für Internet-Rechtsschutz. Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für die Fälle des CyberMobbing, zu denen die begünstigte Person durch eigene Provokation Anlass gegeben hat, durch eine Person, die im gleichen Haushalt am Hauptwohnsitz der begünstigten Person lebt, in Printmedien, Fernsehen, Radio, deren elektronische Ableger sowie elektronische Presseerzeugnisse, von Personen des öffentlichen Lebens/Interesses und für solche, die durch die Presse/begünstigte Person selbst verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für die Fälle des Identitätsdatendiebstahls durch eine Person, die im gleichen Haushalt am Hauptwohnsitz des Begünstigen lebt und die durch eine begünstigte Person verursacht wurden. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz u. a. bei einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit, bei einer politischen oder gewerkschaftlichen Aktivität sowie im Zusammenhang mit Zoll- oder Steuervorschriften, bei vorsätzlichem Herbeiführen des Versicherungsfalles und bei rechtswidrigen, strafbaren (unerlaubten Handlungen), rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonstigen sittenwidrigen Internetaktivitäten der begünstigten Person. Insgesamt ist der Versicherungsschutz begrenzt auf den privaten Bereich der begünstigten Person Die genauen Ausschlüsse sind den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. 3. Information zur Prämie: wie hoch ist sie, wer bezahlt den Beitrag? Die Prämien für die einzelnen Pakete sind als Monatsprämien ausgestaltet und werden mit Ausnahme der Prämien für die integrierten Versicherungs- und Assistanceleistungen (in der BMW Credit Card Premium) der Credit Card jeweils zum 5. des Monats belastet. Die DKB ist demnach für die ordnungsgemäße Inrechnungstellung der Prämie verantwortlich. Die Prämien für die integrierten Versicherungs- und Assistanceleistungen sind bereits in den Kreditkartengebühren enthalten, sodass keine separaten Versicherungsprämien anfallen. Die Monatsprämie wird je Karte zzgl. der 19% Versicherungssteuer berechnet. Bei einer Änderung der Versicherungssteuer passt der Versicherer alle sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Prämien forderungen ab dem Zeitpunkt der Änderung dem neuen Versicherungssteuersatz an. Die Höhe der einzelnen Prämien entnehmen Sie bitte Ihrem Online kartenkonto. Die Prämie ist erstmals nach Beitritt zu den einzelnen Paketen fällig. Ist die letzte Prämie aus dem vorhergehenden Monat zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Nichtbezahlen der fälligen Prämien an die DKB führt daher zum Verlust des Versicherungsschutzes. 4. Leistungsausschlüsse: was ist nicht versichert? Nicht versichert sind insbesondere die folgenden Gefahren: a)von Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen und innere Unruhen, Terroranschlägen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen; b)Asbest, Streik, Kernenergie, Strahlenenergie, Naturkatastrophen, Erdbeben, Beschlagnahme und Eingriffe von hoher Hand; c)Schäden in Gebieten, für welche das Auswärtige Amt eine Reise warnung ausgesprochen hat und Pandemien; d)von Vorsatz und Fahrlässigkeit des Karteninhabers, Schäden bei der Ausübung von Straftaten und Schäden in Verbindung mit Expeditionen; Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz auch für folgende Ereignisse, Krankheiten und Unfälle: e)durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen, Schlaganfälle, Krampf anfälle, Störungen infolge psychischer Reaktionen; f) bei der Ausübung von Motorsportrennen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit und bei Extremsportarten, bei der Teilnahme an Box- und Ringkämpfen, Kampfsportwettkämpfen, Pferde und Radrennen; g)aufgrund versuchten Suizids und Folgen von vollendetem Suizid, Infektionen und Vergiftungen, dauerhaft pflegebedürftige Personen. Der Versicherungsschutz besteht nur für den privaten Bereich. Gewerbliche, freiberufliche und sonstige selbstständige Tätigkeiten sind von dem Versicherungsschutz nicht umfasst. Auch politische und gewerkschaftliche Aktivitäten sind ausgeschlossen. Nicht umfasst sind Fälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind. Eine vollständige Aufzählung aller Ausschlüsse für die einzelnen Versicherungsleistungen ist in den Versicherungsbedingungen enthalten. Auf diese wird hingewiesen. 5. Pflichten und Obliegenheiten bei Vertragsschluss: was ist zu beachten? Bei Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages bestehen keine Pflichten und Obliegenheiten. 6. Pflichten und Obliegenheiten während der Laufzeit des Vertrages: was ist zu beachten? Während der Laufzeit des Vertrages haben die begünstigten Personen u. a. die fälligen Prämien an die Bank zu bezahlen und Adressänderungen der DKB unverzüglich anzuzeigen. Stand: 01.04.2016 3 7. Pflichten und Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles: was ist zu beachten, wenn ein Schadensfall eingetreten ist? Welche Rechtsfolgen hat eine Nichtbeachtung? Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die zuständige Aufsichts behörde einzuschalten: Für die Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde: Pflichten und Obliegenheiten bestehen nur für die begünstigte(n) Person(en) und nur bei Eintritt des Versicherungsfalles. Im Versicherungsfall ist die begünstigte Person u. a. verpflichtet, den Schaden innerhalb von 21 Tagen bei dem Versicherungsservice anzuzeigen, Originalbelege zum Schadensnachweis einzureichen und die Weisungen des Versicherers zu beachten. Kommt die begünstigte Person den jeweiligen Pflichten nicht nach, ist die Leistung des Versicherers ausgeschlossen. Nach Eintritt des Versicherungsfalles hat die begünstigte Person u. a. den Schaden so gering wie möglich zu halten und die Schadensbegutachtung durch den Versicherer zu gestatten. Verletzt die begünstigte Person eine Obliegenheit, kann die Leistung des Versicherers bis zur Leistungsfreiheit gekürzt werden. Die einzelnen Pflichten und Obliegenheiten für jedes Paket, die nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehen, sind den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. 8. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes: wie lange läuft der Versicherungsschutz und wie kann er beendet werden? Der Versicherungsschutz beginnt mit dem wirksamen Zustandekommen des Kreditkartenvertrages und dem wirksamen Beitritt zu dem jeweiligen Versicherungspaket. Er beginnt jedoch nicht vor der Zahlung der jeweils fälligen Versicherungsprämie. Die Laufzeit jedes einzelnen Paketes (mit Ausnahme der Integrierten Versicherungs- und Assistanceleistungen) beträgt ein Jahr und verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern es nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt wird. Der Versicherungsschutz endet in jedem Fall mit dem Wirksamwerden der Kündigung des Kreditkartenvertrages oder mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Pakete, mit Ausnahme Hersteller-Garantieverlängerung. Der Versicherungsschutz endet auch sobald die fälligen Prämien nicht mehr bezahlt werden oder der Gruppenversicherungsvertrag gekündigt wird. Bei unterjähriger Kündigung der Kreditkarte erlischt der Versicherungsschutz zum Monatsende des Kündigungsmonats. 9. Beendigungsmöglichkeiten des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz kann durch eine Kündigung des Kreditkartenvertrages oder durch eine Kündigung des jeweiligen Pakets beendet werden. Der Versicherungsschutz endet auch, wenn der Gruppenversicherungsvertrag gekündigt wird. In letzterem Fall werden die Karteninhaber rechtzeitig informiert. 10. Widerrufsbelehrung Europäische Zentralbank Sonnemannstraße 20, 60314 Frankfurt am Main Für den Verbraucherschutz zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sektor Versicherungsaufsicht Postfach 1308, 53003 Bonn 12. Datenschutz: wie wird mit den Daten der begünstigten Personen umgegangen? Entsprechend den Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden im Schadensfall Daten zu der begünstigten Person gespeichert, die zur Erfüllung des Versicherungsverhältnisses notwendig sind. Nach dem BDSG ist die Verwendung der allgemeinen personenbezogenen Daten (z. B. Alter oder Anschrift) erlaubt, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient. Das gleiche gilt, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Anschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die dem Versicherer zu erteilende Einwilligung dazu über die Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages hinausgeht. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt. Es steht der begünstigten Person frei, diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen. Sollte die Einwilligung ganz oder teilweise verweigert werden, kann das dazu führen, dass der Versicherungsschutz aus dem Gruppenversicherungsvertrag nicht ausgeführt werden kann. 13.Versicherer Der Versicherer ist die Inter Partner Assistance S.A. Direktion für Deutschland, Bahnhofstraße 19, 82166 Gräfelfing Eine Niederlassung von Inter Partner Assistance S.A., Avenue Louise 166 bte 1, 1050 Brüssel, Belgien Folgende Assistance-Service-Erbringer wurden von dem Versicherer beauftragt: Bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Monat besteht ein Widerrufsrecht. Zu beachten ist hierzu die nach folgende Widerrufsbelehrung. AXA Assistance Deutschland GmbH, Garmischer Strasse 8-10, 80339 München Ein Widerrufsrecht besteht nur für die einzelnen gesondert gekauften Pakete. Kein Widerrufsrecht ist gegeben für das, automatisch bei Vertragsabschluss, in der BMW Credit Card Premium enthaltene Paket. Inter Partner Assistance Service GmbH, Große Scharrnstrasse 36, 15230 Frankfurt (Oder) und Die begünstigte Person hat nach Erhalt der ausgehändigten Versicherungsbedingungen ein 14 tägiges Widerrufsrecht, das in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) ausgeübt werden muss. Die Widerrufserklärung bedarf keiner Angabe von Gründen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die Versicherungsnehmerin, die Deutsche Kreditbank AG, Taubenstr. 7-9, 10117 Berlin zu richten, welche das Widerrufsverlangen an den Versicherer, Inter Partner Assistance S.A., Direktion für Deutschland, Bahnhofstr. 19, 82166 Gräfelfing, weiterleitet. 11. Wer ist für Beschwerden zuständig? Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden sich die Karten inhaber direkt an den Versicherer: AXA Assistance Deutschland GmbH Garmischer Str. 8 – 10, 80339 München Email: [email protected] Die oben genannte Service-Hotline steht den Karteninhabern 365 Tage im Jahr – 24h am Tag – zur Verfügung Stand: 01.04.2016 4 Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen für die BMW Credit Cards 2015 Gültig ab: 01.03.2015 Stand 01.01.2016 Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in den folgenden Ausführungen auf die explizite Nennung der weiblichen Form verzichtet. Einleitung Die nachfolgenden Versicherungsbedingungen sind wichtige Unterlagen. Sie sollen verständlich machen, wie der Versicherungsschutz gestaltet ist und was von den BMW Credit Card-Inhabern beachtet werden muss, damit sie in den Genuss der Versicherungsleistungen kommen. Dieses Dokument sollte sehr sorgfältig aufbewahrt werden. Diese Versicherungsbedingungen sind kein Versicherungsvertrag. Sie beinhalten vielmehr eine Beschreibung der Versicherungsleistungen, die durch den Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Deutschen Kreditbank AG (nachfolgend DKB genannt), Taubenstraße 7-9, 10117 Berlin und der Inter Partner Assistance S.A., Direktion für Deutschland, Bahnhofstraße 19, 82166 Gräfelfing (nachfolgend Versicherer genannt) für die Inhaber einer BMW Credit Card zur Verfügung stehen, sofern die BMW Credit Card die integrierten Versicherungs- und Assistanceleistungen enthält oder Versicherungspakete dazu erworben wurden. Es besteht daher kein Versicherungsschutz mehr, wenn der Gruppenversicherungsvertrag in dieser Form endet. In diesem Fall wird der Karteninhaber rechtzeitig informiert. Des Weiteren beinhalten die Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen für die Erlangung der Leistungen, deren Begrenzungen, Ausschlüsse, Pflichten und Obliegenheiten der versicherten Person(en). Die DKB ist Versicherungsnehmerin des Gruppenversicherungsvertrages mit dem Versicherer. Beauftragt mit der Abwicklung der Assistance und Versicherungsleistungen sind: AXA Assistance Deutschland GmbH Garmischer Straße 8–10 D-80339 München und Inter Partner Assistance Service GmbH Große Scharrnstraße 36 D-15230 Frankfurt (Oder) Beide nachfolgend Assistance genannt. Die Assistance ist direkter Ansprechpartner für alle Anfragen zur Geltendmachung von AssistanceLeistungen und Versicherungsansprüchen. Der Versicherer erklärt, dass er sich in jeder Form gegenüber der AXA Assistance Deutschland GmbH und der Inter Partner Assistance Service GmbH abgegebene Erklärungen zurechnen lässt. Die Erbringung der Leistungen sollte vorab mit der ganzjährig – 24 Stunden am Tag – erreichbaren Notrufzentrale unter der nachfolgend genannten Telefonnummer abgestimmt werden. Die Rechte und Pflichten des Karteninhabers sind überall dort geregelt, wo sich der Text direkt an den „BMW Credit Card-Inhaber“, den „Karteninhaber“ und „Inhaber eines entsprechenden Pakets“, an die „begünstigte Person“ oder an die „versicherte Person“ wendet. 1 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 Teil A: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gruppenversicherungen für BMW Credit Card-Inhaber Kommunikationsdaten für die Karteninhaber: BMW Credit Card Classic BMW Credit Card Premium Tel: +49 (0)30 120 300 36 Fax: +49 (0)89 500 70 5991 Email: [email protected] Anschrift Versicherungsservice: BMW Credit Card Versicherungsservice Postfach 1584 15205 Frankfurt (Oder) Die Schadenregulierungsabteilung des Versicherers ist zu den Kernzeiten wie folgt erreichbar: Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr. Auch außerhalb der Kernzeiten nimmt der Versicherer die Anfragen gerne entgegen und leitet diese zur Bearbeitung an die Schadenregulierungsabteilung weiter. Inhaltsverzeichnis Integrierte Versicherungs- und Assistanceleistungen der BMW Credit Card Premium .......................... 13 Besondere Versicherungsbedingungen zur Verkehrsrechtschutzversicherung .................................. 13 Besondere Bedingungen für die Reiseassistance ............................................................................... 17 Reise-Paket .............................................................................................................................................. 18 Besondere Versicherungsbedingungen zur Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung ............ 18 Besondere Versicherungsbedingungen zur Reiseunfallversicherung .................................................. 22 Shopping-Paket ......................................................................................................................................... 25 Besondere Versicherungsbedingungen für die Einkaufsversicherung ................................................ 25 Besondere Versicherungsbedingungen zu der Garantieverlängerung (Verlängerung von Herstellergarantien) ............................................................................................................................... 28 Besondere Versicherungsbedingungen zur Warenrückgabe-Unterstützung ....................................... 30 Besondere Versicherungsbedingungen zur Preis-Garantie .................................................................. 33 Mobilitäts-Paket ......................................................................................................................................... 34 Besondere Versicherungsbedingungen zur Autoschlüsselverlust-Versicherung ................................. 34 Besondere Versicherungsbedingungen zur Verkehrsmittelunfallversicherung .................................... 36 Besondere Versicherungsbedingungen zur Versicherung Take Me Home-Joker ............................... 38 Besondere Versicherungsbedingungen zur Mietwagenvollkaskoversicherung für Mietfahrzeuge (Personenkraftwagen) – Collision Damage Waiver Versicherung (CDW) ........................................... 39 Internet-Paket ............................................................................................................................................ 42 Besondere Versicherungsbedingungen zu den Versicherungen Identitätsschutz im Internet und Telefonische Erstberatung für Internet-Rechtsschutz .......................................................................... 42 2 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 § 1 Informationen zum Versicherer Sitz des Versicherers Inter Partner Assistance S.A., Direktion für Deutschland, ist Gräfelfing, Bahnhofstraße 19 (D-82166 Gräfelfing). Die Handelsregisternummer ist HRB 98 866 am Registergericht München. Hauptsitz der Gesellschaft ist Brüssel (B-1050) unter der Rechtsform S.A. (Société Anonyme/Aktiengesellschaft). Ladungsfähige Anschrift und Vertretungsberechtigter: Inter Partner Assistance S.A., Direktion für Deutschland, Bahnhofstraße 19, D-82166 Gräfelfing Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, D53117 Bonn. § 2 Gerichtsstand und anwendbares Recht Für gegen den Versicherer gerichtete Klagen bezüglich der Versicherungsleistungen bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz in München. Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer ist daher München. Örtlich zuständig ist aber auch das Gericht, in dessen Bezirk der Karteninhaber zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der Karteninhaber eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Karteninhaber eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach seinem Sitz oder seiner Niederlassung. Verlegt der Karteninhaber seinen Wohnsitz in einen Staat außerhalb Deutschlands oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag und der Versicherungsvermittlung das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherer seinen Sitz hat. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 3 Vertragssprache Die Vertragsbedingungen und Informationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Während der Laufzeit des Vertrages erfolgt die Kommunikation ausnahmslos in deutscher Sprache. § 4 Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist der in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschriebene Versicherungsschutz für Inhaber der folgenden von der DKB herausgegebenen BMW Credit Cards: · BMW Credit Card Premium · BMW Credit Card Classic Die im Teil C beschriebenen Versicherungspakete · Integrierte Versicherungs- und Assistanceleistungen der BMW Credit Card Premium · Reise-Paket · Shopping-Paket · Mobilitäts-Paket · Internet-Paket können, mit Ausnahme der integrierten Versicherungs- und Assistanceleistungen der BMW Credit Card Premium, von den Karteninhabern optional beim Erwerb oder zu einem späteren Zeitpunkt zu der bestehenden Kreditkarte hinzugebucht werden. § 5 Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes 5.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem wirksamen Zustandekommen des Kreditkartenvertrages und dem wirksamen Beitritt zum jeweiligen Versicherungspaket. Bei Abschluss des Versicherungsschutzes im Online-Kartenkonto beginnt der Versicherungsschutz jedoch nicht vor der Bestätigung des Beitritts durch die DKB an den Versicherer, in der Regel 24 Stunden nachdem der Karteninhaber eine Bestätigungs-E-Mail in seinem Online-Kartenkonto erhalten hat. Die Laufzeit jedes einzelnen Paketes mit Ausnahme der integrierten Versicherungs- und Assistanceleistungen der BMW Credit Card Premium beträgt ein Jahr und verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern es nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt wird. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. 5.2 Der Versicherungsschutz endet in jedem Fall mit dem Wirksamwerden der Kündigung des Kreditkartenvertrages oder mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Pakete, mit Ausnahme der 3 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 Hersteller-Garantieverlängerung, die 36 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages endet. (siehe hierzu § 2.2 der besonderen Bestimmungen zu der Verlängerung von Herstellergarantien (Garantieverlängerung). 5.3 Bei unterjähriger Kündigung der Kreditkarte erlischt der Versicherungsschutz zum Monatsende des Kündigungsmonats (mit Ausnahme der Garantieverlängerung). Da die Versicherungsbeiträge immer zum 05. eines jeden Monats von der BMW Credit Card abgebucht werden, behält der Versicherer zu viel geleistete monatliche Teilbeiträge als Aufwandsentschädigung ein. 5.4 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der: • Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung; • Reiseunfallversicherung; • Einkaufsversicherung; • Garantieverlängerung; • Warenrückgabe-Unterstützung; • Preis-Garantie; • Verkehrsmittelunfallversicherung; • Mietwagen-Vollkaskoversicherung; sofern die in Anspruch genommene Dienstleistung vollständig mit der Kreditkarte bezahlt wurde. Bei folgenden Versicherungen: • Verkehrsrechtsschutzversicherung • Reiseassistance • Autoschlüsselverlust-Versicherung • Take Me Home-Joker • Identitätsschutz im Internet • Telefonische Erstberatung für Internet-Rechtsschutz besteht der Versicherungsschutz unabhängig vom Einsatz der Kreditkarte. 5.5 Der Versicherungsschutz wird auch dann aktiviert, wenn die Zahlung über einen InternetZahlungsdienstleister, z. B. PayPal, mit Belastung der Kreditkarte erfolgt ist. 5.6 Sollte der Karteninhaber nicht die Möglichkeit haben, die vollständigen Kosten vor Antritt der Reise zu begleichen (z.B. Hotelaufenthalt, Mietwagen) gilt die Hinterlegung der Kreditkartendaten sowie eine elektronische Bestätigung über die Hinterlegung als Aktivierung der Deckung und somit im Schadenfall als Nachweis. § 6 Begrenzung der Leistungen 6.1 Hat ein BMW Credit Card-Inhaber mehrere BMW Credit Cards, kann die Leistung immer nur aus einer Karte geltend gemacht werden und nicht aus mehreren zeitgleich. Die Versicherungsleistungen aus verschiedenen BMW Credit Cards addieren sich in keinem Fall. 6.2 Ergeben sich aus einem Versicherungsfall theoretisch gleichartige Ansprüche aus mehreren der in den Besonderen Versicherungsbedingungen genannten Versicherungsleistungen, so wird die Leistung einmalig maximal in der Höhe der höchsten Leistung erbracht. Die Versicherungsleistungen addieren sich nicht. § 7 Begünstigte Person Begünstigte Person ist der Inhaber einer der unter § 4 genannten Kreditkarten, sofern er das entsprechende Versicherungspaket gebucht und bezahlt hat oder dieses bereits bei seiner Kreditkarte inkludiert war. § 8 Subsidiarität Die vorliegenden Versicherungsleistungen gelten subsidiär, d. h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer oder staatlicher Leistungsträger) · nicht zur Leistung verpflichtet ist oder · seine Leistungspflicht bestreitet oder · seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der in diesen Versicherungsbedingungen genannten Versicherungs- und Assistancebausteinen besteht somit nicht, soweit die begünstigte Person Ersatz aus 4 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die vorliegende Versicherung als die speziellere Versicherung. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertrages. Der Karteninhaber hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt. § 9 Voraussetzungen für die Versicherungsleistung 9.1 Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles: a) den Schaden dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und b) der Assistance jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen, ggf. behandelnde Ärzte und andere Versicherer von ihrer Schweigepflicht zu entbinden sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen. Im Falle, dass die versicherte Person selbst verstorben ist, gehen die Rechte und Pflichten auf die Erben der versicherten Person über. 9.2 Kommt die versicherte Person diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers ausgeschlossen. § 10 Allgemeine Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 10.1 Die versicherte Person hat nach Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte; 10.2 Die Nachweisführung über verwandtschaftliche Verhältnisse oder das Bestehen einer Ehe-/ Lebensgemeinschaft hinsichtlich der mitversicherten Personen obliegt dem Karteninhaber. Hinweis: Darüber hinaus sind die jeweiligen besonderen Obliegenheiten zu den im Teil C genannten Versicherungen zu beachten. § 11 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen 11.1 Verletzt die begünstigte Person eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die begünstigte Person zu beweisen. 11.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die begünstigte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 11.3 Verletzt die begünstigte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er die begünstigte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 11.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die begünstigte Person arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat. § 12 Anzeigen und Willenserklärungen Anzeigen und Willenserklärungen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Schriftform und sind an folgende Adresse zu richten: BMW Credit Card Versicherungsservice, Postfach 1584, 15205 Frankfurt (Oder). Die Assistance ist von dem Versicherer zur Entgegennahme und zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt. Zur Entgegennahme von Anzeigen und Willenserklärungen sind weder Versicherungsvermittler noch die DKB als Versicherungsnehmer oder die BMW AG bevollmächtigt. 5 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 § 13 Widerrufsrecht Ein Widerrufsrecht besteht nur für die einzelnen gesondert gekauften Pakete. Kein Widerrufsrecht ist gegeben für die automatisch bei Vertragsabschluss in der BMW Credit Card Premium, integrierten Versicherungs- und Assistanceleistungen. § 14 Allgemeine Einschränkungen/Ausschluss des Versicherungsschutz 14.1 Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Terroranschläge, Asbest, Streik, Kernenergie und Strahlenenergie, Naturkatastrophen, Erdbeben, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. Ausgeschlossen sind zudem Schäden jeder Art, die direkt oder indirekt durch Terrorakte verursacht worden sind. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen und Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Ausgeschlossen sind auch Schäden oder Kosten, die das Benutzen von nuklearen, chemischen, oder biologischen Massenvernichtungswaffen mit sich bringen, wie auch immer diese in Umlauf gebracht oder kombiniert werden und unabhängig von anderen Ursachen oder Ereignissen, die gleichzeitig oder in anderer zeitlicher Reihenfolge zu diesem Schaden oder diesen Kosten beitragen. 14.2 Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 14.3 Es wird ferner kein Versicherungsschutz gewährt für Schäden, die durch die versicherte Person durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuches einer Straftat verursacht werden. 14.4 Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz zudem für folgende Ereignisse, Krankheiten oder Unfälle: a) durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, Schlaganfälle, Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen, sowie durch krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen; b) in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges und beim Fallschirmspringen. Versicherungsschutz besteht jedoch als Fluggast eines Luftfahrtunternehmens zur Personenbeförderung; c) bei der Ausübung von Motorsportrennen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt; d) bei der Ausübung von Extremsportarten (hierzu zählen insbesondere Rafting, Freeclimbing, Canyoning, Abseilaktionen und Höhlenbegehungen, Bergsteigen, Drachenfliegen, Gleitschirmfliegen, Fallschirmspringen), bei der Vorbereitung (Training) bzw. der Teilnahme an Box- oder Ringkämpfen, Kampfsportwettkämpfen jeglicher Art, Pferde- oder Radrennen sowie als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Kraftfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, e) aufgrund versuchten Suizids und dessen Folgen sowie aufgrund vollendeten Suizids. f) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen, Strahlen, Infektionen und Vergiftungen. g) dauerhaft pflegebedürftige Personen und solche, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden im Sinne der §§ 104 ff. BGB (Geisteskranke). Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtung der Aufgaben des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte nicht mehr versicherbar ist. 14.5 Der Versicherungsschutz besteht nur für den privaten Bereich der versicherten Person. Es besteht kein Versicherungsschutz bzgl. eines Ereignisses im Zusammenhang mit: a) einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind; b) einer Beteiligung, an einer Partnerschaft, Firma oder einem Geschäft; c) einer politischen oder gewerkschaftlichen Aktivität sowie im Zusammenhang mit Zoll- oder Steuervorschriften. 6 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 § 15 Verjährung Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist und der versicherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste. § 16 Ansprüche gegen Dritte Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person bzw. der Versicherungsnehmer verpflichtet, in diesem Umfang eine Abtretungserklärung gegenüber dem Versicherer abzugeben. § 17 Zahlung der Entschädigung/Versicherungsleistung 17.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Leistung binnen zwei Wochen zu erfolgen, sofern in den speziellen Versicherungsbedingungen nichts anderes festgelegt ist. 17.2 Sind im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die versicherte Person eingeleitet worden, so kann der Versicherer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens die Zahlung aussetzen. 17.3 Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden nach der Maßgabe des Referenzkurses EuroFX (Geldkurs) an dem Tag in Euro umgerechnet, an dem die Originalbelege bei dem Versicherer eingehen. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem für die versicherte Person ungünstigeren Kurs erworben wurden. Hinweis: Darüber hinaus sind die Hinweise zur Zahlung der Entschädigungsleistung der einzelnen Versicherungen im Teil C zu beachten. § 18 Prämie Die Prämien für die Versicherungspakete sind monatlich zu entrichten und werden der BMW Credit Card belastet. Die DKB ist demnach für die ordnungsgemäße Abrechnung der Prämie verantwortlich. Das Nichtbezahlen der fälligen Prämien an die DKB führt zum Verlust des Versicherungsschutzes. Für die in der BMW Credit Card inkludierten Versicherungsleistungen fallen keine separaten Versicherungsprämien an. § 19 Rechte im Schadenfall Die Ausübung der Rechte im Schadenfall kann nur der Inhaber der gültigen BMW Credit Card für sich und für die mitversicherten Personen gegenüber dem Versicherer geltend machen. Die darüber hinaus mitversicherten Personen haben keinen eigenen Anspruch gegen den Versicherer, sofern in den Besonderen Versicherungsbedingungen unter Teil C nicht etwas anderes bestimmt ist. § 20 Aufrechnung Die versicherte Person kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. § 21 Datenschutz Entsprechend den Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden im Schadensfall Daten zu der versicherten Person gespeichert, die zur Erfüllung des Versicherungsverhältnisses notwendig sind. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist die Verwendung der allgemeinen personenbezogenen Daten (z.B. Alter oder Anschrift) erlaubt, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient. Das gleiche gilt, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Anschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die uns zu erteilende Einwilligung dazu über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinausgeht. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt. Es steht der versicherten Person frei, diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen. Sollte die Einwilligung ganz oder teilweise verweigert werden, kann das dazu führen, dass das Versicherungsverhältnis nicht ausgeführt werden kann. 7 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 § 22 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden sich die Karteninhaber direkt an den Versicherer. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die zuständige Aufsichtsbehörde einzuschalten: Für die Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank Sonnemannstraße 20, 60314 Frankfurt am Main Für den Verbraucherschutz zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sektor Versicherungsaufsicht Postfach 1308, 53003 Bonn Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. § 23 Beschwerdeverfahren Der Versicherer strebt einen jederzeit erstklassigen Service an. Falls trotzdem Beschwerden in Bezug auf den erhaltenen Servicestandard bestehen, kann sich der Karteninhaber zur Lösung des Problems auf dem folgenden Weg beschweren: Schriftliche Beschwerden sind an folgende Adresse zu richten: AXA Assistance Deutschland GmbH Garmischer Str. 8 – 10, 80339 München Die oben genannte Service-Hotline steht den Karteninhabern 365 Tage im Jahr – 24h am Tag – zur Verfügung: Es ist immer von Vorteil Kopien aller eingereichten Dokumente aufzubewahren. Sollte der Karteninhaber mit der Entscheidung des Versicherers hinsichtlich der oben genannten Versicherungsleistungen nicht einverstanden sein, hat er die Möglichkeit sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren. Für die Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank Sonnemannstraße 20, 60314 Frankfurt am Main Für den Verbraucherschutz zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn und Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main. Teil B: Definitionen Abbruch der Reise Eine Reise gilt als abgebrochen, wenn die begünstigte Person den Aufenthalt am Zielort endgültig beendet und nach Hause zurückreist. Angehörige Als Angehörige gelten der Ehe- bzw. Lebenspartner, der Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, Pflegekinder, Pflegeeltern, Stiefkinder, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der begünstigten Person. Anspruchsberechtigter Karteninhaber (nur für die Mietwagenvollkasko-Versicherung) Ein Karteninhaber, der als Mieter bei Mietvertragsabschluss das 21. Lebensjahr vollendet und alle Kosten des Mietfahrzeugvertrages mit einer gültigen BMW Credit Card beglichen hat. Sollte der Karteninhaber nicht die Möglichkeit haben, die vollständigen Kosten vor Antritt zu begleichen, gilt die Hinterlegung der Kreditkartendaten sowie eine elektronische Bestätigung über die Hinterlegung als Aktivierung der Deckung und somit im Schadenfall als Nachweis. 8 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 Antritt der Reise / Reiseantritt Im Rahmen der Reiserücktritts-Versicherung gilt die Reise mit der Inanspruchnahme der ersten gebuchten Reiseleistung als angetreten. Als Antritt der Reise gilt in der Reiserücktritts-Versicherung im Einzelnen: • bei einer Flug-Reise: mit dem Check-in (bzw. beim Vorabend-Check-in mit der Sicherheitskontrolle des Reisenden am Reisetag) • bei einer Schiffs-Reise: mit dem Einchecken auf dem Schiff • bei einer Bus-Reise: mit dem Einsteigen in den Bus • bei einer Bahn-Reise: mit dem Einsteigen in den Zug • bei einer Auto-Reise: mit der Übernahme eines Mietwagens oder eines Wohnmobils, bei Anreise mit dem eigenen PKW mit dem Antritt der ersten gebuchten Reiseleistung, z. B. mit Übernahme der gebuchten Ferienwohnung. Ist eine Transfer-Leistung (z. B. rail & fly) fester Bestandteil der Gesamtreise, beginnt die Reise mit dem Antritt des Transfers (Einstieg in das Transfer-Verkehrsmittel, z. B. Bahn). In allen übrigen Reiseversicherungen ist die Reise mit dem Verlassen der Wohnung angetreten. Arzt Ein qualifiziertes, eingetragenes und praktizierendes Mitglied der medizinischen Berufsgruppe, das nicht mit dem Karteninhaber oder einer mit ihm reisenden Person verwandt ist. Ausland Als Ausland gilt nicht Deutschland und nicht das Land, in dem die begünstigte Person einen ständigen Wohnsitz hat. Auswärtiges Amt Das Auswärtige Amt bildet zusammen mit den Auslandsvertretungen den Auswärtigen Dienst. Das Auswärtige Amt veröffentlicht umfangreiche Informationen zu allen Staaten der Welt (so z. B. auch Reise- und Sicherheitshinweise bzw. Reisewarnungen). Die Kontaktdaten lauten: Postanschrift Auswärtiges Amt, 11013 Berlin Telefonzentrale 030 -18 170 (24-Stunden-Service) Fax 030 -18 17 34 02 www.auswaertiges-amt.de Autorisierte Fahrer Bei einem Privat-PKW sind der Halter, Eigentümer oder Fahrer autorisierter Fahrer. Bei einem Mietwagen sind der Fahrzeugmieter und die in dem Mietvertrag eingetragenen weiteren Fahrer, die alle Voraussetzungen des Mietfahrzeugvertrages erfüllen, autorisierte Fahrer. Begünstigte Personen Begünstigte Person ist der Inhaber einer gültigen BMW Credit Card. Der Hauptwohnsitz dieser Person muss in Deutschland liegen. Begünstigte Person ist für die Verkehrsrechtsschutzversicherung, Reiseassistance, Reiseunfallversicherung, Einkaufsversicherung, Garantieverlängerung, Warenrückgabe-Unterstützung, PreisGarantie, Autoschlüsselverlust-Versicherung, Verkehrsmittelunfallversicherung, Versicherung Take Me Home-Joker, Mietwagenvollkaskoversicherung und Versicherung Identitätsschutz im Internet und Telefonische Erstberatung für Internet-Rechtsschutz der BMW Credit Card-Inhaber. Verpflichtungen (z. B. Obliegenheiten), die der Karteninhaber zu erfüllen hat, sind bei Minderjährigkeit oder Geschäftsunfähigkeit des Karteninhabers von seinem gesetzlichen Vertreter oder bei Tod von seinem Rechtsnachfolger zu erfüllen. Begünstigte Personen sind für die Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung der BMW Credit CardInhaber und der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Ehegatte/Lebenspartner sowie alle unterhaltsberechtigten und in der häuslichen Gemeinschaft wohnenden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sofern sie sich auf einer gemeinsamen Reise befinden. Betreuungspersonen Betreuungspersonen sind diejenigen, die mitreisende oder nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige der begünstigten Person betreuen (z. B. Au-pair). 9 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 Eigenes Kraftfahrzeug Als eigenes Kraftfahrzeug gelten alle nicht an Schienen gebundenen Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden (z. B. PKW, Motorrad) und auf den Karteninhaber zugelassen sind. Leasing-Fahrzeuge und Firmenfahrzeuge, die nicht auf den Karteninhaber zugelassen sind, ihm aber zur privaten Nutzung überlassen sind, gelten ebenfalls als eigene Kraftfahrzeuge. Elementarereignisse Elementarereignisse sind: Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch. Gemeinsame Reise Eine solche liegt vor, wenn die begünstigten Personen die Reise gemeinsam antreten entsprechend der obigen Definition „Reiseantritt“. Gültiger Führerschein Amtliches Dokument, das zum Nachweis des Besitzes einer entsprechenden Fahrerlaubnis dient. Es ist beim Führen eines Pkws stets mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Kaufpreis Der Kaufpreis ist der auf der Rechnung ausgewiesene Preis des versicherten Gegenstandes inkl. Mehrwertsteuer. Kontrolluntersuchungen Kontrolluntersuchungen sind regelmäßig durchgeführte medizinische Untersuchungen, die durchgeführt werden, um den Gesundheitszustand des Patienten festzustellen (z. B. Messung des Blutzuckerspiegels bei Diabeteserkrankung). Sie werden nicht aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt und dienen nicht der Behandlung. Kurzzeitvermietung Kurzzeitvermietung ist eine Fahrzeugvermietung, die auf Stunden- oder Minutenbasis abgerechnet wird. Leistungstabelle Dies ist die Tabelle, die die Versicherungsleistungen auflistet. Mietfahrzeug Ein Straßenfahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das für die Nutzung auf öffentlichen Straßen vorgesehen und als Pkw mit nicht mehr als sieben eingetragenen Sitzplätzen zugelassen ist und vom anspruchsberechtigten Karteninhaber für den im Mietfahrzeugvertrag ausgewiesenen Zeitraum von einem gewerblichen Mietwagenunternehmen gemietet wurde, wobei die Kosten vollständig mit der BMW Credit Card beglichen sein müssen. Davon sind nicht erfasst: a) Fahrzeuge ohne Pkw-Zulassung. b) Fahrzeuge, für welche keine Zulassung erforderlich ist. c) Lastkraftwagen, Transporter, Wohnwagen, Wohnmobile, Camper, Anhänger und Motorräder. d) Vans und Minivans (mit mehr als sieben zugelassenen und eingetragenen Sitzplätzen). e) Geländefahrzeuge (Off-Road-Vehicle), SUV (Sport-Utility-Vehicle) und Allradfahrzeuge (4x4Fahrzeuge), die außerhalb öffentlicher Straßen benutzt werden. f) Oldtimer (antike Fahrzeuge, d. h. Fahrzeuge, die älter als 20 Jahre sind oder seit 10 Jahren nicht mehr hergestellt wurden). g) Fahrzeuge der Marken Ferrari, Lamborghini, Aston Martin, Bentley, Corvette, Daimler von Jaguar, De Lorean, Excalibur, Jensen, Lotus, Maserati, Maybach und Rolls-Royce. h) Carsharing-Fahrzeuge, Carsharing ist die organisierte, gemeinschaftliche Nutzung von Kraftfahrzeugen. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Rechtsform der Anbieter organisiert ist. Diese können z.B. GmbHs, AGs, Vereine oder auch GbRs sein. i) Kurzzeitanmietungen von weniger als einem Tag sowie Carsharing-Fahrzeuge, die über eingetragene Vereine oder private Carsharing-Anbieter organisiert werden. DriveNow Fahrzeug Ein Straßenfahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das für die Nutzung auf öffentlichen Straßen vorgesehen und als Pkw mit nicht mehr als sieben eingetragenen Sitzplätzen zugelassen ist und vom 10 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 Karteninhaber bei DriveNow auf seinen Namen gebucht wurde. Umfasst sind somit nur Fahrzeuge, die im Rahmen des DriveNow Carsharing von BMW zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeugvertrag Der komplette Vertrag, den ein anspruchsberechtigter Karteninhaber als Mieter bei der Anmietung eines Mietfahrzeuges vom gewerblichen Mietwagenunternehmen erhält und in dem vollständig alle Bestimmungen und Bedingungen der Anmietung sowie die Obliegenheiten aller Vertragsparteien beschrieben sind. Öffentliche Verkehrsmittel Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Personenbeförderung zugelassenen Luft-, Landoder Wasserfahrzeuge. Nicht als öffentliche Verkehrsmittel gelten Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten / Rundflügen verkehren, sowie Mietwagen, Taxis und Kreuzfahrtschiffe. Paar oder Set Gegenstände, die Teil eines Paars oder Sets sind und üblicherweise zusammen verwendet werden. Privatfahrzeug Ein als Personenkraftwagen zugelassenes Kraftfahrzeug, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen. Reise Jede Urlaubs-/ Freizeitreise und jede beruflich bedingte Reise (Geschäftsreise), die die begünstigte Person während des Versicherungszeitraums unternimmt. Wege und Fahrten zur Arbeitsstätte gelten nicht als Reise. Eine Reise im Heimatland ist nur versichert, wenn die begünstigte Person vorab mindestens eine Übernachtung in einem Hotel oder einer anderen kostenpflichtigen Unterkunft gebucht hat oder diese mindestens 100 km von dem Wohnort der begünstigten Person entfernt liegt. Reiseleistungen Als Reiseleistungen gelten beispielsweise die Buchung eines Fluges, einer Schiffs-, Bus- oder Bahnfahrt, eines Bustransfers oder eines sonstigen Transportes zum Urlaubsort oder zurück bzw. vor Ort die Buchung eines Hotelzimmers, einer Ferienwohnung, eines Wohnmobils, eines Hausbootes oder das Chartern einer Yacht. Risikopersonen Risikopersonen sind die Angehörigen der begünstigten Person, Betreuungspersonen und die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen. Sehverlust Totaler und unwiederbringlicher Verlust der Sehkraft an einem oder beiden Augen. Dieser Verlust liegt vor, wenn die verbleibende Sehkraft mit Sehhilfe maximal 3/60 auf der Snellen-Skala beträgt. Selbstbeteiligung Eigenbeteiligung (Zuzahlung) bei Inanspruchnahme der Versicherung des anspruchsberechtigten Karteninhabers an jedem versicherten Schaden. Tatsächlicher Barwert Der Betrag, der als Wert eines Mietfahrzeuges auf der Grundlage seines Marktwertes, Alters und Zustandes zum Zeitpunkt des Schadeneintritts festgesetzt ist. Unerwartete Erkrankung Eine Erkrankung gilt als unerwartet, wenn sie nach Abschluss der Versicherung oder bei bestehendem Versicherungsvertrag nach Buchung der Reise erstmals auftritt und die konkreten Krankheitssymptome dem Reiseantritt entgegenstehen. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Abschluss der Versicherung oder bei 11 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 bestehendem Versicherungsvertrag vor Buchung der Reise keine Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind Kontrolluntersuchungen. Unfall Ein Unfall liegt vor: a) wenn die begünstigte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet; b) wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden; c) bei Gesundheitsschäden aufgrund rechtmäßiger Verteidigung oder bei Bemühung zur Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen. Unverzüglich Ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB); stellt auf die auch im Subjektiven liegende Zumutbarkeit alsbaldigen Handelns ab. Urlaubsort Als Urlaubsort gelten alle Orte einer Reise, die gebucht und versichert wurden. Sie sind als politische Gemeinde einschließlich eines Umkreises von 100 km zu verstehen. Davon umfasst sind alle Verbindungsstrecken zwischen den Urlaubsorten und zurück zum Heimatort. Verkäufer Verkäufer ist ein Händler, mit Firmensitz oder einer Niederlassung in der Europäischen Union, der den versicherten Gegenstand im Internet auf Webseiten oder in einem Einzelhandelsgeschäft verkauft. Bei Internetkäufen gilt als Sitz die in der Webseite genannte Postadresse, über die mit dem Händler in Kontakt getreten werden kann. Verlust von Extremitäten Verlust durch bleibende Abtrennung einer ganzen Hand am oder oberhalb des Handgelenks oder der Verlust durch die bleibende Abtrennung eines ganzen Fußes am oder oberhalb des Fußgelenks. Versicherer Inter Partner Assistance S.A. (IPA) Direktion für Deutschland Bahnhofstraße 19 82166 Gräfelfing Versicherte Personen Versicherte Personen sind a) bei Privat-PKW: der Halter, Eigentümer oder Fahrer. b) bei Mietwagen der anspruchsberechtigte Karteninhaber und autorisierte Fahrer, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Versicherter Aufenthalt Versichert ist der vorübergehende Aufenthalt der begünstigten Person in den Gastländern. Versicherungsnehmer Dies ist die Deutsche Kreditbank AG (DKB), Taubenstraße 7-9, 10117 Berlin. Versicherungszeitraum Der Versicherungsschutz besteht für die integrierten Versicherungs- und Assistanceleistungen ab Aktivierung der BMW Credit Card Premium und bei den gebuchten Paketen ab Aktivierung der Pakete. Er endet, wenn der Karteninhaber seine BMW Credit Card bzw. das entsprechende Paket kündigt (mit Ausnahme der Garantieverlängerung). Vollinvalidität Eine Beeinträchtigung, die seit dem Unfallereignis mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate angehalten hat und den Karteninhaber nach Auffassung eines unabhängigen Arztes daran hindert, für den Rest des Lebens einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 12 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 Vorerkrankung Vorerkrankung ist jede bestehende und bekannte Erkrankung, einschließlich deren Verschlechterungen und Folgen. Ausgenommen hiervon sind lediglich solche Verschlechterungen/Folgen, die letztmals vor mehr als sechs Monaten vor Abschluss der Versicherung bzw. vor Buchung der Reise (je nachdem, was länger zurück liegt) aufgetreten sind und/oder medikamentös oder therapeutisch behandelt wurden. Kontrolluntersuchungen gelten nicht als solche medikamentösen oder therapeutischen Behandlungen, es sei denn, die später festgestellte Erkrankung wurde auf Grund der bei der Kontrolluntersuchung ermittelten Werte/Symptome diagnostiziert. Versichert sind somit nur unerwartete Krankheiten, die nach Abschluss der Versicherung bzw. nach Buchung der Reise (je nachdem, was am Kürzesten zurück liegt) erstmals auftreten und die konkreten Krankheitssymptome so schwer sind, dass sie dem Reiseantritt bzw. der Durchführung der Weiterreise entgegenstehen. Wiederbeschaffungswert Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder für gleichwertige Teile gezahlt werden muss. Zeitwert Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages. Teil C: Besondere Versicherungsbedingungen für die Gruppenversicherung für BMW-Credit Card-Inhaber Integrierte Versicherungs- und Assistanceleistungen der BMW Credit Card Premium Besondere Versicherungsbedingungen zur Verkehrsrechtschutzversicherung § 1 Vertragsgrundlage Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen. § 2 Versicherungsumfang Versichert ist die Teilnahme des Karteninhabers am Straßenverkehr. 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Karteninhabers in Verbindung mit Verkehrsunfällen, die auf gesetzlicher Haftpflicht des Schädigers beruhen. 2.2 Verteidigungs-Rechtsschutz für den Karteninhaber, wenn ihm in Verbindung mit einem Verkehrsunfall vorgeworfen wird: a) eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, b) ein Vergehen/Verbrechen fahrlässig begangen zu haben, c) durch sein Verhalten im Verkehr ein Vergehen/Verbrechen vorsätzlich begangen zu haben; jedoch entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Karteninhaber das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall hat der Versicherer Anspruch gegen den Karteninhaber auf Rückzahlung der vorläufig geleisteten Beträge. 2.3 Hatte der Karteninhaber bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen versehen, besteht kein Rechtsschutz. 2.4 Rechtsschutz besteht nicht wenn das Fahrzeug gefahren wurde, obwohl der Karteninhaber durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und/oder gegen am Unfallort geltende verkehrsrechtliche Vorschriften einschließlich damit in Zusammenhang stehender strafrechtlicher Vorschriften verstoßen hat. § 3 Voraussetzungen für die Versicherungsleistung 3.1 Der Karteninhaber ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles: a) den Schaden dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und 13 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 b) Originalbelege und/oder Originalrechnungen vorzulegen. 3.2 Kommt der Karteninhaber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers ausgeschlossen. § 4 Rechtsschutz 4.1 Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles: a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 Nr. 1 von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt; b) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Karteninhaber oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll; c) die Voraussetzungen nach § 3.1 a) – § 3.1 b) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß den allgemeinen Versicherungsbedingungen und vor dessen Beendigung gemäß den allgemeinen Versicherungsbedingungen eingetreten sein. 4.2 Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. 4.3 Es besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß gegen § 3.1 a) ausgelöst hat. § 5 Versicherungssumme/Selbstbeteiligung 5.1 Die Versicherungssumme beträgt Euro 100.000,- je Rechtsschutzfall; für Strafkautionen werden zusätzlich bis zu Euro 25.000,- als Darlehen gezahlt. 5.2 Die Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall beträgt Euro 150,-. § 6 Örtlicher Geltungsbereich Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa und den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. § 7 Leistungsumfang 7.1 Der Versicherer trägt: a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Karteninhaber tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Der Versicherer trägt in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je nach Rechtsschutzfall eine Vergütung bis zu Euro 200,-. Wohnt der Karteninhaber mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung ihrer Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2.2 weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Karteninhabers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt; b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für den Karteninhaber tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Karteninhaber mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Karteninhaber tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Karteninhabers ansässigen Rechtsanwalt, der lediglich den Schriftverkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt; c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers für maximal vier Zwangsvollstreckungsversuche je vollstreckungsfähiger Titel; d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen; e) die übliche Vergütung i) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren; 14 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 ii) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines privaten Personenkraftwagens (PKW) sowie Anhängers; f) die Kosten der Reisen des Karteninhabers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen; g) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Karteninhaber zu deren Erstattung verpflichtet ist. 7.2 Der Karteninhaber kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. 7.3 Von dem Karteninhaber in fremder Währung aufgewandte Kosten werden ihm in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten von dem Karteninhaber gezahlt wurden. 7.4 Der Versicherer trägt nicht: a) Kosten, die der Karteninhaber ohne Rechtspflicht übernommen hat; b) Kosten, die aufgrund einer einverständlichen Streiterledigung entstehen, soweit sie nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen oder deren Übernahme durch den Karteninhaber nach der Rechtslage nicht erforderlich ist; c) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; d) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; e) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder –buße unter Euro 250,-; f) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde. 7.5 Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Karteninhaber aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. 7.6 Der Versicherer sorgt für a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Karteninhabers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um die begünstigte Person einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. 7.7 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. § 8 Obliegenheiten nach Eintritt des Schadenfalles 8.1 Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Karteninhaber nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 7.1 und 7.2 trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus: a) wenn der Karteninhaber dies verlangt; b) wenn der Karteninhaber keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. 8.2 Wenn der Karteninhaber den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Karteninhabers beauftragt. 8.3 Macht der Karteninhaber den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 8.4 Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Karteninhaber Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. 8.5 Der Karteninhaber hat: a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben; 15 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, i) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen; ii) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann; iii) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung seiner Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte. 8.6 Der Rechtsanwalt trägt dem Karteninhaber gegenüber die Verantwortung für die Durchführung seines Auftrags. Der Versicherer ist für die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht verantwortlich. 8.7 Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. 8.8 Ansprüche des Karteninhabers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Karteninhaber dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Karteninhaber bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. § 9 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen 9.1 Verletzt der Karteninhaber eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Karteninhabers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Karteninhaber zu beweisen. 9.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Karteninhaber nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 9.3 Verletzt der Karteninhaber eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Karteninhaber durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 9.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Karteninhaber arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat. § 10 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen: a) in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben; Nuklear- und genetischen Schäden; b) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen; c) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen; d) in Verfahren vor Verfassungsgerichten; e) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen; f) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Karteninhabers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll; g) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes; h) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung; i) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den Karteninhaber übertragen worden oder übergegangen sind; j) aus von dem Karteninhaber in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus eigener Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen; k) soweit bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ein ursächlicher Zusammenhang damit besteht, dass der Karteninhaber den Rechtsschutzfall vorsätzlich und rechtswidrig verwirklicht hat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Karteninhaber zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat. 16 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 § 11 Begünstigte Person Versicherungsschutz besteht nur für den Karteninhaber. § 12 Subsidiarität Die Versicherungen gelten subsidiär, d.h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z.B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch aus der Versicherung besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrags geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung als die speziellere Versicherung. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen des Vertrags. Der Karteninhaber hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt. Besondere Bedingungen für die Reiseassistance § 1 Informationsbereitstellung Auf Wunsch werden dem Karteninhaber zur Vorbereitung einer Auslandsreise telefonische Informationen über das Reiseland erteilt. Dazu zählen: a) allgemeine länderspezifische Informationen (z. B. Sitten und Gebräuche, Geschichte und Politik), b) Standort einer konsularischen Vertretung im Reiseausland. c) Impf-, Gesundheits- und Devisenbestimmungen des Reiselandes und d) sonstige Informationen über das Reiseland wie Klima, Visa, Zollbestimmungen und Hinweise für Geschäftsreisende. § 2 Dolmetscher-Service Wird wegen eines Unfalls, Diebstahls oder sonstiger Schwierigkeiten im Ausland der Kontakt mit Behörden, Kfz-Werkstätten oder Gutachtern erforderlich, wird auf Wunsch ein telefonischer Dolmetscherdienst angeboten: a) Der Karteninhaber erhält fremdsprachliche Unterstützung von mehrsprachigen Mitarbeitern (Dolmetscher- und Übersetzer-Service per Telefon; Telefonkosten sind von der begünstigten Person zu tragen). b) Unterstützung in den Standardsprachen Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch (rund um die Uhr verfügbar ist die Standardsprache Englisch) und weiteren Sprachen nach Bedarf. c) Benennung von Dolmetschern und Übersetzern vor Ort. § 3 Medizinische Hilfe Im Falle gesundheitlicher Beschwerden erfolgt auf Wunsch des Karteninhabers eine telefonische Beratung und Information zur Ersatz- oder Neubeschaffung der erforderlichen Medikamente und Sehhilfen. § 4 Hilfe bei Verlust von Dokumenten oder Zahlungsmitteln 4.1 Bei Verlust von Reisedokumenten erfolgt auf Wunsch des Karteninhabers eine telefonische Beratung und Information über die Beantragung/Beschaffung von Ersatzpapieren sowie im Falle des Verlustes von Zahlungsmitteln ein Geldtransfer an den Karteninhaber im Reiseausland. 4.2 Falls während der Reise die Reisezahlungsmittel abhandenkommen oder verloren gehen, stellt der Versicherer den Kontakt zur Bank her. Ist eine Kontaktaufnahme binnen 24 Stunden nicht möglich, wird der Versicherer im Auftrag des Karteninhabers dessen Konto im Namen und im Auftrag bis zum benötigten Geldbetrag belasten und den Betrag an den Karteninhaber auskehren. Der Karteninhaber verpflichtet sich in Höhe des benötigten Betrages bis zu EUR 5.000,- vorab einem SEPA –Mandat zum Einzug zuzustimmen. Anfallende Gebühren sind von dem Karteninhaber zu tragen. 17 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 Reise-Paket Allgemeine Bestimmungen § 1 Versicherte Reise Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte Reise. § 2 Beginn, Ende und Dauer des Versicherungsschutzes 2.1 Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich mit dem wirksamen Zustandekommen des BMW Credit Card-Vertrages, sofern das Reise-Paket dazu gebucht wurde. 2.2 Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Der Versicherungsschutz endet in jedem Fall mit der Rückgabe der BMW Credit Card oder mit dem Wirksamwerden der Kündigung des Kreditkartenvertrages. 2.3 Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Reiserücktritts- und Reiseabbruchs-Versicherung, sofern die in Anspruch genommene Dienstleistung vollständig mit der BMW Credit Card bezahlt wurde. Der Versicherungsschutz wird auch dann aktiviert, wenn die Zahlung über einen InternetZahlungsdienstleister, z.B. PayPal, mit Belastung der BMW Credit Card erfolgt ist. Sollte der Karteninhaber nicht die Möglichkeit haben, die vollständigen Kosten vor Antritt der Reise zu begleichen (z. B. Hotelaufenthalt, Mietwagen), gilt die Hinterlegung der BMW Credit Card-Daten sowie eine elektronische Bestätigung über die Hinterlegung als Aktivierung der Deckung und somit im Schadensfall als Nachweis. 2.4 Bei der Reiserücktrittsversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit der Buchung der Reise, frühestens jedoch mit dem Beitritt zu dem Gruppenversicherungsvertrag. Er endet mit dem Reiseantritt, spätestens jedoch mit dem Gruppenversicherungsvertragsende. 2.5 Bei der Reiseabbruchversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Reise, frühestens jedoch mit dem Beitritt zu dem Gruppenversicherungsvertrag. Er endet mit der Beendigung der Reise, spätestens jedoch mit dem Gruppenversicherungsvertragsende. Die Kommunikationsdaten des Versicherungs- und Assistanceservice stehen im Allgemeinen Teil der Versicherungsbedingungen. Besondere Versicherungsbedingungen zur Reiserücktritts- und ReiseabbruchVersicherung innerhalb des Reise-Paketes § 1 Vertragsgrundlage Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen. § 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Von der Versicherungsleistung sind die Fälle des Reiserücktritts und des Reiseabbruchs umfasst. Der Versicherungsschutz besteht weltweit für Reisen, welche mit der BMW Credit Card bezahlt wurden. 2.2 Der Versicherungsschutz für die Reiserücktrittsversicherung besteht für: a) Hinreise-Mehrkosten, wenn die Reise aus einem unter § 4 genannten Grund verspätet angetreten wurde, b) Rücktrittskosten/-gebühren und/oder Stornokosten/-gebühren, die die begünstigte Person einem Reiseunternehmen oder einer anderen Institution vertraglich aufgrund von Nichtantritt der Reise schuldet, c) gebuchte, im Voraus bezahlte und nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen, sofern diese im Reisevertrag gesondert vereinbart wurden, d) Teilstornokosten/-gebühren, wenn bei einer Reise, an der mehrere begünstigte Personen teilnehmen, mindestens eine begünstigte Person aus einem versicherten Grund nicht reisen kann. 2.3 Bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Ferienappartements, Hotelzimmer, Wohnwagen, Wohnmobile, gemietete Personenkraftwagen sowie Schiffscharter leistet der Versicherer: a) Rücktrittskosten/-gebühren und/oder Stornokosten/-gebühren, die von der begünstigten Person aufgrund von Nichtbenutzung oder vorzeitiger Aufgabe des Mietobjektes geschuldet sind, b) Für den nicht abgewohnten Teil der Mietkosten der Mietobjekte, falls keine Weitervermietung gelungen ist. 2.4 Der Versicherungsschutz für die Reiseabbruchversicherung besteht für: a) eine außerplanmäßige Beendigung der Reise, 18 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 b) nicht genutzte Reiseleistungen bei Reiseunterbrechung, c) Rückreisekosten sowie sonstige Mehrkosten, die durch einen Abbruch der Reise nachweislich entstanden sind, vorausgesetzt, dass An- und Abreise im versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich ist, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung einer verstorbenen begünstigten Person. d) Kosten, die durch den vorzeitigen Abbruch der Reise entstehen, e) Kosten, die für die Nachreise zu einer gebuchten Rundreise anfallen, f) Feuer, Wasserrohrbruch oder andere Elementarereignisse. 2.5 Ein Versicherungsschutz besteht nur, wenn die genannten und zum Reiserücktritt- oder Reiseabbruch führenden Ereignisse außerhalb der Kontrolle der begünstigten Person liegen und sie der begünstigten Person zum Buchungszeitpunkt unbekannt waren. § 3 Begünstigte Personen 3.1 Als begünstigte Personen gelten die nachfolgend genannten: a) Karteninhaber einer gültigen BMW Credit Card mit Reise-Paket, b) Familienangehörige des BMW Credit Card-Inhabers, sofern sie mit dem BMW Credit Card-Inhaber die Reise gemeinsam buchen und durchführen. Familienangehörige im Sinne dieser Versicherungsbedingungen sind der am gemeinsamen Hauptwohnsitz wohnende und dort gemeldete Ehepartner, der in häuslicher Gemeinschaft wohnende und dort als Hauptwohnsitz gemeldete Lebenspartner/Lebensgefährte sowie die unterhaltsberechtigten Kinder des BMW Credit Card-Inhabers und/oder dessen Ehepartners/Lebenspartners/ Lebensgefährten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine Kostenübernahme durch die Versicherung erfolgt für bis zu maximal fünf Familienangehörige, die gemeinsam reisen. c) Nichtfamilienangehörige, sofern sie mit dem BMW Credit Card-Inhaber die Reise gemeinsam buchen und durchführen, aber nicht mehr als fünf Personen inklusive dem BMW Credit Card-Inhaber. Sollten mehr als fünf Personen inklusive dem BMW Credit Card-Inhaber reisen, gelten die auf der Reisebestätigung erstgenannten Nichtfamilienangehörigen als mitbegünstigt, bis die Gesamtzahl von fünf Reisenden erreicht wird. 3.2 Für den Karteninhaber getroffene Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Dritte, die ggf. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag geltend machen können; wenn der Versicherer dem Karteninhaber gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, so gilt dies auch für ggf. mitbegünstigte Dritte. 3.3 Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abgetreten noch verpfändet werden. § 4 Versicherte Gründe für die Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung 4.1 Der Höchstbetrag der Versicherungsleistung für die versicherten Ereignisse beträgt maximal EUR 10.000,-. 4.2 Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, wenn infolge eines der nachstehend genannten Gründe entweder: a) die Reiseunfähigkeit der begünstigten Person(en) nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder b) ihr der Reiseantritt nicht zugemutet werden kann oder c) ihr die planmäßige Beendigung der Reise nicht zugemutet werden kann 4.3 Versicherte Gründe sind: a) Tod, schwerer Unfall oder unerwartet schwere Erkrankung der begünstigten Person oder einer Risikoperson, b) Tod, schwerer Unfall oder unerwartet schwere Erkrankung des Ehepartners, des in häuslicher Gemeinschaft wohnenden und dort als Hauptwohnsitz gemeldeten Lebenspartners/ Lebensgefährten, der Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern oder Schwiegerkinder einer begünstigten Person. c) Impfunverträglichkeit der begünstigten Person oder im Falle einer gemeinsamen Reise einer der oben genannten mitbegünstigten Personen, d) Schwangerschaft einer begünstigten Person, 19 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 e) Schaden am Eigentum der begünstigten Person oder im Falle einer gemeinsamen Reise der begünstigten Angehörigen der begünstigten Person infolge von Feuer, Elementarereignissen (Naturkatastrophen) oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten. Der Schaden muss im Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich sein oder seine Anwesenheit zur Schadensfeststellung notwendig sein. f) Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, g) Aufnahme des Arbeitsverhältnisses aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern die begünstigte Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat, h) Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten sechs Monate der neuen beruflichen Tätigkeit. i) Unerwartete Einberufung der begünstigten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornokosten/-gebühren nicht von einem Kostenträger übernommen werden. j) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an der Schule/Universität der begünstigten Person, k) Unerwartete gerichtliche Vorladung der begünstigten Person, l) Bruch von Prothesen, m) Schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes einer begünstigten Person. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau des für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes. § 5 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht: a) sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Terrorakten ist; b) bei psychischen Erkrankungen sowie bei Suchterkrankungen; c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräten); d) für die Gebühren zur Erteilung eines Visums; e) für Abschussprämien bei Jagdreisen; f) bei Vorerkrankungen. g) bei bestehenden Erkrankungen der begünstigten Person bzgl. derer ein Arzt von einer Reise abgeraten hatte oder abgeraten hätte, wenn er konsultiert worden wäre. h) für Kosten, die für eine Stornierung oder einen Reiseabbruch entstehen, wenn diese(r) aus Umständen resultiert, die der begünstigten Person bei der Buchung der Reise bzw. bei Beginn des Versicherungsschutzes bekannt waren oder objektiv erwartet werden konnten. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall von der begünstigten Person vorsätzlich herbeigeführt wurde. Führt die begünstigte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person entspricht. i) für Kosten, die entstehen, weil eine begünstigte Person nicht im Besitz eines gültigen Passes, Visums oder anderer für die Reise erforderlichen Dokuments ist. j) für Kosten, die entstehen durch Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben, politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen und Kernenergie. § 6 Voraussetzungen für die Versicherungsleistung 6.1 Die jeweils begünstigte Person (gemäß obiger Definition), im Falle Minderjähriger deren gesetzlicher Vertreter, ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles: a) dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und b) die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren und 20 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 c) die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann und d) ärztliche Atteste über Krankheiten, Unfälle, Impfunverträglichkeiten bzw. Schwangerschaft einzureichen und e) den Nachweis darüber zu führen, dass der vollständige Reise-/ Mietpreis über eine gültige BMW Credit Card bezahlt oder diese als Zahlungsmittel hinterlegt wurde und f) jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und alle notwendigen, vom Versicherer zur Bearbeitung des Falles angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 6.2 Kommt die jeweils begünstigte Person diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers ausgeschlossen. § 7 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 7.1 Die jeweils begünstigte Person (gemäß obiger Definition), im Falle Minderjähriger deren gesetzlicher Vertreter, hat folgende Unterlagen bei dem Versicherer einzureichen: a) Versicherungsnachweis durch die gültige BMW Credit Card-Nummer, Buchungsunterlagen und Rechnungen; b) bei unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerer Unfallverletzung, Schwangerschaft sowie Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken ein Attest eines Arztes am Aufenthaltsort, das bestätigt, dass der Reiseabbruch notwendig ist; für die Reiserücktrittsversicherung ist für die genannten Fälle ein Attest eines Arztes im Heimatland vorzulegen, c) bei Tod eine Sterbeurkunde; d) bei Schaden am Eigentum und bei Feuer, Wasserrohrbruch oder Elementarereignissen während der Reise geeignete Nachweise (z. B. Polizeiprotokoll); e) im Falle einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels eine Bestätigung vom Beförderungsunternehmen über die Verspätung des öffentlichen Verkehrsmittels. 7.2 Die jeweils begünstigte Person (gemäß obiger Definition), im Falle Minderjähriger deren gesetzlicher Vertreter, ist zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen des Versicherers außerdem verpflichtet, dem Versicherer das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit infolge einer unerwarteten schweren Erkrankung oder einer schweren Unfallverletzung durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen. § 8 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen 8.1 Verletzt die begünstigte Person oder, im Falle Minderjähriger deren gesetzlicher Vertreter, eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person oder, im Falle Minderjähriger deren gesetzlicher Vertreter, entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die begünstigte Person, oder im Falle Minderjähriger deren gesetzlicher Vertreter, zu beweisen. 8.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die begünstigte Person oder, im Falle Minderjähriger deren gesetzlicher Vertreter, nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 8.3 Verletzt die begünstigte Person oder, im Falle Minderjähriger deren gesetzlicher Vertreter, eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er die begünstigte Person oder, im Falle Minderjähriger deren gesetzlicher Vertreter, durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 8.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die begünstigte Person oder, im Falle Minderjähriger deren gesetzlicher Vertreter, arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat. 21 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 § 9 Rechte im Schadenfall 9.1 Die Ausübung der Rechte im Schadensfall steht den begünstigten Personen oder, im Falle Minderjähriger deren gesetzlichen Vertretern, zu. 9.2 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grund und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme binnen zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsankündigung des Versicherers per Überweisung auf eine von dem BMW Credit Card-Inhaber anzugebende Bankverbindung. § 10 Selbstbeteiligung Der Selbstbehalt bei einem Reiserücktritt beträgt 10%, aber mindestens EUR 100,- pro Schadenfall. § 11 Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit. § 12 Subsidiarität Die Versicherungen aus diesen Versicherungsbedingungen gelten streng subsidiär, d. h. Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbringt, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Versicherungsbedingungen besteht somit nicht, soweit die begünstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis. Besondere Versicherungsbedingungen zur Reiseunfallversicherung innerhalb des Reise-Paktes § 1 Vertragsgrundlage Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen § 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Der Versicherer erbringt die nachfolgend aufgeführten Versicherungsleistungen bei Unfällen auf der versicherten Reise, die zum Tod oder zur dauernden Invalidität des Karteninhabers führen. 2.2 Ein Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Kosten der Reise zu 100% mit der BMW Credit Card bezahlt worden sind oder damit bezahlt werden. 2.3 Der Versicherungsschutz besteht weltweit. § 3 Begünstigte Person Begünstigte Person ist ausschließlich der BMW Credit Card-Inhaber. § 4 Tod des Karteninhabers 4.1 Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tod des Karteninhabers, zahlt der Versicherer an die Erben eine Versicherungsleistung von maximal EUR 30.000,-. Die Versicherungssumme ist auf diesen Höchstbetrag begrenzt. 4.2 Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die als Nachweis über den Versicherungsfall aufgrund des Todes des Karteninhabers beizubringen sind, erklärt der Versicherer innerhalb von einem Monat, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. 4.3 Erkennt der Versicherer den Anspruch an, so erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung binnen zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsankündigung des Versicherers per Überweisung auf eine von dem BMW Credit Card-Inhaber anzugebende Bankverbindung. § 5 Leistung bei Invalidität 5.1 Voraussetzungen für die Leistung sind: 22 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 a) der Karteninhaber ist durch den Unfall auf Dauer in seiner körperlichen oder geistigen Funktionsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität) und b) die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und spätestens innerhalb weiterer drei Monate von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei dem Versicherer geltend gemacht worden. 5.2 Die Versicherungsleistung für die Invalidität ist auf maximal EUR 130.000,- beschränkt. a) für den Verlust von beiden Händen, beiden Füßen, der Sehkraft auf beiden Augen, einer Hand und einem Fuß oder einer Hand und der Sehkraft auf einem Auge beträgt die Leistungssumme 100% der Versicherungssumme für Vollinvalidität. b) für den Verlust von einer Hand, einem Fuß oder der Sehkraft eines Auges beträgt die Leistungssumme 50% der Versicherungssumme für Vollinvalidität. 5.3 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn der Karteninhaber unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. 5.4 Stirbt der Karteninhaber aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder – gleichgültig, aus welcher Ursache – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach Nr. 1 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 5.5 Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalleistung aus der für den Versicherungsfall vereinbarten Summe gezahlt. 5.6 Grundlage der Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der Invalidität. 5.7 Für nicht genannte Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 5.8 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. § 6 Zahlung der Versicherungsleistung bei dauernder Invalidität 6.1 Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalls nicht beansprucht werden. 6.2 Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen sind, wird der Versicherer innerhalb von drei Monaten erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. 6.3 Erkennt der Versicherer den Anspruch an, so erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung binnen zwei Wochen. 6.4 Der Karteninhaber und der Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfallereignis, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss seitens des Versicherers mit der Erklärung gemäß 5.2, seitens des Karteninhabers innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie der Versicherer bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. § 7 Ausschlüsse/Einschränkungen Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: a) Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, Schlaganfälle, Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen, sowie durch krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen; b) Unfälle durch alkohol- oder betäubungsmittelbedingte Bewusstseinsstörungen; c) Unfälle in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges. Versicherungsschutz besteht jedoch als Fluggast eines Luftfahrtunternehmens; d) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen, Strahlen und Infektionen. e) Unfälle bei der Ausübung von Extremsportarten (hierzu zählen insbesondere Rafting, Freeclimbing, Canyoning, Abseilaktionen und Höhlenbegehungen, Bergsteigen, Drachenfliegen, Gleitschirmfliegen, Fallschirmspringen), bei der Vorbereitung (Training) bzw. der Teilnahme an Box- oder Ringkämpfen, Kampfsportwettkämpfen jeglicher Art, Pferde- oder Radrennen sowie als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Kraftfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt; f) Unfälle, die dem Karteninhaber dabei zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht; 23 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 g) Unfälle aufgrund versuchten Suizids und dessen Folgen sowie aufgrund vollendeten Suizids. § 8 Voraussetzungen für die Versicherungsleistung 8.1 Der Karteninhaber ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles: a) den Schaden dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und b) die Invalidität durch Vorlage des Bescheides der für die Feststellung des Grades der Behinderung zuständigen Stelle über die Schwerbehinderung innerhalb eines Jahres anzuzeigen und c) die behandelnden oder begutachtenden Ärzte, andere Versicherer und Behörden zu ermächtigen, den Versicherer und den von diesem beauftragten Ärzten alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Originalbelege einzureichen sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen. Im Falle, dass die versicherte Person selbst verstorben ist, gehen die Rechte und Pflichten auf die Erben der versicherten Person über. 8.2 Kommt der Karteninhaber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers ausgeschlossen. § 9 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Karteninhaber hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die hierfür notwendigen Kosten trägt der Versicherer. § 10 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen 10.1 Verletzt die begünstigte Person eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die begünstigte Person zu beweisen. 10.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die begünstigte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 10.3 Verletzt die begünstigte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er die begünstigte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 10.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die begünstigte Person arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat. § 11 Subsidiarität Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d. h. Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbringt, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis. 24 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 Shopping-Paket Besondere Versicherungsbedingungen für die Einkaufsversicherung innerhalb des Shopping-Paketes § 1 Vertragsgrundlage Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen. § 2 Gegenstand der Einkaufsversicherung 2.1 Versichert sind: a) volljährige Inhaber einer gültigen BMW Credit Card, deren Hauptwohnsitz in Deutschland ist. b) alle neuen, unbeschädigten beweglichen Sachen, die der Karteninhaber für private Zwecke mit der auf seinen Namen ausgestellten BMW Credit Card erworben hat und die einen Mindesteinkaufswert von EUR 50,- haben, für die Dauer von 60 Tagen ab Kaufdatum. Zu beachten sind die unten genannten nicht versicherten Sachen. 2.2 Versicherte Ereignisse sind: a) Einbruch und Einbruchsdiebstahl, bei dem die versicherte Sache gestohlen wird (Rückerstattung des Einkaufspreises) b) Raub (ein Raub liegt vor, wenn jemand gegen den Karteninhaber Gewalt anwendet oder androht und den versicherten Gegenstand mit Gewalt oder Gewaltandrohung entwendet) (Rückerstattung des Einkaufspreises) c) Abhandenkommen – nicht jedoch das bloße Liegenlassen (siehe Ausschlüsse) d) Zerstörung und/oder Beschädigung durch ein plötzliches und unvorhersehbares Ereignis, das die ordnungsgemäße Nutzung der versicherten Sache einschränkt oder verhindert (Reparaturkosten) e) Elementarereignisse wie Sturm, Überschwemmung und ähnliches 2.3 Der Versicherer ist berechtigt – anstelle einer Zahlung – nach eigenem Ermessen den versicherten Gegenstand reparieren zu lassen oder zu ersetzen. 2.4 Die erstattungsfähigen Höchstbeträge betragen für die Einkaufsversicherung: a) Höchstbetrag pro Jahr EUR 3.000,b) Höchstbetrag pro Gegenstand EUR 1.000,c) Mindestpreis pro Gegenstand EUR 50,Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme binnen zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsankündigung des Versicherers per Überweisung auf eine vom Karteninhaber anzugebende Bankverbindung. 2.5 Forderungen für einen versicherten Gegenstand, der zu einem Paar oder Set gehört, werden bis zum vollen Kaufpreis des Paars oder Sets erstattet, es sei denn, diese Gegenstände können auch einzeln verwendet und ersetzt werden. § 3 Begünstigte Person Der Versicherungsschutz ist an den Einsatz der BMW Credit Card gekoppelt. Begünstigte Person ist der Karteninhaber. § 4 Voraussetzung für die Versicherungsleistung 4.1 Der Karteninhaber ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles: a) den Schaden dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und b) eine Originalkaufbestätigung vorzulegen und c) einen Nachweis vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass die Transaktion in voller Höhe über die BMW Credit Card bezahlt wurde (Bsp. Kreditkartenabrechnung) und d) die mangelhafte Leistung (Aliud oder Schlechtleistung) bzw. die Nichtleistung, den Mangel oder die Falschlieferung dem Verkäufer binnen 14 Tagen nach dem tatsächlichen Erhalt des gekauften Artikels zu melden und e) die ihm übersandte Schadensmeldung ausgefüllt zusammen mit den angeforderten Unterlagen an den BMW Credit Card Versicherungsservice zurückzuschicken. Defekte oder Beschädigungen sind vom Karteninhaber nachzuweisen (ggf. per Kostenvoranschlag). 4.2 Kommt der Karteninhaber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers ausgeschlossen. 25 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 § 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 5.1 Von dem Karteninhaber sind bei einem Versicherungsfall vorzulegen: die Mitteilung an den Verkäufer und die Empfangsbestätigung des Verkäufers oder eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers, bei dem der Karteninhaber die Ware erworben hat, aus der die Ablehnung der Rücknahme hervorgeht. 5.2 Wenn der Karteninhaber nach der Begleichung seiner Forderung durch den Versicherer den Artikel oder einen Ersatzartikel bzw. die Erstattung des Kaufpreises vom Verkäufer erhält, ist die Zahlung vom Karteninhaber in voller Höhe zurückerstatten oder der Ersatzartikel an den Versicherer auszuhändigen. 5.3 Ohne die Mitwirkung des Karteninhabers kann der Versicherer die Leistung nicht erbringen. Der Karteninhaber hat daher: a) sämtliche angemessenen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Diebstahl oder Beschädigungen der versicherten Gegenstände zu verhindern; b) den Versicherer unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten von einem Umstand, der eine Leistungspflicht des Versicherers zur Folge haben könnte, vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten; c) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe seiner Leistungspflicht zu gestatten; d) alle für den Versicherungsfall notwendigen Weisungen von dem Versicherer zu beachten; e) dem Versicherer die zum Nachweis des Schadens angeforderten Unterlagen einzureichen, insbesondere: • Kostenrechnungen/Kostenvoranschläge, • sämtliche erforderlichen Informationen, Nachweise, Angaben zur Hausratversicherung; f) die eventuell entstehenden Kosten zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen selbst zu tragen; g) Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Einbruchdiebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung, Körperverletzung) unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige bescheinigen zu lassen; h) dem Versicherer auf seine Aufforderung hin, auf eigene Kosten, sämtliche versicherten Gegenstände oder Teile von Paaren und Sets zuzusenden und dem Versicherer die Rechte daran, insbesondere Eigentumsrechte, zu übertragen, damit dieser den Betrag, den er an den Karteninhaber erstattet, ggf. von dem für den Schaden verantwortlichen Dritten zurückfordern kann; i) zu versichern, dass er den Schaden nicht auch bei einer weiteren Versicherung geltend macht. 5.4 Der Karteninhaber behält Kopien von allen Unterlagen, die er an den Versicherer schickt. Sobald der Karteninhaber dem Versicherer alle erforderlichen Originaldokumente zwecks Kostenerstattung übermittelt hat, wird durch den Versicherer innerhalb von zwei Wochen die bedingungsgemäße Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach geprüft. Im Falle einer Leistungspflicht wird der zu erstattende Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsankündigung des Versicherers auf eine von dem BMW Credit Card-Inhaber anzugebende Bankverbindung überwiesen. § 6 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen 6.1 Verletzt der Karteninhaber eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Karteninhabers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Karteninhaber zu beweisen. 6.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Karteninhaber nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.3 Verletzt der Karteninhaber eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Karteninhaber durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 6.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Karteninhaber arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat. § 7 Ausschlüsse 7.1 Der Versicherer leistet keine Erstattung für Schadenfälle, die sich direkt oder indirekt ergeben aus: 26 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 a) Schäden, die nicht in Zusammenhang mit Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub oder Beschädigung stehen; b) Verlieren der Ware bzw. das einfache Abhandenkommen der Ware, die unbeaufsichtigt an einem öffentlichen Ort abgestellt wurde. Unerklärliches Verschwinden von Gegenständen; c) Schäden aufgrund von Betrug, unberechtigter Verwendung, unsachgemäßer Behandlung, oder Nichteinhaltung der Herstellerhinweise; d) Sachfolge- und Vermögensschäden; e) Kosten für Reparaturen, die nicht in von dem BMW Credit Card Versicherungsservice autorisierten Werkstätten anfallen; f) Diebstahl von Gegenständen, wenn dies nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Entdeckung des Diebstahls polizeilich gemeldet und ein schriftlicher Bericht darüber eingeholt wurde; g) Verlust oder Schaden infolge von durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandener Abnutzung von Gegenständen oder Produktionsfehlern; h) Verlusten oder Schäden aufgrund von Radioaktivität, Wasser, Feuchtigkeit oder Erdbeben; i) Diebstahl oder Beschädigung, wenn die versicherten Gegenstände nicht unter der Aufsicht eines hierzu verpflichteten Dritten stehen; j) Gegenständen, die nicht von dem Karteninhaber oder von einem von ihm beauftragten Dritten entgegengenommen wurden; k) Diebstahl oder Schäden an Gegenständen in einem Motorfahrzeug oder aufgrund des Diebstahls dieses Motorfahrzeugs; l) Schadenfällen aufgrund von erklärtem oder nicht erklärtem Krieg, Konfiszierung auf Anweisung einer Regierung oder öffentlichen Behörde; m) Aufständen und zivilen Unruhen, Streik, Arbeits- und politische Störungen; n) Versandbestellungen, bis diese ankommen, an der genannten Lieferadresse angenommen und auf Schäden geprüft wurden; o) Schäden, die der Karteninhaber durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verursacht; p) Umständen, die dem Karteninhaber bekannt sind und bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie zu einem Schadenfall führen werden; q) Waren, die nicht vollständig mit der BMW Credit Card bezahlt wurden; r) Nichtlieferung des versicherbaren Artikels aufgrund eines Streikes der Post oder des Versandunternehmens; s) vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung des Gegenstandes. 7.2 Folgende Gegenstände sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: a) Verbrauchsgüter oder verderbliche Güter mit begrenzter Haltbarkeitsdauer b) Briefmarken, Münzen und Medaillen c) Bargeld, Urkunden, Schecks und sonstige Wertpapiere, Eintrittskarten, Fahrscheine und sonstige Berechtigungsscheine, Unterlagen, Zahlungsmittel, alle Arten von Aktien, Edelmetall in Barrenform, Silber und Gold d) Tiere und Pflanzen e) Schmuck, Uhren, Edelmetalle und Edelsteine sowie Pelze f) Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert sowie Antiquitäten g) Kosmetikartikel, Medikamente und medizinische Hilfsmittel h) Mobiltelefone i) Motorfahrzeuge und deren Teile j) Fahrräder, Boote und deren Zubehör k) Dienstleistungen aller Art einschließlich der Dienstleistungen, die mit der versicherten Ware zusammen hängen (z.B. Installations- bzw. Einrichtungskosten, Garantien, Berechtigungen etc.) l) Versicherbare Artikel, die nicht in neuem, verkaufsfähigem, vollständig fehlerfreiem und betriebsbereitem Zustand sind m) Online erworbene Dienstleistungen oder online durchgeführte Dienstleistungen n) Bücher, Gesundheitspflegeartikel o) Versicherbare Artikel, die für berufliche oder gewerbliche Zwecke eingesetzt werden p) Versicherbare Artikel, die zum Weiterverkauf gekauft wurden q) Versicherbare Artikel, die auf Auktions-Webseiten gekauft wurden r) Umgebaute oder aufbereitete Artikel, Schlussverkaufsartikel s) Grundstücke, Gebäude, dauerhaft in Haus, Büro oder Fahrzeugen angebrachte Gegenstände u) Elektronikgeräte und -artikel (wie zum Beispiel tragbare Musikanlagen, Ton- und Datenträger, MP3bzw. MP4-Spieler, Computer oder Computerzubehör), die für geschäftliche Zwecke verwendet werden. v) Im Internet angesehene oder heruntergeladene Artikel (MP3-Dateien, Fotos, Software, etc.) w) Verborgene Fehler des versicherbaren Artikels. 27 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 § 8 Meldung des Schadensfalles Der Schadenfall kann telefonisch oder per Email an die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen genannten Kontaktdaten des BMW Credit Card Versicherungsservice gemeldet werden. § 9 Subsidiarität Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d. h. Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbringt, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis. § 10 Leistungstabelle Leistungstabelle Einkaufsversicherung: a) Höchstbetrag pro Jahr: EUR 3.000,b) Höchstbetrag pro Gegenstand: EUR 1.000,c) Mindestpreis pro Gegenstand: EUR 50, Besondere Versicherungsbedingungen zu der Garantieverlängerung (Verlängerung von Herstellergarantien) innerhalb des Shopping-Paketes § 1 Vertragsgrundlage Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen. § 2 Beginn und Ablauf der Garantieverlängerung 2.1 Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Karteninhaber bei Erwerb des versicherten Gegenstandes eine gültige BMW Credit Card mit Shopping-Paket besitzt und den versicherten Gegenstand mit der Credit Card erworben hat. Der Versicherungsschutz endet in jedem Fall mit Beendigung des Kreditkartenvertrages bzw. Kündigung des Shopping-Pakets. 2.2 Für Neu-Produkte, bei denen eine Herstellergarantie über mindestens 12, aber maximal 36 Monate besteht, verlängert sich die Herstellergarantie im Rahmen und Umfang dieser Versicherungsbedingungen um weitere 12 Monate unmittelbar nach der Herstellergarantie bis zu insgesamt maximal 36 Monate ab Kaufvertragsabschluss. § 3 Begünstigte Person Der Versicherungsschutz besteht für den Karteninhaber und ist an den Einsatz der BMW Credit Card gekoppelt. § 4 Versicherte Sachen 4.1 Versichert sind alle Elektrogeräte (z.B. Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräte), die beim Kauf neu und unverändert sowie ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch des BMW Credit CardInhabers bestimmt sind und hierzu auch hauptsächlich verwendet werden. 4.2 Damit die o.g. Sachen eine Garantieverlängerung erhalten, muss: a) der Artikel in Deutschland gekauft worden sein, b) der Betrag vollständig in einer Transaktion bezahlt werden und c) die versicherte Sache mit der BMW Credit Card bezahlt worden sein. Sollte die BMW Credit Card vom Verkäufer nicht akzeptiert werden oder aufgrund von technischen Defekten nicht möglich sein, so besteht auch Versicherungsschutz bei Zahlung mit EC-Karte/Lastschrift von einem Konto des Karteninhabers. Der technische Defekt muss vom Händler beim Kauf schriftlich bestätigt werden. 4.3 Wird die Garantie nicht vom Hersteller, sondern von anderen – natürlichen oder juristischen Personen ausgesprochen (z.B. Händler, Importeur), so ist keine Garantieverlängerung möglich. Auch werden Garantien für gebrauchte Produkte nicht verlängert. 28 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 § 5 Versicherte Schäden Versicherungsschutz besteht für Schäden, die nachweislich durch Material- oder Fabrikationsfehler des Herstellers entstanden sind. Art und Umfang des Versicherungsschutzes richten sich nach den Garantiebestimmungen des Herstellers mit der Einschränkung der unter § 6 genannten Ausschlüsse. Bei versicherten Garantieschäden an Kühlgeräten, sind auch verderbliche Lebensmittel mit pauschal einmalig pro Schadenfall EUR 200,- von der Versicherungsleistung umfasst. § 6 Ausschlüsse 6.1 Keine Entschädigung leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf andere mitwirkende Ursachen für Schäden bzw. Kosten durch: a) Installations-, Wartungs-, Einstellungs- oder Änderungskosten und Software; b) Reinigungskosten (z. B. für Wasch- und Spülmaschinenfilter, Waschmittelschubladen); c) Kosten für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung entstehen (z. B. zur Inbetriebnahme, Wartung, Installation); d) Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen (hiervon ausgenommen sind Verstopfungen im Kühlungssystem von Kühlanlagen); e) Ein- und Ausbaukosten (z. B. bei Untertischgeräten); f) Einbrenn-Schäden bei LCD-/Plasma-Fernseher, g) Korrosions- und Korrosionsfolgeschäden; h) Betriebs- und Inspektionskosten; i) Hilfs- und Betriebsstoffe (z. B. Brennstoffe, Filtermassen- und -einsätze, Kühl-, Reinigungs- und Schmiermittel sowie Öle); j) Werkzeuge aller Art (z. B. Bohrer, Messer, Sägeblätter, Zähne, Schneiden und Schleifscheiben); k) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Geräte erfahrungsgemäß mehrfachausgewechselt werden müssen (z. B. Glühbirnen, Batterien, Sicherungen). l) für Schäden, die in den Rahmen der Produkthaftung des Herstellers oder eines Produktrückrufes fallen; m) sofern das Gerät zu gewerblichen Zwecken genutzt wird; n) soweit, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler) oder Werkunternehmer einzutreten hat. 6.2 Sollte die Kreditkarte vor Ablauf von 36 Monaten gekündigt werden, endet zu diesem Zeitpunkt auch die Garantieverlängerung. § 7 Versicherungssumme/Selbstbehalt Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten im Rahmen der Originalgarantiebedingungen bis zu einer Höchstersatzleistung von EUR 1.500,- pro Fall, bei maximal EUR 15.000,- Versicherungsleistung pro Jahr. Ist eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich, d.h. übersteigt sie die Kosten für ein neues Produkt gleicher Art und Güte, so werden die Kosten für eine Neuanschaffung übernommen. Nicht ersetzt werden Wertminderungen und Vermögensfolgeschäden. Es besteht kein Selbstbehalt. § 8 Voraussetzung für die Versicherungsleistung 8.1 Der Karteninhaber ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles: a) den Schaden dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und b) eine Originalkaufbestätigung mit der Ausgangsgarantie vorzulegen und c) einen Nachweis vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass die Transaktion in voller Höhe über die BMW Credit Card bezahlt wurde (Bsp. Kontoauszug) und d) die ihm übersandte Schadensmeldung ausgefüllt zusammen mit den angeforderten Unterlagen an den Versicherer zurückzuschicken. Defekte oder Beschädigungen sind vom Karteninhaber nachzuweisen (ggf. per Kostenvoranschlag, dessen Kosten von dem Karteninhaber zu tragen sind). 8.2 Kommt der Karteninhaber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers ausgeschlossen. § 9 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Karteninhaber hat: a) auf eigene Kosten einen beschädigten Artikel zur Überprüfung einzusenden; b) sämtliche angemessenen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Diebstahl oder Beschädigung der versicherten Gegenstände zu verhindern; 29 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 c) dem Versicherer unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten von einem Umstand, der eine Leistungspflicht des Versicherers zur Folge haben könnte, vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten; d) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe seiner Leistungspflicht zu gestatten; e) alle für den Versicherungsfall notwendigen Weisungen von dem Versicherer zu beachten; f) zu versichern, dass der Karteninhaber den Schaden nicht auch bei einer anderen Versicherung geltend macht. § 10 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen 10.1 Verletzt der Karteninhaber eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Karteninhabers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Karteninhaber zu beweisen. 10.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Karteninhaber nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 10.3 Verletzt der Karteninhaber eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Karteninhaber durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 10.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Karteninhaber arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat. § 11 Subsidiarität Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d. h. Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbringt, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis. Besondere Versicherungsbedingungen zur Warenrückgabe-Unterstützung innerhalb des Shopping-Paketes § 1 Vertragsgrundlage Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen. § 2 Versicherungssummen Die Versicherungssumme beträgt bis zu maximal EUR 1.000,- pro Fall und maximal drei Fälle pro Kalenderjahr. § 3 Versicherungsleistung 3.1 Gewährleistet wird ein Rückgaberecht für neue, unbeschädigte und bewegliche Sachen, die einen Mindesteinkaufswert von EUR 50,- haben und für den persönlichen Gebrauch vorgesehen sind, wenn nach 90 Tagen keine Einigung mit dem Händler erzielt wurde und: a) der gelieferte Gegenstand nicht mit dem ursprünglich bestellten Artikel übereinstimmt (aliud) oder 30 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 b) der gelieferte Gegenstand bei der Auslieferung einen Mangel aufweist, der seine ordnungsgemäße Funktion verhindert, der Gegenstand defekt oder unvollständig ist (Mangelleistung). 3.2 Versichert sind daher die Nichtleistung und die Schlechtleistung. Im Einzelnen gilt folgendes: 3.3 Nichtleistung: a) Wenn der versicherte Gegenstand nicht geliefert wurde und der Karteninhaber dies dem Verkäufer per E-Mail binnen 30 Kalendertagen ab der Belastung seiner BMW Credit Card mitgeteilt hat, erstattet der Versicherer dem Karteninhaber den Kaufpreis (einschließlich Mehrwertsteuer), bis zu dem Höchstbetrag von EUR 1.000,- pro Artikel, der in der Leistungstabelle für den an den Verkäufer zahlbaren Betrag angegeben ist. b) Wenn der Karteninhaber, nach der Regulierung des Schadens durch den Versicherer den Artikel, einen Ersatzartikel oder eine Erstattung des Kaufpreises vom Verkäufer erhält, ist die von dem Versicherer vorgenommene Zahlung in voller Höhe an diesen zurückerstatten oder der Ersatzartikel an ihn auszuhändigen. 3.4 Mangelhafte Leistung Wenn der gelieferte versicherte Gegenstand: a) nicht mit dem von dem Karteninhaber ursprünglich bestellten Artikel übereinstimmt (aliud); oder b) bei der Auslieferung einen Mangel hat, der seine ordnungsgemäße Funktion verhindert, defekt oder unvollständig ist, erstattet der Versicherer bis zu dem Höchstbetrag von EUR 3.000,- pro Jahr und EUR 1.000,- pro Gegenstand (bei einem Mindestpreis pro Gegenstand von EUR 50,-): c) die Kosten für die Retoure des Artikels an den Verkäufer einschließlich Empfangsbescheinigung, wenn dieser die Retoure des Artikels akzeptiert und eine Ersatzware schickt oder dem Karteninhaber den Kaufpreis erstattet, aber sich weigert, die Versandkosten für die Retoure zu übernehmen; d) die Kosten für die Retoure des Artikels an den Verkäufer einschließlich einer Empfangsbescheinigung, sowie den Kaufpreis für den versicherten Artikel, wenn der Verkäufer die Retoure des Artikels akzeptiert, aber sich weigert, die Versandkosten für die Retoure zu übernehmen, und/oder keine Ersatzware schickt oder dem Karteninhaber nicht binnen 90 Tagen ab Rücksendung des Artikels den Kaufpreis erstattet. 3.5 Eine Erweiterung der Rückgabe nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist ausgeschlossen. § 4 Begünstigte Person Der Versicherungsschutz besteht für den Karteninhaber und ist an den Einsatz der BMW Credit Card gekoppelt. § 5 Versicherte Gegenstände Versichert sind neue, unbeschädigte und bewegliche Sachen mit einem Mindesteinkaufswert von EUR 50,-, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind die und von dem Karteninhaber mit einer gültigen § 6 Versicherte Ereignisse 6.1 Versichert ist das Rückgaberecht der oben näher bezeichneten Sachen für folgende Fälle: a) der gelieferte Gegenstand stimmt nicht mit dem ursprünglich bestellten Artikel überein (aliud) oder b) der gelieferte Gegenstand weist bei der Auslieferung einen Mangel auf, der seine ordnungsgemäße Funktion verhindert, der Gegenstand ist defekt oder unvollständig (Mangelleistung). 6.2 Eine Erweiterung der Rückgabe nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist ausgeschlossen. § 7 Voraussetzung für die Versicherungsleistung 7.1 Der Karteninhaber ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles: a) den Schaden dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und b) eine Originalkaufbestätigung vorzulegen, aus der sich der Kaufpreis und der Anschaffungstag ergibt und c) einen Nachweis vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass die Transaktion in voller Höhe über die BMW Credit Card bezahlt wurde (Bsp. Kontoauszug) und d) die ihm übersandte Schadensmeldung ausgefüllt zusammen mit den erbetenen Unterlagen an den Versicherer zurückzuschicken und e) den Nachweis der Mangelhaftigkeit des Gegenstandes (Defekte oder Beschädigungen) auf eigene Kosten zu erbringen (ggf. per Kostenvoranschlag) und f) einen Nachweis des Einigungsversuches mit dem Händler innerhalb von 90 Tagen nach Auftritt des Mangels zu erbringen. 7.2 Kommt der Karteninhaber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers ausgeschlossen. 31 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 § 8 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Karteninhaber hat: a) sämtliche angemessenen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Diebstahl oder Beschädigung der versicherten Gegenstände zu verhindern; b) dem Versicherer unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten von einem Umstand, der eine Leistungspflicht des Versicherers zur Folge haben könnte, vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten; c) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe seiner Leistungspflicht zu gestatten; d) alle für den Versicherungsfall notwendigen Weisungen von dem Versicherer zu beachten; e) zu versichern, dass er den Schaden nicht auch bei einer anderen Versicherung geltend macht. § 9 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen 9.1 Verletzt der Karteninhaber eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Karteninhabers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Karteninhaber zu beweisen. 9.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Karteninhaber nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 9.3 Verletzt der Karteninhaber eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Karteninhaber durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 9.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Karteninhaber arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat. § 10 Ausschlüsse Nicht von dem Versicherungsschutz umfasst sind folgende Ereignisse und Gegenstände: a) Mobilfunkgeräte; b) medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, med. Geräte, Prothesen, med. Zubehör); c) gebrauchte Gegenstände und Secondhand-Ware; d) Kraftfahrzeuge. § 11 Subsidiarität Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d. h. Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbringt, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis. § 12 Leistungstabelle Leistungstabelle Warenrückgabe-Unterstützung: a) Höchstbetrag pro Jahr: EUR 3.000,b) Höchstbetrag pro Gegenstand: EUR 1.000,c) Mindestpreis pro Gegenstand: EUR 50,- 32 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 Besondere Versicherungsbedingungen Shopping-Paketes zur Preis-Garantie innerhalb des § 1 Vertragsgrundlage Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen. § 2 Versicherungssummen Die Versicherungssumme beträgt bis zu maximal EUR 1.000,- pro Fall und maximal drei Fälle pro Kalenderjahr. § 3 Versicherungsleistung/Versicherte Ereignisse Stellt der Karteninhaber innerhalb von 30 Tagen nach Anschaffung eines gemäß § 5 versicherten Gegenstandes fest, dass ein mit diesem identischer Gegenstand (identisches Modell, identischer Ausstattung- und Leistungsumfang, identische Modellnummer) um mindestens EUR 30,- günstiger angeboten wird, erstattet der Versicherer dem Karteninhaber, unter Berücksichtigung der vereinbarten Versicherungssummen, den festgestellten Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich bezahlten Preis und dem nachweislich festgestellten günstigeren Preisangebot, wenn: a) beide Verkäufer (tatsächlich gekaufter Gegenstand und günstiger angebotener Gegenstand) nachweislich, gewerbsmäßige Anbieter mit Sitz in Deutschland (z.B. Ladengeschäft, Versandhandel, Internet-Anbieter usw.) sind und b) es sich bei beiden Angeboten (tatsächlich gekaufter Gegenstand und günstiger angebotener Gegenstand) um solche in/für die Bundesrepublik Deutschland handelt und c) weder der versicherte Gegenstand, noch der günstiger angebotene Gegenstand aus Verkäufen einer Geschäftsliquidation stammen. § 4 Begünstigte Person Der Versicherungsschutz besteht für den Karteninhaber und ist an den Einsatz der BMW Credit Card gekoppelt. § 5 Versicherte Gegenstände Versichert sind bewegliche Sachen für den persönlichen Gebrauch, die von dem Karteninhaber mit einer gültigen BMW Credit Card gekauft wurden. § 6 Voraussetzung für die Versicherungsleistung 6.1 Der Karteninhaber ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles: a) die Preisdifferenz dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), spätestens jedoch innerhalb der ersten 30 Tage nach dem Anschaffungsdatum anzuzeigen und b) eine Originalkaufbestätigung vorzulegen, aus der sich der Kaufpreis und der Anschaffungstag ergibt und c) einen Nachweis vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass die Transaktion in voller Höhe über die BMW Credit Card bezahlt wurde (Bsp. Kontoauszug) und d) die ihm übersandte Schadenmeldung ausgefüllt zusammen mit den angeforderten Unterlagen an den Versicherer zurückzuschicken und e) den Nachweis der Preisdifferenz zu erbringen (z.B. durch aussagekräftiger Werbeprospekt, Flyer, Inserat, Bestätigung usw.). 6.2 Kommt der Karteninhaber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers ausgeschlossen. § 7 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Karteninhaber hat: a) dem Versicherer unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten von einem Umstand, der eine Leistungspflicht des Versicherers zur Folge haben könnte, vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten; b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe seiner Leistungspflicht zu gestatten; c) zu versichern, dass der Karteninhaber den Schaden nicht auch bei einer anderen Versicherung geltend macht. 33 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 § 8 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen 8.1 Verletzt der Karteninhaber eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Karteninhabers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Karteninhaber zu beweisen. 8.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Karteninhaber nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 8.3 Verletzt der Karteninhaber eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Karteninhaber durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 8.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Karteninhaber arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat. § 9 Ausschlüsse Nicht versicherte Ereignisse und Gegenstände sind: a) Mobilfunkgeräte; b) medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, med. Geräte, Prothesen, med. Zubehör); c) gebrauchte Gegenstände und Secondhand-Ware; d) Kraftfahrzeuge. § 10 Subsidiarität Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d. h. Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbringt, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis. Mobilitäts-Paket Besondere Versicherungsbedingungen zur Autoschlüsselverlust-Versicherung innerhalb des Mobilitäts-Paketes § 1 Vertragsgrundlage 1.1 Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen. 1.2 Der Anspruch auf die unten genannten Leistungen setzt voraus, dass sich der Karteninhaber mit dem BMW Credit Card Versicherungsservice unter der im allgemeinen Teil genannten Telefonnummer in Verbindung setzt und die weitere Hilfe abstimmt. Versicherungsfälle sind daher unverzüglich an die 24Stunden-Servicenummer zu melden. 1.3 Beauftragt mit der Abwicklung der Assistance- und Versicherungsleistungen der Versicherung von Schlössern und Schlüsseln ist die AXA Assistance Deutschland GmbH Garmischer Straße 8-10 D-80339 München und 34 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 Inter Partner Assistance Service GmbH Große Scharrnstraße 36 D-15230 Frankfurt (Oder) Der Versicherer erklärt, dass er sich in jeder Form der gegenüber AXA Assistance und Inter Partner Assistance Service GmbH gegebenen Erklärungen zurechnen lässt. § 2 Anspruchsberechtigter, versicherte Fahrzeuge 2.1 Der Versicherungsschutz gilt für alle Kraftfahrzeuge, die auf den BMW Credit Card-Inhaber in Deutschland zugelassen sind, soweit diese ausschließlich privat genutzt werden. Dies können Pkw, Motorräder, Kleinkrafträder (ohne Quads und Trikes) sowie Wohnwagen und Wohnmobile bis zu 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht sein. 2.2 Der Versicherungsschutz gilt für Europa im geographischen Sinne. § 3 Umfang der Versicherung 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Übernahme der Kosten für den Ersatzschlüssel und die für die Beschaffung des neuen Schlüssels erforderliche Organisation. Die Kosten für den Ersatzschlüssel werden pro Fall bis zu maximal EUR 250,- übernommen und dies nur alle vier Jahre einmalig. Zustellkosten, Kurierkosten und Vergleichbares sind in den EUR 250,- nicht enthalten und werden vom Versicherer nicht erstattet. 3.2 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die Bedingungen für einen Leistungsanspruch gemäß obigem Abschnitt bezüglich des Versicherungsumfanges erfüllt sind, und der Anspruch auch tatsächlich durch einen Begünstigen über die 24-Stunden Servicenummer des BMW Credit Card Versicherungsservices geltend gemacht wird. § 4 Risikoausschlussklausel Der Versicherer zahlt keine Entschädigung für Schäden, unabhängig von eventuellen Mitursachen, die eintreten aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Karteninhabers. § 5 Voraussetzungen für die Versicherungsleistung 5.1 Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles: a) den Schaden dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten und c) jede angeforderte erforderliche Auskunft zu erteilen und d) Originalbelege einzureichen. 5.2 Kommt die versicherte Person diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers ausgeschlossen. § 6 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 6.1 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Karteninhaber: a) den eintretenden Schaden soweit wie möglich zu vermeiden und zu begrenzen; b) die Anweisungen des Versicherers zur Vermeidung und Begrenzung des Schadens einzuholen und zu befolgen, soweit dies zumutbar ist; sollten mehrere beteiligte Versicherer unterschiedliche Anweisungen geben, so hat der Karteninhaber nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln; c) strafbare Beschädigung von Eigentum sofort der Polizei zu melden; 6.2 Sollten Dritte Anspruch auf Entschädigung aus diesem Vertrag durch den Versicherer haben, so müssen auch diese die hier genannten Obliegenheiten erfüllen – soweit dies unter tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. § 7 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen 7.1 Verletzt die versicherte Person eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die begünstigte Person zu beweisen. 7.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die begünstigte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für 35 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 7.3 Verletzt die versicherte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er die begünstigte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 7.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat. § 8 Freistellung von der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen Wird die Täuschung oder die versuchte Täuschung in Bezug auf den Anspruchsgrund oder die Anspruchshöhe durch eine rechtskräftige Sanktion gegen den Karteninhaber wegen Betruges oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die oben genannten Bedingungen als bewiesen. § 9 Haftungsausschluss Der Versicherer haftet weder für die Qualität der von den Dienstleistern erbrachten Leistungen, noch für Verzögerungen oder Behinderungen bei der Erbringung dieser Leistungen gemäß dem Abschnitt über den Versicherungsumfang. Außerdem kann der Versicherer nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden, die die Dienstleister verursachen. Der Versicherer unterstützt den Karteninhaber nur bei der Organisation eines Dienstleisters. Das Vertragsverhältnis kommt zwischen dem Dienstleister und dem Karteninhaber zustande. § 10 Abtretung Der Anspruch auf Versicherungsleistungen kann vor der endgültigen Abschätzung dieser Leistungen nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers abgetreten oder beliehen werden. § 11 Subsidiarität Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d. h. Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbringt, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis. Besondere Versicherungsbedingungen zur Verkehrsmittelunfallversicherung innerhalb des Mobilitäts-Paketes § 1 Vertragsgrundlage Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen. § 2 Versicherungsumfang 2.1 Der Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Reise (z.B. Flug, Bahnfahrt etc.) vollständig mit der BMW Credit Card bezahlt wurde oder wird. Mitversichert sind auch dem Hauptverkehrsmittel voroder nachfolgende öffentliche Verkehrsmittel, die auf dem Weg zu dem Hauptverkehrsmittel benutzt werden (Bsp. S-Bahn), auch wenn diese nicht mit der BMW Credit Card bezahlt wurden. 2.2 Wenn der Karteninhaber zwischen der Abreise von zu Hause und dem Zielort in einem öffentlichen Verkehrsmittel während der Reise eine körperliche Verletzung erleidet, die allein und unabhängig von anderen Faktoren innerhalb eines Jahres ab dem Vorfall zum Verlust von Extremitäten/Sehverlust oder zum Tod führt, leistet der Versicherer gemäß der Leistungstabelle. 36 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 2.3 Invaliditätsleistungen: Verlust von: Leistungssumme: beiden Händen beiden Füßen Sehkraft auf beiden Augen 100% der Summe einer Hand und einem Fuß für Vollinvalidität einer Hand und der Sehkraft auf einem Auge Sehkraft auf einem Auge einer Hand eines Fußes 50% der Summe für Vollinvalidität Im Falle der Vollinvalidität ist die Leistung auf EUR 200.000 begrenzt. 2.4 Todesfallleistung: Im Todesfall ist die Leistung auf EUR 100.000 begrenzt. 2.5 Der Versicherungsschutz gilt weltweit. § 3 Besondere Bedingungen 3.1 Im Versicherungsfall ist der Karteninhaber verpflichtet, sich durch vom Versicherer beauftragte Ärzte untersuchen zu lassen. Die behandelnden oder begutachtenden Ärzte, andere Versicherer und Behörden sind von der Schweigepflicht zu entbinden. 3.2 Die Erstattung an den Karteninhaber erfolgt für maximal eine der in der Leistungstabelle aufgeführten Leistungen. 3.3 Die Erstattung für eine Vollinvalidität erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres nach ihrem Erleiden. 3.4 Fahrten zwischen dem Wohnsitz und der gewöhnlichen Arbeitsstätte des Karteninhabers gelten nicht als Reise. § 4 Voraussetzungen für die Versicherungsleistung 4.1 Der Karteninhaber ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles: a) den Unfall dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und b) die Invalidität durch Vorlage des Bescheides der für die Feststellung des Grades der Behinderung zuständigen Stelle über die Schwerbehinderung innerhalb eines Jahres anzuzeigen und c) der Assistance jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege und Originalrechnungen einzureichen, ggf. behandelnde Ärzte und andere Versicherer von ihrer Schweigepflicht zu entbinden sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen. 4.2 Kommt die versicherte Person diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers ausgeschlossen. Ist die versicherte Person selbst verstorben, gehen die Rechte und Pflichten auf die Erben der versicherten Person über. § 5 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen 5.1 Verletzt die versicherte Person eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die begünstigte Person zu beweisen. 5.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die begünstigte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5.3 Verletzt die versicherte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er die begünstigte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 5.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, 37 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat. § 6 Ausschlüsse Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch den Unfall hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. § 7 Subsidiarität Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d. h. Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbringt, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis. Besondere Versicherungsbedingungen zur Versicherung Take Me Home-Joker innerhalb des Mobilitäts-Paketes § 1 Vertragsgrundlage Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen. § 2 Versicherungsumfang Der Versicherungsschutz umfasst nur auf den Karteninhaber privat zugelassene PKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen. Zudem muss sich der Karteninhaber mindestens 50 km Luftlinie von seinem Wohnsitz entfernt befinden und dorthin mittels seines PKW gelangt sein. § 3 Versicherungsleistungen Sofern weder der Karteninhaber noch ein sonstiger Insasse auf Grund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen in der Lage sind das auf den Karteninhaber zugelassenen Kraftfahrzeug zu dem Wohnsitz des Karteninhabers zu fahren, organisiert der Versicherer eine Taxifahrt. Der Karteninhaber ist verpflichtet dem Taxiunternehmen gegenüber in Vorleistung zu gehen und den Fahrtpreis zunächst selbst zu entrichten. Der Versicherer übernimmt die entstandenen Kosten in Höhe von maximal EUR 200,- für maximal zwei Fahrten im Kalenderjahr und erstattet diese an den Karteninhaber. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme binnen zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsankündigung des Versicherers per Überweisung auf eine vom Karteninhaber anzugebende Bankverbindung. § 4 Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Grenzüberschreitende Sachverhalte sind hiervon ausgenommen. § 5 Voraussetzungen für die Versicherungsleistung 5.1 Der Karteninhaber ist verpflichtet: a) vor Fahrtantritt für die Taxi-Rückfahrt telefonisch beim BMW Credit Card Versicherungsservice die Zustimmung zur Fahrt einzuholen und hierbei den Grund für die Fahrt anzugeben und b) nach Beendigung der Fahrt unverzüglich, spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Fahrtende, die Fahrtkosten dem BMW Credit Card Versicherungsservice schriftlich anzuzeigen und c) nach Beendigung der Taxifahrt den Fahrtbeleg (Taxiquittung) im Original dem BMW Credit Card Versicherungsservice zu übermitteln. 5.2 Kommt der Karteninhaber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers ausgeschlossen. 38 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 § 6 Ausschlüsse Der Versicherungsschutz besteht nur für den privaten Bereich des Karteninhabers. Es besteht kein Versicherungsschutz bzgl. eines Ereignisses im Zusammenhang mit: a) einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind; b) einer Beteiligung an einer Partnerschaft, Firma oder einem Geschäft; c) einer politischen oder gewerkschaftlichen Aktivität sowie im Zusammenhang mit Zoll- oder Steuervorschriften. § 7 Subsidiarität Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d. h. Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbringt, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis. Besondere Versicherungsbedingungen zur Mietwagenvollkaskoversicherung für Mietfahrzeuge (Personenkraftwagen) – Collision Damage Waiver Versicherung (CDW) innerhalb des Mobilitäts-Paketes § 1 Vertragsgrundlage Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen. § 2 Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist der nachfolgend beschriebene Versicherungsschutz für Inhaber der BMW Credit Card, sofern diese das Mobilitäts-Paket enthalten. § 3 Versicherungsumfang 3.1 Die Versicherung erstreckt sich pro Anmietung eines Mietfahrzeuges auf dieses und ist auf die Dauer von 30 Tagen beschränkt: a) Pro Anmietung und Vertragsdauer besteht der Versicherungsschutz nur für ein Mietfahrzeug. b) Bei zwei oder mehreren zeitgleichen Anmietungen besteht Versicherungsschutz nur für das Fahrzeug mit dem laut Mietvertrag benannten frühesten Beginn der Anmietung. Ausschlaggebend sind Tag und Uhrzeit der Anmietung. Bei exakt zeitgleicher Anmietung gilt das Fahrzeug mit dem höheren Fahrzeugwert als versichert. c) Bei Anmietungen von mehr als 30 Tagen besteht Versicherungsschutz nur, wenn der über den Zeitraum von 30 Tagen hinausgehende Mietzeitraum gesondert abgerechnet und mit der Credit Card auch gesondert bezahlt wird. 3.2 Der Versicherungsschutz gilt weltweit. § 4 Versicherte Gründe Die Versicherung wird gewährt für den Verlust, die Beschädigung, die Kollision mit einem anderen Gegenstand oder den Umsturz des Mietfahrzeuges, sofern: a) der Mietfahrzeugvertrag von einem anspruchsberechtigten Karteninhaber, b) welcher im Besitz eines für die Klasse des Mietfahrzeuges gültigen Führerscheins ist, c) mit dessen gültiger BMW Credit Card vollständig bezahlt wurde. § 5 Ausschlüsse Die Versicherung erstreckt sich nicht: a) auf vorsätzlich verursachte Schäden. b) auf Anmietung eines Personenkraftfahrzeuges, das kein Mietfahrzeug i. S. d. Definition ist. 39 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 c) auf Schäden am Mietfahrzeug, die eintreten, während der Karteninhaber gegen den Mietfahrzeugvertrag verstößt. d) auf Carsharing und Kurzzeitvermietungen, d.h. auf Stunden- oder Minutenbasis angemietete und abgerechnete Mietfahrzeuge mit einer Gesamtmietdauer von weniger als 24 Stunden, unter anderem auch über Anbieter wie z. B. DriveNow angemietete Fahrzeuge. Innerhalb der Kurzzeitvermietungen sind vom Ausschluss ausgenommen kurzfristige Anmietungen während einer Urlaubsreise im Ausland z. B. zwischen Flughafen und Urlaubsdomizil, sofern eine pauschale Abrechnung zum Tagespreis erfolgt. e) auf Schäden, die: i. bei einer durch das Mietwagenunternehmen abgeschlossenen Fahrzeugteilkaskoversicherung und /oder ii. bei einer durch das Mietwagenunternehmen abgeschlossenen Fahrzeugvollkaskoversicherung und /oder iii. durch irgendeine andere vorrangige Versicherung erfasst sind. f) auf Schäden, die durch einen nicht autorisierten Fahrer entstehen. g) auf Abnutzung und Verschleiß, auf Gefrieren, auf mechanische oder elektrische Ausfälle, es sei denn, diese beruhen auf einer anderen durch diese Versicherung gedeckten Schadenursache. h) auf Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. i) auf Abschleppkosten und /oder Bergungskosten. j) auf Servicegebühren, welche durch das Mietwagenunternehmen im Schadenfall gegebenenfalls in Rechnung gestellt werden. k) auf Schäden, die nach Ablauf von 22 Tagen nach Schadeneintritt dem Versicherer angezeigt werden. l) auf Schäden, die vor Vertragsbeginn eingetreten sind. m) auf Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. n) auf Schäden, die dadurch eintreten, dass der Karteninhaber einen Diebstahl grob fahrlässig ermöglicht oder einen Schadenfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer Mittel grob fahrlässig herbeiführt. Der Versicherer ist berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. o) auf beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden beim versicherten Fahrzeug verursacht hat. p) auf Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff. Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt der Versicherer nur, wenn die Beauftragung des Sachverständigen von ihm veranlasst oder mit ihm abgestimmt war. § 6 Versicherungssumme und Selbstbehalt 6.1 Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf den tatsächlichen Barwert des Mietfahrzeuges zum Schadenzeitpunkt. Die Höchstentschädigungsleistung pro Mietfahrzeug beträgt EUR 75.000,-. Die Selbstbeteiligung je Schadenfall beträgt EUR 230,-. 6.2 Die Versicherungsleistung für das Mietfahrzeug wird nur auf Basis eines anerkannten Gutachtens oder einer anerkannten Bewertungs- und Schadenkalkulationsliste (u.a. Eurotax Schwacke) gewährt. Die Entscheidung, ob vor der Regulierung des Schadenfalles ein Gutachten eingeholt wird, ist mit dem Versicherer abzustimmen. 6.3 Nach Ermessen des Versicherers wird die Versicherungsleistung für das beschädigte Mietfahrzeug entweder durch Zahlung geleistet oder das Mietfahrzeug wird repariert bzw. in Stand gesetzt. 6.4 Sofern der anspruchsberechtigte Karteninhaber gemäß Mietfahrzeugvertrag auch für eine Wertminderung oder Mietausfallkosten (max. 14 Tage) haftet, werden diese Kosten auf die Höchstentschädigungsleistung von max. 75.000 EUR angerechnet. § 7 Rechte im Schadenfall 7.1 Unter dieser Versicherung zahlbare Leistungen für Schäden werden unmittelbar nach Eingang des schriftlichen Nachweises über einen solchen Schaden sowie aller geforderten Informationen, die zur Anspruchsbegründung notwendig sind, ausgezahlt. 7.2 Alle zahlbaren Leistungen werden an den anspruchsberechtigten Karteninhaber oder, soweit vereinbart, an einen Dritten ausgezahlt. 7.3 Jede Partei oder Person, an oder für welche eine Schadenszahlung durch den Versicherer geleistet wird, tritt hiermit seine oder ihre Regressrechte gegenüber Dritten an den Versicherer ab. Die Partei oder Person, welche diese Rechte abtritt, hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um die besagten Rechte zu sichern bzw. darf nichts veranlassen, um diese zu gefährden. 40 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 7.4 Vor Ablauf einer Frist von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, an welchem der schriftliche Schadensnachweis gemäß den Bedingungen dieser Police eingereicht wurde, kann der Rechtsweg nicht beschritten werden, um eine Entschädigung im Rahmen dieser Versicherung zu erzielen. § 8 Voraussetzungen für die Versicherungsleistung 8.1 Der Karteninhaber ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles: a) den Schaden dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und b) den Schaden der Polizei unverzüglich noch an der Unfallstelle, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, zu melden und die Schadensanzeige dem BMW Credit Card Versicherungsservice vorzulegen und c) der Assistance jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten und d) jede angeforderte erforderliche Auskunft zu erteilen und e) Originalbelege und /oder Originalrechnungen, sowie eine Kopie des kompletten Mietfahrzeugvertrages bei dem BMW Credit Card Versicherungsservice einzureichen und f) dem BMW Credit Card Versicherungsservice (z.B. durch eine Kopie des Kreditkartenbeleges) nachzuweisen, dass die Fahrzeuganmietung vollständig mit der BMW Credit Card bezahlt wurde. 8.2 Kommt die versicherte Person diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers ausgeschlossen. § 9 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 9.1 Dem Versicherer muss die BMW Credit Card-Nummer des anspruchsberechtigten Karteninhabers mitgeteilt werden sowie wie, wann und wo der Schaden eingetreten ist. 9.2 Der Karteninhaber hat dem Versicherer zu gestatten, die beschädigte Sache vor ihrer Reparatur oder Veräußerung zu begutachten und zu schätzen. 9.3 Der Karteninhaber hat auf Kosten des Versicherers alles zu tun, was in angemessener Weise nach einem Schadeneintritt notwendig ist, um das Mietfahrzeug zu schützen. 9.4 Der Karteninhaber hat eine Kopie der bei dem Mietwagenunternehmen eingereichten Schadenanzeige dem BMW Credit Card Versicherungsservice einzureichen. 9.5 Auf Grundlage der Prüfung der genannten Unterlagen durch den Versicherer erfolgt eine Regulierung der Reparaturrechnung, abzüglich des Selbstbehaltes von EUR 230,-. § 10 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen 10.1 Verletzt die begünstigte Person eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die begünstigte Person zu beweisen. 10.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die begünstigte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 10.3 Verletzt die begünstigte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er die begünstigte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 10.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die begünstigte Person arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat. § 11 Subsidiarität Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d. h. Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbringt, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen 41 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis. Internet-Paket Besondere Versicherungsbedingungen zu den Versicherungen Identitätsschutz im Internet und Telefonische Erstberatung für Internet-Rechtsschutz innerhalb des Internet-Paketes § 1 Vertragsgrundlage Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen. § 2 Versicherte Risiken und Schadenszeitpunkt 2.1 Gegenstand dieser Versicherung sind folgende Fälle: a) Cyber-Mobbing im Internet, b) Identitätsdatendiebstahl, c) andere Fälle im Zusammenhang mit der Internetnutzung. Hierfür steht eine juristische Erstberatung nach Maßgabe von § 5 zur Verfügung. 2.2 Der Schadenszeitpunkt ist nur der Zeitpunkt, zu dem das versicherte Ereignis gemäß der §§ 3.1, und 4.1 objektiv eintritt. Eine subjektive Kenntnisnahme der begünstigten Person ist nicht erforderlich. § 3 Identitätsschutz im Internet 3.1 Versichert sind die unter 3.2 genannten Leistungsansprüche im Fall von Cyber-Mobbing. Unter Cyber-Mobbing ist eine systematische Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu verstehen wie z.B.: a) rechtswidrige Veröffentlichungen falscher Tatsachen, b) Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen, c) rechtswidrige Veröffentlichung von persönlichen Informationen, d) Nötigungen oder rechtswidrige Gewaltandrohungen, mittels Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Webseite verbreitet werden. 3.2 Der Leistungsanspruch erfasst die Vermittlung folgender Leistungen durch einen von dem Versicherer zu vermittelnden und zu bezahlenden Provider: a) Überprüfung der Reputation der versicherten Person im Internet und Erstellung eines Reports mit Handlungsempfehlungen; b) Ermittlung des Webseitenbetreibers, bei dem der persönlichkeitsverletzende Eintrag erfolgt; c) Bemühung um die Entfernung durch mehrstufigen Löschungs-/Änderungsauftrag; d) Neuindexierungsauftrag an Google nach Löschung eines persönlichkeitsverletzenden Eintrags; e) Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Misserfolgen der erfolgten Maßnahmen; 3.3 Die Vertragsbeziehung bezüglich der vorgenannten versicherten Leistungen kommt zwischen dem Karteninhaber und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. 3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fälle im Kalenderjahr. Der Versicherungsschutz ist auf den Höchstbetrag von EUR 5.000,- für versicherte Leistungen im Kalenderjahr begrenzt. 3.5 Der Leistungsanspruch entsteht ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Mobbinghandlung im Internet der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht wird und dies dem Versicherer durch geeignete Belege nachgewiesen wird. 3.6 Nicht versichert sind Fälle des Cyber-Mobbing: a) zu denen der Karteinhaber durch eigene Provokation Anlass gegeben hat. Dieser Ausschluss gilt selbst dann, wenn sie damit eine vorangegangene Provokation der angreifenden Person erwidert hat; b) durch eine Person, die im gleichen Haushalt am Hauptwohnsitz Karteninhaber lebt; c) als Reaktion auf ein Verbrechen des Karteninhabers, für das ein rechtskräftiges Urteil vorliegt; 42 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 d) in Printmedien, Fernsehen, Radio, deren elektronische Ableger sowie elektronische Presseerzeugnisse; e) von Personen des öffentlichen Lebens/Interesses; f) die durch die Presse verursacht werden; g) bei denen Schäden entstehen, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind und Folgeschäden; h) die durch den Karteninhaber selbst verursacht wurden. 3.7 Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter § 6 wird verwiesen. § 4 Identitätsdatendiebstahl 4.1 Versichert sind Fälle des Identitätsdatendiebstahls. Identitätsdatendiebstahl ist das unbefugte unberechtigte Abfangen oder Ausspähen von Identitätsdaten/Berechtigungsdaten im Internet, sowie die missbräuchliche Verwendung einer fremden Identität im Internet. Identitätsdaten/Berechtigungsdaten sind alle Angaben mit persönlichem Bezug z. B. Benutzername, Anmeldedaten, Passwörter, IP-Adresse, E-Mail-Adresse, Sozialversicherungsnummer, Personalausweisnummer, Reisepassnummer, Führerscheinnummer, Fahrzeugschein oder Registrierungsnummer eines Fahrzeugs und Fingerabdrücke. 4.2 Der Leistungsanspruch erfasst die Vermittlung folgender Leistungen durch einen von dem Versicherer zu vermittelnden und zu bezahlenden Provider: a) Gezielte und individuelle Suche nach den entwendeten Daten des Karteninhabers im Internet und Erstellung eines Reports mit Handlungsempfehlungen; b) Ermittlung des Webseitenbetreibers, bei dem die jeweils gestohlenen Daten gelistet und möglicherweise gehandelt werden; c) Bemühen um die Entfernung durch einen mehrstufigen Löschungs-/Änderungsauftrag an einen externen Dienstleister bzgl. der entwendeten Daten im Internet; d) Neuindexierungsauftrag an Google nach Löschung eines Eintrags von Identitätsdaten der begünstigten Person; e) Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Misserfolgen der erfolgten Maßnahmen. Eine entsprechende Vertragsbeziehung bezüglich der vorgenannten versicherten Leistungen kommt zwischen dem Karteninhaber und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. 4.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fälle im Kalenderjahr. Der Versicherungsschutz ist auf den Höchstbetrag von EUR 5.000,- für versicherte Leistungen im Kalenderjahr begrenzt. 4.4 Der Leistungsanspruch entsteht bei einem begründeten und nachweisbaren Verdacht des Karteninhabers von entsprechenden Ereignissen, der dem Versicherer durch geeignete Belege nachzuweisen ist. 4.5 Nicht versichert sind Fälle des Identitätsdatendiebstahls: a) durch eine Person, die im gleichen Haushalt am Hauptwohnsitz des Karteninhabers lebt; b) bei denen Schäden entstehen, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind und Folgeschäden; c) die durch den Karteninhaber verursacht wurden. 4.6 Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter § 6 wird verwiesen. § 5 Weitere Service- und Versicherungsleistungen 5.1 Beratung: bei anlassbezogenen juristischen Fragen im Zusammenhang mit allen Risiken der Internetnutzung, ausgelöst durch einen konkreten, versicherten Sachverhalt, (beispielsweise Cybermobbing, Identitätsdatendiebstahl, Zahlungsdatenmissbrauch, Konflikte mit Online-Händler und Abmahnungen auf Grund von Urheberrechtsverletzungen) stehen dem Karteninhaber folgende Erstberatungsoptionen kostenlos zur Verfügung: a) Die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen genannte 24h erreichbare telefonische Servicenummer zur Erörterung der Sachlage und zur weiteren Verhaltensweise. b) Eine telefonische Rechtsberatung in Form einer juristischen Erstberatung mit den durch vom Versicherungsservice vermittelten Rechtsanwälten. Übernommen werden die Kosten nach RVG von bis zu drei Erstberatungen zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr und einem Höchstbetrag von EUR 5.000.-. Versichert sind nur Fälle nach deutschem Recht. Es handelt sich nicht um eine Rechtschutzversicherung. 5.2 Eine entsprechende Vertragsbeziehung bezüglich der vorgenannten versicherten Leistungen kommt zwischen dem Karteninhaber und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden. 43 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 § 6 Sonstige Ausschlüsse 6.1 Der Versicherungsschutz besteht nur für den privaten Bereich des Karteninhabers. Es besteht kein Versicherungsschutz bzgl. eines Ereignisses im Zusammenhang mit: a) einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind; b) einer Beteiligung an einer Partnerschaft, Firma oder einem Geschäft; c) mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Aktivität sowie im Zusammenhang mit Zoll- oder Steuervorschriften. 6.2 Der Versicherungsschutz ist in Fällen im Zusammenhang mit folgenden Aktivitäten ausgeschlossen: b) Der Versicherer wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Karteninhaber arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. c) Fälle, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen, strafbaren (unerlaubten Handlungen), rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonstigen sittenwidrigen Internetaktivitäten des Begünstigten stehen. Dies gilt auch bei Mittäterschaft, mittelbarer Täterschaft, Beihilfe oder Anstiftung der/durch den Karteninhaber. 6.3 Der Versicherungsschutz ist bei Fällen im Zusammenhang mit folgenden Personen bzw. Parteien ausgeschlossen: a) Ereignisse, die durch Personen desselben Haushalts verursacht wurden; b) Fälle, die gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden; c) Fälle, bei denen eine staatliche oder kommunale Einrichtung persönliche Daten des Karteninhabers über das Internet veröffentlicht hat; d) Fälle, die im Zusammenhang mit an den Karteninhaber abgetretenen Ansprüchen stehen; e) Fälle, für die eine sonstige Deckung bereits besteht (z.B. durch eine Bank oder einen bestehenden Versicherungsvertrag). § 7 Subsidiarität 7.1 Die vorliegenden Versicherungsleistungen gelten subsidiär, d. h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer oder staatlicher Leistungsträger) nicht zur Leistung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbracht hat, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. 7.2 Ein Anspruch auf Leistungen besteht somit nicht, soweit der Karteninhaber Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die vorliegende Versicherung als die speziellere Versicherung. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertrages. Der Karteninhaber hat alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt. § 8 Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalles Der Karteninhaber ist verpflichtet vor Eintritt des Versicherungsfalles mit seinen persönlichen Daten im Internet sorgfältig umzugehen. Insbesondere die Weitergabe von Passwörtern, Zugangscodes oder ähnlich vertraulichen Informationen, z. B. PINs oder Passwörter, beispielsweise für soziale Netzwerke u. ä., an andere Personen (einschließlich Familienmitglieder) zu unterlassen. Im Falle eines Verstoßes, ist die Leistung des Versicherers ausgeschlossen. § 9 Voraussetzungen für die Versicherungsleistung 9.1 Der Karteninhaber ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles: a) den Schaden dem BMW Credit Card Versicherungsservice unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen ab dem Schadenszeitpunkt anzuzeigen und b) die von dem Versicherer zur Überprüfung des Falles notwendigerweise angeforderten Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann und c) mit seinen persönlichen Daten im Internet sorgfältig umzugehen. Insbesondere: Die Weitergabe von Passwörtern, Zugangscodes oder ähnlich vertraulichen Informationen, z. B. PINs oder Passwörter, beispielsweise für soziale Netzwerke u. ä., an andere Personen (einschließlich Familienmitglieder) ist zu unterlassen und 44 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016 d) einen Nachweis über den oben definierten objektiven Schadenszeitpunkt beizubringen. 9.2 Kommt die versicherte Person diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Leistung des Versicherers ausgeschlossen. § 10 Obliegenheiten 10.1 Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Karteninhaber folgende Obliegenheiten zu erfüllen: a) Er hat mit seinen persönlichen Daten im Internet sorgfältig umzugehen. Insbesondere: Offensichtlich unsichere Internetseiten für Zahlungsvorgänge nicht zu verwenden. Er hat darauf zu achten, dass die zu Zahlung verwendeten Internetseiten immer mit „HTTPS“ beginnen. b) Er hat ein geeignetes Virenschutzsystem auf seinem Computer zu installieren, zu aktualisieren und stets zu verwenden. c) Er hat verdächtige E-Mails nicht zu öffnen und unverzüglich zu entfernen. d) Er hat die Kontostände der bei Zahlungen im Internet verwendeten Konten wöchentlich zu überprüfen und bei verdächtigen Konto- oder Kreditkartenabrechnungen unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Z. B.: Rückbuchung, Sperrung des Kontos, Meldung bei Bank, polizeiliche Anzeige bei Betrugsfällen. 10.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Karteninhaber folgende Obliegenheiten zu erfüllen: a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; b) Er hat eine reguläre Schadensanzeige gemäß § 10 der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erstatten; c) Er hat alle Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten; d) Er hat Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - ggf. auch mündlich oder telefonisch- einzuholen und zu befolgen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Karteninhaber nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; e)Er hat Schäden durch strafbare Handlungen (z.B. Beleidigungen, Betrug) unverzüglich der Polizei anzuzeigen, sobald Kenntnis von der Strafbarkeit besteht; f) Er hat das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder der Versicherer es freigegeben hat. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos oder Screenshots). § 11 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen 11.1 Verletzt der Karteninhaber eine der oben genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer (mit der in § 28 Versicherungsvertragsgesetz (VVG 2008) vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Karteninhabers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Karteninhaber zu beweisen. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Karteninhaber nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 11.2 Verletzt der Karteninhaber eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Karteninhaber durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 45 Gültig ab 01.03.2015 Stand 01.01.2016
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